VwGH vom 21.02.2013, 2012/12/0016

VwGH vom 21.02.2013, 2012/12/0016

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Hinterwirth und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde der Mag. R in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom , Zl. BMUKK-2749.200847/0001-III/13/2011, betreffend Versagung eines Ersatzanspruches nach § 18a B-GlBG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Professorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und an der Pädagogischen Hochschule W in Verwendung.

Die Gleichbehandlungskommission des Bundes kam über Antrag der Beschwerdeführerin in ihrer Sitzung vom zur gutächtlichen Aussage, die Beschwerdeführerin sei durch die Änderung der Lehrfächerverteilung und durch die Untersagung der Teilnahme an einer Tagung im Jahr 2009 aufgrund ihres Alters gemäß § 13 B-GlBG diskriminiert worden. Dass die Diskriminierung auch aufgrund des Geschlechtes gemäß § 4 B-GlBG erfolgt sei, könne jedenfalls nicht ausgeschlossen werden. Weiters stelle die Vorgehensweise der Rektorin der Pädagogischen Hochschule eine Belästigung aufgrund des Alters im Sinn des § 16 B-GlBG dar. Das Gutachten wurde mit schriftlich ausgefertigt.

In ihrer Eingabe vom , betreffend "Antrag auf Schadenersatz gemäß § 18a Abs. 2 Z. 1 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz", brachte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das genannte Gutachten vor, ihr sei durch die gesetzwidrige Vorgangsweise der Rektorin der Pädagogischen Hochschule ein massiver finanzieller Nachteil erwachsen und durch den sachlich nicht gerechtfertigten Ausschluss von ihrer bisherigen Tätigkeit sei ein Schaden an ihrer Reputation eingetreten. Sie stelle deshalb den Antrag, dass ihr der gemäß § 18a Abs. 2 Z. 1 B-GlBG gebührende Ersatzanspruch zuerkannt werde.

Mit Erledigung vom ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, ihren Antrag unter Berücksichtigung folgender Punkte zu verbessern:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
"Welche Handlung des Dienstgebers bzw. Vertreter des Dienstgebers hat zu den von Ihnen behaupteten Schaden geführt?
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Welche konkreten Nachteile (in der Form konkreter darauf zurückzuführender finanzieller Schäden) sind für Ihre berufliche Reputation aus jenen Handlungen entstanden?
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Welche finanziellen Nachteile (in der Form konkreter darauf zurückzuführender Schäden) sind Ihnen konkret aus der Vorgehensweise zu den Schulpraxisstunden entstanden?
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Für welchen konkreten Zeitraum sind diese Schäden entstanden?
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Sind diese Bedingungen noch immer erfüllt?
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Welche konkreten Vorgehensweisen erfüllen die Voraussetzungen des § 18a Abs. 2 Z 1 B-GBlG?"
In ihrer Eingabe vom gab die Beschwerdeführerin hiezu wiederum unter Zitierung aus dem Gutachten der Gleichbehandlungskommission folgende Stellungnahme ab:
"
Welche Handlung des Dienstgeber bzw. Vertreter des Dienstgebers hat zu den (sic!) von Ihnen behaupteten Schaden geführt?
Konkret hat die Rektorin folgende Handlungen gesetzt:
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unbegründete und entwürdigende Verdächtigung des Alkoholmissbrauchs im Beisein anderer VertreterInnen des Dienstgebers; schriftlicher Auftrag an mich, ein amtsärztliches Zeugnis zu erbringen.
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Unterlassung der Nennung und Übernahme der Kosten eines Arztes, der Verdacht des Alkoholmissbrauchs sowie 'des gesamten Gesundheitszustandes' (Alter!) hätte überprüfen können. Auf meine diesbezügliche schriftliche Anfrage erfolgte keine Antwort. ' Aus dieser Vorgehensweise kann nur geschlossen werden, dass es keine dienstliche Notwendigkeit für eine ärztliche Untersuchung von Mag. N gab. ' (S.21 des Gutachtens)
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Schaffung einer demütigenden und die berufliche Reputation schädigenden Arbeitsumwelt durch das an mich ausgesprochene Verbot, ohne Kontrolle und Beisein einer Institutsleiterin (hier Dr. W.) oder eines Institutsleiters (hier Dr. K.) meiner Dienstverpflichtung als Schulpraxisbetreuerin an Schulen nachzugehen (zu diesem Zeitpunkt Schulpraxisbetreuung von 2! HS Englischgruppen).
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Diese Vorgehensweise der Rektorin schädigte meine berufliche Reputation Studierenden, Schulleiterinnen und Praxislehrerinnen an W Schulen.
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Diskriminierung aufgrund des Alters gemäß § 13 B-GIBG durch Änderung der Lehrfächerverteilung und Untersagung der Teilnahme an der GERS-Tagung im Jahr 2009 trotz persönlicher
Einladung durch das BMUK. Vgl. Gutachten:
...
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Missachtung von Qualitäts/Qualifikationskriterien beim
Einsatz von Dienstnehmerinnen bei oben genannten Entscheidungen:
Ein wesentlich jüngerer männlicher Lehrbeauftragter, der weder Erfahrung zur Schulpraxisbetreuung (war als AHS Lehrer selbst erst in der Ausbildung zum Praxislehrer) noch zum Thema der Tagung aufweisen konnte, wurde 2009 statt mir sowohl als Schulpraxisbetreuer als auch als Vertreter der PH bei der Fachtagung eingesetzt.(vgl. oben: Zitat aus dem Gutachten)
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Die meine berufliche Würde beeinträchtigende Ablehnung meines Ansuchens um ERASMUS-Lehrendenmobilität in Verbindung mit einer Einladung, als Referentin an einem internationalen Symposium an einer rumänischen Partneruniversität teilzunehmen. Einsicht in das abgelehnte schriftliche Ansuchen wurde mir zunächst verweigert; nachdem ich wiederholt Einsicht eingefordert hatte, zeigte sich, dass das Ansuchen weder an die zuständige Stelle des B:MUKK weiter geleitet worden war noch eine schriftliche Angabe von Gründen für die Ablehnung erfolgt war. Soviel ich weiß, wurde in diesem Jahr kein anderes Ansuchen von Kolleginnen abgelehnt.
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Beschluss bereits am 14. November, also vor Klärung des Sachverhalts, mich der Schulpraxisbetreuung zu entheben. (Beweis:
Bereits am 17. 11. war die Betreuung von 2 Schulpraxisgruppen aus meinem Online- Stundenplan gelöscht!)
Welche konkreten Nachteile (in der Form konkreter darauf zurückzuführender finanzieller Schäden) sind für Ihre berufliche Reputation aus jenen Handlungen entstanden?
Konkrete Nachteile für meine berufliche Reputation und Würde wurden bereits oben detailliert ausgeführt. Zu den finanziellen Schäden wird im Folgenden ausgeführt:
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Die Rektorin führte bei der Eröffnungskonferenz im September 2009 aus, dass die Anzahl der Studierenden um 50% angewachsen sei. Aus diesem Grund müsse man auch die 25 Stunden Maximalbeschäftigung der DienstnehmerInnen überschreiten. Während Kolleginnen aus anderen Fachbereichen und auch die beiden anderen Lehrbeauftragten für HS- Englisch Mehrdienstleistungen zugesprochen wurden; im Gegensatz dazu wurden mir als Stammlehrerin 15,25 Werteinheiten zugesprochen - 15,50 Werteinheiten sind Minimum für LPA LehrerInnen! Daraus entstand nicht nur mir finanzieller Schaden, sondern wirft auch ein Licht auf den Umgang mit Personalressourcen.
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Anlässlich mehrerer Vorsprachen beim Institutsleiter für Ausbildung, Dr. K., mit dem Anliegen, wieder meinen Qualifikationen entsprechend in der Schulpraxisbetreuung eingesetzt zu werden, teilte er mir mündlich mit, dass ihm die Rektorin verboten habe, mich in der Schulpraxisbetreuung einzusetzen. Er war nicht bereit, diese Aussage schriftlich zu bestätigen.
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Im Sommersemester 2010 wurde ich wieder nicht in der Schulpraxis eingesetzt und im Fach HS-Englischausbildung insgesamt mit 8! Wochenstunden. Zur Auffüllung meiner Lehrverpflichtung wurde ich mit 4 Wochenstunden für die englischsprachige Betreuung von ERASMUS Gaststudierenden für ein 'Welcome Europe' Modul eingesetzt. Diese Modul wird in diesem Semester zum Teil von einer jungen Kollegin mit HS Qualifikation durchgeführt - ein Indiz dafür, wie meine Qualifikationen bis heute gewürdigt wurden und werden.
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Die Rektorin äußerte sich zur Lehrfächerverteilung so:
(Die Beschwerdeführerin) habe im Sommersemester keinen Einspruch gegen die Lehrfächerverteilung erhoben und der Dienststellenausschuss habe diese genehmigt ' (S. 8 des Gutachtens). Das steht im Widerspruch zu den oben erläuterten Vorsprachen bei Dr. K. Die 'neue Lehrfächerverteilung' wurde von ihr persönlich angeordnet, was sie auch nie bestritt.
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2 schriftliche Nachfragen (Emails vom und ) bei einem Mitglied des Dienstausschusses, was der Dienstausschuss für mich beschlossen hatte oder zu tun vorhatte, wurden dahingehend per Email beantwortet, dass man lt. PV-GO § 16(4) keine Auskunft darüber geben dürfe.
...
Welche finanziellen Nachteile (in der Form konkreter darauf zurückzuführenden Schäden) sind Ihnen konkret aus der Vorgehensweise zu den Schulpraxisstunden entstanden?
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4 Mehrdienstleistungen wöchentlich
Für welchen konkreten Zeitraum sind diese Schäden entstanden?
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SS 2009, WS 2009/2010, SS 2010, WS 2010/2011 fortlaufend. Im Gutachten der Gleichbehandlungskommission wird ein Betrag von ca. EUR 700,00/Monat genannt, was ungefähr dem Nettobetrag zu brutto EUR 1.306,33 für 16,75 geleistete Mehrwertstunden 50% entspricht.
Sind diese Bedingungen noch immer erfüllt?
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Diese Bedingungen sind weiterhin erfüllt. Kein Einsatz in der Schulpraxisbetreuung, obwohl z.B. Zahl der Erstsemestrigen im Fach H- Englisch 60+ Studierende beträgt und daher ein dringender Bedarf an qualifizierten Betreuern gegeben ist.
-
Die Schulpraxisbetreuung im Fach H-Englisch wird seit dem SS 2009 nicht wie methodisch-didaktisch geboten für mindestens 1 Gruppe von mir als Stammlehrerinnen betreut, sondern von Lehrbeauftragten bzw. mitverwendeten LehrerInnen.
Welche konkreten Vorgehensweisen erfüllen die Voraussetzungen des § 18a Ab. 2 Z 1 B-GBlG?"
Durch die in den obigen Ausführungen und im Gutachten der Gleichbehandlungskommission angeführten diskriminierenden Handlungen wurde ich unter Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht entsprechend meiner Qualifikation in Schulpraxisstunden eingesetzt bzw entfielen mir mindestens 4 Mehrleistungsstunden. Außerdem erwuchs mir durch die Notwendigkeit anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen auch noch ein finanzieller Schaden von EUR 5.000.-. Außerdem erlitt meine berufliche Reputation durch die Vorgangsweise der Rektorin einen massiven Schaden, was wiederum zur Folge hat, dass mir auch eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zusteht.
"
Sie halte sohin ihren Antrag vom vollinhaltlich aufrecht, wolle ihn allerdings auch noch insofern erweitern, als auch die Voraussetzungen für eine Entschädigung gemäß § 18b B-GlBG vorlägen.
In einer weiteren Eingabe vom wiederholte sie vorerst ihr Vorbringen der Eingabe vom 26. d.M., um die abschließende Frage, welche konkreten Vorgehensweisen die Voraussetzungen des § 18a Abs. 2 Z. 1 B-GlBG erfüllten, dahingehend zu beantworten, dass sie hiezu nicht antworten könne und um Hilfe ersuche, und um wie folgt zu schließen:
"Forderung von EUR ca. 5.000,00 für rechtskundigen Beistand zur Rehabilitierung?? (berufliche Reputation?)
Forderung für entgangene Mehrdienstleistungen von 4 MDL/Monat ab SS 2009
Habe damals Pensionsmonate nachgekauft, damit ich gehen kann, falls ich Diskriminierung nicht mehr aushalte. Hätte Nov. 2009 damit in Pension gehen können."
In ihrer zur Zl. 2011/12/0136 protokollierten Säumnisbeschwerde machte die Beschwerdeführerin geltend, die belangte Behörde habe ihre Pflicht zur Entscheidung über den Antrag vom samt Ergänzungen vom
26.
und verletzt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Ersatzanspruch gemäß § 18a Abs. 2 Z. 1 und 2 B-GlBG in Verbindung mit § 61 Abs. 1 GehG und §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 BDG 1979 ab.
Begründend traf sie einleitend folgende Feststellungen:
"Sie hatten von 1993 bis September 2007 die Leitung des Büros für Internationale Beziehungen an der Pädagogischen Akademie W inne, wobei aufgrund der organisationsrechtlichen Umwandlung der Pädagogischen Akademien in Pädagogische Hochschulen mit Ablauf des sämtliche durch Ernennung oder Betrauung übertragene Leitungsfunktionen ex lege beendet wurden. Daher mussten alle Positionen und Funktionen an sämtlichen Pädagogischen Hochschulen in Österreich neu bestellt und ausgeschrieben werden. Ihre Agenden der Leitung des Internationalen Büros wurde aufgrund des vorgelegten Organisationsplanes in eine kostengünstigere Koordinationstätigkeit umgewandelt, die ab von Mag. Ivo Z. übernommen wurde.
Im Wintersemester 2008/09 waren Sie Betreuerin von zwei Studierenden im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung des Lehramtsstudiums an der Pädagogischen Hochschule W, wobei Sie vom Rektorat aufgrund einer Beschwerde von Dipl. Päd. J. G. vom zu einer Besprechung für den eingeladen wurden. So wurde in jener Beschwerde zum Ausdruck gebracht, dass Sie im Rahmen eines Besuches am an der Kooperativen Mittelschule (KMS) … in … W, Frau Dipl. Päd. G. beleidigt und in einem für den Unterricht nicht angebrachten Umgangston die Genannte fachlich kritisiert hätten.
So äußerten Sie sich über den von Dipl. Päd. G. geführten Unterricht mit den Ausdrücken 'unmöglich' und 'unglaublich' und kritisierten ihre Teampartnerin, als diese zu den schwächeren Schülerinnen und Schülern gehen wollte, um jenen Kindern zu helfen. Zusätzlich hätten Sie - auf die Frage eines Schülers - bezüglich einer Grammatikübung mit den Worten: 'Schreib' vom Nachbarn ab' reagiert. In der folgenden Besprechungsstunde kritisierten Sie nicht nur die Qualität des verwendeten approbierten Schulbuches sowie deren Materialien, sondern behaupteten, dass Dipl. Päd. G. mit den Studierenden keine oder zu spät angesetzte Nachbesprechungen durchführe. All jene Vorwürfe erfolgten in einem unter Kolleginnen und Kollegen nicht angebrachten Umgangston sowie in einer aggressiven Lautstärke, sodass mehrere Kolleginnen und Kollegen im Lehrerzimmer auf jene verbalen Ausritte aufmerksam wurden. Zwei Kolleginnen, nämlich Frau Z. sowie Frau D., die Ihre Äußerungen wahrnehmen konnten, taten lautstark mit den Worten: 'Das ist gegen die Menschenwürde!' ihre Meinung kund und verließen lautstark den Raum, während Dipl. Päd. G. weinend in den Nachbarraum lief.
Im Zuge jener Besprechung am , die in Anwesenheit von Rektorin Dr. D. H., der Institutsleiter des IAPS (Dr. A. K.) und ISPS (Dr. G. W.) sowie einer Vertreterin des Dienststellenausschusses abgehalten wurde, ist nicht nur die Beschwerde von Dipl. Päd. G. behandelt, sondern auch der Vorwurf des Alkoholmissbrauches gegenüber Ihnen erhoben worden. Aufgrund der oben angeführten Vorfälle sowie Ihrer mangelnden Einsicht haben Sie im Wintersemester 2008/09 unter Aufsicht von Dr. G. W. Ihren schulpraktischen Dienst versehen.
Mit Beginn des Sommersemesters 2009 wurde die Lehrfächerverteilung geändert und Ihnen wurden keine weiteren Stunden im schulpraktischen Dienst zugeteilt. Jene Stunden wurden Mag. T. S. als Lehrbeauftragten sowie Mag. S. S. zugeteilt. Ferner wurden seit Februar 2008 Ihre Mehrdienstleistungen verringert, wobei seit März 2009 keine weiteren Mehrdienstleistungen mehr angefallen sind.
Im Februar 2009 haben Sie vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur eine Einladung zur Tagung des GERS-Arbeitskreises erhalten, wobei nicht Sie, sondern Mag. T. S. entsendet wurde.
Im April 2009 haben Sie von der Universität Bukarest eine Einladung als Vortragende im Rahmen des ERASMUS-Programmes erhalten, wobei die Genehmigung eines Dozentenaufenthaltes mit Schreiben des Internationalen Büros an der Pädagogischen Hochschule W abgelehnt wurde. Zusätzlich wurden Sie ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als Stammlehrerin zur Abhaltung für Eignungsgespräche eingesetzt, sodass Sie mangels erbrachter Dienstleistungen keine Mehrdienstleistungen vergütet bekamen.
Mit Schreiben vom haben Sie - vertreten durch Ihre Rechtsanwältin Dr. C. B. - die Bundesgleichbehandlungskommission um Prüfung des oben angeführten Sachverhaltes ersucht, zumal Ihnen durch die Nichtheranziehung zum schulpraktischen Dienst sowie der fehlenden Leitung des Büros für Internationale Beziehungen im Jahr 2008 eine geschätzte Entgelteinbuße in Höhe von EUR 32.399,93- aufgrund nicht zugewiesener Mehrdienstleistungen entstanden sei.
Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur hat mit Schreiben vom die Vorgehensweise dahingehend begründet, dass anhand des Verlaufes der Mehrdienstleistungen von Jänner 2006 bis November 2009 ersichtlich sei, dass es ab 2008 zu einer Verringerung der Mehrdienstleistungen kam und seit März 2009 keine Mehrdienstleistungen mehr angefallen sind. Zu den behaupteten Entgelteinbußen wurde festgestellt, dass Sie keinen Rechtsanspruch auf Mehrdienstleistungen besitzen und daher nicht nachvollziehbar sei, woraus sich der behauptete Schaden ergebe. Überdies haben Sie laut Stellungnahme der Pädagogischen Hochschule W an die Bundes-Gleichbehandlungskommission vom gegen die Lehrfächerverteilung im Sommersemester 2009 keinen Einspruch erhoben und somit wurde sie seitens des Dienststellenausschusses genehmigt.
Mit Schreiben vom wurde seitens der Finanzprokuratur auf Basis der vorliegenden Unterlagen bestätigt, dass sämtliche oben aufgelistete Maßnahmen sachlich begründet erfolgt seien.
Mit empfehlenden Gutachten vom wurde von der Bundes-Gleichbehandlungskommission festgestellt, dass Sie aufgrund Ihres Alters gemäß § 13 B-GIBG diskriminiert wurden und dass eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes gemäß § 4 B-GIBG nicht ausgeschlossen werden kann. Folglich beziehen Sie sich mit Antrag vom auf jenes empfehlende Gutachten, zumal aus Ihrer Sicht durch jene Vorgehensweise ein finanzieller Nachteil erwachsen und ein Schaden für Ihre berufliche Reputation eingetreten sei. Gleichzeitig stellen Sie den Antrag gemäß § 18a Abs. 2 Z 1 B-GIBG auf Zuerkennung eines gebührenden finanziellen Ersatzanspruches.
Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur hat Sie mit Schreiben vom aufgefordert, Ihren Antrag auf Schadenersatz vom zu konkretisieren. Mit Schreiben vom kam Sie jener Aufforderung nach und gaben auf Seite 3 an, dass Ihnen aufgrund rechtsanwaltlicher Kosten ein Schaden in Höhe von EUR 54.257,68- entstanden sei, während Sie auf Seite 4 von EUR 5.000- sprechen. Zusätzlich zitieren Sie neuerlich die inhaltlichen Ausführungen des Gutachtens der Bundes-Gleichbehandlungs-kommission und geben bekannt, dass Ihr Antrag vom vollinhaltlich aufrecht bleibt.
Mit Schreiben vom haben Sie - vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei R.
R. - neuerlich den Antrag auf Stattgebung des im gesetzlichen Ausmaß gebührenden Ersatzanspruches beantragt sowie um bescheidmäßige Absprache ersucht.
…"
Nach weiterer Wiedergabe der von der belangten Behörde zitierten Rechtsgrundlagen führte sie aus, der vorliegende Sachverhalt lasse sich nunmehr in folgende Teile unterteilen:
"
a) Versehung des schulpraktischen Unterrichts unter Aufsicht von Dr. G. W.:
Sie waren im Wintersemester 2008/09 Betreuerin von zwei Studierenden im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung des Lehramtsstudiums an der Pädagogischen Hochschule W. Es steht für das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur unzweifelhaft fest, dass Sie im Rahmen eines Besuches am an der Kooperativen Mittelschule (KMS) … in … W Frau Dipl. Päd. G. beleidigt und in einem für den Unterricht nicht angebrachten Umgangston die Genannte fachlich kritisiert haben.
Es steht weiters fest, dass Sie sich über den von Dipl. Päd. G. geführten Unterricht mit den Ausdrücken 'unmöglich' und 'unglaublich' äußerten und kritisierten ihre Teampartnerin, als diese zu den schwächeren Schülerinnen und Schülern gehen wollte, um jenen Kindern zu helfen. Außerdem haben Sie - auf die Frage eines Schülers - bezüglich einer Grammatikübung mit den Worten:
'
Schreib' vom Nachbarn ab ' reagiert. In der folgenden Besprechungsstunde kritisierten Sie nicht nur die Qualität des verwendeten approbierten Schulbuches sowie deren Materialien, sondern behaupteten, dass Dipl. Päd. G. mit den Studierenden keine oder zu spät angesetzte Nachbesprechungen durchführe. Es wird festgestellt, dass all jene Vorwürfe in einem unter Kolleginnen und Kollegen nicht angebrachten Umgangston erfolgten sowie in einer aggressiven Lautstärke, weshalb mehrere Kolleginnen und Kollegen im Lehrerzimmer auf jene verbalen Ausritte aufmerksam wurden. Zwei Kolleginnen, nämlich Frau Z. sowie Frau D., die Ihre Äußerungen wahrnehmen konnten, taten mit den Worten: ' Das ist gegen die Menschenwürde! ' ihre Meinung kund und verließen lautstark den Raum, während Dipl. Päd. G. weinend in den Nachbarraum lief.
Im Rahmen eines Gespräches wurden Sie mit dem oben angeführten Sachverhalt konfrontiert. Als Konsequenz aus diesem Vorfall sowie mangelnder Einsicht haben Sie im Wintersemester 2008/09 unter Aufsicht von Dr. G. W. Ihren schulpraktischen Dienst versehen.
Die Vornahme Ihres schulpraktischen Dienstes unter Aufsicht einer dritten Person erfolgte im Rahmen einer mündlichen Weisung der Rektorin gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979. Dass die Weisung objektiv rechtmäßig gewesen ist, lässt sich anhand der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darstellen. So können '
Weisungen sowohl schriftlich als auch mündlich erteilt werden ' …, wobei ' auch der nur mit der Fachaufsicht, nicht jedoch mit der Dienstaufsicht über den Beamten betraute Vorgesetzte gegenüber dem Beamten weisungsbefugt ist. ' … Dabei ist es völlig irrelevant, ob der Vertrauensverlust durch ein einmaliges Fehlverhalten oder durch weitere Begleitumstände eingetreten ist …
Für das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur erscheint daher die dienstliche Maßnahme von Frau Rektorin Dr. D. H., im Wintersemester 2008/09 Ihren schulpraktischen Dienst unter Aufsicht von Dr. G. W. zu versehen, als fachlich begründet und gerechtfertigt. Diese wurde im Übrigen auch von Bezirksschulinspektor Dr. P. ausdrücklich begrüßt.
b)
Einkommenseinbuße aufgrund fehlender Mehrdienstleistungen:
Anhand der vorgelegten Unterlagen steht für das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur unzweifelhaft fest, dass mit Beginn des Sommersemesters 2009 die Lehrfächerverteilung geändert und Ihnen keine weiteren Stunden im schulpraktischen Dienst zugeteilt wurden, wobei jene Stunden Mag. T. S. als Lehrbeauftragter sowie Mag. S. S. erhalten haben.
Es wird festgestellt, dass Sie zum Zeitpunkt des Sachverhaltes als Beamtin in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Bund standen, wobei Sie an der Pädagogischen Hochschule W mit einem 100%igen Beschäftigungsausmaß eingesetzt wurden und laut PM-SAP einen Basisbezug in Höhe von EUR 5.639,60- bezogen. Betreffend die Mehrdienstleistungen ist ebenfalls auf das PM-SAP zu verweisen, wobei der Verlauf Ihrer Mehrdienstleistungen von Jänner 2006 bis Februar 2009 wie folgt lautet:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum
Anzahl
Einheit
0,65
Stunden
16,49
Stunden
15,33
Stunden
19,33
Stunden
16,75
Stunden
5,32
Stunden
5,43
Stunden
5,51
Stunden
3,89
Stunden
0,92
Stunden
142,25
Stunden
69,55
Stunden
52,97
Stunden
71,39
Stunden
46,24
Stunden
42,58
Stunden
42,58
Stunden
53,22
Stunden
54,99
Stunden
35,48
Stunden
57,10
Stunden
57,85
Stunden
35,08
Stunden
57,85
Stunden
44,69
Stunden
44,49
Stunden

Aus der dargestellten Auflistung ist ersichtlich, dass bereits seit eine sukzessive Verringerung Ihrer Mehrdienstleistungen eingetreten ist, wobei seit März 2009 keine Mehrdienstleistungen mehr angefallen sind. Die konkreten Vorwürfe im Sachverhalt wurden zum ersten Mal im November 2008 der Rektorin der Pädagogischen Hochschule W in schriftlicher Form übermittelt, sodass von einem ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Vorfall und Verringerung der Mehrdienstleistungen aufgrund zeitlicher Divergenzen auch bei großzügiger Auslegung des Sachverhaltes nicht ausgegangen werden kann.

Zu Ihrer Behauptung, dass Sie aufgrund der Verringerung der Mehrdienstleistungen entsprechende Entgelteinbußen zu beklagen haben, wird von Seiten des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur wie folgt festgestellt:

Als Beamtin besitzen Sie keinen Rechtsanspruch auf Durchführung von Mehrdienstleistungen. Der Einsatz von Lehrenden an der Pädagogischen Hochschule in den Lehrveranstaltungen der schulpraktischen Studien ist überdies in keinerlei Verbindung mit etwaigen Mehrdienstleistungen zu bringen. Diese Grundsätze stehen sowohl im Einklang mit den §§ 61 Abs. 1 GehG, 49 BDG 1979 sowie mit der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. So meint der Verwaltungsgerichtshof, dass ' alleine der Umfang der einem Beamten übertragenen dienstlichen Aufgaben nicht die Annahme rechtfertigt, dass in der Übertragung dieser Aufgaben bereits eine (generelle) konkludente Anordnung von Überstunden zu sehen

ist ' ... ' Zeitliche Mehrdienstleistungen begründen

nach dem maßgeblichen § 49 Abs. 1 BDG 1979 nur dann einen Anspruch auf Abgeltung bzw. Ausgleich, wenn sie angeordnet sind oder wenn die Tatbestandserfordernisse des zweiten Satzes der genannten Bestimmung vorliegen. ' .. . Darüber hinaus ist ' der Gesetzgeber durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verhalten, jede über dem Durchschnitt liegende Leistung eines Beamten Zug um Zug finanziell abzugelten. ' …

Ferner haben Sie nachweislich gegen die von der Rektorin erstellte Lehrfächerverteilung im Sommersemester 2008 keinen Einspruch erhoben und diese wurde seitens des Dienststellenausschusses genehmigt. Daher haben Sie durch Ihre konkludente Zustimmung mangels Erhebung eines Einspruches beim zuständigen Dienststellenausschuss der Lehrfächerverteilung und somit auch der Verringerung der Mehrdienstleistungen zugestimmt, weshalb Ihr Antrag auf finanzielle Abgeltung aufgrund fehlender Mehrdienstleistungen abzuweisen ist.

Hinsichtlich Ihrer Beschwerde als einzige Stammlehrerin nicht bei den Eignungs- und Beratungsgesprächen eingesetzt worden zu sein, wird auf die Auskunft von Institutsleiter Dr. K. verwiesen, wonach ca. 15 Stammlehrerinnen und -lehrer nicht bei den Eignungs- und Beratungsgesprächen eingesetzt wurden und dass diese Tätigkeit auch nicht separat abgegolten würde.

c) Internationales Büro und Dienstreise:

Gemäß § 84 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 (HG), BGBl. Nr. 30 wurden die Pädagogischen und Berufspädagogische Akademien des Bundes, die Pädagogischen Institute des Bundes und die Agrarpädagogische Akademie mit Ablauf des aufgelöst, wobei gemäß Abs. 5 leg. cit. sämtliche durch Ernennung oder Betrauung übertragene Leitungsfunktionen mit Ablauf des oben erwähnten Datums ex lege endeten. Folglich wurden aufgrund dieser gesetzlichen Stichtagsregelung alle Verträge und Funktionen beendet, da die Pädagogischen Hochschulen mit neu gegründet sowie mit einem Organisationsplan ausgestattet wurden. Daher waren alle Positionen und Funktionen an sämtlichen Pädagogischen Hochschulen in Österreich neu zu bestellen und auszuschreiben.

In Fall der Pädagogischen Hochschule W wurden die vormals vier bestehenden Büros für internationale Tätigkeiten zu einem Büro zusammengefasst, wobei aufgrund des Hochschulgesetzes 2005 sowie dem daraus resultierenden Organisationsplan jene Institute nur mit Leiter/innen besetzt wurden. Die Agenden der internationalen Angelegenheiten wurde ab diesen Zeitpunkt durch interne Koordinationsarbeit versehen, die ab von Mag. I. Z. erfüllt wurden, wobei durch diese Aufgabe keinerlei finanzielle Abgeltung, sondern eine Einrechnung im Rahmen der Lehrfächerverteilung erfolgte. Folglich ist das Argument der finanziellen Entgelteinbußen aufgrund der fehlenden Funktion nicht gerechtfertigt.

Betreffend die nicht genehmigten Dienstreisen wird von Seiten des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur festgestellt, dass Sie zum Zeitpunkt der Genehmigung aufgrund der oben angeführten rechtlichen Aspekte weder eine Leitungsfunktion inne hatten und auch nicht Mitarbeiterin des Internationalen Büros an der Pädagogischen Hochschule W gewesen sind. Aus diesen Gründen konnten Ihnen die beiden Dienstreisen nicht genehmigt werden, da sie weder im fachlichen und dienstlichen Interesse mit Ihrer Tätigkeit an der Pädagogischen Hochschule W gelegen sind.

Eine Diskriminierung aufgrund des Alters gemäß § 13 B-GlBG wird von Seiten des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur nicht erkannt, da sich der oben Genannte Mag. I. Z. annähernd im gleichen Lebensalter wie Sie befindet, weshalb von einer altersbedingten Benachteiligung nicht gesprochen werden kann. Eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gemäß § 4 B-GIBG konnte aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden, da die gezogenen Konsequenzen aufgrund eines Fehlverhaltens Ihrerseits gezogen wurden und Ihnen objektiv zuzurechnen sind."

Der Antrag vom sei daher - so die Begründung abschließend - gemäß § 66 Abs. 4 AVG "zurückzuweisen" gewesen.

Mit Beschluss vom stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren über die eingangs genannte Säumnisbeschwerde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG ein.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Ersatz für Diskriminierung wegen des Alters nach der Bestimmung des B-GlBG, insbesondere deren § 18a Abs. 1 Z. 1, verletzt; sie beantragt die Aufhebung des angefochtene Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerde sieht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zusammengefasst darin, die belangte Behörde habe eine Reihe von für sie negativen Sachverhaltsannahmen getroffen, zu welchen weder konkrete Beweismittel angegeben seien noch Parteiengehör gewährt worden sei. Vor Erlassung des angefochtenen Bescheides seien ihr überhaupt keine Verfahrensergebnisse bekannt gegeben worden; es habe nur die Aufforderung zur Verbesserung gegeben, auf die die Beschwerdeführerin mit ihrem Schreiben vom reagiert habe, in welchem sie aufforderungsgemäß umfangreich die sie diskriminierenden Vorgänge dargestellt habe. Aus der Gesamtheit der Begründung des angefochtenen Bescheides müsse angenommen werden, dass sich die belangte Behörde allein auf eine Beschwerde einer Kollegin der Beschwerdeführerin gestützt habe. Schon allein darin liege eine Diskriminierung. Selbstverständlich stelle eine solche Beschwerde nicht einen vollen Beweis für darin behauptete Tatsachen dar.

Unter weiterer Entgegnung zu den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen bringt die Beschwerdeführerin u.a. vor, es hätte dementsprechend nicht nur ein Fehlverhalten der Beschwerdeführerin nicht zugrunde gelegt werden dürfen, sondern zusätzlich, dass Behauptungen über ihr Fehlverhalten fälschlich aufgestellt worden seien. Die belangte Behörde habe die in unzulässiger Weise getroffenen Annahmen über ein Fehlverhalten der Beschwerdeführerin als entscheidungswesentlich behandelt und deshalb das Vorliegen einer Diskriminierung verneint. Bei Vermeidung der diese Unterstellungen betreffenden Verfahrensfehler wäre zugunsten der Beschwerdeführerin zu entscheiden gewesen und sogar tatsächlich entschieden worden.

Zur Ignorierung von Verfahrensergebnissen gehöre auch, dass das Gutachten der Gleichbehandlungskommission des Bundes ohne jede substantielle Auseinandersetzung übergangen worden sei. Auch wenn rechtlich keine Bindung an deren Gutachten gegeben sei, handle es sich doch um ein Gutachten, mit dem sich die Behörde unter dem Gesichtspunkt der Schlüssigkeitsprüfung auseinander zu setzen habe. Dies habe die belangte Behörde gänzlich unterlassen.

Die belangte Behörde beantwortet den Vorwurf der Verfahrensverletzung in ihrer Gegenschrift damit, wie bereits im angefochtenen Bescheid umfassend dargestellt, seien ihr seitens der Pädagogischen Hochschule W im Zuge des Verfahrens vor der Gleichbehandlungskommission des Bundes alle Aktenteile und Stellungnahmen der in jene Rechtssache involvierten Personen übermittelt worden, welche den Sachverhalt umfassend darstellten. Dazu zählten insbesondere die Stellungnahmen jener Bediensteten, die aus eigener Wahrnehmung das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin dargelegt hätten. Alle schriftlichen Stellungnahmen der zitierten Personen seien im gleichen Ausmaß berücksichtigt worden. Folglich sei der Vorwurf, die belangte Behörde hätte kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, zurückzuweisen.

Zur Darstellung der im Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage kann gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/12/0215, verwiesen werden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis (mwN) u. a. ausführte, gilt § 20a B-GlBG schon von seinem Wortlaut her nur für Verfahren vor Gericht. Im Dienstrechtsverfahren gilt hingegen - so die ErläutRV zu § 20a leg. cit., 285 BlgNR 22. GP 2 f - gemäß § 1 Abs. 1 DVG iVm § 39 Abs. 2 AVG der Grundsatz der Amtswegigkeit (die Offizialmaxime), weshalb dieses Verfahren unter die Ausnahmebestimmung des Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 97/80/EG fällt.

Nach § 45 Abs. 2 AVG hat die Behörde unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach Abs. 3 leg. cit. ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.

Grundsätzlich war es der Behörde daher nicht verwehrt, Beweisergebnisse aus anderen Verfahren, etwa aus jenem vor der Gleichbehandlungskommission des Bundes aus Anlass des Feststellungsbegehrens der Beschwerdeführerin, im nun gegenständlichen Verfahren über den Ersatzanspruch nach § 18a Abs. 2 B-GlBG zu verwerten, dies allerdings nach den Grundsätzen des nach § 1 Abs. 1 DVG maßgeblichen § 45 Abs. 2 und 3 AVG. Demnach hätte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin Gelegenheit geben müssen, jene Beweisergebnisse zur Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, die sie im Rahmen des von ihr geführten Verfahrens über den Ersatzanspruch nach § 18a Abs. 2 B-GlBG zu verwerten gedenkt. Auch kann dem Vorbringen der Beschwerde zu diesen Beweisergebnissen (und damit der Verletzung des Parteiengehörs) Relevanz nicht abgesprochen werden.

Zutreffend weist die Beschwerde auch darauf, dass dem Gutachten der Gleichbehandlungskommission des Bundes Beweiswert zukommt, sodass die belangte Behörde in Ansehung des ihr unstrittig bekannten Gutachtens im Rahmen der ihr nach § 45 Abs. 2 AVG obliegenden Beweiswürdigung gehalten war, nachvollziehbar zu begründen, weshalb sie zu teils abweichenden Schlussfolgerungen aus den da wie dort zugrunde liegenden Beweisergebnissen gelangte.

Schon deshalb belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am