VwGH vom 24.03.2011, 2010/06/0215

VwGH vom 24.03.2011, 2010/06/0215

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde der UK in X, vertreten durch Dr. Stefan Hämmerle, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Riedgasse 20/3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom , Zl. BMWFJ-96.205/0070-I/11/2009, betreffend eine Angelegenheit nach dem Vermessungsgesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. AW und 2. KW, beide in X), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Beschwerdefall geht es um die Umwandlung des Grundstückes Nr. 121/1, KG X, vom Grundsteuer- in den Grenzkataster. Das Grundstück steht nun im Eigentum der beiden mitbeteiligten Parteien. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin angrenzender Grundstücke.

Mit zwei gesonderten Eingaben vom beantragte W.R., ein Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Parteien, beim Vermessungsamt B die "Löschung" des Grundstückes Nr. 258, KG H., und dessen Vereinigung mit dem Grundstück Nr. 121/1, KG H., und weiters auf Grund des Planes des DI R.K. Zl. 4937b/93 vom die Umwandlung des Grundstückes Nr. 121/1, KG H., vom Grundsteuer- in den Grenzkataster. Angeschlossen waren der genannte Plan und eine formularmäßige Liste des DI R.K. vom , überschrieben mit "Zustimmungserklärung gemäß § 18 Vermessungsgesetz". Betreffend die Beschwerdeführerin heißt es (anstelle einer Unterschrift) "siehe Beschluss vom Gericht".

Mit dieser gerichtlichen Entscheidung hat es folgendes Bewenden:

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes B vom wurde über Antrag der damaligen Eigentümer der Grundstücke Nr. 121/1 und Nr. 258 der Verlauf der gemeinsamen Grenze zu den Grundstücken der Beschwerdeführerin gemäß § 851 Abs. 1 ABGB abschnittsweise teils nach dem letzten ruhigen Besitzstand und teils nach billigem Ermessen so festgesetzt, wie diese in dem Plan Zl. 4937/93 des DI R.K. vom eingezeichnet war, jedoch mit einer näher beschriebenen Abweichung.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Rekurs, dem mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom keine Folge gegeben wurde; zugleich wurde ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Das Vermessungsamt B erstellte hinsichtlich der angestrebten Grundstücksvereinigung einen Anmeldungsbogen vom . Mit Beschluss des Bezirksgerichtes B vom wurde auf Grund des Anmeldungsbogens die Einbeziehung des Grundstückes Nr. 258 in das Grundstück Nr. 121/1 angeordnet.

Hierauf erging der erstinstanzliche Bescheid des Vermessungsamtes B vom , mit dem gemäß § 20 Abs. 2 VermG in Verbindung mit § 17 VermG hinsichtlich des (vergrößerten) Grundstückes Nr. 121/1 die Umwandlung des Grundsteuerkatasters in den Grenzkataster verfügt wurde (es heißt darin, eine Begründung entfalle gemäß § 58 Abs. 2 AVG). Dieser Bescheid wurde damals, soweit erkennbar, nur dem damaligen Antragsteller W.R. zugestellt.

Mit Eingabe an das Vermessungsamt B vom brachte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin vor, sie habe erfahren, dass hinsichtlich des Grundstückes Nr. 121/1 eine Umwandlung des Grundsteuerkatasters in den Grenzkataster erfolgt sei. Ein solcher Bescheid sei weder ihr noch den übrigen Miteigentümern des angrenzenden Grundstückes zugestellt worden und sei daher nicht in Rechtskraft erwachsen. Um die nachträgliche Zustellung des Bescheides werde ersucht. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Zustellung an die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke nachgeholt wurde.

Die Beschwerdeführerin erhob mit Schreiben vom Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom und brachte vor, der zu Grunde liegende Plan gebe die Grundgrenze zu den Grundstücken der Beschwerdeführerin Nr. 257 und .468, KG H., nicht richtig wieder (wurde näher ausgeführt).

Mit Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass gemäß dem gerichtlichen Beschluss vom , der vom Gericht zweiter Instanz bestätigt worden sei, der Verlauf der gemeinsamen Grenze in einer bestimmten Weise festgelegt worden sei. Durch den in Rechtskraft erwachsenen Beschluss vom gelte die Zustimmung der Beschwerdeführerin zum Grenzverlauf als gegeben.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung, in der sie vorbrachte, die Behörde verkenne, dass die im Außerstreitverfahren durchzuführende Erneuerung und Berichtigung von Grenzen gemäß § 851 Abs. 2 ABGB grundsätzlich lediglich provisorischer Natur sei, weil es jeder Partei vorbehalten bleibe, ihr besseres Recht im Prozessweg geltend zu machen. Lediglich unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 VermG (eine Bestimmung, die aber im Beschwerdefall unanwendbar sei) könnte eine solche Grenzfestlegung gegebenenfalls endgültige Wirkung haben, wenn nämlich binnen sechs Wochen ab behördlicher Aufforderung nicht der Prozessweg beschritten werde. Im Beschwerdefall stehe der Beschwerdeführerin aber die Möglichkeit, ihr besseres Recht im Prozessweg geltend zu machen, nach wie vor offen, weshalb der gerichtliche Beschluss ihre erforderliche Zustimmung zum Grenzverlauf nicht zu ersetzen vermöge.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Zusammengefasst teilte sie die Auffassung der Behörde zweiter Instanz. Auch im Außerstreitverfahren ergangene Entscheidungen seien sowohl der formellen als auch der materiellen Rechtskraft fähig (Hinweis auf Judikatur des Obersten Gerichtshofes aus den Jahren 1956 bis 2009 zu § 43 Abs. 1 AußerstreitG (AußStrG) und auf Bestimmungen des am in Kraft getretenen Außerstreitgesetzes BGBl. I Nr. 111/2003).

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet und auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen. Angesprochen wird der Vorlageaufwand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die §§ 850 und 851 ABGB lauten:

"Erneuerung und Berichtigung der Grenzen

§ 850. Wenn die Grenzzeichen zwischen zwei Grundstücken durch was immer für Umstände so verletzt worden sind, daß sie ganz unkenntlich werden könnten, oder wenn die Grenzen wirklich unkennbar oder streitig sind, so hat jeder der Nachbarn das Recht, die gerichtliche Erneuerung oder Berichtigung der Grenze zu verlangen. Zu diesem Behufe sind die Nachbarn zu einer Verhandlung im Verfahren außer Streitsachen mit dem Bedeuten zu laden, daß trotz Ausbleibens des Geladenen die Grenze festgesetzt und vermarkt werden wird.

§ 851. (1) Sind die Grenzen wirklich unkennbar geworden oder streitig, so werden sie nach dem letzten ruhigen Besitzstande festgesetzt. Läßt sich dieser nicht feststellen, so hat das Gericht die streitige Fläche nach billigem Ermessen zu verteilen.

(2) Jeder Partei bleibt es vorbehalten, ihr besseres Recht im Prozeßweg geltend zu machen."

§ 18 des bis Ende 2004 geltenden Außerstreitgesetzes RGBl. Nr. 208/1854 lautete (Stammfassung):

"§. 18. Gegen die über Gegenstände der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen von dem Gerichte ohne Vorbehalt einer weiteren rechtlichen Erörterung getroffenen Verfügungen kann kein Rechtsstreit erhoben werden. Wer dadurch beschwert zu sein glaubt, daß ihm der Rechtsweg nicht vorbehalten wurde, muß die im §. 9 erwähnten Rechtsmittel ergreifen.

Doch finden diese Bestimmungen auf diejenigen Fälle keine Anwendung, in welchen entweder die Rechte dritter, bei der Verhandlung nicht eingeschrittener Parteien eintreten, oder das Gesetz der Partei ein eigenes Klagerecht gewährt."

Im Beschwerdefall ist das Vermessungsgesetz (VermG), BGBl. Nr. 306/1968, maßgebend, das bei Erlassung des angefochtenen Bescheides in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2008 galt.

Die §§ 15, 17, 18 und 18a VermG lauten auszugsweise:

"§ 15. (1) Die Einführung des Grenzkatasters in einer

Katastralgemeinde erfolgt

1. durch die grundstücksweise vorzunehmende Umwandlung

des Grundsteuerkatasters in einen Grenzkataster (teilweise

Neuanlegung §§ 16 bis 20) oder

2. durch die Neuanlegung des gesamten Grenzkatasters

(allgemeine Neuanlegung §§ 21 bis 32).

(2) …"

"§ 17. Die Umwandlung (§ 15 Abs. 1 Z 1) erfolgt


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1.
auf Antrag des Eigentümers gemäß § 18,
2.
auf Grund einer zu diesem Zwecke vorgenommenen
Grenzvermessung (§ 34 Abs. 1),
3.
5.
von Amts wegen im Falle des § 18a Abs. 2 und der §§ 19 und 41."
§ 18 VermG lautete in der bis Ende 2008 geltenden Fassung gemäß BGBl. Nr. 238/1975:

§ 18. Dem Antrag auf Umwandlung gemäß § 17 Z 1 hinsichtlich eines Grundstückes ist ein Plan einer der im § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, bezeichneten Personen oder Dienststellen, der den Voraussetzungen der §§ 37 und 43 entspricht, anzuschließen.

§ 18 VermG lautet in der ab geltenden Fassung gemäß BGBl. I Nr. 100/2008:

"§ 18. Dem Antrag auf Umwandlung gemäß § 17 Z 1 ist ein Plan einer der im § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, bezeichneten Personen oder Dienststellen, der den Voraussetzungen des § 39 Abs. 3 entspricht, anzuschließen."

§ 18a VermG lautet (unverändert idF BGBl. Nr. 238/1975):

"§ 18a. (1) Die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, für die keine Zustimmungserklärung beigebracht worden ist, sind von der beabsichtigten Umwandlung gemäß § 17 Z 1 oder 3, unter Anschluss einer Belehrung über die Rechtsfolgen der Umwandlung, in Kenntnis zu setzen.

(2) Werden innerhalb von vier Wochen keine Einwendungen gegen die beabsichtigte Umwandlung erhoben, so gelten die im Plan dargestellten Grenzen als anerkannt und ist die Umwandlung vorzunehmen.

(3) Werden solche Einwendungen erhoben, so ist


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1.
der Antrag gemäß § 17 Z 1 zurückzuweisen,
2.
im Falle des § 17 Z 3 die Eintragung im Grundsteuerkataster vorzunehmen."
§ 20 VermG lautete in der bis Ende 2008 geltenden Fassung gemäß BGBl. Nr. 238/1975:

"§ 20. (1) Die Umwandlung gemäß § 17 Z 3 und 4 ist gemeinsam mit der Bescheinigung gemäß § 39 mit Bescheid unter der Bedingung zu verfügen, daß der Plan im Grundbuch durchgeführt wird.

(2) In allen übrigen Fällen ist die Umwandlung mit Bescheid zu verfügen und nach Eintritt der Rechtskraft desselben im Grundstücksverzeichnis des Grundsteuerkatasters einzutragen."

§ 20 VermG idF BGBl. I Nr. 100/2008 lautet:

"§ 20. Die Umwandlung ist mit Bescheid zu verfügen und nach Eintritt der Rechtskraft desselben im Grundstücksverzeichnis einzutragen. In den Fällen des § 17 Z 3 und 4 erfolgt die Umwandlung erst nach grundbücherlicher Durchführung des Planes."

§ 25 VermG bezieht sich auf die Grenzverhandlung durch die Behörde, die auf Antrag eines Grundeigentümers auf Grenzvermessung gemäß § 34 Abs. 1 VermG u.a. zum Zwecke der Umwandlung (§ 17 Z. 2 VermG) durchzuführen ist, und lautet (unveränderte Stammfassung):

"§ 25. (1) In der Grenzverhandlung ist von den erschienen beteiligten Eigentümern nach Vorhalt der vorhandenen Behelfe (Grundsteuerkataster, Pläne und andere) der Verlauf der Grenzen festzulegen und in der Weise zu kennzeichnen, wie sie § 845 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht. Kommen die Eigentümer der Kennzeichnungspflicht nicht nach, so ist die Kennzeichnung von Amts wegen gegen Kostenersatz vorzunehmen.

(2) Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist noch kein gerichtliches Verfahren anhängig, so ist der Eigentümer, der behauptet, daß die Grenze nicht mit dem sich auf Grund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf übereinstimmt, aufzufordern, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Läßt sich auf diese Weise der zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens aufzufordernde Eigentümer nicht ermitteln, so ist derjenige Eigentümer aufzufordern, dessen Behauptung den sonstigen in der Grenzverhandlung hervorgekommenen Umständen nach den geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit besitzt.

(3) Wird eine von einem Eigentümer auf Grund der Aufforderung nach Abs. 2 eingebrachte Klage rechtskräftig abgewiesen, so gilt im Verhältnis zu ihm der von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebene Grenzverlauf als richtig.

(4) Bringt ein Eigentümer auf Grund der Aufforderung nach Abs. 2 einen Antrag auf Berichtigung der Grenze nach den §§ 850 ff. des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ein, so steht den Parteien die Möglichkeit, ihr besseres Recht im Prozeßweg geltend zu machen (§ 851 Abs. 2 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches), nur innerhalb von sechs Wochen nach rechtskräftiger Beendigung des außerstreitigen Verfahrens offen.

(5) Kommt der Eigentümer der Aufforderung nach Abs. 2 nicht fristgerecht nach oder setzt er ein anhängiges gerichtliches Verfahren nicht gehörig fort, so ist er als dem von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebenen Grenzverlauf oder, wenn eine den Grenzverlauf festsetzende außerstreitige gerichtliche Entscheidung vorliegt, als dem Inhalt dieser Entscheidung zustimmend anzusehen.

(6) Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist ein gerichtliches Verfahren anhängig, so sind hierauf die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden."

§ 39 Abs. 3 VermG lautet in der seit geltenden Fassung gemäß BGBl. I Nr. 100/2008 auszugsweise:

"(3) Die Bescheinigung ist zu erteilen, wenn

1. der Plan den Voraussetzungen des § 37 und der dazu erlassenen Verordnung sowie des § 43 Abs. 4, 5 und 6 entspricht

2. …"

§ 43 VermG betrifft Vermessungsbefugte und die von ihnen erstellten Pläne.

§ 43 Abs. 6 VermG lautete in der bis Ende 2008 geltenden Fassung gemäß BGBl. Nr. 238/1975:

"(6) Sind von Plänen über Vermessungen nach Abs. 4 Grundstücke in Katastralgemeinden, in denen das teilweise Neuanlegungsverfahren eingeleitet ist, betroffen, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, so sind überdies Zustimmungserklärungen der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze dieser Grundstücke anzuschließen. Soweit solche Zustimmungserklärungen nicht zu erlangen waren, hat der Plan eine Erklärung des Planverfassers hierüber unter Angabe der Namen und Adressen der betreffenden Eigentümer zu enthalten."

Diese Bestimmung lautet in der seit geltenden Fassung gemäß BGBl. I Nr. 100/2008:

"(6) Sind von Plänen über Vermessungen nach Abs. 4 Grundstücke betroffen, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, so ist ein beurkundetes Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufes anzuschließen. Wenn die Unterschriften der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze dieser Grundstücke (Zustimmungserklärungen) nicht zu erlangen waren, hat der Plan eine Erklärung des Planverfassers hierüber unter Angabe der Namen und Adressen der betreffenden Eigentümer zu enthalten. Bei Mappenberichtigungen hat das Protokoll überdies die Erklärung der Eigentümer zu enthalten, dass der Grenzverlauf seit der letzten Vermessung unverändert geblieben ist."

Gemäß dem erstinstanzlichen Bescheid wurde eine Umwandlung im Sinne des § 20 Abs. 2 iVm § 17 Z 1 VermG verfügt. Ein solcher Bescheid ist wegen der Rückwirkung auch auf die angrenzenden Grundstücke allen betroffenen Grundeigentümern zuzustellen, also dem Eigentümer des Grundstückes, hinsichtlich dessen die Umwandlung verfügt wird, aber auch allen Eigentümern der angrenzenden Grundstücke (siehe dazu beispielsweise aus jüngerer Zeit das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/06/0259, mwN; in diesem Sinne Kaluza/Burtscher , Vermessungsrecht3, S. 40, Anm. 1 zu § 20 VermG). Das unterblieb aber vorerst. An diesem Erfordernis, den Bescheid auch den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke zuzustellen, hat sich seither nichts geändert. Das wurde daher zutreffend nachgeholt.

Im Beschwerdefall erfolgte die Umwandlung vom Grundsteuer- in den Grenzkataster gemäß § 18 VermG auf Grundlage eines Planes eines Vermessungsbefugten; maßgeblich sind daher insbesondere auch die Bestimmungen des § 43 Abs. 4 bis 6 i.V.m. § 39 Abs. 3 VermG (und nicht des § 25 VermG, der sich auf eine Grenzverhandlung durch die Behörde bezieht - vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/06/0317).

Wie auch zutreffend erkannt wurde, sah § 43 Abs. 6 VermG damals wie seither unverändert zur antragsgemäßen Umwandlung gemäß § 17 Z. 1 VermG, soweit hier erheblich, die Zustimmung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum jeweiligen gemeinsamen Grenzverlauf vor.

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob eine solche Zustimmung der Beschwerdeführerin erforderlich oder im Hinblick auf den rechtskräftigen, im außerstreitigen Verfahren gemäß § 851 Abs. 1 ABGB ergangenen gerichtlichen Beschluss vom nicht erforderlich ist, wie die belangte Behörde annahm.

Bei einer systematischen Auslegung des § 43 Abs. 6 VermG iVm § 25 Abs. 2 bis 5 VermG ist davon auszugehen, dass eine solche Zustimmung nicht erforderlich ist, wenn der Verlauf der betreffenden Grenze durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung verbindlich festgelegt ist (das gilt auch dann, wenn diese Grenze bereits im Grenzkataster einverleibt ist - so der hg. Beschluss vom , Zl. 2007/06/0095; vgl. auch in diesem Sinn die Bestimmung des § 19 VermG). Aus § 25 Abs. 2 bis 5 VermG lässt sich nämlich ableiten, dass letztlich, wenn sich die Grundeigentümer über den Grenzverlauf nicht einigen, die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung nach § 851 Abs. 2 ABGB im Umwandlungsverfahren maßgeblich ist, der rechtskräftige Beschluss nach § 851 Abs. 1 ABGB hingegen nicht ausreichend ist.

Diesem Ergebnis entspricht, dass die Grenzfestsetzung im außerstreitigen Verfahren primär nach dem letzten ruhigen Besitzstand (der auch unrechtmäßig sein kann: siehe die Entscheidung des SZ 54/144) und hilfsweise nach billigem Ermessen erfolgt; wird hingegen eine bestimmte Grenze als richtig behauptet und soll deren Verlauf festgestellt werden, ist hierüber im streitigen Verfahren zu entscheiden (siehe abermals die genannte Entscheidung SZ 54/144; zu all dem auch Gamerith in Rummel I3, Rz 2 zu § 851 ABGB). Das außerstreitige Verfahren gemäß § 851 Abs. 1 ABGB ist nicht dazu bestimmt, den "richtigen" Verlauf der Grenze abschließend verbindlich festzulegen. Der nur vorläufige Charakter einer Grenzfestsetzung nach § 851 Abs. 1 ABGB (im außerstreitigen Verfahren) ergibt sich auch aus § 851 Abs. 2 ABGB, wonach es jeder Partei vorbehalten bleibt, ihr besseres Recht im Prozessweg (also im streitigen Verfahren) geltend zu machen, wobei keine Befristung normiert ist. Zutreffend weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass § 25 Abs. 4 VermG eine Sechswochenfrist vorsieht, um das bessere Recht im Prozessweg geltend zu machen. Im Zusammenhang mit einer gerichtlichen Grenzfestlegung gemäß § 851 Abs. 1 ABGB gibt es demgegenüber gerade keine Befristung für ein Bekämpfen dieser Festlegung im Prozessweg. Für eine nicht behördliche Vermessung gibt es im VermG keine dem § 25 Abs. 4 VermG entsprechende Norm noch sonst Normen, dass es den Parteien verwehrt wäre, im Sinne des § 851 Abs. 2 ABGB ihr besseres Recht im Prozessweg geltend zu machen.

Gerade im Hinblick darauf, dass den betroffenen Grundstückseigentümern gemäß § 851 Abs. 2 ABGB der Rechtsweg unbefristet gegen eine außerstreitige Entscheidung gemäß § 851 Abs. 1 ABGB offensteht, kann dem Umstand, dass im System des § 25 Abs. 2 bis 4 VermG gegebenenfalls (nämlich, wenn die Parteien den befristet offen stehenden Rechtsweg zu einer Entscheidung über den Grenzverlauf im streitigen Verfahren nicht in Anspruch nehmen) eine im außerstreitigen Verfahren ergangene rechtskräftige Entscheidung gemäß § 851 Abs. 1 ABGB maßgeblich sein kann, bei der Auslegung des § 43 Abs. 6 VermG keine Bedeutung zukommen.

Die verfahrensgegenständliche rechtskräftige gerichtliche Entscheidung nach § 851 Abs. 1 ABGB konnte daher die nach § 43 Abs. 6 VermG geforderte Zustimmungserklärung der Beschwerdeführerin nicht überflüssig machen. Dies hat die belangte Behörde verkannt. Die von den Mitbeteiligten begehrte Umwandlung kann daher nur im Wege des § 17 Z. 2 i.V.m. § 34 Abs. 1 VermG erwirkt werden.

Die belangte Behörde belastete daher den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am