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VwGH 25.02.2010, 2005/06/0071

VwGH 25.02.2010, 2005/06/0071

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 lita;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litb;
RS 1
Voraussetzung dafür, dass ein Bauprojekt dem Gebietscharakter nicht widerspricht, ist es, dass von ihm keine dem Wohncharakter widersprechenden Belästigungen ausgehen dürfen (Hinweis E vom vom , 2007/06/0288)
Normen
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 lita;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litb;
RS 2
Ein Vergleich der Definition des reinen Wohngebietes mit jener des allgemeinen Wohngebietes zeigt, dass im reinen Wohngebiet weniger wohnzweckfremde Einrichtungen zulässig sind als im allgemeinen Wohngebiet. Bauvorhaben, die Belästigungen der Bevölkerung verursachen, die dem Wohncharakter des Gebiets widersprechen, sind im reinen Wohngebiet somit schon deshalb unzulässig, weil sie (gemäß der Definition des § 23 Abs. 5 lit. b Stmk. ROG 1974) nicht einmal im allgemeinen Wohngebiet errichtet werden dürften (Hinweis E vom , 91/06/0030, mwN). Zur Widmung "allgemeines Wohngebiet" hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes mit Ställen im Ausmaß von 75 m2 zur Haltung von Hühnern und Schafen typenmäßig mit dieser Widmung nicht vereinbar ist (Hinweis E vom , 91/06/0172).
Normen
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 lita;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litb;
RPG Vlbg 1973 §14 Abs3;
RS 3
Betreffend Pferdeställe hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Zl. 93/06/0096, zu § 14 Abs. 3 des Vlbg RPG 1973 (wonach andere Bauwerke als Wohngebäude und sonstige Anlagen in Wohngebieten nur errichtet werden dürfen, wenn sie den kulturellen, wirtschaftlichen oder sozialen Bedürfnissen der Einwohner des Gebietes dienen und ihre ordnungsgemäße Benützung keine Gefahr oder Belästigung für die Einwohner mit sich bringt) ausgeführt, dass Stallgeruch schon nach allgemeiner Erfahrung auch objektiv eine Belästigung darstellt, die Nachbarn im Wohngebiet nicht hinnehmen müssen (in dem genannten Erkenntnis vom hat der Verwaltungsgerichtshof auf frühere Erkenntnisse verwiesen, wonach auch in den Wohngebieten nach den Rechtslagen in Niederösterreich, Oberösterreich und Tirol Pferdeställe unzulässig sind; aus der jüngeren Judikatur vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/05/0008, zu Oberösterreich).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des X in Y, vertreten durch Dr. Wolfgang Hochsteger, Dr. Dieter Perz, Dr. Georg Wallner und Dr. Markus Warga, Rechtsanwälte in 5400 Hallein, Salzgasse 2, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl.: FA13B-12.10 H 130-05/9, betreffend Versagung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Z), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks Nr. 483/1, KG U, welches als Bauland, reines Wohngebiet, gewidmet ist. Im August 2003 suchte der Beschwerdeführer um Bewilligung für die Errichtung eines Pferdestalls auf diesem Grundstück an.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde das Bauansuchen zurückgewiesen, da es der Flächenwidmung widerspreche.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und ausgeführt, dass die Behörde erster Instanz zwar zu Unrecht das Ansuchen zurückgewiesen habe, da es bei Feststellung eines Widerspruchs zur Flächenwidmung abzuweisen gewesen wäre, dies jedoch für den Beschwerdeführer keine Beschwer darstelle. Das Bauvorhaben diene weder der Wohnnutzung noch der Nutzung zur Deckung der täglichen Bedürfnisse der Bevölkerung des Gebietes noch entspreche es dem Gebietscharakter eines reinen Wohngebietes. Es obliege der Baubehörde, selbständig die Frage der Widmungskonformität zu prüfen. Bei Prüfung dieser Frage sei auf die jeweils gültige Flächenwidmung abzustellen und nicht auf die örtlichen Verhältnisse. Solcherart könne der Einwand des Beschwerdeführers, dass im Umgebungsbereich landwirtschaftliche Anlagen seien, der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Der Bauplatz liege unstrittig im Bauland, reines Wohngebiet; es sei daher unmaßgeblich, dass im Anschluss daran eine mehr oder minder große Freilandausweisung gegeben sei. Zwar sei von der Behörde erster Instanz ein Raumordnungsgutachten eingeholt worden. In diesem sei jedoch lediglich eine Zusammenstellung der maßgeblichen Rechtsprechung der Höchstgerichte erfolgt, weshalb es nicht als Gutachten anzusehen sei. Es gebe daher keine falsche Befundaufnahme und keine falsche Begutachtung, die vom Beschwerdeführer bekämpft werden könnten. Grundsätzlich sei dem Vorbehalt des Beschwerdeführers zuzustimmen, dass unter Umständen erst nach Abhaltung eines Ortsaugenscheins unter Zuziehung eines Sachverständigen eine Beurteilung möglich sei, ob eine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechende Belästigung verursacht werde. Bei einem Stallgebäude der beabsichtigten Größe zur Haltung von Pferden bzw. von Hochlandrindern stehe aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von vornherein fest, dass es wegen der evidenten Geruchsbelästigung schon typenmäßig mit der Widmung Wohngebiet nicht vereinbar sei. Der Behörde erster Instanz sei daher kein Verfahrensfehler anzulasten, wenn sie ohne weitere sachverständige Untersuchungen die mangelnde Vereinbarkeit des geplanten Stallgebäudes mit der Flächenwidmung Wohngebiet angenommen habe.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen gerichtete Vorstellung des Beschwerdeführers ab und führte aus, dass es sich unbestritten um keinen Wohnbau handle; darüber hinaus sei ein Stallgebäude auch nicht geeignet, die täglichen Bedürfnisse der Bewohner des betreffenden reinen Wohngebietes zu decken. Auch wenn dadurch eine Möglichkeit der Freizeitnutzung geschaffen werde, was nicht zwangsläufig durch die Errichtung eines Pferdestalles der Fall sein müsse, sei davon auszugehen, dass damit die Deckung der täglichen Bedürfnisse der Bewohner dieses reinen Wohngebietes nicht verbunden sei. Vielmehr seien mit dieser Nutzung eher soziale Bedürfnisse der Bewohner von Wohngebieten (generell) betroffen; dabei handle es sich aber um eine Nutzung, die zwar im allgemeinen Wohngebiet, nicht jedoch im reinen Wohngebiet zulässig sei.

§ 23 Abs. 5 lit. a Stmk ROG habe mit der Wortfolge "oder die dem Gebietscharakter nicht widersprechen" noch eine weitere Nutzung als zulässig erklärt. Diese sei auch dann zulässig, wenn es sich nicht um Wohnbauten und um keine Nutzung handle, die der Deckung der täglichen Bedürfnisse der Bewohner des Gebietes diene. Ein Stallgebäude zur Pferdehaltung mit einer bebauten Fläche von ca. 110 m2, bestehend aus einem Geräteraum, einem Futterspeicher sowie einem Freilaufstall mit zwei Schiebetoren mit den Abmessungen 4 m x 2,4 m bzw. 2,5 m x 2,4 m und einem Flügeltor mit den Abmessungen 5 m x 2,4 m widerspreche bereits allein auf Grund seiner Ausgestaltung und Größe dem Gebietscharakter.

Es sei dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass grundsätzlich erst nach Abhaltung eines Ortsaugenscheines unter Beiziehung eines Sachverständigen eine Beurteilung möglich sei, ob eine Nutzung dem Gebietscharakter widerspreche. Dem Beschwerdeführer sei auch dahingehend Recht zu geben, dass das von der erstinstanzlichen Baubehörde eingeholte "Raumordnungsgutachten" nicht die Kriterien eines Gutachtens erfülle, da es sich auf die Wiedergabe von höchstgerichtlichen Rechtssätzen beschränke und keine Beschreibung des Gebietscharakters enthalte. Auch sei durch die Zusendung dieses Gutachtens an den Beschwerdeführer und nicht an den der Behörde namhaft gemachten Vertreter das Parteiengehör nicht ordnungsgemäß gewahrt worden. Das mangelhafte "Gutachten" sowie die Verletzung des Parteiengehörs seien jedoch aus folgenden Gründen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides zu begründen:

Wie bereits oben ausgeführt, ergebe sich der Widerspruch zur Ausweisung reinen Wohngebietes aus der Größe und Ausgestaltung des eingereichten Bauvorhabens. Auf Grund dieser Tatsache seien weitere Ermittlungen nicht erforderlich gewesen, da die vorgesehene Nutzung bereits von vornherein als dem Gebietscharakter widersprechend habe qualifiziert werden können. In den vom Beschwerdeführer angeführten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes habe es sich jeweils um Nutzungen gehandelt, die nicht von vornherein als in Bezug auf den Gebietscharakter zuordenbar hätten qualifiziert werden können (z.B. Frisiersalon, Zeichenbüro, Architektenbüro). In diesen Fällen sei es erforderlich gewesen, Feststellungen zum konkreten Gebietscharakter zu treffen und näher zu begründen, inwiefern der jeweilige Betrieb diesem widerspreche. Auch aus dem Hinweis in der Vorstellung, wonach das gegenständliche Grundstück am östlichen Abschluss eines Weilers mit fünf Häusern liege und rundherum ausschließlich landwirtschaftlich genutzte Flächen bestünden und selbst der Baugrund seit Gedenken landwirtschaftlich genutzt worden sei, sei nichts zu gewinnen, da eine landwirtschaftliche Nutzung des im reinen Wohngebiet gelegenen Grundstückes für landwirtschaftliche Zwecke "eigentlich" widmungswidrig gewesen sei. Eine solche widmungswidrige Nutzung im reinen Wohngebiet könne demnach nicht den Gebietscharakter prägen.

Abschließend werde zum Vorbringen, wonach eine Antragsänderung in "bauliche Anlage für einen Reitparcours" vorgenommen worden sei und die Baubehörde nicht innerhalb der Frist von acht Wochen dieser nunmehrigen Anzeige entgegengetreten sei, Folgendes festgestellt: Bauliche Anlagen für einen Reitparcours unterlägen gemäß § 20 Z. 3 lit. f Stmk BauG der Anzeigepflicht. Dem Akteninhalt und insbesondere dem Einreichplan sei ohne Zweifel zu entnehmen, dass Gegenstand des Verwaltungsverfahrens ein Stallgebäude mit den Abmessungen von etwa 17 m x 6,4 m gewesen sei. Es sei daher jedenfalls davon auszugehen, dass ein Gebäude zur Unterbringung von Tieren Verfahrensgegenstand gewesen sei. Ein solches Gebäude unterliege gemäß § 19 Z. 1 Stmk BauG der Bewilligungspflicht. § 33 Abs. 1 Stmk BauG fordere, dass Vorhaben im Sinne des § 20 leg. cit der Behörde nachweislich schriftlich angezeigt werden müssten. Im gesamten Bauakt befinde sich keine schriftliche Anzeige. Vielmehr sei nur dem Vorbringen in der Vorstellung zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, die allerdings nach der Aktenlage niemals entsprechend "kundgemacht" worden sei, eine Antragsänderung bekannt gegeben habe. Abgesehen davon seien keinerlei Unterlagen im Sinne des § 33 Abs. 2 Z. 2 und Abs. 3 Stmk BauG vorgelegt worden. Der Behörde liege nur der im Baubewilligungsverfahren beigebrachte Einreichplan für die Errichtung eines Stallgebäudes mit Geräteraum, Futterspeicher und Freilaufstall vor. Ein solches Stallgebäude sei jedoch zweifelsohne keine Anlage für einen Reitparcours. Nach der Definition im Duden sei ein Reitparcours nämlich eine Hindernisbahn für Springturniere. Eine allfällige Anzeige der Errichtung einer baulichen Anlage für einen Reitparcours könne somit keinesfalls das verfahrengegenständliche Gebäude betreffen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 23 Abs. 5 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 127/1974, in der Fassung LGBl. Nr. 39/1986 (ROG), lautet auszugsweise:

"Bauland

...

(5) Im Bauland sind entsprechend den örtlichen Erfordernissen Baugebiete festzulegen. Als Baugebiete kommen hiebei in Betracht:

a) reine Wohngebiete, das sind Flächen, die ausschließlich für Wohnbauten bestimmt sind, wobei auch Nutzungen, die zur Deckung der täglichen Bedürfnisse der Bewohner des Gebietes dienen (Kindergärten, Schulen, Kirchen u. dgl.) oder die dem Gebietscharakter nicht widersprechen, zulässig sind;

b) allgemeine Wohngebiete, das sind Flächen, die vornehmlich für Wohnbauten bestimmt sind, wobei auch Gebäude, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten dienen (z.B. Verwaltungsgebäude, Schulgebäude, Kirchen, Krankenanstalten, Kindergärten, Garagen, Geschäfte, Gärtnereien, Gasthäuser und Betriebe aller Art, soweit sie keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen), errichtet werden können;

..."

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Stallgebäudes verletzt und führt dazu aus, dass die Errichtung des Pferdestalles im gegenständlichen Fall dem Gebietscharakter im Sinn des § 23 Abs. 5 lit. a ROG entspreche. Das betreffende Grundstück liege am östlichen Abschluss eines Weilers mit fünf Häusern, der wiederum ausschließlich von landwirtschaftlich genutzten Flächen und von Bauernhöfen umgeben sei. Der Baugrund sei seit Gedenken landwirtschaftlich genutzt worden, indem dort Kühe der elterlichen Landwirtschaft des Beschwerdeführers geweidet hätten. Der Beschwerdeführer selbst habe dort Schafe und zuletzt Pferde geweidet. Auch auf den Nachbargrundstücken hätten schon seit vielen Jahren Schafe geweidet. Angrenzend stünden der ehemalige Stall und die Scheune des elterlichen Anwesens, welche mittlerweile zu einem Wohnhaus umgebaut worden sei.

Außer Frage steht, dass das Gebäude keinem Wohnzweck dient. Auch wird vom Beschwerdeführer nicht mehr vorgebracht, dass die bauliche Anlage der Deckung der täglichen Bedürfnisse der Bewohner des Gebietes dienen solle.

Fraglich ist im vorliegenden Fall, ob das gegenständliche Stallgebäude ungeachtet dessen nicht doch gemäß § 23 Abs. 5 lit. a ROG zulässig ist, weil es dem Gebietscharakter nicht widerspricht. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzugestehen, dass in dieser Hinsicht die rechtmäßigen sonstigen Nutzungen in der Umgebung des geplanten Vorhabens von Bedeutung sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/06/0288, mwN). Diesbezüglich wurden im Verwaltungsverfahren keine Ermittlungen durchgeführt und keine Feststellungen getroffen.

Voraussetzung dafür, dass ein Bauprojekt dem Gebietscharakter nicht widerspricht, ist es allerdings, dass von ihm keine dem Wohncharakter widersprechenden Belästigungen ausgehen dürfen (vgl. auch dazu das zitierte hg. Erkenntnis vom ), worauf sich bereits der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde im Berufungsbescheid vom zutreffend gestützt hat.

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang zunächst darauf, dass ein Vergleich der Definition des reinen Wohngebietes mit jener des allgemeinen Wohngebietes zeigt, dass im reinen Wohngebiet weniger wohnzweckfremde Einrichtungen zulässig sind als im allgemeinen Wohngebiet. Bauvorhaben, die Belästigungen der Bevölkerung verursachen, die dem Wohncharakter des Gebiets widersprechen, sind im reinen Wohngebiet somit schon deshalb unzulässig, weil sie (gemäß der Definition des § 23 Abs. 5 lit. b ROG) nicht einmal im allgemeinen Wohngebiet errichtet werden dürften (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/06/0030, mwN). Zur Widmung "allgemeines Wohngebiet" hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes mit Ställen im Ausmaß von 75 m2 zur Haltung von Hühnern und Schafen typenmäßig mit dieser Widmung nicht vereinbar ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/06/0172).

Betreffend Pferdeställe hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Zl. 93/06/0096, zu § 14 Abs. 3 des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes (wonach andere Bauwerke als Wohngebäude und sonstige Anlagen in Wohngebieten nur errichtet werden dürfen, wenn sie den kulturellen, wirtschaftlichen oder sozialen Bedürfnissen der Einwohner des Gebietes dienen und ihre ordnungsgemäße Benützung keine Gefahr oder Belästigung für die Einwohner mit sich bringt) ausgeführt, dass Stallgeruch schon nach allgemeiner Erfahrung auch objektiv eine Belästigung darstellt, die Nachbarn im Wohngebiet nicht hinnehmen müssen (in dem genannten Erkenntnis vom hat der Verwaltungsgerichtshof auf frühere Erkenntnisse verwiesen, wonach auch in den Wohngebieten nach den Rechtslagen in Niederösterreich, Oberösterreich und Tirol Pferdeställe unzulässig sind; aus der jüngeren Judikatur vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/05/0008, zu Oberösterreich).

Der Beschwerdeführer bestreitet die von der belangten Behörde festgestellte Dimension des geplanten Stallgebäudes nicht. Schon im Hinblick auf die diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde kann ihr aber unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie die Rechtsmeinung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde geteilt hat, nach der das gegenständliche Stallgebäude dem Gebietscharakter schon wegen der Geruchsbelästigung jedenfalls widerspricht. Ausgehend davon waren auch keine weiteren Ermittlungen durchzuführen und Feststellungen zu treffen. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich die Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt, geht dieses Vorbringen daher ins Leere.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in der mündlichen Verhandlung vor der Baubehörde erster Instanz am eine Antragsänderung vorgenommen, wonach er nun anstatt des Pferdestalls einen Reitparcours errichten wolle, der nach § 20 Stmk BauG lediglich anzeigepflichtig sei, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend macht, in seinem Recht auf Erteilung einer "Baubewilligung für die Errichtung eines Stallgebäudes" verletzt zu sein. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist daher lediglich die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Stallgebäudes. Dass der Beschwerdeführer in einem subjektivöffentlichen Recht im Zusammenhang mit der Erstattung einer Bauanzeige für einen Reitparcours verletzt worden wäre, ist vom Beschwerdepunkt nicht umfasst und daher nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

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Normen
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 lita;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litb;
RPG Vlbg 1973 §14 Abs3;
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3
Baubewilligung BauRallg6
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2010:2005060071.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAE-73495