VwGH vom 04.09.2012, 2012/12/0025
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, den Hofrat Dr. Zens, die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Thoma und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des TH in B, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 106.725/4-I/1/11, betreffend Zuteilungsgebühr nach § 22 RGV, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Stammdienststelle ist die Polizeiinspektion B. Mit Befehl des Bezirkspolizeikommandos N vom wurde er in der Zeit vom 1. Oktober bis von der Polizeiinspektion B zur Polizeiinspektion N dienstzugeteilt. In der Folge verrechnete der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Oktober bis die Gebühr gemäß § 22 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift, BGBl. Nr. 133/1955 (im Folgenden: RGV).
Am brachte die erstinstanzliche Dienstbehörde dem Beschwerdeführer ihre Auffassung zur Kenntnis, wonach (lediglich) ein Zuteilungszuschuss gemäß § 22 Abs. 3 RGV, nicht jedoch eine Zuteilungsgebühr zustehe. Die der gleichfalls in B gelegenen Wohnung des Beschwerdeführers nächstgelegene Bushaltestelle liege an der F-Straße. Dort sei jedoch die früheste Abfahrmöglichkeit um 07:34 Uhr mit Ankunft in N um 08:16 Uhr. Diese Fahrtmöglichkeit komme daher nicht in Betracht. Hingegen sei der Bahnhof B von der Wohnung des Beschwerdeführers 2,05 km entfernt. Die früheste Abfahrtmöglichkeit sei um 06:42 Uhr mit Ankunft in N um 06:52 Uhr. Für die Rückfahrt käme der Zug mit Abfahrt N um 19:25 Uhr und Ankunft in B um 19:36 Uhr in Betracht.
Hiezu erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in welcher er insbesondere vorbrachte, die Tagdienste auf der Polizeiinspektion N begännen grundsätzlich um 07:00 Uhr. Bei Verwendung des von der erstinstanzlichen Dienstbehörde erwähnten Zuges von B nach N wäre der Beschwerdeführer nicht in der Lage, seine Dienststelle vor Dienstbeginn zu erreichen.
Mit Bescheid des Landespolizeikommandos für Burgenland vom wurden die Anträge des Beschwerdeführers auf Zuteilungsgebühr gemäß § 22 Abs. 1 und 3 RGV abgewiesen. Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus, eine Busfahrt von der Haltestelle F-Straße aus, sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar. Zumutbar sei freilich die Benützung des Zuges vom Bahnhof B aus. Dem Einwand, wonach der Beschwerdeführer nicht rechtzeitig zu Dienstbeginn um 07:00 Uhr bei der Zuteilungsdienststelle seinen Dienst antreten könnte, hielt die erstinstanzliche Behörde unter Berufung auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/12/0291, entgegen, dass die für die Zurücklegung der Strecke vom Bahnhof N zur Polizeiinspektion N erforderliche Zeit bei der fahrplanmäßigen Fahrzeit im Verständnis des § 22 Abs. 3 RGV nicht zu berücksichtigen sei.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in welcher er die Auffassung vertrat, die von der erstinstanzlichen Behörde erwähnte Zugsverbindung sei auszuscheiden, weil ihre Benutzung einen rechtzeitigen Dienstantritt nicht erlaube.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde nach Schilderung des Verfahrensganges sowie Wiedergabe des § 22 RGV Folgendes aus:
"Eine Durchrechnung der Zuteilungsgebühren (Tages- und Nächtigungsgebühr) kommt, dem Gesetz zufolge, grundsätzlich nicht von vornherein für den gesamten Zeitraum der Dienstzuteilung in Betracht. Es ist vielmehr zuerst zu prüfen, ob nach Dienstende die Rückreise in den Wohnort mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Abs. 3 ohne Verhinderung einer elfstündigen Ruhezeit möglich ist.
Der Anspruch einer Zuteilungsgebühr wird weiters durch den Gebührenanspruch nach Abs. 3 verdrängt, wenn eine öffentliche Verkehrsverbindung zur Verfügung steht, die den Voraussetzungen nach § 22 Abs. 3 erster Satz RGV entspricht und die vom Beamten unter Berücksichtigung der zeitlichen Lagerung seines Dienstes, wenn auch nicht täglich, so doch in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle benützt werden kann. Ist dies nicht der Fall, so kommt die Abgeltung eines Mehraufwandes für die Nächtigung im Dienstort trotzdem nur zur Anwendung, wenn dem Beamten mangels einer Rückfahrtmöglichkeit tatsächlich Aufwendungen für die Nächtigung im Zuteilungsort entstanden sind (vgl. Erk. d. Zl. 95/12/0295, und vom , Zl. 96/12/0065).
Diese Gebühren der lit. a und b leg. cit. treten in allen Fällen an die Stelle der Zuteilungsgebühr, in denen die Voraussetzungen des ersten Satzes des § 22 Abs. 3 zutreffen, gleichgültig, ob und mit welchem Beförderungsmittel der Beamte in seinen Wohnort zurückkehrt.
Dies ist allerdings nur richtig, wenn der Beamte für die Fahrt vom Wohnort in den Zuteilungsort und zurück tatsächlich Massenbeförderungsmittel benützen kann (vgl. auch Erk. des , SIgNF 6860/A).
Unbestrittener Weise kommt die Ihrer Wohnung nächstgelegene Bushaltestelle 'F-Straße' aufgrund der im Sachverhalt angeführten Fahrzeiten nicht als überwiegend benutzbares Verkehrsmittel in Betracht.
Strittig ist daher im gegenständlichen Fall noch, ob der Bahnhof 'B' als 'nächstgelegener für die Fahrt in Betracht kommender Bahnhof' im Sinne des § 22 Abs. 3 und damit ein öffentliches Verkehrsmittel als überwiegend benutzbar anzusehen ist.
Bei der Anwendung des § 22 Abs. 3 RGV ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich davon auszugehen, dass das örtliche und zeitliche Moment der Fahrtbewegung derart in ein Verhältnis zueinander gebracht werden müssen, dass es sowohl dem Interesse des Beamten als auch dem Interesse des Bundes entspricht.
…
Schon der 1. Satz des § 22 Abs. 3 RGV legt dem Gesetzestext nach fest, dass zur fahrplanmäßigen Fahrzeit nur die Zeit für die Strecke vom Bahnhof (nicht Wohnung) im Wohnort bis zum Zuteilungsort (nicht Zuteilungsdienststelle) zählt.
Unter dem Begriff 'Zuteilungsort' im Sinne des § 22 RGV ist dabei das Gebiet der Ortsgemeinde innerhalb ihrer Grenzen zu verstehen, in der die Dienststelle liegt, der der Beamte zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen ist, keinesfalls ist jedoch die Zuteilungsdienststelle selbst gemeint (vgl. Zl. 94/12/0291, , Zl. 94/12/0292).
Sie gaben nun an, dass für Sie ein öffentliches Verkehrsmittel überhaupt nicht zur Verfügung stehe, da Sie bei tatsächlicher Benützung der Bahn und damit des Bahnhofes B Ihren Dienst um 07:00 Uhr nie pünktlich antreten könnten, und da die Wegstrecke von Ihrer Wohnung zum Bahnhof B über 2 Kilometer betrage, was den Weg bei einer möglichen Marschdauer von 15 Minuten pro Kilometer unzumutbar mache.
Dieser Argumentation ist Folgendes zu entgegnen:
Der VwGH führt in einigen Erkenntnissen aus, dass bei der Festlegung des in Betracht kommenden Bahnhofs im Wohnort nicht allein die Länge der Wegstrecke zum Bahnhof maßgebend ist, sondern auch der sich aus dem Fahrplan des Massenbeförderungsmittels ergebende Vorteil. Es sind daher das zeitliche und örtliche Moment derart in ein Verhältnis zu bringen, dass es sowohl dem Interesse des Dienstnehmers als auch dem Interesse des Bundes als Dienstgeber entspricht. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 2 lit. a RGV 1955, wonach ein Beamter dem Bund keinen ungerechtfertigten Aufwand verursachen darf (vgl. z. B. GZ 82/09/0033, , GZ 88/12/0005, , GZ 97/12/0496).
Für die Klärung der Frage, ob ein Verkehrsmittel für einen Beamten zur Verfügung im Sinne des § 22 Abs. 3 RGV zur Verfügung steht, ist - wie bereits ausgeführt - allein das Erreichen des Dienst ortes , nicht jedoch der Dienststelle selbst maßgeblich.
Im vorliegenden Fall steht Ihnen daher durch den Bahnhof B aufgrund der fahrplanmäßigen Abfahrts- und Ankunftszeiten bei der überwiegenden Zahl Ihrer Dienstzuteilungstage durchaus ein öffentliches Massenbeförderungsmittel - die Züge der ÖBB -zur Verfügung.
Die zu Fuß zurückzulegende Strecke zwischen Ihrer Wohnung und diesem Bahnhof beträgt nach Ihren Angaben über 2 Kilometer, nach Angabe der Behörde 2,05 Kilometer.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom , Zl. 92/12/0069, die Ansicht der Behörde, dass die Zurücklegung einer Wegstrecke von 2,1 km von der Wohnung des Beamten bis zum 'nächstgelegenen' Bahnhof - was einer Marschdauer von etwa einer halben Stunde entspreche - zumutbar sei, unkommentiert zur Kenntnis genommen. Eine fixe Zumutbarkeitsgrenze wurde mit dieser Entscheidung also nicht gezogen.
Unter Zugrundelegung einer demnach durchschnittlichen Gehgeschwindigkeit von 4 - 5 km/h, bzw. einer Marschdauer von 12 Minuten pro Kilometer, entspräche dies einer möglichen zumutbaren Entfernung von eben einer halben Stunde bzw. bis etwa 2,5 km.
In Ihrem Fall betrüge ihre Wegstrecke etwas weniger als die in der obzitierten Entscheidung vom VwGH nicht in Frage gezogene Strecke. Dass für Sie, als ein im Exekutivdienst stehender aktiver Beamter, der Aufwand einer solchen Gehstrecke nicht zumutbar sein sollte, scheint ho. sachlich nicht nachvollziehbar, zumal von Ihrer Seite auch keine dementsprechenden gesundheitlichen Umstände geltend gemacht wurden.
Zur Frage der für § 22 Abs. 3 maßgeblichen fahrplanmäßigen Fahrzeit von hin und zurück nicht mehr als 2 Stunden ist abschließend nochmals festzuhalten, dass sich diese Fahrzeit ausschließlich aus den Zeiten für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof (nicht von der Wohnung selbst) zum Zuteilungsort (nicht zur Zuteilungsdienststelle) zusammensetzt. Die einzige Ausnahme bildet laut VwGH die fahrplanmäßige Wartezeit in Zwischenstationen, die in die Berechnungen einzubeziehen ist."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Zeitraum, für den die hier strittigen Zuteilungsgebühren geltend gemacht wurden, stand § 22 RGV in der Fassung dieser Bestimmung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004 in Kraft. Sie war vorliegendenfalls ungeachtet der Aufhebung des § 22 Abs. 2 Z 2 RGV in der genannten Fassung durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , Zl. G 73/10 = VfSlg. Nr. 19.242, zeitraumbezogen weiterhin anzuwenden, zumal der Verfassungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis nichts Anderes ausgesprochen hat. § 22 Abs. 1 bis 3 RGV in der genannten Fassung lautete:
" Dienstzuteilung
§ 22. (1) Bei einer Dienstzuteilung erhält der Beamte eine Zuteilungsgebühr; sie umfasst die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort oder, wenn der Beamte in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung. § 17 findet sinngemäß Anwendung.
(2) Die Zuteilungsgebühr beträgt:
1. für die ersten 30 Tage der Dienstzuteilung 100% der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13;
2. ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung
a) für Beamte 75% der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13, wenn
aa) ihnen oder ihrem Ehegatten mindestens eine Kinderzulage gebührt oder
bb) dem früheren Ehegatten des Beamten mindestens eine Kinderzulage für ein gemeinsames Kind gebührt,
b) für verheiratete Beamte in den übrigen Fällen 50% der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13,
c) für die übrigen Beamten 25% der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13.
(3) Beträgt die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Zuteilungsort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden, ohne daß durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, so erhält der Beamte an Stelle der Zuteilungsgebühr
a) den Ersatz der Fahrtauslagen für die Fahrtstrecke und für die notwendige Benützung eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Zuteilungsort, höchstens aber die nach Abs. 2 zustehende Nächtigungsgebühr;
b) die Tagesgebühr nach Abs. 2, wenn die Dauer der Abwesenheit vom Wohnort zwölf Stunden übersteigt; übersteigt die Dauer der Abwesenheit acht Stunden, so gebühren zwei Drittel dieser Tagesgebühr, übersteigt die Dauer der Abwesenheit fünf Stunden, so gebührt ein Drittel dieser Tagesgebühr. Als Abwesenheit vom Wohnort gilt die Zeit zwischen der fahrplanmäßigen Abfahrt des Massenbeförderungsmittels im Wohnort und der tatsächlichen Ankunft des Massenbeförderungsmittels im Wohnort."
Die belangte Behörde hat - worauf die Beschwerde zutreffend hinweist - die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 22 Abs. 3 RGV im vorliegenden Fall nicht richtig angewandt:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in den von der belangten Behörde zitierten Erkenntnissen vom , Zl. 95/12/0295, und vom , Zl. 96/12/0065, (vgl. in diesem Sinne auch die Erkenntnisse vom , Zl. 99/12/0325, vom , Zl. 98/12/0496 und schließlich vom , Zl. 2004/09/0112) ausführte, kommt § 22 Abs. 3 RGV nur bei kumulativem Vorliegen zweier Voraussetzungen zur Anwendung, nämlich zum einen , dass eine öffentliche Verkehrsverbindung zur Verfügung steht, die den Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 erster Satz RGV entspricht, und zum anderen , dass diese Verkehrsverbindung vom Beamten unter Berücksichtigung der zeitlichen Lagerung seines Dienstes, wenn auch nicht täglich, so doch in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle benützt werden kann. Das von den Dienstbehörden zur Stützung ihres Standpunktes ins Treffen geführte hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/12/0291, betrifft ausschließlich die oben erstgenannte Voraussetzung. Ihm ist lediglich zu entnehmen, dass die für die Zurücklegung der Strecke vom Zielbahnhof zu der in derselben Ortsgemeinde liegenden Dienststelle des Beamten benötigte Zeit nicht in die "fahrplanmäßige Fahrzeit" im Verständnis des § 22 Abs. 3 erster Satz RGV einzurechnen ist. Keinesfalls kann dem zitieren Erkenntnis aber entnommen werden, dass der genannte Zeitraum auch bei der Beurteilung der oben zweitgenannten Voraussetzung , also bei der Prüfung, ob die Verkehrsverbindung vom Beamten unter Berücksichtigung der zeitlichen Lagerung seines Dienstes, wenn auch nicht täglich, so doch in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle benützt werden kann, gleichfalls außer Betracht zu bleiben hätte. Eine solche Annahme wäre auch mit dem Zweck der zitierten Judikatur, wonach der Ausschluss von Ansprüchen nach § 22 Abs. 1 und 2 RGV gemäß Abs. 3 leg. cit. nur dann Platz greifen soll, wenn die Verkehrsverbindung - zumindestens im Regelfall - vom Beamten zur rechtzeitigen Erreichung seiner Dienststelle auch tatsächlich benutzbar ist, nicht zu vereinbaren.
Da es jedenfalls auf Basis des von der belangten Behörde nicht als unzutreffend angenommenen Tatsachenvorbringens des Beschwerdeführers an der oben zweitgenannten von der Judikatur umschriebenen Voraussetzung fehlte, durfte der geltend gemachte Anspruch auf Zuteilungsgebühren nicht allein im Hinblick auf die von den Dienstbehörden ins Treffen geführte Verkehrsverbindung aus dem Grunde des § 22 Abs. 3 RGV verneint werden.
Den beiden von der belangten Behörde zitierten Erkenntnissen ist zwar zu entnehmen, dass § 22 Abs. 2 RGV - darüber hinaus - nur zur Anwendung gelangt, wenn dem Beamten durch die mangels einer Rückfahrtmöglichkeit notwendige Nächtigung im Zuteilungsort tatsächlich Aufwendungen entstanden sind. Dem in diesen Erkenntnissen behandelten Fall einer fehlenden Rückfahrtmöglichkeit ist aber der hier zu beurteilende Fall einer fehlenden Hinfahrtmöglichkeit gleichzuhalten. Ob der Beschwerdeführer am Zuteilungsort tatsächlich - wie er behauptet "privat" - genächtigt hat und ob ihm im Zusammenhang damit Aufwendungen entstanden sind, hat die belangte Behörde ausgehend von dem ihr unterlaufenen Rechtsirrtum nicht geprüft.
Indem die belangte Behörde das Vorgesagte verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aus diesem Grunde aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
Fundstelle(n):
GAAAE-73542