VwGH vom 24.03.2011, 2010/06/0209

VwGH vom 24.03.2011, 2010/06/0209

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde des Univ.Prof. Dr. G P in X, vertreten durch Dr. Egbert Schmid und Dr. Michael Kutis, Rechtsanwälte in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 113, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , Zl. MA 62- III/44159/09, betreffend Namensänderung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der in der Zwischenkriegszeit geborene Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger (die näheren Daten sind aktenkundig, werden aber, wie andere Daten auch, zwecks Anonymisierung nur verkürzt wiedergegeben). Mit der am beim Magistrat der Stadt Wien eingebrachten Eingabe vom selben Tag beantragte er die Änderung des Vornamens dahingehend, dass sein (bisheriger) Familienname zum zweiten Vornamen werde, und die Änderung seines Familiennamens in "…" (in der Folge kurz: Ab). Er brachte dazu vor, er wolle den Familiennamen seiner direkten männlichen Vorfahren annehmen, dies nach Rücksprache mit seinen Verwandten in Bayern. Der neue Vorname solle die Erinnerung an seine Mutter, aber auch den Bezug auf gewisse Veröffentlichungen aufrecht erhalten (die Änderung des Vornamens ist nicht mehr beschwerdegegenständlich). Aus den vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers ergibt sich dazu, dass sein (im zweiten Weltkrieg gefallener) Vater der uneheliche Sohn des in den 1860er Jahren in Deutschland geborenen X Freiherrn … (in der Folge kurz: A von B) sei, der in Österreich in der Zwischenkriegszeit noch vor der Geburt des Beschwerdeführers verstorben sei (Anmerkung: die Daten sind aktenkundig, die Staatsangehörigkeit ist aber unbekannt). Er strebe die Namensänderung in Ab deshalb an, weil die Form mit Bindestrich, nämlich A-B nach dem Namensänderungsgesetz als unzulässig erachtet werde.

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers zur Gänze abgewiesen. Bezüglich der begehrten Änderung des Familiennamens führte die Behörde aus, es sei im Namen Ab ein Adelsprädikat enthalten. Der Beschwerdeführer gebe an, dem österreichischen Zweig der Familie A-B anzugehören. Sein Urgroßvater väterlicherseits sei nach dem vorgelegten Ahnenpaß P. Freiherr A von B gewesen, der am 4. April 1823 in B geboren sei. Bei der Familie A von B handle es sich ursprünglich um eine bayrische Adelsfamilie, die nach ihrem eigenen Familiengut das Prädikat "von B" angenommen habe. Später sei dem österreichischen Zweig der Familie der erbliche österreichische Freiherrenstand mit dem Adelsprädikat "von B" verliehen worden, wie dies auch in den vorgelegten Urkunden zum Ausdruck komme, wobei "von" ein Adelszeichen und B die Herkunftsbezeichnung (das Adelsprädikat) sei. Die gewünschte Namensführung entspreche somit nicht dem im Verfassungsrang stehenden Adelsaufhebungsgesetz bzw. der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz zum Adelsaufhebungsgesetz und würde eine Umgehung der Bestimmungen des Adelsaufhebungsgesetzes darstellen.

Überdies habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2008/06/0144, hinsichtlich eines zusammengesetzten Namens (es sei dabei um den Namen Prinz-X-Y gegangen) ausgeführt, der Umstand, dass ein Dreifachname gebildet werden solle, demnach das vorangestellte Wort Prinz durch einen Bindestrich mit dem bisherigen Doppelnamen verbunden werden solle, an diesem Ergebnis (Umgehung der Vorschriften des Adelsaufhebungsgesetzes) nichts zu ändern vermöge, zumal auch rein akustisch der Bindestrich nicht zum Ausdruck komme. Gleiches müsse aber gelten, wenn nun ein zusammengeschriebener Name beantragt werde, der sich aus zwei Namen zusammensetze (gemeint ist A und b), aber akustisch nicht zum Ausdruck komme und auch gar nicht kommen könne, dass es sich nur um einen neuen Namen handle.

Der behauptete verwandtschaftliche Zusammenhang des Beschwerdeführers mit der Familie A-B sei bislang weder mit den vorgelegten noch mit den von der Behörde beschafften Personenstandsurkunden dokumentiert worden.

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass aus der Sicht der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes zur akustischen Erkennbarkeit von Bindestrichen bei Doppelnamen bzw. betreffend der Nichterkennbarkeit von bisher getrennten Namen in einer zusammengefügten Form, der Beschwerdeführer jedenfalls phonetisch einen Dreifachnamen (bisheriger Familienname als Vorname, sodann A-B) tragen würde, was nicht zulässig sei. Die Behörde sehe daher insgesamt vor allem den Versagungsgrund nach § 3 Abs. 1 Z 1 NÄG als gegeben an.

Der Beschwerdeführer erhob hinsichtlich der Abweisung des Begehrens auf Änderung des Familiennamens Berufung; das Begehren auf Änderung auch des Vornamens zog er zurück. Da von Amts wegen seine Abstammung bezweifelt wurde, stützte er sich zur begehrten Änderung des Familiennamens in ABC auf § 2 Abs. 1 Z 11 NÄG (sog. Wunschname).

Die Magistratsabteilung 35 teilte über Anfrage der belangten Behörde mit Schreiben vom mit, dass in den zur Verfügung stehenden Behelfen (Personendatenbank-Meldewesen, Staatsbürgerschaftsevidenz sowie Österreichisches Telefonbuch-Herold-AT) kein Träger eines solchen Namens (Ab zusammengeschrieben) aufscheine.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde unter Bedachtnahme auf die teilweise Antragsrückziehung der Berufung keine Folge gegeben und das Begehren auf Änderung des Familiennamens in Ab gestützt auf § 3 Abs. 1 Z. 1 und Z. 4 NÄG abgewiesen. Zusammenfassend heißt es zur Begründung, gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 NÄG liege ein Grund für die Änderung des Familiennamens vor, wenn der Antragsteller aus sonstigen Gründen einen anderen Familiennamen wünsche. Nach dieser Bestimmung, die im Zuge einer Liberalisierung des Namensrechtes durch das Namensrechtsänderungsgesetz 1995 eingeführt worden sei, reiche als Grund für eine Änderung tatsächlich der bloße Wunsch aus. Allerdings könne ein Wunschname nur genehmigt werden, wenn keine Versagungsgründe gemäß § 3 NÄG bestünden.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 NÄG dürfe die Änderung des Familiennamens nicht bewilligt werden, wenn sie die Umgehung von Rechtsvorschriften ermöglichte. Ein derartiger Fall läge vor, wenn versucht würde, das sich aus dem Adelsaufhebungsgesetz ergebende Verbot zur Führung aufgehobener Adelsbezeichnungen durch die Bewilligung einer Namensänderung zu umgehen. Wie aus den vom Beschwerdeführer im Zuge der Antragstellung vorgelegten Unterlagen ersichtlich sei, sei es sein ursprünglicher Wunsch gewesen, den Namen A-B zu erhalten, der Antrag sei dann, offenbar auf Grund einer Anfragebeantwortung durch das Innenministerium, auf Bewilligung der Änderung des Namens in Ab gestellt worden. Die Behörde erster Instanz habe im bekämpften Bescheid ausführlich dargelegt, dass im Namen Ab ein Adelsprädikat enthalten sei, weil B im Zusammenhang mit A eine Herkunftsbezeichnung sei (ursprünglich A von B). Dass der Bindestrich fehle, sei insofern ohne Relevanz, als rein akustisch dieser nicht zum Ausdruck komme (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom ). Die gewünschte Namensführung wäre daher eine Umgehung des Adelsaufhebungsgesetzes.

Darüber hinaus liege gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 NÄG ein zweiter Versagungsgrund vor, weil eine Bewilligung zu versagen sei, wenn der beantragte Familienname aus mehreren Namen zusammengesetzt sei. Im Beschwerdefall käme es zur Zusammensetzung der als Familiennamen gebräuchlichen Namen A und B. Dies sei nicht zulässig. In dem Aufsatz von Zeyringer "Das neue Namensänderungsgesetz" (ÖJZ 1988, 737) werde im Zusammenhalt mit dem Versagungstatbestand des § 3 Abs. 1 Z. 4 NÄG zum Ausdruck gebracht, dass Doppelnamen nur eine Variante von zusammengesetzten Namen seien (Hinweis auch auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/06/0021, in dem es um die Aneinanderfügung zweier Familiennamen gegangen sei; auch aus diesem Erkenntnis ergebe sich nach Ansicht der belangten Behörde, dass die Bindestrichsetzung nur eine Variante des zusammengesetzten Namens darstelle). Im Übrigen wäre bei der Schreibweise Ab ohnedies kein Familienname gegeben, zu dem entsprechend § 3 Abs. 2 Z 1 lit. a NÄG ein Bezug (Ableitung des Namens von einer Person, die rechtmäßig einen aus mehreren Namen zusammengesetzten Familiennamen führe) hergestellt werden könne.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist das Namensänderungsgesetz - NÄG, BGBl. Nr. 195/1988, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 anzuwenden.

Die §§ 1 - 3 NÄG lauten (zT. auszugsweise):

"Antrag auf Namensänderung

§ 1. (1) Eine Änderung des Familiennamens oder Vornamens ist auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinn des § 2 vorliegt, § 3 der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung betrifft

1. einen österreichischen Staatsbürger."

"Voraussetzungen der Bewilligung

§ 2. (1) Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wenn


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1.
der bisherige Familienname lächerlich oder anstößig wirkt;
2.
8.
der Antragsteller den Familiennamen seiner Eltern oder eines Elternteils erhalten will oder der Antragsteller den Familiennamen einer Person erhalten will, von der er seinen Familiennamen abgeleitet hat und deren Familienname geändert worden ist oder dessen Änderung beantragt ist;
9.
11.
der Antragsteller aus sonstigen Gründen einen anderen Familiennamen wünscht."
"Versagung der Bewilligung

§ 3. (1) Die Änderung des Familiennamens oder Vornamens darf nicht bewilligt werden, wenn

1. die Änderung des Familiennamens die Umgehung von Rechtsvorschriften ermöglichen würde;

2. der beantragte Familienname lächerlich, anstößig oder für die Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich ist;

3. der beantragte Familienname von einer anderen Person rechtmäßig geführt wird, der ein berechtigtes Interesse am Ausschluß des Antragstellers von der Führung des gleichen Familiennamens zukommt; dies gilt nicht in den Fällen des § 2 Abs. 1 Z 5 und 7 bis 9;

4. Der beantragte Familienname aus mehreren Namen zusammengesetzt ist;

5. die beantragte Änderung des Familiennamens nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, 6, 10 und 11 oder des Vornamens nach § 2 Abs. 2, gegebenenfalls in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, 6, 10 und 11, dazu führen würde, daß eine Verwechslungsfähigkeit mit einer anderen Person im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 6 eintritt;

6. … .

(2) Die Namensänderung ist jedoch zulässig, wenn

1. im Fall des Abs. 1 Z 4

a) der Antragsteller den Familiennamen einer Person erhalten soll, die rechtmäßig einen aus mehreren Namen zusammengesetzten Familiennamen führt, von dem der Name einer anderen Person abgeleitet werden kann, oder

b) der Antragsteller in sinngemäßer Anwendung des § 93 Abs. 2 ABGB nach der Eheschließung einen Doppelnamen erhalten soll und angeführt wird, welcher Bestandteil des Doppelnamens gemeinsamer Familienname (§ 93 Abs. 1 ABGB) ist, oder

c) … ;

2. im Fall des Abs. 1 Z 5 der Antragsteller aus besonders gewichtigen Gründen einen bestimmten Familiennamen wünscht."

Der Beschwerdeführer hat die verfahrensgegenständliche Namensänderung letztlich auf § 2 Abs. 1 Z. 11 NÄG (sog. Wunschname) gestützt. Die belangte Behörde wies seinen Antrag gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 NÄG (es liege eine Umgehung des AdelsaufhebungsG vor) und gemäß § 3 Abs. 1 Z. 4 NÄG (da ein unzulässiger zusammengesetzter Name beantragt worden sei) ab.

Der Beschwerdeführer bringt zu letzterem Versagungsgrund vor, es treffe nicht zu, dass der gewünschte Name "aus mehreren Namen zusammengesetzt" sei. Als "zusammengesetzt" im hier maßgeblichen Sinn seien unverbunden nebeneinander stehende Namenswörter (auch nicht mit einem Bindestrich verbunden). Das Gesetz verbiete nicht die Zusammenziehung von selbständigen Hauptwörtern, auch nicht, wenn solche für sich als Namen mehr oder weniger gebräuchlich sein mögen.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Nach § 3 Abs. 1 Z. 2 NÄG ist ein Familienname unzulässig, wenn er für die Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich ist. Danach sind nur im Inland gebräuchliche Namen als Familiennamen erlaubt. Nach § 3 Abs. 1 Z. 4 NÄG darf die Namensänderung auch nicht bewilligt werden, wenn der beantragte Familienname aus mehreren Namen zusammengesetzt ist.

Der Beschwerdeführer wünscht den Namen Ab. Dabei handelt es sich rein formell, da er nur durch ein Wort gebildet wird, um einen Namen im Unterschied zu einem Doppelnamen. Dieser beantragte Name setzt sich aber nach seinem Inhalt, also materiell, betrachtet insbesondere aus dem Blickwinkel eines historischen Verständnisses und des Sprachgebrauches, aus zwei (durchaus üblichen) Namen zusammen, nämlich aus A einerseits und B andererseits, die nach dem Antrag zu Ab zusammengefügt bzw. zusammengesetzt sind. Der Beschwerdeführer hat unbestritten zunächst den beantragten Namen mit Bindestrich, nämlich A-B, angestrebt und, um dem Verbot des § 3 Abs. Z. 4 NÄG so, wie er es verstanden hat, zu entgehen, bei Antragstellung den Bindestrich zwischen A und B fallengelassen. Wenn der Gesetzgeber in § 3 Abs. 1 Z. 4 NÄG aus mehreren Namen zusammengesetzte Familiennamen (ausgenommen die im NÄG selbst vorgesehenen Ausnahmen) und nicht etwa Doppelnamen verbietet, dann muss dieses Verbot im Lichte dieses Wortlautes der Regelung auch auf jene Fälle bezogen werden, in denen zwei oder mehr gebräuchliche Namen ohne Bindestrich oder Leerraum dazwischen einfach aneinandergereiht werden, es sei denn, der so zusammengesetzte Name stellt für sich einen gebräuchlichen Familiennamen dar. Bei einer anderen Deutung dieser Bestimmung würde das darin statuierte Verbot von aus mehreren Namen zusammengesetzten Familiennamen problemlos durch das Aneinanderfügen von gebräuchlichen Namen umgangen werden können. Ein solches Verständnis des § 3 Abs. 1 Z. 4 NÄG kann dem Gesetzgeber nicht zu gesonnen werden. Die belangte Behörde hat sich daher bei ihrer Abweisung des Antrages zu Recht auf den Versagungsgrund des § 3 Abs. 1 Z 4 NÄG gestützt.

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang abschließend, dass bei dem beantragten Familiennamen der Ausnahmetatbestand für zusammengesetzte Namen in § 3 Abs. 2 Z. 1a NÄG jedenfalls keine Rolle spielen konnte.

Auf den weiteren Versagungsgrund des § 3 Abs. 1 Z. 1 NÄG, den der Beschwerdeführer gleichfalls bekämpft, musste daher nicht mehr eingegangen werden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am