VwGH vom 28.01.2013, 2012/12/0044

VwGH vom 28.01.2013, 2012/12/0044

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und den Hofrat Dr. Zens, die Hofrätin Dr. Hinterwirth, den Hofrat Dr. Thoma sowie die Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des Dipl. Ing. Mag. AI in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom , Zl. BMUKK-1459.140650/0004-III/8/2011, betreffend Jubiläumszuwendung gemäß § 20c GehG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht seit in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Davor war er als Professor der Verwendungsgruppe L1 am Bundesgymnasium (BG) W tätig.

Mit einem in Rechtskraft erwachsenen Disziplinarerkenntnis vom wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen, seinen Dienstpflichten nicht nachgekommen zu sein, indem er in einem E-Mail vom an den zuständigen Landesschulinspektor


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"der den Direktor umgebenden 'Freunderlschar' Mobbing gegen Sie (den Beschwerdeführer) vorgeworfen haben, da es ständig Anfeindungen und Beschuldigungen gegeben habe, die jeder Realität entbehrten, der Direktor dagegen nichts unternommen habe und man Ihnen in der Folge die Funktion des ARGE-Leiters und des EDV-Kustos weggenommen habe bzw. als ein Betreuungslehrer für Mathematik und Informatik benötigt wurde, man nicht Sie, sondern einen dafür nicht ausgebildeten Kollegen eingesetzt habe,
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der ARGE-Leitung vorgeworfen haben, seit ca 8 bis 9 Jahren keine ARGE-Sitzung abgehalten zu haben,
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Prof. R vorgeworfen haben, die EDV-Anlage der Schule 'verludern' zu lassen,
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Prof. R des Betruges bezichtigt haben, da dieser die Tätigkeit als EDV-Kustos bzw. die Betreuung des Netzwerkes an der Schule während der Unterrichtszeit ausübe und ein Unterricht kaum stattfinde,
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Prof. S des Betruges bezichtigt haben, da sie im Zusammenhang mit e-Learning Tätigkeiten verrechnet habe, die sie nicht erbracht habe,
in einem dritten offenen Brief (E-Mail vom an die gesamte Kollegenschaft des BG/BRG W, Dir. A, Vizepräsidentin des LSR f. Oberösterreich und den zuständigen Landesschulinspektor)
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den Direktor beleidigt haben, indem Sie vorschlagen, diesem anstelle der Leiterzulage den pädagogischen Hilflosenzuschuss zu geben,
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LSI V des Amtsmissbrauchs bezichtigt haben, da dieser den Direktor bei offensichtlich falschen Aussagen decke,
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ohne konkrete Namen zu nennen 'einige Beteiligte' der 'Karrieregeilheit' bezichtigt haben, 'die besser dadurch befriedigt werden sollte, sie dort einzusetzen, wo ihre Stärken liegen, die da wären .....'
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am an der Mathematikertagung (ISTRON) an der Universität ohne Genehmigung bzw. ohne dafür von seinem Vorgesetzten, Dir. A, vom Unterricht befreit gewesen zu sein, teilgenommen und Ihren Unterricht nicht gehalten haben,
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am ab Kenntnis der Absage des Seminars Ihre Abwesenheit vom Dienst für den Rest des Tages nicht unverzüglich gemeldet bzw. gerechtfertigt haben,
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in einem Brief vom an die Eltern der Schüler/Schülerinnen der 3G-Klasse mitgeteilt haben, die Teilnahme am Schikurs nicht mehr empfehlen zu können, da Sie Missstände an Ihrer Schule aufgezeigt haben, und daher entweder Studenten oder Lehrer, welche die Schüler nicht kennen, am Schikurs teilnehmen werden, wodurch Probleme vorprogrammiert seien."
Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldbuße in der Höhe von EUR 1.000,-- verhängt.
Aus der Begründung dieses Bescheides geht insbesondere hervor, dass die Disziplinarbehörde davon ausgegangen ist, dass die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe ungerechtfertigt waren und der Beschwerdeführer auch keine Anhaltspunkte für deren Richtigkeit gehabt habe.
Am beantragte der Beschwerdeführer die bescheidförmige Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung gemäß § 20c des Gehaltsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1956 (im Folgenden: GehG).
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom gemäß § 20c GehG abgewiesen. Begründend vertrat die erstinstanzliche Dienstbehörde im Wesentlichen die Auffassung, im Hinblick auf das der disziplinarrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers zu Grunde liegende Fehlverhalten sei das Vorliegen "treuer Dienste" im Verständnis des § 20c Abs. 1 GehG vorliegendenfalls zu verneinen.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in welcher er sich darauf berief, dass das ihm disziplinär vorgeworfene Verhalten Folge von Mobbing seitens des Direktors gewesen sei.
Die ihm im Zusammenhang mit seinen Abwesenheiten am 6. und gemachten Vorwürfe bestritt der Beschwerdeführer mit näher genannten Argumenten.
Schließlich rügte er, dass es die erstinstanzliche Behörde unterlassen habe, bei der Prüfung des Vorliegens "treuer Dienste" den gesamten in Betracht kommenden Beobachtungszeitraum zu untersuchen. In diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer auch auf seine dienstlichen Leistungen.
Nach Durchführung weiterer Erhebungen (siehe dazu die tieferstehende Wiedergabe der Begründung des angefochtenen Bescheides) wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 20c Abs. 1 und Abs. 3 GehG, in der Fassung des dritten Absatzes nach der Novelle BGBl. I Nr. 142/2004 in Verbindung mit § 175 Abs. 70 GehG idF BGBl. I Nr. 140/2011, ab.
In der Begründung dieses Bescheides heißt es:
"Mit Schreiben vom , Zl. BMUKK- 1459.140650/0001-111/8/2011, sind Ihnen die Ermittlungsergebnisse mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme bekanntgegeben worden.
In Ihrer im Rahmen des Parteiengehörs abgegebenen Stellungnahme vom bringen Sie vor, dass Sie sich mit aller Kraft für die Entwicklung der Schule und der Jugend eingesetzt hätten, was aus der mitgeteilten Dienstzeit und der Berufsbiographie ableitbar sei.
Sie führen aus, dass es richtig sei, dass in den letzten Unterrichtsjahren massives Mobbing gegen Sie stattgefunden hätte und Sie sich diesbezüglich verzweifelt an die Schulaufsicht gewandt hätten.
Weiters bringen Sie vor, dass es Ihnen rätselhaft sei, warum Sie als 'Zweifler' eingestuft würden, zumal seitens der Schulaufsicht mit Ihnen darüber niemals gesprochen worden sei. Sie seien immer bemüht gewesen, innovative Bildungsinhalte und Methoden an die Schule zu bringen und dies auch klar zu reflektieren. Wenn die Bezeichnung 'Zweifler' in diese Richtung gemeint sei, könne dem nichts entgegengesetzt werden.
Zum Punkt Dienstreisen bringen Sie ergänzend vor, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. 2010/12/0131, den von Ihnen bekämpften Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur betreffend Reisgebühren wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben habe.
Zum Disziplinarerkenntnis vom merken Sie an, dass Sie dagegen nicht berufen hätten, weil Ihnen im Laufe des Verfahrens klar geworden sei, dass zum Beispiel nicht einmal die acht von Ihnen namhaft gemachten Zeugen angehört worden seien und Ihre Meldungen an die Schulaufsicht nicht auf inhaltliche Relevanz (Hilferuf) (geprüft), sondern eher als Vorwurf gewertet worden seien und Sie schlussendlich bereits durch dieses Verfahren gesundheitlich schwer angegriffen gewesen seien, was Sie auch in Meldungen an die Schulaufsicht dargelegt haben. Letztendlich hätten Sie die Entscheidung (das Disziplinarerkenntnis) akzeptiert, um endlich wieder in Ruhe arbeiten zu können. Sie seien auch aufgrund des Disziplinarverfahrens im Mai 2010 ca. sechs Wochen im Krankenstand gewesen und hätten anschließend daran unter Mobilisierung Ihrer letzten Kräfte das Schuljahr 2009/2010 zu einem ordentlichen Abschluss (einschließlich der Maturaklassen und aller anderen Klassen) gebracht. Aus diesem Grund sei von Ihnen auch die Geldbuße in Höhe von EUR 1.000,- akzeptiert worden.
Abschließend führen Sie aus, dass in einer Zusammenschau eindeutig der Schluss gezogen werden müsse, dass sehr wohl treue Dienst im Sinne des § 20c GehG vorliegen.
Mit Mail vom wurde Ihnen ergänzend im Rahmen des Parteiengehörs die Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Wels betreffend die Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen zwei Lehrkräfte bzw. den Leiter Ihrer ehemaligen Dienststelle wegen Betruges bzw. Amtsmissbrauches zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme übermittelt. Die Staatsanwaltschaft Wels hat Ermittlungen im Zusammenhang mit einer von Ihnen verfassten Sachverhaltsdarstellung aufgenommen.
Mit Schreiben vom bringen Sie vor, dass aufgrund Ihrer Sachverhaltsdarstellung seitens der Staatsanwaltschaft Wels ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist. Weiters führen Sie aus, dass Sie eine Wiederaufnahme des abgeschlossenen Disziplinarverfahrens anstreben, dies insofern da durch die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft neue Tatsachen und Beweismittel hervorgekommen seien, die zu einer anderslautenden Entscheidung der Disziplinarkommission geführt hätten. Sie verweisen in diesem Zusammenhang auf das in Ihrer Berufung aufgezeigte Mobbing. Abschließend halten Sie fest, dass für die Gewährung bzw. Ablehnung der Jubiläumszuwendung das Disziplinarerkenntnis in einem anderen Licht zu sehen sei.
II. Sachverhalt
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:
A. Dienstzeit:
Sie weisen die Lehramtsprüfung aus Mathematik und Physik (Studium an der Universität Linz, Lehramtsprüfung für höhere Schulen aus Mathematik und Physik am ) auf. Sie waren ab als Vertragslehrer mit Sondervertrag am Bundesgymnasium W in Teilbeschäftigung tätig und wurden am in das Entlohnungsschemas I L überstellt und dem Bundesgymnasium W zur Dienstleistung (unter gleichzeitiger Einführung in das praktische Lehramt) zugewiesen.
Am wurden Sie auf die Planstelle eines Professors (Verwendungsgruppe L 1) im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst (allgemeinbildende höhere Schulen) ernannt; Schulleitung, Personalvertretung und Schulaufsicht hatten Ihr Ansuchen auf Aufnahme in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis befürwortet.
Mit Erledigung des Landesschulrates für Oberösterreich vom (Zl. 2P-3266/58-80) wurde Ihnen eine schulfeste Stelle für mathematisch-naturwissenschaftliche Unterrichtsgegenstände am Bundesgymnasium W verliehen.
Mit Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom (Zl. 2P-3266/63-80) wurde festgestellt, dass Sie im Schuljahr 1979/1980 den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten haben.
Sie haben durch Abgabe Ihrer Erklärung vom gemäß § 15 iVm § 236b Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) Ihre Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats August 2010 bewirkt. Es liegt zu diesem Zeitpunkt eine Dienstzeit von mehr als 35 Jahren vor, sodass Ihnen - das Vorliegen treuer Dienste vorausgesetzt - anlässlich der Versetzung in den Ruhestand eine Jubiläumszuwendung (Auszahlungstermin Jänner 2011) gewährt würde.
B. Treue Dienste:
1.
Zu Ihrer Berufsbiographie werden folgende relevante Sachverhaltselemente festgehalten:
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Sie haben Lehrkräfte bzw. Kollegen (zB den derzeitigen Schulleiter) in das praktische Lehramt eingeführt und sich als Betreuungslehrer bewährt.
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Sie haben viele Förderkurse in Mathematik (zB im Schuljahr 1981/1982) betreut.
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Sie haben die Einführung des Informatikunterrichtes an Ihrer Stammanstalt forciert und den Schulversuch 'informatikgymnasium' über viele Jahre betreut (Einschulung der interessierten Kolleginnen für den Einsatz des Computers im Unterricht, Erstellen von Schulverwaltungsprogrammen, Aufbau und Betreuung des EDV-Kostodiates).
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Sie wurden vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport als Fachexperte (Integration der Informatik in Unterrichtsgegenstände) (Schuljahr 1989/1990) einberufen.
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Sie waren über viele Jahre in der Lehrerbildung tätig:
Mitverwendung an der Pädagogischen Akademie der Diözese Linz vom Schuljahr 1987/1988 bis zum Schuljahr 2004/2005, Referent am Pädagogischen Institut in der Lehrerfortbildung (zB Kollegiale Grundschulung).
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Sie haben zu Beginn Ihrer Laufbahn in einem hohen Ausmaß Mehrdienstleistungen erbracht.
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Sie haben für einige der oben angeführten Aktivitäten und darüber hinaus für Ihr sonstiges Engagement (überdurchschnittlich) viele Belohnungen erhalten.
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Sie haben sich in der ARGE-Leitung bewährt.
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Von Oktober 1999 bis haben Sie die IT-Arbeitsplätze betreut (von 2002 bis 2003 gemeinsam mit einer weiteren Lehrkraft).
2.
Betriebsklima an der Dienststelle:
An der Schule besteht kein homogener Lehrkörper: Es gibt eine Gruppe, die Reformbewegungen forciert, und eine Gruppe, die sich gegen Neuerungen stellt. Dieses Faktum führte dazu, dass Schulentwicklung, die für diesen Standort von großer Bedeutung ist (Schülerinnenrückgang), nicht konfliktfrei (zB Entwicklung eines Musik- und Tanzzweiges) erfolgt (ist). Sie konnten keiner der beiden Gruppen eindeutig zugeordnet werden. Von der Schulaufsicht wurden Sie als 'Zweifler' bezeichnet.
Seit 2000 (Wechsel der Schulleitung) fühlten Sie sich von einigen Kollegen gemobbt. 2002 wurde eine Kollegin in einer ARGE-Sitzung als ARGE-Leiterin für Informatik bestimmt. Zum Ende des Schuljahres 2004/2005 sahen Sie sich veranlasst, das EDV-Kustodiat zurückzulegen. Ihre Kontakte mit der Schulleitung (betreffend das von Ihnen empfundene Mobbing) blieben erfolglos.
3.
Schuljahr 2009/2010:

3.1. Lehrfächerverteilung Schuljahr 2009/2010:

Zu Beginn des Schuljahres 2009/2010 wurde die provisorische Lehrfächerverteilung wegen des Wegfalls von Religionsstunden (durch Schulleitung, Personalvertretung und Administration) dahin geändert, dass Sie Ihre Informatikstunden an einen Informatikkollegen (Mitglied im Dienststellenausschuss) abgeben mussten; im Gegenzug erhielten Sie im Betreuungsteil Mathematikstunden (gegenstandsbezogene Lernzeit). Sie gingen davon aus, dass gegenstandsbezogene Lernzeit im Betreuungsteil nicht als Unterrichtseinheit zu werten ist und ein Einsatz in diesem Bereich nur mit Ihrer Zustimmung möglich wäre.

Da die Lehrfächerverteilung seitens der Schulleitung trotz Ihrer massiven Beschwerden nicht abgeändert wurde, eskalierte die Situation:

3.1.1. Erster offener Brief:

Zunächst wandten Sie sich (im Dienstweg) mit einem offenen Brief (Aufforderung zum Aushang am schwarzen Brett der Personalvertretung) an die Schulaufsicht. Sie wiesen im Begleitschreiben darauf hin, dass Sie dringend einen Gesprächstermin benötigten, um über die Situation am BG/BRG W mit dem zuständigen Schulaufsichtsorgan sprechen zu können. Die Situation erlaube keinen Aufschub, Ihr persönliches Problem (Schilderung im offenen Brief: 'So wird man an unserer Schule vom PV-Obmann und Direktion behandelt. Offener Brief eines Kollegen, der sich bisher dem Frust erfolgreich entziehen konnte.') sei nur der Auslöser, der Frust an Ihrer Schule wachse von Tag zu Tag und der ehemals gute Ruf - an dem auch Sie mitbeteiligt gewesen seien -

wandle sich ins Gegenteil.

In diesem offenen Brief thematisierten Sie die Änderung der provisorischen Lehrfächerverteilung und Ihren Einsatz in der Nachmittagsbetreuung (gegenstandsbezogene Lernzeit) und Ihre diesbezügliche Kontaktaufnahme mit der Direktion (Forderung nach Gleichbehandlung der einzelnen Kollegen, andere Lösungsvorschläge für die Lehrfächerverteilung; Reaktion der Schulleitung: nach Rücksprache mit dem Landesschulrat stehe fest, dass der Schulleiter Sie in der gegenstandsbezogenen Lernzeit ohne Ihre Zustimmung einteilen könne; Ihre diesbezügliche Reaktion: Ich habe als TABE-Team-Mitglied noch nie eine zwangsweise Verpflichtung gesehen und akzeptiere diese auch nicht. Sie seien doch kein Sondervertragslehrer). Da mehrere Mails seitens Direktion, Administration und Personalvertretung nicht beantwortet worden wären, sähen Sie sich gezwungen, auf diese Weise Ihre Probleme zu lösen. Ferner stellten Sie sich die Frage, wessen Interessen die Personalvertretung vertrete (Direktion, einige wenige Kollegen?).

3.1.2. Zweiter offener Brief:

In einem zweiten Brief ('So wird man an unserer Schule vom PV-Obmann und Direktion behandelt. 2. Offener Brief eines Kollegen, der sich dem Frust nicht mehr ganz entziehen kann') bedankten Sie sich bei den Kolleginnen und Kollegen, die Sie unterstützen und mit Informationen versorgen. Sie versicherten, dass Sie die Informationen vertraulich behandeln werden, man könne sich auf Sie verlassen ('ich bin Segler und liebe die stürmische See'). Für die Personalvertretung schlugen Sie mit Ausnahme einer Kollegin sofortige Abwahl durch ein Misstrauensvotum vor bzw. regten Sie an, bei der im November stattfindenden Neuwahl diese '(Un)PV' abzuwählen. U.a. führten Sie Folgendes aus: 'Bezüglich der Behandlung durch die Chefetage drücken viele ihre Verwunderung darüber aus, dass ich ob dieser Art der Personalführung gekränkt und frustriert bin; dies sei ja seit Jahren so usus.

Mir wurde - falls ich was unternehme - ein 'Diszi' angedroht, was bei mir eher Erheiterung auslöste. Weiters wurde mir ein angebliches Dienstvergehen (ich sei irgendwann voriges Jahr 90 Minuten früher irgendwo weggegangen) vorgeworfen. Ohne Angabe des Datums usw.! Vielleicht hatte ich Durchfall oder sonst etwas! Jetzt weiß ich, was H immer hinter seinem Notebook macht; er sammelt Daten über 'Untergebene'; und ich dachte schon,

........! Dieser Vorwurf ist an Lächerlichkeit nicht zu

überbieten!

Seit einer Woche verweigert die Chefetage jede Kommunikation - auch konkret gestellte Fragen!

Die Chefetage igelt sich umgeben eben von diesem Freunderlkreis (weibliche Form inkludiert) ein und zeigt von Tag zu Tag mehr Überforderung im Job. ....'

3.1.3. Reaktion der Schulaufsicht:

Der zuständige Landesschulinspektor antwortete Ihnen (Mail vom ), dass er von der Schulleitung den offenen Brief erhalten habe und die Kontaktaufnahme nicht verhindert worden sei. Er habe der Schulleitung mitgeteilt, dass die übliche Form der Kontaktaufnahme über die Personalvertretung und den Fachausschuss erfolge und entsprechende Gespräche zwischen dem zuständigen Landesschulinspektor und dem Fachausschuss stattfänden. Weiters führte er (unter Angabe der entsprechenden Gesetzesstellen) aus, dass der Schulleiter Ihr unmittelbarer Dienstvorgesetzter sei.

Ferner führte er aus, dass - wie er aus dem beiliegenden Brief entnehmen könne - sich Ihr Unmut in erster Linie auf die Unterrichtseinteilung zu beziehen scheine und auf die daraus resultierende Kommunikation. Er hielt aus seiner Sicht fest, dass die Schulleitung für Sie der unmittelbar Vorgesetzte sei, die Diensteinteilung dem unmittelbar zuständigen Vorgesetzten obliege, sich aus der provisorischen Lehrfächerverteilung keinerlei Rechte für die definitive Lehrfächerverteilung ableiten ließen, die gegenstandsbezogenen Lerneinheiten vollwertigen Unterrichtseinheiten entsprechen, somit 'normalen' Unterricht darstellen und nicht an die Zustimmung der Lehrkraft gebunden seien, und widerlegte Ihre Werteinheitendarstellung. Abschließend hielt er fest, dass es ihm fragwürdig erscheine, bei Unstimmigkeiten mit dem Vorgesetzten betreffend die Diensteinteilung daraus generell Probleme auf dem Gebiet der Kommunikation abzuleiten. Als Gesprächstermin an der Schule (im Beisein des Schulleiters) wurde Ihnen der angeboten, da Sie an diesem Tag beim Schulleiter zum Mitarbeitergespräch seien.

3.1.4. Ihre Reaktion:

In einem Schreiben vom an den zuständigen Landesschulinspektor bedankten Sie sich für die rasche Beantwortung, fassten den von der Schulaufsicht vertretenen Rechtsstandpunkt verkürzt zusammen (Stundeneinteilung durch Schulleitung, TABE-Unterrichtsstunden, wenn die Personalvertretung die Lehrfächerverteilung unterschreibt, OK) und führten aus, dass an Ihrer Schule noch nie jemand im Rahmen der Lehrverpflichtung zu diesen Unterrichtsstunden im Rahmen der TABE verpflichtet worden sei. Ua. verwiesen Sie darauf, dass der Landesschulinspektor aus amtsbekannten Vorfällen mit anderen Kollegen sehr wohl wisse, dass diese Art von Kommunikation kein Einzelfall wäre. Für den meldeten Sie sich zum Mitarbeitergespräch an, gaben an, dass die Kommunikation mit dem Schulleiter derzeit nicht möglich sei ('der chef ist ja auch meist auf reisen!'). Im Text angefügt war ein Mail des Schulleiters vom , in dem dieser jede weitere Stellungnahme zur Lehrfächerverteilung ablehnte.

Zudem führten Sie aus, dass Sie bisher gedacht hatten, die Schulaufsicht sei generell für das Funktionieren einer Schule und nicht für juristische Belange zuständig.

Sie schilderten Ihren Werdegang (Aufbau des Informatikunterrichtes, Gründung der ARGE Informatik Oberösterreich) und berichteten, dass sich mit Übernahme der Schulleitung durch den jetzigen Leiter alles verändert habe. Plötzlich hätten sich zwei Kolleginnen für das Fach Informatik interessiert und seien wegen des Lehrermangels auch eingesetzt worden. Durch ständiges Verpetzen, dass etwas nicht funktioniere, habe ein regelrechtes Mobbing gegen Ihre Person und Ihre Funktion begonnen. Da dieses Mobbing nicht aufhörte und auch von der Schulleitung nichts dagegen unternommen worden sei, sei Ihnen die Funktion des ARGE-Leiters und des EDV-Kustoden schließlich (notgedrungen und auf Druck des Schulleiters) quasi weggenommen worden, aber Sie seien nie Ihres Amtes enthoben worden; dies habe eine regelrechte Degradierung dargestellt und - wegen der Art und Weise, wie dies erfolgt sei - auch eine persönliche Kränkung.

Ferner führten Sie aus, dass die ARGE Informatik in den acht bis neun Jahren keine einzige Sitzung mehr gehabt hätte. Sie gaben an, dass nicht Sie als Betreuungslehrer eingesetzt worden seien, sondern eine Kollegin aus dieser Clique ohne einschlägige Ausbildung. Sie führten an, dass die EDV-Anlagen an der Schule verludert seien und es nur mehr zwei EDV-Räume (früher waren es fünf) gebe; der Unterricht habe ständig an Qualität und Quantität verloren. Weiters gaben Sie an, dass der Kollege seine Kustodentätigkeit und die extra (gut) bezahlte Arbeit der Hardware- und Systemwartung während der Unterrichtszeit ausübe (ein Unterricht finde über weite Strecken nicht statt). Sie beriefen sich dabei auf Äußerungen, die Schülerinnen Ihnen gegenüber getätigt hätten. Ihnen werde vorgeworfen, dass Sie irgendwann im Vorjahr zehn Minuten zu früh die Klasse verlassen hätten; Sie müssten daher mit der Wegnahme einer Klasse bestraft werden.

Eine Kollegin beschuldigten Sie, sie habe ohne die Kolleginnen in der EDV (E-learning) zu unterstützen, Unterschriften gesammelt, mit denen ihre Arbeit bestätigt worden sei, damit sie diese bezahlt bekomme.

Sie beriefen sich auf Schülerinnenbeschwerden und führten aus, dass der Schulleiter im Schuljahr 2005/2006 die Vorbereitung der Schülerinnen auf den ECDL-Führerschein vernachlässigt habe.

Weiters führten Sie aus, dass, als Sie mehrmals um einen 'Lehrerschikurs' angesucht haben, Ihnen dies abgelehnt worden sei. (... 'ein weiterer mosaikstein dieser so schulzerstörenden

direktion!' ... Das Argument war (mit zustimmung dieser UnPV):

'schifahren kann er ja ohnehin'; im (mathematischen) umkehrschluss müsste der anstaltsleiter ständig auf aus- bzw. weiterbildung in sachen management und personalführung sein.')

Daran anschließend wurden von Ihnen mehrere Mails an die Schulleitung eingefügt (zB Mail vom an die Schulleitung: Notengebung in Informatik; Mail vom an die Schulleitung: Störung des Informatikunterrichtes).

Sie gaben an, dass es an der Schule Notebooks für Lehrkräfte gebe und diese Geräte auch verteilt worden seien. Sie haben dies durch Zufall erfahren und seien dabei natürlich nicht berücksichtigt worden, obwohl Sie die meiste Zeit mit Computereinsatz unterrichten. Als sich die 'Clique' am Beginn des Schuljahres noch daran gemacht habe, Ihnen den 'finalen Todesstoß' zu geben, haben Sie sich wehren müssen. Als keinerlei Einlenken von der Personalvertretung und der Anstaltsleitung zu erkennen war (trotz Ihres mehrmaligen Bemühens) und der Stil der Kommunikation die Form von Psychoterror angenommen habe, haben Sie dies nicht mehr auf sich sitzen lassen und Ihr Lebenswerk (nicht) zerstören lassen können.

Angefügt sind mehrere Mails von Ihnen, in denen Sie fordern, dass Ihre Einteilung gemäß definitiver Lehrfächerverteilung für das Schuljahr 2009/2010 abgeändert wird.

Abschließend verlangten Sie, dass alle Ihre Vorwürfe überprüft werden mögen.

Im Folgenden werden einige Passagen des Briefes wiedergegeben:

...

'Derzeit wird an allen ecken und enden gemauschelt und verunglimpft. Mir kommt das ganze vor, als gäbe es eine SCHUSI (SCHUISIcherheit!) hatten wir das nicht schon einmal (STASI?). alle diese systeme können nur durch demokratische reife überwunden werden; aber durch wirkliche demokratie; nicht wie jetzt, dass liebkinder von der direktion zu einer kandidatur als PV überredet werden!

Dies hoffe ich auch für meine schule - das BG ... .

für eine bessere zukunft!

Den nicht ?...... (griechisch ?wikipedia) soll die

zukunft und auch die unserer schule gehören!

Mit kosmetischen operationen ist da nichts mehr zu machen,

da muss ein neuanfang mit einer anderen direktion gemacht werden!

In jeder anderen firma würden die zerstörer entlassen und ein neuanfang mit qualifizierten führungskräften gestartet! Der fisch beginnt bekanntlich am kopf (oder war es doch der schwanz?) zu stinken!

Ich trete natürlich für die langjährige politische forderung nach direktoren auf zeit ein, denn dann könnten solche fehlbesetzungen viel rascher korrigiert werden.

Stellen wir uns vor, h (Schulleiter) hätte personalhoheit und auch sonst autonome rechte! Dann wären wir bald eine Konkurrenz zur so wichtigen VHS, hätten italienisch für den urlaub in sechs stunden statt latein und BBP ( B auch, B eine, P o) wäre maturafach!

Die karrieregeilheit einiger beteiligter ... sollte dadurch

abgestellt werden, dass sie dort eingesetzt werden, wo ihre stärken liegen. Für höhere ämter haben sie sich selber disqualifiziert!' ....

3.1.5. Dritter offener Brief (gesendet per Mail am , 8:01 Uhr, adressiert an 71 KollegInnen, Carbon-Copy: Schulleiter, zuständiger Landesschulinspektor und Vizepräsidentin des Landesschulrates für Oberösterreich):

In einem dritten offenen Brief ('So reagiert die Schulaufsicht auf - meiner Meinung nach berechtigte - Beschwerden

3. Offener Brief eines Kollegen, der sich den Klauen der Schulaufsicht aussetzt!') führen Sie aus, dass der zuständige Schulinspektor am zu einem Gespräch (Schulaufsicht, Sie und Schulleitung) eingeladen habe. Bei diesem Gespräch sei jedoch zusätzlich ein Jurist des Landesschulrates anwesend gewesen ( '3 gegen 1, na supa!' ). Sie haben das Gespräch trotz des Einwandes des Juristen, dass dies nicht üblich sei, aufgenommen. Sie gaben an, dass Ihnen ein mehrseitiges Schreiben mit diversen Stellungnahmen übergeben worden sei und Ihnen in der Überschrift Verbalattacken und Verunglimpfungen vorgeworfen worden seien. Sie schlugen für die Schulleitung anstelle der Leiterzulage den pädagogischen Hilflosenzuschuss vor und warfen dem zuständigen Schulinspektor vor, dass er nicht auf Ihre Einwände einginge, sondern bei falschen Aussagen voll und ganz hinter dem Schulleiter stehe ( 'So einen Unsinn verzapft ja nicht einmal unser noch UnPV Obmann!' ).

Weitere Formulierungen aus dem dritten offenen Brief:

'Wie kommen diese Herren in diesem System überhaupt nach oben? Meiner Meinung nach nicht gerade durch besondere Leistungen und Fähigkeiten.

Meiner Meinung nach missbraucht LSI V sein Amt, denn in seiner Dienstbeschreibung steht nichts von einseitiger Privatverteidigung eines überforderten Direktors. Damit hat er sich selbst zu einem Teil des Problems gemacht und ich ersuche, die ganze Angelegenheit um eine Etage höher (Präsidium des LSR) zu verlagern, da man ja nicht selbst über den eigenen Amtsmissbrauch entscheiden kann.'

Abschließend stellten Sie in Ihrem dritten offenen Brief achtzehn Fragen (zB: '7) Wie ist die Anwesenheit an der Schule für einen Direktor geregelt? Gilt Gehrer's Unterrichtsgarantie auch für ihn? Kann man die Reisebudgets der letzten Jahre von H und Freunden einmal analysieren? Manche verreisen doch auffallend oft feucht fröhlich gemeinsam, natürlich nur zum Zwecke der Fortbildung und zum Heben des Niveaus und des Ansehens der 'S-Straße'.'; 8) Spielen in der ganzen Angelegenheit auch parteipolitische Netzwerke eine (entscheidende?) Rolle? Sogar H soll ja angeblich im Zuge seiner Bewerbung um das Leiteramt - aus Opportunismus? - seine politische Heimat im CV gefunden haben, so eine politische Spättaufe? Dieses Netzwerk dürfte ja schon einmal, als er nicht erstgereihter Anwärter auf das Leiteramt dieser Anstalt gehievt - um nicht zu sagen geschoben - wurde, gut funktioniert haben.

Nach den Jahren als KRONE-lesender Porschefahrer zum CV (nicht 2 CV, den ich in meiner studentischen Jugend bevorzugte) - wie ein verdienter Kollege einmal interpretierte?'; '11) Wird die politische Forderung nach Direktoren auf Zeit solche Fehlbesetzungen rascher korrigieren lassen?'; '12) Können wir uns vorstellen, H hätte Personalhoheit und auch sonst autonome Rechte - wie politisch geplant -? Hätten wir dann vielleicht Italienisch für den Urlaub in 6 Stunden statt Latein? Wäre dann vielleicht BBP ( B auch- B eine- P o) Maturafach?'; '13) Sollte die Karrieregeilheit einiger Beteiligter besser dadurch befriedigt werden, dass sie dort eingesetzt werden, wo ihre Stärken liegen,

die da wären ...........? Werden wir es auf demokratischem Weg

schaffen, eine wirkliche Personalvertretung zu installieren? Nicht wie jetzt, dass Liebkinder von der Direktion zu einer Kandidatur als PV überredet werden!'; '15) Seit H Leiter dieser Anstalt ist, hat sich vieles verschlechtert. Mir ist schon klar, dass sich ein schwacher Leiter eher mit Leuten umgibt, die ihm lakaienhaft nachlaufen, als sich mit kritischen engagierten Kollegen auseinanderzusetzen. Ist das das eigentliche Problem?'; '17) Warum macht es H nicht wenigstens so wie der von ihm im Hintergrund so kritisierte Altdirektor F? Dieser hat alle gleich behandelt, die Engagierten werken lassen, sich nicht sonderlich eingemischt und so ein halbwegs beschauliches Direktorenleben führen können. Das zeigt doch von Cleverness! Die Schule hat damals funktioniert! Das ist natürlich eine oberflächliche Beschreibung.')

Sie beendeten Ihr Schreiben mit dem Hinweis auf die Personalvertretungswahl und bedankten sich bei allen, die Sie irgendwie in diesem 'Kampf' unterstützt haben und Ihnen weiterhin hoffentlich Unterstützung zukommen lassen werden. Vertraulichkeit sei natürlich weiterhin allen zugesagt.

3.1.6. Die Überprüfung der in Ihren Briefen erhobenen Vorwürfe zu den massiven Anschuldigungen betreffend die Kolleginnen an der Schule (zB Übernahme der ARGE-Leitung, ARGE-Sitzungen, Abgeltung für nicht erbrachte EDV-Unterstützung der Kolleginnen, Hardwarewartung während der Unterrichtszeit, kein Lehrer-PC etc.) seitens des Landesschulrates für Oberösterreich hat ergeben, dass diese sich als Schutzbehauptungen bzw. unwahre Angaben Ihrerseits erwiesen haben (Stellungnahmen der betroffenen Personen, Stellungnahme des Fachinspektors für Informatik, mündliche Disziplinarverhandlung vom ).

Zudem wird im Zusammenhang mit der Lehrfächerverteilung auf Ihr Schreiben an das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur vom hingewiesen, in dem Sie behaupten, dass Sie vom Leiter der TABE ersucht worden seien, auch weiterhin in der Nachmittagsbetreuung tätig zu sein. Da Sie die Nachmittagsbetreuung neben der Gesamtschule für einen wesentlichen Teil der Bildung halten und daher auch immer dafür zur Verfügung gestanden seien, haben Sie diesbezüglich natürlich zugesagt. Dies steht im Widerspruch zu Ihrem Schriftverkehr mit der zuständigen Schulaufsicht, in dem Sie sich dagegen verwahren, ohne Ihre Zustimmung in der Nachmittagsbetreuung (gegenstandsbezogene Lehrzeit in Mathematik) eingesetzt zu werden.

3. 2. Elternbrief zum Schikurs im Schuljahr 2009/2010:

Am richteten Sie an die Eltern folgendes Schreiben:

'Sehr geehrte Eltern!

Ich muss Sie heute über ein Problem mit dem geplanten

Schikurs informieren.

Die Schulbehörde (Direktor in Absprache mit dem LSI) ist der Meinung, dass ich (auch als Klassenvorstand!) nicht am Schikurs teilnehmen könne. Offiziell wegen gesundheitlicher Probleme. Ich habe klar gemacht, dass gesundheitliche Probleme einzig und allein mein Arzt beurteilen kann und nicht A (Direktor!). Tatsächlich soll dies ja eine Bestrafung dafür sein, dass ich Missstände in meiner (unserer) Schule aufgezeigt habe, da ich mich auch noch für die Zukunft meiner Schule mitverantwortlich fühle, nachdem ich jahrzehntelang am Aufbau beteiligt war. Ich habe bisher angenommen, die Teilnahme an Projektwochen sei Teil unserer Dienstverpflichtung , aber an dieser Anstalt erlebt man so seine Überraschungen!

Jeder Kursleiter ist heilfroh, wenn fachlich und pädagogisch geeignete Lehrer teilnehmen!

Dies würde bedeuten, dass entweder Studenten oder Lehrer, welche die Schüler nicht kennen, am Kurs teilnehmen. Probleme scheinen vorprogrammiert zu sein. Im Vorjahr stand ein ähnlich strukturierter Kurs mitten in der Kurswoche kurz vor dem Abbruch. Aus diesem Grund kann ich die Teilnahme am Schikurs nicht mehr empfehlen und unterstützen.

Ich habe der Schulbehörde auch klar gemacht, dass eine allfällige Abmeldung vom Kurs nicht zu Lasten der Eltern gehen dürfe. Auch eine Kostensteigerung, wenn weniger Teilnehmer sind, müsste natürlich die Schule tragen.

Darüber ist auch die Kursleitung (Fr. Prof. E) informiert .

Diese möchte - aus verständlichen Gründen - nicht in den Konflikt hineingezogen werden. Die Kursleitung protestiert ebenfalls heftig gegen diese völlig unverständliche Maßnahme und unzumutbare überflüssige Mehrarbeit!

Da morgen Landesschulinspektor (LSI) V an der Schule weilt, wäre es vielleicht günstig, dieses Problem gleich mit ihm zu besprechen.

Wäre nicht Hilfestellung bei Problemen Aufgabe der Schulaufsicht? Würde ich SchülerInnen so behandeln, würden sie zurecht protestieren!

Ich werde einen Durchschlag dieses Briefes an die Elternvertreter im SGA und den Vorstand im Elternverein, die ja morgen vom LSI eingeladen sind, senden.

Auf eine weitere erfolgreiche Zusammenarbeit

verbleibt

mit freundlichen Grüßen

Beschwerdeführer

Klassenvorstand'

Festgehalten wird, dass dieses Schreiben nicht im Einvernehmen mit der Kursleitung erfolgt ist. Sie hatten ein gutes Kommunikationsklima mit den Eltern Ihrer Klasse und haben in späterer Folge die Organisation des Schikurses unterstützt.

3. 3. Dienstreisen:

Sie haben am an der Mathematikertagung (ISTRON) an der Universität Wien teilgenommen, ohne dafür die Genehmigung (wie an der Schule üblich) vom Schulleiter einzuholen. Die Anmeldung zu diesem Seminar erfolgte vorbehaltlich der Genehmigung durch den Schulleiter. Da Ihre Unterrichtsstunden zunächst durch die Administration als Supplierstunden ausgewiesen worden sind, haben Sie sich nicht mehr um eine Genehmigung der Abwesenheit durch Ihren Vorgesetzten bemüht. In Ihrer Verantwortung (Disziplinarverhandlung vom ) führten Sie dazu aus, dass Sie einen Ausdruck des Mails, mit dem Sie sich zur Tagung angemeldet hatten, ins Direktionsfach gelegt haben. Sie haben mit dem Schulleiter, da dieser nicht mit Ihnen gesprochen habe, nicht reden können. Da die ISTRON-Tagung auf dem Supplierplan aufgeschienen sei, haben Sie eine stillschweigende Genehmigung abgeleitet und Ihre Teilnahme der Universität Wien definitiv bekannt gegeben. Der Schulleiter gab dazu an, dass er nie ein Ansuchen von Ihnen bekommen habe und es diesbezüglich lediglich einen E-Mail-Verkehr zwischen Ihnen und der Administratorin gegeben habe, Sie aber eine Genehmigung von ihm hätten einholen müssen. Er habe von dieser Tagung gewusst, hätte Sie auch fahren lassen, wenn Sie zu ihm gekommen wären. Da Sie dies nicht getan hätten, sei der bereits erstellte Supplierplan auf seine Anordnung am Vortag wieder geändert worden.

Sie haben sich ab Kenntnis der Absage des Seminars am nicht unverzüglich an der Schule gemeldet, sondern Sie gingen davon aus, dass im Supplierplan eine Vertretung für Sie vorgesehen war. Da Sie sich nicht wohl fühlten, gingen Sie am Nachmittag zum Arzt und meldeten sich an der Schule erst, nachdem bei Ihnen zu Hause angerufen worden war. Eine Arztbestätigung für die Abwesenheit am wurde beigebracht.

...

III. Beweismittel und Beweiswürdigung

Zu den Feststellungen über den dargestellten Sachverhalt gelangte die Behörde aufgrund folgender Beweismittel:

- Einsichtnahme in Ihren beim Landesschulrat für

Oberösterreich geführten Personalakt

- Berufung vom

- Stellungnahmen im Rahmen des Parteiengehörs vom

und vom

Zu Ihrem im Rahmen der Berufung erstatteten Vorbringen vom

betreffend das von Ihnen als offenes Mobbing

empfundene Vorgehen seitens der Direktion ab dem Schuljahr

2009/2010 und Ihre darauf erfolgte Reaktion (Meldung an die

Schulaufsicht und die Personalvertretung), die Sie als ein

Aufzeigen von Mängeln und Schwächen Ihrer Schule in Form von

Fragen sehen, wird festgestellt, dass die Art und Weise wie Ihre

Schreiben (vgl. dazu insbesondere den zweiten und dritten offenen

Brief) verfasst wurden, nicht als konstruktive Kritik verstanden

werden können, zumal der Wortlaut der von Ihnen verfassten Briefe

eine derartige Interpretation nicht zulässt.

Dem im Rahmen der Berufung erstatteten Vorbringen betreffend den Elternbrief (Sie führen aus, dass es nicht richtig sei, dass Sie den Eltern Ihrer 3G-Klasse empfohlen hätten, dass die Schüler wegen Missständen an der Schule nicht am Schikurs teilnehmen sollten, sondern Sie vielmehr lediglich den Eltern mitgeteilt hätten, dass Sie als Klassenvorstand nicht teilnehmen dürfen und daraus pädagogische Probleme mit 'schwierigen' Schülern entstehen könnten), wird Ihr (im Sachverhalt) wörtlich wiedergegebener Brief entgegengehalten: Sie formulieren in diesem Schreiben, dass Sie am Schikurs nicht hätten teilnehmen dürfen, weil Sie Missstände an der Schule aufgezeigt haben. Die Begründung der Schulleitung (gesundheitliche Gründe) ziehen Sie dabei ins Lächerliche.

Zum im Rahmen der Berufung erstatteten Vorbringen, dass es nicht richtig sei, dass Sie an der ISTRON-Tagung ohne Genehmigung teilgenommen hätten, sondern wie an der Schule üblich, Ihre Anmeldung zu diesem Seminar schriftlich mitgeteilt haben und in weiterer Folge auf die Genehmigung vertrauen haben können, zumal auch im Supplierplan Kollegen für eine Supplierung eingeteilt waren, wird festgestellt, dass die Behörde an den im Disziplinarerkenntnis vom festgestellten Sachverhalt gebunden ist; daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass Sie bei der Staatsanwaltschaft Wels eine Sachverhaltsdarstellung eingebracht haben, die dazu geführt hat, dass die Staatsanwaltschaft Ermittlungen gegen Lehrkräfte bzw. den Schulleiter wegen Betrugs bzw. wegen Amtsmissbrauchs aufgenommen hat. Darüber hinaus steht Ihr Vorbringen betreffend die Dienstreise nach Wien im Widerspruch zu Ihrer damaligen Verantwortung.

Zu Ihrem Vorbringen, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. 2010/12/0131, den von Ihnen bekämpften Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur betreffend Reisegebühren wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben hat, wird festgehalten, dass seitens der belangten Behörde keine inhaltliche Entscheidung getroffen wurde, sondern lediglich verfahrensrechtlich abgesprochen worden ist.

Dem Berufungsvorbringen, dass Ihnen nicht vorgeworfen werden könne, dass sich Ihr Verhalten im Schuljahr 2009/2010 negativ auf das Betriebsklima bzw. die dienstliche Zusammenarbeit ausgewirkt habe, sondern Sie ja gerade dieses seit Jahren bestehende negative Klima und den Ruf Ihrer Schule verbessern wollten, wird die in der Begründung des Disziplinarerkenntnisses getroffene Feststellung entgegengehalten, dass durch Ihr Verhalten die Spaltung im Lehrkörper größer geworden ist und die Kommunikation zwischen dem Schulleiter und Ihnen spärlich, unterkühlt bis gleich null sei.

Ihren weiteren Ausführungen (das von Ihnen nie die Aussage gemacht worden sei, dass die Schule von unfähigen und charakterlosen Personen geleitet werde, sondern Sie lediglich die Frage an die Schulaufsicht, also intern gestellt hätten, ob bei dieser Art der Kommunikation und Problemlösung nicht Überforderung vorliege; dass, da dies nur im Dienstweg geschehen sei, dem Ansehen und dem Ruf des BG/BRG W in der Öffentlichkeit gar nicht geschadet werden konnte) wird der dazu im Widerspruch stehende Inhalt Ihrer offenen Briefe entgegengehalten. Darüber hinaus wird festgestellt, dass der Elternbrief nach außen gelangt ist, Ihr dritter offener Brief (zB pädagogischer Hilflosenzuschuss anstelle einer Dienstzulage für den Leiter, Amtsmissbrauch durch Schulaufsicht) per Mail an 71 Kolleginnen und zusätzlich Carbon-Copy an die Schulleitung, die zuständige Schulaufsicht und die Vizepräsidentin des Landesschulrates für Oberösterreich versendet worden ist, sodass Ihr diesbezügliches Vorbringen im Widerspruch zu Ihrem tatsächlich gesetzten Verhalten steht.

Darüber hinaus wird festgehalten, dass die in Ihrem zweiten offenen Brief erwähnte Unterstützung durch Kollegen nur verständlich ist, wenn der offene Brief zumindest in wesentlichen Teilen allgemeine Verbreitung gefunden hat, sodass Ihr Vorbringen, bloß interne Kritik geübt zu haben, nicht weiter aufrecht erhalten werden kann.

IV. Rechtliche Erwägungen

Aus rechtlicher Sicht ergibt sich Folgendes:

Nach § 20c Abs. 1 GehG kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden.

§ 20c Abs. 3 GehG (in der im Spruch genannten Fassung) sieht im Hinblick auf Abs. 1 den Sonderfall vor, dass bereits nach 35 Jahren Dienstzeit die Jubiläumszuwendung in Höhe von 400 vH - unter Zugrundelegung des Monatsbezugs im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand - gewährt werden kann. Diese Formulierung knüpft dabei unmittelbar an die in Abs. 1 genannte Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 vH an und regelt eine zusätzliche Anwendungsmöglichkeit. Es ist daher davon auszugehen, dass für die Gewährung einer solchen Jubiläumszuwendung das Erfordernis der 'treuen Dienste' gegeben sein muss und der Begriff Dienstzeit wie in Abs. 1 auszulegen ist. Die Tatbestandsvoraussetzung einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren war mit Ablauf des Monats August 2010 (Wirksamkeit Ihrer Ruhestandsversetzung durch Erklärung) erfüllt, sodass der Auszahlungstermin gewesen wäre.

Zum Erfordernis der treuen Dienste :

(Die im Folgenden angeführten Sachverhaltselemente sind zitiert gemäß der Gliederung im Abschnitt II).

Die in § 20c GehG geregelte Jubiläumszuwendung hat Belohnungscharakter, deren Zweck in erster Linie in der Honorierung geleisteter treuer Dienste besteht. Die Einfügung der Worte 'für treue Dienste' in den § 20 Abs. 2 GehG, der dem mit der 24. GehG-Novelle neu geschaffenen § 20c Abs. 1 leg. cit. vorausgegangen ist, ist durch die 20. GehG-Novelle erfolgt. Nach den Materialien (RV 57 BlgNR XII. GP) sollten durch die Neufassung des § 20 GehG 'im Wesentlichen die bisherigen Richtlinien für die Gewährung einmaliger Belohnungen aus Anlass von Dienstjubiläen in einer dem Art. 18 B-VG entsprechenden Weise gesetzlich geregelt' werden. Aus Anlass der Vollendung der im Gesetz angeführten Dienstzeiten soll nach der Rechtsprechung (dazu Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 410/73) die Jubiläumszuwendung grundsätzlich gewährt werden, es sei denn, der Beamte hätte sich einer Belohnung für treue Dienste unwürdig erwiesen.

Aus § 20c Abs. 1 GehG ergibt sich, dass als Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung 40 Jahre treue Dienste gefordert sind. Die Regelung des § 20c Abs. 3 GehG stellt nur eine Begünstigung für jene Bediensteten dar, die eine Dienstzeit von 40 Jahren bei ihrer Pensionierung noch nicht erreicht haben, mindestens aber eine Dienstzeit von 35 Jahren beim Ausscheiden aus dem Dienststand aufzuweisen haben. Aus dieser Formulierung ergibt sich eindeutig, dass in diesem Fall der Prüfung des Tatbestandserfordemisses 'treue Dienste' die gesamte Dienstzeit bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand und nicht bloß ein Zeitraum von 35 Jahren zugrunde zu legen ist.

Unbestritten ist, dass sich der Treuebegriff des § 20c Abs. 1 GehG auf die Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 bezieht, wonach der Beamte verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft (, engagiert) und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Mit dem (freiwilligen) Eintritt in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis nimmt ein Dienstnehmer unter anderem die ihn aus diesem Dienstverhältnis treffende Treuepflicht auf sich, die der Fürsorgepflicht des Dienstgebers gegenüber steht. Danach hat der Beamte seine dienstlichen Verpflichtungen so zu erfüllen, seine Rechte so wahrzunehmen und die dienstlichen Interessen dergestalt zu wahren, wie dies von ihm nach Treu und Glauben billigerweise verlangt werden kann.

Bezüglich der Sachverhaltselemente Dienstreisen (Punkt 3.3) liegt ein rechtskräftiger Schuldspruch der Disziplinarkommission vor (Verletzung von § 43 Abs. 1 BDG 1979 iVm § 211 BDG 1979 und § 51 Abs. 1 BDG 1979 bzw. § 43 Abs. 1 BDG 1979 iVm § 51 Abs. 1 BDG 1979).

§ 43 Abs. 2 BDG 1979 verlangt ein den dienstlichen Pflichten angepasstes Verhalten insoweit, als dies die Sachlichkeit der Amtsführung erfordert. Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Bereits aus der sprachlichen Bedeutung des Treuebegriffes, der mit Beständigkeit, Zuverlässigkeit bzw. Festhalten an einer eingegangenen vertraglichen oder persönlichen Bindung umschrieben wird, ergibt sich das die Grundlage jeder geordneten Amtstätigkeit bildende Vertrauensprinzip. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist es für eine gute Zusammenarbeit in einer Behörde wünschenswert, dass jeder Beamte seinen Kollegen und Vorgesetzten mit der Achtung und Hilfsbereitschaft begegnet, die er selbst von Ihnen erwartet. Nicht jede unpassende Äußerung und nicht jedes Vergreifen im Ausdruck gegenüber einem Vorgesetzten stellt schon eine Dienstpflichtverletzung dar. Es sind die Bedingungen des Einzelfalles entscheidend. An spontane mündliche Äußerungen sind geringere Anforderungen zu stellen als an schriftliche. Einer verständlichen Erregung ist billigerweise Rechnung zu tragen. Die Grenze der Pflichtwidrigkeit ist erst erreicht, wenn die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt oder wenn der Betriebsfriede und die dienstliche Zusammenarbeit anderweitig ernstlich gestört wird (Hinweis E , 85/09/0223, VwSlg 11966 A/1985, und E , 94/09/0024, jeweils zu § 43 Abs. 2 BDG 1979).

Sie haben fortgesetzte und in der Intensität zunehmende Angriffe auf Schulleitung, Personalvertretung und einige Lehrkräfte getätigt (Punkt 3.1.2, Punkt 3.1.4, Punkt 3.1.5, Punkt 3.2), um systematisch eine Eskalation der Situation an Ihrer Dienststelle (durch Untergraben der Autorität der Schulleitung) zu bewirken, was mit der Verpflichtung zur Wahrung des Betriebsfriedens nicht im Einklang steht. Sie haben dabei die am Standort bestehende Spaltung des Lehrkörpers für sich ausgenutzt und die Kollegenschaft in den Konflikt involviert (Punkt 3.1.2, Punkt 3.1.5) bzw. die Kollegenschaft instrumentalisiert (Punkt 3.1.5).

Ihre bedenkliche Wortwahl (etwa unter Punkt 3.1.4: 'SCHUSI (SCHUISIcherheit!) hatten wir das nicht schon einmal (STASI?)', 'in jeder anderen firma würden die zerstörer entlassen und ein neuanfang mit qualifizierten führungskräften gestartet!', 'Der fisch beginnt bekanntlich am kopf (oder war es doch der schwanz?) zu stinken!', ...'denn dann könnten solche Fehlbesetzungen viel rascher korrigiert werden', 'Die karrieregeilheit einiger beteiligter' (mit Auflistung der Namen); unter Punkt 3.1.5: 'Mir kam es so vor wie eine Art pädagogische Sachwalterschaft. Ich würde statt der Leiterzulage den pädagogischen Hilflosenzuschuss vorschlagen.', 'So einen Unsinn verzapft ja nicht einmal unser noch UnPV Obmann', ...'als KRONE-lesender Porschefahrer zum CV' ...,), die als Beleidung und Schmähung zu werten ist, übersteigt den Rahmen sachlicher Kritik bei weitem. Zudem sprengen Ihre massiven Vorwürfe (vgl. den Schuldspruch im Disziplinarerkenntnis vom : Punkt 3.4) den Rahmen sachlicher Kritik.

Sie haben aus Eigennützigkeit wiederholt unwahre Angaben gemacht (zB betreffend Sitzungen der ARGE Informatik, den Computer für Lehrkräfte, die Wegnahme Ihre Funktionen ARGE-Leiter und EDV-Kustode: Punkt 3.1.4; betreffend das Einvernehmen mit der Schikursleitung: Punkt 3.2; Schreiben an das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur vom betreffend Ihre Ausführungen zur Nachmittagsbetreuung: Punkt 3.1.6): Einerseits wollten Sie damit zum Ausdruck bringen, dass Sie ins Abseits gedrängt werden, andererseits wollten Sie dadurch erreichen, dass Außenstehende für Sie Position beziehen (Punkt 3.2); ein derartiges Verhalten lässt sich mit der Treuepflicht nicht in Einklang bringen.

§ 17 SchUG umschreibt - in Verbindung mit § 2 SchOG - den Kembereich der lehramtlichen Pflichten; dadurch werden die spezifischen Anforderungen, die an eine Lehrkraft gestellt werden, konkretisiert. Aus diesen Bestimmungen leitet sich ua. auch die besondere Vorbildfunktion , die eine Lehrkraft zu erfüllen hat, ab: Dies führt dazu, dass eine Lehrkraft in ihrem Arbeitsumfeld angehalten ist, achtungsvoll und wertschätzend mit anderen Menschen (Kollegenkreis, Schulleitung, Schulaufsicht) umzugehen bzw. zu verkehren.

Ihre Reaktionen anlässlich der Lehrfächerverteilung im Schuljahr 2009/2010 (Punkt 3.1.1, Punkt 3.1.2, Punkt 3.1.4) und Ihr Elternbrief zum Schikurs 2009/2010 (Punkt 3.2) stehen im Widerspruch zur Vorbildfunktion, die eine Lehrkraft zu erfüllen hat. Zumal im Hinblick auf Ihre Lehrfächerverteilung 2009/2010 davon auszugehen ist, dass Sie den Einsatz in der gegenstandsbezogenen Lernzeit Mathematik als Zumutung empfinden (Punkt 3.1.1, 'finaler Todesstoß': Punkt 3.1.4), obwohl diese Aufgabe nach eindeutiger Rechtslage den Kernbereich der lehramtlichen Pflichten betrifft. Im Hinblick auf Ihre Vorbildfunktion als Lehrkraft ist es zudem bedenklich, dass sich Ihre Kritik am Unterricht einiger Kolleginnen lediglich auf Schülerberichte (Punkt 3.1.4) stützt.

In einer Gesamtschau der als erwiesen angenommenen Sachverhaltselemente gelangt die Berufungsbehörde zur Überzeugung, dass die für einen geordneten Dienstbetrieb und für die sachgerechte Erfüllung des schulischen Unterrichts- und Erziehungsauftrages unerlässliche Treue als Lehrkraft, die auch eine entsprechende Eingliederung in die bestehenden Strukturen der Schulverwaltung und angemessene Loyalität gegenüber den Vorgesetzten erfordert, nicht in einem Ausmaß gegeben war, dass das Vorliegen treuer Dienste im Sinne des § 20c GehG bejaht werden könnte.

Bei der Prüfung, ob der Beamte treue Dienste erbracht hat und ob er sich der Belohnung würdig erweist, ist der gesamte in Betracht kommende Zeitraum - nicht nur Teile davon - zu berücksichtigen und diese allenfalls gegeneinander abzuwägen.

Sie haben sich über viele Jahre hinweg als vorbildliche Lehrkraft erwiesen. Angesichts Ihrer im Zusammenhang mit der Lehrfächerverteilung für das Schuljahr 2009/2010 stehenden heftigen Reaktion, die dazu geführt hat, dass sich die Spaltung des Lehrkörpers am Standort vergrößert hat bzw. dass eine Kommunikation zwischen Ihnen und Ihrem Vorgesetzten nahezu unmöglich geworden ist, und Ihrem gezielten Vorgehen, die Autorität der Schulleitung zu untergraben, kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass Ihr an den Tag gelegtes Verhalten mit dem Begriff 'treue Dienste' vereinbar ist.

Es wird nicht verkannt, dass organisatorische Veränderungen als belastend empfunden und als Kritik früher geleisteter Tätigkeit verstanden werden können. Auch eine damit allenfalls verbundene Irritation rechtfertigt aber keine derart überschießenden Reaktionen einer erfahrenen Lehrkraft.

Soweit zur Unterstützung Ihres Vorbringens angeführt wird, dass es Ihnen nur um konstruktive Kritik, die im Dienstweg vorgebracht worden sei, gegangen sei, ist dem entgegenzuhalten:

Ihr Ziel bestand zunächst lediglich darin, Ihre Vorgesetzten dazu zu bewegen Ihre Lehrfächerverteilung für das Schuljahr 2009/2010 abzuändern. In der Folge haben Sie (unter Einbeziehung des Lehrkörpers und einiger Eltern) die Schulleitung, die für Sie zuständige Schulaufsicht und die Behörde in einer das Sachlichkeitsgebot deutlich verletzenden Art und Weise kritisiert.

Soweit sich Ihr Vorbringen auf Mobbing gegen Ihre Person beruft, wird dem entgegengehalten, dass Ihre Einteilung in der Nachmittagsbetreuung (Mathematik gegenstandsbezogene Lernzeit) gesetzeskonform (§ 12 Abs. 2 Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz - BLVG) erfolgt ist und nicht Ihrer Zustimmung (§ 12 Abs. 5 BLVG) bedurft hat. Darüber hinaus haben Sie selbst Verhaltensweisen (Verbreiten falscher Tatsachen) gezeigt, die üblicherweise als Mobbinghandlungen verstanden werden.

Zu Ihrem Vorbringen betreffend Disziplinarerkenntnis wird festgehalten, dass die Behörde, solange der rechtskräftige Bescheid der Disziplinarkommission dem Rechtsbestand angehört, an die festgestellten disziplinären Verfehlungen gebunden ist (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2006/12/0020).

Auch das Vorliegen einer überdurchschnittlichen Leistungsfeststellung durch Ihre Dienstbehörde (wirksam ab dem Schuljahr 1979/1980) führt nicht dazu, dass bei Betrachtung des gesamten Beobachtungszeitraumes und den getroffenen Feststellungen die Dienstleistung zur Gänze als korrekte Aufgabenerfüllung im Sinne des § 20c Abs. 1 GehG anzusehen wäre; vielmehr ist das Vertrauensverhältnis, das zwischen dem Beamten und seinen Vorgesetzten bestehen muss, um eine reibungslose Zusammenarbeit im Rahmen der Dienststelle zu ermöglichen, durch Sie empfindlich gestört worden.

Im Ergebnis war somit davon auszugehen, dass es an der Tatbestandsvoraussetzung der Leistung treuer Dienst mangelt; die Berufung war daher spruchgemäß abzuweisen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 20c Abs. 1 GehG idF der 42. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 548/1984, lautet:

"§ 20c. (1) Dem Beamten kann aus Anlaß der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 vH und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 vH des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt."

Gemäß § 175 Abs. 70 GehG ist § 20c Abs. 3 GehG in der am geltenden Fassung auf Beamte, deren Übertritt in den Ruhestand spätestens mit wirksam wurde, weiter anzuwenden.

§ 20c Abs. 3 GehG in dieser Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2004 lautete:

"(3) Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 vH des Monatsbezuges kann auch gewährt werden, wenn der Beamte nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
durch Tod aus dem Dienststand ausscheidet oder
2.
gemäß § 13 BDG 1979 oder gemäß § 99 RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, in den Ruhestand übertritt oder gemäß § 15 oder § 15a, jeweils in Verbindung mit § 236b oder § 236c, gemäß § 15b oder § 15c BDG 1979 oder gemäß § 87 Abs. 1 (in Verbindung mit § 166d oder § 166e) oder § 87a des RStDG in den Ruhestand versetzt wird.
In diesen Fällen ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand zugrunde zu legen."
Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides macht der Beschwerdeführer im Ergebnis geltend, das von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid insgesamt festgestellte Fehlverhalten rechtfertige unter Berücksichtigung seiner insgesamt erbrachten dienstlichen Leistungen nicht die Verneinung des Vorliegens "treuer Dienste" anlässlich seines Übertritts in den Ruhestand. Wie der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/12/0177, ausgeführt habe, sei für die Prüfung, ob eine Jubiläumszuwendung zusteht, der gesamte Zeitraum von 35 Jahren zu betrachten. Das ihm vorgeworfene Fehlverhalten betreffe lediglich den allerletzten Teil seiner Berufslaufbahn. Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:
In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu beachten, dass das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Fehlverhalten sich auf das Schuljahr 2009/2010 und hier insbesondere auf die Monate Oktober und November 2009 beschränkte und in einem auffallenden Gegensatz zu seinem sonstigen dienstlichen Wohlverhalten stand (zum maßgeblichen Beobachtungszeitraum vgl. das vom Beschwerdeführer zu Recht zitierte hg. Erkenntnis vom ).
Insbesondere kann nicht davon gesprochen werden, dass das Verhalten des Beschwerdeführers über mehrere Jahre hindurch beanstandungswürdig gewesen sei (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Aspektes insbesondere das eben zitierte hg. Erkenntnis vom , sowie das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/12/0189). Auch wurde der Beschwerdeführer vorliegendenfalls nur einmal disziplinär verurteilt (vgl. zur Maßgeblichkeit mehrfacher disziplinärer Verfehlungen im Zusammenhang mit der Verneinung "treuer Dienste" das zuletzt zitierte Erkenntnis vom ).
Schließlich sind die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Disziplinarverfehlungen zwar durchaus nicht unbedeutend, reichen aber in ihrer für die Frage des Vorliegens "treuer Dienste" relevanten Schwere auch in ihrer Gesamtheit nicht an die Begehung des Verbrechens des Amtsmissbrauches heran (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/12/0147, wonach eine in dieser Form begangene einmalige Treueverletzung hinreichend gravierend ist, um die Versagung der Jubiläumszuwendung auch bei sonstigem dienstlichen Wohlverhalten im restlichen Beobachtungszeitraum zu rechtfertigen). Dem entspricht auch das Ergebnis des gegen den Beschwerdeführer geführten Disziplinarverfahrens, welches (lediglich) zur Verhängung der (zweitmildesten) Disziplinarstrafe der
Geldbuße geführt hat (vgl. in diesem Zusammenhang das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/12/0177, wo Fehlverhalten, welches zur Verhängung der zweitschwersten Disziplinarstrafe der Geldstrafe geführt hatte, als erheblich schwer wiegend qualifiziert wurde).
Vor diesem Hintergrund gelangte der Verwaltungsgerichtshof vorliegendenfalls zur Wertentscheidung, dass das dem Beschwerdeführer vorgeworfene - über einen sehr kurzen Zeitraum seiner Berufslaufbahn aufgetretene - Fehlverhalten angesichts der sonstigen von der belangten Behörde festgestellten dienstlichen Leistungen im übrigen Beobachtungszeitraum (gerade noch) nicht ausreicht, um insgesamt das Vorliegen "treuer Dienste" im Verständnis des § 20c Abs. 1 GehG zu verneinen.
Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am