VwGH vom 08.09.2011, 2008/03/0130
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des H G in D, vertreten durch Gerolf Haßlinger Haßlinger Planinc Partner, Rechtsanwälte in 8530 Deutschlandsberg, Obere Schmiedgasse 7, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom , Zl WA 292/1999, betreffend Entziehung eines Waffenpasses und einer Waffenbesitzkarte, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg (BH) vom wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 2 Z 3 in Verbindung mit § 25 Abs 3 des Waffengesetzes 1996 (WaffG) der Waffenpass und die Waffenbesitzkarte entzogen.
Begründend führte die BH unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich einer periodischen Verlässlichkeitsprüfung am angegeben, sich nicht an den Aufbewahrungsort der Waffen zu erinnern. Im Zuge des Verfahrens habe der Beschwerdeführer vorgebracht, die Waffen, weil er selbst sich längere Zeit im Krankenhaus aufgehalten habe, an seinen Schwiegersohn übergeben zu haben, damit dieser nach dem Rechten sehen könne. Am habe eine ausführliche amtsärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers stattgefunden, wobei im Gutachten "ärztlicherseits Bedenken im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung zum Führen von Waffen geäußert (worden seien), da das Sehvermögen herabgesetzt" sei und der Beschwerdeführer "nur mit Hilfe einer Stützkrücke für längere Zeit stehen oder gehen" könne; das "Stehen ohne Hilfskrücke" sei sehr unsicher, eine Fortbewegung ohne Krücken praktisch nicht möglich.
Auf Basis dieses Gutachtens, wonach dem Beschwerdeführer eine Fortbewegung ohne Krücken praktisch nicht möglich sei, weil auf Grund seiner Beschwerden zu sehr Unsicherheit bestehe und das Sehvermögen stark herabgesetzt sei, müsse die BH davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht in der Lage sei, mit Waffen sachgemäß umzugehen. Die BH komme daher zur Auffassung, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht über die notwendige Verlässlichkeit zum Besitz und Führen von Faustfeuerwaffen verfüge.
2. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung bestritt der Beschwerdeführer, geäußert zu haben, sich nicht an den Aufbewahrungsort der Waffen erinnern zu können. Er habe vielmehr wegen eines stationären Krankenhausaufenthalts die Waffen ordnungsgemäß in einem Tresor verwahrt und die Schlüssel zum Waffentresor seinem Schwiegersohn, einem als verlässlich anzusehenden Polizeibeamten, übergeben.
Im Übrigen bestritt der Beschwerdeführer, dass sich aus der amtsärztlichen Untersuchung Zweifel an seiner gesundheitlichen Eignung zum Führen von Waffen ableiten ließen. Sein Sehvermögen sei vollkommen ausreichend; auch ein Facharzt für Augenheilkunde habe keinen Grund gesehen, weitergehende Maßnahmen zu setzen, vielmehr eine Kontrolluntersuchung in einem Jahr als ausreichend erachtet; er legte dazu einen augenärztlichen Befund eines Augenfacharztes vor. Die Verwendung einer Stützkrücke wiederum stelle keine Begründung für die Annahme einer nicht ausreichenden körperlichen Eignung dar.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der gegen den Erstbescheid gerichteten Berufung gemäß § 66 Abs 4 AVG keine Folge.
In der Begründung gab die belangte Behörde zunächst - zusammengefasst - den erstinstanzlichen Verfahrensgang und dann den Inhalt der Berufung (durch Anschluss des Berufungsschriftsatzes) wieder.
Die weiteren Ausführungen beschränken sich - nach einer Wiedergabe des § 8 Abs 1 und 2 WaffG - auf Folgendes:
"Feststeht, dass anlässlich der periodischen Verlässlichkeitsprüfung am der (Beschwerdeführer) den Polizeibeamten der Polizeiinspektion D gegenüber angab, sich nicht mehr an den Aufbewahrungsort der Waffen zu erinnern und um Durchführung zu einem anderen Termin ersuchte, da er erst seinen im Haus wohnhaften Schwiegersohn hinsichtlich des Verwahrungsortes der Waffen befragen müsse. Die polizeiliche Erhebung konnte sodann am durchgeführt werden.
Der (Beschwerdeführer) hatte also zum Zeitpunkt der Überprüfung nicht einmal gewusst, wo sich seine Waffen befinden. Unverlässlich ist daher eine Person, die keinen Überblick über den Verbleib oder den Verwahrungsort seiner Waffen hat, indem er bei der Überprüfung nicht weiß, wo sich die Waffen befinden.
Dies allein reicht für die Berufungsbehörde schon aus, die waffenrechtliche Unverlässlichkeit beim (Beschwerdeführer) festzustellen. Ob weitere körperliche Mängel beim (Beschwerdeführer) vorliegen, war aufgrund dieses waffenrechtlich relevanten Sachverhaltes nicht mehr zu prüfen, sondern es reichte allein diese Feststellung aus, um die waffenrechtliche Verlässlichkeit beim (Beschwerdeführer) zu verneinen, weshalb mit der Abweisung der Berufung vorzugehen war."
4. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens - die belangte Behörde nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand - in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
4.1. Gemäß § 25 Abs 3 WaffG hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist.
Gemäß § 8 Abs 1 WaffG ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. | Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird; |
2. | mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird; |
3. | Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind. |
Gemäß § 8 Abs 2 WaffG ist ein Mensch keinesfalls verlässlich, wenn er (ua) durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen (Z 3). |
4.2. Die belangte Behörde hat, anders als die Erstbehörde, ihre Annahme der fehlenden Verlässlichkeit des Beschwerdeführers allein darauf gestützt, dass dieser zum Zeitpunkt der Überprüfung nicht einmal gewusst habe, wo sich seine Waffen befinden.
Dazu ist zunächst festzustellen, dass zu den Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen und sorgfältigen Verwahrung von Schusswaffen auch das Wissen um den aktuellen Besitzstand dieser Waffen gehört. Weiß also ein Inhaber einer Waffenbesitzkarte nicht einmal, wo sich seine Waffen befinden, ist er regelmäßig als unverlässlich anzusehen (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2011/03/0091, mwN).
4.3. Der belangten Behörde ist allerdings anzulasten, dass dieses entscheidende Sachverhaltsmerkmal, auf das sich im Übrigen die Erstbehörde gar nicht gestützt hat, vom Beschwerdeführer in der Berufung ausdrücklich - mit sachverhaltsbezogenem Vorbringen - bestritten worden ist, wobei die belangte Behörde jegliches Ermittlungsverfahren unterlassen hat, was die Beschwerde mit Recht rügt.
4.4. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei der gebotenen Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen zu einem anderen Bescheid gekommen wäre (es wurde auch nicht einmal ansatzweise begründet, warum der körperliche Zustand des Beschwerdeführers verhindern solle, dass er mit Waffen sachgemäß umgehen könne), war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455. Wien, am
Fundstelle(n):
BAAAE-73415