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VwGH vom 27.09.2005, 2005/06/0023

VwGH vom 27.09.2005, 2005/06/0023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des Univ. Prof. Dr. TW in D, Großbritannien, vertreten durch Dr. Ulrich O. Daghofer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Albrechtgasse 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , Zl. MD-VD - W 68/97, betreffend Namensänderung (mitbeteiligte Partei: MS in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Mitbeteiligte ist am in New York geboren. Er ist US-amerikanischer, österreichischer und deutscher Staatsbürger. Der Beschwerdeführer ist der Vater des Mitbeteiligten, er ist deutscher Staatsangehöriger. Die Mutter des Mitbeteiligten ist österreichische Staatsangehörige. Die Ehe der Eltern des Mitbeteiligten wurde mit Entscheidung des Supreme Court von New York vom rechtskräftig geschieden. Diese Entscheidung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Justiz vom anerkannt.

Die Mutter des Mitbeteiligten führt auf Grund der Wiederannahme ihres Mädchennamens seit dem den Familiennamen "S".

Seit der Trennung der Eltern im Jahr 1990 lebt der Mitbeteiligte - wie dies dem in der Folge angeführten Beschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom zu entnehmen ist - im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter in Wien.

Mit Antrag des damals minderjährigen Mitbeteiligten vom (eingelangt bei der Magistratsabteilung 61 am selben Tag; im Antrag wird der Familienname "W-S" angeführt, vertreten durch seine Mutter Mag. G. S, die allerdings erst mit dem Beschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom für ihn allein obsorgeberechtigt wurde) wurde die Änderung des Familiennamens des Mitbeteiligten in "S" begehrt. Dieser Antrag wurde damit begründet, dass der Mitbeteiligte seit eh und je den Doppelnamen W-S führe, er solle nunmehr den Mädchennamen der Mutter annehmen.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom wurde, soweit hier erheblich, der Mutter des Mitbeteiligten die alleinige Obsorge für den damals minderjährigen Mitbeteiligten zuerkannt.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom wurde die Änderung des Familiennamens des Mitbeteiligten in S bewilligt.

Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.

Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, dass gemäß § 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG) die Führung des Namens einer Person nach deren jeweiligem Personalstatut zu beurteilen ist, auf welchem Grund auch immer der Namenserwerb beruhe. Gemäß § 9 Abs. 1 IPRG sei das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehöre. Habe eine Person neben einer fremden Staatsangehörigkeit auch die österreichische Staatsbürgerschaft (was im vorliegenden Fall auf den Mitbeteiligten zutreffe), so sei diese maßgebend. Demgemäß sei das Namensänderungsgesetz auf Grund dessen § 1 Abs. 1 Z. 1 NÄG auf alle österreichischen Staatsbürger anzuwenden. Der gegenständliche Antrag sei daher - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - nach österreichischem Recht zu beurteilen. Demgemäß werde im vorliegenden Namensänderungsverfahren auch nur über die - auf Grund der österreichischen gesetzlichen Bestimmungen - nach österreichischem Recht zu führenden Familiennamen des minderjährigen Antragstellers, des Mitbeteiligten, abgesprochen.

Gemäß § 1 Namensänderungsgesetz (NÄG), BGBl. Nr. 195/1988 in der Fassung des Namensrechtsänderungsgesetzes, BGBl. Nr. 25/1995, sei die Änderung des Familiennamens zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinne des § 2 NÄG vorliege und § 3 NÄG der Bewilligung nicht entgegenstehe. Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 9 NÄG in der geltenden Fassung liege ein Grund für die Änderung des Familiennamens vor, wenn der minderjährige Antragsteller den Familiennamen der Person erhalten solle, der die Obsorge für ihn zukomme. Nach § 3 Abs. 1 Z. 6 NÄG dürfe die Änderung des Familiennamens nicht bewilligt werden, wenn die beantragte Änderung dem Wohl einer hievon betroffenen, nicht eigenberechtigten Person, abträglich sei.

Nach der Aktenlage stehe fest, dass der Mutter des minderjährigen Antragstellers (des Mitbeteiligten) nach der Scheidung vom Kindesvater auf Grund der rechtskräftigen Entscheidung des Supreme Court des Staates New York vom , anerkannt für den österreichischen Rechtsbereich durch den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom , die Obsorge für das minderjährige Kind alleine zukomme (rechtskräftiger Beschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom ). In einem solchen Falle habe der andere Elternteil gemäß § 178 Abs. 1 ABGB außer dem Recht auf persönlichen Verkehr, das Recht, von demjenigen, der mit der Obsorge betraut sei, von wichtigen Angelegenheiten, insbesondere von beabsichtigten Maßnahmen nach § 154 Abs. 2 und 3 ABGB, rechtzeitig verständigt zu werden und sich hiezu in angemessener Frist zu äußern. Die Äußerung sei zu berücksichtigen, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Wohl des Kindes besser entspreche. Der Verwaltungsgerichtshof habe in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass die Änderung des Familiennamens eine der in § 154 Abs. 2 ABGB genannten Angelegenheiten sei, sodass dem ehelichen Vater, dem die Obsorge nicht zukomme, das oben beschriebene Äußerungsrecht zur beabsichtigten Namensänderung zustehe (Hinweis u.a. auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/01/0008). Diese Äußerung sei gemäß § 178 ABGB zu berücksichtigen, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Wohl des Kindes besser entspreche. Ein Recht auf Zustimmung zur beantragten Namensänderung komme dem nicht obsorgeberechtigten Kindesvater nach den Bestimmungen des ABGB nicht zu.

Dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil komme in Bezug auf die in § 154 Abs. 2 ABGB genannten Maßnahmen lediglich der Anspruch zu, von der Antragstellung auf Namensänderung verständigt zu werden. Die Genehmigung des Gerichtes im Sinne des § 154 Abs. 3 ABGB sei ebenfalls nicht erforderlich, weil die Änderung des Familiennamens nicht zu den in dieser Vorschrift angeführten Angelegenheiten zähle. Da im vorliegenden Fall auch ein Einschreiten des Gerichtes nach § 176 ABGB nicht erkennbar sei, ergebe sich die Antrags- bzw. Vertretungslegitimation der Mutter des Mitbeteiligten im vorliegenden Namensänderungsverfahren schon auf Grund des Umstandes, dass dieser alleine die Obsorge zukomme. Dem Beschwerdeführer komme daher als nicht obsorgeberechtigtem Kindesvater nach den österreichischen gesetzlichen Bestimmungen des ABGB im vorliegenden Verfahren ein Recht auf Zustimmung zur beantragten Namensänderung nicht zu. Die vom Beschwerdeführer angeführte Diskriminierung könne nicht erkannt werden.

Dem Beschwerdeführer komme aber im vorliegenden Namensänderungsverfahren jedenfalls Parteistellung zu. Ihm sei im erstinstanzlichen Verfahren sein Recht, sich zu der beabsichtigten Maßnahme der Namensänderung seines Sohnes zu äußern, genommen worden. Der Beschwerdeführer hätte im Berufungsverfahren hinreichend Gelegenheit gehabt, seinen Standpunkt zu der beantragten Namensänderung darzulegen, sich somit dazu zu äußern. Die vom Beschwerdeführer abgegebene Äußerung im Verwaltungsverfahren sei gemäß § 178 Abs. 1 ABGB lediglich dann zu berücksichtigen, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Wohl des Kindes besser entspreche.

Nach der geltenden Rechtslage des NÄG genüge es im Falle der Änderung des Familiennamens zur Herstellung der Namensgleichheit eines Minderjährigen mit der obsorgeberechtigten Person, dass die Änderung des Namens dem Wohl des Minderjährigen nicht abträglich sei. Mit Aussicht auf Erfolg könnten daher nur mehr solche Gründe gegen die beantragte Namensänderung vorgebracht werden, aus denen sich ergebe, dass die Führung des bisherigen Namens dem Wohl des Kindes besser entspreche und daher die Änderung des Namens dem Kindeswohl abträglich wäre.

Es sei in diesem Zusammenhang grundsätzlich zu bemerken, dass es im vorliegenden Namensänderungsverfahren ausschließlich auf das Wohl des minderjährigen Antragstellers, des Mitbeteiligten, ankomme. Rechtlich nicht von Bedeutung sei daher nach der Gesetzeslage, dass der minderjährige Antragsteller seinen - in Österreich zu führenden - Familiennamen von jenem des Kindesvaters ableite und die Tatsache, dass die Kindesmutter die Namensverschiedenheit zu ihrem minderjährigen Sohn durch die Wiederaufnahme ihres früheren Familiennamens selbst verursacht habe, da es ausschließlich auf das Wohl des minderjährigen Kindes ankomme. Von Bedeutung könnten daher nur jene vorgetragenen Gründe sein, aus denen sich ergebe, dass die Führung des bisherigen Familiennamens "W" dem Wohl des minderjährigen Kindes besser entspreche und die Änderung des Namens in "S" dem Wohl des minderjährigen Antragstellers abträglich wäre. So habe auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/01/0303) ausgesprochen, dass sich der nicht obsorgeberechtigte Elternteil nur dann mit Erfolg gegen die Namensänderung wehren könne, wenn es ihm aufzuzeigen gelinge, dass die Änderung dem Wohl des Kindes im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 6 NÄG abträglich sei.

Nach der Aktenlage stehe fest, dass nach der Scheidung der Eltern des Mitbeteiligten der Mutter des Mitbeteiligten die Obsorge für den minderjährigen Mitbeteiligten - unbeschränkt - alleine zukomme. Die Mutter des minderjährigen Mitbeteiligten führe auf Grund der Wiederannahme ihres früheren Familiennamens (Mädchennamens) seit dem den Familiennamen "S". Der minderjährige Mitbeteiligte lebe mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt. Es bestehe somit im vorliegenden Fall eine Namensdiskrepanz zwischen dem minderjährigen Antragsteller und seiner Mutter, der die Obsorge für ihn zukomme und von der er erzogen und betreut werde. Im Hinblick auf diese Sachlage beantragte die Kindesmutter (gemeint offenbar: für ihren Sohn) die Änderung des Familiennamens ihres minderjährigen Sohnes in "S", um eine Übereinstimmung des Familiennamens des Minderjährigen mit dem seiner Mutter herzustellen.

Dass die beantragte Änderung des Familiennamens dem Wohl des minderjährigen Antragstellers abträglich wäre, könne von der belangten Behörde nicht erkannt werden. So sei auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach schon die Herstellung der Gleichheit des Familiennamens mit der Familie, in der das Kind aufwachse, im höheren Maße dem Wohl des Kindes entspreche, als die Beibehaltung des bisherigen Namens (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/01/0121). Eine davon abweichende Betrachtungsweise könne nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur in Ausnahmefällen geboten sein.

Schon im Hinblick auf diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei davon auszugehen, dass die beantragte Namensänderung des minderjährigen Antragstellers, die zu einer Angleichung seines Familiennamens an den seiner Mutter und damit zu einer Beseitigung der bestehenden Namensdiskrepanz zwischen ihm und seiner Mutter, der die alleinige Obsorge für ihn zukomme, führe, dem Wohl des Minderjährigen diene, sofern der Beschwerdeführer keine Umstände aufzeigen könne, die eine davon abweichende Betrachtungsweise gebieten könnten.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei in keiner Weise geeignet darzutun, dass die Beibehaltung des bisherigen Familiennamens dem Wohl des minderjährigen Antragstellers, des Mitbeteiligten, besser entspreche. Der Beschwerdeführer übersehe, dass gemäß § 2 Abs. 1 Z. 9 NÄG ein Grund für die Änderung des Familiennamens vorliege, wenn der minderjährige Antragsteller den Familiennamen der Person erhalten solle, der die Obsorge für ihn zukomme. Diese Bestimmung laufe ihrer Intention nach zweifelsfrei darauf hinaus, nach Möglichkeit eine Namensgleichheit im Familienverband, in dem das minderjährige Kind aufwachse, herzustellen. Schon nach der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes habe die Herstellung der Gleichheit des Familiennamens mit der Familie, in der das Kind aufwachse, im höheren Maße dem Wohl des Kindes entsprochen als die Beibehaltung des bisherigen Namens. Die beantragte Namensänderung des Mitbeteiligten führe zu einer Angleichung seines Familiennamens an den seiner Mutter und damit zu einer Beseitigung der bestehenden Namensdiskrepanz zwischen ihm und seiner Familie, in der er aufwachse. Durch die beantragte Namensänderung werde die Zugehörigkeit des minderjährigen Antragstellers zu seinem Familienverband, in dem die Obsorge der Kindesmutter allein zukomme, nach außen hin dokumentiert und damit dem minderjährigen Mitbeteiligten das Gefühl der Ausgeschlossenheit erspart. So habe der Mitbeteiligte im Verfahren ausdrücklich erklärt, mit der Änderung seines Familiennamens von "W" in "S" in Österreich einverstanden zu sein, da seine Mutter diesen Namen führe und er in ihrem Haushalt lebe. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Einwand beziehe sich ausschließlich auf die Besuchsrechtsregelung und nicht auf die beantragte Namensänderung. Es sei daher davon auszugehen, dass die beantragte Namensänderung auch dem ausdrücklich erklärten Wunsch des minderjährigen Mitbeteiligten entspreche, zumal er dieser zugestimmt habe.

Zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei weiters festzuhalten, dass der Mitbeteiligte nach den österreichischen Rechtsvorschriften den Familiennamen "W" zu führen habe. Der vom Beschwerdeführer angeführte Doppelname des Mitbeteiligten "W-S", den der Mitbeteiligte nach den Angaben des Beschwerdeführers auf Grund seiner US-Staatsbürgerschaft nach amerikanischem Recht zu führen habe und der ein ausgeglichenes Identitätsverhältnis zwischen ihm und seinen geschiedenen Eltern ausdrücke, entspreche nicht dem nach österreichischem Recht zu führenden Familiennamen des Kindes. Die gegenständliche Namensänderung beziehe sich ausschließlich auf den nach österreichischem Recht zu führenden Familiennamen des Mitbeteiligten.

Dem Wunsch des Beschwerdeführers, dass der Mitbeteiligte auch in Österreich nach österreichischem Recht den angeführten Doppelnamen führe, stünden die österreichischen Rechtsvorschriften entgegen. Auch einer Namensänderung in einen solchen Doppelnamen stünde der Versagungsgrund des § 3 Abs. 1 Z. 4 NÄG entgegen. Davon abgesehen sei die vom Beschwerdeführer angeregte und gewünschte Führung des Doppelnamens "W-S" nicht Gegenstand des vorliegenden Namensänderungsverfahrens. Gegenstand dieses Verfahrens sei ausschließlich die beantragte Änderung des Familiennamens des Mitbeteiligten von "W" in "S" und die zu beurteilende Frage, ob diese dem Wohl des Kindes abträglich sei. Die Ausführungen des Beschwerdeführers hätten keine Umstände aufzuzeigen vermocht, die die Annahme rechtfertigten, dass die Beibehaltung des bisherigen Familiennamens "W" dem Wohl des Mitbeteiligten besser entspreche. Von einem "im Ausland erworbenen Doppelnamen" könne im Hinblick auf die angeführten Bestimmungen des IPRG nicht gesprochen werden, die Namensführung des Mitbeteiligten sei ausschließlich nach österreichischem Recht zu beurteilen. Der Mitbeteiligte sei (auch) österreichischer Staatsbürger und lebe (nunmehr) mit seiner Mutter in Österreich. Im vorliegenden Verfahren werde auch nur über den nach österreichischem Recht zu führenden Familiennamen des Mitbeteiligten abgesprochen.

Wenn der Beschwerdeführer meine, dass durch die beantragte Namensänderung das Kindeswohl verletzt werde, da durch die "aufgezwungene Wahl zwischen Vater- und Mutternamen" ein "psychologischer Schaden" verursacht werde, übersehe der Beschwerdeführer, dass der Mitbeteiligte der beantragten Namensänderung (in Österreich) zugestimmt habe und diese sohin auch dem Wunsch des minderjährigen Mitbeteiligten entspreche. Wenn der Beschwerdeführer meinen sollte, dass sich sein minderjähriger Sohn bereits mit seinem bisherigen Namen (W) identifiziert habe, mache er damit bloß Umstände geltend, die regelmäßig mit einer Namensänderung verbunden seien und daher keine Besonderheit des vorliegenden Falles darstellten. Dass die beantragte Namensänderung zu einer Namensverschiedenheit zum leiblichen Vater und eben dazu führe, dass der Minderjährige einen anderen als den bisherigen Familiennamen trage, sei eine zwangsläufige Folge einer derartigen Namensänderung und kein Ausnahmefall. Da sich der Gesetzgeber dafür entschieden habe, der Angleichung des Familiennamens eines Kindes mit dem seines aktuellen Umfeldes den Vorzug zu geben, habe er damit zum Ausdruck gebracht, allenfalls aus den vom Beschwerdeführer dargestellten Umständen erwachsende psychische Belastungen eines Kindes jedenfalls im Regelfall als nicht derartig nachteilig für das Kindeswohl zu qualifizieren, dass von einem Überwiegen dieser Nachteile gegenüber den typischerweise mit der Namensänderung verbundenen Vorteilen gesprochen werden könnte (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/01/0368). Das Vorbringen des Beschwerdeführers lasse die Vorteile der Namensänderung bzw. insbesondere den mit der Beibehaltung des bisherigen Namens des Mitbeteiligten verbundenen Nachteil, nicht so zu heißen wie seine leibliche Mutter, von der er erzogen und betreut werde, völlig unberücksichtigt.

Durch die bloße Namensänderung könne auch das Verhältnis des Mitbeteiligten zu seinem leiblichen Vater nicht berührt werden. Schon gar nicht stehe der geänderte Familienname der Aufrechterhaltung des Kontaktes zwischen dem Vater und dem Mitbeteiligten entgegen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/01/0342). Es werde vielmehr am Beschwerdeführer selbst liegen, beim Mitbeteiligten nicht das Gefühl aufkommen zu lassen, er sei wegen des geänderten Familiennamens weniger erwünscht. Auf die familienrechtliche Stellung des Kindes habe die Namensänderung keinerlei Einfluss.

Da der Beschwerdeführer keine Umstände dargelegt habe, die die Annahme rechtfertigten, die Beibehaltung des bisherigen Familiennamens entspräche dem Wohl des Mitbeteiligten besser als die beantragte Änderung des Familiennamens und sohin die Änderung des Namens dem Wohl des Mitbeteiligten abträglich wäre, sei der bekämpfte erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen gewesen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Namensänderungsgesetzes (NÄG), BGBl. Nr. 195/1988 in der mit in Kraft getretenen Fassung des NamenrechtsänderungsG -

NamRÄG, BGBl. Nr. 25/1995, lauten wie folgt:

"Antrag auf Namensänderung

§ 1. (1) Eine Änderung des Familiennamens oder Vornamens ist auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinn des § 2 vorliegt, § 3 der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung betrifft,


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1.
einen österreichischen Staatsbürger;
2.
... ."
"Voraussetzungen der Bewilligung

§ 2. (1) Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wenn


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
...
9.
der minderjährige Antragsteller den Familiennamen der Person erhalten soll, der die Obsorge für ihn zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist;
10. ... ."
"Versagung der Bewilligung

§ 3. (1) Die Änderung des Familiennamens oder Vornamens darf nicht bewilligt werden, wenn


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
...
6.
die beantragte Änderung des Familiennamens oder Vornamens dem Wohl einer hievon betroffenen, nicht eigenberechtigten Person abträglich ist;
7. ... ."
Gemäß § 178 Abs. 1 ABGB hat, soweit einem Elternteil die Obsorge nicht zukommt, er, außer dem Recht auf persönlichen Verkehr, das Recht, von außergewöhnlichen Umständen, die die Person des Kindes betreffen, und von beabsichtigten Maßnahmen zu den im § 154 Abs. 2 und 3 genannten Angelegenheiten von demjenigen, dem die Obsorge zukommt, rechtzeitig verständigt zu werden und sich zu diesen, wie auch zu anderen wichtigen Maßnahmen, in angemessener Frist zu äußern.
Gemäß § 178a ABGB sind bei Beurteilung des Kindeswohls die Persönlichkeit des Kindes und seine Bedürfnisse, besonders seine Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten, sowie die Lebensverhältnisse der Eltern entsprechend zu berücksichtigen.
Zu den im § 154 Abs. 2 und 3 genannten Angelegenheiten gehören u.a. die Änderung des Vornamens oder des Familiennamens eines Kindes.
Gemäß § 1 Abs. 1 Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG), BGBl. Nr. 304/1978, sind Sachverhalte mit Auslandsberührung in privatrechtlicher Hinsicht nach der Rechtsordnung zu beurteilen, zu der die stärkste Beziehung besteht.
Gemäß § 1 Abs. 2 IPRG sind die in diesem Bundesgesetz enthaltenen besonderen Regelungen über die anzuwendende Rechtsordnung (Verweisungsnormen) als Ausdruck dieses Grundsatzes anzusehen.
Gemäß § 9 Abs. 1 IPRG ist das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehört. Hat eine Person neben einer fremden Staatsangehörigkeit auch die österreichische Staatsbürgerschaft, so ist diese maßgebend. Für andere Mehrstaater ist die Staatsangehörigkeit des Staates maßgebend, zu dem die stärkste Beziehung besteht.
Gemäß § 13 Abs. 1 IPRG ist die Führung des Namens einer Person nach deren jeweiligem Personalstatut zu beurteilen, auf welchem Grund auch immer der Namenserwerb beruht.
Festzustellen ist zunächst, dass die Mutter des Mitbeteiligten im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht allein obsorgeberechtigt war, dass dieser dem Antrag anhaftende Mangel aber durch die einen Monat nach der Antragstellung übertragene alleinige Obsorge für den Mitbeteiligten an seine Mutter saniert wurde.
Mit Schriftsatz vom teilte der Beschwerdeführer mit, dass die Behauptung der belangten Behörde in der Gegenschrift, der dem Beschwerdeführer zugestellte Bescheid enthalte eine Unterschrift und ein Datum, zutreffend sei. Das diesbezügliche Vorbringen werde zurückgezogen.
Wenn der Beschwerdeführer zunächst meint, aus dem Akt sei nicht ersichtlich, ob der Mitbeteiligte zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Namensänderung die österreichische Staatsbürgerschaft besessen habe, genügt es ihm entgegenzuhalten, dass er in seiner Berufung selbst davon ausgeht, dass sein Sohn dreifacher Staatsbürger (u.a. österreichischer Staatsbürger) ist. Im Antrag auf Namensänderung ist angegeben, dass der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger sei. Abgesehen davon handelt es sich dabei um ein erstmals vor dem Verwaltungsgerichtshof erstattetes Tatsachenvorbringen, das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Hinblick auf das vom Verwaltungsgerichtshof aus § 41 Abs. 1 VwGG abgeleitete Neuerungsverbot nicht mehr berücksichtigt werden könnte.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Mitbeteiligte im Zeitpunkt der Antragstellung nach wie vor die engste persönliche Beziehung zu New York bzw. zu den Vereinigten Staaten von Nordamerika gehabt habe, insbesondere was die Namensgebung betreffe. Aus den §§ 1 und 9 IPRG könne bei gesetzeskonformer Auslegung und bei einer Auslegung im Sinne der UN-Menschenrechtskonvention sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht abgeleitet werden, dass unabhängig von der Stärke der Beziehung zu einer Rechtsordnung auf alle Fälle die österreichische Rechtsordnung anzuwenden sei. Schon gar nicht könne dies dazu führen, dass für den österreichischen Rechtsbereich der in der Geburtsurkunde verankerte Name "W-S", den der Mitbeteiligte seit seiner Geburt führe, untersagt werde. Allein der Umstand, dass die Mutter finde, der Name des von ihr nicht mehr geliebten Ehegatten müsse auch ihrem Kind genommen werden, genüge dazu nicht. Bereits der erstinstanzliche Bescheid genehmige ein Aliud, nämlich die Änderung des Namens "W" in "S". Der angefochtene Bescheid habe dieses Aliud bestätigt. Der Antrag habe aber auf Namensänderung von "W-S" in "S" gelautet.
Zunächst ist festzustellen, dass dem nicht obsorgeberechtigten ehelichen Elternteil auch nach dem NÄG i.d.F. des NamensrechtsänderungsG 1995 die in ihrem Umfang auf die Abgabe einer Äußerung eingeschränkte Parteistellung zukommt. Diese Äußerung ist nur zu berücksichtigen, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Wohl des Kindes besser entspricht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/01/0910, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).
Das wiedergegebene Vorbringen des Beschwerdeführers lässt außer Acht, dass gemäß § 9 Abs. 1 zweiter Satz IPRG im Falle mehrfacher Staatsangehörigkeit, sofern eine davon die österreichische ist, diese für das Personalstatut der Person maßgeblich ist. Gemäß diesem § 9 Abs. 1 IPRG i.V.m. § 139 Abs. 1 AGBG ergab sich für den Mitbeteiligten im Rahmen der österreichischen Rechtsordnung als Familienname der Familienname des Vaters, des Beschwerdeführers. Wenn die erstinstanzliche Behörde als Familiennamen des Mitbeteiligten den Familiennamen seines Vaters, des Beschwerdeführers, nämlich W und nicht den im Antrag angegebenen, der US-amerikanischen Geburtsurkunde entsprechenden Doppelnamen "W-S" angenommen hat, erfolgte keine maßgebliche Änderung des Antrages und ist in der Folge von den Behörden daher auch nicht über ein Aliud entschieden worden.
Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, dass, wenn der neue Familienname dem Wohl des Kindes abträglich sei, die Änderung des Namens nicht bewilligt werden dürfe. Der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung und in seinen Schriftsätzen mehrere Gründe angeführt, warum die Beibehaltung des bisherigen Namens "W-S" für das Kindeswohl günstiger sei. Das Kind sei amerikanischer Staatsbürger, habe Probleme bei der Ausstellung von amerikanischen Pässen und bei der Einreise, wenn entgegen seinem Geburtsstatut und seiner Geburtsurkunde sein Name nicht mehr "W-S", sondern lediglich "S" sei. Das Argument des einheitlichen Namens in der Familie gehe ins Leere, da ohnedies der Name der Mutter vom Kind in seinem Familiennamen "W-S" geführt würde, keine dritte Person im Haushalt gelebt habe und darüber hinaus der Mitbeteiligte im Verband des Theresianums aufwachse und selbst dort nach wie vor den Namen "W-S" führe. Der Mitbeteiligte habe sich dem Beschwerdeführer gegenüber mehrfach dafür ausgesprochen, dass er den Namen "W-S" haben möchte und auch die Kindesmutter hätte dagegen keine Einwände mehr. Diese Umstände wären hervorgekommen, wenn die belangte Behörde, wozu sie auf Grund des Zeitablaufes verpflichtet gewesen wäre, Erhebungen angestellt hätte. Es sei offensichtlich, dass sich innerhalb von sechs Jahren, das sei der Zeitraum, in dem der Berufungsakt bei der belangten Behörde ohne Erhebungen oder Tätigkeiten derselben gelegen habe, die Interessenlage und die Lebensumstände eines 10-jährigen Kindes ändern könnten. Es wäre das Kind zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht nur anhörungsberechtigt, sondern zustimmungsberechtigt gewesen und hätte diesbezüglich befragt werden müssen.
Sofern der Beschwerdeführer bei diesem Beschwerdevorbringen davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer nach österreichischem Recht den Doppelnamen "W-S" führe, ist er neuerlich darauf hinzuweisen, dass der Mitbeteiligte nach österreichischem Recht unter Anwendung des § 9 IPRG i.V.m. § 139 Abs. 1 ABGB als Familiennamen den Familiennamen des Beschwerdeführers, seines Vaters, trug. Davon gingen die Behörden zutreffend aus. Gegenstand des vorliegenden Namensänderungsverfahrens ist auch nicht die Änderung des Familiennamens des Mitbeteiligten in "W-S". Im vorliegenden Fall hatten die Behörden daher auch nicht zu prüfen, ob es für den Mitbeteiligten nachteilig sei, wenn sein Familienname von "W-S" in "S" geändert werde. Es kann dem Beschwerdeführer aber auch nicht darin gefolgt werden, dass im Hinblick auf die längere Dauer des Berufungsverfahrens neuerliche Erhebungen (insbesondere die Einvernahme des Mitbeteiligten) hätten vorgenommen werden müssen, da es im vorliegenden Fall nicht um die Untersagung des im US-amerikanischen Rechtskreis gültigen Doppelnamens des Mitbeteiligten von "W-S" geht, wenn im österreichischen Rechtskreis nach österreichischem Recht gemäß § 139 Abs. 1 ABGB als Familienname des Mitbeteiligten der Familienname des Beschwerdeführers als Kindesvater anzunehmen war.
Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat der Mitbeteiligte im Verfahren seinen Willen dahin geäußert, dass er die Namensänderung wünsche. Dieser zum Ausdruck gekommene Wille des Mitbeteiligten ist im gesamten, länger dauernden Verfahren bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht geändert worden.
Abschließend ist auf die hg. Judikatur zu dem mit dem NamRÄG eingeführten, im vorliegenden Fall maßgeblichen Grund der Namensänderung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 9 NÄG hinzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/01/0099, und die dort dazu angeführte Vorjudikatur), in der festgestellt wurde, der Gesetzgeber habe sich dabei dafür entschieden, der Angleichung des Familiennamens eines Kindes mit dem seines aktuellen Umfeldes den Vorzug zu geben und allenfalls erwachsende psychische Belastungen eines Kindes jedenfalls im Regelfall als nicht derart nachteilig für das Kindeswohl zu qualifizieren seien, dass von einem Überwiegen dieser Nachteile gegenüber den typischerweise mit der Namensänderung verbundenen Vorteilen gesprochen werden könnte. Schon vor dieser Gesetzesänderung entsprach es der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes, dass die Herstellung der Gleichheit des Familiennamens mit der Familie, in der das Kind aufwächst, in höherem Maße dem Wohl des Kindes entsprach als die Beibehaltung des bisherigen Namens (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/01/0121).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des Kostenbegehrens auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am