VwGH vom 23.11.2009, 2008/03/0176
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des SS in G, vertreten durch Mag. Peter Abmayer, Rechtsanwalt in 2353 Guntramsdorf, Neudorferstraße 35, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom , Zl UVS 30.20-74/2007-10, betreffend Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer als strafrechtlich Verantwortlicher gemäß § 9 Abs 2 VStG der Firma S & Co AG zweier Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) für schuldig erkannt. Er habe als strafrechtlich Verantwortlicher gemäß § 9 Abs 2 VStG der S & Co AG als Beförderer nicht dafür gesorgt, dass eine näher bezeichnete Beförderungseinheit den in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen des GGBG und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen entspreche, da er unterlassen habe, sich im Rahmen des § 7 Abs 1 GGBG zu vergewissern, dass das erforderliche, den Vorschriften und tatsächlichen Mengen und Stoffen entsprechende Beförderungspapier während der Beförderung mitgeführt wird (erste Übertretung). Weiters habe er sich nicht durch eine Sichtprüfung von der Mängelfreiheit der Beförderungseinheit vergewissert; die einzelnen Teile der Ladung seien nur lose auf der Ladefläche abgestellt, nicht im Geringsten gesichert und teilweise bereits verrutscht gewesen (zweite Übertretung).
Der Beschwerdeführer habe dadurch Abs 1.4.2.2.1. lit b ADR iVm Abs 5.4.1.1.1. ADR iVm §§ 7 Abs 1, 7 Abs 2 und 13 Abs 1a Z 2 GGBG (erste Übertretung) sowie Abs 1.4.2.2.1. lit c ADR iVm Abschnitt 7.5.7. ADR iVm § 13 Abs 1a Z 3 GGBG (zweite Übertretung) verletzt und es wurde über den Beschwerdeführer für die erste Übertretung eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 150,-- sowie für die zweite Übertretung eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 250,-- jeweils nach Gefahrenkategorie II verhängt (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils sieben Tage).
Hinsichtlich des Zeitpunkts der Übertretung wurde auf die Anhaltung des nach dem Kennzeichen bestimmten Lkws am um 8.50 Uhr in Graz 16, "Autobahnstumpf Webling, Park & Ride" abgestellt.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges sowie des wesentlichen Berufungsvorbringens fest, dass am der Lenker M. K. für die "Firma S" mit dem nach dem Kennzeichen bestimmten Lkw neben diversem Stückgut 72 kg UN 1719, 20 l UN 2920 und 36 kg UN 3267 befördert habe. Bei einer Anhaltung um 8.50 Uhr sei festgestellt worden, dass auf dem Beförderungspapier mehr Stoffe angeführt gewesen seien, als tatsächlich befördert worden seien. Im Beförderungspapier sei weiters UN 3266 angeführt worden; dieser Stoff sei jedoch nicht befördert worden. Im konkreten Fall sei dem Lenker von der "Firma S" ein Beförderungspapier mit der Auflistung der Stoffe übergeben worden und der Lenker hätte sodann jene Stoffe, die tatsächlich nicht zu befördern gewesen seien, wegstreichen sollen. Bei den beförderten Stoffen UN 1719, UN 2920 und UN 3267 hätte es sich um ätzende, zum Teil entzündbare Stoffe gehandelt. Es sei weiters festgestellt worden, dass der Lenker das gefährliche Gut ohne Sicherung befördert habe, sodass bei der Anhaltung habe festgestellt werden können, dass einzelne Teile der Ladung nur lose auf der Ladefläche abgestellt gewesen seien und teilweise bereits verrutscht und durcheinander geraten seien.
Das von der "Firma S" gehandhabte Kontrollsystem erfolge "nach der Weisung, dass die jeweiligen zuständigen Disponenten und Gefahrgutbeauftragten mehrmals im Jahr stichprobenartige Kontrollen durchführen müssen. Dies erfolgt mindestens einmal pro Monat, wo der jeweilige Disponent oder Gefahrgutbeauftragte an Hand einer Liste die Fahrzeuge kontrolliert und sodann auch vom Lenker gegenzeichnen lässt".
Der Beschwerdeführer sei laut Bestellungsurkunde vom verantwortlich Beauftragter gemäß § 9 Abs 2 VStG für die Zweigniederlassung Graz.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 13 Abs 1a Z 2 GGBG in der Fassung BGBl I Nr 118/2005 der Beförderer im Rahmen des § 7 Abs 1 GGBG sich zu vergewissern habe, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden. Gemäß § 13 Abs 1a Z 3 GGBG habe sich der Beförderer im Rahmen des § 7 Abs 1 GGBG durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw.
Im vorliegenden Fall sei dem Lenker ein Beförderungspapier übergeben worden, von dem der Lenker dann selbst jene Stoffe hätte wegstreichen sollen, welche tatsächlich nicht befördert worden seien. Die Firma S hätte sich im vorliegenden Fall als Beförderer davon überzeugen müssen, dass die richtige Anzahl der beförderten Gefahrgüter im Beförderungspapier eingetragen sei. Es könne nicht dem Lenker überlassen bleiben, das Beförderungspapier letztendlich zu korrigieren bzw richtig zu stellen, weil die Verantwortlichkeit für ein ordnungsgemäßes Beförderungspapier beim Beförderer und nicht beim Lenker liege.
Der Beschwerdeführer als Verantwortlicher gemäß § 9 Abs 2 VStG habe damit gegen § 13 Abs 1a Z 2 GGBG verstoßen und dies zu verantworten. Es liege ein Verstoß vor, der nach Unterabschnitt 5.4.1.1.1. lit e ADR in Gefahrenkategorie II einzuordnen sei. Der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach eine höher eingetragene Menge als tatsächlich befördert worden sei, keine höhere Gefahr mit sich bringe, vermöge die belangte Behörde nicht zu folgen. Der Sinn und Zweck des Eintrags der tatsächlich beförderten Menge bestehe auch darin, bei Unglücksfällen einen sofortigen Überblick über das beförderte Gefahrgut sicherzustellen. Der Umstand, dass durch den fälschlichen Mehreintrag an sich keine höhere Gefahr von der Menge her bestanden habe, sei jedoch bei der Festsetzung der Strafhöhe zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der zweiten Übertretung habe der Beschwerdeführer als Verantwortlicher gemäß § 9 Abs 2 VStG "sich nicht durch eine Sichtprüfung vergewissert, dass unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwartet werden kann". Der Lenker habe das beförderte Ladegut nicht gesichert. Es liege auf der Hand, dass nicht jede Verladung vom Beschwerdeführer kontrolliert werden könne. Es sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch ein wirksames Kontrollsystem erforderlich, das eine lückenlose Überwachung ermögliche und es reiche nicht aus, dass mehrmals pro Jahr stichprobenartige Kontrollen durch den jeweiligen Disponenten oder Gefahrgutbeauftragten vorgenommen würden.
Zu beiden Übertretungen reduzierte die belangten Behörde die von der erstinstanzlichen Behörde verhängte Geldstrafe von jeweils EUR 500,-- auf EUR 150,-- für die erste Übertretung und auf EUR 250,-- für die zweite Übertretung; die von der erstinstanzlichen Behörde verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils sieben Tagen wurde nicht reduziert.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) in der Fassung BGBl I Nr 118/2005 lauten:
"Pflichten von Beteiligten
§ 7. (1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften einzuhalten.
Die Beteiligten haben im Fall einer möglichen unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit unverzüglich die Einsatz- und Sicherheitskräfte zu verständigen und mit den für den Einsatz notwendigen Informationen zu versehen.
(2) Der Beförderer hat im Rahmen des Abs. 1 insbesondere die im 4., 5. und 6. Abschnitt angeführten Pflichten des Beförderers.
...
Besondere Pflichten von Beteiligten
§ 13. (1) ...
(1a) Der Beförderer hat im Rahmen des § 7 Abs. 1
...
2. sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden;
3. sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw.;
...
Strafbestimmungen, besondere Vorschriften für das Strafverfahren
§ 27. (1) ...
(3) Wer
...
5. als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 13 Abs. 1a Z 2, 3, 4, 6, 7, 9 oder 10 oder § 23 Abs. 2 Z 2, 3 oder 6 oder § 24a Abs. 1 Z 2, 3, 4, 5, 6 oder 7 befördert ...
begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist,
a) wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie I einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50 000 Euro oder
b) wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie II einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 100 Euro bis 4000 Euro oder
c) wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie III einzustufen ist mit einer Geldstrafe bis 70 Euro,
im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß lit. a oder b bis zu sechs Wochen betragen kann. Geldstrafen gemäß lit. c können auch durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG eingehoben werden.
...
(7) In den Fällen des Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Z 5 gilt als Tatort der Ort der Betretung."
2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die belangte Behörde habe keine Feststellungen dahingehend getroffen, dass die
S & Co AG tatsächlich Beförderer gewesen sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass bereits im Straferkenntnis erster Instanz - wie schon zuvor in der Aufforderung zur Rechtfertigung - diese Gesellschaft als Beförderer bezeichnet wurde und der Beschwerdeführer - im Verwaltungsverfahren vertreten durch einen Gefahrgutbeauftragten dieser Gesellschaft - die Eigenschaft der S & Co AG als Beförderer im gegenständlichen Beförderungsfall nie in Zweifel gezogen hat.
3. Der Beschwerdeführer rügt weiters, dass ihm während des ganzen Verfahrens hindurch kein tauglicher Tatort und keine Tatzeit vorgehalten worden seien. Im Straferkenntnis erster Instanz werde im Formulartext an den bezugnehmenden Stellen jeweils "XXX" angegeben, sodass ein Tatort und vor allem auch eine Tatzeit nicht korrekt vorgehalten worden seien.
Dazu ist festzuhalten, dass im Formular für das Straferkenntnis zwar tatsächlich bei den Formularfeldern, in denen die Tatzeit und der Tatort angegeben werden sollten, keine Eintragungen (bzw bloß Eintragungen mit "XXX") vorgenommen wurden. Im Spruch des Straferkenntnisses ist jedoch eindeutig festgehalten, zu welchem Zeitpunkt und an welchem genauen Ort die Übertretung im Rahmen der vorgenommenen Kontrolle festgestellt wurde.
Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch des Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Der den Deliktstatbestand erfüllende Sachverhalt muss danach konkretisiert werden, das heißt insbesondere nach Ort und Zeit seiner Verwirklichung so präzise und so bestimmt umschrieben werden, dass kein Zweifel daran aufkommen kann, wofür der Täter bestraft worden ist. Es muss eine eindeutige Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale möglich sein. Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er im Verwaltungsstrafverfahren in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit der Bestimmung genügt oder nicht (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2002/03/0200).
Diesen Anforderungen hat auch der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides genügt, sodass für den Beschwerdeführer nicht zweifelhaft sein konnte, welche Verwaltungsübertretungen ihm zur Last gelegt wurden.
4. Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm werde vorgeworfen, als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der "Firma Spedition S" gehandelt zu haben. Dieser Firmenwortlaut eines Unternehmens existiere nicht; die Firmengruppe weise viele Unternehmen "S" auf. Die belangte Behörde hätte festzustellen gehabt, welches Unternehmen tatsächlich beim verfahrensgegenständlichen Transport eingeschritten sei. Innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist wäre dem Beschwerdeführer auch der konkrete Firmenwortlaut vorzuhalten gewesen.
Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass im Spruch des Straferkenntnisses erster Instanz ebenso wie im Tatvorhalt in der Aufforderung zur Rechtfertigung der Beschwerdeführer als Verantwortlicher der "Firma Spedition S" bezeichnet wurde. Sowohl die Aufforderung zur Rechtfertigung als auch das Straferkenntnis sind jedoch ausdrücklich an den Beschwerdeführer als Verantwortlichen der "S & Co AG" adressiert. Der in der Folge nur verkürzt angeführte Firmenwortlaut konnte vor diesem Hintergrund nicht zu Zweifeln beim Beschwerdeführer führen, in welcher Rolle bzw für welches Unternehmen er sich zu verantworten habe. Im Verwaltungsverfahren war die Zuordnung zur S & Co AG auch nie strittig, wie sich auch aus der vorgelegten Vollmacht des Vertreters des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren und den von durch den Vertreter erstatteten Stellungnahmen ergibt, in denen jeweils die S & Co AG angegeben ist.
5. Die Beschwerde rügt weiters, dem Beschuldigten werde vorgehalten, dass im Beförderungspapier angegebenes Gefahrgut tatsächlich nicht befördert worden sei und er sich nicht vergewissert habe, dass das erforderliche, den Vorschriften hinsichtlich der tatsächlichen Mengen und Stoffe entsprechende Beförderungspapier während der Beförderung mitgeführt worden sei. Aus den Feststellungen des bekämpften Bescheides ergebe sich jedoch eindeutig, dass bei Fahrtantritt ein Beförderungspapier übergeben und die dem Beförderungspapier entsprechende Ladung bereit gestellt worden sei. Der Fehler liege beim Lenker, der bei der Verladung nicht alles mitgenommen habe, was auch aus den Feststellungen hervorkomme.
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, räumt er doch damit ein, dass der Lenker nicht jene Gefahrgüter verladen und mitgenommen habe, die er auf Grund des ihm übergebenen Beförderungspapieres hätte befördern müssen. Damit steht aber fest, dass das Beförderungspapier, welches dem Lenker übergeben wurde, nicht mit dem vom Unternehmen, als dessen verantwortlicher Beauftragter der Beschwerdeführer bestraft wurde, beförderten Gefahrgut übereingestimmt hat.
6. Der Beschwerdeführer bemängelt, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides widersprüchlich sei, da sie zum Einen festhalte, es liege auf der Hand, dass nicht jede Verladung vom "Beförderer" (im angefochtenen Bescheid heißt es: "vom Berufungswerber", also dem Beschwerdeführer) kontrolliert werden könne, andererseits jedoch ausführe, dass ein wirksames Kontrollsystem eine lückenlose Überwachung ermöglichen müsse und stichprobenartige Kontrollen nicht ausreichten.
Es könne nicht sein, dass eine lückenlose Kontrolle der Mitarbeiter gefordert werde, wenn die belangte Behörde gleichzeitig ausführe, dass eben nicht jede Verladung und damit jede Handlung eines Mitarbeiters kontrolliert werden könne. Aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheides ergebe sich eindeutig, dass im Unternehmen des Beschwerdeführers und damit diesem zurechenbar ausgezeichnete Kontrollen der Mitarbeiter vorgenommen würden. Betrachte man das verwaltungsstrafrechtliche Vorstrafenregister des Beschwerdeführers, so ergebe sich daraus, dass keine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung vorliege, der Beschwerdeführer aber bereits seit verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlicher seines Unternehmens sei. Aus diesen Umständen hätte die belangte Behörde darauf schließen müssen, dass sehr wohl ein effektives Kontrollsystem vorliege, welches Verwaltungsübertretungen wie die verfahrensgegenständliche üblicherweise hintanhalte. In keiner Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes werde eine lückenlose Kontrolle jeder einzelnen Handlung eines Mitarbeiters verlangt, sondern seien entsprechend stichprobenartige für den kontrollierten Mitarbeiter nicht vorhersehbare Kontrollen, verbunden mit Sanktionen ausreichend. Dass diese vorliegen, habe die belangte Behörde im bekämpften Bescheid aber festgestellt. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren dargelegt, dass im Unternehmen Kontrollen der Mitarbeiter laufend und mit großer Intensität durchgeführt würden.
Auch dieses Vorbringen vermag die Beschwerde im Ergebnis nicht zum Erfolg zu führen. Dem Beschwerdeführer ist zwar einzuräumen, dass die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach zwar auf der Hand liege, dass nicht jede Verladung vom Beschwerdeführer kontrolliert werden könne, andererseits jedoch ein wirksames Kontrollsystem erforderlich sei, das eine lückenlose Überwachung ermögliche, dann als widersprüchlich anzusehen wäre, wenn man von einer vom Beschwerdeführer persönlich auszuübenden "lückenlosen" Überwachung jedes Verladevorgangs ausginge.
Der Beschwerdeführer ist jedoch darauf hinzuweisen, dass zwischen der Frage, ob er - als verantwortlicher Beauftragter einer juristischen Person gemäß § 9 Abs 2 VStG - persönlich jede Verladung kontrollieren müsse, und der Frage nach Art, Umfang und Wirksamkeit eines Kontrollsystems im Betrieb, das eine wirksame Überwachung ermöglicht, zu unterscheiden ist. Die belangte Behörde ist zutreffend davon ausgegangen, dass den Beschwerdeführer als verantwortlichen Beauftragten nicht die Verpflichtung trifft, jede einzelne in seinem Verantwortungsbereich erfolgende Verladung persönlich zu kontrollieren. Wohl aber muss der Beschwerdeführer, um glaubhaft zu machen, dass ihn an den gegenständlichen Verletzungen des GGBG - bei denen es sich um Ungehorsamsdelikte gemäß § 5 Abs 1 VStG handelt - kein Verschulden trifft, darlegen, dass er im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2001/03/0342). Nach der zum GGBG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein solches Kontrollsystem aber nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung des Zustandes aller im Betrieb eingesetzten Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden kann (vgl etwa das hg Erkenntnis vom , Zl 2003/03/0033). Um mangelndes Verschulden glaubhaft machen zu können, wäre es daher am Beschwerdeführer gelegen, initiativ alles darzulegen, womit er ein wirksames Kontrollsystem errichtet und wie er es durchgeführt hat (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2001/03/0140).
Der Beschwerdeführer hat sich zwar bereits im Verwaltungsverfahren auf ein Kontrollsystem berufen, nach dem das gegenständliche Fahrzeug entsprechend überwacht werde und auch Aufzeichnungen darüber geführt würden. Er hat auch behauptet, im Unternehmen bestehe ein Qualitätssicherungssystem, welches nach ISO 9001 zertifiziert sei, und es seien entsprechende Kontrollen in allen Bereichen des Dienstleistungsprozesses vorgesehen und diese würden auch bei internen und externen Audits überprüft. Weiters hat er Checklisten vorgelegt, die als "Kontrollliste nach ADR 7.5.1 und 8.1" bezeichnet waren und aus denen stichprobenartige Überprüfungen des Fahrzeugs hervorgingen, mit dem die verfahrensgegenständliche Beförderung durchgeführt worden war. In der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde brachte der Vertreter des Beschwerdeführers vor, dass im Betrieb vorgegeben sei, dass die Fahrzeuge mehrmals im Jahr zu kontrollieren seien, eine genaue Vorgabe jedoch nicht existiere und den "jeweils Zuständigen" aufgetragen sei, die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reichen aber weder Weisungen (vgl dazu etwa das hg Erkenntnis vom , Zl 2001/03/0342) noch stichprobenartige Kontrollen (vgl etwa das hg Erkenntnis vom , Zl 2005/03/0175) aus, um die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen. Soweit sich der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren auf ein zertifiziertes Qualitätssicherungssystem gestützt hat, ist zunächst festzuhalten, dass ein derartiges Qualitätssicherungssystem bei dokumentierter kontinuierlicher Anwendung und Überprüfung grundsätzlich geeignet sein könnte, ein im Betrieb eingerichtetes wirksames Kontrollsystem zu belegen. Im Hinblick auf die möglichen unterschiedlichen Zielsetzungen und Ausgestaltungsformen von Qualitätssicherungssystemen wäre es aber am Beschwerdeführer gelegen, das konkret eingesetzte Qualitätssicherungssystem im Hinblick auf die Abläufe bei Gefahrguttransporten näher darzulegen. Der Beschwerdeführer hat aber weder die entsprechenden Handbücher und Audit-Ergebnisse vorgelegt noch in seiner Rechtfertigung oder in der mündlichen Verhandlung ausreichend konkrete Angaben gemacht, aus denen insbesondere auch hervorgegangen wäre, wie und von welchen Mitarbeitern die Einhaltung der für die Beförderung von Gefahrgut anzuwendenden Rechtsvorschriften zuverlässig sichergestellt wird und wie auf wahrgenommene Mängel reagiert wird.
Der belangten Behörde kann damit nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, sein mangelndes Verschulden an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften glaubhaft zu machen.
7. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
Wien, am