VwGH vom 16.12.2013, 2012/11/0227
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl, Mag. Samm und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde der Wirtschaftskammer Tirol, Fachgruppe der Gesundheitsbetriebe in I, vertreten durch Dr. Beate Köll-Kirchmeyr, Rechtsanwältin in 6130 Schwaz, Kohlgasse 2a, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. Vf-D-355-051/3, betreffend Parteistellung iA. Errichtungsbewilligung für einen Magnetresonanztomographen nach Tir. KAG (mitbeteiligte Partei:
Allgemeines Öffentliches Bezirkskrankenhaus Schwaz Betriebsgesellschaft mbH in 6130 Schwaz, Swarovski Straße 1-3), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom stellte die mitbeteiligte Partei einen Antrag auf Erteilung der Errichtungsbewilligung für ein MR-Gerät mit einer Feldstärke von 0,35 Tesla am Standort des aö. Bezirkskrankenhauses Schwaz.
Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom (ua.) Anträge auf Durchführung eines formellen Verfahrens nach § 5 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes (Tir KAG) hinsichtlich der von der mitbeteiligten Partei beantragten wesentlichen Änderung der bestehenden Krankenanstalt sowie auf Zuerkennung der Parteistellung im durchzuführenden Bewilligungsverfahren.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Parteistellung wurde von der Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom abgewiesen. Als Rechtsgrundlagen waren § 8 AVG und §§ 5 sowie 3 Abs. 5 lit. a Tir KAG angegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Die Beschwerdeführerin replizierte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1.1.1. Das Tir KAG, LGBl. Nr. 5/1958, lautet in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung der Novelle LGBl. Nr. 32/2011 (auszugsweise):
"Begriffsbestimmungen
§ 1
…
(3) Krankenanstalten im Sinn der Abs. 1 und 2 sind:
a) allgemeine Krankenanstalten, das sind Krankenanstalten für Personen ohne Unterschied des Geschlechtes, des Alters oder der Art der ärztlichen Betreuung,
b) Sonderkrankenanstalten, das sind Krankenanstalten für die Untersuchung und Behandlung von Personen mit bestimmten Krankheiten oder von Personen bestimmter Altersstufen oder für bestimmte Zwecke,
…
I. Allgemeine Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Krankenanstalten
§ 3
Errichtungsbewilligung für bettenführende Krankenanstalten
(1) Die Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt bedarf der Bewilligung der Landesregierung (Errichtungsbewilligung), soweit im Abs. 6 nichts anderes bestimmt ist. Um die Erteilung der Errichtungsbewilligung ist schriftlich anzusuchen. Sollen ambulante Untersuchungen und Behandlungen durchgeführt werden, die über den Umfang des § 38 hinausgehen, so müssen die Voraussetzungen nach § 4b Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 vorliegen.
…
(5) Im Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung einschließlich eines allfälligen Verfahrens nach § 3a Abs. 5 haben hinsichtlich des nach § 3a Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 2a zu prüfenden Bedarfes
a) die gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten und
…
Parteistellung im Sinn des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, und das Recht, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
§ 3a
(1) Die Landesregierung hat über ein Ansuchen um die Erteilung der Errichtungsbewilligung mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(2) Die Errichtungsbewilligung ist zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
a) Für die vorgesehene Krankenanstalt muss nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot durch öffentliche, private gemeinnützige und sonstige bettenführende Krankenanstalten mit Kassenverträgen
1. zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und
2. zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit
ein Bedarf nach Abs. 2a gegeben sein. Soweit der Tiroler Krankenanstaltenplan (§ 62a) für Fondskrankenanstalten im Sinn des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes, LGBl. Nr. 2/2006, Festlegungen über deren Leistungsangebot und deren Ausstattung mit medizinischtechnischen Großgeräten enthält, entfällt eine Bedarfsprüfung. In einem solchen Fall darf die Errichtungsbewilligung nur erteilt werden, wenn die Errichtung nach dem vorgesehenen Anstaltszweck und dem vorgesehenen Leistungsangebot den Festlegungen des Tiroler Krankenanstaltenplanes entspricht.
…
§ 5
Änderungen von Krankenanstalten
(1) Jede wesentliche Änderung einer Krankenanstalt bedarf der Bewilligung der Landesregierung.
(2) Eine wesentliche Änderung liegt vor,
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a) | wenn die Betriebsanlage oder ein Teil davon verlegt wird, |
b) | bei einem Zu- oder Umbau größeren Umfangs, durch den der medizinische Bereich berührt wird, |
c) | wenn neue Organisationseinheiten (Abteilungen, Institute und dergleichen) geschaffen werden, auch wenn dies nicht mit einer räumlichen Erweiterung der Krankenanstalt verbunden ist, |
d) | bei wesentlichen Veränderungen in der apparativen Ausstattung, insbesondere bei der Anschaffung von Großgeräten, oder im Leistungsangebot. |
(3) Für die Bewilligung von Änderungen gelten die §§ 3, 3a, 4, 4a, 4b und 4c sinngemäß. … .
…
Krankenanstaltenplan
§ 62a
(1) Die Landesregierung hat die geeignetste Form der Sicherstellung öffentlicher Anstaltspflege durch einen Tiroler Krankenanstaltenplan festzulegen, der durch Verordnung zu erlassen ist. Der Tiroler Krankenanstaltenplan gilt jedenfalls für Fondskrankenanstalten im Sinn des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes. Er hat sich im Rahmen des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit sowie des Regionalen Strukturplanes Gesundheit Tirol zu halten.
(2) Der Tiroler Krankenanstaltenplan hat jedenfalls folgende Festlegungen zu enthalten:
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a) | die Standorte der Fondskrankenanstalten, |
b) | die maximalen Gesamtbettenzahlen für den Normalpflegesowie den Intensivbereich für jede Fondskrankenanstalt, |
c) | die medizinischen Fächerstrukturen (Fachrichtungen) und die Organisationsformen für jede Fondskrankenanstalt, |
d) | die maximalen Bettenzahlen je Fachrichtung bezogen auf das Bundesland Tirol, die jeweilige Versorgungsregion oder die jeweilige Fondskrankenanstalt, |
e) | die Anzahl der medizinisch-technischen Großgeräte für jede Fondskrankenanstalt, |
f) | die Verortung von Referenzzentren und speziellen Versorgungsangeboten. |
(3) Die Landesregierung hat vor der Erlassung oder Änderung des Tiroler Krankenanstaltenplanes dem Tiroler Gesundheitsfonds, dem Landessanitätsrat, der Ärztekammer für Tirol, dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und den betroffenen Trägern der Krankenanstalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Für die Abgabe der Stellungnahme ist im Falle der Erlassung des Tiroler Krankenanstaltenplanes eine Frist von zwei Monaten und im Falle seiner Änderung eine Frist von einem Monat einzuräumen.
..."
1.1.2. § 3a Abs. 2 lit. a zweiter Satz und § 62a Tir KAG gehen im Wesentlichen zurück auf die Novelle LGBl. Nr. 23/1997.
Die RV lautet hiezu (auszugsweise):
"Zu den Z. 4 und 5 (§ 3 Abs. 2a, § 3a Abs. 2 lit. a):
Der § 3a Abs. 2 enthält eine Aufzählung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt. Eine dieser Voraussetzungen bildet das Vorliegen des Bedarfes zum Schutz der mit öffentlichen Mitteln betriebenen Krankenanstalten und sonstigen vergleichbaren Einrichtungen.
Mit der Neuregelung dieser Bestimmung soll die Verbindung zum Tiroler Krankenanstaltenplan (§ 62a) hergestellt werden. Bei Fondskrankenanstalten entfällt eine Bedarfsprüfung, soweit der Tiroler Krankenanstaltenplan Festlegungen über deren Leistungsangebot und deren Ausstattung mit medizinisch-technischen Großgeräten enthält. In diesem Fall ist die Übereinstimmung mit
dem Krankenanstaltenplan maßgeblich. ... .
...
Zu Z. 31 (§ 62a):
Die Vertragsparteien haben sich in der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 darauf geeinigt, einen verbindlichen österreichweiten Krankenanstaltenplan einschließlich eines Großgeräteplanes zwischen dem Bund und den Ländern einvernehmlich bis festzulegen. Dabei wurde auch vereinbart, dass die Landeskrankenanstaltenpläne so festzulegen sind, dass die Vorgaben des Österreichischen Krankenanstalten- und Großgeräteplanes nicht überschritten werden.
Die Landesregierung hat den Tiroler Krankenanstaltenplan als Verordnung zu erlassen.
Die Planungsgrundsätze sind im Abs. 2 angeführt.
Abweichend von der bisherigen Regelung des § 62a soll der Tiroler Krankenanstaltenplan nicht als Raumordnungsprogramm festgelegt werden, da einerseits eine rechtzeitige Beschlussfassung durch die Landesregierung ermöglicht werden soll und andererseits der Inhalt weitgehend durch den Österreichischen Krankenanstalten- und Großgeräteplan vorgegeben ist.
..."
1.1.3. Der Tiroler Krankenanstaltenplan 2009, LGBl. Nr. 85, in der Fassung LGBl. Nr. 90/2011 lautet (auszugsweise):
"§ 1
Geltungsbereich
(1) Im Zuge der Umsetzung des Regionalen Strukturplanes Gesundheit Tirol als Detailplan im Rahmen des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit wird für den Bereich des stationären Moduls der Tiroler Krankenanstaltenplan 2009 erlassen.
(2) Der Tiroler Krankenanstaltenplan 2009 gilt für Fondskrankenanstalten im Sinn des § 2 Abs. 4 des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes, LGBl. Nr. 2/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 100/2010.
(3) Die Anlagen 1 bis 5 bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung. Die Anlagen 1 bis 4 enthalten Festlegungen in Bezug auf Fächerstrukturen, Organisationsformen, Bettenhöchstzahlen, Großgeräte sowie Referenzzentren und spezielle Versorgungsangebote. Ein Verzeichnis der in den Anlagen 1 bis 4 verwendeten Abkürzungen wurde als Anlage 5 aufgenommen.
…
§ 3
Großgeräte
(1) Medizinisch-technische Großgeräte sind CT, MR, COR, ECT, STR sowie PET. In der Anlage 3 wird die höchstzulässige Anzahl an medizinisch-technischen Großgeräten für die einzelnen Krankenanstalten festgelegt.
…"
1.2. Das Tiroler Gesundheitsfondsgesetz (TGFG), LGBl. Nr. 2/2006, lautet in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung der Novelle LGBl. Nr. 100/2010 (auszugsweise):
"§ 2
Aufgaben des Fonds
…
(4) Der Aufgabenbereich des Fonds erstreckt sich, soweit es sich um finanzielle Zuwendungen an Krankenanstalten handelt, auf öffentliche Krankenanstalten der im § 1 Abs. 3 lit. a und b des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958, in der jeweils geltenden Fassung genannten Arten, mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in Krankenanstalten für Psychiatrie. Diese Krankenanstalten werden im Folgenden als Fondskrankenanstalten bezeichnet.
…"
2.1. Die Beschwerde ist zulässig.
2.1.1. Unstrittig ist im Beschwerdefall, dass es sich bei der von der mitbeteiligten Partei betriebenen Krankenanstalt, einer bettenführenden öffentlichen Krankenanstalt (§ 1 Abs. 3 lit. a Tir KAG), um eine Fondskrankenanstalt iSd. § 2 Abs. 4 des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes handelt.
Die Parteien des Verfahrens gehen übereinstimmend davon aus, dass im Beschwerdefall eine wesentliche Änderung iSd. § 5 Abs. 2 Tir KAG in der apparativen Ausstattung der von der mitbeteiligten Partei betriebenen Krankenanstalt beabsichtigt ist. Gemäß § 5 Abs. 1 Tir KAG bedarf diese Änderung einer Bewilligung der Landesregierung.
2.1.2. Da gemäß § 5 Abs. 3 erster Satz Tir KAG für die Bewilligung von Änderungen ua. § 3a leg.cit. sinngemäß gilt, darf die Bewilligung gemäß § 3a Abs. 2 lit. a Tir KAG nur erteilt werden, wenn ein Bedarf nach Abs. 2a gegeben ist. Soweit allerdings - so § 3a Abs. 2 lit. a zweiter Satz - der Tiroler Krankenanstaltenplan für Fondskrankenanstalten iSd. Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes "Festlegungen über deren Leistungsangebot und deren Ausstattung mit medizinisch-technischen Großgeräten enthält", entfällt eine Bedarfsprüfung. In einem solchen Fall darf, so § 3a Abs. 2 lit.a dritter Satz leg.cit., die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die Errichtung "nach dem vorgesehenen Anstaltszweck und dem vorgesehenen Leistungsangebot den Festlegungen des Tiroler Krankenanstaltenplanes entspricht".
Gemäß § 62a Abs. 1 Tir KAG hat die Landesregierung durch Verordnung einen Tiroler Krankenanstaltenplan zu erlassen, welcher jedenfalls für Fondskrankenanstalten gilt und sich im Rahmen des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) sowie des Regionalen Strukturplanes Gesundheit Tirol zu halten hat. Gemäß § 62a Abs. 2 Tir KAG hat der Tiroler Krankenanstaltenplan ua. "die Anzahl der medizinisch-technischen Großgeräte für jede Großkrankenanstalt zu enthalten" (lit. e).
Liest man § 3a Abs. 2 lit. a und § 62a Abs. 2 Tir KAG in ihrem Zusammenhang, so wird deutlich, weshalb erstere Bestimmung nicht zwingend eine Bedarfsprüfung im Einzelfall vorschreibt. Da der Tiroler Krankenanstaltenplan im Voraus - und zwar auf der Grundlage höherrangiger Planungsinstrumente - für jede Fondskrankenanstalt die Anzahl der medizinisch-technischen Großgeräte festzulegen hat, geht der Erlassung des Tiroler Krankenanstaltenplans bereits eine Planung der Versorgung ua. mit medizinisch-technischen Großgeräten voraus, weshalb die Durchführung einer Bedarfsprüfung im Einzelfall entfallen kann, wenn und insoweit der Tiroler Krankenanstaltenplan für die betreffende Fondskrankenanstalt eine Festlegung enthält. Eine solche Festlegung liegt freilich nach dem Zweck der Regelung nur dann vor, wenn eine Höchstzahl der medizinisch-technischen Großgeräte festgelegt ist. Nur diesfalls ergibt nämlich der gemäß § 5 Abs. 3 erster Satz Tir KAG sinngemäß anzuwendende § 3a Abs. 2 lit. a zweiter Satz für eine wesentliche Änderung einer Fondskrankenanstalt einen Sinn: Entspricht die beabsichtigte Änderung den Vorgaben des Tiroler Krankenanstaltenplanes für die betreffende Fondskrankenanstalt, so ist die Bewilligung unter Entfall der ansonsten gebotenen Bedarfsprüfung zu erteilen (vgl. auch die oben wiedergegebene RV).
2.1.3. Da gemäß § 5 Abs. 3 erster Satz Tir KAG auch § 3 sinngemäß anzuwenden ist, hat nach dessen Abs. 5 auch bei einer wesentlichen Änderung einer Krankenanstalt "hinsichtlich des nach § 3a Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 2a zu prüfenden Bedarfes" ua. "die gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten" (lit. a) Parteistellung und die Befugnis zur Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Mit dem angefochtenen Bescheid wird der Beschwerdeführerin als gesetzlicher Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten iSd. § 3 Abs. 5 Tir KAG zwar nur die Parteistellung in einem Verfahren nach § 5 leg.cit. verweigert und nicht über eine Änderung der Krankenanstalt selbst abgesprochen, zur Verteidigung ihrer durch das Gesetz eingeräumten Beschwerdebefugnis in einem derartigen Verfahren ist die Beschwerdeführerin aber jedenfalls berechtigt (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/01/0542 mwN.).
Die Beschwerde ist folglich zulässig.
2.2. Die Beschwerde ist im Ergebnis auch begründet.
2.2.1. Gemäß § 1 Abs. 3 des Tiroler Krankenanstaltenplanes bilden die Anlagen 1 bis 5 einen integrierenden Teil dieser Verordnung. Gemäß § 3 Abs. 1 erster Satz zählen zu den medizinischtechnischen Großgeräte auch MR-Geräte, gemäß dem zweiten Satz wird in Anlage 3 "die höchstzulässige Anzahl an medizinisch-technischen Großgeräten für die einzelnen Krankenanstalten festgelegt".
Die erwähnte Anlage 3 des Tiroler Krankenanstaltenplanes enthält eine Tabelle, in deren Zeilen die einzelnen Fondskrankenanstalten und in deren Spalten die verschiedenen medizinisch-technischen Großgeräte angeführt sind. In der Zeile der Krankenanstalt der mitbeteiligten Partei findet sich in der Spalte "MR" der Eintrag "**". Hiezu enthält Anlage 3 unterhalb der genannten Tabelle eine Legende, demzufolge der Zeichenfolge "**" folgende Bedeutung zukommt: "** Kooperation mit einem extramuralen Anbieter; Gerätestandort in der Fondskrankenanstalt".
Die genannte Zeichenfolge "**", welche augenscheinlich einen bestehenden Zustand deskriptiv wiedergibt, findet sich in der Spalte "MR" nicht nur bei der Krankenanstalt der mitbeteiligten Partei, sondern auch noch bei einer weiteren Fondskrankenanstalt, dort allerdings in der Form "1**". Während dem letztgenannten Eintrag "1**" die Bedeutung einer höchstzulässigen Anzahl gemäß § 3 zweiter Satz des Tiroler Krankenanstaltenplanes beigemessen werden kann, ist dies beim Eintrag "**" für die Krankenanstalt der mitbeteiligten Partei, der eben keine Zahl enthält, nicht der Fall. Es kann im Beschwerdefall folglich nicht davon ausgegangen werden, dass in Ansehung der Krankenanstalt der mitbeteiligten Partei für MR-Geräte - anders als für CT-Geräte (für diese enthält die Zeile der Krankenanstalt der mitbeteiligten Partei den Eintrag "1") - höchstzulässige Anzahl gemäß § 3 zweiter Satz des Tiroler Krankenanstaltenplanes normativ vorgegeben ist.
2.2.2. Fehlt es aber im Beschwerdefall an einer solchen Vorgabe des Tiroler Krankenanstaltenplanes für MR-Geräte, darf auch die in § 3a Abs. 2 lit. a Tir KAG vorgesehene Bedarfsprüfung nicht entfallen. Die mit dem angesprochenen Bescheid ausgesprochene Verneinung der Parteistellung der Beschwerdeführerin erweist sich demnach als rechtswidrig.
2.2.3. Der angefochtene Bescheid war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
Fundstelle(n):
KAAAE-73425