VwGH vom 04.09.2012, 2012/12/0038

VwGH vom 04.09.2012, 2012/12/0038

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, den Hofrat Dr. Zens, die Hofrätin Dr. Hinterwirth, den Hofrat Dr. Thoma sowie die Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des MP in K, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 129.433/17-I/1/e/12, betreffend Übergenuss, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Hofrat in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Entschließung des Bundespräsidenten vom wurde er mit Wirksamkeit vom in die Dienstklasse VIII der Verwendungsgruppe A befördert. Unstrittig ist, dass dem Beschwerdeführer vor dieser Beförderung die besoldungsrechtliche Stellung eines Beamten der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 5, mit nächster Vorrückung am , zukam.

Während dem Beschwerdeführer im Jahr 2010 Geldleistungen auf Basis der besoldungsrechtlichen Stellung Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VIII, Gehaltsstufe 1, ausgezahlt wurden, erfolgte ab die Anweisung dieser Geldleistungen auf Basis einer angenommenen besoldungsrechtlichen Stellung Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VIII, Gehaltsstufe 2.

Mit Bescheid der erstinstanzlichen Dienstbehörde vom wurde der Beschwerdeführer gemäß § 13a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG), zum Ersatz des ihm im Zeitraum Jänner bis Juli 2011 ausbezahlten Übergenusses verpflichtet.

Die erstinstanzliche Behörde ging davon aus, dass der Beschwerdeführer durch seine Beförderung am die besoldungsrechtliche Stellung Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VIII, Gehaltsstufe 1, mit nächster Vorrückung am erlangt habe. Eine in § 127 GehG vorgesehene frühere Zeitvorrückung sei im vorliegenden Fall nicht in Betracht gekommen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er primär die Auffassung vertrat, die ihm ausgezahlten Geldleistungen hätten ihm auch gebührt. Hilfsweise berief er sich auf Gutgläubigkeit beim Empfang der in Rede stehenden Geldleistungen, da § 127 Abs. 3 und 4 GehG schwierige Auslegungsfragen aufwerfe, sodass "Schlechtgläubigkeit" des Beschwerdeführers auch vor dem Hintergrund der Theorie der objektiven Erkennbarkeit nicht vorliege. Dies folge auch daraus, dass ihm von Vertretern der Gewerkschaft (im Folgenden: G) im Zuge des Rückforderungsverfahrens die Auskunft erteilt worden sei, er habe die in Rede stehenden Geldleistungen zu Recht bezogen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides aus Anlass der Berufung wie folgt neu formuliert:

"Sie haben gem. § 13 a GehG 1956 idgF die zu Unrecht empfangenen Leistungen in Höhe von EUR 2006,48 brutto (ergibt nach Rückrechnung von Sozialabgaben und Steuer EUR 1030,7 netto) dem Bund zurückzuerstatten."

Nach Schilderung des Verfahrensganges sowie der angewendeten Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde in der Begründung dieses Bescheides Folgendes aus:

"In Ihrem Fall fand die maßgebliche Beförderung in die Dienstklasse VIII/Gehaltsstufe 1 nicht auf Grund einer gesetzlichen Automatik, wie zB. in einem System reiner Zeitvorrückung, sondern in Form eines im Ermessen der Behörde liegenden rechtsgestaltenden Aktes (in Form einer Ernennung mit Bescheid) statt; ein materiellrechtlicher Anspruch bestand auf eine Beförderung in die Dienstklasse VIII nicht.

Mit der Beförderung in die Dienstklasse VIII GehSt. 1 haben Sie ein Gehalt erreicht, dessen Höhe wesentlich über jenem der Dienstklasse VII GehSt. 5, in welcher sie sich bis zu Beförderung befanden, lag.

Sie hätten im Wege der Zeitvorrückung mit die Gehaltsstufe 6 der Dienstklasse VII erreicht, was einem Bruttobezug von EUR 4095,0 entspricht. Tatsächlich haben Sie, bedingt durch die Beförderung bereits ab EUR 4282,- und nach der Lohnerhöhung im Jahr 2011 EUR 4318,4 erhalten.

Sie hatten und hätten das Gehalt der Dienstklasse VIII im Wege der Zeitvorrückung nicht erreicht, weshalb der Termin für die nächste Vorrückung neu festzusetzen war.

Nicht die Dienstbehörde hat versehentlich die besoldungsrechtliche Stellung mit Verwendungsgruppe A, DKL VIII GehSt. 1, nächste Vorrückung festgestellt, sondern wurde diese nächste Vorrückung bei der Änderung des Gehaltsansatzes irrtümlich in das Besoldungssystem eingepflegt. Es gibt keinen Auftrag der Dienstbehörde, die nächste Vorrückung mit einzupflegen. Somit wurde keine Rechtsnorm irrtümlich angewendet.

In der Begründung des Bescheides ist wohl dargelegt, wieso im ggst. Fall nur der als nächste Vorrückung in Frage kommen kann.

Der Bruttoübergenuss ist aus der Differenz zwischen den Gehaltstufen 1 und 2 der Dienstklasse VIII, nämlich EUR 224,1 monatlich ( 7 Monate = 1568,7) und der anteiligen Sonderzahlung EUR 112,05 (zwei Mal = 224,1) und den Zahlungen für Überstunden, die aufgrund des unrichtigen Basisbezuges errechnet, einen Übergenuss von EUR 213,68 (Jänner EUR 72,09; Feber EUR 80,09; März EUR 34,78; April EUR 6,83 und Mai EUR 18,89 richtig:

EUR 19,89 ) zusammengesetzt. Dies ergibt einen Übergenuss von brutto EUR 2006,48 (nach Rückrechnung von Sozialabgaben und Steuer EUR 1030,7 netto)

Der Abzug des Übergenusses erfolgte im August mit EUR 833,09 (EUR 230,29 = Rate 5 % des Bezuges und EUR 602,8 = netto der fallweisen Nebengebühren) und im September mit EUR 196,61.

Gemäß § 13 a Abs. 1 GG sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.

Zur Frage des guten Glaubens ist dabei festzuhalten, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der diesbezüglichen Beurteilung nicht auf das subjektive Wissen des Empfängers, sondern darauf ankommt, ob der Irrtum der auszahlenden Stelle objektiv erkennbar war. Demnach ist Gutgläubigkeit schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen.

Für die objektive Erkennbarkeit der Unrechtmäßigkeit der empfangenen Leistungen ist auch nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführer in Besoldungsfragen etc. gebildet ist oder nicht, beziehungsweise ob er verpflichtet ist, Überprüfungen vorzunehmen. Wesentlich ist vielmehr, ob aufgrund der gegebenen Rechtslage in Verbindung mit dem Sachverhalt es möglich und zumutbar gewesen wäre, den Umstand des Vorliegens einer Unrechtmäßigkeit zu erkennen (vgl. Erk. des Zl. 92/12/0105; , Zl. 97/12/0301).

Im vorliegenden Fall musste Ihnen bewusst sein, dass, nachdem durch die Beförderung zum Termin eine wesentliche Besserstellung in Sachen der Besoldung erfolgt war, eine Zeitvorrückung frühestens nach zwei Jahren möglich war. Daher musste Ihnen der Irrtum der Behörde durchaus erkennbar sein, weshalb guter Glaube hier nicht angenommen werden kann."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 13a Abs. 1 GehG, eingefügt durch die 15. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 109/1966, sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.

§ 118 Abs. 5 und 6 GehG in der am in Kraft getretenen Fassung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2009 lautete (auszugsweise):

"(5) Das Gehalt beträgt für Beamte der Allgemeinen Verwaltung in den Dienstklassen IV bis IX und für Beamte in handwerklicher Verwendung in der Dienstklasse IV


Tabelle in neuem Fenster öffnen
in der Gehalts-stufe
in der Dienstklasse
IV
V
VI
VII
VIII
IX
Euro
1
--
--
2 634,1
3 191,8
4 282,0
6 067,6
2
--
2 246,9
2 711,3
3 293,3
4 504,2
6 402,9
3
1 779,0
2 324,4
2 788,2
3 394,1
4 726,2
6 738,0
4
1 856,0
2 401,4
2 889,5
3 616,1
5 061,6
7 073,7
5
1 934,2
2 479,0
2 990,7
3 838,2
5 396,7
7 409,1
6
2 012,2
2 556,4
3 091,2
4 060,5
5 732,0
7 744,0
7
2 090,4
2 634,1
3 191,8
4 282,0
6 067,6
--
8
2 169,0
2 711,3
3 293,3
4 504,2
6 402,9
--
9
2 246,9
2 788,2
3 394,1
4 726,2
--
--

(6) Das Gehalt beginnt mit der Gehaltsstufe 1. ..."

§ 118 Abs. 5 und 6 GehG in der am in Kraft

getretenen Fassung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010 lautete (auszugsweise):

"(5) Das Gehalt beträgt für Beamte der Allgemeinen Verwaltung in den Dienstklassen IV bis IX und für Beamte in handwerklicher Verwendung in der Dienstklasse IV


Tabelle in neuem Fenster öffnen
in der Gehalts-stufe
in der Dienstklasse
IV
V
VI
VII
VIII
IX
Euro
1
--
--
2 659,6
3 218,9
4 318,4
6 119,2
2
--
2 272,4
2 736,8
3 321,3
4 542,5
6 457,3
3
1 804,5
2 349,9
2 813,7
3 422,9
4 766,4
6 795,3
4
1 881,5
2 426,9
2 915,0
3 646,8
5 104,6
7 133,8
5
1 959,7
2 504,5
3 016,2
3 870,8
5 442,6
7 472,1
6
2 037,7
2 581,9
3 117,5
4 095,0
5 780,7
7 809,8
7
2 115,9
2 659,6
3 218,9
4 318,4
6 119,2
--
8
2 194,5
2 736,8
3 321,3
4 542,5
6 457,3
--
9
2 272,4
2 813,7
3 422,9
4 766,4
--
--

(6) Das Gehalt beginnt mit der Gehaltsstufe 1. ..."

§ 127 Abs. 1, 3 und 4 GehG in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, lautet:

"Beförderung

§ 127. (1) Beförderung ist die Ernennung eines Beamten der

Allgemeinen Verwaltung ... zum Beamten der nächsthöheren

Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe.

...

(3) Ist das Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe eines Beamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als das bisherige Gehalt, so erhält der Beamte die dem bisherigen Gehalt entsprechende Gehaltsstufe, wenn aber ein solches Gehalt nicht vorgesehen ist, die Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren Gehalt.

(4) Nach einer Beförderung rückt der Beamte in dem Zeitpunkt vor, in dem er nach Abs. 3 in der bisherigen Dienstklasse die Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren Gehaltsstufe der neuen Dienstklasse erfüllt hätte, spätestens aber nach zwei Jahren. Bis zum Ausmaß von vier Jahren ist die Zeit anzurechnen, die in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht wurde, aus der heraus in der betreffenden Verwendungsgruppe eine Zeitvorrückung nicht vorgesehen ist."

Auch vor dem Verwaltungsgerichtshof beruft sich der Beschwerdeführer auf Gutgläubigkeit beim Empfang der in Rede stehenden Zahlungen im Verständnis des § 13a Abs. 1 GehG. Weder er noch ein anderer Beamter in seiner Situation hätte bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bezüge gehabt. Insbesondere sei er davon ausgegangen, dass § 127 Abs. 4 GehG auf ihn anwendbar und deshalb sein nächster Vorrückungsstichtag der gewesen sei. Für die Auslegung des § 127 GehG, insbesondere dessen Abs. 3 und 4, seien spezifisch dienstrechtliche Kenntnisse nötig. Als dienstrechtlicher Laie sei es ihm nicht zumutbar gewesen zu erkennen, welche konkrete Rechtsnorm bzw. welche Teile dieser tatsächlich auf ihn anwendbar seien und wie diese genau auszulegen seien. Nach Erhebung des Rückforderungsanspruches durch die erstinstanzliche Dienstbehörde habe sich der Beschwerdeführer auch an die G gewandt und sei in seiner Annahme, § 127 Abs. 4 GehG sei anwendbar, bestätigt worden. Im Übrigen gestehe die Behörde selber zu, eine Fehlberechnung der in Rede stehenden Geldleistungen vorgenommen zu haben, indem ein falscher Vorrückungsstichtag eingegeben worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Dienstnehmer für einen Fehler des Dienstgebers bzw. einer zu dessen Spähre gehörigen Person einzustehen haben sollte.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

Für die Beurteilung der Frage, ob dem Empfänger eines Betrages (eines Übergenusses), dessen Zahlung auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle zurückgeht, Gutgläubigkeit zuzubilligen ist, kommt es - wie der Verwaltungsgerichtshof seit einem (noch zur Rechtslage vor der Einfügung des § 13a in das GehG 1956 durch die 15. GehG-Novelle) von einem verstärkten Senat beschlossenen Erkenntnis vom , Zl. 1278/63, VwSlg. 6736A/1965, in ständiger Rechtsprechung erkennt - nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) an. Demnach ist Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt ist, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht. Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/12/0101, mit weiteren Hinweisen). Da die Frage der Erkennbarkeit objektiv zu beurteilen ist, kommt dem Umstand, ob die Aufklärung des Irrtums auf die beschwerdeführende Partei zurückzuführen ist, oder ob dieser amtswegig festgestellt wurde, ebenso wenig entscheidende Bedeutung zu, wie der Frage, ob und gegebenenfalls welche Kenntnisse die beschwerdeführende Partei in Besoldungsfragen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/12/0337).

Mit dem oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringen, welches bloß allgemeine und nicht auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers bezogene Auslegungsschwierigkeiten des § 127 Abs. 3 und 4 GehG behauptet, zeigt der Beschwerdeführer keine denkmögliche Interpretation des Regelungssystems nach § 118 Abs. 5 und 6 erster Satz in Verbindung mit § 127 Abs. 3 und 4 GehG auf, welche zum Ergebnis gelangen könnte, dem Beschwerdeführer sei schon am die besoldungsrechtliche Stellung der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VIII, Gehaltsstufe 2, zugekommen. Eine solche ist auch dem Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar:

Wie die belangte Behörde unbestritten feststellte, kam dem Beschwerdeführer vor seiner mit erfolgten Beförderung die besoldungsrechtliche Stellung der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 5, mit nächster Vorrückung in die Gehaltsstufe 6 am zu. Da das niedrigste in der neuen Dienstklasse des Beschwerdeführers vorgesehene Gehalt (zum EUR 4.282,--) höher war als sein bisheriges Gehalt (zum EUR 3.838,20), erreichte der Beschwerdeführer durch seine Beförderung (lediglich) die Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse VIII der Verwendungsgruppe A. Aus dem Grunde des § 127 Abs. 4 erster Satz, letzter Satzteil GehG rückte er grundsätzlich nach zwei Jahren vor, es sei denn, er hätte die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmebestimmung des vorangehenden Satzteiles des § 127 Abs. 4 erster Satz GehG erfüllt. Dies wäre dann der Fall gewesen, wenn er schon am nach Abs. 3 in der bisherigen Dienstklasse die Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren Gehaltsstufe der neuen Dienstklasse erfüllt hätte. Zum hätte der Beschwerdeführer aber in der Dienstklasse VII verbleibend die Voraussetzungen gemäß § 127 Abs. 3 GehG für das Vorrücken in die nächsthöhere Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse VIII (Gehalt zum EUR 4.542,50) noch keinesfalls erreicht, entspricht dieses Gehalt doch der besoldungsrechtlichen Stellung eines Beamten der Gehaltsstufe 8 der Dienstklasse VII, während der Beschwerdeführer im Falle seines Verbleibens in dieser Dienstklasse am erst in deren Gehaltsstufe 6 vorgerückt wäre, der ein Gehalt von EUR 4.095,-- entsprach, welches sogar noch unter jenem der Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse VIII lag. Vor diesem Hintergrund konnte der Beschwerdeführer aber nicht denkmöglich annehmen, er erfülle die Voraussetzungen des § 127 Abs. 4 erster Satz GehG für eine Zeitvorrückung vor Ablauf von zwei Jahren. Dafür, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des zweiten Satzes des § 127 Abs. 4 GehG erbracht hätte, bestehen keine Anhaltspunkte.

Daraus folgt aber, dass eine Auslegung, welche zum Ergebnis gelangt wäre, der Beschwerdeführer sei schon am in die Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse VIII vorgerückt, als "offensichtlich falsch" im Verständnis der zitierten Vorjudikatur zu qualifizieren gewesen wäre. Der Beschwerdeführer kann sich folglich nicht auf Gutgläubigkeit im Verständnis des § 13a Abs. 1 GehG berufen.

Der Umstand, dass er seinen Behauptungen nach im Zuge des gegenständlichen Rückforderungsverfahrens seitens der G die Auskunft erhalten habe, die ihm ausbezahlten Geldleistungen stünden ihm rechtens zu, könnte auch zutreffendenfalls an der objektiven Erkennbarkeit der mangelnden Gebührlichkeit des Übergenusses vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage nichts ändern.

Insoweit sich der Beschwerdeführer schließlich pauschal auf die unter RS 0010271 zusammengefasste Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu zivilrechtlichen Kondiktionsansprüchen und deren Ausschluss bei gutgläubigem Empfang und Verbrauch der empfangenen Leistungen beruft, ist ihm zu entgegnen, dass das in diesem Zusammenhang maßgebliche Regelungssystem des § 1431 ABGB in Verbindung mit § 1437 und §§ 329 ff ABGB mit der hier in Rede stehenden Bestimmung des § 13a GehG nur bedingt vergleichbar ist (vgl. Rummel in Rummel, Kommentar zum ABGB II/13, Rz 12 zu § 1437, sowie insbesondere Zemen , ZAS 1987, 14). Dementsprechend haben diese unterschiedlichen Regeln auch durch die Rechtsprechung der jeweils zuständigen Höchstgerichte ihre spezifische Ausprägung erfahren. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher auf Grund der vom Beschwerdeführer erhobenen Behauptung, sein Fall wäre bei Anwendung zivilrechtlicher Bestimmungen vom Obersten Gerichtshof anders beurteilt worden, nicht veranlasst, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen, und zwar unbeschadet der Frage, ob diese Behauptung des Beschwerdeführers rechtlich überhaupt zutrifft.

Die einzige vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang individuell zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom , 4 Ob 46/63 = Arb 7748, ist mit der vorliegenden Fallkonstellation auch schon deshalb nicht vergleichbar, weil sie nicht einmal die irrtümliche Zahlung einer Nichtschuld im Verständnis des § 1431 ABGB betrifft.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am