zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 16.12.2013, 2012/11/0240

VwGH vom 16.12.2013, 2012/11/0240

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl, Mag. Samm und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde der F GmbH in H, vertreten durch die Herbst Kinsky Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Platz 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom , Zl. BMASK-428721/0001-II/A/3/2012, betreffend Feststellung nach Art. VII Abs. 5 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (mitbeteiligte Partei: K W), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er feststellt, dass die mitbeteiligte Partei auch im (Teil)Zeitraum vom bis den Bestimmungen des Artikels VII Abs. 2 Z. 4 des Nachtschwerarbeitsgesetzes unterlegen ist, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im Übrigen - hinsichtlich der übrigen (Teil)Zeiträume - wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzten.

Begründung

Mit Schreiben vom ersuchte die Pensionsversicherungsanstalt die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (NöGKK) gemäß Art. XII Abs. 3 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG) um Überprüfung, ob auf die mitbeteiligte Partei aufgrund ihrer Tätigkeit im Unternehmen der beschwerdeführenden Partei im (hier verfahrensgegenständlichen) (Gesamt)Zeitraum von bis die Bestimmungen des NSchG Anwendung fänden, da die mitbeteiligte Partei angegeben habe, im genannten (Gesamt)Zeitraum Nachtschwerarbeit gemäß Art. VII NSchG geleistet zu haben, eine Beitragsentrichtung gemäß Art. XI Abs. 3 NSchG jedoch nicht nachgewiesen sei.

In Beantwortung des Erhebungsbogens der NöGKK gab die mitbeteiligte Partei mit an, als "Bogen- und Rollen-Helfer" bei der beschwerdeführenden Partei, welche ein Unternehmen zur Druckherstellung von Zeitschriften, Büchern und sonstigen Printmedien betreibt, tätig gewesen zu sein. Dabei sei sie Stapler gefahren, habe die Maschinen gewaschen, Papier hergerichtet, Produkte herausgenommen und Maschinen eingestellt. Sie habe u. a. im Schichtbetrieb "3x8" agiert, wobei der Wechsel der Schichten wöchentlich erfolgt sei. Präzisierend führte die mitbeteiligte Partei am aus, dass im System "3x8" die erste Schicht von 06:00 bis 14:00, die zweite von 14:00 bis 22:00 und die dritte von 22:00 bis 06:00 Uhr gedauert habe.

Mit Schreiben vom legte die AUVA die ihr vorliegenden Lärmmessberichte betreffend das Unternehmen der beschwerdeführenden Partei vor, in denen die mitbeteiligte Partei über Aufforderung jene Bereiche einzeichnete, in denen sie im verfahrensgegenständlichen Bereich tätig gewesen war.

Im Messbericht der AUVA vom wird nach Ausweis der Verwaltungsakten (auszugsweise) Folgendes angegeben:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
"Mst. Nr.
Mess-Stelle
Pegel in dB/A
Rollenoffset
17
Arbeitsbereich Rollenwechsel der Anlage Harris M300 35.000Stk/h
90
18
Zwischen den Druckwerken derselben Anlage
95
19
Bei dem Steuerpult derselben Anlage
91
20
Arbeitsbereich Auslage derselben Anlage
91
21
Arbeitsbereich Auslage/Falzwerk d. Anlage M600 35.000Stk/h
93
22
Zwischen den Druckwerken derselben Anlage
100
23
Bei dem Steuerpult derselben Anlage
92

Gehörschädigende Lärmexposition wurde für folgende

Betriebsbereiche festgestellt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abteilung
Mst.Nr.
Beurteilungspegel in dB/A
Arbeitnehmer für Audiometrie
Rollenoffset
17- 23
92
16

…"

Im Messbericht der AUVA vom wird (auszugsweise)

Folgendes angegeben:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
"Mst. Nr.
Mess-Stelle
Messwert in dB/A
Tagesmittel in dB/A
Rollenoffset
23
Arbeitsbereich Falzwerk Anlage M600 28000Stk/h
85
71,4
24
Arbeitsbereich Druckwerke Anlage M600
92
78,4
25
Arbeitsbereich Steuerpult Anlage M600
80
79,4
26
Arbeitsbereich Rota-Schneider Anlage M600
84
80,4
27
Arbeitsbereich Auslage Anlage M600
81
77,4

…"

Anmerkung: Der auf 8 Stunden bezogenen Pegelwert (Tagesmittel) wird aus dem bei der Messung erfassten Pegel und den vom Betrieb angegebenen Maschinenlauf- und Anwesenheitszeiten berechnet.

…"

Im Messbericht der AUVA vom wird

(auszugsweise) Folgendes angegeben:

" Messung Lärm- Messwerte


Tabelle in neuem Fenster öffnen
MNr.
Messstelle
LA,eq,Te,l
LC,peak
Druckerei
Rollenoffset
19
Nachbearbeitung
73
20
Druckmaschine M600-2 Druckwerke 4171
92
21
Druckmaschine M600-2 Rollenwechsler 4171
87
22
Druckmaschine M600-1 Rollenwechsler 4171
88
Helfer M600-1 und M600-2
38
Helfer M600-1 und M600-2
88,2

LA,eq,Te,l … A-bewerteter energieäquivalenter

Teildauerschallpegel in dB

LC,peak … Höchstwert des momentanen C-bewerteten

Schalldruckpegels in dB

Messung Lärm - Lärmexpositionspegel

TABELLE NICHT DARSTELLBAR

LA,EX,8h …. Lärmexpositionspegel in dB pro Arbeitstag LA,EX,40h …. Lärmexpositionspegel in dB pro Arbeitswoche LA,eq,Te,i …. A-bewerteter energieäquivalenter

Teildauerschallpegel in dB

LC,peak …. Höchstwert des momentanen C-bewerteten Schalldruckpegels in dB

MNr. …. Nummer der Messtelle (siehe Messung Lärm-Messwerte) Te,i …. Teilexpositionsdauer in Minuten pro Arbeitstag

oder Arbeitswoche

…"

In ihrer Stellungnahme vom brachte die beschwerdeführende Partei - soweit verfahrensgegenständlich - zusammengefasst vor, die mitbeteiligte Partei habe während eines Acht-Stunden-Tages in Summe rund eine Stunde im Bereich Rollenwechsler und Druckwerke (Messnummer 20 und 21 aus 2007) gearbeitet, den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit habe sie im Bereich Nachbearbeitung (Messnummer 19 aus 2007) verbracht. Bei der Messung vom (Messnummer 23-27) liege der Tagesmittelwert zwischen 71,4 und 80,4 dB.

Mit Stellungnahme vom legte das Arbeitsinspektorat Krems einen "Messbericht - Lärm des Arbeitsinspektorates für den 4. Aufsichtsbezirk" vom vor und gab an, dass Druckerei-Helfer einem Lärmpegel von etwa 86 dB/A ausgesetzt seien. Erschwerend komme hinzu, dass bei der beschwerdeführenden Partei aus organisatorischen Gründen regelmäßig Überstunden angefallen seien, wodurch sich der im Messbericht angegebene Wert, der auf eine Acht-Stunden-Schicht berechnet werde, noch weiter erhöhe. In diesem Messbericht wird (auszugsweise) Folgendes angegeben:

" Berechnung der Tages-Lärmexpositionspegel :

Rollenoffsetdruckmaschine 'M601'

An der Druckmaschine werden 2 Drucker und 2 Helfer pro Schicht beschäftigt, wobei die Drucker hauptsächlich am Kontrolltisch und die Helfer mit Arbeiten im Maschinenraum beschäftigt sind.

Helfer: Papieraufgabe (siehe MP1; ca. 1,5 Stunden pro Schicht), zwischen den Druckwerken (siehe MP2; ca. 025 Stunden pro Schicht), Papierauslauf (siehe MP3; ca. 0,5 Stunden pro Schicht), Falzmaschine (siehe MP5; ca. 5 Stunden pro Schicht).

Tages-Lärmexpositionspegel LA,EX,8h = 86 dB/A

….

Anmerkungen:

zu Rollenoffsetdruckmaschine 'M601'

Bei der Berechnung des Tages-Lärmexpositionspegels für die Helfer war die Stanzeinheit, die unter Umständen einen Lärmemmitent mit hohem Beitrag zum Tages-Lärmexpositionspegels darstellt außer Betrieb.

Messwerte


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Mess-platz
Messort
Messzeit (min)
Messwert LA,eq (dB)
Rollenoffsetdruckmaschine 'M601'
1
Papieraufgabe
2
87
2
Zwischen Farbwerk 1 und 2
2
98
3
Papierauslauf nach Trockentunnel
2
93
4
Kontrolltisch
2
79
5
Falzmaschine 'Rima'
2
81

…"

Mit Bescheid der NöGKK vom wurde gemäß § 410 Abs. 1 ASVG iVm XII Abs. 1 und 2 sowie Art. VII Abs. 1, 2 und 5 NSchG (im hier verfahrensgegenständlichen 3. Spruchpunkt) festgestellt, dass die mitbeteiligte Partei aufgrund ihrer Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei im (Gesamt)Zeitraum vom bis den Bestimmungen des Art. VII Abs. 2 Z. 4 NSchG unterlegen sei.

Begründend führte die Erstbehörde, nach Wiedergabe des wesentlichen Verfahrensganges aus, die mitbeteiligte Partei sei im (Gesamt)Zeitraum von bis jedenfalls regelmäßig im Schichtbetrieb tätig gewesen und habe somit die erforderliche Anzahl an Nachschichten pro Monat geleistet. Aus dem Messbericht des Arbeitsinspektorats Krems, der auch eine konkrete zeitliche Abwägung bezüglich des Aufenthaltes der mitbeteiligten Partei an einzelnen Arbeitsstellen beinhalte, resultiere eindeutig, dass die mitbeteiligte Partei überwiegend in einem Arbeitsbereich agiert habe, der einem Lärmpegel von 86 dB/A ausgesetzt gewesen sei, weshalb sie in diesem Zeitraum erschwerenden Arbeitsbedingungen durch erhöhte Lärmbelastung im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z. 4 NSchG ausgesetzt gewesen sei.

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wandte sich die beschwerdeführende Partei vorwiegend gegen die errechnete Lärmpegelhöhe für Maschinen-Helfer, da sich die "Rechenformel mit angenommener Gewichtung der unterschiedlichen Pegelwerte für einzelne Messstellen der Rollendruckmaschine" ergebe. Tatsache sei, dass die Messstellen an den laufenden Druckwerken die höchsten Pegelwerte ergäben, insbesondere, wenn die Rollenmaschine in voller Leistung produziere. Bei Ermittlung der Lärmbelastung für Rollen-Helfer sei jedoch zu berücksichtigen, dass ein Helfer-Arbeitseinsatz im Bereich der Druckwerke nur bei stillstehenden (zB Plattenwechsel) oder langsam laufenden Druckwerken (zB Produktionsstörung, Rollenwechsel) möglich sei. Es würde daher den Durchschnittswert des Lärmpegels für Helfer überhöhen, wenn der höchste Lärmpegelwert der Druckwerke im Vollbetrieb unkorrigiert in die Berechnung einfließe.

Zudem stelle sich der achtstündige Arbeitsbereich eines Helfers an einer Rollenoffsetmaschine wie folgt dar:

"a) 40% Rüstzeit bei stehender Maschine (keine Lärmbelästigung) ergibt rund 3,2 Stunden

b) Bei der verbleibenden Produktionszeit von 4,8 Stunden entfallen auf den Arbeitsbereich Papierauslage 2,5 Stunden und

c) für den Arbeitsbereich Rollenwechsler 2,3 Stunden, wovon 1,5 Stunden für das Heranschaffen der Papierrollen aus dem Lager aufgewendet werden müssen."

Die mitbeteiligte Partei sei nicht überwiegend als Rollen-Helfer im Nahbereich der produzierenden Maschine, sondern auch als Staplerfahrer tätig gewesen, habe stehende Maschinen für den Folgeeinsatz gereinigt, Papier zur Maschine gebracht, Produkte auf Paletten gestapelt und weggebracht.

In ihrer Stellungnahme vom brachte die mitbeteiligte Partei dagegen zusammengefasst vor, sie sei während der Arbeitszeit durchgehend hoher Lärmbelastung ausgesetzt gewesen. Es sei richtig, dass Arbeiten an den Druckwerken in Bezug auf Rollenwechsel und Plattenwechsel grundsätzlich an stillstehenden bzw. langsam laufenden Maschinen/Druckwerken möglich seien, doch hätten sich zwei Druckmaschinen, M600-1 und M600-2, nebeneinander befunden. Stehe eine Maschine still oder laufe langsam, weil daran gearbeitet werden müsse, produziere die andere Druckmaschine, um keinen Leerlauf in der Produktion zu erzeugen. Auch die im Messbericht vom festgestellten einzelnen Arbeitsstellen mit zeitlicher Abwägung würden zeigen, dass erschwerte Arbeitsbedingungen iSd. Art. VII Abs. 2 Z. 4 NSchG vorgelegen seien.

Mit Bescheid vom gab der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz der Berufung keine Folge und bestätigte den erstbehördlichen Bescheid.

Begründend wurde ausgeführt, die mitbeteiligte Partei sei entsprechend der im Rahmen der von der NöGKK durchgeführten Erhebungen von 1993 bis 2010 im Betrieb der beschwerdeführenden Partei jedenfalls im überwiegenden Ausmaß als Druckerei-Helfer im Bereich der Rollenoffsetmaschinen M601 bzw. bei einem Vorgängermodell tätig gewesen. Dabei seien sämtliche Tätigkeiten der mitbeteiligten Partei - Papier herrichten, Putzen, Stapler fahren, Waschen, Maschinen einstellen - unmittelbar neben den Druckwerken oder beim Vorbeigehen oder -fahren durchgeführt worden; es habe somit eine permanente Lärmbelastung vorgelegen.

Aus dem Messbericht der AUVA vom gehe hervor, dass "Helfer M600-1 und M600-2" einem energieäquivalenten Teildauerschallpegel von 88,2 dB ausgesetzt seien, wodurch sich laut der Beurteilung der AUVA ein Lärmexpositionspegel von 87 dB/A pro Arbeitstag ergebe.

Im Lärmmessbericht des Arbeitsinspektorates für den 4. Aufsichtsbezirk in der Messung vom werde festgehalten, dass an dem Tag der Messung sowohl der Auslösewert als auch der Expositionsgrenzwert für Helfer an der Rollenoffsetdruckmaschine M601 überschritten worden sei. An der Druckmaschine würden zwei Drucker und zwei Helfer pro Schicht beschäftigt, wobei die Helfer mit Arbeiten im Maschinenraum beschäftigt seien. Wörtlich werde festgehalten:

"…

Helfer: Papieraufgabe (siehe MP1; ca. 1,5 Stunden pro Schicht), zwischen den Druckwerken (siehe MP2; ca. 0,25 Stunden pro Schicht), Papierauslauf (siehe MP3; ca. 0,5 Stunden pro

Schicht), Falzmaschine (siehe MP5; ca. 5 Stunden pro Schicht) =

Tages-Lärmexpositionspegel LA,EX,8h = 86 dB/A".

Der Messbericht des Arbeitsinspektorates beinhalte somit eine konkrete zeitliche Abwägung bezüglich des Aufenthaltes an einzelnen Messstellen, wobei diesbezüglich eine fundierte Feststellung seitens des Arbeitsinspektorates vorauszusetzen sei, insbesondere verbunden mit einem Lokalaugenschein.

Aus der Stellungnahme des Arbeitsinspektorates Krems vom ergebe sich, dass bei der beschwerdeführenden Partei regelmäßig Überstunden angefallen seien, wodurch sich der im Messbericht angegebene Wert, der auf eine Acht-Stunden-Schicht berechnet werde, noch weiter erhöhe. Wie aus dem Messbericht hervorgehe, sei die Belastung bei den Vorgängermodellen sicher nicht geringer gewesen, da die Druckmaschine M600 die erste Rollenoffsetmaschine mit einem akustisch abgetrennten Bedienstand gewesen sei.

Nach Wiedergabe der einschlägigen Rechtsvorschriften führte der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz weiter aus, die vorliegenden Messberichte des Arbeitsinspektorates Krems und der AUVA bekräftigten eindeutig die von der mitbeteiligten Partei im Rahmen der Erhebung dargelegte erhöhte Lärmbelastung. Es ergebe sich aus dem Sachverhalt und der Beweiswürdigung, dass - auch unter Berücksichtigung der von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachten zeitlichen Einteilung der Arbeitsleistung - die mitbeteiligte Partei von 1993 bis 2010 während ihrer Arbeitsschicht jedenfalls im Durchschnitt einem Dauerschallpegel ausgesetzt gewesen sei, der die gesetzlichen Grenzen überschritten habe. Es sei unbestritten, dass die mitbeteiligte Partei im gegenständlichen Zeitraum regelmäßig im Dreischichtbetrieb agiert habe, wobei die Schichten im wöchentlichen Rhythmus gewechselt worden seien. Es liege somit die erforderliche Anzahl an Nachtschichten vor, die mitbeteiligte Partei habe Nachtarbeit gemäß Art. VII Abs. 1 NSchG unter einer außergewöhnlichen Belastung gemäß Art. VII Abs. 2 Z. 4 NSchG geleistet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand, beantragt aber die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Rechtsvorschriften des NSchG, BGBl. Nr. 354/1981 idF der Novelle BGBl. I Nr. 35/2012, lauten (auszugsweise):

"Artikel VII

Nachtarbeit und Nachtschwerarbeit

(1) Nachtarbeit im Sinne dieses Bundesgesetzes leistet ein Arbeitnehmer, der in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden arbeitet, sofern nicht in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.

(2) Nachtschwerarbeit leistet ein Arbeitnehmer im Sinne des Abs. 1, der unter einer der folgenden Bedingungen arbeitet:

4. bei andauernd starkem Lärm, sofern ein Schallpegelwert von 85 dB (A), oder bei nicht andauerndem Lärm, sofern ein wirkungsäquivalenter Pegelwert überschritten wird;

(5) Die zuständigen Krankenversicherungsträger haben auf Antrag des Arbeitgebers, des Arbeitnehmers oder des zuständigen Organs der Arbeitnehmerschaft durch Bescheid im Einzelfall die erschwerenden Arbeitsbedingungen im Sinne des Abs. 2, einer Verordnung nach Abs. 3 oder 4 oder eines Kollektivvertrages gemäß Abs. 6 festzustellen. An einem solchen Verfahren hat der Krankenversicherungsträger das zuständige Arbeitsinspektorat (die Berghauptmannschaft) zu beteiligen.

Artikel VIII

Meldungen

(1) Die Dienstgeber haben jeden von ihnen beschäftigten Dienstnehmer, der Nachtschwerarbeit im Sinne des Art. VII Abs. 2 oder 4, einer Verordnung nach Art. VII Abs. 3 oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. VII Abs. 6 sowie des Art. XI Abs. 6 leistet, gesondert zu melden.

Artikel XII

Verfahren

(1) Feststellungsverfahren im Sinne des Art. VII Abs. 5 und Streitigkeiten über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. VII Abs. 2, einer Verordnung nach Art. VII Abs. 3 und 4 oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. VII Abs. 6, über den Beginn und das Ende der Nachtschwerarbeit sowie über den Nachtschwerarbeits-Beitrag gelten als Verwaltungssachen im Sinne des § 409 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

(2) Die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über das Verfahren sind auf die Verwaltungssachen im Sinne des Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß gegen den Bescheid des Versicherungsträgers die Berufung an den Bundesminister für Arbeit und Soziales zusteht. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung; der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann der Berufung auf Antrag aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn durch die vorzeitige Vollstreckung ein nicht wieder gutzumachender Schaden einträte und nicht öffentliche Interessen die sofortige Vollstreckung gebieten. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist innerhalb der für die Einbringung der Berufung vorgesehenen Frist beim Versicherungsträger zu stellen.

Artikel XIV

Inkrafttreten

(1a) Die Art. VII bis XIII in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 473/1992 treten mit in Kraft.

…"

1.2. § 65 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), StF:

BGBl. Nr. 450/1994, idF BGBl. I Nr. 50/2012, lautet:

"Lärm

§ 65. (1) Arbeitgeber haben unter Berücksichtigung des Standes der Technik die Arbeitsvorgänge und die Arbeitsplätze entsprechend zu gestalten und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit die Lärmeinwirkung auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau gesenkt wird. Unter Berücksichtigung des technischen Fortschrittes und der verfügbaren Maßnahmen ist auf eine Verringerung des Lärms, möglichst direkt an der Entstehungsquelle, hinzuwirken.

(2) Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist auch zu ermitteln, ob die Arbeitnehmer einer Lärmgefährdung ausgesetzt sein könnten. Wenn eine solche Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann, ist der Lärm zu messen. Bei der Messung ist gegebenenfalls auch Impulslärm zu berücksichtigen. Diese Ermittlung und Messung ist in regelmäßigen Zeitabständen sowie bei Änderung der Arbeitsbedingungen zu wiederholen.

(3) Die Ermittlung und Messung ist unter der Verantwortung der Arbeitgeber fachkundig zu planen und durchzuführen. Das Meßverfahren muß zu einem für die Exposition der Arbeitnehmer repräsentativen Ergebnis führen.

(4) Je nach Ausmaß der Lärmeinwirkung sind die erforderlichen Maßnahmen zur Verringerung und Beseitigung der Gefahren zu treffen.

Zu diesen Maßnahmen zählen insbesondere:

1. Die Arbeitnehmer sind über die möglichen Gefahren der Lärmeinwirkung und die zur Verringerung dieser Gefahren getroffenen Maßnahmen zu informieren und zu unterweisen.

2. Den Arbeitnehmern sind geeignete Gehörschutzmittel zur Verfügung zu stellen.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
3.
Die Arbeitnehmer haben die Gehörschutzmittel zu benutzen.
4.
Die Lärmbereiche sind zu kennzeichnen und abzugrenzen. Der Zugang zu diesen Bereichen ist zu beschränken.
5.
Die Gründe für die Lärmeinwirkung sind zu ermitteln. Es ist ein Programm technischer Maßnahmen und Maßnahmen der Arbeitsgestaltung zur Herabsetzung der Lärmeinwirkung festzulegen und durchzuführen.
6.
Es ist ein Verzeichnis jener Arbeitnehmer zu führen, die der Lärmeinwirkung ausgesetzt sind. Dieses Verzeichnis ist stets auf dem aktuellen Stand zu halten und jedenfalls bis zum Ende der Exposition aufzubewahren. Nach Ende der Exposition ist es dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu übermitteln. Arbeitgeber müssen jedem Arbeitnehmer zu den ihn persönlich betreffenden Angaben des Verzeichnisses Zugang gewähren."
2.
Die Beschwerde ist teilweise begründet.

2.1. Unstrittig ist zunächst, dass die mitbeteiligte Partei im verfahrensgegenständlichen (Gesamt)Zeitraum vom bis zum Nachtarbeit geleistet hat.

2.2. Zu den (Teil)Zeiträumen vom 1. Jänner bis zum und vom bis zum :

2.2.1.1. Was zunächst den (Teil)Zeitraum vom 1. Jänner bis zum anlangt, so ist dem aktenkundigen Messbericht vom zu entnehmen, dass in dem Bereich, in dem die mitbeteiligte Partei unbestritten gearbeitet hat, durchschnittlich ein gehörschädigender Lärm von 92 dB/A festgestellt wurde. Wenn die Beschwerde rügt, dass dieser Messbericht nicht explizit den Feststellungen der belangten Behörde zugrunde gelegt wurde, zeigt sie eine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit das angefochtenen Bescheids nicht auf, weil sie nicht substantiiert darlegt, weshalb angesichts des festgestellten gehörschädigenden Lärmes von 92 dB/A die mitbeteiligte Partei überwiegend einem Pegelwert von weniger als den gemäß Art. VII Abs. 2 Z. 4 NSchG einschlägigen 85 dB/A ausgesetzt gewesen sein sollte.

2.2.1.2. Sofern die Beschwerde fehlende Feststellungen zum Vorgängermodell der Druckmaschine M600 rügt und meint, diese sei erst im Jahr 1994 in Betrieb genommen worden, ist ihr zu entgegnen, dass die Druckmaschine M600 im Messbericht der AUVA vom bereits erwähnt wird und Messungen in Bezug auf diese Druckmaschine durchgeführt wurden. Zudem hat die belangte Behörde festgestellt, dass die mitbeteiligte Partei auch an einem Vorgängermodell tätig wurde. Dieses Vorgängermodell war nach den Angaben der mitbeteiligten Partei die (Druckmaschine) "M 300", welche auch im Messbericht der AUVA vom ebenfalls erwähnt wird und für deren Bereich ein gehörschädigender Lärm von 92 dB/A festgestellt wurde.

Die Beschwerde zeigt vor diesem Hintergrund die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels nicht auf und gibt selbst nicht an, an welchem Vorgängermodell die mitbeteiligte Partei tätig gewesen sein soll. Zudem bringt sie nicht substantiiert vor, dass bei diesem Vorgängermodell der Tages-Lärmexpositionspegel für die mitbeteiligte Partei unter 85 dB/A gelegen wäre.

2.2.2.1.1. Was den (Teil)Zeitraum vom bis zum anlangt, so rügt die Beschwerde zunächst, dass es die belangte Behörde unterlassen hätte, Feststellungen zu treffen, wie lange die mitbeteiligte Partei pro Nachtschicht einem Lärmpegel gemäß Art. VII Abs. 2 Z. 4 NSchG ausgesetzt gewesen sei. Auch seien keine Feststellungen getroffen worden, welche konkreten Tätigkeiten die mitbeteiligte Partei in welchem Ausmaß verrichtet habe und wo sie sich dabei befunden hätte. Dass sämtliche Tätigkeiten neben den Druckwerken oder "im Passieren dieser Druckwerke" ausgeführt worden seien, sei unrichtig und nicht belegt. Die beschwerdeführende Partei habe schon in ihrer Berufung darauf hingewiesen, dass Maschinen-Helfer sich zu einem wesentlichen Teil der Arbeitszeit nicht in der Nähe der Maschinen aufhalten, wie zB beim Heranschaffen der Papierrollen aus dem Lager; dies beeinflusse den Tages-Lärmexpositionspegel.

2.2.2.1.2. Der Beschwerde ist vorab zu entgegnen, dass die belangte Behörde sehr wohl Feststellungen getroffen hat, in welchem Ausmaß die mitbeteiligte Partei pro Nachtschicht einem Lärmpegel gemäß Art. VII Abs. 2 Z. 4 NSchG ausgesetzt war. Die belangte Behörde hat sich hierbei an den im Verwaltungsverfahren nicht konkret bestrittenen Messberichten des Arbeitsinspektorates für den 4. Aufsichtsbezirk vom und dem Messbericht der AUVA vom orientiert. Beide Messberichte ergeben einen Tages-Lärmexpositionspegel, der über dem in Art. VII Abs. 2 Z. 4 NSchG genannten Wert von 85 dB/A liegt. Diesen beiden festgestellten Tages-Lärmexpositionspegeln ist die beschwerdeführende Partei schon im Verwaltungsverfahren nicht mit konkretem Vorbringen entgegengetreten.

Die belangte Behörde hat zum einen die Tätigkeitsbereiche und zeitlichen Angaben aus dem Messbericht vom übernommen, zum anderen aber auch die Umschreibung der Tätigkeiten wie Papier herrichten, Putzen, Stapler fahren, Waschen, Maschinen einstellen, wie sie von der mitbeteiligten Partei beschrieben worden waren. Dass die mitbeteiligte Partei diese Tätigkeiten verrichtet hat, hat die beschwerdeführende Partei selbst in ihrer Berufung angegeben. Inwieweit weitere Feststellungen notwendig gewesen sein sollten, welche Tätigkeiten die mitbeteiligte Partei in welchem Ausmaß verrichtet hat und wo sie sich dabei befunden hat, ist nicht ersichtlich.

Sofern die Beschwerde behauptet, die mitbeteiligte Partei habe sich durch einen wesentlichen Teil der Arbeitszeit hindurch nicht in der Nähe der Maschinen aufgehalten, ist ihr zu entgegnen, dass sie zum einen selbst unklare Angaben im Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Arbeitsbereich der mitbeteiligten Partei gemacht hat und zum anderen die diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde nicht substantiiert bestreitet. Ihren eigenen Angaben nach seien für das Heranschaffen von Papierrollen 1,5 Stunden der Arbeitszeit aufgewendet worden.

Die Beschwerde enthält allerdings kein konkretes Vorbringen dazu, dass sich das Materiallager in einer anderen Halle als die Druckmaschinen befunden hätte (was von der mitbeteiligten Partei verneint wurde).

Selbst wenn man davon ausgeht, dass laut Angaben der beschwerdeführenden Partei in der Berufung 3,2 Stunden der Arbeitszeit auf die Rüstzeit bei stehender Maschine entfallen, so wäre damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufgezeigt. Die belangte Behörde hat sich, wie der Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist, auf die Angaben der mitbeteiligten Partei in deren Schreiben von gestützt, wonach die Arbeit an den Druckmaschinen in Bezug auf Rollenwechsel und Plattenwechsel zwar grundsätzlich an stillstehenden bzw. an langsam laufenden Maschinen möglich sei, sich aber gleichzeitig zwei Maschinen neben einander befunden hätten, sodass, sofern die eine still stehe, die andere Maschine weiter produziere, um keinen Leerlauf in der Produktion zu erzeugen. Dem tritt die beschwerdeführende Partei in der Beschwerde nicht mit konkretem Vorbringen entgegen.

Die beschwerdeführende Partei bestreitet auch nicht, dass das Staplerfahren oder das Reinigen der Maschinen zum einem im Nahbereich zu den Maschinen, zum anderen auch bei laufenden Maschinen erfolgt ist.

2.2.2.2.1. Hinsichtlich der Messberichte rügt die Beschwerde, es seien keine Feststellungen getroffen worden, über welchen Zeitraum, auf welche Weise und unter welchen Voraussetzungen diese Messungen durchgeführt worden seien. Die Messungen ergäben nur eine Momentaufnahme, es hätten vielmehr Messungen zu unterschiedlichen Tageszeiten bzw. für jede Schicht durchgeführt werden müssen, welche dazu geführt hätten, dass das Tagesmittel der Lärmbelastung weit unter 85 dB/A liege. Es gäbe auch keine Angaben zur Maschinenauslastung und zu den Produktionsphasen im Zeitpunkt der Messung.

2.2.2.2.2. Festzuhalten ist, dass das NSchG zwar keine ausdrückliche Verpflichtung zur Vornahme von Messungen iSd. Art. VII Abs. 2 Z. 4 NSchG durch den Dienstgeber vorsieht, doch hat dieser eine Meldung gemäß Art. VIII NSchG zu erstatten.

Die vorliegenden Messberichte wurden aufgrund von Vorschriften im Rahmen des Arbeitnehmerschutzes erstellt. Die Heranziehung dieser Messberichte durch die belangte Behörde zur Beurteilung der Lärmexposition Art. VII Abs. 2 Z. 4 NSchG ist vor dem Hintergrund des Falles unbedenklich, weil der Lärmexpositionspegel in dB pro Arbeitstag gemessen wurde.

Gemäß § 65 Abs. 2 ASchG ist, wenn eine Lärmgefährdung der Arbeitnehmer nicht ausgeschlossen werden kann, der Lärm zu messen. Diese Ermittlung und Messung ist in regelmäßigen Zeitabständen sowie bei Änderung der Arbeitsbedingungen zu wiederholen und gemäß Abs. 3 unter der Verantwortung der Arbeitgeber fachkundig zu planen und durchzuführen. Das Messverfahren muss dabei zu einem für die Exposition der Arbeitnehmer repräsentativen Ergebnis führen. Seit 2006 sind Messungen gemäß § 6 der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibration (VOLV), BGBl. II Nr. 22/2006, durchzuführen, die nur von fachkundigen Personen oder Einrichtungen wie zB auch die AUVA durchgeführt werden dürfen. Auch vor 2006 waren Messungen nach dem ASchG, der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBl. Nr. 218/1983, sowie der Verordnung über die gesundheitliche Eignung von Arbeitnehmern für bestimmte Tätigkeiten, BGBl. Nr. 39/1974, vorgesehen.

Grundlage für diese Messungen ist auch, wie auch aus den beiden Messberichten vom und ersichtlich, die ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 2 5. Ausg./Mai 1990 (Schalltechnische Grundlagen für die Beurteilung von Lärm - Lärm am Arbeitsplatz), die schalltechnische Grundlagen für die Beurteilung der Wirkung von Geräuschimmissionen enthält, wenn Geräusche aus dem eigenen Betrieb auf Arbeitnehmer an ihren Arbeitsplätzen einwirken. Danach ist die tägliche persönliche Lärmexposition eines Arbeitsnehmers zur Beurteilung der Gefahr einer eventuellen Gehörschädigung zu messen. Auch die ÖNORM S 5004 (Messung von Schallimmissionen) enthält eine Anleitung, wie messtechnisch schalltechnische Kenngrößen von Schallimmissionen wie zB auch Schallimmissionen aus Betriebsstätten zu ermitteln sind. Bei der Ermittlung des täglichen Lärmexpositionspegels des Arbeitnehmers werden sowohl die Lärmpegel (Dauerschallpegel) als auch die Aufenthaltsdauer der Arbeitnehmer in den verschiedenen Bereichen erfasst.

Die beschwerdeführende Partei behauptet nicht, dass die Messungen vom und vom nicht nach den gesetzlichen Vorschriften und rechtlichen Rahmenbedingungen durchgeführt worden wären. Sie hat auch nicht vorgebacht, dass sie diese Messberichte in irgendeiner Form in der Vergangenheit bei der AUVA oder dem Arbeitsinspektorat beanstandet hätte. Da die Messungen nur durch fachkundiges Personal, entsprechende Messgeräte und anhand der Richtlinie über Schalltechnische Grundlagen für die Beurteilung von Lärm und einschlägiger ÖNORMEN durchzuführen waren und auch nicht substantiiert bestritten wird, dass dies erfolgt ist, kann dahingestellt bleiben, wo sich zu welcher einzelnen Messungen welches Gerät befunden hat.

Es wäre der beschwerdeführenden Partei im Übrigen freigestanden, durch Beibringung von eigenen oder weiteren Messberichten die von der belangten Behörde festgestellten Messberichte vom und zu entkräften. Die beschwerdeführende Partei hat dies unterlassen. Ihr Vorbringen zeigt daher nicht die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels auf.

Es ist auch nicht ersichtlich, warum nur Messungen hätten verwertet werden dürfen, die zu unterschiedlichen Tageszeiten durchgeführt wurden. Messungen sind in regelmäßigen Abständen durchzuführen, durchschnittlich alle zwei Jahre. Dass solche Messungen immer nur Momentaufnahmen darstellen, ist unvermeidlich und nicht zu beanstanden. Der beschwerdeführenden Partei gelingt es nicht darzutun, warum die von der belangten Behörde verwerteten Messungen aus den Messberichten vom und nicht repräsentativ gewesen sein sollten.

2.2.3. Sofern die beschwerdeführende Partei fehlende Feststellungen im Zusammenhang mit den von der mitbeteiligten Partei geleisteten Überstunden rügt, ist ihr entgegen zu halten, dass die mitbeteiligte Partei laut den unbestritten Feststellungen auch ohne Überstunden einer Tages-Lärmexposition ausgesetzt war, der zumindest für die (Teil)Zeiträume vom 1. Jänner bis und vom bis gemäß Art. VII Abs. 2 Z. 4 NSchG relevant ist.

2.2.4. Nach den bisherigen Darlegungen kann es daher nicht als rechtwidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass die mitbeteiligte Partei in den (Teil)Zeiträumen vom 1. Jänner bis und vom bis zum einer Lärmbelastung ausgesetzt war, derzufolge die von ihr verrichtete Nachtarbeit als Nachtschwerarbeit gemäß Art. VII Abs. 2 Z. 4 NSchG einzustufen war.

2.3. Sofern sie den (Teil)Zeitraum vom bis betrifft, ist die Beschwerde allerdings im Ergebnis begründet.

2.3.1. Die Beschwerde rügt, die belangte Behörde habe bei ihren Feststellungen den Messbericht vom außer Acht gelassen und auch in ihrer Begründung nicht dargetan, warum dieser Lärmmessbericht keine Beachtung gefunden habe, obwohl er grundsätzlich geeignet gewesen sei, zur Feststellung der Lärmexposition der mitbeteiligten Partei beizutragen, da laut diesem Messbericht der Tagesmittelwert lediglich 71,4 bis 80,4 dB/A betragen habe.

2.3.2. Der Verwaltungsgerichthof übersieht nicht, dass die beschwerdeführende Partei nicht substantiiert vorgebracht hat, dass an dem Arbeitsbereich oder an der Maschine, an der die mitbeteiligte Partei beschäftigt war, eine Änderung der Arbeitsbedingungen erfolgt sei, die dazu geführt hätte, dass nach 1993 von einer Tages-Lärmexposition von unter 85 dB/A auszugehen wäre.

Allerdings lag der belangten Behörde unstrittig der Messbericht der AUVA vom vor, in dem die gemessenen Pegel (teilweise) geringer als in den anderen drei Messberichten angegeben waren und auch ein wesentlich geringerer Tagesmittelwert festgestellt wurde als etwa im Messbericht vom . Zudem wurde auch für den Bereich, in dem die mitbeteiligte Partei gearbeitet hat, nicht ausdrücklich eine gehörschädigende Lärmexposition festgestellt.

Angesichts dieses ihr vorliegenden, auf den ersten Blick mit den übrigen Messergebnissen nicht übereinstimmenden Beweisergebnisses hätte die belangte Behörde durch Heranziehung eines Sachverständigen abzuklären gehabt, ob und gegebenenfalls weshalb die Lärmpegel im Messbericht vom dennoch keinen Widerspruch zu den Ergebnissen der übrigen Messberichte aus den Jahren 1993, 2007 und 2009 enthielten und ob allenfalls ungeachtet des erstgenannten Messberichts davon auszugehen wäre, dass die mitbeteiligte Partei auch in den Jahren 1994 bis 2007 einem Schallpegelwert von 85 db(A) ausgesetzt gewesen ist. Eine solche Abklärung hat die belangte Behörde unterlassen.

Der Sachverhalt bedarf demnach, soweit er den (Teil)Zeitraum vom bis zum betrifft, in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung.

2.4. Der angefochtene Bescheid war folglich, soweit er Feststellungen für den (Teil)Zeitraum von bis enthält, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Im Übrigen war die Beschwerde aber gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 47 ff, insbesondere § 50, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am