VwGH vom 30.06.2011, 2008/03/0149

VwGH vom 30.06.2011, 2008/03/0149

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des J L in G, vertreten durch Mag. Gregor Kohlbacher, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Keesgasse 11, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl FA10A-42La18/2008-6, betreffend eine jagdrechtliche Vorlageverpflichtung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

A) Zum angefochtenen Bescheid

Mit dem im Instanzenzug ergangenen bekämpften Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den im genehmigten Abschussplan enthaltenen Auftrag, jedes Stück Rotwild im grünen Zustand - "mit Haupt" - dem zuständigen Hegemeister binnen 24 Stunden vorzulegen, gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 56 Abs 4 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl Nr 23, idF LGBl Nr 32/2008 (im Folgenden: JG), keine Folge gegeben und die Vorlageverpflichtung für Rotwild bestätigt.

Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes festgehalten: Mit dem vom Bezirksjägermeister vom genehmigten Abschussplan sei auch der besagte Auftrag erteilt worden. Dagegen habe der Beschwerdeführer Berufung erhoben und diese zusammengefasst damit begründet, dass er wie in den Jahren zuvor einen Abschussplan vorgelegt habe und Erörterungen über Anzahl und Klasse der zu tätigenden Abschüsse nicht erforderlich seien. Er erachte sich jedoch durch die Vorlagepflicht für Rotwild beschwert. Entsprechend § 56 JG seien die Bezirksjägermeister und Jägermeister berechtigt, dem Jagdberechtigten die Vorlage des erlegten Wildes bzw des aufgefundenen Fallwildes aufzutragen. Nach den Erläuterungen zum Jagdrecht dürfe die Vorlage nur aufgetragen werden, wenn zumindest ein Verdacht bestehe, dass der Abschussplan nicht eingehalten worden sei. Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom , Zl 83/03/0057, Slg Nr 11.096 A, stehe es nicht in der Disposition des Bezirksjägermeisters, die Vorlage von erlegtem Wild zu verlangen, sofern kein Verdacht bestehe, dass der Abschussplan nicht eingehalten worden sei. Der Bezirksjägermeister möge begründen, weshalb gegenüber dem Jagdberechtigten ein Verdacht bestehe, dass der Abschussplan nicht eingehalten worden sei, und sofern der Verdacht nicht gegeben sei, von der aufgetragenen Vorlagepflicht für Rotwild Abstand nehmen.

Mit der Vorlage des bekämpften Abschussplans durch die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur sei gleichzeitig eine Stellungnahme des Bezirksjägermeisters vorgelegt worden, in welcher dieser ausführe, dass laut Beschluss des Bezirksjagdausschusses die Vorlage von Rotwild in einigen Hegegebieten (wozu auch das vorliegend maßgebende Hegegebiet P gehöre) festgesetzt worden sei. Grund für diese Vorlage sei vor allem der Verdacht, dass Rotwild nicht wie beantragt erlegt worden sei, sondern (hauptsächlich bei weiblichem Rotwild) nur "Papiermeldungen" gemacht würden. Diese Maßnahme sei daher seitens des Bezirksjägermeisters ohne Ausnahme bei allen Abschussplänen im Gebiet "rund um das Rfeld" eingeführt worden.

Nach der Stellungnahme des Beschwerdeführers sei diese Argumentation des Bezirksjägermeisters weder schlüssig noch nachvollziehbar. In den Abschussplänen des Revierinhabers sei in den letzten fünf Jahren jeweils nur ein Stück Kahlwild beantragt und auch genehmigt worden. Dies erfolge auch im gegenständlichen Abschussplan. Die Darlegung, dass bei weiblichem Rotwild durch den Revierinhaber nur "Papiermeldungen" erfolgen würden, sei ebenso unbegründet wie unsinnig. Wollte der Beschwerdeführer kein weibliches Rotwild erlegen, so würde er dies auch nicht beantragen. Eine undifferenzierte Vorlagepflicht für alle Reviere "rund um das Rfeld" sei sachlich nicht begründbar und stehe im Widerspruch zum zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs.

Der im Berufungsverfahren eingeholten Stellungnahme des Bezirksjägermeisters sei zu entnehmen, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um einen einmaligen Auftrag an einen Revierinhaber handle, sondern dass es um ein komplexes Problem der Wildstandserfassung "rund um das Rfeld" gehe. Da die Struktur des Rotwildes am "Rfeldstock" nicht den wildbiologischen Wünschen entspräche, würde eine Verbesserung angestrebt. Vor allem sollte auch bei geringerem Rotwildbestand eine bessere Altersstruktur erreicht werden. Um eine lückenlose Kontrolle zu haben, sei es notwendig, die erlegten Stücke dem Hegemeister vorlegen zu lassen. Zusammengefasst seien in den vergangenen fünf Jahren (Jagdjahr 2003/2004 bis zum Jagdjahr 2007/2008) 151 Stück Rotwild erlegt worden, davon 41 Hirsche (2 Klasse II, 22 Klasse III, 17 einjährige), 64 Tiere und 46 Kälber. Würden diese Zahlen stimmen, dann gäbe es kein Rotwild mehr, bzw müsste auch einmal ein "älterer Hirsch" erlegt worden sein. Außerdem seien alle Revierinhaber mit dieser Maßnahme einverstanden, aus der Sicht des Bezirksjägermeisters sei es nicht einsichtig, dass gerade der Beschwerdeführer dem nicht nachkommen wolle oder könne. Nachdem für dieses Revier jährlich ohnedies nur ein Stück Kahlwild (Schmaltier) beantragt würde, könne es durchaus zugemutet werden, dass dieses Stück dem Hegemeister vorgelegt werde.

Da der Bezirksjägermeister im vorliegenden Fall als Behörde erster Instanz tätig gewesen sei, sei zu einer neuerlichen Beurteilung die jagdfachliche Stellungnahme des Amtssachverständigen im Berufungsverfahren eingeholt worden. Dieser Amtssachverständige habe zur gegenständlichen Grünvorlage nachstehende jagdfachliche Stellungnahme abgegeben:

"Das Eigenjagdgebiet M erstreckt sich linksufrig des Mflusses, am Taleingang der Bau, von 454 m bis 816 m Seehöhe über eine Fläche von ca. 219 ha. Bei großräumiger Betrachtung liegt das Revier am südwestlichen Rand des Rfeld- und des Hgebiets. Im gegenständlichen Gebiet herrscht Kleinrevierstruktur vor; die lang gezogenen Rücken- und Hangstandorte sind überwiegend mit Wirtschaftswald bestockt. Da Freiflächen sowie Latschen- und Grünerlengürtel bzw. Hochlagen als Sommerlebensraum fehlen, muss der Äsungs- und Deckungsbedarf vom Rotwild fast zur Gänze im Wald abgedeckt werden. Landwirtschaftlich genutzte Flächen sind dem Rotwild nur eingeschränkt zugänglich.

Nach dem derzeitigen Stand der Rotwildraumplanung der steirischen Landesjägerschaft wird das Gebiet östlich des Mtales als Trittsteinkorridor für Rotwild eingestuft, in dem Rotwild vorkommen, jedoch nicht aufgehegt werden soll. In den letzten Jahren wurden insgesamt 151 Stück Rotwild im Verhältnis 41 Hirsche: 64 Tiere (1?:1,6? bzw. 1 Hirsch : 2,7 sonstiges Rotwild) erlegt. In den Eigenjagdgebieten W und S, in denen das Rotwild konsequent bejagt wird und rund 50 % der Rotwildgesamtabschüsse getätigt werden, beträgt das Verhältnis 1 Hirsch : 3,3 sonstiges Rotwild.

Auch laut Wildstandsmeldungen, die seit 2003/2004 eine Zunahme des Rotwildbestandes von 65 auf 104 Stück im Jagdjahr 2008/2009 zeigen, verschiebt sich das Geschlechterverhältnis in den letzten Jahren zunehmend zugunsten des weiblichen Wildes und lag im Jagdjahr 2007/2008 bei 1?:1,7?. Von den 151 Stück Rotwild bzw. 41 erlegten Hirschen wurden lediglich zwei der Klasse II zugeordnet; Hirsche der Klasse I scheinen nicht auf. In Rotwildgebieten mit durchschnittlichem Bestandesaufbau entfallen auf 1 Stück in der Ernteklasse ca. 20 Stück sonstiges erlegtes Rotwild.

Der Anstieg des Rotwildbestandes, unter gleichzeitiger Verschlechterung des Verhältnisses ?:? kann trotz des wesentlichen höher festgesetzten Kahlwildabschusses mehrere Ursachen haben. Neben dem Umstand, dass die tatsächliche Höhe des Rotwildbestandes möglicherweise seit Jahren unterschätzt wird, lassen die vorliegenden Abschuss- und Bestandeszahlen den Schluss zu, dass Abschusspläne nicht eingehalten wurden bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit Unregelmäßigkeiten in der Abschusserfüllung beim weiblichen Wild dafür verantwortlich zeichnen. Der diesbezügliche Verdacht des Bezirksjägermeisters ist daher begründet.

Zur Hintanhaltung dieser ungünstigen Entwicklung wurde seitens des Bezirksjägermeisters den Jagdberechtigten die Grünvorlage des erlegten Wildes und des aufgefundenen Fallwildes aufgetragen. Dadurch soll die Erfüllung des für das laufende Jagdjahr im Verhältnis 1?:2,7? festgelegten Pflichtabschusses sichergestellt werden. Diese Vorgangsweise erfolgte mit Beschluss des Bezirksjagdausschusses und gilt für ca. 20 Reviere.

In diesem Zusammenhang verfolgen auch die Bemühungen zur Gründung einer 'Hochwildgemeinschaft Rfeld - H' das Ziel, zunächst die nachhaltige wirtschaftliche und ökologische Tragfähigkeit des Lebensraumes zu definieren und schließlich Maßnahmen zu setzen, die zu einem ausgeglichenen Geschlechterverhältnis und einer günstigen Altersstruktur, jedoch bei geringer Rotwilddichte, führen.

Aus jagdfachlicher Sicht werden die oben angeführten Maßnahmen als geeignet beurteilt, ein weiteres Ansteigen des Rotwildbestandes zu verhindern und damit die latente Gefahr von Wildschäden zu verringern. Über die Einhaltung der Abschusspläne hinaus dient die Grünvorlage zusätzlich der Bereitstellung von wildbiologisch und wildökologisch relevanten Informationen. Der Verdacht, dass Abschusspläne nicht eingehalten werden, richtet sich nicht gegen einzelne Reviere oder Jagdberechtigte, sondern besteht insgesamt. Auch im Hinblick auf mögliche Emotionen und Konflikte sind daher alle betroffenen Jagdgebiete bzw. Jagdberechtigten in die Grünvorlage für Rotwild einzubinden. Dies gilt ebenfalls für das Eigenjagdgebiet M, Jagdberechtigter J L."

In seiner schriftlichen Stellungnahme hiezu habe der Beschwerdeführer mit Befremden festgestellt, dass - ohne dass er davon informiert worden wäre - ein Amtssachverständiger mit der Beurteilung des Rotwildbestandes beauftragt worden sei und dies in keinem Zusammenhang mit der angeordneten "undifferenzierten Vorlagepflicht" stehe. Die Vorlage dürfe dem bereits zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs entsprechend nicht angeordnet werden.

Den vorgelegten Unterlagen sei zu entnehmen, dass der Abschussplan hinsichtlich der beantragten und festgesetzten Abschüsse im Einvernehmen von Jagdberechtigten, Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft und Bezirksjägermeister festgesetzt und (im Sinn des § 56 Abs 4 JG) vom Bezirksjägermeister am mit Unterschrift genehmigt worden sei. Die Abschusszahlen seien auch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.

Mit diesem Abschussplan, der einen Bescheid darstelle und bei welchem der Bezirksjägermeister als Behörde erster Instanz tätig werde, sei darüber hinaus der gegenständliche Vorlageauftrag angeordnet worden, wogegen Berufung erhoben worden sei. Da der Bezirksjägermeister hiefür als Behörde erster Instanz tätig gewesen sei, sei die Zuständigkeit der belangten Behörde für das gegenständliche Berufungsverfahren gegeben.

§ 56 JG regle, wer für die Abschussplangenehmigung bzw - festsetzung zuständig sei, und wie die Genehmigung und Festlegung der Abschusspläne inhaltlich auszusehen habe. Die letzten zwei Sätze des Absatzes enthielten die für die Einhaltung der Abschusspläne erforderlichen Kontrollmöglichkeiten sowie Anzeigeverpflichtungen. Der Gesetzgeber habe hier eindeutig dem Bezirksjägermeister die Verpflichtung auferlegt, die Einhaltung der Abschusspläne zu kontrollieren und die wahrgenommene Übertretung der Abschusspläne anzuzeigen. Die Bezirksjägermeister und Hegemeister seien demnach auch berechtigt, dem Jagdberechtigten die Vorlage des erlegten Wildes bzw des aufgefundenen Fallwildes aufzutragen.

Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs sei zu § 81 Abs 7 (nunmehr Abs 10) des NÖ Jagdgesetzes 1974 ergangen und könne nicht uneingeschränkt - allenfalls vergleichend - auf die steiermärkische Regelung Anwendung finden. Dem Erkenntnis sei jedoch zu entnehmen, dass die Behörde die Möglichkeit habe, bei Vorlage der in dieser Bestimmung angeführten Voraussetzungen, ua zur Prüfung der Einhaltung des Abschussplanbescheides, den Nachweis des Abschusses von Wildstücken oder bloß die Vorlage der Trophäe zu verlangen. Dass der Bezirksjägermeister nicht grundlos oder schikanös die Vorlage von Rotwild in einigen Hegegebieten "rund um das Rfeld" aufgetragen habe, sei durch seine Stellungnahme sowie durch das fachliche Gutachten des Amtssachverständigen schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt worden. In den inhaltlich übereinstimmenden jagdfachlichen Stellungnahmen sei nachvollziehbar dargelegt, dass sich einerseits die Altersstruktur des Rotwildbestandes laut den Wildstandsmeldungen seit 2003/2004 sowie andererseits die Geschlechterstruktur zunehmend - trotz wesentlich höher festgesetzten Kahlwildabschusses - ständig verschlechtere. Auch der jagdfachliche Amtssachverständige sehe den Verdacht des Bezirksjägermeisters auf Unregelmäßigkeit in der Abschussplanerfüllung begründet. Der Bezirksjägermeister habe den gesetzlichen Auftrag, die Einhaltung der Abschusspläne zu kontrollieren. Der Verdacht, dass Abschusspläne nicht eingehalten worden seien, richte sich nicht gegen einzelne Jagdberechtigte, sondern bestehe insgesamt in mehreren Hegegebieten. Da diese Vorlageverpflichtung allen Jagdberechtigten in den betroffenen Hegegebieten aufgetragen worden sei, und ferner ihre Berechtigung und Begründung habe, und somit nicht als unbegründeter Einzelauftrag des Bezirksjägermeisters nur gegen den Beschwerdeführer gesehen werden könne, sei die Berufung abzuweisen gewesen.

B) Zum Beschwerdeverfahren

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

C) Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. § 56 JG lautet:

"§ 56 Wildabschußplan

(1) Der Jagdberechtigte (bei nicht verpachteten Eigenjagden der Jagdausübungsberechtigte, bei verpachteten Jagden der Pächter oder Jagdverwalter) hat den Wildabschuß so zu regeln, daß der Abschußplan erfüllt wird, die berechtigten Ansprüche der Land und Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden gewahrt werden und durch den Abschuß eine untragbare Entwertung des eigenen und der angrenzenden Jagdgebiete vermieden wird. Innerhalb dieser Grenzen soll die Abschußplanung bewirken, daß ein in seinen Altersklassen gesunder Wildstand aller heimischen Wildarten in angemessener Zahl erhalten bleibt.

(2) Der Abschuß von Schalenwild das Schwarzwild ausgenommen sowie von Auerwild, Birkwild und Murmeltieren hat auf Grund eines genehmigten Abschußplanes stattzufinden. Der Abschußplan ist ein Pflichtabschußplan, dessen Gesamtabschußzahlen weder unter noch überschritten werden dürfen. Beim Auer und Birkwild sowie bei den Murmeltieren darf der Abschußplan nicht über-, wohl aber unterschritten werden. Die Jagdberechtigten haben für die Erstellung und Erfüllung der Abschußpläne zu sorgen. Der Abschußplan ist alljährlich für Schalenwild bis zum 1.Mai, für Auer und Birkwild bis zum 1.April zahlenmäßig getrennt nach Wildarten und Geschlecht dem zuständigen Bezirksjägermeister vorzulegen. Über den erfolgten Abschuß ist eine Abschußliste zu führen, die auf Verlangen vorzulegen ist. Fallwild, das ist Wild, welches nicht im Zuge der Jagdausübung erlegt wurde, ist bis zum Ende der Schußzeit auf den Abschußplan anzurechnen. Um Lebendfang ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzusuchen; jedes entnommene Stück Schalenwild auch verwertbares Fallwild ist mit einer Wildplombe zu versehen.

(3) Der Abschußplan ist vom Jagdberechtigten beim zuständigen Bezirksjägermeister zur Genehmigung einzureichen.

(4) Die Genehmigung des Abschußplanes erfolgt durch den Bezirksjägermeister unter Zugrundelegung der Abschußrichtlinien der Steirischen Landesjägerschaft und unter Berücksichtigung der Abschußplanerfüllung des vergangenen Jagdjahres im Einvernehmen mit der zuständigen Bezirkskammer für Land und Forstwirtschaft. Kommt ein solches Einvernehmen nicht zustande, wird der Abschußplan von der Bezirksverwaltungsbehörde festgelegt. Kommt das Einvernehmen nur für Teile des Abschussplanes zustande, hat der Bezirksjägermeister diese Teile zu genehmigen, die strittigen Teile des Abschussplanes jedoch der Bezirksverwaltungsbehörde zur Entscheidung vorzulegen. Bei Auer- und Birkwild dürfen vom ermittelten Bestand nur Hahnen freigegeben werden. Der festzusetzende Abschuss innerhalb des Zeitraumes von 1. März bis 30. September darf je Bezirk 1 % der jährlichen Gesamtsterblichkeit der jeweiligen Population nicht überschreiten. Die Genehmigung wird für die Reviere erteilt, in denen nachweislich eine Zählung stattgefunden hat und ein ausreichender Bestand vorhanden ist. Bei der Genehmigung bzw. Festlegung der Abschußpläne ist zur Regulierung der Wildbestände auf die Situation in den Nachbarjagdgebieten Bedacht zu nehmen. Die gemeinsame Abschußplanung für mehrere Jagdgebiete ist unter der Voraussetzung des Einvernehmens zwischen den Jagdberechtigten zulässig, wobei die auf jedes einbezogene Jagdgebiet entfallenden Abschüsse durch gesonderte Abschußpläne ausgewiesen sein müssen. Die Bezirksjägermeister haben die Einhaltung der Abschußpläne zu kontrollieren und wahrgenommene Übertretungen derselben der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksjägermeister und Hegemeister sind berechtigt, den Jagdberechtigten die Vorlage des erlegten Wildes bzw. des aufgefundenen Fallwildes aufzutragen.

(5) Nimmt die Behörde wahr, daß Bestandesschädigungen eingetreten sind oder einzutreten drohen, ist der Pflichtabschuß in den in Betracht kommenden Jagdgebieten unverzüglich zu erhöhen.

(6) Wird der Abschußplan nicht erfüllt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdberechtigten unverzüglich aufzutragen, den fehlenden Abschuß binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auch in der Schonzeit durchzuführen. Wurden über den Wildstand, der für die Festlegung des Abschußplanes gemeldet wurde, offenbar unrichtige Angaben gemacht oder wurde der Aufforderung, den fehlenden Abschuß unverzüglich nachzuholen, nicht fristgerecht entsprochen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde folgende Maßnahmen einzeln oder nebeneinander zu verfügen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
Strafen gemäß § 77,
b)
Tätigung des vorgeschriebenen Abschusses durch vertrauenswürdige Personen auf Kosten des Jagdberechtigten,
c)
einstweilige Verfügung gemäß § 73,
d)
Aufteilung des nicht getätigten Abschusses auf die angrenzenden Jagdgebiete nach Einholung des Einverständnisses der dort Jagdberechtigten,
e)
bei verpachteten Jagden die Auflösung des Pachtvertrages."
2.
Der Beschwerdeführer ist Jagdberechtigter der Eigenjagd M (L) mit der Reviernummer 02, die eine Fläche von 218 ha aufweist. Mit Eingabe vom legte er gemäß § 56 JG dem zuständigen Bezirksjägermeister, Bezirksjagdamt Bruck an der Mur, den jährlichen Wildabschussplan - Abschussplan für die Zeit vom bis zum - vor, mit dem unter anderem der Abschuss von einem Stück Rotwild (Kahlwild, Schmaltier) beantragt wurde.
Der vom Beschwerdeführer eingereichte Abschussplan für die Zeit vom bis zum wurde vom Bezirksjägermeister - wie eingangs erwähnt - genehmigt. Mit der am ausgesprochenen Genehmigung wurden vom Bezirksjägermeister (einem Organ der Steirischen Landesjägerschaft (einer Einrichtung öffentlichen Rechts im Sinne der Selbstverwaltung, vgl § 43 Abs 1 JG) im Bezirksbereich, vgl § 43 Abs 12 JG) auf den Abschussplan zwei Stempelaufdrucke mit folgendem Inhalt angebracht: "Aufgefundenes Fallwild ist meldepflichtig und dem Hegemeister nachzuweisen!", sowie "Jedes Stück Rotwild ist im grünen Zustand - 'mit Haupt' - dem zuständigen Hegemeister binnen 24 Stunden vorzulegen." Mit der vorliegend noch nicht maßgeblichen Novelle zum JG LGBl Nr 45/2010 wurde klargestellt, dass sowohl die Genehmigung des Abschussplanes als auch dessen Überwachung seitens des Bezirksjägermeisters im Rahmen des übertragenen Wirkungsbereich iSd § 74b JG erfolgt (vgl die Gesetzesmaterialien AB EZ. 3487/4).
Wenn der Bezirksjägermeister in diesem damit gegebenen erstinstanzlichen Bescheid - neben dem zur Gänze antragsgemäß genehmigten Abschussplan - weitere (vom Abschussplan trennbare) Anordnungen aufnahm, die vom Beschwerdeführer - betreffend die Grünvorlage - in Berufung gezogen wurden, war die belangte Behörde auf dem Boden des Art 101 B-VG zur Entscheidung über diese Berufung zuständig.
3.
Die Beschwerde wendet ein, dass § 56 Abs 4 JG die Möglichkeit des Auftrags zur Vorlage lediglich dann normiere, wenn zumindest ein (gemeint: konkreter) Verdacht bestehe, dass der Abschussplan nicht eingehalten worden sei. Dies ergebe sich sinngemäß auch aus dem oben zitierten hg Erkenntnis zum NÖ Jagdgesetz aus dem Jahr 1983. In dieser Entscheidung sei auch dargetan worden, dass die Prüfung der Trophäe und des Unterkieferastes hinreichenden Aufschluss über das Alter und das Geschlecht des Rotwilds gebe, und daher die Vorlage lediglich dieser Gegenstände geeignet sei, den Kontrollzweck zu erfüllen. Die belangte Behörde habe weder Erhebungen darüber durchgeführt, ob der Beschwerdeführer unter Verdacht stehe, die genehmigten Abschusspläne der Vorjahre nicht erfüllt zu haben, noch habe sie erhoben, in welcher Form eine etwaige Vorlage zu erfolgen habe, um bei Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Prüfung der Einhaltung des Abschussplanbescheides zu gewährleisten. Zudem sei die Grünvorlage für den Beschwerdeführer, der in G wohne, mit einem erheblichen Aufwand verbunden, weil er unter Beachtung der Hygienevorschriften innerhalb kürzester Zeit den Transport durchführen müsse. Bei Einhaltung der Vorlageverpflichtung hätte der Beschwerdeführer das erlegte Wild, das binnen vier Stunden nach dem Abschuss in einem Kühlraum zu verbringen sei, noch an Ort und Stelle aufzubrechen, den Aufbruch einer Tierkörperverwertung zuzuführen und das erlegte Stück nach G zu transportieren, da er in G wohnhaft sei und nur dort über einen entsprechenden Kühlraum verfüge. Dieser Vorgang nehme bei zügiger Durchführung bereits drei bis vier Stunden in Anspruch, eine Vorlage bei dem zuständigen Hegemeister innerhalb der Frist sei aus zeitlichen Gründen faktisch unmöglich. Zudem sei zu berücksichtigen, dass Abschüsse in aller Regel früh morgens oder in den Abendstunden erfolgten und der Beschwerdeführer nicht damit rechnen könne, dass der Hegemeister zum maßgebenden Zeitpunkt zur Verfügung stehe. Der Beschwerdeführer wäre demnach zur Erfüllung der ihm aufgetragenen Vorlagepflicht gezwungen, das gekühlte Wild (das ein Gewicht von 100 kg oder mehr aufweise), sobald der Hegemeister zur Verfügung stehe, von G in den Bezirk Bruck an der Mur zu verbringen, wobei die Kühlkette unterbrochen werde. Unter Berücksichtigung der maßgeblichen Hygienevorschriften hätte diese Vorgangsweise zur Folge, dass der Beschwerdeführer das gesamte begutachtete Wildbret ebenfalls der Tierkörperverwertung zuführen müsste, weil es nach der aufgetragenen Begutachtung wegen Unterbrechens der Kühlkette nicht mehr zum Verzehr geeignet wäre. Der bekämpfte Bescheid würde daher nicht nur zu einem materiellen Schaden für den Beschwerdeführer in der Höhe von rund EUR 2.000,-- pro Jagdjahr, sondern durch die notwendige Vernichtung des Wildbrets auch zu einem Zustand führen, der jeglichen Respekt vor dem Waidwerk und der Natur insgesamt vermissen lasse und das gesamte Jagdwesen zu einer bloßen Bestandskontrolle degradiere und damit ad absurdum führen würde. Bei vollständiger Ermittlung der entscheidungswesentlichen Tatsachen hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass der Beschwerdeführer die Abschussplanbescheide ordnungsgemäß erfüllt habe, sodass der Auftrag zur Grünvorlage nach § 56 Abs 4 JG gar nicht hätte erteilt werden dürfen. Außerdem hätte sich bei ordnungsgemäßer Erhebung des Sachverhalts gezeigt, dass selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Auftrag diese Vorlage in anderer Form (gemeint offenbar: in der Form der Vorlage der Trophäe und des Unterkieferastes) hätte ermöglicht werden müssen. In dieser Hinsicht sei der angefochtene Bescheid auch nicht hinreichend begründet worden. In der jagdfachlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen werde lediglich ausgeführt, dass das Geschlechterverhältnis hinsichtlich des Rotwilds nicht ausgeglichen und der Altersstruktur ungünstig sei. Hiebei werde jedoch auf das Jagdgebiet des Beschwerdeführers nicht konkret Bezug genommen, weshalb es dem auf diesem Gutachten aufbauenden bekämpften Bescheid an der Individualisierung des Bescheidinhalts in Hinblick auf den Bescheidadressaten mangle.
4.
Entgegen der Stoßrichtung der Beschwerde hat die belangte Behörde den der Anordnung der Grünvorlage unterliegenden Kontrollzweck (auch) betreffend die Einhaltung des vorliegenden Abschussplanes - und das damit an der Vorlageverpflichtung bestehende öffentliche Interesse - hinreichend nachvollziehbar spezifiziert, wenn sie (insbesondere gestützt auf die jagdfachliche Stellungnahme des Amtssachverständigen) darlegte, dass ein begründeter Verdacht auf Unregelmäßigkeiten in der Abschusserfüllung bei Rotwild im Hegegebiet, zu dem das Jagdgebiet des Beschwerdeführers zählt, besteht, wobei sich der Verdacht nicht gegen einzelne Jagdberechtigte richtet, sondern auf das Hegegebiet insgesamt bezieht. Dabei geht es um die Erfassung des Wildstandes, zumal - wie sich dem Gutachten entnehmen lässt - die Grundlage für den Verdacht der Anstieg des Rotwildbestandes darstellt, der mit den Abschuss- und Bestandszahlen nicht in Einklang steht. Die diese Verdachtslage im besagten Hegegebiet begründenden Umstände werden von der Beschwerde nicht in Abrede gestellt.
Der Behörde kann (im Ergebnis) nicht entgegengetreten werden, wenn sie die angeordnete Grünvorlage als das am ehesten geeignete Mittel erachtet hat, um die im Fallkontext geortete Quelle der Unregelmäßigkeiten bei der Abschusserfüllung - nämlich die Abgabe bloßer "Papiermeldungen", ohne dass Abschüsse getätigt würden - in Hinkunft hintanzuhalten. Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, dass die belangte Behörde - wie die Beschwerde meint - dem bei der Anwendung des § 56 JG zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl dazu das hg Erkenntnis vom , Zl 2005/03/0138) nicht beachtet hätte. Die Beachtung dieses Grundsatzes verlangt zwar bei Vorhandensein mehrerer geeigneter potentieller Maßnahmen die Wahl der am wenigsten belastenden Maßnahme, rechtfertigt aber nicht die Auswahl einer Maßnahme, deren Effektivität in Zweifel steht (vgl das zum TKG 2003 ergangene, aber vorliegend insofern einschlägige hg Erkenntnis vom , Zl 2004/03/0210, Slg Nr 17.136 A). Angesichts dieser für das besagte - auch das Jagdgebiet des Beschwerdeführers einschließende - Hegegebiet gegebenen konkreten Verdachtslage ist für den Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf das Erkenntnis VwSlg Nr 11.096 A/1983, das für eine vergleichbare Vorlageanordnung als Voraussetzung verlangt, dass zumindest ein Verdacht besteht, dass der Abschussplan nicht eingehalten wurde, nichts gewonnen. Damit kann auch keine Rede davon sein, dass die belangte Behörde schikanös vorgegangen wäre.
Vielmehr erlaubt es die in § 56 Abs 4 JG angeordnete Kontrolle auch, bei einem Verdacht wie dem vorliegenden eine Wildvorlage iSd § 56 Abs 4 letzter Satz JG als Kontrollmaßnahme anzuordnen.
Dass in dem in Rede stehenden Abschussplan lediglich ein Stück weibliches Rotwild zum Abschuss vorgesehen ist, vermag weder an dem besagten Kontrollzweck noch an der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Vorlageverpflichtung im vorliegenden Fall etwas zu ändern. Den Hinweisen des Beschwerdeführers auf den mit der Erfüllung der Vorlageverpflichtung verbundenen Aufwand ist entgegenzuhalten, dass die Erfüllung der Verpflichtung zu einer solchen in § 56 Abs 4 JG ausdrücklich vorgesehenen Vorlage zur ordnungsgemäßen Realisierung des Jagdausübungsrechtes zählt. Nach § 1 Abs 1 JG bestehe das Jagdausübungsrecht "in der ausschließlichen Berechtigung, innerhalb des zustehenden Jagdgebietes Wild unter Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen in der im weidmännischen Betrieb üblichen Weise zu hegen, zu verfolgen, zu fangen und zu erlegen, ferner dasselbe und dessen etwa abgetrennte nutzbaren Teile, wie abgeworfene Geweihe u dgl, beim Federwild die gelegten Eier sowie verendetes Wild sich anzueignen". Vom Beschwerdeführer sind daher die (jagdorganisatorischen) Vorkehrungen zu verlangen, die es ihm ermöglichen, als Jagdberechtigter einer Eigenjagd dieser Verpflichtung Folge zu leisten.
Vor diesem Hintergrund erweisen sich auch die Verfahrensrügen des Beschwerdeführers bezüglich der Ergänzungsbedürftigkeit des ermittelten Sachverhalts sowie der mangelhaften Begründung des bekämpften Bescheides als nicht zielführend.
5.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
6.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
Wien, am