VwGH vom 24.08.2011, 2010/06/0204
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde des K T in G, vertreten durch Rechtsanwälte Lang Schulze-Bauer OG in 8280 Fürstenfeld, Realschulstraße 2a, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. FA13B- 12.05-G460/2010-1, betreffend Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 5 VVG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom war dem Beschwerdeführer gemäß § 41 Abs. 4 Steiermärkisches Baugesetz 1995 der Auftrag erteilt worden, die Verwendung der bestehenden Garagenobjekte an der Ostseite der Liegenschaft Gst.Nr. 333/9, KG L, zu Wohnzwecken sofort zu unterlassen. Der dagegen erhobenen Berufung gab die Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz mit Bescheid vom keine Folge.
Da der Beschwerdeführer dieser unbestritten rechtskräftig ausgesprochenen Verpflichtung nicht nachgekommen ist, wurde ihm mit Schreiben des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom die Erfüllung dieser Verpflichtung unter Setzung einer Nachfrist von vier Wochen aufgetragen, widrigenfalls die Verhängung einer Zwangsstrafe von EUR 200,- erfolge.
Hiezu brachte der Beschwerdeführer eine Äußerung ein, wonach die Behörde übersehe, dass er die gegenständliche Garage lediglich als Unterstand und nicht zu Wohnzwecken verwende. Den in dem Garagenobjekt befindlichen Wasseranschluss benötige er für seine Bildhauerarbeiten; das Liegebett diene zum Ausruhen nach anstrengenden Arbeiten.
Mit Bescheid vom verhängte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz in Entsprechung der vorangegangenen Androhung eine Zwangsstrafe in der Höhe von EUR 200,-.
In der dagegen erhobenen Berufung wendete der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, dass er die gegenständliche Anlage rechtskonform auf Grundlage des § 21 des Steiermärkischen Baugesetzes als Baubüro, Lager und Bauwerkstatt nütze und aus praktischen Gründen der ehesten Erreichbarkeit an dieser Adresse eine formale Zustelladresse bestehe.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Berufungskommission habe sich im baupolizeilichen Verfahren mit den Darlegungen, die nunmehr auch in der Berufung vorgebracht würden, bereits auseinandergesetzt und sei zur Schlussfolgerung gelangt, dass durch die Verwendung der Garagenobjekte zu Wohnzwecken eine bewilligungspflichtige Nutzungsänderung erfolgt und aus diesem Grunde der baupolizeiliche Auftrag zu Recht ergangen sei. Dem Berufungsvorbringen lasse sich nicht entnehmen, dass nunmehr ein geänderter Sachverhalt vorliege. Die Frage der Zulässigkeit des baupolizeilichen Auftrages sei bereits im baupolizeilichen Verfahren behandelt worden, sodass dieses nunmehrige, bereits bekannte Vorbringen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren keine Berücksichtigung finden könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 5 Abs. 1 VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird. Die Vollstreckung hat gemäß § 5 Abs. 2 VVG mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Gemäß § 5 Abs. 3 VVG dürfen die Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 726 EUR, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass es sich bei der gegenständlichen Garage um ein Bauprovisorium handle, das er seit Baubeginn ab dem Jahr 1982 als Unterstand bzw. als Bauhütte, Baubüro, Werkstatt und Lager bis zur Fertigstellung der geplanten Bauvorhaben verwende und in dem er für sich und Bauarbeiter Versorgungs- und provisorische Sanitäranlagen, Pausen- und Aufenthaltsmöglichkeiten eingerichtet habe. Er lagere Mobiliar, Maschinen, Werkzeug, Material, Büroeinrichtung etc. Es erfolge jedoch keine Verwendung zu Wohnzwecken. Er nutze die Garage nur zeitweise je nach Arbeitsanfall als Unterstand bzw. zur Lagerung von Fahrnissen. Die belangte Behörde schließe zu Unrecht allein aus der langen Dauer der Bautätigkeit auf eine durchgehende Nutzung zu Wohnzwecken. Eine durchgehende oder wie immer geartete Nutzung als Wohnung liege jedoch nicht vor, da er mit dem Begriff "Wohnen" humane Qualität verbinde und fordere. Der Beschwerdeführer sei Eigentümer bzw. Miteigentümer zweier weiterer Liegenschaften mit Wohnmöglichkeit auch in Graz, sodass der Vorwurf, er verwende die gegenständliche Baulichkeit zu Wohnzwecken, nicht nachvollziehbar sei. Er halte sich in der gegenständlichen Anlage zu Arbeitszwecken abwechselnd zu mehr oder minder langen Zeiten auf. Die Adresse der gegenständlichen Garage sei Zustelladresse für amtliche Stücke. Es fehle im Übrigen jegliche Feststellung über Umstände, aus denen sich eine Wohnnutzung ergäbe, und auch über die Dauer der angeblich ununterbrochenen Wohnnutzung.
Diese Beschwerdeausführungen richten sich zunächst gegen den Titelbescheid, der insofern in Frage gestellt wird, dass überhaupt jemals eine Wohnnutzung stattgefunden hat. Ein rechtskräftiger Titelbescheid kann aber im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nicht bekämpft werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/05/0050). Es liegt im Wesen des Vollstreckungsverfahrens, dass Umstände, über die im Titelbescheid rechtskräftig entschieden wurde, bei unverändert gebliebenem Sachverhalt im Vollstreckungsverfahren wegen Rechtskraft des Titelbescheides nicht mehr behandelt werden können (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 91/06/0124, 0125). Ein in Rechtskraft erwachsener Titelbescheid ist vielmehr, die erforderliche Bestimmtheit des Leistungsbefehls vorausgesetzt, taugliche Grundlage eines Vollstreckungsverfahrens. Es kommt dabei auf die Frage, ob dieser Bescheid im Anfechtungsfall Bestand hätte haben können, nicht an (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/06/0120).
Eine Änderung der Verwendungsart der gegenständlichen Garage, die im Titelbescheid als Wohnnutzung qualifiziert wurde, hat der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde vorgebracht.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Baulichkeit bis dato benützt wird, und er legt selbst dar, welche Gegenstände sich darin befinden. Diese entsprechen aber zu einem Gutteil typischerweise einer Wohnnutzung und nicht einer Garagennutzung. Der belangten Behörde kann nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie von einer Verwendung dieser Gegenstände bei der Benützung der Baulichkeit und damit von einer auch während des Vollstreckungsverfahrens nach wie vor aufrechten Wohnnutzung ausgegangen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/06/0228 u.a.).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers schließt das Vorhandensein von anderen Wohnmöglichkeiten eine Wohnnutzung (auch) der gegenständlichen Baulichkeit nicht aus (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom ). Es trifft auch nicht zu, dass eine Wohnnutzung erst ab einer bestimmten Wohnqualität anzunehmen ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am