VwGH vom 04.09.2012, 2012/12/0024

VwGH vom 04.09.2012, 2012/12/0024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, den Hofrat Dr. Zens, die Hofrätin Dr. Hinterwirth, den Hofrat Dr. Thoma sowie die Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des MP in V, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom , Zl. P413610/166- PersA/2011, betreffend Funktionszuschlag gemäß § 9 AZHG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Oberst des Intendanzdienstes, war in mehreren Zeiträumen (vgl. hiezu die tieferstehende Wiedergabe des angefochtenen Bescheides) nach den Bestimmungen des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, im Rahmen friedensunterstützender Einsätze des Österreichischen Bundesheeres im Ausland bei multinationalen Kommanden als Rechtsberater oder politischer Berater tätig.

Am stellte er einen Antrag mit folgendem Wortlaut:

"Seit dem habe ich im Rahmen friedensunterstützender Einsätze des Bundesheeres leitende Positionen mit hoher Verantwortung bei Multinationalen Kommanden bekleidet. Beispielsweise als Chef der Rechtsabteilung (ein Büro mit 8 Juristen) bei E und Rechtsberater des Kommandanten E und 2010 auch als politischer Berater des Kommandanten E. Die Evaluierung meiner Arbeit durch meine internationalen Vorgesetzten und österreichische Dienststellen ergaben immer eine ausgezeichnete Bewertung. Eine sichtbare Anerkennung dieser Arbeit erfolgte auch durch die Verleihung von französischen und italienischen Orden durch die jeweiligen Botschafter in Österreich.

Das AZHG trat 1999 in Kraft. In der taxativen Auflistung der Personengruppen im Gesetz, denen Werteinheiten aus dem Titel Funktionszuschlag zuzuerkennen sind, fehlte die Funktion des Rechtsberaters und des politischen Beraters, da bis zu diesem Zeitpunkt, im Gegensatz zu beispielsweise den Militärpfarrern und Psychologen, Rechtsberater und politische Berater noch nicht bei den Auslandskontingenten eingesetzt worden waren und daher diese Personengruppen auch nicht berücksichtigt werden konnten. Damit existiert in der Folge eine Gesetzeslücke, die im Wege der Analogie, bis zu einer allfälligen Gesetzesänderung, zu schließen ist. Eine Gesetzesänderung wurde aber bis heute aus budgetären Gründen nicht vorgenommen, trotz zahlreicher diesbezüglicher Empfehlungen.

Ich beantrage daher die bescheidmäßige Zuerkennung von 6 Funktionszuschlagswerteinheiten gem. AZHG für jeden Monat Auslandseinsatz, den ich seit dem im Auslandseinsatz gestanden bin und die Auszahlung des sich daraus ergebenden Betrages."

Da bis dahin keine Entscheidung über seinen Antrag ergangen war, machte er mit Devolutionsantrag vom den Übergang der Entscheidungspflicht auf die belangte Behörde geltend.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde (in Stattgebung des Devolutionsantrages) den Antrag des Beschwerdeführers vom ab.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer stehe seit in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und gehöre der Verwendungsgruppe M BO 1 an.

Nach Schilderung des Ganges des vorliegenden Verwaltungsverfahrens führte die belangte Behörde weiters Folgendes aus:

"Sie waren in nachstehend angeführten - zusammenhängend länger als einen Monat dauernden - Zeiträumen nach den Bestimmungen des KSE-BVG im Rahmen friedensunterstützender Einsätze des Österreichischen Bundesheeres im Ausland bei multinationalen Kommanden (SFOR, KFOR und E) als Rechtsberater oder politischer Berater tätig bzw. sind derzeit als solcher tätig:


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Vom
bis
,
vom
bis
,
vom
bis
,
vom
bis
und
derzeit seit ."

Nach Wiedergabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen erwog die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht Folgendes:

"Ein Anspruch auf den im Antrag genannten Funktionszuschlag bedarf einer gesetzlichen Deckung und der Anspruch ist ausschließlich an Hand des Gesetzes zu beurteilen.

Von einer - eine Analogie zulassende - sogenannten echte Lücke (= planwidrige Lücke) im Gesetz kann nur dann ausgegangen werden, wenn zwar eine anzuwendende Rechtsvorschrift vorhanden, diese aber in bestimmter Richtung nicht präzisiert, also unvollständig ist, sodass sie nicht vollziehbar erscheint.

Eine planwidrige Lücke - daher eine Unvollständigkeit - vermag die erkennende Behörde in der Aufzählung des § 9 AZHG allerdings nicht zu erkennen, zumal seit dem Jahre 1999, trotz mehrerer Novellierungen des AZHG, zuletzt mit BGBl. I Nr. 153/2009 sogar des § 9 AZHG, der Funktionszuschlagskatalog des § 9 AZHG nicht um die Funktion des Rechtsberaters erweitert wurde und daher vom ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers auszugehen ist, dass die Aufzählung im § 9 AZHG eine taxative ist.

Die taxative Aufzählung des § 9 AZHG enthält jene Funktionen, bei welchen nach dem Willen des Gesetzgehers aufgrund der im Auslandseinsatz hervorgehobenen Führungsverantwortung im Zusammenhang mit den besonderen Umständen des Auslandseinsatzes ein Funktionszuschlag gebühren soll und eine ergänzende Rechtsfortbildung (Analogie) im Sinne der Gewährung eines Funktionszuschlages nach dem AZHG für die Funktionen des Rechtsberaters oder der des politischen Beraters durch die erkennende Behörde würde dazu führen, dass diese ihrerseits mit Rechtswidrigkeit behaftet wäre."

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, in welcher er die Auffassung vertrat, § 9 des Auslandszulagen- und - hilfeleistungsgesetzes, BGBl. I Nr. 66/1999 (im Folgenden: AZHG), verstoße jedenfalls in dem ihm von der belangten Behörde unterstellten Verständnis gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz.

Mit Beschluss vom , B 1185/11-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab.

In der Begründung dieses Beschlusses heißt es (auszugsweise):

"Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit des § 9 Abs. 1 Auslandszulagen- und -Hilfeleistungsgesetz behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der zu Folge dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts (vgl. VfSlg. 16.176/2001 mwH und 17.452/2005 für Pension) ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen ist (er ist lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht), die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."

Über Antrag des Beschwerdeführers trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde mit Beschluss vom , B 1185/11-5, an den Verwaltungsgerichtshof ab.

In seiner über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 1 Abs. 1 und 2, § 4 Z. 5 sowie § 9 Abs. 1 AZHG (die erstgenannte Bestimmung idF BGBl. I Nr. 130/2003, die zweitgenannte Bestimmung in der Stammfassung BGBl. I Nr. 66/1999 und die drittgenannte Bestimmung idF BGBl. I Nr. 30/2001) lauteten:

"1. TEIL

AUSLANDSZULAGEN

1. Abschnitt

Anspruch auf Auslandszulage

Anspruchsvoraussetzungen

§ 1. (1) Bediensteten des Bundes gebührt eine Auslandszulage

für die Dauer

1. ihrer Entsendung zu einem Einsatz gemäß § 1 Z 1

lit. a bis c des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und

Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in

das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997,

2. der inländischen Vor- und Nachbereitung ihrer

Entsendung zu einem Einsatz nach Z 1,

3. a) der sonstigen Vor- und Nachbereitung

ihrer Entsendung in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen

Zusammenhang zu einem Einsatz nach Z 1 oder

b) ihrer Entsendung zu Übungen und

Ausbildungsmaßnahmen gemäß § 1 Z 1 lit. d KSE-BVG,

4. ihrer Entsendung zu Übungen und

Ausbildungsmaßnahmen gemäß § 1 Z 2 KSE-BVG.

(2) Auf Bedienstete, denen eine Auslandszulage auf Grund des Abs. 1 Z 1 bis 3 gebührt, sind während der Dauer dieses Anspruches

1. die §§ 16 bis 18, 19a bis 20b, 20d, 21, 82 bis 83, 144 und 145 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit den §§ 22 Abs. 1 und 22a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86),

2. die Regelung betreffend den Freizeitausgleich gemäß

§ 49 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit § 20 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948),

3. die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, nicht anzuwenden.

...

Zuschläge

§ 4. Als Zuschläge kommen in Betracht

...

5. der Funktionszuschlag bei Ausübung bestimmter

Funktionen,

...

Funktionszuschlag

§ 9. (1) Der Funktionszuschlag beträgt für eine dauernde Tätigkeit als


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1.
Vorgesetzter und/oder Kommandant der entsandten Einheit .................................................................... .......
10
Werteinheiten,
2.
Bataillonskommandant ..................................................
8
Werteinheiten,
3.
Kompaniekommandant .................................................
6
Werteinheiten,
4.
Zugskommandant ..........................................................
4
Werteinheiten,
5.
Gruppenkommandant ....................................................
2
Werteinheiten,
6.
Arzt .................................................................... ............
6
Werteinheiten,
7.
Dienstführender Unteroffizier .......................................
3
Werteinheiten,
8.
Kommandogruppenkommandant ..................................
3
Werteinheiten,
9.
Stellvertreter des Vorgesetzten und/oder Stellvertreter des Kommandanten der entsandten Einheit ..................
6
Werteinheiten,
10.
Stellvertreter des Bataillonskommandanten ..................
5
Werteinheiten,
11.
Stellvertreter des Kompaniekommandanten .................
4
Werteinheiten,
12.
Stellvertreter des Zugskommandanten ..........................
3
Werteinheiten,
13.
Truppenpsychologe .......................................................
6
Werteinheiten,
14.
leitender Offizier des Sachbereiches Logistik (S 4) ......
3
Werteinheiten,
15.
Karteimittelführer ..........................................................
2
Werteinheiten,
16.
Personalbearbeiter .........................................................
2
Werteinheiten,
17.
Administrator einer Einheit ...........................................
3
Werteinheiten."

Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2009 wurde in § 9 Abs. 1 Z. 1 AZHG die Wortfolge "Vorgesetzter und/oder Kommandant der entsandten Einheit" durch die Wortfolge "Vorgesetzte oder Vorgesetzter und/oder Kommandantin oder Kommandant der entsandten Einheit oder Kommandantin oder Kommandant eines großen Verbandes" ersetzt.

Gemäß § 32 Abs. 12 Z. 1 AZHG trat diese Novellierung mit in Kraft.

In den Materialien zu dieser Novellierung RV 488 BlgNR XXIV. GP, 23, heißt es:

"Derzeit besteht keine Möglichkeit, einer Brigadekommandantin oder einem Brigadekommandanten bzw. einem Force Commander eine Funktionszulage nach dem AZHG zu bezahlen. Da österreichische Soldatinnen und Soldaten bereits mit derartigen Funktionen betraut wurden und auch zukünftig betraut werden (z.B. Brigadeführung bei E in B), ist eine entsprechende Einbeziehung dieser Kommandantinnen und Kommandanten erforderlich."

Schließlich wurde § 9 AZHG (nach Erlassung des angefochtenen Bescheides) durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011 neu gefasst. Gemäß Abs. 3 Z. 2 AZHG in dieser Fassung beträgt der Funktionszuschlag für die dauernde Tätigkeit als Fachexpertin oder Fachexperte mit einem einschlägigen abgeschlossenen Universitätsstudium 6 Werteinheiten.

Gemäß § 34 Abs. 1 AZHG idF BGBl. I Nr. 140/2011 sind auf Personen, die vor dem in das Ausland entsandt worden sind, bis zum Ablauf ihrer Entsendung die bisherigen Bestimmungen weiter anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 AZHG idF BGBl. I Nr. 30/2001 ist mit Personen, die nicht in einem aktiven Dienstverhältnis zum Bund stehen und keine Angehörigen des Bundesheeres sind, für die Dauer ihrer Entsendung gemäß § 1 KSE-BVG, einschließlich einer allfälligen inländischen Vor- und Nachbereitung ein befristeter Dienstvertrag nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 abzuschließen.

§ 15a AZHG idF BGBl. I Nr. 130/2003 bildet den 3. Abschnitt des 1. Teiles dieses Gesetzes und lautet:

"§ 15a. Die Vollziehung dieses Teiles obliegt, soweit der Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung betroffen ist, dem Heerespersonalamt. Die Entscheidung über Berufungen obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung."

Vor dem Verwaltungsgerichtshof wirft der Beschwerdeführer zunächst die Frage auf, ob der von ihm im Verwaltungsrechtsweg geltend gemachte Anspruch überhaupt ein öffentlich-rechtlicher sei. Zwar deute § 15a AZHG darauf hin, dass für öffentlichrechtliche Bedienstete auch der Anspruch auf Auslandszulage ein öffentlich-rechtlicher sei. Mit dem Vorbehalt, wonach § 15a AZHG lediglich die Zuständigkeit des Bundesministers für Landesverteidigung regle, dürfte - so die Beschwerde - zum Ausdruck gebracht worden sein, dass diese Bestimmung nur auf öffentlich-rechtliche Bedienstete anwendbar sei. Demgegenüber sei der Anspruch von Vertragsbediensteten, insbesondere auch von solchen gemäß § 15 AZHG, auf Auslandszulage privatrechtlicher Natur. Eine solche Regelung wäre aber "in sich so widersprüchlich", dass dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden könne, dass er sie habe schaffen wollen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbiete eine Differenzierung zwischen Beamten und Vertragsbediensteten in Ansehung ihrer Ansprüche auf Auslandszulage. Auf Grund dieser Überlegungen liege es nahe, dass auch der Anspruch eines öffentlich-rechtlichen Bediensteten auf Auslandszulage ein solcher des Privatrechts sei.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

Auf Grund der unbestrittenen Feststellung im angefochtenen Bescheid steht der Beschwerdeführer in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Zweifelsfrei ordnet § 15a AZHG den Vollzug des ersten Teiles dieses Gesetzes, jedenfalls soweit er Militärpersonen betrifft, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, dem Verwaltungsrecht zu (vgl. in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/12/0184).

Ob die vom Beschwerdeführer für Vertragsbedienstete angestellten Überlegungen zutreffen (der Grund für die Einschränkung in § 15a AZHG könnte vielmehr auch darin liegen, dass nicht nur Bedienstete des Ressorts der belangten Behörde Ansprüche auf Auslandszulage haben können) kann hier dahingestellt bleiben, weil kein (verfassungsrechtliches) Gebot der Gleichbehandlung von Beamten und Vertragsbediensteten hinsichtlich der Festlegung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Natur ihrer aus dem AZHG resultierenden Ansprüche besteht. Die Verwaltungsbehörden waren daher zu einer meritorischen Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers zuständig.

In der Sache vertritt dieser die Meinung, das von der belangten Behörde erzielte Auslegungsergebnis sei jedenfalls "absolut unvertretbar". Im Hinblick auf die - in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof breit dargestellten - hohen Anforderungen an die von ihm ausgeübten Verwendungen sei es schon aus Gleichheitsgründen ausgeschlossen, ihn vom Bezug eines Funktionszuschlages zur Auslandszulage auszuschließen, zumal nach der hier maßgeblichen Rechtslage gemäß § 9 Abs. 1 AZHG Personen in Funktionen mit vergleichbaren oder auch geringeren Anforderungen Funktionszuschläge bezögen.

Zur Gebührlichkeit eines solchen auch für den Beschwerdeführer komme man zwanglos durch die durch den Gesetzestext nicht ausgeschlossene Annahme, wonach die Auflistung des § 9 Abs. 1 AZHG bloß eine demonstrative sei. Davon abgesehen bestehe auch die Möglichkeit der Annahme einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes, welche in Analogie zu § 9 Abs. 1 Z. 6 bzw. Z. 13 AZHG gefüllt werden könnte. Für eine planwidrige Lücke spreche insbesondere der Umstand, dass die essentielle Rolle rechtlicher Berater ein "militärhistorisches Novum" darstelle, sodass es nicht erstaunlich sei, wenn in der Stammfassung des AZHG die Erwähnung einer solchen Verwendung fehle.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

Zwar folgt aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 AZHG idF BGBl. I Nr. 30/2001 bzw. BGBl. I Nr. 153/2009 nicht, dass die dort enthaltene Auflistung taxativ ist. Allerdings kommt ein darauf gerichteter Wille des Gesetzgebers in § 4 Z. 5 AZHG deutlich zum Ausdruck, sieht diese Gesetzesbestimmung doch einen Funktionszuschlag (lediglich) bei Ausübung bestimmter Funktionen vor. Dies setzt aber wiederum Regelungen voraus, durch welche jene Funktionen bestimmt werden, für die der Funktionszuschlag gebührt. Dafür kommt wiederum nur die - demnach als taxativ zu verstehende - Auflistung in § 9 Abs. 1 AZHG in Betracht.

Von dieser Sichtweise der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung ist insbesondere auch bei der Novellierung des § 9 Abs. 1 Z. 1 AZHG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2009 ausgegangen worden, heißt es doch in den Erläuterungen hiezu, dass derzeit "keine Möglichkeit" besteht, Brigadekommandanten bzw. Force Commandern eine Funktionszulage nach dem AZHG zu bezahlen. Diese Sichtweise wäre unzutreffend, wenn man die Aufzählung des § 9 Abs. 1 AZHG bloß als demonstrativ ansehen würde.

Handelte es sich aber nach dem Vorgesagten bei der Aufzählung des § 9 Abs. 1 AZHG in den beiden hier zeitraumbezogen anzuwendenden Fassungen um eine taxative, so kam schon aus diesem Grund eine Erweiterung der dort aufgelisteten Verwendungen kraft Analogie nicht in Betracht (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2003/04/0200, vom , Zl. 2000/12/0273, und vom , Zl. 92/12/0287).

Im Übrigen ist die Tätigkeit des Beschwerdeführers als hochgestellter Rechtsberater jedenfalls seit bekannt, sodass - worauf auch die belangte Behörde hinweist - jedenfalls bei der Novellierung des § 1 Abs. 1 AZHG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2009 darauf hätte Bedacht genommen werden können.

Schließlich ist auch der Gesetzgeber der Novelle BGBl. I Nr. 140/2011, welcher den Fall des Beschwerdeführers erstmals in § 9 Abs. 3 Z. 2 AZHG erfasst hat, offenkundig nicht von einer planwidrigen Lückenhaftigkeit der Rechtslage für vergangene Zeiträume ausgegangen, verfügte er doch nicht nur keine Rückwirkung der zitierten Gesetzesbestimmung, sondern darüber hinaus sogar die Weitergeltung des Altrechtes für Personen, die vor dem in das Ausland entsandt worden sind (vgl. § 34 Abs. 1 AZHG idF BGBl. I Nr. 140/2011).

All diese Umstände sprechen gegen das Vorliegen einer planwidrigen Unvollständigkeit (vgl. zur Zweifelsregel zu Gunsten des Nichtvorliegens einer planwidrigen Gesetzeslücke etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/12/0120).

In diesem Zusammenhang ist auch mit zu bedenken, dass der Funktionszuschlag zur Auslandszulage nicht notwendigerweise der Abgeltung der mit einer bestimmten Verwendung schlechthin verbundenen Anforderungen dient, sondern zur Abgeltung der spezifischen, durch die Ausübung dieser Verwendung im Ausland (gegenüber der Ausübung einer vergleichbaren Verwendung im Inland) entstehenden zusätzlichen Anforderungen.

Vor diesem Hintergrund erscheint es jedenfalls nicht zwingend, dass diese höheren Anforderungen bei rechtsberatender Tätigkeit jenen der in § 9 Abs. 1 Z. 6 und 13 AZHG angeführten Verwendungen entsprechen.

Schließlich ist auch nicht ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber des § 9 Abs. 1 AZHG nicht Einzelfälle erfassen, sondern (lediglich) in typisierender Betrachtungsweise für bestimmte, von einer größeren Gruppe Bediensteter ausgeübte Verwendungen, Funktionszuschläge vorsehen wollte (vgl. in diesem Zusammenhang auch die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur fehlenden Gebührlichkeit der Dienstklassenzulage bei außergewöhnlichen, sei es auch mit hohen Anforderungen verbundene Verwendungen, wenn letztere von keinen anderen "Vergleichsbeamten" ausgeübt werden, etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/12/0083).

Aus den dargelegten Gründen besteht für die hier in Rede stehenden Zeiträume keine Rechtsgrundlage für die Zuerkennung eines Funktionszuschlages nach dem AZHG an den Beschwerdeführer.

Vor dem Hintergrund der vom Verfassungsgerichtshof in seinem Ablehnungsbeschluss zitierten Rechtsprechung bestehen gegen § 9 Abs. 1 AZHG idF BGBl. I Nr. 30/2001 bzw. idF BGBl. I Nr. 159/2009 in der hier vertretenen Auslegung auch beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes.

Die vom Beschwerdeführer weiters ins Treffen geführte Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen verbietet lediglich Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts. Eine solche behauptet der Beschwerdeführer nicht. Es ist offenkundig, dass die vom Beschwerdeführer als unsachlich erachtete Ungleichbehandlung gegenüber den in § 9 Abs. 1 AZHG in den beiden hier anzuwendenden Fassungen angeführten Funktionsträgern unionsrechtliche Fragen nicht berührt, zumal auch kein Hinweis auf eine mittelbare Diskriminierung nach dem Geschlecht durch diese Unterscheidung bestehen.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am