VwGH vom 17.04.2012, 2008/04/0009

VwGH vom 17.04.2012, 2008/04/0009

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des X in Y, vertreten durch Dr. Siegfried Dillersberger, Dr. Helmut Atzl und Mag. Christian Dillersberger, Rechtsanwälte in 6330 Kufstein/Tirol, Maderspergerstraße 8, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom , Zl. IIa-57003/3- 07, betreffend Nachsicht vom Gewerbeausschluss, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Formular vom beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung der Nachsicht vom Ausschluss von der Ausübung des Gewerbes Stukkateure und Trockenausbauer und verwies dazu auf die angeschlossenen strafgerichtlichen Urteile.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom wurde der genannte Nachsichtsantrag abgewiesen. In der Begründung stellte die Erstbehörde vier strafgerichtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers fest:

Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom sei der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 2 und 84 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 220 Tagessätzen verurteilt worden. Dem sei zu Grunde gelegen, dass er am eine namentlich genannte Person durch Versetzen eines Stoßes, wodurch diese zu Sturz gekommen sei, am Körper misshandelt und dadurch eine an sich schwere Verletzung (Schulterprellung mit knöchernem Ausriss der Sehne des Obergrätenmuskels, verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit) bewirkt habe.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Y vom sei der Beschwerdeführer wegen eines Vergehens nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt worden.

Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom , abgeändert durch das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom , sei der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen verurteilt worden. Dem sei zu Grunde gelegen, dass er am im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter eine namentlich genannte Person durch Schläge ins Gesicht, indem er diese Person in den Schwitzkasten genommen und zu Boden gerissen habe, was eine Kopfprellung, eine Halswirbelsäulenzerrung, Abschürfungen im Bereich des Gesichtes und des Halses und eine Zerrung am rechten Daumengelenk zur Folge gehabt habe, vorsätzlich am Körper verletzt habe.

Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom sei der Beschwerdeführer neuerlich wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 und § 84 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen verurteilt worden. Dem sei zu Grunde gelegen, dass er eine näher genannte Person vorsätzlich am Körper verletzt habe, indem er dieser mit einem Bierglas einen Schlag gegen das Gesicht versetzt, sohin mit einem solchen Mittel und auf solche Weise gehandelt habe, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden sei, wobei die Tat zudem eine an sich schwere Verletzung dieser Person, nämlich eine "perforierende Stich- bzw. Stich/Schnittverletzung der rechten Wange mit Eröffnung des Nasenraumes und Glasfremdkörpern mit einem Splitter durch die Nasenscheidewand bis in eine Nasenmuschel der Gegenseite", zur Folge gehabt habe.

In ihrer rechtlichen Beurteilung führte die Erstbehörde aus, die wiederholten Vorfälle zeigten, dass der Beschwerdeführer nicht davor zurückschrecke, tätlich vorzugehen und dass seine Hemmschwelle betreffend Gewaltanwendung als sehr niedrig einzustufen sei. Ausgehend von vier rechtskräftigen Verurteilungen wegen Körperverletzung bzw. schwerer Körperverletzung innerhalb von sechs Jahren könne nicht auf eine Wandlung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers geschlossen werden, die die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des angestrebten Gewerbes ausschließe bzw. nicht mehr befürchten lasse.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, die die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid abwies.

In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die im erstinstanzlichen Bescheid beschriebenen Verurteilungen des Beschwerdeführers und stellte ergänzend Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers u.a. in den Jahren 1998 und 2002 wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand fest.

In der rechtlichen Beurteilung verwies die belangte Behörde auf § 26 Abs. 1 GewO 1994, wonach die Nachsicht vom Ausschlussgrund des § 13 Abs. 1 Z. 1 lit. b GewO 1994 dann zu erteilen sei, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten sei. Die Verurteilungen des Beschwerdeführers legten den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer ein sehr unbeherrschter Mensch sei, der in verschiedenen Situationen zu Gewalttätigkeiten neige und nicht davor zurückschrecke, andere Menschen am Körper zu verletzen. Beim Beschwerdeführer sei auch zu berücksichtigen, dass er sich auf Grund der jeweils vorangegangenen Verurteilungen nicht habe abschrecken lassen, weitere Straftaten gegen die körperliche Integrität anderer Menschen zu begehen. Die gerichtlichen Verurteilungen zeigten eine Steigerung der Intensität der Gewalteinwirkung. Zwar habe der Beschwerdeführer die genannten Delikte nicht bei Ausübung eines Gewerbes begangen, doch sei auf Grund der Eigenart der strafbaren Handlungen der Schluss zulässig, der Beschwerdeführer könnte bei Ausübung des angestrebten Gewerbes gleiche oder ähnliche Straftaten begehen. Gerade im Bereich des Baunebengewerbes sei die körperliche Sicherheit der betroffenen Personenkreise ein wichtiges Thema, dies im Hinblick auf die Sicherheit der Kunden und der Arbeitnehmer. Auch im Baunebengewerbe komme es immer wieder zu Stresssituationen, in diesen sei nicht auszuschließen, dass beim Beschwerdeführer die Unbeherrschtheit ausbreche und er zu Gewalttätigkeiten neige. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung seines Persönlichkeitsbildes seien auch die genannten Verwaltungsstrafvormerkungen zu berücksichtigen. Insbesondere die Bestrafungen wegen alkoholisierten Lenkens von Kraftfahrzeugen zeigten ein Charakterbild, dass der Beschwerdeführer nicht sehr rücksichtsvoll mit der Sicherheit und der körperlichen Unversehrtheit anderer Menschen umgehe.

Im Hinblick darauf, dass seit der letzten strafgerichtlichen Verurteilung lediglich zwei Jahre vergangen seien, erscheine das Wohlverhalten des Beschwerdeführers zu kurz, um zu einer positiven Beurteilung zu gelangen. Vielmehr müsse auf Grund des in den letzten Jahren gezeigten Verhaltens des Beschwerdeführers der Schluss gezogen werden, dass auf Grund der Eigenart der von ihm begangenen strafbaren Handlungen und seiner Persönlichkeit die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei Ausübung des von ihm angestrebten Gewerbes nicht ausgeschlossen werden könne. Bei dieser Beurteilung sei nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die wirtschaftliche oder private Situation des Beschwerdeführers nicht zu berücksichtigen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im vorliegenden Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. I Nr. 131/2004, maßgebend:

"§ 13. (1) Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn

1. sie von einem Gericht verurteilt worden sind

a) wegen betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder

b) wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und

2. die Verurteilung nicht getilgt ist.

...

§ 26. (1) Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.

..."

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Nachsicht gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 erst dann zu erteilen, wenn die in dieser Bestimmung genannte Befürchtung gar nicht besteht. Bei der Prüfung der Frage, ob die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist, hat die Behörde sowohl auf die Eigenart der strafbaren Handlung als auch auf das Persönlichkeitsbild des Verurteilten Bedacht zu nehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2011/04/0148-0151, mwN).

In der vorliegenden Beschwerde werden die vier genannten strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers aus den Jahren 1999, 2001, 2002 und 2005 außer Streit gestellt.

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die belangte Behörde hätte sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, "ob hinsichtlich einzelner Verurteilungen bereits Tilgung eingetreten ist". Dabei sei das Urteil des Bezirksgerichtes Y vom nach Ansicht des Beschwerdeführers in die weiteren Überlegungen nicht einzubeziehen, weil mit diesem lediglich eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen verhängt worden sei und dieses Strafausmaß die Voraussetzung des § 13 Abs. 1 Z. 1 lit. b GewO 1994 nicht erfülle.

Mit diesem Vorbringen macht die Beschwerde geltend, beim Beschwerdeführer liege der Ausschlussgrund des § 13 Abs. 1 GewO 1994 nicht vor. Der Beschwerdeführer übersieht allerdings, dass der genannte Ausschlussgrund gemäß Z. 1 lit. b leg. cit. schon bei einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen, die noch nicht getilgt ist (Z. 2 leg. cit.), verwirklicht ist. Der genannte Ausschlussgrund ist daher schon im Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers vom wegen schwerer Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen, die jedenfalls im hier maßgebenden Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides () nicht getilgt war (die Tilgungsfrist für Verurteilungen nur zu einer Geldstrafe beträgt gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 Tilgungsgesetz fünf Jahre), erfüllt.

Aber auch für eine Tilgung der in den Jahren 1999, 2001 und 2002 erfolgten Verurteilungen des Beschwerdeführers im hier maßgebenden Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides gibt es keine Anhaltspunkte: Hinsichtlich der Tilgungsfrist bei mehreren Verurteilungen normiert nämlich § 4 Abs. 1 Tilgungsgesetz, dass im Falle der rechtskräftigen Verurteilung vor dem Zeitpunkt der Tilgung einer oder mehrerer früherer Verurteilungen die Tilgung aller Verurteilungen nur gemeinsam eintritt (wobei sich die Tilgungsfrist bei mehreren Verurteilungen nach § 4 Abs. 2 Tilgungsgesetz richtet).

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Tilgung der Verurteilungen des Beschwerdeführers aus den Jahren 1999, 2001 und 2002 erst gemeinsam mit der Tilgung der Verurteilung des Jahres 2005 eintritt (nach dem aktenkundigen Strafregisterauszug wird die Tilgung voraussichtlich im Jahre 2016 eintreten).

Schon deshalb hat die belangte Behörde im Rahmen der vorliegenden Entscheidung gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 zutreffend alle vier strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers berücksichtigt. Sie hat aus diesen Verurteilungen abgeleitet, es könne nach der Eigenart der strafbaren Handlungen und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht ausgeschlossen werden.

Soweit die Beschwerde dagegen vorbringt, die belangte Behörde hätte sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, auf welche Weise die genannten Verurteilungen zustande gekommen seien, ist sie auf die hg. Judikatur zu verweisen, nach der es auf die Hintergründe der verübten strafbaren Handlungen nicht ankommt (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis Zlen. 2011/04/0148-0151).

Auch das weitere Vorbringen der Beschwerde richtet sich gegen die Prognose gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994: Das Strafgericht habe jeweils mit Geldstrafen das Auslangen gefunden und keine Notwendigkeit für Freiheitsstrafen gesehen, daher hätte die belangte Behörde nach Ansicht des Beschwerdeführers weitere Straftaten nicht mehr befürchten dürfen. Es sei auch nicht erkennbar, welche Straftaten der Beschwerdeführer bei Ausübung des von ihm angestrebten Gewerbes der Stukkateure und Trockenausbauer begehen sollte. Die Befürchtung iSd § 26 Abs. 1 GewO 1994 sei im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt, weil bei sämtlichen genannten strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers Alkohol im Spiel gewesen sei (der letzten Verurteilung sei offensichtlich eine "Wirtshausauseinandersetzung" zugrunde gelegen), dieser sich aber in der letzten Zeit von "derartigen Gaststätten" ferngehalten habe, Familienvater geworden sei und den Entschluss gefasst habe, sein Leben neu zu ordnen. Der Gedanke an die Selbständigkeit habe den Beschwerdeführer "beflügelt", er habe die Unternehmerprüfung absolviert und nicht unerhebliche finanzielle Vorleistungen für die Ausübung des angestrebten Gewerbes erbracht.

Was zunächst die möglichen Überlegungen des Strafgerichtes bei Verhängung der genannten Geldstrafen betrifft, so ist der Beschwerdeführer auf die ständige hg. Rechtsprechung zu verweisen, wonach die Gewerbebehörde die Tatbestandsmerkmale für die Erteilung der Nachsicht selbständig zu beurteilen hat, ohne hiebei an gerichtliche Strafzumessungsgründe gebunden zu sein (vgl. die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung,

3. Auflage, unter Rz 14 zu § 26 referierte hg. Judikatur). Bei dieser Beurteilung hat die belangte Behörde - zutreffend -

zunächst auf die Eigenart der strafbaren Handlungen abgestellt, denen hier gemeinsam ist, dass der Beschwerdeführer bei verschiedenen Gelegenheiten gegenüber dritten Personen Gewalt angewendet hat, die in zwei Fällen zu schweren Körperverletzungen geführt hat. Unbedenklich hat die belangte Behörde aus diesen strafbaren Handlungen sowie aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz vorangegangener Verurteilungen weitere Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit anderer Menschen begangen - und in der Intensität sogar gesteigert - hat, auf das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers und seine Neigung zu Gewalttätigkeiten geschlossen. Zutreffend hat die belangte Behörde daraus abgeleitet, es könne die Befürchtung gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994, dass der Beschwerdeführer eine gleiche oder ähnliche Straftat bei Ausübung des von ihm angestrebten Gewerbes begehen werde, nicht verneint werden.

Soweit die Beschwerde dagegen das Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit Begehung der letzten schweren Körperverletzung am und seine Vorbereitungen auf die selbständige Tätigkeit anspricht, ist ihr zu entgegnen, dass diesen Umständen im hier maßgebenden Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (nicht zuletzt vor dem Hintergrund des vorangegangenen - mehrfachen - Rückfalls des Beschwerdeführers in das deliktische Verhalten) noch kein hinreichendes Gewicht zukam, um die Befürchtung iSd § 26 Abs. 1 GewO 1994 zu verneinen (vgl. zu einem ähnlichen Fall mehrerer Körperverletzungsdelikte das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/04/0029).

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, inwieweit hier die im angefochtenen Bescheid ergänzend angesprochenen Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers von Bedeutung sind.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am