VwGH 07.08.2013, 2010/06/0216
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | BauRallg; ROG Tir 2006 §38 Abs1 litd; |
RS 1 | Bezüglich der "täglichen Versorgung oder der Befriedigung der sozialen und kulturellen Bedürfnisse" kommt es auf die "Bevölkerung des betreffenden Gebietes" an. Abgestellt wird dabei auf das Gebiet, das konkret im Flächenwidmungsplan als Wohngebiet ausgewiesen ist, im Gegensatz zu angrenzenden Gebieten mit einer anderen Widmung (Hinweis E vom , 2006/06/0184). |
Normen | BauRallg; ROG Tir 2006 §38 Abs1 litd; |
RS 2 | Eine Pizzeria ist, ebenso wie ein sonstiger Gastgewerbebetrieb, als der täglichen Versorgung oder der Befriedigung der sozialen und kulturellen Bedürfnisse dienend anzusehen. Eine Unzulässigkeit des Betriebes ist dann gegeben, wenn der entsprechende Betrieb im Hinblick auf das betreffende Wohngebiet überdimensioniert ist. |
Normen | BauRallg; ROG Tir 2006 §38 Abs1 litd; |
RS 3 | Es ist in baurechtlicher Hinsicht irrelevant, ob ein Gastgewerbebetrieb (hier: Pizzeria) wirtschaftlich überleben könnte und ob es bereits andere Gasthäuser im maßgeblichen Wohngebiet gibt. Hinsichtlich des Zustelldienstes hat die Behörde nicht dargelegt, dass die Zustellungen das maßgebende Wohngebiet in wesentlichem Ausmaß überschritten. Zu bedenken ist schließlich noch, dass der Umstand, dass ein Betrieb nicht ausschließlich von den Bewohnern eines Gebietes frequentiert wird, bei der Beurteilung, ob der Betrieb den Bedürfnissen der Bewohner des Gebietes dient, keine ausschlaggebende Rolle spielt. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde des A G B in J, vertreten durch Dr. Ewald Jenewein, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Brixner Straße 2, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. Ve1-8-1/647-2, betreffend Versagung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde J), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit beim Bauamt der mitbeteiligten Marktgemeinde am eingelangter Einreichung beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung der Baubewilligung für den Umbau des Untergeschoßes des bestehenden Wohnhauses auf der Liegenschaft S. Straße 35 in eine Pizzeria.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde das Bauansuchen gemäß § 26 Abs. 3 lit. a der Tiroler Bauordnung 2001 (TBO 2001) abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die Pizzeria diene nicht den sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung des betreffenden Gebietes. Sie sei auch keine Einrichtung, die der täglichen Versorgung der Bevölkerung des betreffenden Gebietes diene. Das Anbieten von Pizzaspeisen im Lokal und das Zustellen von Pizzaspeisen stelle nicht ein Gut dar, mit dem sich die betreffende Bevölkerung täglich versorgen müsse.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung.
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Gesetz lasse nur solche Betriebe zu, deren angebotenes Gütersortiment geeignet sei, die täglichen Grundbedürfnisse des Menschen abzudecken. Eine Pizzeria gehöre nicht dazu, dienten doch die dort angebotenen Speisen regelmäßig nicht dazu, die täglichen Grundbedürfnisse der Bevölkerung dieses Wohngebietes abzudecken. Die Pizzeria diene auch nicht der Befriedigung der sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung des betreffenden Gebietes. Bei sozialen und kulturellen Bedürfnissen handle es sich nach der Wortbedeutung um auf die menschliche Gemeinschaft bzw. Gesellschaft bezogene Bedürfnisse, die in entsprechenden baulichen Einrichtungen befriedigt werden könnten, wie etwa Gastwirtschaften, Kindergärten, Schulen oder Freizeiteinrichtungen, wie sie im Wohngebiet üblich seien. Bei einer Pizzeria erfolge aber eine Spezifizierung des kulinarischen Angebotes und damit eine wesentliche Einschränkung des potentiellen Nutzerkreises der Bevölkerung des betreffenden Wohngebietes. Ein solcher Betrieb sei mit einem herkömmlichen Gasthausbetrieb nicht zu vergleichen, liege doch bei letzterem nach dem überkommenen Verständnis die Geselligkeit im Sinne eines sozialen (und auch kulturellen) Austausches nicht ausschließlich anlässlich des Verzehrs von Speisen im Vordergrund. Darüber hinaus sei nach den Angaben des Bauwerbers im Gewerberechtsverfahren ein Lieferservice zur Auslieferung von Speisen vorgesehen, sodass auch unter Bezugnahme auf diesen Aspekt die Betriebsstätte mit den herkömmlichen, zur Befriedigung der sozialen und kulturellen Bedürfnisse dienenden Einrichtungen (konkret Gastgewerbebetrieb) nicht gleichzusetzen sei. Es sei davon auszugehen, dass die Pizzeria von einem Großteil der Wohnbevölkerung des Gebietes nicht in Anspruch genommen werde, um ihre sozialen und kulturellen Bedürfnisse abzudecken. Darüber hinaus werde auch der Charakter des betreffenden Gebietes als Wohngebiet durch den geplanten Betrieb wesentlich beeinträchtigt. Das kleinflächige Gebiet (13.417 m2) sei gegenüber dem übrigen Bauland scharf abgegrenzt. Westlich erfolge eine Abtrennung durch die Abahn, östlich und nördlich durch Grünland, südlich durch die Landesstraße L. In seiner Baustruktur werde das Gebiet durch eine ausschließliche Wohnhausbebauung (keine Wohnanlage) dominiert. Die Pizzeria würde in diesem "familiären" Siedlungscharakter (Wohnbevölkerung derzeit 70 Personen) gleichsam einen Fremdkörper bedeuten, der dieses Gebiet in seinem Charakter als Wohngebiet und auf Grund des dadurch veränderten Gesamterscheinungsbildes erheblich störte.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, für die Beurteilung sei der tatsächliche tägliche Bedarf der Bevölkerung, nicht aber ein sonstiger Bedarf entscheidend. Bei der Auslegung des Begriffes "täglicher Bedarf" komme es nicht auf den konkreten Bedarf eines einzelnen Bewohners an, sondern auf den täglichen Bedarf der im Wohngebiet wohnenden Menschen. Das "betreffende Wohngebiet" sei im raumordnungsrechtlichen Sinne zu verstehen und daher als eine abgegrenzte Fläche anzusehen, die im Flächenwidmungsplan als Wohngebiet gewidmet sei. Auch wenn ein Projekt daher für sich allein nicht übermäßig groß erscheine, sei die Relation zur Zahl der Einwohner zu beachten und wäre ein überdimensionales Projekt unzulässig. Grundsätzlich sei dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass Gastgewerbebetriebe (und daher auch eine Pizzeria) im Wohngebiet zulässig seien, da diese im allgemeinen den sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung eines Wohngebietes dienten. Dies gelte allerdings nur dann, wenn der Gastronomiebetrieb im Hinblick auf das betreffende Wohngebiet nicht überdimensioniert erscheine. Das hier gegebene "betreffende Wohngebiet" habe eine Größe von ca. 13.417 m2 und werde derzeit von 70 Personen bewohnt. Für die Pizzeria seien 12 Sitzplätze und 4 Autoabstellplätze vorgesehen. Auch wenn eine Pizzeria mit 12 Sitzplätzen zwar im allgemeinen nicht als überdimensioniert bezeichnet werden könne, in Relation zur maßgebenden Bevölkerungszahl von 70 gesetzt, für deren Befriedigung bzw. Versorgung sie bestimmungsgemäß errichtet werden solle, werde sie aber überdimensioniert sein. Es erscheine nicht möglich, dass eine Pizzeria mit 70 potentiellen Gästen wirtschaftlich überleben könne. Auch nach der Absicht des Beschwerdeführers solle die Pizzeria daher nicht nur der Bevölkerung des betreffenden Wohngebietes, sondern überörtlichen Zwecken dienen. Gestärkt werde diese Annahme durch den Umstand, dass auch ein Zustellservice projektgegenständlich sei. Darüber hinaus bestünden im betreffenden Wohngebiet bereits zwei Gasthäuser. Im vorliegenden Fall sei von der Berufungsbehörde zu prüfen gewesen, ob die Pizzeria der täglichen Versorgung oder der Befriedigung der sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung des betreffenden Gebietes diene. Inwieweit für die Beantwortung dieser Frage besonderes Fachwissen notwendig wäre, das nur durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden könne, sei nicht ersichtlich. Dies werde auch vom Beschwerdeführer nicht näher dargelegt. Da die Berufungsbehörde sich nicht auf ein Gutachten gestützt habe, könne der Beschwerdeführer auch nicht dadurch verletzt werden, dass ihm keine Gelegenheit zur Einsicht in ein allenfalls in einem anderen Verfahren eingeholtes Gutachten gewährt worden sei. Der Berufungsbescheid entspreche auch im Wesentlichen der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides, sodass er für den Beschwerdeführer nicht überraschend gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Beschwerdeführer hat repliziert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, da sich das Baugrundstück mitten im Wohngebiet befinde und südlich und westlich ebenfalls Wohngebiet angrenze, wäre als Beurteilungsgebiet das gesamte Wohngebiet im nördlichen Bereich der mitbeteiligten Marktgemeinde heranzuziehen gewesen, was eine wesentlich größere Fläche darstelle, als von der belangten Behörde angenommen. In dem von der Behörde mit 13.417 m2 bezeichneten Gebiet liege keines der von ihr genannten Gasthäuser. Vermutlich missinterpretiere die belangte Behörde den Umstand, dass sich südlich eine Straße befinde und ein "Bummelzug" durch das nördliche Wohngebiet fahre. Die Bahnstrecke ziehe sich durch das Wohngebiet hin, stelle jedoch keine Abgrenzung dar. Eine Abgrenzung in Richtung Süden sei ebenfalls nicht gegeben und auch nicht durch eine Straße anzunehmen. Die belangte Behörde führe nicht aus, wie sie dazu komme, dass lediglich ein Gebiet mit
13.417 m2 zur Beurteilung heranzuziehen sei. Ohne Ermittlungsverfahren sei nicht nachvollziehbar, weshalb kein Bedarf für eine Pizzeria gegeben sei. Die Behauptung, dass eine Pizzeria mit 12 Sitzplätzen überdimensioniert sei, sei falsch. Selbst bei einem Gebiet von 13.417 m2 wäre diese Annahme nicht richtig. Die Auffassung werde erstmals im Vorstellungsbescheid vertreten und treffe auch nicht zu. Außerdem werde auch im Vorstellungsbescheid erstmals von überörtlichen Zwecken der Pizzeria gesprochen, ohne dass entsprechende Ermittlungen diese Feststellungen stützten. Die Behörde verstoße dadurch auch gegen das "Überraschungsverbot", da die Tatsachen dem Beschwerdeführer nicht bekannt gewesen seien und er auch keine Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten habe. Bei jeder einzelnen Entscheidung sei die Begründung ohne vorherige Stellungnahmemöglichkeit abgeändert worden. Die Berufungsinstanz habe ihre Entscheidung im Wesentlichen damit neu begründet, dass das Gesamterscheinungsbild des Ortsteiles erheblich gestört werde. Auch dies sei unrichtig, da die jeweilige Nutzung der Räumlichkeiten für das Erscheinungsbild nicht ausschlaggebend sei. Die bereits nach außen hin in Erscheinung tretende Architektur des Hauses werde nicht verändert. Wie die belangte Behörde ohne entsprechende Untersuchungen eine wirtschaftliche Prognose für die Pizzeria aufstellen könne, sei nicht nachvollziehbar. Die Ausführungen zu den wirtschaftlichen Aspekten seien nicht verfahrensgegenständlich und nicht von der Baubehörde zu beurteilen. Außerdem sei es unrichtig, dass kein Gutachten eingeholt worden sei. Die Behörden hätten dieses Gutachten vollkommen übergangen, da dieses Gutachten des Raumplaners Dipl. Ing. S. die Zulässigkeit der Pizzeria im Wohngebiet vermutlich bestätigen würde.
§ 38 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006, LGBl. Nr. 27
(TROG 2006), lautet auszugsweise:
"§ 38 Wohngebiet
(1) Im Wohngebiet dürfen errichtet werden:
…
d) Gebäude für Betriebe und Einrichtungen, die der täglichen Versorgung oder der Befriedigung der sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung des betreffenden Gebietes dienen und die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen.
..."
Bezüglich der "täglichen Versorgung oder der Befriedigung der sozialen und kulturellen Bedürfnisse" kommt es auf die "Bevölkerung des betreffenden Gebietes" an. Abgestellt wird dabei auf das Gebiet, das konkret im Flächenwidmungsplan als Wohngebiet ausgewiesen ist, im Gegensatz zu angrenzenden Gebieten mit einer anderen Widmung (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/06/0184).
Zutreffend hat die belangte Behörde erkannt, dass eine Pizzeria, ebenso wie ein sonstiger Gastgewerbebetrieb, als der täglichen Versorgung oder der Befriedigung der sozialen und kulturellen Bedürfnisse dienend anzusehen ist (vgl. die Nachweise zur Judikatur bei Schwaighofer, Tiroler Raumordnungsrecht, S 225 Rz 16). Der belangten Behörde ist auch beizupflichten, dass Unzulässigkeit dann gegeben ist, wenn der entsprechende Betrieb im Hinblick auf das betreffende Wohngebiet überdimensioniert ist (vgl. die Judikaturnachweise bei Schwaighofer, aaO, S 225).
Ausgehend davon ist dem Beschwerdeführer aber beizupflichten, dass die belangte Behörde nicht nachvollziehbar begründet hat, weshalb sie das "betreffende Wohngebiet" als ein Gebiet von ca. 13.417 m2 mit 70 Einwohnern angenommen hat. Soweit im Berufungsbescheid als Gebietsgrenzen eine Straße und eine Eisenbahntrasse angenommen wurden, ist nicht erkennbar, dass damit auf die im oben genannten Sinn maßgeblichen Grenzen des Wohngebietes abgestellt wurde.
Irrelevant ist es in baurechtlicher Hinsicht, ob die Pizzeria wirtschaftlich überleben könnte und ob es bereits andere Gasthäuser im maßgeblichen Wohngebiet gibt. Hinsichtlich des Zustelldienstes hat die belangte Behörde nicht dargelegt, dass die Zustellungen das maßgebende Wohngebiet in wesentlichem Ausmaß überschritten. Zu bedenken ist schließlich noch, dass der Umstand, dass ein Betrieb nicht ausschließlich von den Bewohnern eines Gebietes frequentiert wird, bei der Beurteilung, ob der Betrieb den Bedürfnissen der Bewohner des Gebietes dient, keine ausschlaggebende Rolle spielt (vgl. die bei Schwaighofer, aaO, S 225 zitierte hg. Rechtsprechung).
Zusammenfassend hat die belangte Behörde somit ihre Auffassung, dass die geplante Pizzeria überdimensioniert und damit unzulässig im Sinne des § 38 Abs. 1 lit. d TROG 2006 ist, nicht nachvollziehbar begründet und lag auch keinerlei ausreichende Begründung in den Bescheiden der Gemeindebehörden vor.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | BauRallg; ROG Tir 2006 §38 Abs1 litd; |
Sammlungsnummer | VwSlg 18670 A/2013 |
Schlagworte | Planung Widmung BauRallg3 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2013:2010060216.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAE-73534