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VwGH vom 21.01.2015, 2012/12/0027

VwGH vom 21.01.2015, 2012/12/0027

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2012/12/0088 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel sowie die Hofrätinnen Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des M W in P, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamts vom , Zl. PM/PR- 629926/11-A02, betreffend Abgeltung von Nebengebühren eines dienstfreigestellten Personalvertreters (§ 67 Abs. 1 PBVG), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist gemäß § 17 Poststrukturgesetz (PTSG) der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamts vom wurde auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers der Bescheid des für Beamte bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft in Graz (gemeint wohl: in der Steiermark) zuständigen Personalamtes Graz vom wegen Unzuständigkeit der entscheidenden Dienstbehörde ersatzlos behoben.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer stehe seit in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und sei gemäß § 17 PTSG der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen. Bis zu der gänzlichen Freistellung als Mitglied des Personalausschusses Steiermark am sei der Beschwerdeführer in der Postfiliale H in Verwendung gewesen. Der Beschwerdeführer sei seit Mitglied des Zentralausschusses der Bediensteten der Österreichischen Post Aktiengesellschaft und sei gemäß §§ 1 und 2 Dienstrechtsverfahrensgesetz (DVG) mit Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom mit Wirksamkeit zum Zentralausschuss der Bediensteten der Österreichischen Post Aktiengesellschaft in der Unternehmenszentrale versetzt worden. Mit der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Personalstand der Unternehmenszentrale sei auch das beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt als (erst- und letztinstanzliche) Dienstbehörde für den Beschwerdeführer zuständig geworden.

Mit an den Leiter des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes gerichtetem Schreiben vom habe der Beschwerdeführer für seine Funktion als dienstfreigestelltes Mitglied des Zentralausschusses die Abgeltung von 25 pauschalierten Mehrleistungsstunden, in eventu die Abgeltung der tatsächlich geleisteten Mehrleistungen für den Leistungsmonat Jänner 2008 beantragt.

Dieser Antrag sei jedoch in der Folge durch das gemäß § 17 Abs. 3 Z 1 PTSG für Beamte bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft in der Steiermark zuständige Personalamt Graz behandelt worden.

Das Personalamt Graz habe schließlich mit Bescheid vom den Antrag auf Auszahlung einer Monatspauschale von 25 Überstunden beziehungsweise der tatsächlich geleisteten Überstunden für den Leistungsmonat Jänner 2008, soweit sie das Überstundenausmaß von 4,95 Mehrleistungsstunden pro Monat überschritten, abgewiesen.

Gemäß § 17 Abs. 2 PTSG sei beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft ein Personalamt eingerichtet, dem die Funktion einer obersten Dienstbehörde für die diesem Unternehmen zugewiesenen Beamten zukomme.

Gemäß § 17 Abs. 3 PTSG sei als nachgeordnete Dienststelle für Beamten bei den Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft in Graz (gemeint wohl: in der Steiermark) das Personalamt Graz errichtet.

Dem Personalamt gemäß § 17 Abs. 2 PTSG komme somit die Funktion einer erst- und letztinstanzlichen Dienstbehörde für die Beamten in der Unternehmenszentrale sowie die Funktion der Berufungsbehörde hinsichtlich der Entscheidungen der Personalämter gemäß § 17 Abs. 3 PTSG zu.

Gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG dürfe niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sei dieses verfassungsgesetzlich gewährleitete Recht verletzt, wenn eine unzuständige Behörde einschreite.

Gemäß § 6 Abs. 1 AVG hätten die Behörden in jeder Lage des Verfahrens ihre Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen.

Da der Beschwerdeführer seit auf Grund seiner rechtskräftigen Versetzung zum Zentralausschuss dem Personalstand der Unternehmenszentrale angehöre, sei seit diesem Zeitpunkt das beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt die für den Beschwerdeführer zuständige Dienstbehörde.

Indem das Personalamt Graz den Antrag des Beschwerdeführers nicht gemäß § 6 Abs. 1 AVG an das zuständige beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt weitergeleitet, sondern in der Sache selbst entschieden habe, habe es den Bescheid mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit belastet. Diese Rechtswidrigkeit sei von der Berufungsbehörde von Amts wegen aufzugreifen und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Beschwerdeführer erstattete eine Replik.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.

§ 17 Poststrukturgesetz (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2001, Abs. 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/1999, lautet (auszugsweise):

"Übernahme der Beamten und der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger

§ 17. ...

(2) Beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft, beim Vorstand der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft und beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft wird jeweils ein Personalamt eingerichtet, dem die Funktion einer obersten Dienst- und Pensionsbehörde für die dem jeweiligen Unternehmen zugewiesenen Beamten zukommt. Das beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt ist oberste Pensionsbehörde für die in Abs. 8 Z 2 genannten Beamten sowie deren Angehörige und Hinterbliebene. Das Personalamt wird vom Vorsitzenden des Vorstandes des jeweiligen Unternehmens geleitet.

(3) Zur Wahrnehmung der bisher den Post- und Telegraphendirektionen zugekommenen Funktionen einer nachgeordneten Dienstbehörde werden folgende nachgeordnete Personalämter eingerichtet:

1. Graz für Beamte bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft in der Steiermark;

...

(4) Für die gemäß Abs. 2 und 3 eingerichteten Personalämter gilt § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, sinngemäß.

..."

§ 2 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 119/2002,

lautet (auszugsweise):

"Zu den §§ 2 bis 6 AVG

§ 2. ...

(2) Die obersten Verwaltungsorgane des Bundes sind für die Dienstrechtsangelegenheiten der der Zentralstelle angehörenden Beamten als Dienstbehörde in erster Instanz zuständig. Die den obersten Verwaltungsorganen nachgeordneten, vom jeweiligen Bundesminister durch Verordnung bezeichneten Dienststellen, die nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten geeignet sind, sind innerhalb ihres Wirkungsbereiches als Dienstbehörden erster Instanz zuständig. In zweiter Instanz sind die obersten Verwaltungsorgane innerhalb ihres Wirkungsbereiches als oberste Dienstbehörde zuständig. In Dienstrechtsangelegenheiten eines Beamten, der eine unmittelbar nachgeordnete Dienstbehörde leitet oder der der obersten Dienstbehörde ununterbrochen mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist, ist jedoch die oberste Dienstbehörde in erster Instanz zuständig.

..."

§ 38 Beamtendienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, Abs. 1 in der Fassung BGBl. Nr. 550/1994,

lautet (auszugsweise):

"Versetzung

§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

..."

Der Beschwerdeführer bringt vor, er werde weiterhin auf einem Arbeitsplatz im Bereich der Direktion Graz der Österreichischen Post Aktiengesellschaft geführt, auf welchem er bis zur Dienstfreistellung tätig gewesen sei. Die Ernennung in die Verwendungsgruppe PT 4 sei mit Jänner 1992 erfolgt und sei diese Einstufung auch noch gültig gewesen, als er mit zum Mitglied des Zentralausschusses des Postbereiches gewählt und zur Gänze dienstfreigestellt worden sei. Mit sei er gemäß den damals gültigen Beförderungsrichtlinien in die Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 2, ernannt worden, tatsächlich erhalten habe er aber die Bezüge der Dienstzulagengruppe 1 der Verwendungsgruppe PT 2. Kurzfristig habe er 2001 sogar die Bezüge nach PT 1/S erhalten. Gemäß § 38 Abs. 1 BDG 1979 liege eine Versetzung vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werde. Dieser Tatbestand sei durch den Bescheid vom nicht erfüllt worden, weil keine Zuweisung zu einer Dienstleistung an einer anderen Dienststelle erfolgt sei. Es könne dahingestellt bleiben, was genau der Charakter der Zuordnung zum Zentralausschuss sei, die durch den Bescheidspruch des Bescheides vom herbeigeführt worden sei. Zur Bescheidwirkung könne jedenfalls nicht gehören, dass aus dem Zentralausschuss eine Dienststelle gemacht worden sei. Da aber gerade die Dienststellenzugehörigkeit maßgeblich für die dienstverfahrensrechtliche Zuständigkeit sei, sei diese durch den Bescheid nicht geändert worden.

Vorab ist festzuhalten, dass dahingestellt bleiben kann, ob der Beschwerdeführer - wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt - seit oder - wie in der Beschwerde vorgebracht - seit zur Gänze dienstfreigestellt war.

Zur Wahrnehmung der bisher den Post- und Telegraphendirektionen zugekommenen Funktionen einer nachgeordneten Dienstbehörde wird gemäß § 17 Abs. 3 Z 1 PTSG (unter anderem) das Personalamt Graz für Beamte bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft in der Steiermark eingerichtet. Gemäß § 17 Abs. 2 PTSG wird beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft ein Personalamt eingerichtet, dem die Funktion einer obersten Dienst- und Pensionsbehörde für die dem Unternehmen zugewiesenen Beamten zukommt.

Gemäß § 2 Abs. 2 DVG, der nach § 17 Abs. 4 PTSG für die gemäß Abs. 2 und 3 leg. cit. eingerichteten Personalämter sinngemäß gilt, sind die obersten Verwaltungsorgane des Bundes für die Dienstrechtsangelegenheiten der der Zentralstelle angehörenden Beamten als Dienstbehörde in erster Instanz zuständig. Die den obersten Verwaltungsorganen nachgeordneten, vom jeweiligen Bundesminister durch Verordnung bezeichneten Dienststellen, die nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten geeignet sind, sind innerhalb ihres Wirkungsbereiches als Dienstbehörden erster Instanz zuständig. In zweiter Instanz sind die obersten Verwaltungsorgane innerhalb ihres Wirkungsbereiches als oberste Dienstbehörde zuständig.

Mit Bescheid vom wurde der Beschwerdeführer gemäß § 38 BDG 1979 mit Wirksamkeit "zum Zentralausschuss der Österreichischen Post Aktiengesellschaft" versetzt.

Mit dem rechtskräftigen Versetzungsbescheid vom zum Zentralausschuss war notwendigerweise die Abberufung des Beschwerdeführers von seiner bisherigen Verwendung auf einem Arbeitsplatz verbunden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/12/0260). Damit ging jedenfalls die durch einen zuvor zugewiesenen Arbeitsplatz vermittelte Betriebsstellenzugehörigkeit verloren. Mit dem Versetzungsbescheid vom wurde dem Beschwerdeführer kein bestimmter Arbeitsplatz zugewiesen. Der Beschwerdeführer erstatte auch kein Vorbringen aus dem sich die Zuweisung eines Arbeitsplatzes nach Erlassung des Versetzungsbescheides ableiten ließe, sondern brachte vor, er werde weiterhin auf einem Arbeitsplatz im Bereich der Direktion Graz der Österreichischen Post Aktiengesellschaft geführt, auf welchem er bis zur Dienstfreistellung tätig gewesen sei. Es kommt daher für den Beschwerdeführer als Dienstbehörde nur das beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt in Betracht (s. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/12/0201).

Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, im Beschwerdefall als Dienstbehörde in erster und letzter Instanz zuständig zu sein. Die ersatzlose Behebung des erstinstanzlichen Bescheides wegen Unzuständigkeit war daher rechtmäßig.

Die Beschwerde ist daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am