VwGH vom 30.06.2011, 2008/03/0177
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2008/03/0178
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerden 1. des Ing. A Pu in E, 2. der C Ma in A, 3. des J Mo in A, 4. des Dipl.-Ing. M St in A, 5. des T Au in A, 6. der M Tr in A, 7. der I St in A, 8. des
G Mo in A, 9. des E Fu in A, 10. des F Ah in A, 11. der M Ah in A,
12. des J Ki in A, 13. des H Ga in A, 14. der C Ga in A, 15. des DI C Ad in L, 16. des Dr. P Cl in T 17. des W Str in A, 18. des L Re in A, 19. der E Ke in E, 20. des Mag. J Li in T 21. des J Sch in T 22. der A Sch in T 23. des J Tr in W, 24. der M Ho in T,
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25. | des Dr. U Cl in L, 26. des F Nu in E, 27. der K Nu in E, |
28. | des P Ha in S 29. des G Ha in S 30. des W Kö in A, 31. der S Sp in G, und 32. des Dipl.-Ing. G St in A, alle vertreten durch Wildmoser/Koch Partner Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Hopfengasse 23, gegen die Bescheide der Oberösterreichischen Landesregierung vom , 1. Zl Agrar-442285/85-2008- Le/Scw (protokolliert zur hg Zl 2008/03/0177), und 2. Zl Agrar- 442285/84-2008-Le/Scw (protokolliert zur hg Zl 2008/03/0178), jeweils betreffend Angelegenheiten nach dem Oberösterreichischen Fischereigesetz, zu Recht erkannt: |
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.163,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden (BH) vom wurde der Antrag der Ö AG auf fischereibehördliche Genehmigung des zwischen ihr und dem Fischereiverein T geschlossenen Fischereipachtvertrages betreffend "das originäre uneingeschränkte Fischereirecht am Tsee" gemäß §§ 1, 6 und 7 des Oberösterreichischen Fischereigesetzes (FG) abgewiesen.
Begründend führte die BH im Wesentlichen aus, das dem Pachtvertrag zugrunde liegende Fischereirecht sei wegen der hinsichtlich des Umfangs der gegenständlichen Fischereirechte bestehenden Streitigkeiten, weswegen die Angelegenheit auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden sei, bislang nicht im Fischereibuch eingetragen.
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom gab diese der Berufung der Ö AG gegen den Bescheid der BH Folge und erteilte der Ö AG gemäß § 6 Abs 4 FG die Genehmigung des zwischen der Ö AG und dem Fischereiverein T geschlossenen Fischereipachtvertrages.
In der Begründung wird zunächst der Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides und der Berufung dargelegt und sodann ausgeführt, einem Fischereipachtvertrag sei gemäß § 6 Abs 4 FG die Genehmigung nur dann zu versagen, wenn er Bestimmungen des FG widerspreche. Das Fischereirecht sei ein dingliches, nicht notwendig mit dem Eigentum an einer Liegenschaft verbundenes Recht. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt sei, unterliege das Eigentum an einem Fischereirecht und dessen Übertragung den Vorschriften des Privatrechtes; im Streitfall hierüber sei das ordentliche Gericht zur Entscheidung berufen. Ob nun der Ö AG das vertragsgegenständliche Fischereirecht zustehe oder nicht, sei im Pachtvertragsgenehmigungsverfahren nicht zu prüfen, da der Verwaltungsbehörde keine Kompetenz zur Überprüfung von zivilrechtlichen Belangen zukomme. Dies obliege ausschließlich den ordentlichen Gerichten. Von der Verwaltungsbehörde könne nur die Konformität des Pachtvertrages mit dem FG festgestellt werden. Von der Behörde sei daher nicht zu prüfen, ob das pachtvertragsgegenständliche Fischereirecht im Fischereibuch eingetragen sei, da die Eintragung eines Fischereirechtes im Fischereibuch nur ein bereits bestehendes unstrittiges Fischereirecht umfasse. Durch die Eintragung ins Fischereibuch werde kein Eigentum am Fischereirecht begründet. Im Beschwerdefall hätten im vorgelegten Fischereipachtvertrag keine dem FG widersprechenden Regelungen festgestellt werden können.
3. Eine seitens der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit hg Beschluss vom , Zl 2008/03/0059, im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass ihnen der Bescheid nicht zugestellt wurde, die Parteistellung der Beschwerdeführer aber strittig sei, weshalb die Beschwerde unzulässig ist.
4. Daraufhin beantragten die Beschwerdeführer am einerseits bei der BH, ihnen Parteistellung im Verfahren über die Genehmigung des Pachtvertrags zuzuerkennen, andererseits von der belangten Behörde die Zustellung deren Bescheids vom über die Genehmigung des Fischereipachtvertrages.
Mit dem erstangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Zustellung des Bescheids vom gemäß §§ 8, 56 AVG iVm § 6 FG mangels Parteistellung zurück.
Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der BH vom , mit dem der Antrag der Beschwerdeführer auf Feststellung, dass ihnen im Verfahren auf Genehmigung des Pachtvertrages Parteistellung zukomme, abgewiesen worden war, gemäß §§ 8 und 66 Abs 4 AVG iVm § 6 FG ab.
Begründend wurde jeweils im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Gemäß § 6 Abs 4 FG sei der Pachtvertrag vom Pächter innerhalb von vier Wochen nach dem Abschluss der Behörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung sei zu versagen, wenn der Pachtvertrag Bestimmungen dieses Gesetzes widerspreche. Werde den Vertragsparteien nicht binnen drei Monaten nach Einlangen des Pachtvertrages bei der Behörde ein Grund für die beabsichtigte Versagung der Genehmigung mitgeteilt, gelte die Genehmigung als erteilt. Die Behörde habe dem Pachtvertrag die Genehmigung nur dann zu versagen, wenn er Bestimmungen des FG widerspreche, etwa hinsichtlich mangelnder Pächterfähigkeit, fehlender Regelung über die Bewirtschaftung oder Pachtvertragsdauer. Die Verwaltungsbehörde könne nur die Konformität des Pachtvertrags mit dem FG feststellen. Durch diese Überprüfung würden aber keine Rechte oder rechtlichen Interessen der Beschwerdeführer verletzt, weil die Überprüfung nur die Übereinstimmung des Vertrages mit den Bestimmungen des FG umfasse, nicht aber das Fischereirecht an sich. Ein Fischereirecht sei ein dingliches, nicht notwendig mit dem Eigentum an einer Liegenschaft verbundenes Recht; das Eigentum daran und dessen Übertragung unterliege den Vorschriften des Privatrechtes, wobei im Streitfall das ordentliche Gericht zur Entscheidung berufen sei. Durch eine Eintragung ins Fischereibuch würde kein Eigentum am Fischereirecht begründet. Ob der Verpächterin, der Ö AG das vertragsgegenständliche Fischereirecht zustehe oder nicht, sei im Pachtvertragsgenehmigungsverfahren nicht zu prüfen, weil der Verwaltungsbehörde keine Kompetenz zur Überprüfung von zivilrechtlichen Belangen zukomme. Dies obliege ausschließlich den ordentlichen Gerichten. Den Beschwerdeführern käme daher im Verfahren über die Genehmigung des Pachtvertrages keine Parteistellung zu.
5. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diese Bescheide gerichteten, wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde erwogen:
5.1. Im Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Oberösterreichischen Fischereigesetzes, LGBl Nr 60/1983 idF LGBl Nr 61/2005 (FG), von Bedeutung:
"I. ABSCHNITT
Allgemeines
§ 1
Fischereirecht
(1) Das Fischereirecht ist die ausschließliche Berechtigung, in jenem Gewässer, auf das sich das Recht räumlich erstreckt, Wassertiere, das sind Fische, Krustentiere und Muscheln, zu hegen, zu fangen (Fischfang) und sich anzueignen.
…
(3) Das Fischereirecht ist ein dingliches, nicht notwendig mit dem Eigentum an einer Liegenschaft verbundenes Recht. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, unterliegen das Eigentum an einem Fischereirecht und dessen Übertragung den Vorschriften des Privatrechtes; im Streitfall hierüber ist das ordentliche Gericht zur Entscheidung berufen. Bei der Übertragung allfälliger Miteigentumsrechte ist § 5 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
§ 2
Fischereiberechtigter; Bewirtschafter Fischereiberechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist der Eigentümer eines Fischereirechtes. Bewirtschafter eines Gewässers ist der Fischereiberechtigte, im Falle der Verpachtung des Fischereirechtes (§ 6) der Pächter und im Falle der Verwaltung des Fischereirechtes (§ 4) der Verwalter.
…
§ 5
Koppelfischereirecht
(1) Koppelfischereirechte liegen vor, wenn an einem Fischwasser mehrere selbständige Fischereirechte bestehen.
...
§ 6
Pacht von Fischereirechten
(1) Fischereirechte dürfen grundsätzlich nur ungeteilt verpachtet werden. Die Verpachtung von Teilen eines Fischereirechtes bedarf der Genehmigung durch die Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn hiedurch keine wesentliche Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Fischwassers zu besorgen ist. Die Unterverpachtung eines Fischereirechtes ist nicht zulässig.
(2) Die Pachtdauer beträgt mindestens neun Jahre. Wenn hiedurch keine wesentliche Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Fischwassers zu besorgen ist, hat die Behörde auf Antrag des Fischereiberechtigten auch eine kürzere Pachtdauer zu bewilligen. Die Pachtdauer darf jedoch sechs Jahre nicht unterschreiten.
(3) Ein Fischereirecht darf an eine natürliche Person nur verpachtet werden, wenn diese im Besitz einer Fischerkarte (§ 17) ist und von ihr die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Fischwassers erwartet werden kann (Pächterfähigkeit). An eine juristische Person oder eine Personenmehrheit darf ein Fischereirecht nur verpachtet werden, wenn von ihr die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Fischwassers erwartet werden kann und wenn von ihr eine natürliche Person, die die Pächterfähigkeit besitzt, zur verantwortlichen Verwaltung des Fischereirechtes bestellt wird.
(4) Der Pachtvertrag ist vom Pächter innerhalb von vier Wochen nach dem Abschluß der Behörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Pachtvertrag Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht. Wird den Vertragsparteien nicht binnen drei Monaten nach Einlangen des Pachtvertrages bei der Behörde ein Grund für die beabsichtigte Versagung der Genehmigung mitgeteilt, so gilt die Genehmigung mit dem Ablauf der Frist als erteilt.
(5) Dem Pächter kommt während der Dauer der Pacht das Fischereirecht wie dem Fischereiberechtigten zu; in dieser Zeit treffen ihn die Verpflichtungen aus diesem Gesetz, soweit sie nicht ausdrücklich den Fischereiberechtigten obliegen.
(6) Die Genehmigung des Pachtvertrages ist von der Behörde zurückzunehmen, wenn der Pächter die Pächterfähigkeit (Abs. 3) verliert oder von ihm die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Fischwassers nicht mehr erwartet werden kann.
§ 7
Fischereibuch
(1) Die Behörde hat für den Bereich des politischen Bezirkes das Fischereibuch zu führen.
(2) Im Fischereibuch sind die Fischwässer, die Fischereiberechtigten, die Pächter und die Verwalter einzutragen. ...
(5) Einzutragen sind:
…
Im Bescheid-Blatt: der Fischereiberechtigte mit Angabe des Rechtstitels, bei Verpachtung auch der Pächter …
…
(9) Jeder Eintragung im Fischereibuch und jeder Änderung, Berichtigung oder Löschung einer Eintragung muß ein darauf bezüglicher Bescheid der Behörde vorausgehen, der den Wortlaut der Eintragung festsetzt. Ist die Erlassung eines Bescheides, der die Eintragung des Fischereiberechtigten zum Inhalt hat, von der Klärung einer Vorfrage abhängig, über die das ordentliche Gericht zu entscheiden hat (§ 1 Abs. 3), so hat die Behörde die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung abzuwarten."
5.2. Die Beschwerdeführer vertreten - zusammengefasst - den Standpunkt, auf Grund des Umstandes, dass das dem Pachtvertrag zugrunde liegende Fischereirecht nach wie vor strittig sei, hätten die Beschwerdeführer auch dem Verfahren auf Genehmigung des Pachtvertrags beigezogen werden müssen; entgegen der Auffassung der belangten Behörde hätte in diesem Verfahren nicht bloß eine "formalrechtliche Prüfung" stattfinden dürfen, sondern wäre auch zu prüfen gewesen, ob der Verpächterin das Fischereirecht tatsächlich zustehe. Sonst käme es nämlich, so die Beschwerdeführer weiter, zu dem "unhaltbaren Ergebnis", dass über den "Umweg der Genehmigung eines Pachtvertrags" auch ein bislang nicht existentes Fischereirecht begründet, ein strittiges in ein unstrittiges umgewandelt und solcherart in andere Fischereirechte (die der Beschwerdeführer) eingegriffen werde. Den "untrennbaren Konnex zwischen Fischereirecht und Verpachtung desselben" zeige im Übrigen auch § 7 Abs 2 FG, wonach im Fischereibuch auch die Pächter einzutragen seien.
5.3. Diese Ausführungen sind nicht zielführend.
5.3.1. Im Fischereibuch kann nur eingetragen werden, wer "Fischereiberechtigter", also Eigentümer des in Rede stehenden Fischereirechtes ist. Deshalb ist die Frage des Eigentums an diesem Fischereirecht eine Vorfrage im Verfahren vor Erlassung des der Eintragung vorangehenden Bescheides. Über das Eigentum an einem Fischereirecht hat nach § 1 Abs 3 FG das ordentliche Gericht zu entscheiden. Damit ist der Verwaltungsbehörde auf Grund von § 7 Abs 9 FG die Möglichkeit genommen, die Eigentumsfrage als Vorfrage zu beurteilen. Sie hat nicht zu prüfen, ob die zur Untermauerung des Eigentums gestellten Behauptungen geeignet sind, diesen Ansprüchen zum Erfolg zu verhelfen. Die Entscheidung über die Eintragung der Fischereirechte ist der Behörde unabhängig davon verwehrt, ob schon ein Gerichtsverfahren zur Klärung der Eigentumsverhältnisse anhängig ist (vgl etwa die hg Erkenntnisse vom , Zl 2010/03/0166, vom , Zl 2008/03/0017, und vom , Zl 2000/03/0094).
5.3.2. Im Beschwerdefall geht es allerdings nicht um die Eintragung eines Fischereirechts in das Fischereibuch, sondern um die Genehmigung eines Fischereipachtvertrags.
§ 6 FG trifft Regelungen über die Pacht von Fischereirechten.
§ 6 Abs 1 FG legt den Grundsatz der ungeteilten Verpachtung
fest, § 6 Abs 2 FG bestimmt eine Mindestvertragsdauer von 9 Jahren, wobei Ausnahmen von der Behörde jeweils dann bewilligt werden dürfen, wenn keine wesentliche Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Fischwassers zu besorgen ist.
§ 6 Abs 3 FG wiederum trifft Bestimmungen über die Zulässigkeit der Verpachtung an eine natürliche Person einerseits und eine juristische Person oder eine Personenmehrheit andererseits.
Die Genehmigung des Pachtvertrages ist nach § 6 Abs 4 FG dann zu versagen, wenn er "Bestimmungen dieses Gesetzes" widerspricht.
5.3.3. Dem ist nicht zu entnehmen, dass weitere Voraussetzung für die Genehmigung des Pachtvertrags auch sei, dass ein (unstrittiges) Fischereirecht des Verpächters bestünde bzw dass die Behörde diesbezügliche Ermittlungen anstellen müsste.
Durch die Genehmigung eines Pachtvertrags wird an Bestand und Umfang eines Fischereirechts nichts verändert. § 6 Abs 5 FG hält vielmehr fest, dass dem Pächter während der Dauer der Pacht das Fischereirecht "wie dem Fischereiberechtigten" zukommt; gemäß § 2 FG ist im Fall der Verpachtung des Fischereirechts der Pächter Bewirtschafter; Fischereiberechtigter bleibt aber der Eigentümer des Fischereirechts.
Auf Grund eines Pachtvertrags wird daher auch nicht etwa ein Fischereirecht erst begründet. Durch die Genehmigung eines Fischereipachtvertrages nach § 6 Abs 4 FG wird deshalb auch nicht in Rechte Dritter, hier also der Beschwerdeführer, eingegriffen.
Daran ändert entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nichts, dass gemäß § 7 Abs 5 FG im B-Blatt des Fischereibuchs gegebenenfalls auch der Pächter einzutragen ist. Da im B-Blatt jedenfalls der Fischereiberechtigte (mit Angabe des Rechtstitels) einzutragen ist, sowie "bei Verpachtung auch der Pächter", setzt die Eintragung des Pächters die vorherige oder gleichzeitige Eintragung des Fischereiberechtigten voraus. Dieser ist allerdings - solange das Fischereirecht strittig ist - darauf verwiesen, dass die strittige Vorfrage vor dem ordentlichen Gericht entschieden wurde (§ 7 Abs 9 FG).
5.4. Die Auffassung der belangten Behörde, wonach im Verfahren über die Genehmigung des Fischereipachtvertrags Bestand und Umfang eines Fischereirechts nicht zu prüfen war, und in diesbezügliche Rechte der Beschwerdeführer nicht eingegriffen wird, weshalb ihnen in diesem Verfahren keine Parteistellung zukomme, ist daher nicht zu beanstanden.
5.5. Kamen den Beschwerdeführern im genannten Verfahren aber keine Parteirechte zu, wurden sie durch die angefochtenen Bescheide nicht in Rechten verletzt.
Die Beschwerden waren deshalb gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
Wien, am
Fundstelle(n):
UAAAE-73507