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VwGH vom 04.09.2012, 2012/12/0010

VwGH vom 04.09.2012, 2012/12/0010

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, den Hofrat Dr. Zens, die Hofrätin Dr. Hinterwirth, den Hofrat Dr. Thoma sowie die Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des BW in M, vertreten durch Dr. Hermann Rieder, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Stiftgasse 23, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 138.043/3- I/1/11, betreffend Reisegebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt 2. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 1. richtet, als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Stammdienststelle ist die Polizeiinspektion M.

Mit schriftlichem Befehl des (damaligen) Landesgendarmeriekommandos S vom wurde der Beschwerdeführer ab für die Dauer eines Monats zur (damaligen) Kriminalabteilung S dienstzugeteilt. Diese Dienstzuteilung wurde in der Folge mit verschiedenen schriftlichen Befehlen des Landesgendarmeriekommandos bzw. des Landespolizeikommandos S für jeweils mehrere Monate bis verlängert. Mit schriftlichem Befehl des Landespolizeikommandos S vom wurde die Zuteilung des Beschwerdeführers zum (nunmehrigen) Landeskriminalamt S "bis auf weiteres" verlängert.

Mit schriftlichem Befehl vom hob das Landespolizeikommando S die Zuteilung des Beschwerdeführers zum Landeskriminalamt S mit Ablauf des auf.

Der Beschwerdeführer vertrat in der Folge die Rechtsauffassung, wonach die in Rede stehende Dienstzuteilung von ihrem materiellen Gehalt her dienstrechtlich als Versetzung zu qualifizieren sei, weshalb deren Beendigung der Bescheidform bedurft hätte.

Über ein diesbezügliches Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt vom dahingehend abgesprochen, dass die Aufhebung der Dienstzuteilung nicht mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre.

Nach Aufhebung dieses Bescheides durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 712/09, traf die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt mit Bescheid vom im zweiten Rechtsgang eine Feststellung gleichen Inhalts.

Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof wurde schließlich mit Erkenntnis vom , B 1329/11, abgewiesen.

Auf Grund vom Beschwerdeführer gelegter Reiserechnungen hatte das Landespolizeikommando S mit "Korrekturzettel" vom formlos mitgeteilt, dass dem Beschwerdeführer ab kein Anspruch mehr auf Zuteilungsgebühr zustehe. Weitere Reiserechnungen wurden vom Beschwerdeführer nicht gelegt.

Am stellte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, welcher die Auffassung vertrat, die im "Korrekturzettel" vom vertretene Rechtsauffassung sei unzutreffend, den Antrag:

"einen Feststellungsbescheid darüber zu erlassen, dass die mit Korrekturzettel vom rückwirkend ab verfügte Einstellung der Bezahlung von Reisegebühren aus der Dienstzuteilung des Beschwerdeführers zum LKA S rechtswidrig erfolgte, dem Einschreiter ein gesetzlicher Anspruch auf Ausbezahlung von Reisegebühren in gesetzlicher Höhe aus seiner Dienstzuteilung auch vom bis zukommt und die dem Beschwerdeführer rechtsgrundlos vorenthaltenen Gebühren im gesetzlichen Ausmaß auszubezahlen."

Mit Bescheid des Landespolizeikommandos S vom wurde auf Grund dieses Antrages festgestellt, dass "über das rechtswidrige Handeln einer Dienstbehörde kein Bescheid erlassen" werden könne.

Mit Bescheid dieser Behörde vom gleichen Tag wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Auszahlung von Reisegebühren "aus der Dienstzuteilung vom bis " gemäß § 36 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133 (im Folgenden: RGV), abgewiesen.

In Ansehung des erstgenannten Bescheides vertrat die erstinstanzliche Dienstbehörde die Auffassung, ein Feststellungsbescheid zu behauptetem rechtswidrigen Verhalten eines Beamten sei unzulässig.

Im zweitgenannten Bescheid vertrat die erstinstanzliche Behörde die Auffassung, die Zuteilungsabrechnung des Beschwerdeführers sei mit dem genannten "Korrekturzettel" an ihn retourniert worden. Innerhalb der Frist des § 36 Abs. 3 RGV sei in der Folge kein weiterer Anspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht worden.

Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er die Auffassung vertrat, er habe ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass ihm die aus der gesetzeskonform gelegten Reiserechnung resultierenden Ansprüche entgegen der im wiedergegebenen Korrekturzettel ersichtlichen Behauptungen zustünden. Eine neuerliche Vorlage der Reiserechnung wäre selbst dann nicht erforderlich, wenn ihm diese, was nicht zutreffe, zurückgegeben worden wäre.

Mit Spruchpunkt 1. des nunmehr angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom wurde der oben erstgenannte Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Spruch wie folgt zu lauten habe:

"Ihr Antrag vom auf Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, dass die mit Korrekturzettel vom rückwirkend ab verfügte Einstellung der Bezahlung von Reisegebühren aus Ihrer Dienstzuteilung zum LKA S rechtswidrig erfolgte, wird als unzulässig zurückgewiesen."

Mit Spruchpunkt 2. dieses Bescheides wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den oben zweitgenannten Bescheid als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt 1. ihres Bescheides aus, die Frage der Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit der Einstellung der Auszahlung der Zuteilungsgebühr mit Wirkung vom könne im Verfahren über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den oben zweitgenannten Bescheid einer Lösung zugeführt werden. Aus diesem Grund sei diesbezüglich eine abgesonderte Feststellung unzulässig.

In Ansehung der Abweisung der Berufung gegen den oben zweitgenannten Bescheid führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des § 36 RGV begründend Folgendes aus:

"Im vorliegenden Fall haben Sie Ansprüche auf Zuteilungsgebühren durch Vorlage der jeweiligen Reiserechnung bis zum Korrekturzettel des Landespolizeikommandos S vom geltend gemacht.

Mit diesem Korrekturzettel wurde Ihnen die Auszahlung und damit die Anerkennung Ihres Anspruches ab verweigert.

Ob diese Ablehnung zu Recht oder zu Unrecht erfolgte, hätte bereits zu diesem Zeitpunkt durch ein Bescheidverfahren geklärt werden können.

Dazu wäre allerdings ein entsprechendes Bescheidbegehren Ihrerseits erforderlich gewesen.

Von Ihrer Seite erfolgte jedoch - bis zum Oktober 2009 - keinerlei Reaktion auf diesen Korrekturzettel, weshalb davon auszugehen ist, dass der Anspruch für diesen genannten Zeitraum nicht aufrecht erhalten wurde und daher erloschen ist.

Für die restliche Dauer Ihrer Zuteilung wurden von Ihnen auch keine weiteren Reiserechnungen mehr gelegt.

Erst am (eingelangt am 09. Oktober) erfolgte ein neuer Antrag auf Auszahlung von Reisegebühren für den Zeitraum bis .

Es stellt sich bei diesem Antrag daher die Frage, ob die Geltendmachung Ihrer Ansprüche für diesen Zeitraum rechtzeitig im Sinne des § 36 Abs. 3 RGV erfolgt ist.

Dazu ist festzuhalten, dass nicht nur nach Rechtsmeinung des Landespolizeikommandos für S, sondern bereits in den Erläuternden Bemerkungen (EB zur RGV, 1656 der BlgNR, XVIII. GP) zur Reisegebührenvorschrift die Fristen des § 36 absolute Fallfristen sind.

Der Anspruch erlischt also, wenn er vom Beamten nicht innerhalb von 6 Kalendermonaten nach Ablauf jenes Kalendermonats, in dem der Anspruch auf Reisegebühren entstanden ist, bei der Dienststelle geltend gemacht wird.

Eine nachträgliche (in Ihrem Fall mehr als 1,5 Jahre bzw. 3 Jahre nach Entstehen eines Anspruches erfolgte) Geltendmachung und Abgeltung eines Anspruches für den gegenständlichen Zeitraum sind demnach ausgeschlossen."

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof.

Mit Beschluss dieses Gerichtshofes vom , B 937/11-6, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Begründend führte der Verfassungsgerichtshof (auszugsweise) aus:

"Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit des § 36 Abs. 3 Reisegebührenvorschrift 1955 behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der zu Folge dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts (vgl. VfSlg. 16.176/2001 mwH und 17.452/2005 für Pension) ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen ist (er ist lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht), die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Es ist nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber für die Geltendmachung von Reisegebühren eine Frist von sechs Monaten vorsieht."

In seiner schon gemeinsam mit der Verfassungsgerichtshofbeschwerde ausgeführten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 22 RGV regelt die Ansprüche des Beamten im Falle einer (reisegebührenrechtlichen) "Dienstzuteilung".

§ 36 Abs. 1 und 3 RGV in der Fassung dieser Bestimmung nach

dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 665/1994 lautet:

"ABSCHNITT VIII

Rechnungslegung

§ 36. (1) Der Beamte hat den Anspruch auf Reisegebühren schriftlich unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes (Reiserechnung) bei seiner Dienststelle geltend zu machen und diesen eigenhändig zu unterfertigen. Soweit ein automationsunterstütztes Verfahren der Rechnungslegung vorgesehen ist, kann vom Erfordernis der Schriftlichkeit abgesehen werden. Der Beamte hat die ihm zustehenden Reisegebühren, soweit sie nicht automationsunterstützt ermittelt werden können, selbst zu berechnen.

...

(3) Der Anspruch auf Zuteilungsgebühr, Ersatz der Fahrtauslagen und Tagesgebühr gemäß § 22 Abs. 3, Trennungsgebühr oder Trennungszuschuss ist jeweils für einen Kalendermonat im Nachhinein geltend zu machen. Der Anspruch erlischt, wenn er vom Beamten nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Ablauf jenes Kalendermonates, in dem der Anspruch auf Reisegebühren entstanden ist, bei seiner Dienststelle geltend gemacht wird."

In Ansehung des Spruchpunktes 1. des angefochtenen Bescheides vertritt der Beschwerdeführer zusammengefasst die Rechtsauffassung, die belangte Behörde habe ihn in Irrtum geführt, indem sie die Auffassung vertreten habe, die in Rede stehenden Gebühren stünden ab nicht mehr zu, weil - jedenfalls von diesem Zeitpunkt an - von einer "Versetzung" auszugehen sei. Dies habe sich jedoch nachträglich als unrichtig erwiesen. Auf Grund eines (allfälligen) Anspruchsverlustes gemäß § 36 Abs. 3 RGV stünden dem Beschwerdeführer Schadenersatzansprüche "gegen den Organwalter des LPK S" zu. Damit sei aber auch das rechtliche Interesse an der mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides zurückgewiesenen Feststellung gegeben.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/12/0209, mit weiteren Hinweisen). Ein solches gesetzlich vorgezeichnetes Verfahren ist jenes zur Bemessung der in einem bestimmten Zeitraum konkret gebührenden Reisegebühren (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2010/12/0131, und vom , Zl. 93/12/0271).

Die Zulässigkeit eines abgesonderten Feststellungsbescheides über die Frage der Rechtswidrigkeit des Verhaltens eines Behördenorgans lässt sich, im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Beschwerdeführers, auch nicht aus seiner Absicht, auf Grund einer von ihm behaupteten Irreführung durch behördliche Organe Schadenersatzansprüche zu erheben, ableiten (vgl. für die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/12/0103, dessen Erwägungen - unbeschadet der Frage des Bestehens einer Passivlegitimation in einem derartigen Zivilprozess - im Ergebnis auch für Schadenersatzforderungen gegen individuelle Organe zutreffen).

Wie sich aus den Entscheidungsgründen des oben zitierten hg. Erkenntnisses vom ergibt, wäre die Erlassung eines "Leistungsbescheides", verstanden im Sinne einer Schaffung eines gegen den Bund vollstreckbaren Leistungstitels durch die Verwaltungsbehörde, bzw. eine negative inhaltliche Entscheidung über ein darauf gerichtetes Begehren, unzulässig. Der Spruchpunkt 2. des im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheides lässt sich jedoch gesetzeskonform als - nach dem Vorgesagten zulässige - Feststellung der mangelnden Gebührlichkeit von Reisegebühren im strittigen Zeitraum (hier: als Folge des von der belangten Behörde als Versagungsgrund ausschließlich ins Treffen geführten Erlöschens des Gebührenanspruches aus dem Grunde des § 36 Abs. 3 RGV) deuten.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers tritt das Erlöschen des Anspruches aus dem Grunde des § 36 Abs. 3 RGV unabhängig von der Frage ein, ob das Unterbleiben der Geltendmachung der Reisegebühren bei der Dienststelle des Beamten auf einen, sei es auch von behördlichen Organen herbeigeführten Irrtum des Beamten zurückzuführen war oder nicht (vgl. in diesem Zusammenhang die Materialien zu dieser Gesetzesbestimmung, RV 1656 Blg NR 18. GP, 46, wonach die dort normierte Frist eine "absolute Fallfrist" ist, weshalb eine "nachträgliche Geltendmachung und Abgeltung des Anspruches ausgeschlossen" sind).

Freilich verkennt die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer - worauf er in seiner Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ausdrücklich hinweist - jene Reisegebührenrechnungen gelegt hat, welche Anlass für den "Korrekturzettel" des Landespolizeikommandos S vom gewesen sind. Auf Grund des Inhaltes dieses "Korrekturzettels" ist es naheliegend, dass diese Reiserechnungen auch Zeiträume nach dem betroffen haben. In der Übergabe dieser Reiserechnungen an seine Dienststelle lag aber eine Geltendmachung der diesbezüglichen Ansprüche im Verständnis des § 36 Abs. 1 und 3 RGV. An diesem Ergebnis ändert es nichts, dass die erstinstanzliche Dienstbehörde dem Beschwerdeführer in dem genannten "Korrekturzettel" formlos ihre Rechtsauffassung mitgeteilt hat, die geltend gemachten Ansprüche gebührten nicht. Anders als offenbar die belangte Behörde meint, war der Beschwerdeführer nach Erhalt dieses Korrekturzettels keinesfalls gehalten, zur Vermeidung der Rechtsfolgen des § 36 Abs. 3 RGV weitere Schritte zu unternehmen (solches ergibt sich insbesondere auch nicht aus den oben zitierten Materialien zu dieser Gesetzesbestimmung).

Nur der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass eine auch für reisegebührenrechtliche Ansprüche grundsätzlich in Betracht kommende Verjährung nach § 13b des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG; vgl. zur grundsätzlichen Anwendung dieser Verjährungsbestimmungen das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/12/0144), vorliegendenfalls nicht eingetreten ist, weil durch die Legung der Reiserechnung auch eine Geltendmachung des Reisegebührenanspruches im Verwaltungsverfahren im Verständnis des § 13b Abs. 4 GehG erfolgt ist. Insbesondere ist der Beamte nach § 13b Abs. 4 GehG nicht gehalten, seinen Anspruch etwa durch gesonderten Antrag auf bescheidmäßige Erledigung weiter zu verfolgen, um die Verjährung zu verhindern (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/12/0356).

Demgegenüber waren die Verwaltungsbehörden - anders als der Beschwerdeführer meint - auf Grund seines Antrages vom keinesfalls gehalten, über die Frage der Gebührlichkeit von Geldleistungen nach den §§ 34 ff GehG abzusprechen, wird in dem genannten Antrag doch ausschließlich die Nichtbezahlung von Reisegebühren geltend gemacht, sodass das Begehren auf Auszahlung von "rechtsgrundlos vorenthaltenen Gebühren" sich ohne jeden Zweifel ausschließlich auf die im vorangegangenen Antragstext erwähnten Reisegebühren bezog.

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gegen den ersten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war, während der Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 50 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am