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VwGH vom 22.12.2010, 2010/06/0225

VwGH vom 22.12.2010, 2010/06/0225

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde der E C in K, vertreten durch Dr. Karl Schelling, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schulgasse 22, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom , Zl. BHFK-II-4151-2010/0004, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. Gemeinde X, 2. Mag. B P, 3. Mag. Y S, beide in K), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist den hg. Erkenntnissen vom , Zl. 2008/06/0103, und vom , Zl. 2010/06/0164, zu entnehmen.

Auf Grund des Vorbringens in der (ergänzten) Beschwerde und des vorgelegten, angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem weiteren Sachverhalt aus:

Der Zweitmitbeteiligte und die Drittmitbeteiligte (in der Folge kurz: Bauwerber) streben die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses sowie einer Doppelgarage mit Pool an. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines angrenzenden Grundstückes.

Mit Antrag vom suchten die Bauwerber um die Bestimmung der Bebauungsgrundlagen gemäß § 3 BauG für das Baugrundstück an. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bürgermeisters vom erledigt, wobei keine besonderen Feststellungen getroffen wurden, es wurde vielmehr auf die Bestimmungen des Teilbebauungsplanes verwiesen.

Mit Eingabe vom beantragten die Bauwerber die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für ihr Vorhaben. Am erging ein Verbesserungsauftrag, dem die Bauwerber entsprachen. Mit Eingabe vom suchte der Zweitmitbeteiligte als Eigentümer des Baugrundstückes um eine Ausnahmebewilligung von Bestimmungen des Teilbebauungsplanes an, die Drittmitbeteiligte stimmte dem Antrag zu. Dies betraf die schwerpunktmäßige Lage des Baukörpers, die Gesamtlänge des Baukörpers und die Gebäudeflucht. Die Beschwerdeführerin sprach sich dagegen aus. Mit Beschluss des Gemeindevorstandes vom , ausgefertigt mit Bescheid des Bürgermeisters vom , wurde den Bauwerbern gemäß § 35 Abs. 2 Raumplanungsgesetz eine Ausnahmebewilligung vom Teilbebauungsplan erteilt. Am reichten die Bauwerber teilweise modifizierte Planunterlagen ein.

Der Bürgermeister erteilte mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom die angestrebte Baubewilligung auf Grundlage der eingereichten Plan- und Beschreibungsunterlagen vom sowie der Deckpläne vom und mit verschiedenen Vorschreibungen. Zur Begründung heißt es, das Bauvorhaben sei am "eingereicht" worden. Die auf Grund eines behördlichen Verbesserungsauftrages nachgereichten Ergänzungen und Änderungen seien alle in der "Deckplanung" vom nachgeholt worden. Diese Änderungen seien als geringfügig zu qualifizieren, die das Wesen der Baueingabe in keiner Weise veränderten. Keinesfalls sei es zu einer Zurückziehung des ursprünglichen Antrages und zur Einreichung eines neuen Vorhabens gekommen. Da das gegenständliche Bauvorhaben daher vor Inkrafttreten der Baugesetznovelle LGBl. Nr. 32/2009 eingebracht worden sei, bestehe gemäß der Übergangsbestimmung des § 56 Abs. 7 BauG kein Nachbarrecht "in Bezug auf den Teilbebauungsplan" (gemeint: § 26 Abs. 1 lit. d BauG sei nicht anwendbar). Dass die Baugrundlagenbestimmung erst nach Einlangen des Bauantrages ausgefertigt worden sei, sei kein Mangel. So sehe der Teilbebauungsplan lediglich vor, dass vor der Einbringung eines Bauantrages für bestimmte Vorhaben bei der Behörde Baugrundlagenbestimmungen zu beantragen seien. Hinsichtlich der erteilten Ausnahmegenehmigung komme der Beschwerdeführerin als Nachbarin kein Mitspracherecht zu.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung, die mit Bescheid der Berufungskommission vom zurückgewiesen wurde, weil sie in ihrer Berufung wie auch schon zuvor im erstinstanzlichen Verfahren lediglich rechtlich unzulässige Einwendungen erhoben und daher ihre Parteistellung verloren habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Vorstellung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, ging die belangte Behörde davon aus, das zugrundeliegende Baugesuch sei vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 32/2009 eingebracht worden, es sei daher § 26 BauG in der Fassung vor dieser Novelle anzuwenden. Es seien zwar nach Inkrafttreten der Baugesetznovelle 2009, teilweise über Aufforderung durch die Baubehörde, neue Deckpläne nachgereicht worden. Diese enthielten folgende Änderungen zu der am eingereichten Version: die Unterschrift der beiden Bauwerber, die Einzeichnung des exakten Abstandes des nordseitigen Lichtschachtes von der Grundstücksgrenze, eine Verringerung der Gebäudehöhe, und eine vollständige Einzeichnung der Mindestabstände. Dabei handle es sich lediglich um geringfügige, das Wesen der Baueingabe in keiner Weise verändernde Ergänzungen und Änderungen, insbesondere seien durch die Änderungen keine "zusätzlichen subjektiven Rechte" mitbeteiligter Parteien, hier Rechte der Beschwerdeführerin, verletzt worden. Das Bauverfahren sei daher jedenfalls vor dem (dem Tag des Inkrafttretens der Novelle) eingeleitet worden. Damit komme der Beschwerdeführerin kein Mitsprachrecht im Sinne des § 26 Abs. 1 lit. d BauG zu. Zu den erteilten Ausnahmen von den Bestimmungen des Teilbebauungsplanes komme der Beschwerdeführerin ebenfalls kein Mitspracherecht zu.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der sie die Verfassungsmäßigkeit des § 56 Abs. 7 BauG, aber auch des § 26 BauG in der Fassung vor der Novelle rügte. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom , B 1024/10-3, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Begründung verwies er (wie schon im Ablehnungsbeschluss im vorangegangenen Beschwerdeverfahren - siehe dazu die Darstellung im bereits eingangs genannten hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/06/0164) darauf, das Vorbringen der Beschwerde lasse vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Frage der Anwendbarkeit von Art. 6 EMRK auf Bauverfahren, zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 26 Abs. 1 BauG idF vor der Novelle LGBl. Nr. 32/2009 und des § 56 Abs. 7 BauG in der Fassung dieser Novelle die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes verbesserten (ergänzten) Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Beschwerdefall ist das Vorarlberger Baugesetz, LGBl. Nr. 52/2001 (BauG), maßgeblich, das im Zuge des gemeindebehördlichen Verfahrens mit der Novelle LGBl. Nr. 32/2009 geändert wurde.

§ 56 Abs. 7 BauG enthält Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 32/2009 und lautet:

"(7) In Baubewilligungsverfahren, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Baugesetzes, LGBl. Nr. 32/2009, eingeleitet wurden, ist § 26 Abs. 1 in der Fassung vor LGBl. Nr. 32/2009 anzuwenden."

Die Novelle LGBl. Nr. 32/2009 enthält keine eigenen Bestimmungen über den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens; das Landesgesetzblatt wurde am ausgegeben und versendet.

§ 26 Abs. 1 BauG lautete in der Fassung vor dieser Novelle:

"§ 26

Nachbarrechte, Übereinkommen

(1) Der Nachbar hat im Verfahren über den Bauantrag das Recht, durch Einwendungen die Einhaltung der folgenden Vorschriften geltend zu machen:

a) § 4 Abs. 3, soweit mit Auswirkungen auf sein Grundstück zu rechnen ist;


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b)
§§ 5 bis 7, soweit sie dem Schutz des Nachbarn dienen;
c)
§ 8, soweit mit Immissionen auf seinem Grundstück zu rechnen ist.

(2) Einwendungen des Nachbarn, mit denen die Verletzung anderer als im Abs. 1 genannter öffentlich-rechtlicher Vorschriften behauptet wird, sind als unzulässig zurückzuweisen.

(3) ..."

Mit der Novelle LGBl. Nr. 32/2009 wurde dem § 26 Abs. 1 folgende lit d angefügt:

"d) die Festlegungen des Bebauungsplanes über die Baugrenze, die Baulinie und die Höhe des Bauwerks, soweit das Bauwerk nicht mehr als 20 Meter vom unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Nachbargrundstück entfernt ist."

Gemäß § 18 Abs. 1 lit. a BauG (durch die Novelle LGBl. Nr. 32/2009 unverändert) bedürfen einer Baubewilligung ua.

die Errichtung von Gebäuden.

§ 3 BauG lautet (durch die Novelle LGBl. Nr. 32/2009

unverändert):

"§ 3

Baugrundlagenbestimmung

(1) Bevor ein Bauantrag für Bauvorhaben nach § 18 Abs. 1 lit. a oder c eingebracht wird, kann bei der Behörde der Antrag auf Bestimmung der Baulinie, der Baugrenze, der Höhenlage, der Dachform, der Firstrichtung für geneigte Dächer, der Höhe des Gebäudes, des Maßes der baulichen Nutzung sowie der Mindestzahl der Stellplätze gestellt werden (Baugrundlagenbestimmung).

(2) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung bestimmen, dass in der Gemeinde oder in Teilen derselben - ausgenommen in den Fällen des Abs. 6 - vor jedem Bauantrag für Bauvorhaben nach § 18 Abs. 1 lit. a und c ein Antrag auf Baugrundlagenbestimmung gestellt werden muss. Eine entsprechende Verpflichtung kann auch nur für bestimmte Bauvorhaben nach § 18 Abs. 1 lit. a oder c, die auf Grund von Art, Lage, Größe, Form oder Verwendung die Interessen nach Abs. 4 besonders berühren, festgelegt werden.

(3) Der Antrag auf Baugrundlagenbestimmung hat die Art des beabsichtigten Bauvorhabens und die beabsichtigte Verwendung des Gebäudes anzugeben. Dem Antrag sind anzuschließen

a) der Nachweis des Eigentums oder Baurechtes am Baugrundstück oder, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer oder bauberechtigt ist, der Zustimmung des Eigentümers bzw. Bauberechtigten;

b) ein Plan über die Lage und die Höhenverhältnisse des Baugrundstückes in zweifacher Ausfertigung.

Die Behörde hat spätestens drei Monate nach Einlangen des vollständigen Antrages zu entscheiden.

(4) Die Behörde hat die beantragten Angaben nur soweit zu bestimmen, als es unter Bedachtnahme auf die Interessen der örtlichen Raumplanung, der Gesundheit, des Verkehrs, des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes sowie des haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden (§ 2 Abs. 3 lit. a Raumplanungsgesetz) erforderlich ist. Bei der Bestimmung der Höhenlage können auch Mindest- und Höchstmaße angegeben werden. Bei der Bestimmung der Mindestzahl der Stellplätze gelten die Anforderungen nach § 12 Abs. 2. In der Baugrundlagenbestimmung ist auch festzustellen, welche beantragten Angaben nicht bestimmt wurden. Dem Antragsteller ist eine Planausfertigung auszufolgen, in der die beantragten Angaben, soweit sie bestimmt wurden, eingezeichnet sind. Ein Antrag auf Baugrundlagenbestimmung, der sich auf ein Baugrundstück bezieht, auf dem die Errichtung oder Änderung eines Gebäudes voraussichtlich nicht bewilligt werden darf, ist zurückzuweisen.

(5) Die Behörde kann in der Baugrundlagenbestimmung auch verfügen, dass die Oberfläche des Baugrundstückes erhalten oder verändert werden muss, um eine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes zu vermeiden oder zu beseitigen, um Naturgefahren zu vermeiden oder um die Oberfläche der Höhe einer Verkehrsfläche oder der Nachbargrundstücke anzugleichen.

(6) Eine Baugrundlagenbestimmung ist insoweit nicht vorzunehmen, als die Baulinie, die Baugrenze, die Höhenlage, die Dachform, die Firstrichtung, die Höhe des Gebäudes, das Maß der baulichen Nutzung oder die Mindestzahl der Stellplätze in einer Verordnung nach dem Raumplanungsgesetz bestimmt sind oder als für das betreffende Gebiet eine Bausperre auf Grund des Raumplanungsgesetzes oder des Straßengesetzes besteht.

(7) Die Baugrundlagenbestimmung verliert nach Ablauf von drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft ihre Gültigkeit. Die Wirksamkeit ist auf schriftlichen Antrag jeweils um drei Jahre zu verlängern, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 4 erster bis dritter Satz vorliegen."

Die Beschwerdeführerin trägt zusammengefasst vor, ihr komme das von den Behörden des Verwaltungsverfahrens verneinte Mitspracherecht gemäß § 26 Abs. 1 lit. d BauG zu, und argumentiert, es sei der Bauantrag zwar am eingebracht worden und somit vor dem Inkrafttreten der Novelle am . Er habe aber nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, insbesondere habe es keine mängelfreien Eingabepläne gegeben und es hätten insbesonders auch die erforderlichen Unterschriften gefehlt. Hier hätte richtigerweise davon ausgegangen werden müssen, dass erst nach Vorliegen der erforderlichen Unterlagen und eines unterschriebenen Bauantrages von einer wirksamen Einbringung eines Bauantrages ausgegangen werden könne. Die diesbezüglichen Verbesserungen seien nämlich erst nach dem erfolgt.

Dem ist zu entgegnen, dass im Hinblick auf die Mängel des einleitenden Antrages ein Verbesserungsauftrag ergangen ist, dem die Bauwerber unbestritten nachgekommen sind. § 13 Abs. 3 AVG ordnet dazu an, dass, wenn der Mangel rechtzeitig behoben wird, das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht gilt. Dass die Mängel in diesem Sinn verspätet behoben worden wären, behauptet die Beschwerdeführerin nicht und es ergibt sich dafür auch kein Hinweis. Der Antrag gilt somit als ursprünglich richtig eingebracht. Dass es in der Folge zu (geringfügigen) Projektmodifikationen kam, hat mit der Frage, ob der ursprüngliche Antrag mangelhaft im Sinne des § 13 AVG war, nichts zu tun. Dafür, dass durch die erfolgten Modifikationen das Wesen der "Sache" des Bauverfahrens geändert worden wäre, gibt es keine Hinweise, dies wurde im Verwaltungsverfahren mit näherer Begründung ausdrücklich verneint und es wird dies von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet.

Die Beschwerdeführerin trägt weiters vor, es schreibe der Teilbebauungsplan vor, dass zwingend vor Einreichung eines Bauantrages ein Antrag auf Baugrundlagenbestimmungen zu stellen sei. Eine solche Verordnung mache aber nur dann Sinn, wenn über diesen Antrag auf Baugrundlagenbestimmung auch vor der Baueingabe entschieden werde. Im Beschwerdefall sei zwar der Antrag auf Bestimmung der Baugrundlagen vor dem Baugesuch eingebracht worden, darüber sei aber erst nach Einbringung des Baugesuches und auch nach dem entschieden worden. Richtigerweise hätte deshalb die Baueingabe vom zurückgewiesen werden müssen, zumindest aber hätte das Baugesetz in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 32/2009 angewendet werden müssen.

Dem ist zu entgegnen, dass die Novelle mit der Übergangsbestimmung des § 56 Abs. 7 BauG allein auf den Zeitpunkt der Einleitung des Baubewilligungsverfahrens abstellt; diese Einleitung erfolgte mit dem Einbringen des Baugesuches vom .

Damit war § 26 Abs. 1 BauG in der Fassung der Novelle nicht anwendbar.

Da somit schon das Vorbringen in der Beschwerde erkennen lässt, dass die gerügte Rechtsverletzung, die daraus abgeleitet wird, dass § 26 Abs. 1 BauG in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 32/2009 anzuwenden gewesen wäre, nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Fundstelle(n):
DAAAE-73556