VwGH vom 04.09.2012, 2012/12/0023
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, den Hofrat Dr. Zens, die Hofrätin Dr. Hinterwirth, den Hofrat Dr. Thoma sowie die Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des JT in W, vertreten durch Heller § Gahler Rechtsanwaltspartnerschaft in 1030 Wien, Marokkanergasse 21, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom , Zl. S 91392/8-PersA/2011, betreffend Trennungsgebühr, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Verwendungsgruppe M BO 2 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde mit Wirksamkeit vom mit seiner Zustimmung vom Dienstort Z, wo er mit einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe M BO 2 betraut war, zu einer Dienststelle in W versetzt, wo ihm ein Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe M BO 1 zugewiesen wurde. Der Beschwerdeführer bewarb sich in der Folge um eine Überstellung in die Verwendungsgruppe M BO 1, welche jedoch nicht erfolgte.
Für den Zeitraum vom bis zum bezog der Beschwerdeführer eine Trennungsgebühr gemäß § 34 Abs. 1 und 3 der Reisegebührenvorschrift, BGBl. Nr. 133/1955 (im Folgenden: RGV).
Mit Eingabe vom sowie mit einem ausdrücklich auf die Erlassung eines Bescheides gerichteten Antrag vom begehrte er die Weitergewährung der Trennungsgebühr für den Zeitraum ab dem .
Nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens (vgl. hiezu die tieferstehende Wiedergabe des angefochtenen Bescheides sowie die weiteren Darlegungen zum Verfahrensgang) wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom den Antrag des Beschwerdeführers vom gemäß § 34 Abs. 1 RGV ab.
In der Begründung des Bescheides wird der Gang des Verwaltungsverfahrens wie folgt geschildert:
"Sie wurden mit Schreiben vom , GZ ..., mit Wirksamkeit vom von Amts wegen mittels einer Verwendungsänderung zum MSL in den Dienst-(Garnisons-)ort W versetzt.
Ihren Familienwohnsitz führen Sie in WO, ....
Auf Grund der Lage ihres Familienwohnsitzes zum neuen Dienstort W und der Erfüllung der sonstigen im § 34 normierten Anspruchsvoraussetzungen, wurde Ihnen mit der Mitteilung vom , GZ ..., die beantragte Trennungsgebühr gemäß § 34 Abs. 3 bis zugesprochen. Dabei erging unter anderem der deutliche Hinweis, welche zusätzlichen Nachweise für eine eventuelle Weitergewährung der Trennungsgebühr zu erbringen sind.
In weiterer Folge brachten Sie einen Antrag (datiert vom ) auf Weitergewährung der Trennungsgebühr gemäß § 34 Abs. 3 bei der zuständigen Dienstbehörde (BMLVS/PersA) ein.
Die bis zu diesem Zeitpunkt nachgewiesenen Bemühungen zur Erlangung einer Wohnung im neuen Dienstort beschränkten sich auf das Ansuchen vom um Zuweisung einer Naturalwohnung sowie auf schriftliche Anfragen Ihrerseits (e-Mail) und Antworten verschiedener Immobilienmakler, ohne dass damit konkrete und verbindliche Zusagen verbunden gewesen wären. Nach einer B-Wohnung haben Sie sich mit dem Schreiben (e-Mail) vom bei der B lediglich erkundigt, eine konkrete Bedarfsanmeldung (Bewerbungsbogen) haben Sie nicht eingebracht.
In einem Telefongespräch am wurden Sie vom zuständigen Referenten neuerlich ersucht, konkrete Bemühungen zur Erlangung einer familiengerechten Wohnung zu setzen und die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Laut Ihren Aussagen in diesem Telefongespräch, sowie Ihren Angaben auf dem Antrag betreffend Weitergewährung der Trennungsgebühr, können Sie, aufgrund der bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgten Ernennung/Überstellung in die VerwGrp M BO 1 und das in diesem Zusammenhang Ihnen nicht bekannte monatliche Einkommen, einer konkreten Bemühung zur Erlangung einer familiengerechten Wohnung nicht nachkommen.
Daher wurde mit Schreiben vom , GZ ..., gegenständlicher Antrag auf Weitergewährung der Trennungsgebühr seitens der zuständigen Dienstbehörde mit folgender Begründung abgewiesen:
Die o.a. Aktivitäten reichten gerade aus, um ein Mindestmaß an Anstrengungen zur Erlangung einer Wohnung für den Anspruchszeitraum der ersten sechs Monate nach dem Dienstantritt im neuen Dienstort erkennen zu lassen. Nicht ausreichend sind die nachgewiesenen Bemühungen allerdings für den gesetzlich noch möglichen Bezugszeitraum ab . Für den Zeitraum der sechs Monate nach der Versetzung liegt, sind für die Weitergewährung der Trennungsgebühr strengere Maßstäbe bezüglich der Bemühungen des Antragstellers zur Erlangung einer Wohnung anzuwenden, als für den davorliegenden Zeitraum.
Als Beweis für ein solches Bemühen sind insbesondere
- ein Ansuchen um Zuweisung einer B-Wohnung,
- Bemühungen auf dem privaten Wohnungsmarkt:
Schriftverkehr mit konkreter Aussicht auf Erlangung einer Wohnung
(Verträge, schriftliche Zusicherungen),
- ein Erlag von Baukostenzuschüssen für ein bestimmtes
Wohnprojekt,
- die Gewährung eines Bezugsvorschusses für Wohnzwecke,
anzusehen.
Aus ho. Sicht hätten Sie sich zumindest um eine Ihrem Familieneinkommen entsprechende Wohnung, bei diversen Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaften, welche vor allem geförderte Wohnungen vergeben, zu bemühen gehabt. Deshalb wurden Sie auch im o. a. Gespräch hingewiesen, sich auch bei diversen Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaften insbesondere bei 'Wohn GesmbH' anzumelden, da im gegenständlichen Fall eine höhere Erfolgsgarantie zu erwarten wäre.
Aufgrund der bis zu diesem Zeitpunkt nicht nachgereichten Unterlagen sowie der von Ihnen getätigten Angaben, fehlte die nach § 34 Abs. 1 letzter Satz für den Weiterbezug der Trennungsgebühr erforderliche Absicht, den gemeinsamen Haushalt nach der Versetzung weiterzuführen, d.h. die Absicht, den vor der Versetzung gemeinsam geführten Haushalt auch nach der Versetzung im neuen Dienstort zu führen (vgl. Erkenntnis des Zl. 09/0941/78).
Gegen die Abweisung der Weitergewährung der Trennungsgebühr
brachte die Rechtsanwaltskanzlei ... mit Schreiben vom
, die Vollmachtsbekanntgabe sowie einen Antrag auf bescheidmäßige Absprache ein. In der Begründung brachten Sie im Wesentlichen vor:
Selbstverständlich hätten Sie die Absicht den gemeinsam geführten Haushalt in W am Dienstort weiterzuführen. Ihre Bemühungen hätten Sie hinreichend der Dienstbehörde schriftlich bekannt gegeben. Sie legten diesem Antrag eine Liste mit Wohnungen bei, welche Ihnen das Wohnservice anbieten würde. Hiezu führten Sie jedoch aus, dass Ihre Absicht eine Zusage beim Wohnservice zu tätigen aber im engen Zusammenhang mit Ihrer finanziellen Situation zu beurteilen wäre.
Weiters führten Sie aus, Ihre Absicht Ihren Haushalt in W weiterzuführen wäre ungebrochen, jedoch sind Ihnen im Hinblick auf die Finanzierung die Hände gebunden. Solange Sie die Dienstbehörde im Unklaren lässt, wann und ob Sie in die nächst höhere Verwendungsgruppe überstellt werden, können Sie gegenüber den Wohnungsanbietern keine gesicherte Zusage über eventuelle Finanzierungen einer entsprechenden Wohnung für sich und Ihre Ehegattin tätigen.
Infolge des eingebrachten Schreibens wurde das Ermittlungsverfahren eingeleitet. Das Ermittlungsergebnis wurde der o.a. Rechtsanwaltskanzlei mit Schreiben vom , GZ ..., mitgeteilt.
In der fristgerecht eingebrachten Stellungnahme zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vom , GZ ..., wurden im Wesentlichen keine neuen Argumente vorgebracht, welche geeignet wären eine Änderung der ho. Rechtsansicht herbeizuführen. ..."
Nach Wiedergabe des § 34 Abs. 1 und 3 RGV führte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht Folgendes aus:
" Diese Entscheidung liegt im Ermessen der Dienstbehörde (vgl. Erk. d. Zl. 532/58).
Es war daher zu prüfen, ob Sie die gesetzlich geforderten Voraussetzungen für den Weiterbezug der Trennungsgebühr auch tatsächlich erfüllen. Diese Prüfung ergab, dass in Ihrem Fall eine für Sie positive Ermessensübung nach § 34 Abs. 3 zweiter Satz nicht in Betracht kommt.
Dazu führten folgende Erwägungen:
Hinsichtlich der Zuständigkeit wird klargestellt, dass die Oberste Dienstbehörde der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ist. Gemäß Geschäftseinteilung ist für reisegebührenrechtliche Angelegenheiten und somit auch für die Zuerkennung bzw. Weitergewährung der Trennungsgebühr die Personalabteilung A (PersA) und nicht die Personalabteilung B (PersB) im BMLVS als Dienstbehörde zuständig. In Folge der geschäftseinteilungsmäßigen Unzuständigkeit der PersB, ist eine Einvernahme der durch Sie namhaft gemachten Personen zur Klärung des vorliegenden Sachverhaltes irrelevant.
Die Klärung hinsichtlich Ihrer Überstellung in M BO 1 ist in einem gesonderten Verfahren von der Dienstbehörde (PersB) zu behandeln und somit nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Nachdem es sich hier um zwei getrennte Verfahren (Überstellung in M BO 1 bzw. Weitergewährung der Trennungsgebühr) handelt, die von verschiedenen Abteilungen im BMLVS auf Basis der jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen geführt werden, kann von einem gegenseitigen blockieren, wie von Ihnen behauptet, nicht die Rede sein. Für die Entscheidung hinsichtlich Zuerkennung bzw. Weitergewährung der Trennungsgebühr im gegenständlichen Zeitraum kann nicht Ihre zukünftige dienst- und besoldungsrechtliche Entwicklung maßgebend sein, sondern vielmehr sind die tatsächliche dienst- und besoldungsrechtliche Situation, die aktuellen Familienverhältnisse sowie die gültigen reisegebührenrechtlichen Bestimmungen heranzuziehen.
Ihre bisher nachgewiesenen Bemühungen zur Erlangung einer Wohnung im neuen Dienstort beschränkten sich lediglich auf das Ansuchen vom um Zuweisung einer Naturalwohnung sowie auf schriftliche Anfragen Ihrerseits (e-Mail) bei verschiedenen Immobilienmakler. Nach einer B-Wohnung haben Sie sich mit dem Schreiben (e-Mail) vom bei der B lediglich erkundigt, eine konkrete Bedarfsanmeldung (Bewerbungsbogen) haben Sie nicht eingebracht. Auch der Empfehlung, sich bei einem Bauprojekt einer gemeinnützigen Wohnbaugesellschaft anzumelden, sind Sie nicht nachgekommen.
Mit dem Antrag auf bescheidmäßige Absprache übermittelten Sie eine Aufstellung an Wohnungen welche durch das Wohnservice vergeben werden. Die durchschnittlichen monatlichen Kosten für eine Wohnfläche von ca. 100 qm (4 Zimmerwohnung) werden mit ca. 700 EUR bis 800 EUR angegeben. In diesem Zusammenhang verweisen Sie zum wiederholten Mal auf Ihre finanzielle Situation hin. Insbesondere, dass Sie Wohnungsanbietern keine gesicherte Zusage über eventuelle Finanzierungen einer Wohnung machen können, da dies aus Ihrer Sicht, von der Überstellung in die Verwendungsgruppe M BO 1 abhängig ist und Sie daher nicht über die zukünftige Wohnungsgröße entscheiden können.
Die Dienstbehörde verlangt nicht, dass Sie Verträge eingehen, die Sie finanziell nicht in der Lage sind einzuhalten. Auch die Ablehnung der nicht familiengerechten Naturalwohnungen auf Grund der Größe wurde seitens der Dienstbehörde akzeptiert. Bloße Gespräche mit Maklern und e-Mailverkehr sind jedoch keine konkreten Bemühungen. Faktum ist, dass aufgrund Ihrer Familiensituation (zum Zeitpunkt der Versetzung ein 5 Personenhaushalt, wobei die beiden Söhne bereits seit Jahren in Graz auf einem Nebenwohnsitz gemeldet sind) und Ihres aktuellen Familieneinkommens in der Verwendungsgruppe M BO 2, Funktionsgruppe 4 und seit Gehaltsstufe 18 (Bruttobezug Juli - Dezember 2011 5.007,92 EUR ohne Sonderzahlung, dies entspricht je nach Besteuerung einem Nettobezug von zumindest 3.115,10 EUR) eine Wohnung mit einer Wohnfläche von ca. 100 qm (4 Zimmerwohnung) und Wohnkosten von ca. 700 EUR bis 800 EUR, wie Ihnen das Wohnservice angeboten hat, sowohl in finanzieller als auch räumlicher Hinsicht als familiengerecht anzusehen ist.
Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Wohnung ist auch von Bedeutung, ob die Wohnung familiengerecht ist, wobei nicht für jede Person ein eigener Wohnraum vorhanden sein muss (Erk. d. Zl. 1812/65). Hinsichtlich der finanziellen Belastung wird angemerkt, dass eine Wohnung mit 4 Zimmern und Nebenräumen in der Gesamtgröße von rund 100 m2 um ca. 700 EUR bis 800 EUR als durchaus ortsüblich anzusehen ist und Sie mit Aufwendungen in dieser Höhe rechnen mussten. Außerdem erachtet die Dienstbehörde in diesem Zusammenhang monatliche Wohnkosten von bis ca. 1/3 des monatlichen Familiennettoeinkommens als zumutbar. Die Kosten für die angebotenen Wohnungen halten sich in diesem Rahmen. Selbstverständlich wäre die Invalidität Ihrer Ehegattin, die von Ihnen in der Stellungnahme zum Ermittlungsergebnis vorgebracht wurde, bei der Wohnungssuche bzw. Wohnungsannahme zu berücksichtigen. Nachdem für Sie konkrete Wohnobjekte ohnehin nie in Frage gekommen sind, erübrigt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob die angebotenen Wohnungen auch tatsächlich behindertengerecht waren oder nicht.
Es kann gesagt werden, dass es sich bei Ihren Bemühungen zur Erlangung einer familiengerechten Wohnung ausschließlich um informelle Anfragen gehandelt hat, die jedoch nicht als konkrete Handlungen zu werten sind und somit für die Weitergewährung der Trennungsgebühr nicht ausreichend sind (1. Versagungstatbestand) .
Die wohnungsmäßige Veränderung, die auf Grund der Verwendungsänderung notwendig geworden ist, haben Sie in Kenntnis Ihrer persönlichen und familiären Verhältnisse durch Ihre Bewerbung und Zustimmung zur Versetzung auf den nunmehrigen Arbeitsplatz von vornherein in Kauf genommen. Auch die von Ihnen in der Stellungnahme zum Parteiengehör vorgebrachten Argumente hinsichtlich des Verkaufs- und Belehnungsverbotes sowie zusätzliche Übersiedlungskosten, welche, Ihrer Aussage nach, Ihnen nicht zugemutet werden können, waren Ihnen zu diesem Zeitpunkt bekannt und kamen für Sie nicht überraschend. Dazu wird ergänzend angemerkt, dass im Zuge einer Übersiedlung der Bedienstete Anspruch auf 'Übersiedlungsgebühren' gemäß § 28 hat. Diese beinhalten unter anderem einen Frachtkostenersatz gem. § 30 und eine Umzugsvergütung gem. § 32 in der Höhe von bis zu 100 % des Bruttobezuges für sonstige mit der Übersiedlung in Zusammenhang stehenden Kosten."
Darüber hinaus enthält der angefochtene Bescheid auch Ausführungen zu dem von der belangten Behörde gleichfalls angenommenen zweiten Versagungstatbestand des § 34 Abs. 1 RGV (fehlende Absicht, den gemeinsamen Haushalt nach der Versetzung weiterzuführen).
Aus dem Verfahrensgang hervorzuheben ist schließlich, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in ihrem Schreiben vom die Annahme, wonach die von ihm im Juli 2011 bezogenen Geldleistungen von EUR 5.007,92 brutto (welche auf Basis seiner Zugehörigkeit zur Verwendungsgruppe M BO 2 berechnet worden waren) die Anschaffung einer zumutbaren Wohnung im Ausmaß von 100 m2 mit vier Zimmern, für welche nach den vom Beschwerdeführer eingeholten Angeboten des Wohnservice etwa EUR 700,-- bis EUR 800,-
- monatlich aufzuwenden gewesen seien, erlauben würden, vorgehalten hat.
Dem entgegnete der Beschwerdeführer in der erwähnten Stellungnahme vom Folgendes:
"Ich habe meine Bemühungen nicht eingestellt, eine entsprechende familiengerechte Wohnung in W zu erhalten. Jedoch bin ich als eigenständige Person, als Familienvater, als Ehemann und als Beamter verpflichtet, nur jene finanziellen Verpflichtungen einzugehen, welche ich auch ohne Probleme bedienen kann. Ich bin Alleinverdiener, meine drei Kinder studieren und bin derzeit verpflichtet, für meine Kinder noch das Studium zu finanzieren. Meine Ehefrau ist derzeit zu 70% invalide (Krebskrankheit) und kann keiner Arbeit nachgehen. Mein Dienstgeber, das BMLVS ist seit mehr als 6 Monaten säumig, gem.
meinen Antrag (... v. ) mir bezüglich der Überstellung
in M BO 1 entsprechend zu bearbeiten und mir das Ergebnis mitzuteilen. Meine Dienstbehörde, das BMLVS verkennt die Rechtslage, in dem diese, aus meiner Sicht, mir mein 'fiktives Gehalt Juli 2011 inklusive aller Zulagen in BRUTTO' anführt und damit den Schein erweckt, dass ich über ein monatliches Einkommen verfüge, welches mich in die Lage versetzen soll, jetzt und sofort eine Wohnung zu nehmen.
Vielmehr richtig ist, dass ich der rechtlichen Meinung bin, bevor ich eine derartige (und für mich eine kostenintensive) Entscheidung treffe, ich eindeutig und klar mein mir zustehendes monatliches Einkommen (in Brutto und Netto) kennen muss.
Weiters verwehre ich mich gegen die Ansicht meiner
Dienstbehörde gem. GZ v. ... (Auszug)
- Aus ho. Sicht hätten Sie sich zumindest um eine Ihrem derzeitigen Familieneinkommen entsprechenden Wohnung, bei diversen Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaften, welche vor allem geförderte Wohnungen vergeben, zu bemühen. Deshalb wurden Sie auch im o.a. Gespräch hingewiesen, sich auch bei diversen Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaften insbesondere bei 'Wohn GesmbH' anzumelden, da im gegenständlichen Fall eine höhere Erfolgsgarantie zu erwarten ist.
und möchte auf die Übersiedlungskosten, Maklerkosten, persönlicher Zeiteinsatz usw. hinweisen, welcher mir nicht zugemutet werden kann.
Es kann mir daher nicht zugemutet werden, mehrmals in W eine Wohnung zu nehmen und damit entsprechende Mehrkosten zu leisten.
...
Ich habe meine finanzielle Möglichkeit auf Grund meiner derzeitigen Verpflichtungen dahingehend beurteilt, dass ich in der Lage bin, eine Wohnung mir in W mit durchschnittlichen monatlichen Kosten von ca. EUR 700,-- bis 800 für eine Wohnfläche von ca. 100 qm zu leisten, wenn ich in M BO 1 überstellt worden bin und auch dahingehend entlohnt werde.
Ich habe nicht nur mit dem Wohnservice, sondern auch mit anderen Maklern gesprochen. Ich kann mir Wohnungen ansehen, ich kann mir Vorverträge usw. unterschreiben und nach 1 Woche kostenfrei wieder stornieren. Für mich ist der Sinn dieser Aktion nicht bekannt, dass ich einen Vorvertrag unterschreibe, wenn ich bei der Unterschrift schon das Wissen habe, dass ich den Vertrag nicht einhalten kann. Eine Wohnung nimmt man sich nicht jeden Tag. Die jährliche Differenz von M BO 2 auf M BO 1 beträgt derzeit ca. EUR 6.400,-- jährlich und steigt z.B. in der Gehaltsstufe 19+Daz in der Funktionsstufe 3 auf jährlich ca. EUR 13.500,-- (auf Basis 2011).
Meine Ehefrau und ich besitzen in Wo, ... ein Haus für 2 Familien. Es ist mit einem Verkaufs- bzw. Belehnungsverbot belastet, da wir verpflichtet sind, dieses Haus so lange zu erhalten, so lange meine Schwiegermutter noch darin lebt (derzeit 77 Jahre). Es dürfte dem BMLVS entgangen sein, dass es auf dem Wohnungsmarkt nur dann konkrete Zusagen gibt, wenn man einen entsprechenden VORVERTRAG bzw. VERTRAG unterschreibt. Im Rahmen eines Vorvertrages gibt der Wohnungsbesitzer bzw. der Makler die Möglichkeit, innerhalb von 1 Woche (3-7 Tage), ohne dass Kosten entstehen, vom Vertrag zurückzutreten.
Ich kann also keinen entsprechenden konkreten Vertrag vorweisen, da ansonsten nach 1 Woche ich den Vertrag erfüllen muss und die Frage des monatlichen Einkommens noch immer nicht gelöst ist.
...
Bei meiner Bewerbung um den M BO 1/1 Arbeitsplatz in W bin ich von der Tatsache - wie es auch grundsätzlich im öffentlichen Dienst durchgeführt wird - ausgegangen, dass ich, so meine Bewerbung um den freien Arbeitsplatz für mich positiv entschieden wird, ich gleichzeitig mit der Versetzung auf den Arbeitsplatz in M BO 1/1 überstellt werde.
Anmerkung:
Da ich keinen Rechtsanspruch auf eine positive Umsetzung einer Bewerbung habe, musste ich davon ausgehen, dass ich erst ab diesen Zeitpunkt meine berufliche und auch meine private Zukunft neu planen kann. Da der Arbeitsplatz bis zu meiner Besetzung eine mehr als zwei Jahreszeitspanne gedauert hat, kann man von einer leichten Verzögerung nicht sprechen. Es sind daher auch die entsprechenden Umstände mitzuberücksichtigen.
Ich stimme dem BMLVS zu, dass ich in Kenntnis meiner persönlichen und familiären Verhältnisse durch meine Bewerbung und damit auch die Zustimmung zur Versetzung auf meinen nunmehrigen Arbeitsplatz die wohnungsmäßige Veränderung in Kauf genommen habe. Genauso wie ich erwartet habe, mit der Betrauung des neuen Arbeitsplatzes gleichzeitig in M BO 1 ernannt zu werden. Da derzeit mein Akt um Überstellung in M BO 1 nicht in der vorgesehenen Zeit seitens dem BMLVS bearbeitet wurde, kann mir dies nicht NEGATIV zugerechnet werden. "
Gegen den oben wiedergegebenen Bescheid vom richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 34 Abs. 1 und 3 RGV in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/1999, wie er im Jahr 2011 in Kraft stand, lautete:
"§ 34. (1) Verheiratete Beamte, die Anspruch auf Übersiedlungsgebühren haben und nach der Versetzung in einen anderen Dienstort einen doppelten Haushalt führen, erhalten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Tage des Dienstantrittes im neuen Dienstort bis zur Erlangung einer zumutbaren Wohnung eine Trennungsgebühr. Sie ist zu versagen, wenn der Beamte das Nichterlangen der Wohnung selbst verschuldet oder wenn aus den Umständen des Falles und den persönlichen Verhältnissen des Beamten hervorgeht, daß er nicht beabsichtigt, den gemeinsamen Haushalt nach der Versetzung weiterzuführen.
...
(3) Die Trennungsgebühr beträgt für die ersten 30 Tage 100 vH der Tagesgebühr nach Tarif II und der Nächtigungsgebühr, darüber hinaus bis zu sechs Monaten nach dem Dienstantritt im neuen Dienstort 50 vH der Tagesgebühr nach Tarif II und der Nächtigungsgebühr. Über diese Zeit hinaus kann dem Beamten eine Trennungsgebühr in der Höhe von 30 vH der Tagesgebühr nach Tarif II und der Nächtigungsgebühr für weitere zwei Jahre gewährt werden."
Das überaus weitwendige, vielfach auch redundante Beschwerdevorbringen vor dem Verwaltungsgerichtshof lässt sich wie folgt kurz zusammenfassen:
Der Beschwerdeführer vertritt (mit ausführlicher Begründung) die Rechtsauffassung, er habe schon im Zeitpunkt seiner Versetzung auf den Arbeitsplatz mit der Wertigkeit M BO 1/1 die Ernennungsvoraussetzungen für die Verwendungsgruppe M BO 1 erfüllt. Die Ermittlung der für diese Beurteilung maßgeblichen Sachverhaltsgrundlagen durch die dafür zuständige belangte Behörde hätte keines aufwändigen Verfahrens bedurft, sodass eine Entscheidung über seinen "Antrag" auf Überstellung schon kurz nach dem möglich gewesen wäre. Dennoch habe die belangte Behörde eine (positive oder negative) Entscheidung über die Überstellung des Beschwerdeführers zwischen dem Zeitpunkt seiner Versetzung und der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht getroffen. Seines Erachtens wäre der Beschwerdeführer - wiewohl ihm bekannt sei, dass es darauf keinen Rechtsanspruch gebe - schon kurz nach seiner Versetzung rückwirkend zum in die Verwendungsgruppe M BO 1 zu überstellen gewesen. Diese Überstellung sei jedoch auf Grund einer Säumigkeit der belangten Behörde unterblieben.
Davon ausgehend sei es dem Beschwerdeführer, welcher ohnedies Angebote verschiedener Wohnungsanbieter in W eingeholt habe, jedoch nicht zumutbar gewesen, bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides definitive Schritte (insbesondere die Unterfertigung bindender Verträge) zur Erlangung einer zumutbaren Wohnung für sich und seine Familie in W zu setzen. Dies erkläre sich daraus, dass die Höhe des verfügbaren Familieneinkommens des Beschwerdeführers von der Frage abhängig sei, ob er nach M BO 1 oder aber nach M BO 2 besoldet werde. Die Auffassung der belangten Behörde, ihn treffe aus dem Grunde des § 34 Abs. 1 letzter Satz, erster Fall, RGV die Obliegenheit, eine zumutbare Wohnung schon vor der Entscheidung über seinen Antrag auf Überstellung zu erlangen, sei unzutreffend. Insbesondere sei es ihm nicht - wie von der belangten Behörde vorgeschlagen - zumutbar, zunächst eine Wohnung anzuschaffen, die seiner finanziellen Lage ohne Überstellung in die Verwendungsgruppe M BO 1 entspreche, weil er im Falle seiner Überstellung in diese Verwendungsgruppe sodann über ein höheres Familieneinkommen verfügen würde, welches ihm die Anmietung einer diesem dann adäquaten kostspieligeren Wohnung ermöglichen würde, was jedoch zu zusätzlichen Übersiedlungskosten innerhalb von W führen würde. Aus diesem Grund sei die Einstellung der Trennungsgebühr vor einer Entscheidung über seinen Überstellungsantrag rechtswidrig; auch hätte über die Frage der Gebührlichkeit der Trennungsgebühr nicht vor einer definitiven Entscheidung über seinen Überstellungsantrag abgesprochen werden dürfen. Die Prüfung der "Zumutbarkeit" von Wohnungen hätte nicht auf Grund des "fiktiven Gehalts", welches dem Beschwerdeführer nach seiner Versetzung auf den nunmehr inne gehabten Arbeitsplatz ausbezahlt worden sei, erfolgen dürfen. Vielmehr komme es auf das tatsächlich maßgebliche Einkommen, welches sich aber erst nach einer Entscheidung über seinen Überstellungsantrag erschließe, an.
Dem ist Folgendes zu erwidern:
Wie auch der Beschwerdeführer selbst nicht bestreitet, besteht grundsätzlich weder auf Ernennungen zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennungen im Dienstverhältnis (Überstellungen, Beförderungen) ein Rechtsanspruch. Das Gesetz gibt niemandem einen subjektiven Anspruch auf die Ausübung des Ernennungsrechtes durch die Dienstbehörde. Auch das BDG 1979 begründet keinen subjektiv öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Verleihung einer Planstelle. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann lediglich dann Platz greifen, wenn infolge einer bestimmten durch Gesetz erfolgten "rechtlichen Verdichtung" ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsaktes und damit Parteistellung im Verfahren zukommt. Eine solche rechtliche Verdichtung ist aber nur dann gegeben, wenn die für die Entscheidung maßgebenden Aspekte normativ gefasst sind und es sich dabei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt und - andererseits - wenn ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) nicht ausdrücklich gesetzlich verneint wird (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2005/12/0013, und vom , Zl. 2005/12/0262).
Diese Voraussetzungen einer "rechtlichen Verdichtung" sind im vorliegenden Fall eines Begehrens auf Überstellung von der Verwendungsgruppe M BO 2 in die Verwendungsgruppe M BO 1 - wie auch der Beschwerdeführer selbst erkennt - nicht gegeben.
An dem Vorgesagten ändert auch der Umstand nichts, dass dem Beschwerdeführer ungeachtet seiner Zugehörigkeit zur Verwendungsgruppe M BO 2 auf Dauer ein der Verwendungsgruppe M BO 1 zugeordneter Arbeitsplatz bereits übertragen wurde (vgl. hiezu die zu vergleichbaren Konstellationen ergangenen hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2011/12/0147, und vom , Zl. 2001/12/0102).
Vor diesem Hintergrund löst ein formloses Begehren auf Überstellung auch keine Entscheidungspflicht der Behörde aus. Im Falle, dass der Beamte ausdrücklich eine bescheidförmige Entscheidung über seinen Antrag auf Überstellung begehrt, ist dieser rechtens mit Bescheid zurückzuweisen (vgl. auch hiezu das eben zitierte hg. Erkenntnis vom ).
Vor diesem Hintergrund gilt, dass das aus der Unsicherheit darüber, ob eine vom Beamten angestrebte (beantragte) Überstellung erfolgen wird oder nicht, resultierende Risiko für seine Lebensplanung von ihm selbst zu tragen ist und daher nicht auf den Dienstgeber überwälzt werden kann. Dies gilt auch in der hier vorliegenden Sachverhaltskonstellation für die Überwälzung eines derartigen Risikos auf den Dienstgeber durch überlange Aufrechterhaltung eines doppelten Haushalts unter Bezug der Trennungsgebühr:
Die belangte Behörde ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass dem Beamten aus § 34 Abs. 1 letzter Satz, erster Fall, RGV die Obliegenheit erwächst, sich in unmittelbarem Anschluss an seine Versetzung um die Erlangung einer zumutbaren Wohnung und damit auch um die Aufgabe des doppelten Haushaltes zu bemühen. Damit war aber die vom Beschwerdeführer eingenommene Haltung, verbindliche Schritte zur Erlangung einer solchen Wohnung bis zur Entscheidung über seinen Überstellungsantrag nicht in Angriff zu nehmen, jedenfalls dann unvereinbar, wenn es ihm sein Einkommen auch im Falle des Unterbleibens einer Überstellung gestattete, eine im Verständnis des § 34 Abs. 1 erster Satz RGV "zumutbare" Wohnung zu erlangen.
In diesem Zusammenhang hat sich der Beschwerdeführer freilich im Verwaltungsverfahren auf den Standpunkt gestellt, eine zumutbare Wohnung in W sei ihm auf Basis seiner Einkommensverhältnisse ohne Überstellung in die Verwendungsgruppe M BO 1, welche überdies bloß ein "fiktives Gehalt" darstellen, nicht leistbar.
Dem ist zunächst zu erwidern, dass es sich bei seinem auf Basis der Zugehörigkeit zur Verwendungsgruppe M BO 2 ermittelten Einkommen nicht um ein "fiktives", sondern um sein endgültiges Einkommen für die jeweilige Periode gehandelt hat, zumal eine rückwirkende Überstellung (Ernennung), wie sie dem Beschwerdeführer offenbar vorschwebt, nach dem Gesetz gar nicht in Betracht kommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/12/0341).
Hinsichtlich einer vom Beschwerdeführer auf Grund seiner aktuellen Einkommensverhältnisse (ohne Überstellung) leistbaren zumutbaren Wohnung hat ihn die belangte Behörde auf die Angebote des "Wohnservice" von Wohnungen mit einer Wohnfläche von ca. 100 m2 und vier Zimmern bei Wohnkosten von ca. EUR 700,-- bis EUR 800,-- verwiesen und ihm diesen Umstand auch in ihrer Note vom vorgehalten, wobei sie im Zusammenhang mit der "Leistbarkeit" einer solchen Wohnung für den Beschwerdeführer von einem - auf Basis seiner Zugehörigkeit zur Verwendungsgruppe M BO 2 - ermittelten monatlichen Einkommen von brutto EUR 5.007,92 ausgegangen ist. Es ist daher unzutreffend, wenn der Beschwerdeführer rügt, dass ihn die belangte Behörde mit ihrer Auffassung betreffend die Leistbarkeit zumutbarer Wohnungen in W mit seinem aktuellen Einkommen überrascht hätte.
Diesen konkreten Annahmen der belangten Behörde ist der Beschwerdeführer in seiner Replik vom nicht entgegen getreten, er verwies lediglich darauf, dass er vor einer Entscheidung über die anzuschaffende Wohnung "eindeutig und klar sein ihm zustehendes monatliches Einkommen (in Brutto und Netto)" kennen müsse. Es könne ihm nicht zugemutet werden, mehrmals in W eine Wohnung zu nehmen und damit entsprechende Mehrkosten zu leisten.
Soweit sich dieses Vorbringen auf das Einkommen des Beschwerdeführers im Falle seiner Überstellung und die damit im Zusammenhang stehende Unsicherheit beziehen sollte, ist auf das Vorgesagte zu verweisen. Die Höhe seines Brutto- und Nettoeinkommens ohne Überstellung in die Verwendungsgruppe M BO 1 musste dem Beschwerdeführer aber ohnedies durchgehend bekannt gewesen sein.
Soweit dieser im verwaltungsgerichtlichen Verfahren meint, die belangte Behörde hätte auch "alles Für und Wider" sorgfältig abzuwägen und nähere Auskünfte betreffend seine Verhältnisse einzuholen gehabt, wird eine Relevanz des damit allenfalls behaupteten Mangels des Ermittlungsverfahrens nicht aufgezeigt. Insbesondere wird damit nicht dargetan, dass in Wahrheit ein geringeres Familieneinkommen als das von der belangten Behörde angenommene zur Verfügung gestanden ist.
Ausgehend von diesen Annahmen betreffend die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers ohne seine Überstellung in die Verwendungsgruppe M BO 1 teilt der Verwaltungsgerichtshof freilich die Auffassung der belangten Behörde, wonach die von ihr umschriebenen zumutbaren Wohnungen für ihn auch leistbar gewesen wären bzw. dass - bei unverändert hohem Aufwand für andere Ausgaben (Studium der Kinder an anderen Orten) -
auch entsprechend kleinere Wohnungen zumutbar wären, insbesondere, wenn die Aufnahme eines gemeinsamen Haushaltes auch mit den Kindern in W gar nicht hätte erfolgen sollen. Vor diesem Hintergrund kommt auch dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstand, dass auch seine Tochter schon im Zeitpunkt seiner Versetzung in Klagenfurt studiert und nicht mehr in Wo gewohnt habe, keine entscheidende Bedeutung zu.
Diese Einschätzung der Leistbarkeit der von der belangten Behörde aufgezeigten Wohnungen trifft der Verwaltungsgerichtshof auch für die Situation zwischen dem 1. April und dem , in welcher der Beschwerdeführer noch der Gehaltsstufe 17 der Verwendungsgruppe M BO 2 angehört hat.
Die Weigerung des Beschwerdeführers, konkrete verbindliche Schritte zur Erlangung einer zumutbaren und leistbaren Wohnung vor Entscheidung über seinen Antrag auf Überstellung überhaupt in Angriff zu nehmen, verwirklicht den ersten Tatbestand des letzten Satzes des § 34 Abs. 1 RGV, mag der Beschwerdeführer auch verschiedene Angebote für Wohnungen eingeholt haben. Bedeutungslos ist in diesem Zusammenhang auch, ob neben den vom Wohnservice angebotenen Wohnungen auch von anderen Anbietern zumutbare und leistbare Wohnungen in W offeriert worden sind.
Unverständlich ist schließlich das Beschwerdevorbringen, wonach die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Falle der Anschaffung einer leistbaren (kleineren) Wohnung für sich und seine Ehegattin "vorgeworfen hätte", er wolle in Wahrheit keinen gemeinsamen Wohnsitz in W begründen: Hätte der Beschwerdeführer nämlich ohnedies in W eine (seines Erachtens) zumutbare Wohnung für sich und seine Familie angeschafft, so wäre die Trennungsgebühr mit diesem Zeitpunkt jedenfalls einzustellen gewesen.
Dahingestellt bleiben kann schließlich, ob der Beschwerdeführer - wie die belangte Behörde darüber hinaus annimmt - gar nicht beabsichtigt hat, den gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau nach der Versetzung weiterzuführen.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bestand auch keine verfahrensrechtliche Grundlage oder Veranlassung, mit der Entscheidung über die Weitergewährung der Trennungsgebühr ab dem bis zu einer Entscheidung über seinen Überstellungsantrag zuzuwarten; dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass eine rückwirkende Überstellung ohnedies nicht in Betracht kommt.
Nach dem Vorgesagten war die belangte Behörde auch nicht verpflichtet den Beweisanträgen des Beschwerdeführers betreffend den Gang des Verfahrens über seinen Überstellungsantrag nachzukommen.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
Fundstelle(n):
NAAAE-73531