VwGH vom 23.11.2009, 2008/03/0152

VwGH vom 23.11.2009, 2008/03/0152

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des L G in Bitola, Mazedonien, vertreten durch Burghofer Rechtsanwalts GmbH in 1060 Wien, Köstlergasse 1/30, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich vom , Zl VwSen-110880/2/KI/RST, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit dem im Instanzenzug angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe "als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der L D.O.O. (Unternehmer) mit dem Sitz in B am gegen 18.30 Uhr, auf der Innkreis-Autobahn A8, Amtsplatz der Zollstelle Suben, Gemeindegebiet Suben, mit dem Sattelfahrzeug mit dem mazedonischen Kennzeichen B und dem Sattelanhänger mit dem mazedonischen Kennzeichen A, deren Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg überstiegen hat, Zulassungsbesitzer des Zugfahrzeuges:

L D.O.O., B, Lenker: H A, eine gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern (8 Stück Landmaschinen) von Grieskirchen mit einem Zielort in Schweden ohne die hierfür erforderliche Bewilligung durchgeführt. Die mitgeführte Fahrten-Bewilligung für den grenzüberschreitenden Güterverkehr Österreich - Mazedonien mit der Nr. 000003, ausgestellt vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie", sei für "diesen Drittlandverkehr nicht gültig" gewesen.

Dadurch habe der Beschwerdeführer § 23 Abs 1 Z 3 und § 7 Abs 1 Z 4 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593/1995 idF BGBl I Nr 153/2006 (GütbefG), verletzt. Über den Beschwerdeführer wurde deshalb gemäß § 23 Abs 1 Einleitungssatz und Abs 4 GütbefG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.453,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 67 Stunden) verhängt.

Ferner wurde die gemäß § 37 Abs 5 VStG am von den Aufsichtsorganen der Zollverwaltung, Zollamt Wels, Zollstelle Suben, eingehobene vorläufige Sicherheit im Betrag von EUR 1.453,--

nach § 37a Abs 1 und Abs 2 Z 2 VStG iVm § 24 GütbefG für verfallen erklärt und auf die Strafe angerechnet.

Es stehe als erwiesen fest, dass der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer und Verantwortlicher des genannten Unternehmens sei und den genannten gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Güterverkehr von Grieskirchen mit dem Zielort in Schweden durchgeführt habe, wobei eine Fahrten-Bewilligung für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr Österreich - Mazedonien mit der Nr 000003 (Belohnungsgenehmigung, gültig bis zum ) verwendet worden sei. Diese Genehmigung sei bereits am Vortag für den Transport von Schweden nach Österreich zum LOCO-Verkehr abgestempelt bzw entwertet worden. Eine weitere Genehmigung habe nicht vorgelegen. Insbesondere sei die weiters mitgeführte CEMT-Genehmigung mit der Nr 00471 nicht für Österreich gültig gewesen, weil sie mit einem Rundsiegel mit den Buchstaben "A" versehen gewesen sei, welcher durchgekreuzt gewesen sei.

Gemäß Art 1 Z 1 der Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der mazedonischen Regierung für die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern aus dem Jahr 2001 (in Kraft getreten am ) finde diese Vereinbarung Anwendung auf den österreichisch-mazedonischen grenzüberschreitenden Güterverkehr (bilateraler Verkehr und Transitverkehr). Nach ihrem Art 1 Z 2 beziehe sich diese Vereinbarung auf den gewerbsmäßigen Verkehr und den Werksverkehr einschließlich mit leeren Lastkraftfahrzeugen. Gemäß Art 7 Z 1 leg cit bedürften die im Anwendungsbereich angeführten Verkehrsarten, sofern mit ihnen ein Straßentransport verbunden sei, einer Genehmigung der Vertragspartei, in der der Transport stattfinde. Aus Art 1 Z 1 leg cit sei ersichtlich, dass die Vereinbarung nur für den bilateralen Verkehr, also den Verkehr zwischen Österreich und Mazedonien, und den Transitverkehr, also eine Durchfahrt durch Österreich, gelte. Die erwiesene Fahrt mit Beladung in Österreich und Entladeort in Schweden stellte aber weder einen bilateralen Verkehr zwischen Österreich und Mazedonien noch einen Transitverkehr, also eine Durchfahrt durch Österreich, dar. Es seien daher die Vereinbarung sowie die auf Grund dieser Vereinbarung ausgestellte Genehmigung für diese Fahrt nicht anwendbar. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer für diese Fahrt einer CEMT-Genehmigung oder einer Bewilligung des Bundesministers bedurft. Eine für Österreich gültige CEMT-Genehmigung oder eine Einzelbewilligung des Bundesministers sei aber nicht mitgeführt worden. Damit habe der Beschwerdeführer eine gewerbsmäßige grenzüberschreitende Güterbeförderung ohne die gemäß § 7 Abs 1 GütbefG erforderliche Genehmigung durchgeführt.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei aus den besonderen Bedingungen der Belohnungsgenehmigung ersichtlich, dass die Bewilligung für den Verkehr nach, durch und aus Österreich gelten würde, damit auch für den Drittlandverkehr, sei nicht zu folgen. Die in Rede stehende Vereinbarung sei unverändert in Kraft. Es sei zwar dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass der Ausdruck "Belohnungsgenehmigung" dem in Rede stehenden Staatsvertrag nicht zu entnehmen sei. Aus Staatsverträgen Österreichs mit anderen Vertragsstaaten sei ersichtlich, dass solche "Belohnungsgenehmigungen" mit "Zusatzprotokoll zur Förderung des Kombinierten Verkehrs" (gemeint: kombinierter Güterverkehr auf Schiene und Straße) geregelt seien. Ein Zusatzprotokoll zur Vereinbarung BGBl III Nr 93/2001 sei nicht kundgemacht worden und komme daher nicht zur Anwendung. Im Übrigen würden solche Belohnungsgenehmigungen im Zusammenhang mit dem kombinierten Verkehr gelten. Der durchgeführten Fahrt sei aber kombinierter Verkehr nicht zu entnehmen, letzteres sei vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht worden. Es sei daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung einwandfrei erfüllt.

Im Grund des § 5 Abs 1 VStG sei auch vom Verschulden des Beschwerdeführers, nämlich zumindest von Fahrlässigkeit, auszugehen. Die vorliegende Verwaltungsübertretung stelle ein Ungehorsamsdelikt dar, eine Entlastung sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, weil die Berufung kein Vorbringen enthalte, das einer Entlastung dienen könnte.

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

1.3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Gemäß § 7 Abs 1 GütbefG ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 leg cit auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes des Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:


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1.
Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr 881/92,
2.
Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom ,
3. Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,
4. auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.
Gemäß § 9 Abs 1 GütbefG hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs 1 leg cit angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.
Gemäß § 23 Abs 1 Z 3 GütbefG begeht - abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen - eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu EUR 7.267,-- zu ahnden ist, wer als Unternehmer Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 leg cit ohne die hiefür erforderliche Berechtigung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält.
Gemäß § 23 Abs 4 GütbefG hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 23 Abs 1 Z 3 leg cit die Geldstrafe mindestens EUR 1.453,--

zu betragen.


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Gemäß § 24 GütbefG kann als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG bei Verdacht einer Übertretung der Vorschriften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen (§§ 7 bis 9 GütbefG) ein Betrag von 1 453 Euro festgesetzt werden. Bei Verdacht einer Übertretung des Unternehmers gilt dabei der Lenker als Vertreter des Unternehmers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.
Gemäß § 37a Abs 1 VStG kann die Behörde besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigen, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen eine vorläufige Sicherheit bis zum Betrag von EUR 180,-- festzusetzen und einzuheben. Besondere Ermächtigungen in anderen Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.
Gemäß § 37a Abs 2 Z 2 VStG kann sich die Ermächtigung darauf beziehen, dass das Organ von Personen, die auf frischer Tat betreten werden und bei denen eine Strafverfolgung oder der Strafvollzug offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, die vorläufige Sicherheit einhebt.
Gemäß § 37a Abs 5 VStG wird die vorläufige Sicherheit frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen sechs Monaten gemäß § 37 Abs 5 VStG der Verfall ausgesprochen wird.
Gemäß § 37 Abs 5 VStG kann die Sicherheit für verfallen erklärt werden, sobald sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist. § 17 VStG ist sinngemäß anzuwenden.
Die vorliegend relevanten Bestimmungen der Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Mazedonischen Regierung über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern, BGBl III Nr 93/2001, lauten wie folgt:
"TEIL I: ANWENDUNGSBEREICH
Artikel 1
1. Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den österreichischmazedonischen grenzüberschreitenden Güterverkehr (bilateraler Verkehr und Transitverkehr).
2. Die Vereinbarung bezieht sich
aus der Sicht der Verkehrsträger: auf den grenzüberschreitenden
-
Kombinierten Verkehr Schiene/Straße,
-
Güterverkehr auf der Schiene,
-
Verkehr mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wie diese im Artikel 2 Z 2 definiert sind,
aus der Sicht der Verkehrsarten: auf den grenzüberschreitenden
-
gewerbsmäßigen Verkehr, einschließlich des Verkehrs mit leeren Lastfahrzeugen,
-
Werkverkehr, einschließlich des Werkverkehrs mit leeren Lastfahrzeugen.
...
TEIL II: BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ABGRENZUNGEN
Artikel 2
Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als
1. Kombinierter Verkehr die Güterbeförderung
a) vom Absender zum nächstgelegenen technisch geeigneten Terminal mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen, transportwirtschaftlich zumutbaren und nach den Verkehrsvorschriften zulässigen Route durchgeführt wird und der Verladebahnhof (Terminal) in einem der beiden Vertragsstaaten liegt (Vorlaufverkehr),
b) vom Verladebahnhof zum Entladebahnhof mit der Eisenbahn in einem motorbetriebenen Lastfahrzeug (Rollende Landstraße), in einem anderen Lastfahrzeug gemäß Ziffer 2 oder deren Wechselaufbauten (Huckepackverkehr) oder einem Container von mindestens 6 m Länge (Containerverkehr), wobei die Staatsgrenze einer der beiden Vertragsstaaten oder beider Vertragsstaaten überschritten werden muß,
c) vom nächstgelegenen technisch geeigneten Terminal zum Empfänger mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen, transportwirtschaftlich zumutbaren und nach den Verkehrsvorschriften zulässigen Route durchgeführt wird und der Entladebahnhof (Terminal) in einem der beiden Vertragsstaaten liegt (Nachlaufverkehr);
2. Lastfahrzeug
Jedes zur Beförderung von Gütern bestimmte Kraftfahrzeug, einschließlich Sattelzugfahrzeug, Sattelkraftfahrzeug, Kraftwagenzug, Anhänger und Sattelanhänger;
3. Werkverkehr
...
4. Kabotage
...
TEIL IV: STRASSENGÜTERVERKEHR
Artikel 7
Genehmigungspflichtige Verkehre
1. Die im Anwendungsbereich angeführten Verkehrsarten bedürfen, sofern mit ihnen ein Straßentransport verbunden ist, einer Genehmigung der Vertragspartei, in dem der Straßentransport stattfindet.
2. Die Genehmigungen werden im Rahmen einer Kontingentvereinbarung als Einzelgenehmigungen oder auf Zeit gemäß
Artikel 12 erteilt, und zwar als
a) Standardgenehmigungen (gültig für Loco-, Transit- und Drittlandfahrten)
b) eingeschränkte Genehmigungen (zB: örtlich, nach Güterarten, für bestimmte Fahrzeuge oder nach der Art des Transportes).
...
Artikel 9
Inhalt der Genehmigung
1. Für jedes motorgetriebene Lastfahrzeug ist unbeschadet des Artikels 8 eine Genehmigung auszustellen.
2. Die Genehmigung muß folgende Angaben enthalten:
a)
Name und Anschrift des Unternehmers;
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges;
c)
höchstzulässige Nutzlast und zulässiges Gesamtgewicht des Lastfahrzeuges;
d) Art des Transportes (gewerbsmäßiger Verkehr, Werkverkehr, Leerfahrt);
e) gegebenenfalls besondere Auflagen und Bedingungen der Verwendung;
f) Dauer der Gültigkeit.
3. Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Unternehmer, auf dessen Namen sie lautet und ist nicht übertragbar.
4. Die Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden der einen Vertragspartei an die zuständige Behörde der jeweiligen anderen Vertragspartei übermittelt, welche die Genehmigungen ausgefüllt - mit Ausnahme der in Abs. 2 lit. b, c und d angeführten Angaben - an die in Betracht kommenden Unternehmer ausgibt. Die Angaben gemäß Abs. 2 lit. b, c und d sind vor Antritt der Fahrt vom Unternehmer selbst auszufüllen.
5. Die Genehmigung ist bei jeder Fahrt vollständig ausgefüllt mitzuführen und jederzeit auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.
6. Die Vertragsparteien vereinbaren die äußere Form und die Sprachen, in denen die Genehmigung ausgestellt wird.
...
Artikel 12
Kontingente
1. Anzahl der Genehmigungen (Kontingente), Gültigkeit, Zeitpunkt und Intervall der Übergabe werden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit jeweils für zwölf Monate (Kontingentzeitraum) auf Vorschlag der Gemischten Kommission zwischen den Vertragsparteien vereinbart. Dabei ist auf die Erreichung der in der Präambel und in Artikel 3 genannten Grundsätze und Kriterien Bedacht zu nehmen.
2. Die Genehmigung gilt für zwei Fahrten, dabei kann es sich um eine Hin- und Rückfahrt, um zwei Hinfahrten oder um zwei Rückfahrten handeln. Die Genehmigung ist nur innerhalb des Kontingentzeitraumes und dem unmittelbar folgenden Monat gültig, es sei denn, daß im Rahmen der Gemischten Kommission (Artikel 15) eine andere Vorgangsweise gewählt wird."

2.2. Die bei der im angefochtenen Bescheid angesprochenen Kontrolle vom Fahrer vorgelegte CEMT- Genehmigung weist - wie in Übereinstimmung mit den vorgelegten Akten des Verwaltungsstrafverfahrens festgestellt - unter anderem ein ins Auge fallendes, in einem Kreis befindliches durchgestrichenes "A" - daneben auch je ein durchgestrichenes "I" und "GR" - auf, zudem werden die internationalen Unterscheidungskennzeichen der einzelnen Länder im vorgedruckten Text der Urkunde erläutert. Dem Beschwerdeführer hätte es daher auffallen müssen, dass es sich um einen Hinweis betreffend eine Fahrt in Österreich (bzw. Italien und Griechenland) handelte. Wenn der Beschwerdeführer über die Bedeutung der sich auf der Urkunde befindlichen Stampiglien sich nicht im Klaren gewesen sein sollte, wäre er verpflichtet gewesen, sich bei den dafür berufenen Einrichtungen über die Bedeutung zu erkundigen. Dass der Beschwerdeführer diesen Urkundeninhalt konkret hinterfragt hätte, wird nicht geltend gemacht. Diesbezüglich liegt daher kein unverschuldeter Rechtsirrtum iSd § 5 Abs 2 VStG vor, der den Beschwerdeführer exkulpieren könnte (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2001/03/0411). Auch mit dem Vorbringen, das CEMT-Regime sei in Österreich mangels rechtmäßiger Kundmachung unanwendbar, vermag der Beschwerführer für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen, zumal das Fehlen der Kundmachung nicht nur den Aspekt des durchgestrichenen "A", sondern die CEMT-Bewilligung insgesamt betrifft (vgl dazu das hg Erkenntnis vom , Zl 2000/03/0185).

2.3. Zu Recht weist die Beschwerde darauf hin, dass weder der angefochtene Bescheid noch das erstinstanzliche Straferkenntnis entgegen dem § 9 Abs 7 VStG auch dem Unternehmen, als dessen Geschäftsführer der Beschwerdeführer fungiert, zugestellt wurde (vgl das Erkenntnis eines verstärkten Senats vom , Zl 99/09/0002, SlgNr 15527/A, und etwa den hg Beschluss vom , Zl 2001/03/0179). Der Beschwerdeführer wurde dadurch allerdings in keinem subjektiven Recht verletzt, weshalb mit diesem Vorbringen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt wird.

2.4. Der Beschwerdeführer führt ferner die im angefochtenen Bescheid genannte "Fahrten-Bewilligung für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr - "Österreich - Makedonija" mit der Nummer 000003 ins Treffen. Insofern erweist sich die Beschwerde als zielführend.

Diese Bewilligung mit der "Belohnungsgenehmigung" wurde dem in Rede stehenden Unternehmen für zwei Richtungsfahrten (beladen oder leer) erteilt und war bis zum - somit auch zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Fahrt - gültig und (wie im angefochtenen Bescheid festgestellt) bereits für eine Fahrt entwertet. Teil dieser Genehmigung sind folgende "besondere Bedingungen", die in deutscher Sprache auszugsweise wie folgt lauten:

"Besondere Bedingungen

...

1. a) Die Bewilligung gilt nur für den obengenannten Inhaber und ist nicht übertragbar. Sie gilt für den Verkehr nach, durch und aus Österreich. Jeder Orts- und Unterwegsverkehr (Binnenverkehr) in Österreich ist untersagt."

Nach Punkt 1.a) dieser Bedingungen gilt die Bewilligung "für den Verkehr nach, durch und aus Österreich" und erfasst damit auch eine Drittlandfahrt - wie vorliegend - von Österreich nach Schweden. Auf Grund dieser besonderen Bedingung, auf deren Grundlage der Beschwerdeführer davon ausgehen konnte, dass auch eine solche Drittlandfahrt von der Bewilligung gedeckt war, ist ihm die vorgeworfene Tat im Grunde des § 5 Abs 1 VStG auf der Ebene der subjektiven Tatseite nicht zurechenbar. Dies auch vor dem Hintergrund, dass es vorliegend (wie die belangte Behörde ausführt) keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass eine nach der in Rede stehenden Vereinbarung erteilte "Belohnungsgenehmigung" lediglich einen kombinierten Verkehr Schiene/Straße betreffe und damit den vorliegenden Straßengüterverkehr nicht erfassen könnte.

2.5. Der Verfall einer - wie vorliegend - gemäß § 24 GütbefG beim Lenker als Vertreter des Beförderers eingehobenen vorläufiger Sicherheit iSd § 37a VStG ist gegenüber dem Beförderer auszusprechen. Da der Verfallsausspruch gegenüber dem Beschwerdeführer als handelsrechtlichem Geschäftsführer des angesprochenen Unternehmens erlassen wurde, erging der Verfallsausspruch gegenüber dem besagten Unternehmen (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2006/03/0129). Der Umstand, dass (wie dargestellt) die vorliegende Verwaltungsübertretung zu Unrecht angelastet wurde, steht aber dem vorliegenden, auf die Beurteilung, dass sich der Vollzug der Strafe als unmöglich erweise, gegründeten Ausspruch des Verfalls nach § 37 Abs 5 VStG entgegen (vgl nochmals das Erkenntnis Zl 2006/03/0129). Ungeachtet dessen greift auch die andere in § 37 Abs 5 VStG alternativ genannte Voraussetzung für einen solchen Verfall, dass sich die Strafverfolgung als unmöglich erweise, vorliegend nicht, zumal der Beschwerdeführer (im Wege eines inländischen Rechtsvertreters) im Strafverfahren mitwirkte und ihm gegenüber der angefochtene, nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid erlassen werden konnte (vgl wiederum das Erkenntnis Zl 2006/03/0129).

2.6. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

2.7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm in der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am