VwGH vom 04.09.2012, 2012/12/0032

VwGH vom 04.09.2012, 2012/12/0032

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, den Hofrat Dr. Zens, die Hofrätin Dr. Hinterwirth, den Hofrat Dr. Thoma sowie die Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des EN in K, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. LAD2-P-1721290/097-2011, betreffend Feststellung der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat:

"Das Dienstrechtsmandat vom wird ersatzlos aufgehoben."

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Dienstrechtsmandat der Niederösterreichischen Landesregierung vom wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer "jedenfalls seit dem " ungerechtfertigt vom Dienst abwesend sei.

Der Beschwerdeführer erhob Vorstellung.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde dieses Dienstrechtsmandat aufgehoben und gleichzeitig festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom bis zum ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen sei.

In der Begründung dieses Bescheides führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer zu einer im Zusammenhang mit einem "Krankenstand" stehenden psychologischen Untersuchung vom ohne hinreichende Entschuldigung nicht erschienen sei. Der von der Dienstbehörde vorgeschriebenen Untersuchung habe er sich erst am unterzogen. Seine Abwesenheit vom Dienst im festgestellten Zeitraum gelte daher aus dem Grunde des § 31 Abs. 2 letzter Satz der Dienstpragmatik der Niederösterreichischen Landesbeamten 1972, LGBl. 2200 (im Folgenden: DPL 1972), als nicht gerechtfertigt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 31 Abs. 1, 2, 4 und 5 DPL 1972 in seiner im Zeitraum zwischen und in Kraft gestandenen Fassung nach dem Landesgesetz LGBl. 2200-60 lautete (auszugsweise):

"§ 31

Abwesenheit vom Dienst

(1) Ist der Beamte am Dienst verhindert, so hat er dies dem Dienststellenleiter sobald als möglich unter Angabe des Grundes anzuzeigen.

(2) Ist die Dienstverhinderung durch Krankheit verursacht, so hat der Beamte dies durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, wenn es die Dienstbehörde verlangt oder wenn die Dienstverhinderung länger als drei Tage dauert. Der Beamte hat dafür vorzusorgen, daß seine Dienstverhinderung überprüft werden kann. Kommt der Beamte diesen Verpflichtungen nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.

...

(4) Hat eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst länger als einen Tag gedauert oder war der Beamte durch Haft, ausgenommen Untersuchungshaft, an der Dienstleistung verhindert, so verliert er für diese Zeit den Anspruch auf seine Bezüge. Der Dienststellenleiter kann an Stelle des Bezugsentfalles die Anrechnung der versäumten Diensttage auf den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub bewilligen, wenn dies aus sozialen Gründen geboten erscheint. Den schuldlosen Angehörigen eines in Haft befindlichen Beamten gebührt ab dem auf den Bezugsentfall folgenden Monatsersten ein Versorgungsgeld sinngemäß nach § 89 Abs. 2 und 11.

(5) Dauert die ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst - ausgenommen eine Abgängigkeit im Sinne der für die öffentlichrechtlichen Bediensteten des Bundes geltenden Vorschriften (§ 2) - länger als eine Woche , so ist gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren einzuleiten."

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Bundesrechtslage gemäß § 51 BDG 1979 bzw. § 13 Abs. 3 Z. 2 (nunmehr § 12c Abs. 1 Z. 2) GehG in seinem Erkenntnis vom , Zl. 87/12/0136, Folgendes ausgesprochen:

"Die Frage der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst darf nicht Gegenstand gesonderter Feststellung sein. Das öffentliche Interesse spricht in einem solchen Fall keineswegs dafür, die unmittelbare Rechtsfolge einer solchen Feststellung als Vorfrage für den Entfall der Bezüge gemäß § 13 Abs. 3 Z. 2 GehG von der Hauptfrage zu trennen, da durch einen Abspruch über die Leistungsfreiheit das öffentliche Interesse des Bundes am Entfall der Bezüge mit Rechtskraftwirkung verwirklicht wird, während im Spruch des angefochtenen Bescheides nur die Feststellung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen gemäß § 51 Abs. 2 BDG 1979 für diese Rechtsfolge getroffen worden sind."

Für die hier relevante Rechtslage gemäß § 31 DPL 1972 gilt Entsprechendes. Die abgesonderte Feststellung einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst aus dem Grunde des § 31 Abs. 2 letzter Satz DPL 1972 ist unzulässig, weil die in Rede stehende Frage im Zuge eines Verfahrens zur Feststellung des Verlustes des Anspruches auf die Bezüge und Nebengebühren im Verständnis des § 31 Abs. 4 erster Satz DPL 1972 einer Klärung zugeführt werden kann. Die besondere Kompetenz des Dienststellenleiters gemäß § 31 Abs. 4 zweiter Satz DPL 1972 ändert daran nichts; in Ermangelung einer solchen Entscheidung ist von der Dienstbehörde die Feststellung des Verlustes des Anspruches auf die Bezüge zu treffen.

Darüber hinaus kann die Frage, ob der Beschwerdeführer ungerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, auch im Zuge eines Disziplinarverfahrens gemäß § 31 Abs. 5 DPL 1972 einer Klärung zugeführt werden.

Die von der belangten Behörde getroffene Feststellung erwies sich daher als unzulässig. Da der angefochtene Bescheid keinen Abspruch gemäß § 31 Abs. 4 erster Satz DPL 1972 enthält, kommt auch eine Umdeutung der getroffenen Feststellung gemäß § 31 Abs. 2 letzter Satz DPL 1972 in die bloße Aufnahme eines Begründungselementes in den Spruch (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 98/12/0171, und vom , Zl. 96/12/0299) nicht in Betracht.

Da die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 letzter Fall in Verbindung mit Abs. 3a VwGG idF BGBl. I Nr. 51/2012 hier vorliegen, hat der Verwaltungsgerichtshof von der dort enthaltenen Ermächtigung, in der Sache zu entscheiden, Gebrauch gemacht. Dabei war das Dienstrechtsmandat vom ersatzlos aufzuheben.

In der Folge steht es der belangten Behörde frei, feststellend über die Frage abzusprechen, ob und für welchen Zeitraum der Beschwerdeführer den Anspruch auf seine Bezüge und Nebengebühren verloren hat, wobei ein solcher Abspruch eine andere "Sache" darstellt als jener, welcher im Dienstrechtsmandat vom erfolgte.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am