VwGH vom 24.10.2006, 2005/06/0101

VwGH vom 24.10.2006, 2005/06/0101

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2005/06/0102

2005/06/0103

2005/06/0106

2005/06/0105

2005/06/0104

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über den Antrag des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom , die Bescheide des Bürgermeisters der Marktgemeinde L a) vom , GZ. 470-3/1975, Widmungsbewilligung, b) vom , GZ. 781-3/1975, Baubewilligung, c) vom , GZ. 561-3/1988, Änderung der Widmungsbewilligung, d) vom , GZ. 562-3/1988, Baubewilligung, e) vom , GZ. 56-3/1991, Baubewilligung, und f) vom , GZ. 598-2/1995, weitere Baubewilligung, gemäß § 11 des Amtshaftungsgesetzes als rechtswidrig festzustellen (weitere Verfahrensparteien vor dem Verwaltungsgerichtshof: 1. G AG in G, vertreten durch Dr. Stefan Herdey und Dr. Roland Gsellmann, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Färberplatz 1, und 2. Marktgemeinde L, vertreten durch Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6), zu Recht erkannt:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

I.

Die Verfahrenspartei zu 1.) war nach dem Vorbringen in der Amtshaftungsklage am Versicherer einer im gerichtlichen Ausgangsverfahren näher bezeichneten GmbH, die im Gemeindegebiet der Verfahrenspartei zu 2.) (kurz: Marktgemeinde L.) ein Möbelhaus und Möbellager errichtet hat und betreibt. Die Verfahrenspartei zu 1.) machte im gerichtlichen Ausgangsverfahren als Legalzessionarin der angeführten GmbH gegen die Verfahrenspartei zu 2.) u.a. Amtshaftungsansprüche geltend. Am sei es infolge eines heftigen Gewitters und anschließenden Hochwassers des den Liegenschaften der angeführten GmbH nahegelegenen T-Baches zu massiven Wassereinbrüchen im Möbelhaus und Möbellager und damit verbunden zu Beschädigungen sowohl an der Bausubstanz als auch an eingelagerter Ware gekommen. Die Verfahrenspartei zu 1.) habe aus bestehenden Versicherungsverträgen für diese Schäden Leistungen in der Höhe von insgesamt S 18,304.743,-- erbringen müssen. Auf Grund dieser Zahlungen seien gemäß § 67 Versicherungsvertragsgesetz sämtliche Rückgriffsansprüche der angeführten GmbH auf die Verfahrenspartei zu 1.) übergegangen. Nach den Ausführungen in der Amtshaftungsklage seien der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde L. vom betreffend die Erteilung der Widmungsbewilligung für das Grundstück Nr. 1763/1, die Widmungsänderungsbewilligung des Bürgermeisters der Marktgemeinde L. vom und der Baubewilligungsbescheid vom betreffend die Erteilung der Baubewilligung für eine Lagererweiterung bzw. einen Zu- und Umbau des bestehenden Möbellagers der angeführten GmbH rechtswidrig. Dies habe im Ergebnis zu dem am eingetretenen Hochwasserschaden geführt.

Aus dem vorgelegten Gerichtsakt und den vorgelegten Verwaltungsakten der Marktgemeinde L. ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid vom erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde L. den Widmungswerbern H.G., Wa.G. und We.G. für das Wiesengrundstück Nr. 1763/1 und die Baufläche 317, KG. L., die Widmungsbewilligung zum Zwecke der Schaffung eines Bauplatzes gemäß § 3 Abs. 2 Stmk. Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149 (im Folgenden: BauO 1968), mit der Maßgabe, dass der mit dem Genehmigungsvermerk versehene und angeschlossene Lageplan einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilde. Gleichzeitig wurden u.a. folgende Festsetzungen getroffen:

"1./ Das Grundstück 1763/1, KG. L..., hat einen Bauplatz darzustellen.

2./ Die auf dem Grundstück 1763/1 zu errichtenden Gebäude dürfen für Büro- und Betriebszwecke verwendet werden.

3./ Der Bebauungsgrad wird mit max. 40 % der Grundstücksfläche festgelegt.

4./ Die Gebäudehöhe wird mit mind. 3 m und höchstens 9 m

bestimmt.

5./ ...

9./ Bis die Anschlussmöglichkeit an ein öffentlich. Schwemmkanalnetz gegeben ist sind prov. Abwasseranlagen in Form von Senkgruben für das anfallende gesamte Abwasser zu errichten. Das Regenwasser fließt frei aus und kann in den neben der A-Gasse vorhandenen Wassergraben eingeleitet werden. Eine Kläranlage mit Versickerung darf nur nach Einholen der diesbezüglichen wasserrechtlichen Bewilligung (Wasserrechtsbehörde BH Graz-Umgebung) errichtet werden.

..."

Dieser Bescheid enthält den Befund des bautechnischen Sachverständigen, den dieser in der mündlichen Bauverhandlung am abgegeben hat, in dem u.a. ausgeführt wird, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück 1763/1, KG. L., 32.591 m2 groß sei und von der A-Gasse, die den Grund entlang der südlichen Grenze berühre, aufgeschlossen werde. Im Zuge der A-Gasse befinde sich der S-Bach, an dieser Stelle sei ein Stahlbetondurchlass vorhanden. Die nördlich und östlich anschließenden Grundstücke würden derzeit noch landwirtschaftlich genutzt. Der Widmungsgrund sei eben. Der Grundwasserspiegel liege nach Aussage der Widmungswerber ca. 3 m unter dem Niveau. Die A-Gasse habe in ihrem westlichen Teil an ihrer Nordseite einen Wassergraben, der in Richtung Westen abfließe und in einen unter der Autobahn befindlichen Durchlass einmünde. Dieser Graben sowie der Durchlass diene der Oberflächenentwässerung des gegenständlichen Areals.

Die östliche Grundgrenze des Grundstückes Nr. 1763/1, KG. L., liegt vom T-Bach in einer Entfernung von ca. 74 m und mehr.

In der Folge erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde L. mit Bescheid vom dem We.G. die Baubewilligung für die Errichtung einer Ausstellungs-, Verkaufs- und Lagerhalle auf dem Baugrundstück Nr. 1763/1 und der Baufläche .317, KG. L. Gegenstand dieser Baubewilligung war eine nicht unterkellerte eingeschoßige Lager- und Ausstellungshalle in einer Länge von 136,80 m und einer Breite von 76,80 m. Nach dem in diesem Bescheid wiedergegebenen Befund soll das Regenwasser, das vom Dach und von den staubfreien Außenflächen anfalle, in den neben der A-Gasse befindlichen Wassergraben eingeleitet werden. Dieser Wassergraben werde entsprechend gepflastert. Falls sich im Zuge der Baudurchführung herausstelle, dass der Untergrund Wasser aufnehmen könne, würden Sickeranlagen errichtet werden. In der dem Ansuchen vom angeschlossenen Baubeschreibung befindet sich neben den Angaben "höchster bekannter Wasserstand benachbarter Gewässer samt deren Bezeichnung" und "Hochwassergefährdung von woher" jeweils ein Strich.

In der Folge beantragte die W.G. GesmbH & Co KG für das Grundstück Nr. 1763/1, KG. L., die Änderung der Widmungsbewilligung dahin, dass die Bebauungsdichte von 0,4 auf 1,0 und die maximale Geländehöhe (gemeint offensichtlich: Gebäudehöhe) von derzeit 8,5 m auf 13,0 m abgeändert werde.

Mit Bescheid vom erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde L. für das angeführte Grundstück die Bewilligung dieser Widmungsänderung. Danach durfte der Zu- und Umbau derart erfolgen, dass eine Bebauungsdichte von 1,0 bzw. eine Gebäudehöhe von 13,0 m und ein Bebauungsgrad von 1,0 nicht überschritten würden. In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, dass durch den geplanten Umbau und die geplante Erweiterung des Baukörpers der bestehende Rahmen gemäß dem rechtsgültigen Flächenwidmungsplan von 0,2 bis 1,5 nicht überschritten werde und das Bauwerk im Industrie- und Gewerbegebiet I liege.

Mit Ansuchen vom beantragte die W.G. GesmbH & Co KG die Erteilung der Baubewilligung für die Aufstockung der Lagerhalle auf dem Grundstück Nr. 1763/1, KG. L. Auch in der Baubeschreibung dieses Bauvorhabens ist zu den Angaben "höchster bekannter Wasserstand benachbarter Gewässer samt deren Bezeichnung" und "Hochwassergefährdung von woher" jeweils eine strichlierte Linie angegeben.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde L. vom wurde der W.G. GesmbH & Co KG die baurechtliche Bewilligung für den Zubau, die Aufstockung und den Umbau für Büro- und Lagerräume sowie die Aufstockung der Lagerhalle auf dem angeführten Grundstück Nr. 1763/1 erteilt.

Mit Ansuchen vom (eingelangt bei der Marktgemeinde L. am selben Tag) beantragte die W.G. GesmbH & Co KG die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung von ost- und westseitigen Anbauten und eines dritten Bürogeschoßes sowie eines Nebengebäudes (Waschanlage) auf dem angeführten Grundstück Nr. 1763/1. Auch in dieser dem Ansuchen beigeschlossenen Baubeschreibung wurde zu der Angabe betreffend eine "Hochwassergefährdung von woher" lediglich ein Strich gesetzt.

Mit Bescheid vom erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde L. der W.G. GesmbH & Co KG gemäß § 62 Stmk. BauO 1968 entsprechend den angeschlossenen vidierten Plänen die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung von ost- und westseitigen Anbauten und die Errichtung eines dritten Bürogeschoßes sowie eines Nebengebäudes.

Mit Bescheid vom erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde L. der W.G. GesmbH die baurechtliche Bewilligung für die mit Ansuchen vom beantragte Lagererweiterung bzw. den Zu- und Umbau des bestehenden Möbellagers auf den Grundstücken Nr. 1763/1, 1771/1, 1771/7, 1769/2, 1771/8, 1764/7, 1764/11, 1764/6 und .315, 1764/1, 1763/4, 1764/5, 1764/10, 1764/9 und 1764/12, KG. L. Die neu hinzugekommenen Baugrundstücke liegen südlich bzw. östlich des ursprünglichen Baugrundstückes Nr. 1763/1, wobei das Grundstück Nr. 1711/1 bis an den T-Bach reicht. Unmittelbar vor der östlichen und südlichen Gebäudefront ist eine Straße geplant. Die südöstliche Ecke des mit der zuletzt genannten Bewilligung genehmigten Bauvorhabens ist - wie dies dem vidierten Lageplan zu entnehmen ist - zum T-Bach in einer Entfernung von ca. 16 m gelegen. In diesem Bereich des T-Baches befindet sich eine Brücke. Ein Teil dieser Baubewilligung betrifft die Errichtung eines Hochregallagers in geänderter Form bei gleichzeitiger Demontage des 1991 bewilligten und in der Folge errichteten Hochregallagers. Dieses Hochregallager wird nunmehr in zwei Brandabschnitte eingeteilt. Die Höhe des Hochregallagers beträgt nach den Ausführungen im Bescheid ca. 15 m und es weist im Grundriss eine Breite von ca. 25 bzw. 30 m und eine Länge von ca. 110 m auf. In Punkt 25 dieser Baubewilligung ist angeordnet, dass die Regenwasserentsorgung "im Einvernehmen mit der Baubezirksleitung GU (Wasserbauamt) bzw. der mitbeteiligten Marktgemeinde zu klären" sei.

Im gerichtlichen Verfahren wurde der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige aus dem Fachgebiet der Hydrologie Dipl. Ing. CH.K. beauftragt ein Gutachten über die Kausalität der behaupteten Hochwasserschäden abzugeben, insbesondere die behauptete Kausalität für das Hochwasser durch den T-Bach, zu überprüfen. Die Marktgemeinde L. hatte im gerichtlichen Verfahren die Ansicht vertreten, dass das verfahrensgegenständliche Hochwasser allein durch den an diesem Tag erfolgten Niederschlag auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken verursacht wurde. In seinem Gutachten kam der Sachverständige u.a. zu der Ansicht, dass in der fraglichen Zeit mit großer Wahrscheinlichkeit ein Abflussereignis am T-Bach mit einer Durchflussmenge stattgefunden habe, die zwischen jener eines 50-jährigen bzw. 100-jährigen Hochwassers gelegen sei. Zusammenfassend kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass aus einem Gutachten des hydrographischen Landesdienstes der Steiermark wie aus den langjährigen hydrographischen Aufzeichnungen und deren Auswertungen hervorgehe, dass der Niederschlag eine Abflusswelle mit einer Hochwasserspitze, die zwischen 9.2 m3/s und 11.5 m3/s liege, verursacht habe. Das entspreche einer statistischen Auftretenswahrscheinlichkeit zwischen 50 und 100 Jahren.

Des Weiteren stellte der Sachverständige zum Abflussvermögen des T-Baches im unmittelbaren Untersuchungsbereich zwischen dem Durchlass unter der Landesstraße und jenem nahe des verfahrensgegenständlichen Unternehmens fest, dass die minimale Transportkapazität je nach angesetzter Rauheit zwischen ca. 2.3 m3/s und ca. 4.3 m3/s schwanke. Gemittelt über alle Querschnitte des angegebenen Bereiches und unter Berücksichtigung variierender Rauheiten betrage die durchschnittliche Abfuhrleistung des T-Baches ca. 5 m3/s. Das bedeute, dass der Bach, statistisch betrachtet, etwa alle fünf bis zehn Jahre über das rechte Ufer trete, dieses aber nicht weitläufig überflute. Die Überflutung erfolge über eine weite Strecke ufernahe. Auf Grund eines digitalen Geländemodells hat der Sachverständige in der Folge die Auswirkung der 1997 aufgetretenen Hochwasser-Welle des T-Baches im Untersuchungsbereich analysiert. Daraus zog er die Schlussfolgerung, dass sowohl die HQ50- als auch die HQ100-Welle über das rechte Ufer trete. Auf Grund der topographischen Verhältnisse erfolge dabei keine weitläufige Überflutung des rechten Vorlandes, sondern eine ufernahe Überflutung von maximal etwa 20 cm. Erst nahe oberhalb des unteren Durchlasses breite sich die Überflutung nach Westen auf den Verkehrsflächen nördlich der Gebäude des verfahrensgegenständlichen Unternehmens aus. Dies könnte auch erklären, warum die Überflutung, aus dem T-Bach kommend, im ufernahen Gehölzsaum nicht erkannt worden sei. Die Überflutung der Verkehrsfläche werde durch den Rückstau des Durchlasses nahe des Unternehmens noch verstärkt. In manchen Bereichen unmittelbar am Gebäude könne sich Wasser in einer Tiefe bis zu ca. 50 cm aufstauen, folglich komme es zu einem Einströmen in das Gebäude. Weiters ergaben die Untersuchungen des Sachverständigen, dass im Falle einer 50-jährigen Hochwasser-Welle 45 % der maximalen Überflutungsmenge aus dem T-Bach stammten. 55 % könnten dem Meteorwasser zugeordnet werden. Für eine 100-jährige Hochwasser-Welle gelte ein Verhältnis von 54 % zu 46 %.

In der mündlichen Verhandlung vom fasste das antragstellende Gericht den Beschluss, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens gemäß § 11 Amtshaftungsgesetz vor dem Verwaltungsgerichtshof zu unterbrechen. Es sei vorgesehen, eine Überprüfung der Rechtswidrigkeit der maßgeblichen Bescheide durch den Verwaltungsgerichtshof zu beantragen. Mit dem am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Antrag vom beantragte das antragstellende Gericht die Feststellung der Rechtswidrigkeit folgender Bescheide der Marktgemeinde L. vom:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
"a)
, GZ 470-3/1975 (Widmungsbewilligung)
b)
, GZ 781-3/1975
c)
, GZ 561-3/1988 (Widmungsänderung)
d)
, GZ 562-3/1988
e)
, GZ 56-3/1991
f)
, GZ 598-2/1995".
II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über diesen Antrag vom erwogen:

1. Der Antrag des antragstellenden Gerichtes auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der angeführten Bescheide enthält keine nähere Eingrenzung, hinsichtlich welcher Punkte das Gericht die Überprüfung der Bescheide verlangt. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in dem hg. Erkenntnis vom , Zlen. 94/06/0228 u.a., ausgesprochen, dass der Wortlaut des § 65 Abs. 2 VwGG (arg.: allenfalls) bloß fakultativ sei und das Fehlen dieser Bezeichnung daher kein Prozesshindernis darstelle. Dennoch prüft der Verwaltungsgerichtshof nach diesem Erkenntnis die vom Amtshaftungsverfahren betroffenen Bescheide nicht in jeder Hinsicht auf ihre Rechtmäßigkeit, sondern ausschließlich aus jenem Blickwinkel, in dem diese Bescheide - nach den tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen der Gerichtsinstanz - für den Ausgang des Amtshaftungsverfahrens von Bedeutung sind.

2. Zum Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde L. vom betreffend die Erteilung der Widmungsbewilligung für die Grundstücke Nr. 1763/1 und .317:

Die Verfahrenspartei zu 1.) hat dazu in der Amtshaftungsklage die Ansicht vertreten, dass die Baubehörde der Marktgemeinde L. im Widmungsverfahren weder Erhebungen gepflogen hätte, ob bei den betroffenen Liegenschaften eine Hochwassergefährdung durch den angrenzenden T-Bach gegeben sei, noch dem Widmungsverfahren einen Amtssachverständigen beigezogen habe. Bereits entsprechende Erhebungen und Erkundigungen der Baubehörde der Marktgemeinde L. hätten zum Ergebnis geführt, dass in regelmäßigen Abständen mit einer Hochwasserführung des T-Baches zu rechnen sei und hiedurch die zu widmenden Grundflächen gefährdet werden könnten. Ob eine "Anhaltung" (gemeint offensichtlich: Abhaltung) der Hochwassergefahr möglich bzw. welche Maßnahme dafür geeignet und erforderlich gewesen wäre, wäre eine Frage, zu deren Beantwortung besondere Fachkenntnisse erforderlich seien. Diese Fragen hätten einer Beantwortung durch einen Sachverständigen gemäß § 52 Abs. 1 AVG bedurft, sofern die Behörde nicht selbst über das erforderliche Fachwissen verfüge. Im letztgenannten Fall hätte die Behörde dies in der Begründung ihres Bescheides auf entsprechendem fachlichem Niveau darzulegen gehabt (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/06/0228 u.a.). Entsprechende Hinweise seien dem Widmungsbescheid vom jedenfalls nicht zu entnehmen.

Der angeführte Widmungsbescheid sei daher infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften inhaltlich schuldhaft rechtswidrig gewesen.

Die im Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides geltende Rechtslage stellt sich - wie folgt - dar:

Gemäß § 1 Stmk. Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149 (im Folgenden: Stmk. BauO 1968) in der Stammfassung, müssen Bauplätze einen trockenen und tragfähigen Boden aufweisen und sollen sonnig sein; sie dürfen nicht durch Schnee- oder Steinlawinen, Hochwasser, Rutschungen u.dgl. gefährdet sein. Wenn diese Voraussetzungen nicht schon gegeben sind, kann deren Herstellung durch Auflagen gemäß § 3 Abs. 3, insoweit es der Verwendungszweck erfordert, sichergestellt werden.

Gemäß § 2 Abs. 1 Stmk. BauO 1968 bedarf die Widmung von Grund zu einem oder mehreren Bauplätzen oder eine Widmungsänderung der Bewilligung der Baubehörde. Vor Rechtskraft der Widmungsbewilligung darf eine Baubewilligung nicht erteilt werden, jedoch können Widmungs- und Bauverhandlungen gemeinsam durchgeführt werden.

Gemäß § 3 Abs. 1 Stmk. BauO 1968 ist über das Ansuchen eine örtliche Erhebung und mündliche Verhandlung durchzuführen, es sei denn, dass es bereits auf Grund der Prüfung der Pläne und Unterlagen abzuweisen ist. Hiebei sind die Bestimmungen über die Bauverhandlung (§ 61) sinngemäß anzuwenden.

Liegen die Voraussetzungen für eine Widmung nach § 1 vor, so ist gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung unbeschadet des § 8 des Gesetzes vom , LGBl. Nr. 329, über die Flächennutzungspläne und die Bebauungspläne, die Widmungsbewilligung zu erteilen. In der Widmungsbewilligung sind der Verwendungszweck der Bauten, die Straßenfluchtlinien, die Baufluchtlinien, die Baugrenzlinien, die Höhenlage der Bauwerke und angrenzenden Verkehrsflächen, die Bebauungsweise, die Bebauungsdichte, der Bebauungsgrad, das Mindest- und Höchstmaß der Gebäudehöhe, die Abstände von anderen Gebäuden und von den Grundgrenzen, Lage und Größe der Freiflächen (Höfe, Gärten, Kinderspielplätze, Abstellflächen für Kraftfahrzeuge u.dgl.), die Grundabtretung für Verkehrsflächen (§ 6) sowie die von der Widmung erfasste Grundfläche festzusetzen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 62 Abs. 1 bis 3 und 5 auch für die Widmungsbewilligung.

Gemäß Abs. 4 dieser Bestimmung können in der Widmungsbewilligung Auflagen erteilt werden, die der Sicherung der in § 1 Abs. 1 und 2 festgelegten Voraussetzungen für die Eignung eines Grundes zu Bauplätzen dienen.

Gemäß § 62 Abs. 1 leg. cit. hat die Baubehörde einem Ansuchen (§§ 57 und 58) mit schriftlichem Bescheid stattzugeben, wenn die nach diesem Gesetz für die Bewilligung des Bauvorhabens geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.

Gemäß § 22 Abs. 6 lit. c Stmk. Raumordnungsgesetz 1974, LGBl. Nr. 127 (im Folgenden: Stmk. ROG 1974) in der Stammfassung, sind im Flächenwidmungsplan Flächen, die durch Hochwasser, hohen Grundwasserstand, Vermurung, Steinschlag, Erdrutsch oder Lawinen u. dgl. gefährdet sind, ersichtlich zu machen.

Gemäß § 23 Abs. 1 Stmk. ROG 1974 dürfen als Bauland nur Grundflächen festgelegt werden, die nach den Bestimmungen der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, zu Bauplätzen gewidmet sind oder sich auf Grund der natürlichen Voraussetzungen für die Bebauung eignen, dem voraussichtlichen Baulandbedarf für die zu erwartende Siedlungsentwicklung in der Gemeinde entsprechen und für die eine Aufschließung einschließlich Kanalisation mit zentraler Abwasserreinigung vorhanden oder zu erwarten ist. Grundflächen, die sich wegen der natürlichen Verhältnisse (wie Bodenbeschaffenheit, Grundwasserstand, Hochwassergefahr, Klima, Steinschlag, Lawinengefahr u. dgl.) für eine zweckmäßige Bebauung nicht eignen oder deren Aufschließung unwirtschaftliche öffentliche Aufwendungen, insbesondere für die Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Energieversorgung oder Verkehrsverbindungen, hygienische und kulturelle Versorgung erforderlich machen würden, oder Grundflächen, die aus Gründen der Wahrung des Landschaftsbildes von einer Bebauung freizuhalten sind, dürfen nicht als Bauland gewidmet werden.

Im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde L. (Beschluss des Gemeinderates vom und vom ; genehmigt von der Steiermärkischen Landesregierung am und kundgemacht an der Amtstafel der Marktgemeinde L. vom bis ) sind das Grundstück Nr. 1763/1 und alle anderen im Baubewilligungsbescheid vom genannten Grundstücke als Industrie- und Gewerbegebiet I gemäß § 23 Abs. 4 lit. d Stmk. ROG 1974 in der Stammfassung ausgewiesen. Eine Änderung der Widmung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke erfolgte im Rahmen der Änderung des Flächenwidmungsplanes im Jahre 1997. Diese Änderung, die für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke nunmehr die Widmung EZ III gemäß § 23 Abs. 5 lit. k Stmk. ROG 1974 i.d.F LGBl. Nr. 41/1991 vorsieht, wurde, was in den im gerichtlichen Verfahren erstatteten "Ergänzenden Ausführungen" der Marktgemeinde L. vom erwähnt wird, mit Bescheid der Stmk. Landesregierung vom aufsichtsbehördlich genehmigt.

Zunächst ist festzustellen, dass der Schaden, der Gegenstand des verfahrensgegenständlichen Amtshaftungsverfahrens ist, im Hochregallager der angeführten GmbH eingetreten ist, das der Bürgermeister der Marktgemeinde L. mit Bescheid vom bewilligt hatte. Dieses Hochregallager steht zu einem kleinen Teil auch auf dem Grundstück Nr. 1763/1, das der Widmungsbewilligungsbescheid vom betroffen hat. Eine Änderung des Flächenwidmungsplanes in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Baugrundstücke erfolgte erst im Jahr 1997.

Nach der angeführten Rechtslage (siehe § 3 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Stmk. BauO 1968) stellte das Nichtvorliegen einer Hochwassergefährdung eine Voraussetzung für die Erteilung einer Widmungsbewilligung dar. Das bedeutete aber nicht, dass die Baubehörde in jedem Fall einen entsprechenden Sachverständigen für die Frage der Hochwassergefährdung eines Baugrundstückes beizuziehen hatte. Dies hatte nur bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte für die Annahme einer Hochwassergefährdung zu erfolgen. Dass derartige Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Hochwassergefährdung für die Baubehörde in diesem Widmungsbewilligungsverfahren gegeben waren, wird von der Verfahrenspartei zu 1.) nicht behauptet. Der Bauwerber selbst hat in der dem Bauansuchen vom angeschlossenen Baubeschreibung - wie eingangs erwähnt - zu den Angaben "höchster bekannter Wasserstand benachbarter Gewässer samt deren Bezeichnung" und "Hochwassergefährdung von woher" jeweils einen Strich gesetzt, offensichtlich mit der Bedeutung, dass dazu von ihm nichts anzugeben ist. Im Zusammenhang mit dem im Amtshaftungsverfahren geltend gemachten Hochwasserschaden anlässlich eines 50-jährigen Hochwassers - wie dies der hydrologische Sachverständige in dem bei Gericht erstatteten Gutachten festgestellt hat - war im vorliegenden Verfahren allerdings allein die spezifischere Frage maßgeblich, ob der Bürgermeister der Marktgemeinde L. als Baubehörde erster Instanz im Zusammenhang mit dem Kriterium des Nichtvorliegens einer Hochwassergefährdung gemäß § 3 Abs. 2 Stmk. BauO 1968 auf den möglichen Eintritt eines 50-jährigen Hochwassers im T-Bach hätte Rücksicht nehmen und im Sinne des § 3 Abs. 4 Stmk. BauO 1968 entsprechende Auflagen hätte anordnen müssen.

Zu dem Begriff der "Bedrohung durch Hochwasser" im Tiroler Raumordnungsgesetz 1972 (§ 11 Abs. 2) führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , VwSlg. Nr. 9237, aus, dass die Berücksichtigung dieser Bedrohung abhängig ist von dem Ausmaß der Gefahr und von der Häufigkeit des Auftretens von Hochwässern (vgl. dazu auch Hauer, Steiermärkisches Baurecht2, Stand , S. 367, Anm. 1 zu § 23). In diesem Erkenntnis verwies der Verwaltungsgerichtshof darauf, dass nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes (§ 38 Abs. 3 WRG) nur 20-

bis 30-jährige Hochwässer eine besondere Regelung erfahren hätten, nicht jedoch seltener auftretende Hochwässer. Eine Auslegung des Begriffes der Hochwassergefährdung in einer baurechtlichen Norm kann sich an den wasserrechtlichen Regelungen in Bezug auf relevante Hochwässer orientieren.

Das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, verlangt in § 38 (der nur im Jahre 1990 durch die Novelle BGBl. Nr. 252/1990 eine Änderung, insbesondere im Abs. 3 betreffend die Ersichtlichmachung von Hochwasserabflussgebieten, erfahren hat) eine wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und Abänderung u.a. von Bauten an Ufern und von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Gemäß § 38 Abs. 3 WRG in der Stammfassung waren die Grenzen der Hochwasserabflussgebiete (Abs. 1) für 20- bis 30-jährige Hochwässer in Abdrucken der Katastralmappen, soweit sie bei den Gemeinden erlagen und mit der Katastralmappe beim zuständigen Vermessungsamt übereinstimmten, auf Anordnung des Landeshauptmannes vom Amt der Landesregierung ersichtlich zu machen. Bis dahin waren als Hochwasserabflussgebiet jene Flächen anzusehen, die erfahrungsgemäß häufig überflutet werden. Gemäß § 38 Abs. 3 WRG i.d.F der Novelle BGBl. Nr. 252/1990 gilt als Hochwasserabflussgebiet (Abs. 1) das bei 30-jährigem Hochwasser überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflussgebiete sind danach im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.

Zum Begriff der erfahrungsgemäß häufigen Überflutung von Flächen in § 38 Abs. 3 WRG in der Stammfassung, der im Zeitpunkt der Erlassung des Widmungsbewilligungsbescheides vom in Geltung stand, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , VwSlg. Nr. 6487, ausgesprochen, dass es dabei nur darauf ankomme, ob bestimmte Flächen häufig überflutet, also mit Wasser bedeckt worden seien. Es könne daher dabei nicht an Überflutungen gedacht sein, die in Zeitabständen von 15, 20 oder 30 Jahren ins Kalkül zu ziehen seien. Es sei allgemeines Erfahrungsgut, dass man bei einer "häufigen Überflutung von Flächen" durch ausufernde Gewässer regelmäßig nur an Abstände von wenigen Jahren zu denken habe. Überflutungen, die in Abständen von etwa 10 und mehr Jahren stattfänden, könnten nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht mehr als häufig bezeichnet werden.

Wenn der Wasserrechtsgesetzgeber keine Regelungen für ein fünfzigjähriges Hochwasser, das sich stets als ein Katastrophenhochwasser darstellen wird, trifft und eine solches Hochwasser somit nicht berücksichtigt, dann kann daraus auch für die verfahrensgegenständliche baurechtliche Norm, für die das Kriterium der Hochwassergefährdung von Bedeutung ist, geschlossen werden, dass die Gefahr eines derartigen Hochwassers nicht als Hochwassergefährdung im Sinne § 1 Abs. 1 Stmk. BauO 1968 qualifiziert werden kann.

Wenn der Sachverständige im gerichtlichen Verfahren ausführt, dass im ufernahen Bereich des T-Baches ein 10-jähriges Hochwasser festzustellen ist, betrifft diese Feststellung nicht das Grundstück Nr. 1763/1. Abgesehen davon ist verfahrensgegenständlich kein 10-jähriges, sondern ein wesentlich selteneres und mächtigeres, nämlich ein 50-jähriges Hochwasser.

Dies führt zu dem Ergebnis, dass die im Jahre 1975 erteilte Widmungsbewilligung im Lichte der sich im Amtshaftungsverfahren stellenden Bedenken im Hinblick auf den Eintritt eines 50-jährigen Hochwassers und somit eines Katastrophenhochwassers im Hinblick auf die Regelung des § 3 Abs. 2 Stmk. BauO 1968 nicht als rechtswidrig angesehen werden kann.

Daraus ergibt sich aber, dass die im Jahre 1975 in der Folge auf dem Grundstück Nr. 1763/1 und der Baufläche .317 erteilte Baubewilligung des Bürgermeisters der Marktgemeinde L. vom für die Errichtung einer Ausstellungs-, Verkaufs- und Lagerhalle, die ihre Grundlage hinsichtlich der Bauplatzeignung in der Widmungsbewilligung vom hatte, im Hinblick auf die aufgeworfenen Bedenken gleichfalls nicht als rechtswidrig erkannt werden kann. Dies gilt in gleicher Weise für die Baubewilligungsbescheide vom und betreffend Änderungen der 1975 bewilligten Bauten auf dem Grundstück Nr. 1763/1. Bei den letzteren beiden Baubewilligungen kam hinzu, dass mittlerweile (im Jahr 1983) ein Flächenwidmungsplan in der Marktgemeinde L. erlassen worden war, in dem das Grundstück Nr. 1763/1 als Industrie- und Gewerbegebiet I gewidmet worden war.

3. Zum Bescheid vom betreffend Änderung der Widmungsbewilligung:

Auch in diesem Widmungsbewilligungsverfahren war die dargestellte Rechtslage anzuwenden. Über das Nichtvorliegen einer Hochwassergefährdung auf dem Grundstück Nr. 1763/1 war mit der Widmungsbewilligung vom entschieden worden. Das Änderungsansuchen betraf die festgelegte Bebauungsdichte und die Gebäudehöhe. Aber selbst, wenn man meinte, das Kriterium des Nichtvorliegens einer Hochwassergefährdung sei neuerlich zu beurteilen gewesen, wäre gleichfalls von maßgeblicher Bedeutung, dass der allfällige Eintritt eines 50-jährigen Hochwassers von der Baubehörde - wie bereits dargelegt - bei der Prüfung der Baulandeignung des Baugrundstückes nicht zu berücksichtigen gewesen wäre.

4. Zum Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde L. vom betreffend die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Lagererweiterung und eines Zu- und Umbaues des bestehenden Möbellagers auf dem Grundstück Nr. 1763/1 und etlichen anderen, eingangs angeführten Grundstücken:

Diese Bewilligung war Grundlage für die Errichtung des vom verfahrensgegenständlichen Hochwasser betroffenen Hochregallagers. Auch für die Erteilung dieser Baubewilligung war gemäß § 119 Abs. 2 Stmk. BauG die Stmk. BauO 1968 maßgeblich. § 2 Abs. 1 zweiter Satz Stmk. BauO 1968 sieht u.a vor, dass vor Rechtskraft der Widmungsbewilligung für den Bauplatz eine Baubewilligung nicht erteilt werden darf. Nach § 58 Abs. 1 Stmk. BauO 1968 sind dem Ansuchen um Baubewilligung u.a. der Nachweis der Widmungsbewilligung oder, wenn gleichzeitig um Widmungsbewilligung angesucht wird, die hiezu erforderlichen Unterlagen (§ 2) anzuschließen.

In diesem Zusammenhang hat die Verfahrenspartei zu 1.) geltend gemacht, dass für die Baugrundstücke (außer dem Grundstück Nr. 1763/1) keine Widmungsbewilligungen vorgelegen seien, weshalb der Baubewilligungsbescheid als rechtswidrig zu erklären sei.

Abgesehen davon, dass diese Bedenken nur dann von Relevanz wären, wenn sie mit dem geltend gemachten Hochwasserschaden in einem Kausalzusammenhang stünden, ist dem entgegenzuhalten, dass nach der hg. Judikatur zu §§ 2 und 3 Stmk. BauO 1968 (vgl. die Erkenntnisse vom , Zl. 1692/76, und vom , Zl. 06/3240/79) die Rechtskraft der Baubewilligung den Mangel der vorangegangenen Widmungsbewilligung für die bewilligte Bauführung beseitigt. Eine derart erteilte Baubewilligung stellt sich daher aus diesem Grund nicht als rechtwidrig dar. Es konnte nicht davon ausgegangen werden, dass mit dem Baubewilligungsbescheid vom nicht nur eine Baubewilligung, sondern auch eine Widmungsbewilligung erteilt worden war, da dies nach der hg. Judikatur (vgl. die angeführten Erkenntnisse vom und vom ) nur angenommen werden kann, wenn die Absicht der Behörde, Verbauungsbestimmungen für die Liegenschaft festzusetzen, eindeutig erkennbar ist. Letzteres lässt sich dem Bescheid vom nicht entnehmen.

Aber selbst wenn das Fehlen von Widmungsbewilligungen eine objektive Rechtswidrigkeit der Baubewilligung vom November 1995 darstellte, ergäbe sich aus der Sicht des zu Grunde liegenden Hochwasserschadens keine kausale Rechtswidrigkeit, da die Baubehörde bei der Erteilung der Widmungsbewilligungen - wie bereits dargelegt - gemäß der dargestellten Rechtslage der Stmk. BauO 1968 auf ein 50-jähriges Hochwasser nicht abzustellen gehabt hätte. Auch im Zeitpunkt der Erlassung dieses Baubewilligungsbescheides galt bereits die Widmung "Industrie- und Gewerbegebiet I" des im Jahr 1983 erlassenen Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde L.

Der Antrag des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz war daher insgesamt abzuweisen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 0001/66, und vom , Zl. 98/06/0027).

Wien, am