VwGH vom 04.09.2012, 2012/12/0018
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, den Hofrat Dr. Zens, die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Thoma und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde der RG in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom , Zl. BMUKK-5300.250565/0002-III/9/2011, betreffend Fahrtkostenzuschuss, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht als Fachinspektorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Schon vor dem befand sich ihr Wohnsitz in W. Ihre damalige Dienststelle war die Höhere Bundeslehranstalt für Tourismus in Wi. Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin schon vor dem jedenfalls faktisch im Bezug eines Fahrtkostenzuschusses stand. Dies gilt auch für die Zeit nach dem .
Am wurde ihr Arbeitsplatz verlegt, wodurch sich für sie eine längere Fahrtstrecke ergab.
Sie beantragte am einen höheren Fahrtkostenzuschuss; gleichzeitig gab sie gemäß § 16 Abs. 1 Z. 6 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400 (im Folgenden: EStG 1988) am eine "Erklärung zur Berücksichtigung eines Pendler-Pauschales ab " ab. In dem diesbezüglichen Antrag behauptete sie, die einfache Wegstrecke zwischen ihrer Arbeitsstätte und ihrer Wohnung betrage 21 km.
In einer Eingabe vom beklagte die Beschwerdeführerin, dass ihre Antragstellungen vom zu einer Reduktion des ihr ausbezahlten Fahrtkostenzuschusses geführt hätten, wiewohl sich durch eine in der Verantwortung des Dienstgebers liegende Maßnahme die Anfahrtsstrecke zu ihrer Dienststelle verlängert habe. Sie beantragte daher die "Beibehaltung des bisherigen Fahrkostenzuschusses" und begehrte eine bescheidmäßige Erledigung ihres Ansuchens.
Da die erstinstanzliche Dienstbehörde in der Folge keine Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin traf, machte letztere mit Devolutionsantrag vom den Übergang der Entscheidungspflicht auf die belangte Behörde geltend.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom sprach die belangte Behörde hierüber wie folgt ab:
" BESCHEID
Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur hat auf Grund Ihres Antrages vom sowie des Devolutionsantrages vom im Ermittlungsverfahren die Angaben zum Fahrtkostenzuschuss eingehend geprüft und festgestellt, dass die Wegstrecke unter 20 km liegt und somit gem. § 20b Abs. 2 kein Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss besteht. BEGRÜNDUNG
Gemäß § 113i Gehaltsgesetz 1956 gebührt dem Beamten, der im Dezember 2007 Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss gemäß § 20b leg. cit. in der bis geltenden Fassung gehabt hat, und die Voraussetzungen hierfür auch am unverändert weiter erfüllt hätte, anstelle des Fahrtkostenzuschusses nach § 20b in der ab geltenden Fassung ein Fahrtkostenzuschuss gem. § 113i GehG.
Gemäß Absatz 2 leg.cit. ist dieser Fahrtkostenzuschuss in einem fixen Monatsbetrag in jener Höhe festzusetzen, die sich bei Zugrundelegung der Fahrtauslagen im Dezember 2007 unter Anwendung eines Eigenanteiles von EUR 49,50 ergeben hätte.
Da sich aus Angaben der Verkehrsunternehmen und der relevanten Fußwegstrecke ergeben hat, dass die Wegstrecke von Ihrer Wohnung zur Arbeitsstätte unter den im § 20b Abs. 2 determinierten 20 km liegt, ist ein Fahrtkostenzuschuss gesetzlich ausgeschlossen.
Weiters stellt das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur fest, dass die Wegstrecke von Ihrem Wohnsitz bis zum ehemaligen Standort der F Schule keinesfalls einen Fahrtkostenzuschuss gerechtfertigt hätte."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 20b des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG), in der bis zum in Kraft gestandenen Fassung dieser Gesetzesbestimmung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 166/2006 lautete:
"§ 20b. (1) Dem Beamten gebührt ein Fahrtkostenzuschuß, wenn
1. die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der
nächstgelegenen Wohnung mehr als zwei Kilometer beträgt,
2. er diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig
zurücklegt und
3. die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen für das
billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den Beamten zweckmäßigerweise in Betracht kommt, den Fahrtkostenanteil übersteigen, den der Beamte nach Abs. 3 oder 3a selbst zu tragen hat.
(2) Soweit für Wegstrecken zwischen der nächstgelegenen Wohnung und der Dienststelle ein öffentliches Beförderungsmittel nicht in Betracht kommt und diese Wegstrecken in einer Richtung mehr als zwei Kilometer betragen, sind die monatlichen Fahrtauslagen hiefür nach den billigsten für Personenzüge zweiter Klasse in Betracht kommenden Fahrtkosten - gemessen an der kürzesten Wegstrecke - zu ermitteln.
(3) Der Fahrtkostenanteil, den der Beamte selbst zu tragen hat (Eigenanteil), beträgt 45 Euro monatlich, jedenfalls aber die Kosten eines vom Beamten zu benützenden innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Dienstort.
(3a) Müssen vom Beamten im Dienstort mehrere innerstädtische Massenbeförderungsmittel benützt werden, die nicht miteinander in Tarifgemeinschaft stehen, so ist für die Berechnung der Kosten des innerstädtischen Massenbeförderungsmittels jenes Massenbeförderungsmittel heranzuziehen, dessen monatliche Kosten den im Abs. 3 angeführten Betrag am weitesten übersteigen.
(4) Der Fahrtkostenzuschuß gebührt im Ausmaß von elf Zwölfteln des Betrages, um den die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen (Abs. 1 Z 3) den Eigenanteil übersteigen.
(5) Kein Bestandteil der monatlichen Fahrtauslagen sind die Kosten für einen Ermäßigungsausweis eines öffentlichen Beförderungsmittels. Diese Kosten sind, sofern der Beamte Anspruch auf Auszahlung eines Fahrtkostenzuschusses hat, gemeinsam mit dem Betrag zu ersetzen, der für den auf die Geltendmachung dieser Kosten folgenden übernächsten Monat gebührt.
(6) Der Beamte ist vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß ausgeschlossen, solange er
1. Anspruch auf Leistungen nach den §§ 22 und 34 der Reisegebührenvorschrift 1955, hat, oder
2. aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, mehr
als 20 km außerhalb seines Dienstortes wohnt.
(7) Auf den Anspruch und das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist § 15 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.
(8) Der Beamte hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuß oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, so gebührt der Fahrtkostenzuschuß oder seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tage an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tage wirksam.
(9) Der Fahrtkostenzuschuß gilt als Aufwandsentschädigung."
Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2007 wurde § 20b GehG mit Wirkung vom neu gefasst. Abs. 1 und 2 dieser Gesetzesbestimmung in dieser Fassung lautete:
"Fahrtkostenzuschuss
§ 20b. (1) Dem Beamten, der durch Erklärung beim Arbeitgeber einen Pauschbetrag gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b oder c EStG 1988 in Anspruch nimmt, gebührt ab dem Tag der Abgabe dieser Erklärung bei seiner Dienstbehörde, frühestens ab , ein Fahrtkostenzuschuss.
(2) Der Fahrtkostenzuschuss beträgt für jeden vollen
Kalendermonat in den Fällen des
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1. | § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988 bei einer einfachen Fahrtstrecke von |
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20 km bis 40 km | ................................................................... ... | 16,80 | Euro, | |
40 km bis 60 km | ................................................................... ... | 33,22 | Euro, | |
über 60 km | ................................................................... ... | 49,65 | Euro, |
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2. | § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 bei einer einfachen Fahrtstrecke von | |||
2 km bis 20 km | ................................................................... ... | 9,14 | Euro, | |
20 km bis 40 km | ................................................................... ... | 36,27 | Euro, | |
40 km bis 60 km | ................................................................... ... | 63,12 | Euro, | |
über 60 km | ................................................................... ... | 90,16 | Euro, |
Diese Monatsbeträge vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2008 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5% dieser Indexzahl und in der Folge 5% der zuletzt für die Valorisierung maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen. Die neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten. Der Bundeskanzler hat die durch die Valorisierung geänderten Beträge und den Zeitpunkt, in dem deren Änderung wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen."
§ 113i GehG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2007 traf folgende Übergangsregelung für den Fahrtkostenzuschuss:
"Fahrtkostenzuschuss
§ 113i. (1) Dem Beamten, der im Dezember 2007 Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss gemäß § 20b in der bis zum geltenden Fassung gehabt hat und die Voraussetzungen hiefür auch am unverändert erfüllt hätte, gebührt anstelle des Fahrtkostenzuschusses nach § 20b in der ab geltenden Fassung ein Fahrtkostenzuschuss nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4.
(2) Der Fahrtkostenzuschuss ist in einem fixen Monatsbetrag in jener Höhe festzusetzen, die sich bei Zugrundelegung der Fahrtauslagen im Dezember 2007 unter Anwendung eines Eigenanteiles von 49,50 Euro ergeben hätte.
(3) Allfällige Fahrpreisänderungen der Verkehrsunternehmen nach dem bleiben auf die Höhe des Fahrtkostenzuschusses nach Abs. 2 ohne Auswirkung. Treten sonst Tatsachen ein, die für die Änderung der Höhe oder den Wegfall des Fahrtkostenzuschusses gemäß § 20b in der bis zum geltenden Fassung von Bedeutung gewesen wären, endet der Anspruch auf diesen Fahrtkostenzuschuss mit Ablauf des Tages, an dem diese Tatsachen eingetreten sind. Der Beamte hat solche Tatsachen binnen einem Monat nach deren Eintreten seiner Dienstbehörde zu melden.
(4) § 20b Abs. 4 und 5 in der ab geltenden Fassung ist anzuwenden."
In den Materialien zu dieser Gesetzesänderung (AB 367 BlgNR XXIII. GP, 2) heißt es:
"Zu den Z 4 und 7 (§ 20b und 113i GehG):
Der Rechnungshof hat in seinem Bericht über Nebengebühren und Zulagen (Reihe Bund 2007/5) den beim Vollzug der bisherigen Regelung betr. den Fahrtkostenzuschuss entstehenden hohen Verwaltungsaufwand - allein der Personalaufwand dafür beträgt rd. 800 000 Euro - zu Recht moniert. Die vorliegende Neuregelung ermöglicht eine erhebliche Reduktion des Verwaltungsaufwandes, weil amtswegige Ermittlungen für den Fahrtkostenzuschuss gänzlich entfallen. Die neue Regelung knüpft an die Inanspruchnahme des so genannten 'Pendlerpauschales' nach § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 an. Den an der einfachen Fahrtstrecke gemessenen Kilometerzonen ist jeweils ein die Hin- und Rückfahrt umfassender Monatspauschalbetrag zugeordnet, der exakt der Zonenregelung des EStG nachgebildet ist.
Für das Entstehen und den Wegfall des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss ist an Stelle der im bisherigen § 20b verankerten Meldepflicht nunmehr die Abgabe der Erklärung nach § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 bzw. der (innerhalb eines Monats zu meldende) Wegfall der in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b oder c EStG 1988 angeführten Voraussetzungen maßgebend. Auf das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist § 15 Abs. 5 anzuwenden. An die Stelle des bisherigen Ausschlusses vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss tritt das Ruhen für Zeiträume, für die der/die Bedienstete Zuteilungsgebühr, Trennungsgebühr oder Trennungszuschuss erhält. Das bisherige Wirksamwerden des Anspruchs oder der Höhe in Bezug auf Anfall, Änderung, Ruhen und Wegfall des Fahrtkostenzuschusses wird nunmehr durch die Anknüpfung an die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales ersetzt.
Da der neue Fahrtkostenzuschuss Tariferhöhungen der Verkehrsverbünde nicht mehr berücksichtigt, wird eine Wertsicherung mit einer Schwellengrenze von 5% an den Verbraucherpreisindex gebunden.
Da der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach an die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales durch Geltendmachung beim Dienstgeber geknüpft wird, was jegliche gesonderte Verwaltungstätigkeit bezüglich des Fahrtkostenzuschusses erübrigt, wird auch die Vollziehung entlastet. Daher ist auch die Beschränkung des Anspruches, die sich daraus ergibt, dass andere Formen der Geltendmachung des Pendlerpauschales, z.B. im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung, keinen Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss bewirken, gerechtfertigt.
Zur Übergangsregelung (§ 113i GehG):
Die von den Wiener Linien am vorgenommene Tariferhöhung ist durch Erhöhung des Eigenanteils im bisherigen § 20b Abs. 3 von 45 Euro auf 49,50 Euro nachzuvollziehen. Dieses Nachziehen wird jedoch auf Grund der Neufassung des Fahrtkostenzuschusses nur mehr in der Übergangsbestimmung des § 113i wirksam. Gleichzeitig soll diese Übergangsbestimmung sicherstellen, dass derzeitige BezieherInnen eines Fahrtkostenzuschuss keine finanziellen Einbußen hinnehmen müssen. Ihnen soll der Fahrtkostenzuschuss bei gleich bleibender Sachlage weiterhin individuell in jener fixen Höhe gewahrt bleiben, in der er ab nach Anwendung des angepassten Eigenanteils gebührt hätte. Die Neuregelung des § 20b kommt in diesen Fällen erst bei geänderten Voraussetzungen (z. B. Wohnsitzwechsel) zum Tragen. Tarifänderungen der Verkehrsunternehmen stellen keinen Anlass für eine Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses mehr dar."
Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2008 wurde § 113i Abs. 4 wie folgt neu gefasst:
"(4) § 20b Abs. 4 bis 6 ist anzuwenden."
Weiters wurde dieser Gesetzesbestimmung folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Erfüllt der Beamte die Anspruchsvoraussetzungen sowohl des Abs. 1 als auch des § 20b und ist sein nach Abs. 2 festgesetzter Fahrtkostenzuschuss geringer als der sich nach § 20b Abs. 2 ergebende, ist auf ihn abweichend von Abs. 1, jedoch frühestens ab , § 20b anzuwenden. Ein späteres Wiederaufleben des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss nach den Abs. 1 bis 4 ist ausgeschlossen."
Die Absätze 1 und 2 des § 20b GehG erfuhren in der Folge durch die Kundmachung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 109/2011 lediglich Veränderungen in Ansehung der Höhe des jeweils gewährten Fahrtkostenzuschusses.
§ 16 Abs. 1 Z. 6 lit. b EStG 1988 sieht schon seit der Stammfassung die Berücksichtigung von Pauschbeträgen als Werbungskosten vor, wenn die einfache Fahrtstrecke zwischen der Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km beträgt und die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar ist. Diese Pauschbeträge sind nach Fahrtstrecken von 20 km bis 40 km, von 40 km bis 60 km und über 60 km gestaffelt.
§ 16 Abs. 1 Z. 6 lit. c EStG 1988 sieht schon seit der Stammfassung die Berücksichtigung von Pauschbeträgen als Werbungskosten vor, wenn dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindestens hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar ist. Diese Pauschbeträge sind nach Fahrtstrecken von 2 km bis 20 km, von 20 km bis 40 km, von 40 km bis 60 km und über 60 km gestaffelt.
Nach dem klaren Spruch des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin kein Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss zusteht. Entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin, welcher erkennbar auf eine zeitraumbezogene Feststellung ab dem abzielte, hat die belangte Behörde im Spruch ihres Bescheides den Zeitraum, für den ihre Feststellung gelten soll, nicht bezeichnet.
Für die Verneinung eines Anspruches der Beschwerdeführerin führte die belangte Behörde ausschließlich die - nicht näher begründete - Rechtsauffassung ins Treffen, der Anspruch sei ausgeschlossen, weil die Fahrtstrecke der Beschwerdeführerin unter den "im § 20b Abs. 2 determinierten 20 km" liege.
Diese Wendung scheint darauf hinzudeuten, dass die belangte Behörde § 20b Abs. 2 GehG in der (durch die Kundmachung BGBl. II Nr. 109/2011 modifizierten) Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2007 für maßgeblich hielt. Selbst nach dieser Fassung wäre aber (vgl. § 20b Abs. 2 Z. 2 GehG) ein Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss nicht schlechthin ausgeschlossen. Feststellungen darüber, ob die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. c bzw. lit b EStG 1988 bei der Beschwerdeführerin vorliegen, wurden nicht getroffen.
Darüber hinaus steht - worauf die Beschwerde zutreffend hinweist - die Anwendung des § 20b GehG in der eben zitierten Fassung in einem Spannungsverhältnis zu der von der belangten Behörde gleichfalls zitierten Übergangsbestimmung des § 113i GehG. Zwar wurde im angefochtenen Bescheid behauptet, die Wegstrecke zwischen dem Wohnsitz der Beschwerdeführerin und der Dienststelle, an der sie am ihre Arbeit zu verrichten gehabt habe, hätte "keinesfalls einen Fahrtkostenzuschuss" gerechtfertigt. Freilich unterließ es die belangte Behörde, diese von ihr vertretene These vor dem Hintergrund des § 20b Abs. 1 GehG idF BGBl. I Nr. 166/2006 begründend zu untermauern. Eine Fahrtstrecke von mehr als 20 km zwischen Wohnung und Dienststelle verlangt die genannte Gesetzesbestimmung (vgl. § 20b Abs. 1 Z. 1 GehG in der zitierten Fassung) nämlich nicht.
Ganz anders argumentiert die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift, in welcher sie das Bestehen eines Anspruches der Beschwerdeführerin auf Fahrtkostenzuschuss vor und nach dem , und zwar bis , einräumt. Die belangte Behörde vertritt jedoch in der Gegenschrift erstmals die Auffassung, am sei deshalb ein Fortzahlungsanspruch nach § 113i Abs. 1 und 2 GehG erloschen, weil die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt einen Antrag auf (höheren) Fahrtkostenzuschuss gestellt und durch Erklärung beim Arbeitgeber einen Pauschbetrag gemäß § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. b EStG 1988 in Anspruch genommen habe.
Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass eine in der Gegenschrift nachgetragene Überlegung nicht geeignet ist, eine fehlende Bescheidbegründung zu ersetzen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/12/0224).
Darüber hinaus gilt aber, dass ein Enden des Anspruches eines Beamten gemäß § 113i Abs. 1 und 2 GehG nur aus den Gründen des Abs. 3 zweiter Satz oder des Abs. 5 leg. cit. eintreten kann.
Letzteres wäre nur dann der Fall, wenn ein infolge Inanspruchnahme des Pauschbetrages gemäß § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. b oder c EStG 1988 allenfalls in Betracht kommender Fahrtkostenzuschuss nach § 20b Abs. 1 und 2 GehG idF BGBl. I Nr. 96/2007 höher wäre als der sich aus § 113i Abs. 2 GehG ergebende Fortzahlungsanspruch. Diesfalls wäre aber eine Nullbemessung ohne weitere Sachverhaltsänderung überhaupt nicht nachvollziehbar.
Ebenso wenig ist erkennbar, inwieweit die Inanspruchnahme einer Pauschale nach § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. b oder c EStG 1988 oder eine Antragstellung auf (höheren) Fahrtkostenzuschuss eine für den Anspruch gemäß § 20b GehG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/2006 relevante Tatsache gewesen sein sollte, zumal der Fahrtkostenzuschuss nach Altrecht unabhängig von der Inanspruchnahme eines solchen Pauschbetrages bestanden hat.
Da die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid allein getroffene Feststellung, der Wohnsitz der Beschwerdeführerin liege weniger als 20 km von ihrer nunmehrigen Dienststelle entfernt (ungeachtet der Frage, ob diese Feststellung hinreichend begründet auf Grund eines mängelfreien Verfahrens unter Gewährung von Parteiengehör zustande gekommen ist), die Verneinung der Gebührlichkeit eines Fahrtkostenzuschusses nicht zu tragen vermag, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
Fundstelle(n):
XAAAE-73519