VwGH vom 22.06.2017, Ra 2017/11/0077

VwGH vom 22.06.2017, Ra 2017/11/0077

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des J G F in M, vertreten durch Mag. Mathias Kapferer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Burggraben 4/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom , Zl. LVwG-2016/33/2547-4, betreffend Feststellung gemäß § 11 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Schwaz als Grundverkehrsbehörde), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde, durch Bestätigung des Bescheides der belangten Behörde vom , gemäß § 11 Abs. 4 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (im Folgenden: TGVG) festgestellt, dass ein näher bezeichnetes Grundstück des Revisionswerbers innerhalb der Frist des § 11 TGVG - konkret bis zum - nicht dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt wurde, indem es nicht bebaut wurde.

2 Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

3 In der Begründung stellte das Verwaltungsgericht als maßgebenden Sachverhalt fest, der Revisionswerber habe das in Rede stehende Grundstück mit einem Ausmaß von 195 m2, für welches (gemeinsam mit anderen Grundstücken) im Jahr 1999 die Baubewilligung für eine Reihenhausanlage mit 9 Einheiten erteilt worden sei, mit Kaufvertrag vom erworben. Im Zeitpunkt der Anzeige des Eigentumserwerbs gegenüber der belangten Behörde als Grundverkehrsbehörde sei das Grundstück nach den Bestimmungen der Flächenwidmung bebaubar gewesen.

4 Mit Schreiben der belangten Behörde vom sei die Bestätigung der Anzeige des Grunderwerbs (§ 25a Abs. 2 TGVG) erfolgt und darauf hingewiesen worden, dass das unbebaute Grundstück innerhalb von 5 Jahren bebaut werden müsse (außerdem wurde auf die Möglichkeit zur einmaligen Verlängerung der Frist hingewiesen).

5 Im Jahr 2002 sei das gegenständliche Grundstück um eine 47 m2 große Fläche der davor liegenden Straße erweitert worden, diese Erweiterungsfläche sei als Freiland/Verkehrsfläche gewidmet gewesen.

6 Der Revisionswerber habe seit dem Grundstückserwerb in keiner Phase des Verfahrens gemäß § 11 Abs. 3 TGVG um eine Verlängerung der Bebauungsfrist angesucht. In seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom habe er Gründe angeführt, weshalb die Bebauung des Grundstückes bislang unterblieben sei.

7 Zur Rechtslage hielt das Verwaltungsgericht fest, dass im Zeitpunkt der Ausstellung der Bestätigung über die erfolgte Anzeige des Grunderwerbs () der § 11 TGVG in der Fassung LGBl. Nr. 61/1996 in Kraft gestanden und diese Bestimmung erst durch die Novelle LGBl. Nr. 50/2012 geändert worden sei.

8 Davon ausgehend vertrat das Verwaltungsgericht die Rechtsansicht, dass gegenständlich § 11 TGVG in der Fassung LGBl. Nr. 61/1996 maßgebend sei, wonach ein unbebautes Baugrundstück innerhalb von fünf Jahren ab der Ausstellung der Bestätigung nach § 25a Abs. 2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen sei. Die erst durch die Novelle LGBl. Nr. 50/2012 geschaffene Ausnahmeregelung des § 11 Abs. 3 TGVG, nach der es dann zu einer Unterbrechung der Frist für die gebotene Bebauung komme, wenn raumordnungsrechtliche Bestimmungen der Bebauung entgegen stünden, sei gegenständlich noch nicht anwendbar, weil die 5-jährige Bebauungsfrist (ausgehend von der genannten Bestätigung der Grundverkehrsbehörde vom ) bereits am , somit vor Inkrafttreten der genannten Ausnahmebestimmung, abgelaufen sei. Daher komme dem erwähnten Umstand, dass das Grundstück des Revisionswerbers seit seiner Erweiterung im Jahre 2002 über keine einheitliche Widmung mehr verfüge und deshalb kein Baugrundstück gemäß § 3 Tiroler Bauordnung darstelle, gegenständlich keine Bedeutung zu.

9 Dem Einwand des Revisionswerbers, dass das Grundstück aufgrund von Auflagen der Wildbach- und Lawinenverbauung einer Verbauung nicht habe zugeführt werden können, entgegnete das Verwaltungsgericht, dass der Revisionswerber diese Umstände innerhalb der genannten 5-Jahres-Frist nicht vorgebracht habe. Abschließend führte es aus, dass von der beantragten Verhandlung habe abgesehen werden können, weil durch diese eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten gewesen sei, zumal es gegenständlich ausschließlich um eine Rechtsfrage gehe.

10 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

11 Die Revision ist zulässig, weil, wie der Revisionswerber sinngemäß vorbringt, hg. Judikatur zur Frage fehlt, welche Rechtslage für die Dauer der Bebauungsfrist iSd § 11 TGVG und die Frage ihres Ablaufes bzw. ihrer Unterbrechung maßgebend ist, wenn sich die diesbezüglichen Bestimmungen, wie gegenständlich, seit der Bestätigung der Anzeige des Grunderwerbs (§ 25a TGVG) geändert haben.

12 Die Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 (iF kurz TGVG), LGBl. Nr. 61/1996 in der Fassung LGBl. Nr. 75/1999 - diese Fassung stand im Zeitpunkt der Ausstellung der gegenständlichen Bestätigung vom in Geltung -, lauten auszugsweise:

"§ 9 Erklärungspflicht

(1) Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an Baugrundstücken zum Gegenstand haben, bedürfen einer Erklärung nach § 11 Abs. 1 oder 2:

a) den Erwerb des Eigentums;

...

§ 11 Inhalt der Erklärung, Frist für die Bebauung

...

(2) Beim Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück hat

der Rechtserwerber zu erklären, dass

a) durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein

Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll und

b) das Grundstück innerhalb der Frist nach Abs. 3 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, werden soll, es sei denn, dass das Grundstück aufgrund seiner Größe, Form oder Lage einer geordneten Bebauung nicht zugänglich ist.

(3) Ein unbebautes Baugrundstück ist innerhalb von fünf Jahren ab der Ausstellung der Bestätigung nach § 25a Abs. 2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen. Ist das Grundstück demnach mit einem Gebäude zu bebauen, so gilt die Errichtung eines Gebäudes von untergeordneter Bedeutung, wie einer Garage, eines Geräteschuppens, eines Bienenhauses, eines Gartenhäuschens und dergleichen, nicht als Bebauung. Die Grundverkehrsbehörde kann auf Antrag des Rechtserwerbers die im ersten Satz bestimmte Frist im erforderlichen Ausmaß einmalig verlängern, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe hierfür vorliegen. Bescheide über die Verlängerung der Frist sind auch dem Landesgrundverkehrsreferenten zuzustellen, der dagegen Berufung erheben kann.

(4) Wird ein unbebautes Baugrundstück nicht innerhalb der Frist nach Abs. 3 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, so hat die Grundverkehrsbehörde dies mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Nach dem Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides ist das Grundstück auf Antrag der für das Land Tirol einschreitenden Grundverkehrsbehörde vom Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 352 der Exekutionsordnung zu versteigern. Der Verpflichtete ist vom Bieten ausgeschlossen. Die Grundverkehrsbehörde kann vom Antrag auf Versteigerung absehen, wenn der Verlust des Eigentums für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde. Der hierüber ergehende Bescheid ist auch dem Landesgrundverkehrsreferenten zuzustellen, der dagegen Berufung erheben kann.

...

§ 23 Anzeigepflicht

(1) Jedes Rechtsgeschäft und jeder Rechtsvorgang, das (der) nach den §§ 4, 9 und 12 Abs. 1 der Genehmigungspflicht bzw. der Erklärungspflicht unterliegt, ist vom Rechtserwerber binnen acht Wochen nach Abschluss des betreffenden Rechtsgeschäftes oder Rechtsvorganges der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel das betreffende Grundstück liegt, schriftlich anzuzeigen; ...

...

§ 25a Bestätigung über Ausnahmen von der Erklärungspflicht,

Bestätigung der Anzeige

...

(2) Erfüllt die Anzeige über einen Rechtserwerb an einem Baugrundstück die Erfordernisse nach § 23, so hat die Grundverkehrsbehörde eine Bestätigung über die erfolgte Anzeige auszustellen.

...

(4) Die Bestätigung der Anzeige eines erklärungspflichtigen Rechtserwerbes bzw. die Bestätigung, dass ein Rechtserwerb nicht der Erklärungspflicht unterliegt, ist mit Bescheid zu versagen, wenn ...

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Bestätigungen nach den Abs. 1 und 2 zu erlassen. In der Bestätigung nach Abs. 2 ist auf die Rechtsfolgen nach den §§ 14 Abs. 3 und 36 Abs. 1 lit. c sowie auf die Bestimmungen über die Verlängerung der Frist nach § 11 Abs. 3 hinzuweisen.

..."

13 Das TGVG - in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnis maßgebenden Fassung LGBL. Nr. 95/2016 (diese Novelle trat mit in Kraft) - lautet auszugsweise:

"§ 11 Inhalt der Erklärung, Frist für die Bebauung

(1) Beim Rechtserwerb an einem Grundstück nach § 9 Abs. 1 hat der Rechtserwerber zu erklären, dass das Grundstück innerhalb der Frist nach Abs. 2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, werden soll, es sei denn, dass das Grundstück aufgrund seiner Größe, Form oder Lage einer geordneten Bebauung nicht zugänglich ist.

(2) Ein unbebautes Baugrundstück ist innerhalb folgender Fristen dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen:

a) wenn der Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück

im Gewerbe- und Industriegebiet im Sinn des § 39 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 oder in jenen Teilen von Mischgebieten, für die eine Festlegung nach § 40 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 vorliegt, zum Zweck der Erweiterung einer gewerblichen oder industriellen Anlage erfolgt und das Grundstück hierfür geeignet ist, eine hierfür angemessene Fläche aufweist und an ein Grundstück im Eigentum des Erwerbers unmittelbar angrenzt oder zumindest in der unmittelbaren Nähe zu diesem liegt, innerhalb von 20 Jahren,

b) in allen anderen Fällen innerhalb von zehn Jahren.

Die Fristen nach lit. a und b beginnen ab dem Eingang der Anzeige nach § 23 Abs. 1 bei der Grundverkehrsbehörde zu laufen, im Fall des Rechtserwerbs an Grundstücken, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 zur Befriedigung des Wohnbedarfes und für Zwecke der Wirtschaft vorgesehenen Bereiche liegen, jedoch erst mit dem Vorliegen der entsprechenden Flächenwidmung. Zeiträume, in denen es aufgrund raumordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht zulässig ist, das Grundstück dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen, sind in diese Fristen nicht einzurechnen. Ist das Grundstück nach der entsprechenden Flächenwidmung mit einem Gebäude zu bebauen, so gilt die Errichtung eines Gebäudes von untergeordneter Bedeutung im Sinn des § 2 Abs. 3 zweiter Satz nicht als Bebauung.

(3) Wird ein unbebautes Baugrundstück nicht innerhalb der Frist nach Abs. 2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, oder entgegen einer Vereinbarung nach § 6 Abs. 9 lit. c nicht innerhalb der Frist nach Abs. 2 lit. b ab dem Vorliegen der entsprechenden Flächenwidmung für Zwecke des geförderten Wohnbaus verwendet, so hat die Grundverkehrsbehörde dies mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Nach dem Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung ist das Grundstück auf Antrag der für das Land Tirol einschreitenden Grundverkehrsbehörde vom Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 352 der Exekutionsordnung zu versteigern. Der Verpflichtete ist vom Bieten ausgeschlossen. Die Grundverkehrsbehörde kann vom Antrag auf Versteigerung absehen, wenn der Verlust des Eigentums für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde.

...

§ 40 Übergangsbestimmung

Ist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 95/2016 die Frist von fünf Jahren nach § 11 Abs. 3 erster Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 130/2013 noch nicht abgelaufen, so verlängert sich diese Frist auf zehn Jahre, gerechnet ab der Ausstellung der Bestätigung nach § 25a Abs. 2."

14 Wenngleich das Verwaltungsgericht diesbezüglich keine Feststellung getroffen hat, so ist nach dem gesamten Vorbringen des Revisionswerbers davon auszugehen, dass das in Rede stehende Grundstück bis zur Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses nicht bebaut wurde (so etwa Pkt. IV.1.c. der Revision, wonach "die Bebauung bis jetzt nicht begonnen" worden sei). Strittig ist, ob hierüber der vom Verwaltungsgericht bestätigte Feststellungsbescheid (an den das TGVG bedeutsame Konsequenzen knüpft) ergehen durfte.

15 Der Revisionswerber macht in der Revision zusammengefasst geltend, das Verwaltungsgericht hätte die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses in Geltung stehende Rechtslage anwenden und daher sowohl auf die nunmehr 10-jährige Frist zur Bebauung (§ 11 Abs. 2 lit. b bzw. § 40 TGVG idF LGBl. Nr. 95/2016) als auch auf den (bereits durch die Novelle LGBl. Nr. 50/2012 eingefügten) § 11 Abs. 2 dritter Satz TGVG Bedacht nehmen müssen. Nach der letztgenannten Gesetzesstelle seien Zeiträume, in denen es aufgrund raumordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht zulässig war, das Grundstück dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen (der Revisionswerber verweist auf die Feststellung des Verwaltungsgerichts, wonach hinsichtlich seines Grundstückes seit 2002 keine Bauplatzeignung gegeben gewesen sei), in die Frist zur Bebauung seines Grundstückes nicht einzurechnen gewesen. Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Revisionswerber zusammengefasst vor, das Verwaltungsgericht hätte sich im Rahmen der beantragten Verhandlung und durch Einholung der vom Revisionswerber beantragten Beweise (Urkundenvorlage, Zeugenvernehmung und Lokalaugenschein) mit den von ihm vorgebrachten Gründen, die der Bebauung des Grundstückes entgegen gestanden seien (konkret eingewendet wird die Notwendigkeit, vor der Bebauung des Grundstückes eine Mauer unter dem Gesichtspunkt der Wildbach- und Lawinenverbauung zu errichten), auseinander setzen müssen. Dasselbe gelte hinsichtlich der Frage, "inwieweit" sich der Revisionswerber gegenüber der belangten Behörde "laufend im Zusammenhang mit der abgelaufenen Frist, die ursprünglich zur Bebauung vorgesehen war, auseinandergesetzt hat". Es habe auch "mehrfach entsprechende Anträge" auf Verlängerung der Bebauungsfrist gegeben, eine Erstreckung der Frist sei "faktisch gewährt" worden.

16 Einleitend ist auf die ständige hg. Rechtsprechung hinzuweisen, nach der das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung nicht nur die Sachlage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung, sondern grundsätzlich (sofern nicht etwa Übergangsbestimmungen Gegenteiliges anordnen) auch die im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltende Rechtslage zugrunde zu legen hat (vgl. aus vielen das hg. Erkenntnis vom , Zl. Ro 2015/03/0032, mwN).

17 Die von der Revision ins Treffen geführte Frist zur Bebauung von 10 Jahren findet sich in § 11 Abs. 2 lit. b TGVG idF LGBl. Nr. 95/2016 und in der Übergangsbestimmung des § 40 TGVG. Durch die Übergangsbestimmung wurden die bereits laufenden Fristen für die Bebauung, die bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 95/2016 fünf Jahre betrugen, auf 10 Jahre verlängert, wenn sie bei Inkrafttreten der letztgenannten Novelle noch nicht abgelaufen waren.

18 Für den vorliegenden Fall ist somit entscheidungsrelevant, ob die Tatbestandsvoraussetzung des § 40 TGVG erfüllt ist.

19 Diese Frage ist deshalb zu verneinen, weil die 5-jährige Bebauungsfrist, die für den Revisionswerber gemäß § 11 Abs. 3 erster Satz TGVG idF LGBl. Nr. 75/1999 am begonnen hat, bereits am abgelaufen ist. Der Revisionswerber behauptet nämlich nicht konkret, dass (und schon gar nicht für welche Dauer) diese Frist gemäß § 11 Abs. 3 dritter Satz leg. cit. verlängert worden wäre, und tritt damit den diesbezüglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht substanziiert entgegen.

20 Am bereits erfolgten Fristablauf konnte auch die (erst nach dem Fristablauf in Kraft getretene) Novelle LGBl. Nr. 50/2012 und die durch diese in § 11 Abs. 3 erster Satz TGVG eingefügte Bestimmung, nach der bestimmte Zeiträume (nämlich solche, in denen es aufgrund raumordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht zulässig war, das Grundstück dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen) in diese Frist nicht einzurechnen waren, nichts mehr ändern. So hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Zl. 2013/02/0182, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur ausgesprochen, dass eine bereits abgelaufene Frist nicht mehr rechtens verlängert werden kann. Ebenso kann daher eine Frist, die bereits abgelaufen ist, nicht mehr durch das Außerbetrachtlassen bestimmter Zeiträume unterbrochen oder gehemmt werden.

21 Somit ergibt sich, dass aufgrund des Ablaufes der 5- jährigen Bebauungsfrist mit für den Revisionswerber aus den Novellen LGBl. Nr. 50/2012 und LGBl. Nr. 95/2016 (auch § 40 TGVG normiert nicht den Neubeginn einer bereits abgelaufenen Frist) nichts mehr gewonnen werden kann.

22 Daraus folgt, dass sich das Verwaltungsgericht (anders als der Revisionswerber mit Bezug auf § 11 Abs. 3 erster Satz der Novelle LGBl. Nr. 50/2012 meint) gegenständlich nicht mit der Frage auseinander setzen musste, ob der Bebauung die Widmung bzw. die fehlende Bauplatzeignung des Grundstückes entgegen stand.

23 Dies gilt aber aus folgendem Grund auch für die anderen Umstände, die der Revisionswerber als Hindernisse für die Bebauung ins Treffen führte: Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht war nämlich bloß die Feststellung gemäß § 11 Abs. 3 erster Satz TGVG idF LGBl. Nr. 95/2016, dass die Frist zur Bebauung des Grundstückes des Revisionswerbers abgelaufen ist.

24 Davon zu unterscheiden sind die in § 11 Abs. 3 zweiter bis vierter Satz leg. cit. normierten Folgewirkungen einer solchen Feststellung, bei denen es u.a. auch auf das Vorliegen von Umständen, die ohne Verschulden des Revisionswerbers eingetreten sind, ankommt. Die vom Revisionswerber ins Treffen geführten Hindernisse für die zeitgerechte Bebauung seines Grundstückes (wie etwa bestehende Hindernisse aufgrund der Wildbach- und Lawinenverbauung) waren daher nicht im gegenständlichen Feststellungsverfahren zu klären, sondern sind gegebenenfalls im Rahmen der Entscheidung über das Absehen von der Versteigerung zu berücksichtigen (dass diese Entscheidung durch Bescheid, somit in einer im Rechtsmittelweg bekämpfbaren Form, zu ergehen hat, erscheint unzweifelhaft und war bis zur Novelle LGBl. Nr. 150/2012 im oben zitierten § 11 Abs. 4 TGVG sogar ausdrücklich normiert).

25 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass Sache des vorliegenden Verfahrens ausschließlich die Feststellung ist, ob die Bebauung des Grundstückes des Revisionswerbers innerhalb der Frist von fünf Jahren, gerechnet ab dem , erfolgt ist, ohne dass es - im Rahmen dieser Entscheidung - auf die die Bebauung hindernden Umstände, zu denen der Revisionswerber Ermittlungen verlangt hat, ankommt. Da die Frage des Fristablaufs eine Rechtsfrage darstellt, durfte das Verwaltungsgericht auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 EMRK auf die Durchführung der Verhandlung verzichten (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. Ra 2016/11/0043, mit Verweis insbesondere auf das Urteil des EGMR vom , Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein).

26 Da somit bereits die Revisionsausführungen erkennen lassen, dass die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht vorliegt, war die Revision in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

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Schlagworte:
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

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