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VwGH vom 13.06.2012, 2010/06/0223

VwGH vom 13.06.2012, 2010/06/0223

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Senatspräsidentin Dr. Bernegger sowie den Hofrat Dr. Waldstätten, die Hofrätin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde 1. des G F, 2. der U F und

3. der G S, alle in G, alle vertreten durch Eisenberger Herzog Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom , GZ 022020/2008/0038, betreffend Nachbareinwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Partei: E GmbH in Graz, vertreten durch Fellner Wratzfeld Partner, Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 12; weitere Partei:

Steiermärkische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Graz hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die E. S. GmbH (eine Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei in ihrer Stellung als Bauwerberin bzw. Inhaberin der letztlich erteilten Baubewilligung) beantragte mit Eingabe vom beim Magistrat der Landeshauptstadt Graz (dort eingelangt am ) die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für den Neubau einer rädermobilen Transportbetonmischanlage inklusive Recycling- und Wasserwiederverwendungsanlage bzw. für die Errichtung bzw. Erhöhung (westlich) von Lärmschutzwällen entlang der Grundgrenzen auf den gemäß dem 3.0 Flächenwidmungsplan 2002 als Gewerbegebiet gewidmeten Baugrundstücken Nr. 194/3 und 193, KG X., in Graz. Nach der vorgelegten Anlagenbeschreibung handelt es sich um eine mobile Transportbetonmischanlage vom Typ Euromix 2000 bestehend aus einer mobilen Bunker- und Wiegeeinheit, einer mobilen Mischanlage, drei Zementsilos, Betonfertigteilen für jeden Silo, Containern mit Steuerung, Zusatzmittelbehältern, Pumpen und einem Diesel-Stromaggregat. Der Platzbedarf der Anlage (ohne Transportwege) wird mit ca. 18 m x 36 m und die Gesamthöhe mit ca. 14,5 m angegeben. Als Betriebszeiten sind vorgesehen: Montag bis Freitag 6.00 bis 22.00 (in Bedarfsfällen auch in der Nacht) und am Samstag von 6.00 bis 15.00 (in Bedarfsfällen auch nach 15.00). Als Gesamtverkehrsaufkommen mit Zuschlagstoff-, Zement- und Frischbetontransport für 50000 m3 werden in der Beschreibung ca. 10700 Transporte, also 21400 An- und Abfahrten im Jahr, angegeben. Mit der geplanten Anlage wird Beton gemäß ÖNORM B 4710- 1 (Beton, Herstellung und Überdachung) erzeugt. Der Eigentümer der beiden betroffenen Grundstücke A. S. hat dem Bauantrag seine Zustimmung erteilt.

Das Grundstück Nr. 194/3 ist während des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens in einen westlich gelegenen Grundstücksteil Nr. 194/3 (verbleibender Teil) und einen östlich gelegenen Grundstücksteil Nr. 194/8 (neu), beide KG X., geteilt worden. Die verfahrensgegenständliche, 2007 bereits errichtete Betriebsanlage befindet sich auf dem neu gebildeten Grundstück Nr. 194/3 (verbleibender Teil). Auf Grund der Teilung hat sich ergeben, dass das Grundstück der Drittbeschwerdeführerin Nr. 192/1 nicht mehr unmittelbar an das neu gebildete Grundstück Nr. 194/3 (wie ursprünglich an das ungeteilte Grundstück Nr. 194/3) angrenzt. Das Grundstück der Drittbeschwerdeführerin liegt in einiger Entfernung östlich des neu gebildeten Grundstückes Nr. 194/3. Dieses Grundstück ist teils als Freiland-Sportplatz teils als Gewerbegebiet gewidmet. Das Grundstück Nr. 156/66, an dem der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin ein Baurecht haben, liegt noch weiter östlich als das Nachbargrundstück der Drittbeschwerdeführerin. Es weist die Widmung allgemeines Wohngebiet auf.

Der nichtamtliche Sachverständige Dipl. Ing. A. H. erstattete im vorliegenden Baubewilligungsverfahren zu der von der erstinstanzlichen Behörde gestellten Frage, ob durch den Betrieb der gegenständlichen Anlage auf dem als "Gewerbegebiet" ausgewiesenen Bauplatz (den Grundstücken Nr. 194/3 und 193, KG X.) eine diesem Gebietscharakter (Widmungsmaß für Gewerbegebiet) widersprechende Belästigung durch Abluft und Feinstaub verursacht werde, das Gutachten vom . Darin wird insbesondere ausgeführt, dass zur Zeit für Abluft und Feinstaub nach Wissen und Kenntnis des Sachverständigen kein Widmungsmaß für die Kategorie Gewerbegebiet oder andere Widmungskategorien existiere. Daraus leite sich auch die Schwierigkeit zur Beantwortung der behördlicherseits formulierten Fragestellung ab. Weiter heißt es in diesem Gutachten:

"Aus technischer Sicht kann daher, nach eingehender Überlegung und Diskussion des äußerst komplexen Sachverhalts, sinnvollerweise nur von einem genehmigten Altbestand (und nicht von der 'grünen Wiese') ausgegangen werden. Das heißt, dass das Widmungsmaß (Istmaß) von dem, am Bauplatz (ursprünglich) vorherrschenden Emissionen und Immissionen, verursacht durch die Altanlage, bestimmt ist.

(Als mögliche Entscheidungshilfe darf darauf hingewiesen werden, dass die Tatsache, dass von einem genehmigten Bestand, also nicht von der 'grünen Wiese' auszugehen sei, Beurteilungsgrundlage des von uns bereits erstellten emissionstechnischen Gutachtens vom , GZ … im Zuge des gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahrens dieser (Betriebs)Anlage war.)

Auf dieser Basis kann sodann das vorhin definierte Istmaß (Immissionsvorbelastung verursacht durch den Betrieb der Altanlage) mit den Immissionen, die durch den Betrieb der antragsgegenständlichen Anlage (= Neuanlage) zu erwarten sein werden verglichen und schließlich die Frage beantwortet werden, ob '… durch Betrieb der gegenständlichen Anlage … auf dem Bauplatz … eine diesem Gebietscharakter (Widmungsmaß für GG) widersprechende Belästigung durch Abluft von Feinstaub verursacht wird?'"

Dieser Sachverständige stellte für den angenommenen Altbestand einer Lieferbetonanlage (ausgehend vom gewerberechtlichen Betriebsanlagenbescheid vom betreffend eine Lieferbeton- und Brecheranlage, auf die im emissionstechnischen Gutachten vom im gewerberechtlichen Verfahren betreffend die neue Lieferbetonanlage abgestellt wurde) eine durchschnittliche Feinstaubimmission von 528,1 µg/m3 und für die geplante Anlage von 245,6 µg/m3, weiters Immissionen an Luftschadstoffen, die zufolge der Fahrbewegungen der Fahrzeuge und den Betrieb der alten Anlage am Bauplatz verursacht würden, im näher angeführten Ausmaß fest. Bei einer Gegenüberstellung der durch die Neuanlage entstehenden Immissionen mit den betriebsspezifischen Immissionen des angenommenen konsentierten Betriebes der Altanlage ergebe sich nach Ansicht dieses Sachverständigen, dass durch den Betrieb der neuen Anlage keine dem Gebietscharakter auf den Baugrundstücken widersprechende Belästigung durch Abluft und Feinstaub verursacht werde. Dies gelte - so die abschließende Bemerkung des Sachverständigen - unter der Voraussetzung, dass der "Gebietscharakter für das Gewerbegebiet" der standortspezifischen Vorbelastung an Immissionspotential - wie bereits dargestellt - entspreche.

Die Bauwerberin legte ein schalltechnisches Gutachten von Dipl. Ing. Dr. G. T. vom über die Schallbelastung in der Nachbarschaft während eines Probebetriebes der gegenständlichen Anlage vor. Gemessen wurde u.a. am Messpunkt 3 unmittelbar an der Grenze der im Osten als Gewerbegebiet gewidmeten Grundstücke zu den unmittelbar anschließenden als allgemeines Wohngebiet gewidmeten Grundstücken (u.a. das den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin betreffende Grundstück). Am Messpunkt 3 wurde als örtliche Schallsituation bei Betrieb der geplanten Betriebsanlage ein energieäquivalenter Dauerschallpegel (LA, eq) von 51 dB, ein Basispegel (LA, 95) von 40 dB und ein mittlerer Spitzenpegel (LA, 1) von 62 dB ermittelt. Zu den erhobenen örtlichen Schallimmissionsverhältnissen wurde u. a. betreffend den Messpunkt 3 im Hinblick auf den Beurteilungspegel (LA, r) ausgeführt, dass maßgebend in erster Linie der Kfz-Verkehr auf der G Straße, die Lkw-Bewegungen und Lade-Manipulationen im Freien benachbarter Betriebe (Baufirma S GmbH, verschiedene Unternehmen G Straße, u.a.) sowie der Flugverkehr in Verbindung mit dem nahen Flughafen Graz-Thalerhof seien. Die Geräusche aus der geplanten Betriebsanlage (Bagger, Radlager) hätten nur sehr geringen Einfluss. Dieser Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass die am erhobenen örtlichen Verhältnisse inklusive der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage an den Messpunkten MP 1 bis MP 3 um 1 dB bis 14 dB unter dem Widmungsmaß des Bauplatzes gelegen seien und am MP 4 das Widmungsmaß um 2 dB überschritten werde. Für den MP 1 (Gewerbegebiet) und MP 3 (allgemeines Wohngebiet) zeige die Analyse der Messdaten und Aufzeichnungen der Messtechniker außerdem, dass der erhobene Beurteilungspegel nur in einem sehr geringen Ausmaß durch den verfahrensgegenständlichen Betrieb mitbestimmt werde, sodass eine dem Gebietscharakter widersprechende Lärmbelästigung im Bereich dieser beiden Messpunkte zumindest für den bei der Messung vorliegenden Betriebszustand ausgeschlossen werden könne.

Mit Schreiben vom teilte die ursprüngliche Bauwerberin E. S. GmbH mit, dass der Konsenswerber nunmehr E. S. sei.

Die Beschwerdeführer erhoben in der mündlichen Verhandlung vom vor der erstinstanzlichen Behörde Einwendungen. Sie machten insbesondere geltend, dass bei der Beurteilung der Ortsüblichkeit von Immissionen grundsätzlich auf den konsentierten Bestand abzustellen sei. Die sich durch erwirkte Baubewilligungen ergebende Immissionssituation als Istmaß wäre zu ermitteln und dem Prognosemaß gegenüberzustellen. Es gäbe auch keinen baurechtlich genehmigten Altbestand, die Liegenschaft sei zumindest seit 1995 unbebaut (sehe man von der seit geraumer Zeit rechtswidrig errichteten nunmehrigen Anlage ab), ein allfälliger Konsens für eine davor bestehende Anlage - welcher Art immer (der aber ausdrücklich bestritten werde) - sei sohin jedenfalls untergegangen. Unzutreffend werde im immissionstechnischen Gutachten betreffend Abluft und Feinstaub ohne nähere Erklärung und unter Verweis auf ein Gutachten im Gewerbeverfahren, das den Erst- und Zweitbeschwerdeführern nicht vorliege, von einem (gewerberechtlich) "genehmigten Altbestand" ausgegangen, der das Istmaß für die immissionstechnische Beurteilung bilden solle. Der Altbestand, der vom Sachverständigen gemeint sei, könne nur die seit einigen Jahren illegal errichtete, nunmehr zur Bewilligung anstehende Anlage sein. Dies würde aber dazu führen, dass im Falle einer nachträglichen Baubewilligung die von dem erst zu bewilligenden, aber tatsächlich realisierten Vorhaben ausgehenden Immissionen der Beurteilung der Ortsüblichkeit dieser Immissionen bereits als tatsächlich gegeben zugrunde gelegt würden. Eine solche Vorgangsweise widerspreche eindeutig der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im Übrigen sei die geplante Anlage auf Grund ihrer Emissionen per se gesundheitsschädlich. Diese Frage sei vom Sachverständigen nicht geprüft worden, weil er einfach nur die Behauptung einer Verbesserung gegenüber dem bisherigen "genehmigten Zustand" aufgestellt habe. Aus den genannten Gründen sei dieses Gutachten absolut untauglich, um als Grundlage für eine Entscheidung herangezogen zu werden.

Es liege auch gewerberechtlich kein Altbestand vor. Die Beschwerdeführer könnten durch die Vorlage von Luftbildern nachweisen, dass die Liegenschaft über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren unbebaut gewesen sei. Weiters werde die Einvernahme aller beigezogenen Nachbarn beantragt. Die Baubehörde habe diese Vorfrage, wenn sie von ihr für wesentlich erachtet werde, eigenständig zu beurteilen. Nur deshalb, weil in einem Gewerbestrafverfahren gegen den nunmehrigen Bewilligungswerber ohne ordentliche Beweisaufnahme und ohne Beiziehung der Nachbarn aus einem illegal aufgestellten Betonmischmerk ein Altbestand gemacht worden sei, könne die Behörde nicht in einem für die Nachbarn existenziellen Bauverfahren auf jede Ermittlungstätigkeit verzichten.

Weiters werde im lärmtechnischen Gutachten der Istzustand ohne die bereits illegal errichteten Anlagen nicht ermittelt. Es würden lediglich Lärmimmissionen an Messpunkten während des bei der Messung vorliegenden Betriebszustandes, der nicht mit dem beantragten Betriebszustand übereinstimme, ermittelt. Somit sei keine Gegenüberstellung zwischen dem Istzustand (ohne Anlage) und Prognosezustand (mit Anlage, wobei die Lärmemissionen von sämtlichen beantragten Anlagen im beantragten Umfang rechnerisch zu ermitteln gewesen wären) vorgenommen worden. Es müsse eine ordnungsgemäße Ermittlung des von der gesamten Betriebsanlage gemäß dem Einreichplan zukünftig ausgehenden Lärms und eine Gegenüberstellung dieser zusätzlichen Belastung zum Ist-Zustand ohne Anlage erfolgen. Tatsächlich entstünden durch das Bauvorhaben gesundheitsgefährdende Immissionen, die das ortsübliche Ausmaß (und das Istmaß) bei weitem überschritten. Es sei bei der Beurteilung dieses Sachverhaltes irrelevant, welche Immissionen bisher ausgehend von einer illegalen Anlage bestanden hätten. Auszugehen sei davon, dass die am Bauplatz ursprünglich bestandenen, legalen Immissionen weitaus geringer gewesen seien, als sie vom schalltechnischen Sachverständigen angenommen worden seien.

Die nunmehr entstehenden Immissionen - und zwar sowohl betreffend Lärm als auch Staub - verursacht durch die Aufbereitungs-, Brecher-, Siebanlage und die Erhöhung des Verkehrsaufkommens durch die zu- und abfahrenden Lkws entsprächen keinesfalls dem ortsüblichen Ausmaß an Immissionen und gefährdeten darüber hinaus die Gesundheit der Beschwerdeführer. Es sei auch zur Erhöhung des Istmaßes ein Gutachten eines medizinischen Sachverständigen einzuholen. Auch wenn die Erhöhung des Istmaßes - wie in den Gutachten ausgeführt - unterhalb des Widmungsmaßes liegen sollte (was für den Vollbetrieb keinesfalls nachvollziehbar dargelegt worden sei), habe die Behörde die Zumutbarkeit der sich ergebenden zusätzlichen Immissionen bzw. des zu erwartenden Lärms zu erheben, widrigenfalls keine ausreichende Beurteilungsgrundlage gegeben sei.

Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz erteilte E. S. mit Bescheid vom die baurechtliche Bewilligung zur plan- und beschreibungsgemäßen Errichtung

"1. einer rädermobilen Transportbetonmischanlage inkl. Recycling- und Wasserwiederverwendungsanlage sowie

2. zur Errichtung bzw. Erhöhung von Lärmschutzwällen" auf den Grundstücken Nr. 194/3 und Nr. 193, KG X. unter

Auflagen. Sie führte dazu in der Begründung - soweit es beschwerderelevant ist - betreffend die Erst- und Zweitbeschwerdeführer aus, dass ihnen ungeachtet des Umstandes, dass das Grundstück Nr. 156/66, dessen offensichtliche Bestandnehmer sie seien, in einer Entfernung von etwa 150 m vom gegenständlichen Bauplatz gelegen sei, schon ex lege keine Nachbareigenschaft im Sinne des Stmk. Baugesetzes (Stmk. BauG) zukomme. Ihr Vorbringen sei daher jedenfalls als unzulässig zurückzuweisen.

Der Drittbeschwerdeführerin scheine entgangen zu sein, dass das ursprüngliche Grundstück Nr. 194/3 mittlerweile einer Teilung unterzogen worden sei (Hinweis auf den Bescheid vom ) und zwar in die Grundstücke Nr. 194/3 (verbleibender Teil) und Nr. 194/8 (neu). Der Bauplatz bestehe nachweislich aus den Grundstücken Nr. 194/3 (verbleibender Teil) und Nr. 192 (gemeint offensichtlich 193) und es liege die Liegenschaft der Drittbeschwerdeführerin (Nr. 192/1) nicht innerhalb des 30 m-Bereiches im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 5 i.V.m.

§ 22 Abs. 2 Z 4 Stmk. BauG. Nachbareigenschaft komme aber nicht nur Nachbarn innerhalb des genannten 30 m-Bereiches zu, sondern auch anderen Nachbarn, deren Grundflächen zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stünden, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensmäßiger Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen könnten. Die Drittbeschwerdeführerin habe Nachbarrechte im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 1 und Z 3 Stmk. BauG im Hinblick auf dem Gebietscharakter widersprechende Belästigungen betreffend Abluft bzw. Staub und Lärm geltend gemacht. Gemäß der Widmungsregelung für Gewerbegebiete im § 23 Abs. 5 lit. d Stmk. ROG dürften keine das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen in benachbarten Baugebieten verursacht werden. Das ortsübliche Ausmaß sei naturgemäß nach der Umgebung der Örtlichkeit, ob es sich nämlich um ein Wohngebiet, ein Gewerbegebiet oder ein Landwirtschaftsgebiet handle, verschieden. Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes hielten, seien als zumutbar anzusehen, und zwar auch dann, wenn sie das Ausmaß der in der unmittelbaren Umgebung eines Wohnhauses feststellbaren Immissionen übersteigen würden oder wenn sie die bisher vorliegenden Immissionsverhältnisse auf dem Grundstück des Nachbarn verschlechterten. Bei der Beurteilung, ob Emissionen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der Nachbarn herbeiführten, sei daher von einem sich an der für das bebaute Grundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungskategorie orientierenden Durchschnittsmaßstab auszugehen. Immissionen, die sich im Rahmen der in einer bestimmten Widmungskategorie üblichen Ausmaße hielten, müssten von den Nachbarn hingenommen werden. Im Rahmen der baurechtlichen Immissionsprüfung sei aber immer die Immissionssituation auf dem Baugrundstück selbst an seinen Grenzen maßgeblich und heranzuziehen.

Die Liegenschaft der Drittbeschwerdeführerin befinde sich östlich des gegenständlichen Bauplatzes, wobei das Grundstück Nr. 192/2 noch dazwischen gelegen sei. Raumordnungsrechtlich befinde sich das Grundstück der Drittbeschwerdeführerin etwa zur Hälfte im Freiland mit der Sondernutzung Sport bzw. ebenfalls im Gewerbegebiet. Ebenso seien die umliegenden Grundstücke als Gewerbegebiet ausgewiesen, sodass es sich im vorliegenden Fall um ein zusammenhängendes Gewerbegebiet handle.

Der nichtamtliche Sachverständige Dipl. Ing. A. H. komme in seinem immissionstechnischen Gutachten über Schadstoffimmissionen vom in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise zu dem Ergebnis, dass durch den Betrieb der gegenständlichen Anlage keine dem Gebietscharakter widersprechende Belästigung durch Abluft und Feinstaub verursacht werde. Wenn sich die Drittbeschwerdeführerin dagegen wende, dass das angeführte Gutachten auf einen "genehmigten Altbestand", der für die Beurteilung das Istmaß bilden solle, abstelle, werde darauf hingewiesen, dass für die gegenständliche Anlage eine rechtskräftige gewerberechtliche Bewilligung vorliege, welche jedoch nicht den Gegenstand des nunmehrigen baurechtlichen Bewilligungsverfahrens darstelle. Die Behörde hätte bis zum Jahre 2007 die Rechtsauffassung vertreten, dass die gegenständliche Anlage als solche keiner Baubewilligungspflicht unterliege, sondern vielmehr eine Betriebsanlagengenehmigung ausreiche. Die Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz sei dagegen in ihrer Entscheidung vom von einer Bewilligungspflicht der gesamten Anlage gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 Stmk. BauG ausgegangen (Anmerkung: Auch der Verwaltungsgerichtshof ist in seiner dazu ergangenen Entscheidung im Erkenntnis vom , Zl. 2008/06/0097, von der Bewilligungspflicht jedenfalls der drei auf Fundamentplatten errichteten Silos ausgegangen; für die "mobile Schottersiebanlage" und die "mobile Brecheranlage" verlangte er eine eingehende Prüfung nach genauer Ermittlung ihrer Ausgestaltung dahin, ob bauliche Anlagen gemäß § 4 Z 12 Stmk. BauG vorlägen.)

Nunmehr sei von der baurechtlichen Bewilligungspflicht der gegenständlichen Anlage auszugehen, bis zu dem Zeitpunkt dieser Entscheidung sei jedoch von einem gewerberechtlich bewilligten Bestand auszugehen gewesen. Dementsprechend sei der angeführte nichtamtliche Sachverständige von einem gewerberechtlich bewilligten Altbestand ausgegangen und sei die gewerberechtlich bewilligte Altanlage der nunmehr gegenständlichen Anlage gegenübergestellt worden, um vor allem aufzuzeigen, dass diesbezüglich eine Verbesserung sowohl der Feinstaub- als auch der Luftschadstoffimmissionen evident sei.

Die Drittbeschwerdeführerin beanstande zwar das Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen, welche Immissionen ihrerseits befürchtet würden bzw. wie sie zu dem Ergebnis komme, dass die geplante Anlage per se im Hinblick auf ihre Emissionen gesundheitsschädlich sei, sei jedoch nicht erkennbar. Die entsprechende Einwendung betreffend Abluft und Staubimmissionen sei daher als unbegründet abzuweisen.

Auch eine Verletzung im Recht auf Einhaltung des im § 43 Abs. 2 Z 5 Stmk. BauG verankerten Schallschutzes für Nachbarn sei nach Ansicht der erstinstanzlichen Behörde nicht gegeben. Der diesbezüglich bestellte nichtamtliche Sachverständige Dipl. Ing. Dr. G. T. komme in seinem Gutachten vom in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise zu dem Ergebnis, dass keine dem Gebietscharakter widersprechende Belästigung durch Lärm vorliege. Die Einwendung der Drittbeschwerdeführerin hinsichtlich des Schallschutzes sei daher ebenso als unbegründet abzuweisen gewesen. Abschließend werde angemerkt, dass die Drittbeschwerdeführerin den beiden nichtamtlichen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene mittels eines Gegengutachtens entgegengetreten sei.

Die Beschwerdeführer erhoben dagegen Berufungen.

Die Berufungsbehörde holte eine ergänzende ablufttechnische und schalltechnische Beurteilung (Stellungnahme des Umweltamtes vom ) ein. Diese behandelte die Frage, ob durch das gegenständliche Bauvorhaben eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung zu erwarten sei. Das Umweltamt führte in ablufttechnischer Hinsicht aus, dass die entscheidende gesetzliche Grundlage für die Messung und Bewertung von Luftschadstoffen in Österreich das Immissionsschutzgesetz Luft (IG-L) sei, das mittlerweile an die EU-Vorgaben angepasst worden sei. Als Immissionsgrenzwerte der Konzentration zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit gälten danach für Kohlenstoffmonoxid 10 mg/m3, für Stickstoffdioxid 200 µg/m3 und für Feinstaub PM 10 50 µg/m3. Hinsichtlich der PM 10-Überschreitungstage (höherer Tagesmittelwert an Feinstaub PM 10 als 50 µg/m3) würden die Vorgaben des IG-L (derzeit maximal 25 Überschreitungstage pro Kalenderjahr) demnach praktisch im gesamten Stadtgebiet weit verfehlt. Mit bis zu 57 Überschreitungstagen gegenüber den nach IG-L derzeit zulässigen 25 Tagen sei im Grazer Stadtgebiet praktisch flächendeckend mit bereits jetzt bestehenden Grenzwertüberschreitungen bei PM 10 zu rechnen. Die Emissionsfracht werde von 31,55 kg/h auf 14,68 kg/h reduziert, die Immissionszusatzbelastung für Feinstaub betrage aber noch immer bis zu 245 µg/m3 und könne daher im Hinblick auf die Irrelevanzklausel als relevanter Beitrag gesehen werden.

Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid die Berufungen der Beschwerdeführer als unbegründet ab. Sie führte dazu - soweit es beschwerderelevant ist - aus, dass die erstinstanzliche Behörde zu Unrecht die Nachbarstellung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin verneint habe. Diesen Beschwerdeführern komme im Hinblick auf das Grundstück Nr. 156/66 ein verbüchertes Baurecht zu. Nach § 4 Z 41 Stmk. BauG komme die Nachbarstellung grundsätzlich Grundstückseigentümern, aber auch Inhabern eines Baurechtes von nahe gelegenen Grundstücken zu. Es werde auch bejaht, dass dieses Grundstück in einem ausreichenden Naheverhältnis zum Bauplatz gelegen sei.

Im schalltechnischen Gutachten von Dipl. Ing. Dr. G. T. sei eine entsprechende Schallmessung außerhalb des Bauplatzes, nämlich an der Grenze zum "allgemeinen Wohngebiet" (MP 3), erfolgt. Die Liegenschaft des Erstbeschwerdeführers bzw. der Zweitbeschwerdeführerin sei noch weiter vom Bauplatz entfernt als dieser Messpunkt. Zwischen diesem Messpunkt und dem Grundstück dieser Beschwerdeführer sei noch eine Reihenhausanlage gelegen. Für diesen Messpunkt 3 komme der angeführte Sachverständige zu dem Ergebnis, dass bei Betrachtung des Spitzenpegels LA, 1 lediglich die direkten Kfz-Vorbeifahrten und die Lkw-Vorbeifahrten auf der G Straße maßgebend seien bzw. Lärmspitzen durch benachbarte Betriebe sowie der Flugverkehr bei direktem Überflug. Von der geplanten Betriebsanlage seien keine hervortretenden Schallpegelspitzen beobachtet worden. Die Geräusche aus der Betriebsanlage (Bagger, Radlager) hätten nur sehr geringen Einfluss. Das Messergebnis an diesem Messpunkt müsse umso mehr für die noch weiter entfernten und durch die erste Reihe der Reihenhausanlage abgeschotteten Grundstücke gelten, wobei die diesbezüglichen Werte entsprechend zu verringern seien. Diesem Gutachten sei explizit zu entnehmen, dass an den Bauplatzgrenzen und auch am Messpunkt 3 das Widmungsmaß für allgemeines Wohngebiet nicht überschritten werde. Angemerkt werde, dass im Rahmen der baurechtlichen Immissionsprüfung immer die Situation am Bauplatz selbst bzw. an der Bauplatzgrenze heranzuziehen sei und nicht an diversen weiteren Messpunkten, die ausschließlich zur Veranschaulichung der Situation an den Grenzen des Gewerbegebietes betrachtet worden seien.

Zusammenfassend verweise die Berufungsbehörde hinsichtlich des Vorbringens betreffend Lärm- und Staubbelastung auf die umfassenden Ausführungen der erstinstanzlichen Behörde, welchen sie sich, um Wiederholungen zu vermeiden, zur Gänze anschließe.

Abschließend werde angemerkt, dass es den Beschwerdeführern entgangen sein dürfte, dass für die gegenständliche Anlage sehr wohl eine rechtskräftige gewerberechtliche Bewilligung vorliege (nämlich der Bescheid vom und der Bescheid vom mit den näher angeführten Geschäftszahlen). Die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführer seien jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens, sodass darauf auch nicht einzugehen sei.

Im Zuge des Berufungsverfahrens seien darüber hinaus rechtskräftige Baubewilligungen (Bescheide vom , vom und mit den jeweils angeführten Geschäftszahlen) für den gegenständlichen Bauplatz vorgelegt worden. Mit den zitierten Baubewilligungen seien für den gegenständlichen Bauplatz die Bewilligung zur Errichtung der baulichen Anlagen der Transportbetonanlage (einschließlich des dazugehörenden Betriebsobjektes) und der Brecheranlage (Schotterwerk), der Zubau eines Raumes für die Ölheizungsanlage an die bestehende Mixerkabine sowie der Zubau von Büroräumen über den bestehenden Garagen erteilt worden. Weiters sei eine rechtskräftige Widmungsbewilligung (Bescheid vom mit der näher angeführten Geschäftszahl) vorgelegt worden, welche für einen Teil des damaligen Bauplatzes die ausschließliche Nutzung für Zwecke der Schotteraufbereitung, Fertigbetonerzeugung, Betonwarenerzeugung sowie Bauhofzwecke vorsehe.

Auf Grund der nunmehr vorliegenden Bewilligungen würden die Ergebnisse der diesem, wie auch dem erstinstanzlichen, Bescheid zugrundeliegenden immissionstechnischen Gutachten noch zusätzlich untermauert. Es sei damit unzweifelhaft erwiesen, dass der gegenständliche Bauplatz bereits eine konsentierte Nutzung zum verfahrensgegenständlichen Zwecke der Betonaufbereitung und den damit verbundenen Tätigkeiten aufweise und ein konsentierter Bestand vorliege. Mit der erstinstanzlichen Baubewilligung sei lediglich eine geänderte Situierung der Anlage bewilligt worden. Damit eingehergehend sei eine Erneuerung (Verbesserung) der Maschinen und Geräte, die eine Verminderung der Emissionen im Vergleich zur ursprünglich bewilligten Anlage mit sich bringe, erfolgt.

Seitens der Berufungsbehörde seien ergänzende Gutachten der zuständigen Amtssachverständigen des Umweltamtes eingeholt worden, auf welche sich der gegenständliche Bescheid jedoch im Ergebnis nicht stütze, da daraus keinerlei Ergebnisse hervorgingen, die eine differenzierte Beurteilung bedingen würden.

Die Frage, ob bei der immissionstechnischen Beurteilung von einem rechtmäßigen Bestand ausgegangen werden könne, sei eine Rechtsfrage, die, nunmehr mit Baubewilligungen untermauert, jedenfalls bejahend zu beantworten sei.

Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers bzw. der Zweitbeschwerdeführerin sei nicht - wie im erstinstanzlichen Verfahren vorgenommen - als unzulässig zurückzuweisen, sondern als unbegründet abzuweisen gewesen.

Zum Vorbringen der Drittbeschwerdeführerin in ihrer Berufung verwies die belangte Behörde auf ihre Ausführungen zu dem Berufungsvorbringen der beiden anderen Beschwerdeführer.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - wie die mitbeteiligte Partei (nunmehr die E GmbH) - eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im vorliegenden Beschwerdefall kommt das Stmk. BauG, LGBl. Nr. 59/1995, in der Fassung LGBl. Nr. 27/2008 (Stmk. BauG) zur Anwendung. Gemäß den Übergangsbestimmungen zu den Novellen LGBl. Nr. 88/2008 (§ 119g) und LGBl. Nr. 13/2010 (§ 119h) waren diese Novellen für das verfahrensgegenständliche Baubewilligungsverfahren, das im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novellen am bzw. am bereits anhängig war, nicht anzuwenden.

Gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind u. a. Bestimmungen über

"1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;


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2.
…;
3.
den Schallschutz (§ 43 Abs. 2 Z 5)".
Gemäß § 29 Abs. 1 leg. cit. hat die Behörde einem Ansuchen mit schriftlichem Bescheid stattzugeben, wenn die nach diesem Gesetz für die Bewilligung geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.
Gemäß § 43 Abs. 2 Z 5 Stmk. BauG muss das Bauwerk derart geplant und ausgeführt sein, dass der von den Benützern oder von Nachbarn wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten wird, der nicht gesundheitsgefährdend ist und bei dem zufriedenstellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind.
Gemäß § 23 Abs. 5 lit. d Stmk. Raumordnungsgesetz, LGBl. Nr. 127/1974 (Stmk. ROG 1974) in der Fassung LGBl. Nr. 20/2003 (die Widmung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke als "Gewerbegebiet" erfolgte mit der Änderung des 3.0 Flächenwidmungsplanes 2002 vom , in Kraft getreten am ) ist für "Gewerbegebiete" Folgendes vorgesehen:
"d)
Gewerbegebiete, das sind Flächen, auf denen Betriebe und Anlagen aller Art, Verwaltungsgebäude sowie im untergeordneten Ausmaß auch Einzel- und Großhandelsbetriebe und die für die Aufrechterhaltung dieser Betriebe und Anlagen in ihrer Nähe erforderlichen Wohnungen errichtet werden können. Diese Nutzungen dürfen keine das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen in benachbarten Baugebieten verursachen. Die Ausweisung von Gewerbegebieten ist nur im Anschluss an bestehendes, überwiegend bebautes Kerngebiet, Dorfgebiet, allgemeines oder reines Wohngebiet zulässig, wobei die Bebauung von innen nach außen zu erfolgen hat. Die Errichtung von Einzel- und Großhandelsbetrieben im untergeordneten Ausmaß ist nur gleichzeitig oder nach der Errichtung von Betrieben und Anlagen aller Art und Verwaltungsgebäuden möglich."
Dem Nachbarn steht gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 Stmk. BauG im Hinblick auf die Flächenwidmung dann ein Nachbarrecht zu, wenn die Widmungsregelung einen Immissionsschutz enthält. Dies ist für die Widmungsregelung für "Gewerbegebiet" gemäß § 23 Abs. 5 lit. d Stmk. ROG zu bejahen. Danach dürfen die Nutzungen der nach dieser Bestimmung zulässigen Betriebe und Anlagen aller Art keine das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen in benachbarten Baugebieten verursachen. Diese Regelung bezieht sich auf benachbarte Grundstücke mit einer Baugebietswidmung (siehe § 23 Abs. 5 Stmk. ROG 1974, jetzt § 30 Stmk. ROG 2010). Allen drei Beschwerdeführern steht danach ein Nachbarrecht im Hinblick darauf zu, dass die Nutzung der verfahrensgegenständliche Anlage keine das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen in benachbarten Baugebieten (für die Erst- und Zweitbeschwerdeführer betreffend allgemeines Wohngebiet, für die Drittbeschwerdeführerin Gewerbegebiet) verursachen.
Die Beschwerdeführer machen insbesondere geltend, dass das immissionstechnische Gutachten betreffend Abluft und Feinstaub maßgeblich auf einen auf dem Baugrundstück (angeblich) gegebenen genehmigten Altbestand abgestellt habe und das für die immissionstechnische Beurteilung maßgebliche Istmaß an bestehenden Immissionen durch diesen Altbestand bestimmt worden sei. Der Sachverständige habe gewissermaßen ein "fiktives" Istmaß an Immissionsbelastung angenommen. Ausgehend davon sei ein Vergleich der durch die Neuanlage zu erwartenden Immissionsbelastung mit dem fiktiven Istmaß an Immissionsbelastung durch den vermeintlich konsentierten Altbestand vorgenommen worden. Der Sachverständige sei zu dem Ergebnis gelangt, dass keine bzw. lediglich eine geringe Zusatzbelastung durch Staubimmissionen zu erwarten sei. Es bestünden aber weder eine aufrechte baurechtliche noch eine gewerberechtliche Bewilligung für eine Betonmischanlage, die es allenfalls zulassen würden, die Beurteilung der Staubbelastung anhand eines konsentierten Altbestandes vorzunehmen.
Der Eigentümer der Baugrundstücke A. S. habe zwar über eine - zwischenzeitig erloschene - gewerberechtliche Bewilligung (auch) für den Betrieb einer Betonmischanlage verfügt. Im Jahre 1985 habe diese Betonmischanlage jedoch nachweisbar nicht (mehr) bestanden, wie aus dem im Verfahren vorgelegten Pachtvertrag aus dem Jahre 1985 zwischen A. S. und der Firma K. zu erkennen sei. Aus Punkt VII dieses Pachtvertrages ergebe sich, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Pachtvertrages jedenfalls keine aufrechte Bewilligung für den Bau und den Betrieb einer Transportbetonanlage auf der betreffenden Liegenschaft bestanden haben könne. In dieser Bestimmung werde ausdrücklich vereinbart, dass die Pächterin in dem Falle, dass eine Anlage zur Erzeugung von Fertigbeton errichtet werde, verpflichtet sei, alle für die Errichtung und den Betrieb einer solchen Anlage notwendigen behördlichen Genehmigungen einzuholen, behördliche Auflagen und Bedingungen genauestens zu erfüllen und den Verpächter hinsichtlich aller solcher Auflagen, Aufträge und Bedingungen schad- und klaglos zu halten habe. Ganz abgesehen davon seien sämtliche gewerberechtliche Bewilligungen, die zu diesem Zeitpunkt allenfalls noch bestanden hätten, jedenfalls im Sinne des § 80 Abs. 1 GewO erloschen. Danach erlösche eine Betriebsanlagengenehmigung, wenn der Betrieb der Anlage in den für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teilen mehr als fünf Jahre unterbrochen werde.
Aus den dieser Beschwerde beigelegten, wie auch zum Teil im Akt einliegenden Luftbildern über das betreffende Betriebsareal aus dem Jahre 1989, 1992, 1997, 1999, 2000 und 2004 ergebe sich deutlich, dass sich auf der Liegenschaft im Zeitraum von zumindest 1989 bis 2004 keine Betonmischanlage befunden habe, geschweige denn dass eine solche in Betrieb habe sein können. Während auf den Luftbildern für die Jahre 1982 und 1984 noch eine Betonmischanlage zu erkennen sei, sei sie auf dem Luftbild für das Jahr 1989 nicht mehr zu sehen und die Fläche, auf der sie zuvor gestanden gewesen sei, sei eingeebnet. Aus den Aufnahmen für die Jahre 1997, 2000 und 2004 sei erkennbar, dass die Liegenschaft ausschließlich als Lagerstätte für Schotter verwendet worden sei. Da das Betriebsareal letztlich bis zum Tätigwerden der ursprünglichen Bauwerberin, also bis 2007, nicht für den Betrieb einer Betonmischanlage verwendet worden sei, sei sohin dort über mehr als 20 Jahre kein Beton erzeugt worden und seien sämtliche entsprechenden Betriebsanlagengenehmigungen erloschen. Ein gewerberechtlich genehmigter Altbestand sei daher nicht vorhanden.
Diesem Umstand stehe auch der Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom betreffend ein baupolizeiliches Verfahren nicht entgegen, in dem festgehalten werde, dass keine gesetzlich geforderte Klarheit betreffend das Erlöschen der gewerberechtlichen Genehmigungen, die in Bezug auf die Liegenschaft G Straße 45 bis 51 bestanden hätten, vorliege. Diese Feststellung beziehe sich ausdrücklich allein auf das damals durchgeführte Ermittlungsverfahren. Ein solcher Bescheid entbinde die Behörden, die in nachfolgenden Ermittlungsverfahren mit dieser Frage konfrontiert gewesen seien, nicht davon, sie selbständig zu beurteilen. Eine Bindungswirkung in Bezug auf diese Frage ergebe sich aus dieser Entscheidung des Verwaltungssenates, der über diese Frage nicht als Hauptfrage entschieden habe, nicht. Dies habe nicht nur die belangte Behörde verkannt, sondern auch die Behörde, die den gewerberechtlichen Änderungsbescheid im Anzeigeverfahren vom erlassen habe. Danach sei die Genehmigung allein auf Grund einer Anzeige der Bauwerberin erteilt worden, anstelle der früher genehmigten (tatsächlich seit über 20 Jahren nicht mehr existenten) Betriebsanlage eine moderne Lieferbetonanlage und eine moderne Brecheranlage zu betreiben. Die belangte Behörde hätte auf der Grundlage der vorgelegten Fotoaufnahmen ein eigenständiges Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Frage führen müssen, ob ein gewerberechtlich genehmigter Altbestand vorliege. Dann hätte sie erkannt, dass in Bezug auf die Baugrundstücke keine aufrechte gewerberechtliche Bewilligung für eine Betonmischanlage vorliege, weshalb ein Gutachten, dessen Schlussfolgerungen auf der Annahme eines gewerberechtlich genehmigten Altbestandes beruhten, unvollständig sei und daher keine ausreichende Beurteilungsgrundlage darstelle. Im Übrigen sei nach Ansicht der Beschwerdeführer das Vorliegen einer gewerberechtlichen Genehmigung für die Annahme eines konsentierten Altbestandes im Bauverfahren nicht ausreichend.
Es fehle auch und insbesondere ein baurechtlich genehmigter Altbestand. Die von der Berufungsbehörde erstmals angeführten, angeblich aufgetauchten Baubewilligungen belegten einen solchen baurechtlich genehmigten Altbestand nicht. Die Baugenehmigung vom betreffe zwar die Errichtung einer (offensichtlich mobilen Transportbetonanlage) einschließlich des dazugehörigen Betriebsobjektes und einer Brecheranlage auf der Liegenschaft G Straße 45-51. Es handle sich dabei aber - ebenso wie bei der Baugenehmigung vom , die den Zubau eines Raumes für die Ölheizungsanlage zum Gegenstand habe - nur um eine provisorische Genehmigung, die gemäß § 62 Abs. 4 Stmk. BauO 1968 für "Bauten vorübergehenden Bestandes" erteilt worden sei. Als konsentierter Altbestand für die Beurteilung des zulässigen Immissionsmaßes könnten keinesfalls provisorisch erteilte Genehmigungen herangezogen werden, da (schon auf Grund der Entfernung der Anlage vor 1985) zwingend davon auszugehen sei, dass diese widerrufen worden seien und dadurch ihre Wirkung verloren hätten. Dass diese Genehmigungen ihre Geltung auch tatsächlich verloren hätten, beweise wiederum der bereits angeführte Pachtvertrag zwischen dem Eigentümer der Baugrundstücke A. S., dem Bescheidadressaten der provisorischen Baubewilligung, und der Firma K. Die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Widmungsbewilligung sei gemäß § 119 Abs. 3 Stmk. BauG seit als erloschen anzusehen. Auch der ursprüngliche Bauwerber sei im Übrigen nicht von einem Altbestand ausgegangen, hätte er ansonsten doch eine Umbaubewilligung und nicht eine Neubaubewilligung beantragt.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Zunächst ist klarzustellen, dass es im vorliegenden Fall um den immissionsrechtlichen Maßstab, wie er im § 23 Abs. 5 lit. d Stmk. ROG verankert ist, geht, nach dem u.a. durch einen Betrieb hervorgerufene Immissionen keine das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen in benachbarten Baugebieten verursachen dürfen. Danach ist also nicht das ortsübliche Ausmaß an Immissionen auf dem Baugrundstück maßgeblich, sondern das auf benachbarten, als Baugebiet gewidmeten Grundstücken.
Das maßgeblich herangezogene immissionstechnische Gutachten von Dipl.Ing. A. H. vom betreffend Feinstaub und Abluft erweist sich schon deshalb für das vorliegende Verfahren als ungeeignet, als es entsprechend dem Auftrag der erstinstanzlichen Behörde die Frage zum Gegenstand hatte, ob der Betrieb der neuen Anlage dem Gebietscharakter auf den Baugrundstücken widersprechende Belästigungen durch Abluft und Feinstaub verursache. Die erstinstanzliche Behörde, die allein die Immissionsproblematik betreffend Feinstaub und andere Luftschadstoffe behandelte, hat dabei auch im Widerspruch zu § 23 Abs. 5 lit. d ROG 1974 auf diesen Maßstab abgestellt und sich dabei auf das als schlüssig und nachvollziehbar erachtete Gutachten vom gestützt. Schon aus diesem Grund erweist sich der angefochtene Bescheid als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
Dennoch soll auch auf das zentrale Vorbringen der Beschwerdeführer, dass kein baurechtlich beachtlicher genehmigter Altbestand vorliege, eingegangen werden.
Das Ausmaß an Immissionen, das ein genehmigter Altbestand eines Betriebes auf einem Baugrundstück bewirkt, kann nämlich grundsätzlich für den in § 23 Abs. 5 lit. f ROG 1974 vorgesehenen Immissionsstandard eine Rolle spielen und einen Teil einer immissionstechnischen Untersuchung ausmachen. Sofern nämlich ein solcher genehmigter Altbestand vorläge, wären dessen Immissionen bei der Ermittlung des gemäß der genannten Bestimmung maßgeblichen ortsüblichen Ausmaß an Immissionen (Istmaß) auf den benachbarten Grundstücken der Beschwerdeführer mitzuberücksichtigen.
Der Sachverständige Dipl. Ing. A. H. hat in seinem immissionstechnischen Gutachten betreffend die Auswirkungen der verfahrensgegenständlichen Anlage im Hinblick auf Abluft und Feinstaub maßgeblich darauf abgestellt, dass von einem gewerberechtlich genehmigten Altbestand einer Lieferbetonanlage auszugehen sei, auf dessen Grundlage das für die Beurteilung des Gebietscharakters maßgebliche Istmaß an bestehender Immissionsbelastung auf den Baugrundstücken abzuleiten sei. Die Annahme eines gewerberechtlich genehmigten Altbestandes stützte dieser Sachverständige auf das von ihm erstattete emissionstechnische Gutachten vom im Zuge des gewerberechtlichen Genehmigungsverfahrens betreffend die verfahrensgegenständliche Anlage. In diesem Gutachten leitete der Sachverständige den anzunehmenden genehmigten Altbestand einer Transportbetonanlage aus dem gewerberechtlichen Bescheid vom ab, mit dem dem Eigentümer der Baugrundstücke A. S. nach den Angaben des Sachverständigen in einer im Akt einliegenden Technischen Beschreibung eine Erweiterung seiner Betriebsanlage (einer Sand- und Schottergewinnungsbetriebsstätte) durch Aufstellung einer Lieferbetonanlage und einer Brecheranlage auf dem Standort in Graz, G Straße 45, erteilt worden sei (diese Bewilligung liegt im vorgelegten Verwaltungsakt nicht ein).
Das Vorliegen eines genehmigten Altbestandes kann grundsätzlich nicht allein aus der Behörde vorliegenden Bewilligungen abgeleitet werden. Vorhandene Bewilligungen begründen vielmehr, dass eine bestehende bauliche Anlage, wenn sie der Bewilligung gemäß ausgeführt wurde, als konsentiert anzusehen ist. Eine maßgebliche Voraussetzung für die Annahme eines im baurechtlichen Verfahren für die Immissionsbeurteilung für relevant erachteten Altbestandes eines Betriebes ist daher, dass dieser Altbestand (also diese früher bewilligte und entsprechend errichtete Anlage) auch tatsächlich vorhanden ist. Genau diese Voraussetzung haben die Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren und auch jetzt in der Beschwerde immer wieder anhand von vorgelegten Luftbildern insbesondere aus der Zeit von 1989 bis 2004 und auch des angeführten, im Jahre 1985 abgeschlossenen Pachtvertrages des Grundeigentümers A.S. mit einem Unternehmen über die Baugrundstücke bestritten. Auf diesen Einwand ist weder die belangte Behörde noch die erstinstanzliche Behörde eingegangen.
Abgesehen davon kommt es, wenn die bestehende Altanlage, die in Frage steht, baurechtlich konsenspflichtig war, auf ihre baurechtliche Genehmigung an, wenn von einem im baurechtlichen Bewilligungsverfahren relevanten konsentierten Altbestand ausgegangen werden können soll (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/06/0048). Eine erteilte baurechtliche Baubewilligung geht weiters unter, wenn der auf ihrer Grundlage errichtete Bau beseitigt wird. Der aufrechte Bestand einer auf Grund einer Baubewilligung errichteten baulichen Anlage ist somit auch für die Frage des Vorliegens einer nach wie vor rechtswirksamen baurechtlichen Bewilligung von maßgeblicher Bedeutung. Gewerberechtlich ist es für die Wirksamkeit einer Betriebsanlagengenehmigung bedeutsam (vgl. § 80 GewO 1994), dass der Betrieb der Anlage in den für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teilen nicht mehr als fünf Jahre unterbrochen wird. Auch diesbezüglich haben die Beschwerdeführer entsprechende Einwände wiederum mit den angeführten Luftbildern und dem angeführten Pachtvertrag erhoben, die von der belangten Behörde nicht beachtet wurden. Insbesondere zu der von der Berufungsbehörde erstmals ins Treffen geführten provisorisch erteilten Baubewilligung für eine Lieferbetonanlage aus dem Jahre 1970 wird in der Beschwerde in beachtlicher Weise eingewendet, dass diese untergegangen sei, weil die Anlage 1985 entfernt worden sei.
Wenn sich die belangte Behörde im vorliegenden Zusammenhang auch darauf beruft, dass für die gegenständliche Anlage eine rechtskräftige gewerberechtliche Bewilligung vom vorliegt, kann dies gleichfalls keinen gewerberechtlich genehmigten Altbestand im vorliegenden Bauverfahren nachweisen.
Indem die belangte Behörde die Einwendungen der Beschwerdeführer betreffend befürchtete erhebliche Immissionen durch Abluft und Feinstaub abwies, ohne dabei den gemäß § 23 Abs. 5 lit. d ROG 1974 maßgeblichen Immissionsstandard anzuwenden und ohne entsprechende Feststellungen und Ermittlungen bei der Immissionsbeurteilung von einem baurechlich relevanten, genehmigten und im maßgeblichen Zeitpunkt gegebenen Altbestand einer Lieferbetonanlage auf den Baugrundstücken ausging, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, der daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am