VwGH vom 26.02.2015, 2012/11/0243
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde der m GmbH in B, vertreten durch bpv Hügel Rechtsanwälte OG in 2500 Baden bei Wien, Hauptplatz 9-13, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. RU6-ST-368/001-2012, betreffend Aufhebung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom hob der Landeshauptmann von Niederösterreich die mit Bescheid vom erteilte Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr auf und trug die Abgabe des Probefahrtkennzeichens X und des Probefahrtscheins auf.
Begründend stellte die belangte Behörde zunächst fest, Herrn H seien am und am Probefahrtbewilligungen erteilt worden. Herr H habe sein Einzelunternehmen in die am gegründete GmbH (beschwerdeführende Partei) eingebracht und sei deren Gesellschafter und handelsrechtlicher Geschäftsführer. Weiters führte die belangte Behörde aus, die beschwerdeführende Partei habe § 45 Abs. 6 KFG 1967 wiederholt nicht eingehalten. Eine Wiederholung sei bereits durch das Vorliegen durchgehend unvollständiger Aufzeichnungen erfüllt. Die Einsicht in die vorgelegten Nachweise für die Probefahrtkennzeichen X und Y habe ergeben, dass diese Aufzeichnungen grob unvollständig geführt worden seien, da häufig die Fahrzeugtype fehle, die Fahrgestellnummer so gut wie nie eingetragen sei und anstelle des Namens des Lenkers in manchen Fällen lediglich Initialen eingetragen seien. Statt der erforderlichen Eintragungen sei nur das Probefahrtkennzeichen angeführt worden. Auch wenn die Erstbehörde das Fahrtenbuch nicht beanstandet habe, hätte sich die beschwerdeführende Partei mit den maßgeblichen Bestimmungen vertraut machen müssen. Weiters liege bereits eine rechtskräftige Strafverfügung der BH Baden vom wegen Übertretung des § 45 Abs. 6 KFG 1967 vor. Eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zu den einzelnen Verwaltungsübertretungen nach § 45 Abs. 1a KFG 1967 erübrige sich, da diese keinen wiederholten Missbrauch iSd § 45 Abs. 6a KFG 1967 darstellten.
Nach § 45 Abs. 6a KFG 1967 sei eine Aufhebung der erteilten Bewilligung nicht zwingend vorgesehen, vielmehr habe die Behörde Ermessen zu üben, indem das wirtschaftliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Bewilligung gegen das öffentliche Interesse am Ausschluss unzuverlässiger Personen von der Ausübung der gegenständlichen Bewilligung abzuwägen sei. Die Ermessensübung gehe zu Lasten der beschwerdeführenden Partei aus, da beide Tatbestände des § 45 Abs. 6 KFG 1967 (unvollständiger Nachweis über die Verwendung des Probefahrtkennzeichens, Unterlassung der Ausstellung einer Bescheinigung über Ziel und Zweck der Probefahrt) erfüllt seien. Auch seien die Aufzeichnungen über einen langen Zeitraum bei beiden Probefahrtkennzeichen durchgehend lückenhaft geführt worden und es sei keine ausreichende Anleitung und Überwachung der Personen, die Probefahrten durchgeführt haben, erfolgt. Auch die wiederholte Nichteinhaltung des § 45 Abs. 1a KFG 1967, die zwar nicht als Missbrauch im Sinne des § 45 Abs. 6a KFG 1967 zu werten sei, zeige von mangelndem Rechtsbewusstsein im Umgang mit der gegenständlichen Bewilligung. Ein Wohlverhalten der beschwerdeführenden Partei seit der erstinstanzlichen Aufhebung der Bewilligung und die mangelnde Belehrung der Erstbehörde über die richtige Führung von Fahrtenbüchern und die Konsequenz von Verstößen dagegen könne an dieser Beurteilung ebenso wenig ändern wie der Umstand, dass die rechtskräftige Übertretung des § 45 Abs. 6 KFG 1967 drei Jahre zurück liege.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet hat, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1. Auf den vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 weiter anzuwenden.
2. In der Beschwerde wird zunächst vorgebracht, dass der Bescheid an den falschen Adressaten ergangen sei, da er an die beschwerdeführende Partei und nicht an den geschäftsführenden Alleingesellschafter H, dem die Bewilligung vor Gründung der GmbH, in welche er sein Einzelunternehmen 2007 eingebracht habe, erteilt worden sei, gerichtet sei. Da es sich um einen personenbezogenen Bescheid handle, trete die Rechtsnachfolgerin nicht in die Stellung des Rechtsvorgängers ein.
In Bezug auf die Aufzeichnungen verweist die beschwerdeführende Partei auf den Aktenvermerk der BH Baden vom , wo unter anderem festgehalten worden sei: "Am erscheint Herr H beim ho. Amte und legt das Fahrtenbuch vor, wo die Probefahrt ordnungsgemäß eingetragen war (Kopie des Fahrtenbuches liegt bei)." Exakt dieses Fahrtenbuch sei der BH Baden am vorgelegt worden. In der Begründung des angefochtenen Bescheides werde aber, im Gegensatz zum Aktenvermerk aus dem Jahr 2009, festgehalten, dass dieses grob unvollständig sei. Die Rechtsmeinung des Aktenvermerkes habe der Beamte der BH Baden im November 2009 wahrscheinlich auch dem Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei kundgetan, weshalb ein relevanter Rechtsirrtum vorliege. Da ein Probefahrtenbuch geführt, die Fahrten eingetragen und das Probefahrtenbuch aufbewahrt worden sei, liege kein Verstoß im Sinne des KFG 1967 vor, der das Aufheben einer Probefahrtbewilligung rechtfertigen würde.
Der Begriff der "Wiederholung" iSd § 45 Abs. 6a KFG 1967 sei im Gesetz nicht definiert. Nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei sei dieser nicht als Häufung von Verwaltungsübertretungen, sondern als "systematische, womöglich vorsätzliche, über einen längeren Zeitraum und einem gewissen Muster unterliegende abträgliche Ausübung der aus der Bewilligung erwachsenen Rechte" auszulegen. Daraus und aus der Tatsache, dass die BH Baden kein einziges Mal auf eine möglicherweise inkorrekte Führung des Fahrtenbuches hingewiesen habe, könne nicht auf ein wiederholtes Nichteinhalten der Vorschriften des § 45 Abs. 6 KFG 1967 geschlossen werden. Auch könnten die Verletzungen des § 45 Abs. 1a KFG 1967, die nicht als wiederholter Missbrauch zu werten seien, nicht dazu verwendet werden, die Ermessensentscheidung nach § 45 Abs. 6a KFG 1967 zu rechtfertigen, wenn sich die belangte Behörde zuvor geweigert habe, sich mit den Rechtfertigungen diesbezüglich auseinander zu setzen. Auch könne aus einem Verstoß gegen § 45 Abs. 1a KFG 1967 nicht auf ein mangelndes Rechtsbewusstsein im Umgang mit der gegenständlichen Bewilligung geschlossen werden. Die Ermessensentscheidung sei nicht nachvollziehbar, da bei einer fortlaufend identen Eintragung nicht von einem wiederholten Verstoß gesprochen werden könne.
3. Die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen des KFG 1967, BGBl. Nr 267/1967 idF BGBl. I Nr. 50/2012, lauten auszugsweise:
"§ 43. Abmeldung
...
(7) Ist der Zulassungsbesitzer eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eine Genossenschaft, die aufgelöst oder beendigt worden ist, so haben die Abwickler die Behörde von der Auflösung oder Beendigung zu verständigen.
(8) Bei Unternehmenszusammenlegungen oder Unternehmensumgründungen, die nach dem Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, abgewickelt werden, ist keine Ab- und Neuanmeldung der auf die jeweiligen Unternehmen zugelassenen Fahrzeuge vorzunehmen, sondern die Zulassungsstellen haben auf Antrag eine Korrektur der Datensätze in der Zulassungsevidenz durchzuführen und einen neuen Zulassungsschein auszustellen, wenn sich dadurch keine Änderung der örtlichen Zuständigkeit ergibt.
...
§ 44. Aufhebung der Zulassung
...
(2) Die Zulassung kann von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufgehoben werden, wenn
...
i) der Zulassungsbesitzer eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eine Genossenschaft ist, diese aufgelöst oder beendigt worden ist.
...
§ 45. P robefahrten
(1) Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch …
(1a) Wird ein Fahrzeug mit Probekennzeichen im Zuge einer Probefahrtunterbrechung (Abs. 1 Z 4) auf Straßen mit öffentlichem Verkehr abgestellt, so muss der Lenker oder der Besitzer der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten die Bescheinigung gemäß § 102 Abs. 5 lit. c so im Fahrzeug hinterlegen, dass diese bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar ist. Bei anderen Fahrzeugen ist diese Bescheinigung an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.
...
(3) Die im Abs. 1 angeführte Bewilligung ist auf Antrag zu erteilen, wenn
1. der Antragsteller
1.1. sich im Rahmen seines gewerblichen Betriebes, gewerbsmäßig oder zur Versorgung einer größeren Anzahl von Fahrzeugen des eigenen Betriebes, mit der Erzeugung oder Instandsetzung von Kraftfahrzeugen und Anhängern befasst,
1.2. mit solchen Handel treibt,
1.3. solche gewerbsmäßig befördert,
1.4. eine Anstalt oder einen Betrieb besitzt, der sich im öffentlichen Interesse mit der Instandsetzung oder Prüfung von Fahrzeugen befasst oder
1.5. ein Servicestationsunternehmen oder Reinigungsunternehmen betreibt, welches Fahrzeuge von Kunden zur Durchführung der Reinigung oder Pflege abholt und wieder zurückstellt,
2. die Notwendigkeit der Durchführung solcher Fahrten glaubhaft gemacht wird,
3. für jedes beantragte Probefahrtkennzeichen eine Versicherungsbestätigung gemäß § 61 Abs. 1 beigebracht wurde, und
4. der Antragsteller die für die ordnungsgemäße Verwendung der Probefahrtkennzeichen erforderliche Verlässlichkeit besitzt; diese kann angenommen werden, wenn dem Antragsteller nicht innerhalb der letzten sechs Monate eine Probefahrtbewilligung wegen Missbrauchs oder Verstoß gegen Abs. 6 aufgehoben worden ist.
(4) Bei der Erteilung der im Abs. 1 angeführten Bewilligung ist auch auszusprechen, welche Kennzeichen bei den Probefahrten zu führen sind. Diese Kennzeichen sind Probefahrtkennzeichen (§ 48 Abs. 3) und dürfen nur bei Probefahrten geführt werden. Über die Erteilung der im Abs. 1 angeführten Bewilligung ist dem Antragsteller eine Bescheinigung, der Probefahrtschein, auszustellen.
...
(6) Der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten hat über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen und darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers und das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen einzutragen. Der Nachweis ist drei Jahre gerechnet vom Tag der letzten Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.
...
(6a) Die Behörde kann die Bewilligung bei wiederholtem Missbrauch oder wenn die Vorschriften des Abs. 6 wiederholt nicht eingehalten wurden, aufheben. In diesem Fall darf eine neuerliche Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nicht vor Ablauf von sechs Monaten erteilt werden. Die Bewilligung ist auch aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind. Die Bestimmungen der §§ 43 und 44 gelten sinngemäß. Im Falle einer Aufhebung sind die Kennzeichentafeln mit den Probefahrtkennzeichen und der Probefahrtschein (Abs. 4) unverzüglich der Behörde abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
..."
4. Die Beschwerde ist unbegründet.
4.1. Die Beschwerdeführerin brachte erstmals in ihrer Beschwerde vor, sie sei der "falsche Bescheidadressat" für die Aufhebung der Probefahrtbewilligung, da die Bewilligung Herrn H erteilt worden und ein "personenbezogener" Bescheid sei, bei dem es keine Rechtsnachfolge gebe. Unstrittig ist, dass die in Rede stehende Bewilligung Herrn H mit Bescheid vom erteilt wurde und H das von ihm betriebene Einzelunternehmen im März 2007 in die nun beschwerdeführende GmbH einbrachte, deren Geschäftsführer und Alleingesellschafter er seither ist. Von der Beschwerdeführerin wurde im Verwaltungsverfahren kein Sachvorbringen dahin erstattet, dass H weiterhin Inhaber der seinerzeit ihm erteilten Bewilligung verblieben sei.
Gemäß § 45 Abs. 6a KFG 1967 gelten im Verfahren zur Aufhebung einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten die Bestimmungen der §§ 43 und 44 KFG 1967 sinngemäß. Nach § 43 Abs. 8 KFG 1967 ist bei Unternehmenszusammenlegungen oder Unternehmensumgründungen, die nach dem Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, abgewickelt werden, keine Ab- und Neuanmeldung der auf die jeweiligen Unternehmen zugelassenen Fahrzeuge vorzunehmen, sondern die Zulassungsstellen haben auf Antrag eine Korrektur der Datensätze in der Zulassungsevidenz durchzuführen und einen neuen Zulassungsschein auszustellen, wenn sich dadurch keine Änderung der örtlichen Zuständigkeit ergibt.
Die Materialien (EB zur RV 1000 BlgNR 22. GP, 14 f.) zur Novelle BGB. I Nr. 117/2005, mit der § 43 Abs. 8 KFG 1967 geschaffen wurde, lauten:
"Derzeit kann - gestützt auf § 43 Abs. 7 - von einer Ab- und Neuanmeldung der Fahrzeuge nur bei Zusammenlegung von juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes oder Genossenschaften abgesehen werden und nicht auch, wenn Einzelunternehmen involviert sind. Diese Ungleichbehandlung soll nunmehr beseitigt werden und die 'amtliche Korrektur' der Daten und der Zulassungsscheine auf alle Fälle von Unternehmenszusammenlegungen oder Unternehmensumgründungen, die nach dem Umgründungssteuergesetz abgewickelt werden, ausgedehnt werden. Jedoch darf die örtliche Zuständigkeit dadurch nicht verändert werden, dh. das neue Unternehmen muss seinen Sitz unverändert im Sprengel der bisher zuständigen Behörde haben."
Vor dem dargestellten Hintergrund ist nicht zu erkennen, dass - entgegen § 45 Abs. 6a iVm § 43 Abs. 8 KFG 1967 - H Bewilligungsinhaber geblieben wäre.
4.2. Die beschwerdeführende Partei bestreitet nicht die (mit der Aktenlage im Einklang stehende) Feststellung der belangten Behörde, dass für das Probefahrtkennzeichen X in einer größeren Zahl von Fällen und auch über einen längeren Zeitraum hinweg wiederholt nicht die nach § 45 Abs. 6 KFG 1967 erforderlichen Angaben (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/11/0090) aufgezeichnet wurden. Weiters liegt in Bezug auf die ebenfalls der beschwerdeführenden Partei erteilte Bewilligung hinsichtlich des zweiten Probefahrtkennzeichens eine rechtskräftige Strafverfügung der BH Baden vom wegen Übertretung des § 45 Abs. 6 KFG 1967 vor.
Aus der Zusammenschau der bei der Verwendung von Probefahrtkennzeichen zu beachtenden Vorschriften folgt, dass der Besitzer einer Bewilligung dann, wenn er die Verwendung von Probefahrtkennzeichen Anderen überlässt, die nach den Umständen gebotenen Anordnungen zu treffen hat, um sicherzustellen, dass ein Missbrauch unterbleibt und jede Fahrt auch tatsächlich registriert wird, und die Einhaltung seiner Anordnungen auch in geeigneter Weise zu überwachen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/11/0038). Kommt es dennoch zu Verstößen gegen die Vorschriften des § 45 KFG 1967, liegt es am Besitzer der Bewilligung, konkret darzutun, dass er den besagten Verpflichtungen ausreichend nachgekommen ist und ihn daher kein Verschulden trifft. Die beschwerdeführende Partei bringt nicht vor, dass ein ausreichendes Kontrollsystem vorgelegen sei, und kann sich auch nicht auf eine entschuldbare Rechtsunkenntnis berufen, da die Unkenntnis eines Gesetzes nur dann als unverschuldet angesehen werden kann, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/17/0006, mwN). Dies ist im gegenständlichen Fall zu verneinen, da das bloße Vorbringen, dass ein Behördenvertreter "wahrscheinlich" die Auskunft erteilt hätte, dass die Aufzeichnungen ordnungsgemäß geführt worden seien, nicht ausreicht, eine Rechtsunkenntnis zu entschuldigen.
4.3. Angesichts der zahlreichen von der belangten Behörde aufgezeigten Umstände, die für eine Entziehung der Bewilligung sprechen, ist die von ihr vorgenommene Ermessensübung vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu beanstanden.
5. Die Kostenentscheidung beruht (gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014) auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am