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VwGH vom 27.01.2011, 2010/06/0227

VwGH vom 27.01.2011, 2010/06/0227

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde des Dipl.Ing. Dr. K S in M, vertreten durch Mag. Herbert Premur, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Pierlstraße 33, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom , Zl. BMWFJ-91.514/0717-I/3/2009, betreffend Erlöschen der Befugnis eines Zivilingenieurs gemäß § 17 Abs. 3 ZTG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist vom folgenden Sachverhalt auszugehen:

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß § 17 Abs. 3 Ziviltechnikergesetz 1993 (ZTG) fest, dass die dem Beschwerdeführer verliehene Befugnis eines Zivilingenieurs für Forst- und Holzwirtschaft mit Wirksamkeit vom erloschen sei. Sie führte dazu aus, gemäß § 17 Abs. 1 Z. 4 ZTG erlösche die Befugnis durch die Eröffnung des Konkurses (Schuldenregulierungsverfahren) über das Vermögen des Ziviltechnikers, sofern nicht innerhalb eines Jahres einem Antrag auf Abschließung eines Zwangsausgleiches stattgegeben oder ein Zahlungsplan bestätigt worden sei. Nach dem Edikt des Bezirksgerichtes St. Veit an der Glan mit der näher angeführten Geschäftszahl sei am das Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Beschwerdeführers eröffnet worden. Mit Schreiben vom habe die Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für Steiermark und Kärnten mitgeteilt, dass innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist weder einem Antrag auf Abschließung eines Zwangsausgleiches stattgegeben noch ein Zahlungsplan bestätigt worden sei. Das Erlöschen sei somit spruchgemäß festzustellen gewesen.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der zunächst bei ihm dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom , B 498/10-7, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und die Beschwerde unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In der nach Aufforderung beim Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 17 Abs. 1 Z. 4 Ziviltechnikergesetz, BGBl. Nr. 156/1994 in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 137/2005 erlischt die Befugnis eines Ziviltechnikers durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Ziviltechnikers, sofern nicht innerhalb eines Jahres einem Antrag auf Abschließung eines Zwangsausgleiches stattgegeben oder ein Zahlungsplan bestätigt wurde.

Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung ist das Erlöschen der Befugnis durch Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit (nunmehr gemäß § 1 Abs. 1 Z. 12 i.V.m. § 16a BMG i.d.F BGBl. I Nr. 3/2009 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend) festzustellen.

Gemäß Abs. 6 dieser Bestimmung können Ziviltechniker jederzeit nach Ablegung des vorgeschriebenen Eides ihre Befugnis ruhen lassen. Sie haben dies der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.

Gemäß Abs. 7 dieser Bestimmung sind Ziviltechniker während des Ruhens der Befugnis nicht berechtigt:


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1.
öffentliche Urkunden (§ 4 Abs. 3) zu errichten oder
2.
Ziviltechnikerleistungen (§ 4 Abs. 1 und 2) zu erbringen oder anzubieten.
Gemäß § 5 Abs. 3 ZTG ist die Verleihung der Befugnis eines Ziviltechnikers u.a. ausgeschlossen, wenn über das Vermögen des Antragstellers der Konkurs anhängig ist oder innerhalb der letzten drei Jahre eröffnet worden ist, sofern nicht der Konkurs nach einem Zwangsausgleich oder nach Bestätigung des Zahlungsplanes aufgehoben worden ist.
Zunächst ist festzustellen, dass das Schuldenregulierungsverfahrens, das mit der Novelle der Konkursordnung, BGBl. Nr. 974/1993, eingeführt wurde, eine Sonderform des Konkursverfahrens für natürliche Personen als Schuldner ist, die kein Unternehmen betreiben (im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides: § 182 Konkursordnung; seit § 182 Insolvenzordnung, BGBl. I Nr. 29/2010 Art. I; siehe auch Feil, Insolvenzordnung, Praxiskommentar, S. 1001). Daher erfasst die in § 17 Abs. 1 Z. 4 ZTG genannte "Eröffnung des Konkurses" auch die Einleitung eines Schuldenregulierungsverfahrens.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er die Befugnis eines Zivilingenieurs für Forst- und Holzwirtschaft - die ihm vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten am verliehen worden sei - in der Zeit vom bis nahezu durchgehend hauptberuflich ausgeübt habe und diese aufrechte Befugnis gemäß § 17 Abs. 6 ZTG mit dem ruhend gestellt habe. Das Schuldenregulierungsverfahren am Bezirksgericht St. Veit an der Glan sei am eröffnet worden, also zu einem Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer seine Befugnis bereits einige Monate ruhend gestellt gehabt habe. § 17 Abs. 1 Z. 4 ZTG könne daher nach Ansicht des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommen.
Dem kann nicht gefolgt werden. Der Gesetzgeber sieht in § 17 Abs. 1 ZTG ex lege das Erlöschen verliehener Ziviltechnikerbefugnisse aus bestimmten Gründen vor, das mit Bescheid festzustellen ist. In § 17 Abs. 6 ZTG ist das Ruhenlassen einer Ziviltechnikerbefugnis geregelt. Der Wortlaut dieser Bestimmung gibt keinen Hinweis darauf, dass das in Abs. 1 vorgesehene Erlöschen nicht auch ruhend gestellte Ziviltechnikerbefugnisse erfassen soll. Auch vom Zweck der Regelung des § 17 Abs. 1 ZTG, in bestimmten Fällen ex lege das Erlöschen der verliehenen Ziviltechnikerbefugnis vorzusehen, um das Kriterium der Zuverlässigkeit berechtigter Ziviltechniker im Besonderen sicherzustellen, spricht dafür, dass davon auch ruhendgestellte Ziviltechnikerbefugnisse erfasst sind. Andernfalls würde es das Ruhenlassen der Befugnis jedem Ziviltechniker ermöglichen, der drohenden Sanktion des Erlöschens der Ziviltechnikerbefugnis durch ein zuvor vorgenommenes Ruhendstellen der Befugnis zu entkommen. Dass dies der Gesetzgeber gewollt hätte, kann nicht angenommen werden.
Auch aus der Regelung des § 5 Abs. 3 ZTG, der Ausschlussgründe für die Verleihung einer Befugnis vorsieht, kann nichts anderes abgeleitet werden. Nach dem im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden § 5 Abs. 3 Z. 2 ZTG galt in gleicher Weise wie in § 17 Abs. 1 Z. 4 ZTG, dass die Verleihung einer Befugnis an eine Person ausgeschlossen ist, über deren Vermögen der Konkurs anhängig ist oder innerhalb der letzten drei Jahre eröffnet worden ist, sofern nicht der Konkurs nach einem Zwangsausgleich oder nach Bestätigung des Zahlungsplanes aufgehoben worden ist. Aus dem Umstand, dass bei dem Ausschlussgrund des § 5 Abs. 3 Z. 2 ZTG nicht darauf abgestellt wird, dass der Zwangsausgleich oder die Bestätigung des Zahlungsplanes innerhalb eines Jahres nach Eröffnung des Konkurses erreicht worden ist, ergibt sich nur, dass bei Wiederbeantragung der erloschenen Befugnis gemäß § 17 Abs. 1 Z. 4 ZTG ein allenfalls nach der Jahresfrist erreichter Zwangsausgleich oder Zahlungsplan das Vorliegen dieses Ausschlussgrundes gemäß § 5 Abs. 3 Z. 2 ZTG ausschließt.
Da der Inhalt der Beschwerde bereits erkennen lässt, dass die dem Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am