VwGH vom 27.01.2011, 2010/06/0229

VwGH vom 27.01.2011, 2010/06/0229

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde

1. des Ing. M K, 2. des Mag. M K und 3. des Dr. O K, alle in Q, alle vertreten durch Ing. Dr. Stefan Krall und Dr. Oliver Kühnl, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Anton-Melzer-Straße 9, gegen den Bescheid des Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend vom , Zl. BMWFJ-96.205/0063-I/11/2009, betreffend eine Angelegenheit nach dem Vermessungsgesetz (mitbeteiligte Partei: M S in N, vertreten durch Dr. Josef Pfurtscheller, Dr. Markus Orgler und Mag. Norbert Huber, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Adolf-Pichler-Platz 4/II), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Das Beschwerdeverfahren betrifft das Grundstück mit der Nummer 242/4 in einer Katastralgemeinde im Sprengel des Vermessungsamtes Innsbruck. Dieses Grundstück gehörte früher dem X, jetzt gehört es der Mitbeteiligten. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des unmittelbar angrenzenden Grundstückes Nr. 242/3.

Mit der beim Vermessungsamt Innsbruck (kurz: VA) am eingebrachten Eingabe vom beantragte der Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen DI F. gemäß § 39 VermG die Bescheinigung seines Planes Nr. 85/77 vom (er scheint im Formularantrag als Antragsteller im eigenen Namen auf, ein Vollmachtsverhältnis wird nicht behauptet). Dieser Plan betrifft eine Grundstücksteilung, damit sollte ua. das Grundstück Nr. 242/4 in einer neuen Konfiguration entstehen. Das angrenzende Grundstück der nunmehrigen Beschwerdeführer stand damals im Eigentum des Erstbeschwerdeführers sowie der U.K., wobei deren Anteil in der Folge auf Grund einer Einantwortungsurkunde aus dem Jahr 1983 (verbüchert ebenfalls im Jahr 1983) auf die Beschwerdeführer überging.

Der Vermessungsurkunde Nr. 85/77 waren eine Reihe von Zustimmungserklärungen (zum Grenzverlauf) verschiedener Nachbarn angeschlossen, nicht aber der damaligen Eigentümer des Grundstückes Nr. 242/3; vielmehr ist auf dieser Liste vermerkt, dass die Unterschrift (Zustimmung) "verweigert" worden sei. Dass das VA im Sinne des § 18a VermG vorgegangen wäre, ist den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen und wird auch nicht behauptet. Vielmehr wurde mit Bescheid des VA vom , Zl. P 15/1980, der Plan Nr. 85/1977 gemäß § 39 VermG bescheinigt, die Grundstücksnummern 239/2 und 242/4 wurden endgültig festgesetzt und darüber hinaus wurde gemäß § 20 Abs. 1 VermG hinsichtlich des Grundstückes Nr. 242/4 die Umwandlung des Grundsteuerkatasters in den Grenzkataster unter der Bedingung verfügt, dass der Plan im Grundbuch durchgeführt werde.

Dass dieser Bescheid überhaupt zugestellt worden wäre, lässt sich den Verwaltungsakten nicht entnehmen; unstrittig ist aber, dass er tatsächlich dem Planverfasser zugestellt wurde und dieser Bescheid mit anderen Urkunden, darunter einem Schenkungsvertrag, Grundlage für die im Jahr 1980 erfolgte Verbücherung des Eigentumsrechtes des X an diesem Grundstück Nr. 242/4 war.

Unstrittig ist weiters, dass (zu einem ungenannten und nicht festgestellten Zeitpunkt) der Kataster hinsichtlich des Grundstückes Nr. 242/4 tatsächlich vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt wurde (das heißt, die mit dem Bescheid vom verfügte Umwandlung auch vollzogen wurde).

In weiterer Folge kam es zu baurechtlichen Streitigkeiten zwischen den Beschwerdeführern einerseits und dem X andererseits, weil das auf dem Grundstück Nr. 242/4 errichtete Haus des X die erforderlichen Abstände zum Grundstück der Beschwerdeführer nicht einhalte (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/06/0323). Schließlich hat die mitbeteiligte Partei auf Grundlage eines Kaufvertrages vom das Eigentum am Grundstück Nr. 242/4 erworben.

Das Verwaltungsverfahren, das zum angefochtenen Bescheid geführt hat, setzt im Jahr 2009 beim VA ein. Das zeitlich erste Stück ist ein Formular, im Vordruck überschrieben mit "Niederschrift über Anträge und mündliche Verhandlung", dessen Rubriken teilweise handschriftlich ergänzt wurden. Es ist mit datiert. Es ist nicht ersichtlich, dass jemand (ein Antragsteller) beim VA erschienen wäre, in dieser Rubrik steht, handschriftlich eingetragen "AV". Weiters ist die Rubrik "Berichtigung des Grenzkatasters (§ 13 VermG)" angekreuzt, wobei die "Niederschrift" näher bezeichnete Grundstücke, darunter die Grundstücke Nr. 242/4 und Nr. 242/3 betreffe.

Mit Bescheid des VA ebenfalls vom wurde hinsichtlich des Grundstückes Nr. 242/4 der Grenzkataster "dahingehend berichtigt, dass das Grundstück Nr. 242/4 nicht im Grenzkataster eingetragen ist, sondern ein Grundstück des Grundsteuerkatasters bleibt".

Zur Begründung heißt es, mit dem erstinstanzlichen Bescheid Zl. P 15/1980 (vom ) sei der Plan vom , Zl. 85/1977, gemäß § 39 VermG bescheinigt worden. In diesem Bescheid sei (§ 20 Abs. 1 VermG) gemeinsam mit der Planbescheinigung hinsichtlich des Grundstückes Nr. 242/4 irrtümlich die Umwandlung des Grundsteuerkatasters in den Grenzkataster unter der Bedingung verfügt worden, dass dieser Plan im Grundbuch durchgeführt werde. Aus den dem Plan angeschlossenen Zustimmungserklärungen sei nunmehr hervorgegangen, dass damals die Eigentümer des angrenzenden Grundstückes Nr. 242/3 die Zustimmung zum Verlauf der gemeinsamen Grenze verweigert hätten. Die Umwandlung des Grundstückes Nr. 242/4 in den Grenzkataster gemäß § 17 Z 3 VermG sei daher irrtümlich erfolgt, weshalb der Grenzkataster berichtigt werden müsse. Denn gemäß den Bestimmungen des § 13 VermG sei die Berichtigung des Grenzkatasters dann zu verfügen, wenn eine darin enthaltene Einverleibung (Eintragung) mit ihrer Grundlage nicht im Einklang stehe oder fehlerhaft sei.

In einem anschließenden Abschnitt, der mit "ergänzender Hinweis" überschrieben ist, heißt es, dass anlässlich des gegenständlichen Berichtigungsverfahrens überdies noch ein Fehler in der zeichnerischen Darstellung des Grundstückes Nr. 242/4 im Plan Zl. 85/1977 offensichtlich geworden sei, was näher begründet wurde. Ein berichtigter Auszug aus der digitalen Katastermappe liege bei. Eine Änderung der Grenze in der Natur habe nicht stattgefunden.

Dieser Bescheid wurde an die nunmehrige Eigentümerin des Grundstückes Nr. 242/4, an die Beschwerdeführer und an die weiteren Nachbarn zugestellt. (Zustellnachweise sind dem Akt nicht zu entnehmen.) Den Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass die mit dem Bescheid angeordnete Berichtigung noch am tatsächlich vollzogen wurde (wie sich aus den zwei unterschiedlichen Ausdrucken vom selben Tag ergibt), das heißt, dass das Grundstück Nr. 242/4 nicht mehr als Grenzkataster-Grundstück aufscheint.

Die Beschwerdeführer erhoben mit Schriftsatz vom Berufung und vertraten die Auffassung, der Bescheid sei rechtswidrig, das Grundstück sei im Grenzkataster zu belassen, der Plan sei unvollständig, es sei unzutreffend gewesen, den - richtigen - Grenzverlauf zu verändern.

Mit dem Berufungsbescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten habe:

"Der Grenzkataster der Katastralgemeinde … wird hinsichtlich des Grundstückes 242/4 gemäß § 13 des Vermessungsgesetzes (…) dahingehend berichtigt, dass das Grundstück Nr. 242/4 aus dem Grenzkataster entlassen wird."

Zur Begründung heißt es zusammenfassend, da bei der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom die erforderlichen Zustimmungserklärungen zum Grenzverlauf nicht vorgelegen seien, könne festgehalten werden, dass die Umwandlung des Grundstückes Nr. 242/4 in den Grenzkataster rechtswidrig erfolgt sei. Zum Verfahren nach § 13 VermG sei auszuführen, dass die Eintragung des Grundstückes Nr. 242/4 in den Grenzkataster mit Fehlern behaftet gewesen sei. Die Einleitung eines amtswegigen Berichtigungsverfahrens sei in einem solchen Fall zulässig. Da der Fehler darin bestanden habe, dass nicht alle zur Umwandlung nötigen Zustimmungserklärungen vorgelegen seien, wäre richtigerweise keine Umwandlung in den Grenzkataster zu verfügen gewesen. Somit sei eine Entlassung des Grundstückes aus dem Grenzkataster die richtige Vorgangsweise gewesen, dies auch deshalb, weil die oberste Instanz in Vermessungsangelegenheiten schon 1998 eine Berichtigung auch dann zugelassen habe, wenn die Eintragung eines Grundstückes in den Grenzkataster mit den Zustimmungserklärungen im Widerspruch stehe. Ein "Gerichtsverweis" nach § 13 Abs. 3 VermG sei in diesem Fall nicht auszusprechen. Diese Bestimmung regle Fälle, in denen jemand in gutem Glauben auf den Grenzkataster das Eigentum an einer Liegenschaft bzw. Teile davon erworben habe. Der Erstbeschwerdeführer habe bereits im Jahr 1977 das Eigentum am angrenzenden Grundstück erworben, also zeitlich noch vor der Umwandlung des Grundstückes Nr. 242/4 in den Grenzkataster. Überdies habe er keine Zustimmungserklärung zum Grenzverlauf abgegeben, vorderhand daher diese Grenze nicht anerkannt. Dasselbe gelte sinngemäß für den Erwerb des Eigentums durch U. K. im Jahr 1977. Ihre Gesamtrechtsnachfolger an diesem Eigentumsanteil müssten sich die fehlende Zustimmungserklärung zum Grenzverlauf entgegenhalten lassen.

Zu den Änderungen der Grenzpunkte des (nunmehrigen) Grundsteuerkataster-Grundstückes Nr. 242/4 sei zu bemerken, dass diese ebenfalls berechtigt seien (wurde näher ausgeführt).

Die Beschwerdeführer beriefen. Die vorgenommene Berichtigung sei rechtswidrig, das Grundstück sei im Grenzkataster zu belassen. Es könne keine Rede davon sein, dass die damaligen Eigentümer die Zustimmung zum Grenzverlauf verweigert hätten, vielmehr seien sie der Grenzverhandlung nicht beigezogen worden. Der Grenzverlauf sei richtig, es sei rechtswidrig, diesen richtigen Grenzverlauf zu verändern.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung abgewiesen und den zweitinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass er zu lauten habe:

"Der Grenzkataster der Katastralgemeinde … wird hinsichtlich des Grundstückes Nr. 242/4 gemäß § 13 des Vermessungsgesetzes (…) dahingehend berichtigt, dass die Umwandlung des Grundstückes Nr. 242/4 vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster aufgehoben wird."

Nach Darstellung des Verfahrensganges und der verschiedenen Planurkunden führte die belangte Behörde aus, die Berufungsbehörde sei gemäß § 66 Abs. 4 AVG berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Aus der Änderung des erstinstanzlichen Bescheides durch die zweitinstanzliche Behörde könne "keine Rechtswidrigkeit abgeleitet" werden. Die Fertigung des zweitinstanzlichen Bescheides entspreche den Vorgaben des AVG.

Nach einer Auseinandersetzung zum Vorbringen betreffend die Korrektur des Grenzverlaufes (eine Korrektur, die als richtig erachtet wurde) heißt es weiter, bei der am vorgelegten Vermessungsurkunde Zl. 85/77 hätten auf dem Formblatt "Zustimmungserklärungen" die Unterschriften des Erstbeschwerdeführers und der U. K. gefehlt. In der Spalte "Anmerkung" sei "verweigert" vermerkt worden. Das VA habe es damals verabsäumt, diesbezüglich im Sinne des § 18a VermG vorzugehen. Dessen ungeachtet sei die Umwandlung vorgenommen worden. Da eine wesentliche Voraussetzung für die Umwandlung fehle, werde sie rückgängig gemacht.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zugleich mit der Einleitung des Vorverfahrens den Parteien gemäß § 41 VwGG Gelegenheit gegeben, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen: Der Verwaltungsgerichtshof gehe bei der gegebenen Verfahrenslage vorläufig davon aus, dass der Bescheid vom möglicherweise nicht in Rechtskraft erwachsen sei; jedenfalls sei dies beim gegebenen Verfahrensstand unklar. Es könnte sich die Frage stellen, ob eine Berichtigung in der hier erfolgten Art (Kassierung der Umwandlung des Grundstückes vom Grundsteuer- in den Grenzkataster) vor Rechtskraft des seinerzeitigen "Umwandlungsbescheides" zulässig sei (dies allenfalls auch unter Bedachtnahme auf den in der Beschwerde angeschnittenen, in § 13 VermG vorgesehenen Gutglaubensschutz). Sei hingegen der Bescheid vom allseitig rechtskräftig, könnte sich die Frage stellen, ob aus den im angefochtenen Bescheid genannten Gründen (fehlende Zustimmungserklärung) die erfolgte Kassation rechtens sei, wenn das seinerzeitige Ergebnis (also materiell) nicht fehlerhaft sei, wobei darüber hinaus allenfalls auch dem im § 13 VermG umschriebenen Gutglaubensschutz Bedeutung zukommen könnte.

Die Beschwerdeführer haben dazu ein ergänzendes Vorbringen erstattet.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die Abweisung der Beschwerde beantragt; angesprochen wird der Vorlageaufwand. Zur Frage der Rechtskraft des Bescheides vom wird vorgebracht, dieser sei nur an den Planverfasser ergangen. In internen Dienstvorschriften sei geregelt, dass der Eigentümer des umzuwandelnden Grundstückes nach Einlangen des Grundbuchsbeschlusses, spätestens zum Zeitpunkt der Durchführung im Kataster, unter Verwendung "der Postkarte D 1455/17 'Umwandlung-Verständigung'" über die Umwandlung und deren Rechtsfolgen zu informieren sei. Ein entsprechender Nachweis im Vermessungsamt existiere dazu nicht.

Die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Die Beschwerdeführer haben repliziert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist das Vermessungsgesetz (VermG), BGBl. Nr. 306/1968, maßgebend, das bei Erlassung des angefochtenen Bescheides in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2008 galt (diese Fassung in der Folge kurz: nF). Zur Zeit der Erlassung des Bescheides vom galt es in der Fassung gemäß BGBl. Nr. 238/1975 (diese Fassung in der Folge kurz: aF).

Die §§ 1 und 2 VermG nF lauten auszugsweise:

"§ 1. Aufgaben der Landesvermessung sind


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1.
2.
die teilweise Neuanlegung des Grenzkatasters;
3.
die allgemeine Neuanlegung des Grenzkatasters;
4.
die Übernahme der Ergebnisse eines Verfahrens der Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform in den Grenzkataster;
5.
die Führung des Grenzkatasters;
6.
die Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Grenzkataster;
7.
…"

§ 2. (1) Unbeschadet der im Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930, im Ziviltechnikergesetz, BGBl. Nr. 146/1957, und in den Landesgesetzen in den Angelegenheiten der Bodenreform vorgesehenen Befugnisse sind die in § 1 angeführten Aufgaben von dem dem Bundesministerium für Bauten und Technik nachgeordneten Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und den Vermessungsämtern zu besorgen.

(2) …"

§ 8 aF lautete (Stammfassung):

"§ 8. Der nach Katastralgemeinden angelegte Grenzkataster ist bestimmt:


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1.
zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke und
2.
zur bloßen Ersichtlichmachung der Benützungsarten, Flächenausmaße, und sonstiger Angaben zur leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke."
§ 8 VermG nF lautet:

"§ 8. Der nach Katastralgemeinden angelegte Grenzkataster ist bestimmt:


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1.
zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke,
2.
zur Ersichtlichmachung
a)
der Benützungsarten,
b)
der Flächenausmaße,
c)
der vermessungsbehördlich bescheinigten Änderungen des Katasters,
d)
sonstiger Angaben zur leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke und
3.
zur Ersichtlichmachung der geocodierten (raumbezogenen) Adressen der Grundstücke und der darauf befindlichen Gebäude."
§ 9 aF lautete auszugsweise:

"§ 9. (1) Der Grenzkataster besteht aus dem technischen Operat, dem Grundstücksverzeichnis und dem Grundbesitzbogen.

(2) …"

§ 9 nF lautet:

"§ 9. (1) Der Grenzkataster besteht aus dem technischen Operat (Abs. 2), dem Grundstücksverzeichnis (Abs. 3) und dem Adressregister (§ 9a). Er ist, soweit technisch möglich, automationsunterstützt zu führen und mit dem Grundbuch zu verknüpfen (Grundstücksdatenbank).

(2) Das technische Operat umfasst

1. die technischen Unterlagen zur Lagebestimmung der Festpunkte und der Grenzen der Grundstücke,


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2.
die technischen Unterlagen für die Ersichtlichmachungen,
3.
die Katastralmappe, die zur Darstellung der Festpunkte, der Grenzen der Grundstücke, der Abgrenzungen der Benützungsabschnitte (Flächen gleicher Benützungsart) und allfälliger weiterer Angaben zur leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke bestimmt ist und
4.
das Geschäftsregister, in dem die Trennstücktabellen und alle für die Geschäftsfälle relevanten Urkunden, geordnet nach Geschäftsfallnummern, enthalten sind. Der gespeicherte Dateninhalt gilt bis zum Nachweis des Gegenteils als ein Original der gespeicherten Urkunde.

(3) Das Grundstücksverzeichnis enthält für jedes Grundstück


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1.
die Grundstücksnummer,
2.
die Benützungsarten der Benützungsabschnitte,
3.
dessen Gesamtflächenausmaß und das Flächenausmaß der einzelnen Benützungsabschnitte,
4.
die sonstigen Angaben zur leichteren Kenntlichmachung und
5.
die Eintragungen (§ 11).

(4) …"

§ 11 VermG lautet (unverändert idF BGBl. Nr. 238/1975):

§ 11. (1) Die Eintragungen in den Grenzkataster sind


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1.
Einverleibungen von Änderungen der Grenzen von Grundstücken gemäß den Grundbuchsbeschlüssen,
2.
Anmerkungen der Mitteilungen der Vermessungsämter an die Grundbuchsgerichte über Amtshandlungen gemäß §§ 12 und 34, der Berichtigungsverfahren gemäß § 13, der Rechtsfolgen gemäß § 31 Abs. 4 oder der gemäß § 39 erteilten Bescheinigungen und
3.
Ersichtlichmachungen der Flächenausmaße auf Grund der Angaben in den Plänen (§§ 37 und 43 Abs. 5) oder in Ermangelung solcher auf Grund der von den Vermessungsämtern vorzunehmenden Ermittlungen, der vorläufig festgesetzten Grundstücksnummern, der Benützungsarten und der sonstigen Angaben auf Grund von Mitteilungen der zuständigen Behörden oder in Ermangelung solcher auf Grund von Erhebungen.

(2) Sofern sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, sind die Eintragungen im Grundstücksverzeichnis vorzunehmen.

(3) Ist eine sonstige Angabe zur leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke in der Katastralmappe dargestellt, kann die Eintragung im Grundstücksverzeichnis entfallen.

§ 13 VermG lautet auszugsweise:

"§ 13. (1) Ergibt sich, dass die Neuanlegung des Grenzkatasters oder eine in diesem enthaltene Einverleibung oder Anmerkung mit ihrer Grundlage nicht im Einklang steht oder fehlerhaft ist, so ist von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers die Berichtigung mit Bescheid zu verfügen.

(2) Die Einleitung eines Verfahrens nach Abs. 1 ist im Grenzkataster anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, dass für die betroffenen Grundstücke die Angaben des Grenzkatasters nicht als verbindlicher Nachweis nach § 8 Z 1 anzusehen sind und der Schutz des guten Glaubens nach § 49 ausgeschlossen ist. Nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nach Abs. 1 ist die Berichtigung vorzunehmen und die Anmerkung zu löschen.

(3) Wird ein gutgläubiger Erwerb im Vertrauen auf den Grenzkataster gemäß § 49 behauptet und kommt über diese Frage im Zuge des Ermittlungsverfahrens kein Einvernehmen der Parteien zu Stande, so ist jene Partei, die den gutgläubigen Erwerb bestreitet, aufzufordern, binnen sechs Wochen ein zur Klärung dieser Frage bestimmtes gerichtliches Verfahren einzuleiten. Wird kein gerichtliches Verfahren eingeleitet oder wird ein anhängiges gerichtliches Verfahren nicht gehörig fortgesetzt, so ist die Berichtigung nicht zu verfügen.

(4) …"

Die §§ 15, 17 und 18a VermG lauten (unverändert idF BGBl. Nr. 238/1975, zT. auszugsweise):

"§ 15. (1) Die Einführung des Grenzkatasters in einer Katastralgemeinde erfolgt

1. durch die grundstücksweise vorzunehmende Umwandlung des Grundsteuerkatasters in einen Grenzkataster (teilweise Neuanlegung §§ 16 bis 20) oder

2. durch die Neuanlegung des gesamten Grenzkatasters (allgemeine Neuanlegung §§ 21 bis 32).

(2) …"

"§ 17. Die Umwandlung (§ 15 Abs. 1 Z 1) erfolgt


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1.
auf Antrag des Eigentümers gemäß § 18,
2.
auf Grund einer zu diesem Zwecke vorgenommenen Grenzvermessung (§ 34 Abs. 1),
3.
auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes nach einer sonstigen Grenzvermessung hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfasst sind und für die eine Zustimmungserklärung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze beigebracht wird,
4.
auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes oder der Neuanlegung des Grundbuches nach einem Verfahren der Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfasst sind oder
5.
von Amts wegen im Falle des § 18a Abs. 2 und der §§ 19 und 41."

"§ 18a. (1) Die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, für die keine Zustimmungserklärung beigebracht worden ist, sind von der beabsichtigten Umwandlung gemäß § 17 Z 1 oder 3, unter Anschluss einer Belehrung über die Rechtsfolgen der Umwandlung, in Kenntnis zu setzen.

(2) Werden innerhalb von vier Wochen keine Einwendungen gegen die beabsichtigte Umwandlung erhoben, so gelten die im Plan dargestellten Grenzen als anerkannt und ist die Umwandlung vorzunehmen.

(3) Werden solche Einwendungen erhoben, so ist


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1.
der Antrag gemäß § 17 Z 1 zurückzuweisen,
2.
im Falle des § 17 Z 3 die Eintragung im Grundsteuerkataster vorzunehmen."
§ 20 VermG aF lautete:

"§ 20. (1) Die Umwandlung gemäß § 17 Z 3 und 4 ist gemeinsam mit der Bescheinigung gemäß § 39 mit Bescheid unter der Bedingung zu verfügen, daß der Plan im Grundbuch durchgeführt wird.

(2) In allen übrigen Fällen ist die Umwandlung mit Bescheid zu verfügen und nach Eintritt der Rechtskraft desselben im Grundstücksverzeichnis des Grundsteuerkatasters einzutragen."

§ 20 VermG nF lautet:

"§ 20. Die Umwandlung ist mit Bescheid zu verfügen und nach Eintritt der Rechtskraft desselben im Grundstücksverzeichnis eizutragen. In den Fällen des § 17 Z 3 und 4 erfolgt die Umwandlung erst nach grundbücherlicher Durchführung des Planes."

§ 39 VermG regelt das Planbescheinigungsverfahren. Der IX Abschnitt des VermG lautet (unveränderte Stammfassung):

"Abschnitt IX

Zivilrechtliche Bestimmungen

"§ 49. Ein auf die in der Natur ersichtlichen Grenzen eines Grundstückes gegründeter Anspruch kann demjenigen nicht entgegengesetzt werden, der ein Recht im Vertrauen auf die im Grenzkataster enthaltenen Grenzen erworben hat.

§ 50. Die Ersitzung von Teilen eines im Grenzkataster enthaltenen Grundstückes ist ausgeschlossen."

Der angefochtene Bescheid ist in einem Berichtigungsverfahren gemäß § 13 VermG ergangen. Solche Verfahren können gemäß § 13 Abs. 1 VermG von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet werden. Im Beschwerdefall ist ein Antrag nicht ersichtlich, vielmehr handelt es sich um ein amtswegig eingeleitetes Verfahren. Dem steht nicht entgegen, dass die Einleitung möglicherweise über Anregung von dritter Seite erfolgte und von der Behörde erster Instanz ein unpassendes Formular ("Niederschrift über Anträge und mündliche Verhandlung") verwendet wurde, ohne den Vordruck gehörig auszubessern. Die Bedeutung der Abkürzung "AV" in diesem Formular wurde von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift mit "Amtsveranlassung" erklärt.

Entgegen den Mutmaßungen in der Beschwerde hat als zweitinstanzliche Behörde das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen entschieden. Diese Behörde ist nach dem Vermessungsgesetz nicht als Kollegialbehörde eingerichtet, sodass die Überlegungen in der Beschwerde, ob überhaupt ein Kollegialorgan entschieden habe und welche Personen mitgewirkt hätten, ins Leere gehen. Der zweitinstanzliche Bescheid entspricht den Vorgaben des § 18 Abs. 4 AVG; er enthält den Namen des Genehmigenden und die Beglaubigung im Sinne des § 4 der Beglaubigungsverordnung, BGBl. II Nr. 494/1999 (hier in der maßgeblichen Fassung BGBl. II Nr. 151/2008; eine leserliche Unterschrift wird in § 4 leg. cit. nicht gefordert).

"Sache" des erstinstanzlichen Bescheides war die Berichtigung des Grenzkatasters dahingehend, dass die hinsichtlich des Grundstückes Nr. 242/4 mit dem Bescheid vom verfügte und sodann auch vollzogene Umwandlung des Grundsteuerkatasters in den Grenzkataster aufgehoben (rückgängig gemacht) werde. Der zweitinstanzliche Bescheid und auch der angefochtene Bescheid haben den Rahmen dieser "Sache" nicht überschritten. Aus diesem Gesichtspunkt haftet dem angefochtenen Bescheid entgegen der Annahme der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit an.

Die von der Behörde erster Instanz zugleich mit der ausgesprochenen Berichtigung des Grenzkatasters faktisch vorgenommene Rückführung des Grundstückes in den Grundsteuerkataster und die Korrektur des Grenzverlaufes im Grundsteuerkataster erfolgte nicht bescheidmäßig, sie war vom Spruch des erstinstanzlichen Bescheides nicht umfasst. Dass die Behörde erster Instanz in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides darauf eingegangen ist, vermag daran nichts zu ändern, ebensowenig war dieser Vorgang Gegenstand eines normativen Abspruches durch die Behörde zweiter Instanz oder durch die belangte Behörde. Die Beschwerdeführer können daher durch den angefochtenen Bescheid in einem Recht auf Beibehaltung einer bestimmten Grundstücksgrenzlinienführung, wie behauptet, nicht verletzt sein, sodass auf die weitwändigen Beschwerdeausführungen in diesem Zusammenhang nicht einzugehen ist. Ebensowenig ist auf die Ausführungen der Beschwerdeführer zu einer rechtswidrigen Bauführung auf dem Nachbargrund und auf Versäumnisse der Baubehörden einzugehen, weil dies nicht Gegenstand des hier zugrundeliegenden Verwaltungsverfahrens war.

Zu bemerken ist aber, dass nach § 13 Abs. 3 VermG eine Berichtigung erst nach Rechtskraft des Bescheides durchzuführen ist, daher im Beschwerdefall die Vorgangsweise der Behörde erster Instanz, den Bescheid gleich zu vollziehen und auf Grundlage dessen den Grenzverlauf zu verändern, rechtswidrig war, dies wäre nämlich erst nach Rechtskraft des Berichtigungsbescheides zulässig gewesen. Nach den Grundsätzen des § 13 VermG hat eine Berichtigung des Verlaufes (Veränderung) einer im Grenzkataster einverleibten Grenze mit Bescheid zu erfolgen. Einen solchen Bescheid gibt es im Beschwerdefall aber nicht (wie zuvor dargelegt).

Die Beschwerdeführer können daher durch den angefochtenen Bescheid nur in einem ihnen zukommenden Recht auf Belassung des Grundstückes Nr. 242/4 im Grenzkataster verletzt sein. Zwar handelt es sich nicht um ihr Grundstück, es hat aber eine gemeinsame Grenze mit ihrem Grundstück. Solange sich das Grundstück Nr. 242/4 im Grenzkataster befindet (und keine Anmerkung iS des § 13 Abs. 2 VermG erfolgt ist), ist der Verlauf der gemeinsamen Grenze gemäß § 8 Z 1 VermG verbindlich. An dieser Verbindlichkeit haben die Beschwerdeführer ein rechtliches Interesse, bringen sie doch vor, es gebe Streitigkeiten, weil das Haus auf dem Grundstück Nr. 242/4 nicht den erforderlichen Grenzabstand einhalte (vorgebracht wird auch, eine Garage sei zum Teil auf ihrem Grund errichtet worden). Im Hinblick auf die in § 8 Z 1 VermG angeordnete Wirkung des Grenzkatasters kommt ihnen angesichts der gemeinsamen Grenze ein subjektiv-öffentliches Recht dahin zu, dass das Grundstück Nr. 242/4 nicht rechtswidrig aus dem Grenzkataster entlassen wird; aus diesem Blickwinkel können sie durch den angefochtenen Bescheid in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein.

Zur verfügten Berichtigung des Grenzkatasters ist generell Folgendes zu erwägen:

Gemäß dem Bescheid vom wurde eine Umwandlung im Sinne des § 20 Abs. 1 iVm § 17 Z 3 VermG verfügt. Ein solcher Bescheid ist wegen der Rückwirkung auch auf die angrenzenden Grundstücke allen betroffenen Grundeigentümern zuzustellen, also dem Eigentümer des Grundstückes, hinsichtlich dessen die Umwandlung verfügt wird, aber auch allen Eigentümern der angrenzenden Grundstücke (siehe dazu beispielsweise aus jüngerer Zeit das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/06/0259, mwN; in diesem Sinne beispielsweise schon Dittrich/Hrbek/Kaluza , Vermessungsrecht, 1. Auflage 1976 (also noch vor Erlassung des Bescheides vom ), Anmerkung 1 zu § 20 VermG; ebenso in der 2. Auflage 1985 und in der 3. Auflage (2002) von Kaluza/Burtscher ). Ein Vollzug dieser Anordnung (tatsächliche Umsetzung) durch das Vermessungsamt vor Rechtskraft des Bescheides ist im Gesetz nicht vorgesehen (in diesem Sinne Dittrich u.a. wie zuvor, Anmerkung 2); anders nach dem Grundbuchsgesetz, wo die Eintragung vor Rechtskraft des zugrundeliegenden Beschlusses vollzogen wird (siehe dazu Kodek , Grundbuchsrecht, Rz 3 ff zu § 102 GBG).

Die im Grenzkataster einverleibten Grenzen sind gemäß § 8 Z 1 VermG hinsichtlich ihres Verlaufes verbindlich (weil der Grenzkataster hiefür einen verbindlichen Nachweis liefert). Damit ist auch ein Vertrauensschutz verbunden. § 49 VermG normiert im Abschnitt "zivilrechtliche Bestimmungen" einen dort näher umschriebenen Vertrauensschutz. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist aber der Vertrauensschutz, der dem Grenzkataster zukommt, nicht auf rein zivilrechtliche Aspekte beschränkt. Diese verbindliche Wirkung hinsichtlich des Grenzverlaufes ist vielmehr auch im öffentlichen Recht von Bedeutung. Beispielsweise sei hier nur die wesentliche Bedeutung des exakten Grenzverlaufes für die Abstandsvorschriften nach den Bauordnungen genannt (siehe etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/06/0011). Beschränkte man den Gutglaubensschutz ungeachtet dieser verbindlichen Wirkung des Grenzkatasters auf rein zivilrechtliche Aspekte, erschiene dies daher gleichheitswidrig. Demnach ist auch der in § 13 VermG vorgesehene Vertrauensschutz in diesem (nicht bloß zivilrechtlichen) Sinn zu verstehen. Aus diesem Vertrauensschutz folgt auch eine gewisse "Bestandsgarantie" der Eintragung im Grenzkataster (vgl. dazu die Erwägungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom , G 203/06, VfSlg 18.071, betreffend die Aufhebung von Teilen des 13 VermG, was zur Novellierung des § 13 VermG mit BGBl. I Nr. 13/2008 geführt hat).

Dieser Vertrauensschutz (und diese gewisse "Bestandsgarantie") muss auch in den Fällen zugestanden werden, in denen der Vollzug der Umwandlung vor Rechtskraft des Bescheides, mit der sie verfügt wurde, erfolgte, weil das Gesetz diesbezüglich nicht differenziert und demjenigen, der wissen will, ob eine Grenze im Grenzkataster einverleibt ist, nicht darüber hinaus noch aufträgt, sich (wie auch immer) vergewissern zu müssen, ob der zugrundeliegende Bescheid rechtskräftig geworden ist oder nicht. Dabei ist nicht nur an Fälle zu denken, in denen der Mangel der Rechtskraft offenkundig sein könnte, es gibt auch Fälle der Scheinrechtskraft und darüber hinaus auch Fälle, in denen der Bescheid zwar in Rechtskraft erwachsen ist, dies aber nicht ohne Weiteres feststellbar ist, weil die Zustellung des Bescheides ohne Zustellnachweis erfolgte (im Beschwerdefall lässt sich den vorgelegten Verwaltungsakten nicht einmal unmittelbar entnehmen, dass der erstinstanzliche Bescheid vom überhaupt jemandem zugestellt wurde, dies kann man nur mittelbar feststellen). Mit anderen Worten: Ist eine Grenze tatsächlich im Grenzkataster einverleibt (was sinngemäß für ein ganzes Grundstück gilt), kann - grundsätzlich - darauf vertraut werden, dass diese Einverleibung rechtmäßig ist.

Untersucht man weiter, ob eine Berichtigung im Sinne des § 13 VermG auch in Betracht kommt, wenn die Einverleibung vollzogen wurde, ohne dass der "Umwandlungsbescheid" jemals rechtskräftig geworden wäre, ergibt sich Folgendes:

Nach dem Konzept des Gesetzes hat ein solcher Vollzug erst nach Rechtskraft des Bescheides zu erfolgen, und es ist in keiner Regelung ausdrücklich Vorsorge für den Fall getroffen, dass ein solcher Vollzug dessen ungeachtet erfolgt wäre; jedenfalls ist ein solcher Fall in § 13 VermG nicht eigens vorgesehen.

Im Beschwerdefall ist in diesem Zusammenhang weiters zu bedenken, dass die Behörden des Verwaltungsverfahrens den Mangel des Bescheides vom , der ihrer Auffassung zufolge zur Berichtigung gemäß § 13 VermG zu führen habe, (nur) in der unterbliebenen Zustimmung des Erstbeschwerdeführers und der U. K. zum Grenzverlauf erblickten. Dabei handelt es sich aber, wie sich aus § 18a VermG ergibt, nicht um ein absolutes Hindernis, sondern nur um ein relatives, zumal § 18a VermG als Voraussetzung für eine dennoch erfolgende Umwandlung nicht eine Zustimmung der betreffenden Eigentümer voraussetzt (die ja verspätet erfolgen könnte), sondern nur, dass nicht widersprochen wird. Im Beschwerdefall fällt übrigens auf, dass die Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger der U. K., aber auch der Erstbeschwerdeführer selbst in ihren Rechtsmittelschriften gerade die Belassung des Grundstückes im Grenzkataster fordern und die Richtigkeit der sie betreffenden Grenze behaupten. Damit kann nicht gesagt werden, dass es bis zum Abschluss des Berichtigungsverfahrens an einer Zustimmung überhaupt mangelte (davon ist zu unterscheiden, welchem Grenzverlauf die Beschwerdeführer zustimmen, weil es ja im Berichtigungsverfahren zwischen ihnen und den Behörden unterschiedliche Auffassungen über die planliche Darstellung gibt, wobei die Behörde erster Instanz betonte, der tatsächliche Verlauf werde nicht verändert).

Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles und des aufgezeigten Vertrauensschutzes in Eintragungen im Grenzkataster (und der sich daraus ergebenden gewissen "Bestandsgarantie") das grundsätzliche Bedenken, zwar nicht, dass überhaupt ein Berichtigungsverfahren im Sinne des § 13 VermG eingeleitet, wohl aber, dass es durchgeführt und abgeschlossen wird, bevor (hier) der Bescheid vom , der die Grundlage des Ganzen bildet, überhaupt in Rechtskraft erwachsen ist. Davon kann bei der gegebenen Verfahrenslage nämlich nicht ausgegangen werden, zumal sich die Behörden des Verwaltungsverfahrens mit dieser Frage nicht auseinander gesetzt haben; vielmehr steht nicht fest, dass er allen Beteiligten zugestellt wurde. Jedenfalls dann, wenn angenommene Mängel des seinerzeitigen Bescheides behebbar sind, ist zunächst danach zu trachten, die Rechtskraft des seinerzeitigen "Umwandlungsbescheides" herbeizuführen. Dies hat Vorrang gegenüber einem Berichtigungsverfahren gemäß § 13 VermG. Wird nämlich der "Umwandlungsbescheid" im Rechtsmittelverfahren beseitigt, fehlt jedenfalls die Grundlage für den Verbleib des Grundstückes im Grenzkataster. Bei dem dem Vorgehen der Behörden des Verwaltungsverfahrens zugrundeliegenden Konzept, gleich eine Berichtigung gemäß § 13 VermG zu verfügen, ist nicht ersichtlich, wie dann weiter vorzugehen wäre: Bei einer rechtmäßigen Vorgangsweise ist die Zustellung des Bescheides vom , soweit bislang unterblieben, ohnedies nachzuholen, weil die betroffenen Grundeigentümer aufgrund ihrer rechtlichen Betroffenheit einen Anspruch darauf haben.

Da die belangte Behörde verkannte, dass der Abschluss des Berichtigungsverfahrens gemäß § 13 VermG die Rechtskraft des Bescheides vom voraussetzte, sich mit dieser Frage aber nicht auseinander gesetzt haben und beim gegebenen Verfahrensstand von einer Rechtskraft nicht ausgegangen werden kann, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, weil Schriftsatzaufwand nur einmal gebührt und der Zuspruch eines Streitgenossenzuschlages in den genannten Bestimmungen nicht vorgesehen ist.

Wien, am