VwGH vom 26.04.2011, 2008/03/0140
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des B H in E, Deutschland, vertreten durch Dr. Michael Stögerer, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 76/2/23, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich vom , Zl VwSen-110849/15/Kl/RSt, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der H GmbH (Unternehmer) mit einem Sitz in Deutschland, am eine nach Zeitpunkt und Ort der Kontrolle sowie Kennzeichen des eingesetzten Sattelkraftfahrzeugs näher bestimmte gewerbsmäßige Beförderung von Gütern von Deutschland durch Österreich mit einem Zielort in der Türkei unter Einsatz eines drittstaatsangehörigen Fahrers (türkischer Staatsbürger) durchgeführt, ohne dafür gesorgt zu haben, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr 881/92 erforderliche Fahrerbescheinigung mitgeführt wurde.
Der Beschwerdeführer habe dadurch § 23 Abs 1 Z 8 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG) iVm Art 3 Abs 1 der Verordnung (EWG) Nr 881/92 des Rates vom idF der Verordnung (EG) Nr 484/2002 vom über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten verletzt. Über ihn wurde eine Geldstrafe von EUR 1.453,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.
Begründend führte die Erstbehörde im Wesentlichen aus, auf Grund einer Anzeige der Autobahnpolizei Ried im Innkreis sei dem Beschwerdeführer die genannte Verwaltungsübertretung zur Last gelegt worden. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom habe er im Wesentlichen ausgeführt, der Transport sei nicht unter Einsatz einer Gemeinschaftslizenz, sondern einer CEMT-Genehmigung durchgeführt worden, weshalb die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr 881/92 keine Anwendung finden und auch eine Fahrerbescheinigung nicht erforderlich sei. Zudem sei die genannte Verordnung auf türkische Fahrer nicht anwendbar.
Nach einer Darlegung der maßgebenden Vorschriften führte die Erstbehörde weiter aus, nach der Aktenlage stehe fest, dass der eingesetzte Fahrer, der Staatsangehörige eines Drittstaats (Türkei) sei, anlässlich der beanstandeten grenzüberschreitenden gewerblichen Güterbeförderung keine Fahrerbescheinigung mitgeführt habe. Anlässlich der Amtshandlung seien von ihm eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz, ein Frachtbrief sowie zwei Fahrzeugscheine vorgewiesen worden. Die ebenfalls vorgewiesene CEMT-Genehmigung sei für Österreich nicht gültig gewesen, weil sie auf der ersten Seite mit einem Rundstempel mit der Aufschrift "CEMT" und dem Buchstaben "A" in der Mitte, welcher durchkreuzt gewesen sei, versehen gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei daher nicht berechtigt, mit dieser CEMT-Genehmigung die grenzüberschreitende Güterbeförderung durch Österreich durchführen zu lassen. Dass er im Besitz einer bilateralen Genehmigung gewesen sei bzw dass der beanstandete Transport mit einer solchen durchgeführt worden sei, habe er weder behauptet, noch gehe dies aus den Akten hervor. Da die gegenständliche Güterbeförderung auf Grund einer Gemeinschaftslizenz durchgeführt worden sei, folge daraus die Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Gemeinschaftslizenz und daher auch der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr 881/92 idF der Verordnung (EG) Nr 484/2002. Daraus ergebe sich, dass bei Einsatz von drittstaatsangehörigen Fahrern zusätzlich zur Gemeinschaftslizenz eine Fahrerbescheinigung zu erwirken sei und dem Fahrer zur Verfügung zu stellen sei, der diese dann mitführen und vorweisen müsse. Im Weiteren legte die Erstbehörde ihre Auffassung dar, warum auch bei grenzüberschreitendem Verkehr zwischen der Türkei und Deutschland unter Einsatz eines türkischen Fahrers die genannten Bestimmungen der Verordnung zur Anwendung kämen.
In der dagegen erhobenen Berufung wandte der Beschwerdeführer ein, der Transport sei "ordnungsgemäß mit der CEMT-Genehmigung durchgeführt" worden, zumal die Streichung von Österreich auf dem entsprechenden Dokument sich nicht auswirke, weil Österreich nur als Transitland (nicht aber zum Be- oder Entladen) genutzt wurde. Auch habe der Fahrer eine bilaterale Österreich-Genehmigung in seinen Akten gehabt und habe diese vorlegen wollen, weil hiermit die Durchfahrt von Österreich zulässig gewesen sei; die kontrollierenden Beamten seien daran jedoch nicht interessiert gewesen.
Die belangte Behörde führte eine mündliche Berufungsverhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer (unentschuldigt) und die erstinstanzliche Behörde (entschuldigt) nicht erschienen, in der der anlässlich der beschwerdegegenständlichen Fahrzeugkontrolle einschreitende Beamte der Autobahnpolizei als Zeuge vernommen wurde.
Seitens des Beschwerdeführers wurde das Vorbringen dahin ergänzt, dass der als Lenker Eingesetzte nicht Arbeitnehmer der H GmbH, sondern einer dritten Gesellschaft (S) gewesen sei, und von dieser der H GmbH zur Verfügung gestellt worden sei. Der Transport sei auf Rechnung und Namen der H GmbH durchgeführt worden, mit der Fahrteneinteilung sei diese aber nicht befasst gewesen. Dies sei vielmehr durch die S, mit der die H GmbH eine Kooperationsvereinbarung geschlossen hätte, erfolgt. Die S habe auch kontrolliert, ob die Aufträge und Anordnungen ausgeführt würden. Sie habe dem Lenker den Auftrag erteilt, mit der mitgeführten CEMT-Genehmigung über Tschechien nach Deutschland zu fahren, weil sie für Österreich nicht gültig sei. Der Beschwerdeführer habe sich bei der S erkundigt, ob beim Transport alles in Ordnung sei und ob alle Wege eingehalten würden, könne aber nicht persönlich überprüfen, wo das Fahrzeug tatsächlich unterwegs sei.
Schließlich legte der Beschwerdeführer, wie in der mündlichen Berufungsverhandlung angekündigt, eine als "eidesstattliche Erklärung" bezeichnete Urkunde vor, nach deren wesentlichen Inhalt die vorgebrachte Kooperationsvereinbarung bestanden habe, der Fahrer bei der S angestellt gewesen sei und von dieser regelmäßig angewiesen worden sei, bei Transporten mit der gegenständlichen CEMT-Genehmigung nicht über Österreich, sondern ausschließlich über Tschechien zu fahren. Aus Ärger über seine Kündigung habe der Fahrer beim Transport am entgegen der Anweisung nicht den längeren Weg über Tschechien genommen, sondern sei den kürzeren Weg über Österreich gefahren. Die Firma H GmbH habe die Telefonnummer des Fahrers gehabt und dadurch ständig Kontakt mit diesem gehalten. Er sei auch von der S "ständig kontaktiert und kontrolliert" worden, sei aber nach der Beladung des Fahrzeugs für mehrere Tage nicht erreichbar gewesen, weil er sein Telefon ausgeschaltet habe.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung insofern Folge, als die verhängte Geldstrafe auf EUR 800,-
- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 40 Stunden herabgesetzt wurden; im Übrigen wurde das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Nach einer Wiedergabe des Verfahrensganges trag die belangte Behörde folgende Feststellungen:
Der Beschwerdeführer sei zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der H GmbH mit Sitz in E gewesen. Der gewerbliche Gütertransport sei auf Rechnung und Namen dieser Gesellschaft durchgeführt worden, auf die eine CEMT-Genehmigung ausgestellt worden sei. Der beschwerdegegenständliche Gütertransport sei unter Einsatz eines türkischen Staatsangehörigen als Lenker durchgeführt worden, wobei eine gültige beglaubigte Abschrift einer Gemeinschaftslizenz sowie eine CEMT-Genehmigung mit der Nummer D- 0, gültig im Jahr 2007, aber ungültig in Österreich, vorgewiesen worden seien. Der - sehr gut deutsch sprechende - Lenker habe anlässlich der Kontrolle mitgeteilt, dass die CEMT-Genehmigung für Österreich nicht gültig sei, dass er für die Firma H fahre und sein Chef der Beschwerdeführer sei. Er habe weiters angegeben, dass keine Fahrerbescheinigung bestehe, diese aber durch die Firma beantragt sei. Hingegen habe er nicht angegeben, bei der Firma S beschäftigt zu sein. Sonstige Genehmigungen konnten nicht vorgewiesen werden. Beim verfahrensgegenständlichen Transport sei eine gültige Gemeinschaftslizenz mitgeführt und verwendet worden, für den eingesetzten Fahrer habe allerdings keine Fahrerbescheinigung bestanden.
Nach einer Darlegung der maßgebenden Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen aus, es sei der objektive Tatbestand der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt: Da der gegenständliche grenzüberschreitende gewerbliche Gütertransport nämlich mittels einer Gemeinschaftslizenz unter Einsatz eines drittstaatsangehörigen Fahrers durchgeführt worden sei, hätte der Beschwerdeführer als Verantwortlicher des die Güterbeförderung durchführenden Unternehmens auch dafür Sorge tragen müssen, dass eine Fahrerbescheinigung mitgeführt werde. Eine solche sei für den Lenker aber gar nicht ausgestellt gewesen.
Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handle es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weshalb es am Beschwerdeführer gelegen wäre, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spreche. Das dazu erstattete Vorbringen könne ihn aber nicht entlasten, weil die bloße Erteilung von Weisungen, wie vom Beschwerdeführer behauptet, nicht gewährleisten könne, dass Maßnahmen getroffen werden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten ließen. Der Beschwerdeführer habe gar nicht dargelegt, ob und wie eine wirksame Kontrolle der erteilten Weisungen erfolge, aber auch nicht näher dargetan, wie das türkische Kooperationsunternehmen S Kontrollen des angewiesenen Lenkers durchführe. Dieses wiederum habe sich auf behauptete Kontrollen durch die Firma H GmbH gestützt. Ein taugliches Kontrollsystem sei daher nicht dargelegt worden.
Daran schließen sich Erwägungen zur Strafbemessung an, wobei die belangte Behörde ihre Auffassung darlegte, dass die Voraussetzungen des § 20 VStG vorlägen (es wurde daher die verhängte Strafe herabgesetzt), nicht aber die Voraussetzungen des § 21 VStG.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
1.1. Gemäß § 7 Abs 1 GütbefG ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 leg cit auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:
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1. | Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr 881/92, |
2. | Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom , |
3. | Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich, |
4. | auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. |
Gemäß § 9 Abs 1 GütbefG hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs 1 leg cit angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden. | |
Gemäß § 23 Abs 1 GütbefG begeht - abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen - eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu EUR 7.267,-- zu ahnden ist, wer als Unternehmer | |
§ 9 Abs 1 oder 3 GütbefG zuwider handelt (Z 6); | |
nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EWG) | |
Nr 881/92 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden (Z 8). | |
Gemäß § 23 Abs 3 GütbefG ist strafbar nach § 23 Abs 1 Z 3, Z 6, Z 8 oder Z 11 GütbefG ein Unternehmer auch dann, wenn er die in den §§ 7 bis 9 GütbefG genannten Verpflichtungen oder die in der Verordnung (EWG) Nr 881/92 normierten Gebote und Verbote im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte. |
1.2. Gemäß Art 3 Abs 1 der Verordnung (EWG) Nr 881/92 des Rates vom über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten, ABl Nr L 95 vom , idF der Verordnung (EG) Nr 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom , ABl Nr L 76 vom (VO), unterliegt der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung - sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaats ist - mit einer Fahrerbescheinigung.
Gemäß Art 3 Abs 3 VO wird die Fahrerbescheinigung von einem Mitgliedstaat gemäß Art 6 VO jedem Verkehrsunternehmer ausgestellt, der Inhaber einer Gemeinschaftslizenz ist und der in diesem Mitgliedstaat Fahrer, die Staatsangehörige eines Drittlandes sind, rechtmäßig beschäftigt oder Fahrer rechtmäßig einsetzt, die Staatsangehörige eines Drittstaats sind und ihm als Arbeitskraft gemäß den Bestimmungen zur Verfügung gestellt werden, die in diesem Mitgliedstaat für die Beschäftigung und die Berufsausbildung von Fahrern durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften und gegebenenfalls Tarifverträge nach den in diesem Mitgliedstaat geltenden Vorschriften festgelegt wurden.
Gemäß Art 6 Abs 1 VO wird die Fahrerbescheinigung gemäß Art 3 VO von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats des Verkehrsunternehmens ausgestellt.
Gemäß Art 6 Abs 4 VO ist die Fahrerbescheinigung Eigentum des Verkehrsunternehmers, der sie dem darin genannten Fahrer zur Verfügung stellt, wenn dieser Fahrer ein Fahrzeug im Verkehr mit einer dem Verkehrsunternehmer erteilten Gemeinschaftslizenz führt. Eine beglaubigte Abschrift der Fahrerbescheinigung ist in den Geschäftsräumen des Verkehrsunternehmers aufzubewahren. Die Fahrerbescheinigung ist den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer - wie dargestellt - eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs 1 Z 8 GütbefG angelastet, weil er es unterlassen habe, dafür zu sorgen, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr 881/92 erforderliche Fahrerbescheinigung mitgeführt werde.
Die belangte Behörde hat sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die verfahrensgegenständliche Güterbeförderung sei nicht unter Einsatz einer Gemeinschaftslizenz, sondern unter Einsatz einer CEMT-Genehmigung durchgeführt worden, auseinandergesetzt und festgestellt, dass entgegen diesem Vorbringen die Beförderung unter Einsatz einer Gemeinschaftslizenz durchgeführt wurde (insofern unterscheidet sich der vorliegende Beschwerdefall von dem - ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden - Fall, der dem hg Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl 2008/03/0079, zu Grunde liegt).
Der Beschwerdeführer tritt dieser Feststellung in der Beschwerde nicht entgegen.
3. Der rechtlichen Beurteilung ist daher zu Grunde zu legen, dass der beschwerdegegenständliche Gütertransport, der im Namen und auf Rechnung der vom Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaft als Beförderer durchgeführt wurde, unter Einsatz einer Gemeinschaftslizenz erfolgte.
Von daher wäre der Unternehmer entsprechend der Verordnung (EWG) Nr 881/92 idF der Verordnung (EG) Nr 484/2002 verpflichtet gewesen, für das Mitführen einer Fahrerbescheinigung zu sorgen (die Beschwerde kommt auf das im Verwaltungsverfahren erstattete Vorbringen, bei Einsatz eines türkischen Staatsbürgers als Fahrer sei für den gewerblichen Gütertransport zwischen Mitgliedstaaten der EU und der Türkei eine Fahrerbescheinigung nicht erforderlich, nicht mehr zurück; vgl diesbezüglich im Übrigen auch die hg Erkenntnisse vom , Zlen 2007/03/0221 und 2005/03/0217).
Wurde der Gütertransport aber unter Einsatz einer Gemeinschaftslizenz durchgeführt, war der Beschwerdeführer auch verpflichtet, die diesbezüglich geltenden Bestimmungen einzuhalten, also für das Mitführen einer Fahrerbescheinigung zu sorgen. Von daher ist im Beschwerdefall nicht von entscheidender Bedeutung, welche im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Zufälle, die mit der CEMT-Genehmigung (die in Österreich ungültig war, was im Beschwerdeverfahren nicht mehr strittig ist) zusammenhängen, vorgelegen sind.
Im Übrigen hat die Beschwerde vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu den Anforderungen an ein taugliches Kontrollsystem (vgl etwa die hg Erkenntnisse vom , Zl 2007/03/0156, und vom , Zl 2008/03/0157) gegen die diesbezügliche Beurteilung der belangten Behörde nichts Stichhältiges vorgebracht.
4. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
Wien, am