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VwGH vom 03.05.2012, 2010/06/0185

VwGH vom 03.05.2012, 2010/06/0185

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Senatspräsidentin Dr. Bernegger sowie den Hofrat Dr. Waldstätten, die Hofrätin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde des G W in K, vertreten durch Mag. Michael Hirm, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Kardinalsplatz 9/3, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 7-B-BRM- 1198/3/2010, betreffend Versagung der Baubewilligung gemäß § 17 Abs. 1 Krnt BauO 1996 (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Klagenfurt in 9021 Klagenfurt, Arnulfplatz 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom (eingelangt beim Magistrat Klagenfurt am ) die Erteilung der Bewilligung gemäß § 6 Krnt OrtsbildpflegeG und (sofern notwendig) gemäß § 6 Krnt Bauordnung 1996 - K-BO 1996 für die Errichtung einer Werbeanlage auf den Grundstücken Nr. X und Nr. Y, GB K. Die aus zwei Teilen bestehende Werbeanlage im Ausmaß von jeweils 2,6 m x 10,4 m solle in der S-Straße auf den genannten Grundstücken in einiger Entfernung von der Straße und senkrecht dazu errichtet werden, wobei hinter den beiden Teilen der Werbeanlage jeweils eine Hainbuchenreihe bestehe, die den von der S-Straße senkrecht abzweigenden Weg Nr. Z im Osten und im Westen umschließen würden. Die Plakatwände sollen in zwei voneinander getrennten Konstruktionen (die den statischen Erfordernissen entsprächen) jeweils außerhalb der Hainbuchenreihen errichtet werden. Die äußeren Flächen würden als Werbeflächen dienen. Hinter der jeweiligen Werbetafel bilde eine Hainbuchenreihe eine grüne Wand, die die Plakatfläche höhenmäßig überrage.

Der Beschwerdeführer legte das Ortsbildgutachten vom der Architektin Dipl. Ing. S. W. mit dem Bauansuchen vor. Diesem Gutachten wurde das zum Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens herrschende "Stadtbild" in Klagenfurt, weiters die historische Entwicklung der Stadt, Architektur-Elemente und die für das Stadtbild charakteristischen Sichtachsen, Sichtwinkel und die Blickrichtungen zugrunde gelegt. Das Gutachten ging auch auf die stadtgestalterischen Aspekte von Werbung ein. Der Abschnitt "architektonische Elemente" behandelte das Netzdorf, die Architekturgeschichte und die Architekturelemente, wie den Platz, das Bauernhaus, das Portal und die Tür. Im Kapitel Standortbeschreibung wird allgemein festgestellt, dass sich die Stadt außerhalb des Ringes (das gilt für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke) durch eine relativ lockere zweigeschossige Bebauung mit Eigengärten und viel Grün auszeichne, die mit zunehmender Entfernung zum Stadtkern in eine Einfamilienhaus-Landschaft übergehe. Dieses Stadtbild präge viele Städte dieser Größenordnung und ermögliche eine hohe Lebensqualität im urbanen Raum. Durch die offene, für die Zeit und geografische Lage typische Bauweise sei keine große Baudichte vorhanden. Größtenteils würden die Häuser für Wohnzwecke genutzt, in der Erdgeschoßebene seien auch mehrere Geschäfte eingerichtet. Die S-Straße liege im Westen der Stadt und sei eine Verbindungsstraße zwischen der westlich gelegenen E-Straße und dem östlich gelegenen R-Gürtel.

Zur Standortbeschreibung der geplanten Werbeanlage wird in diesem Gutachten ausgeführt, dass sich die Anlage in einem Wohngebiet befinde, das Wohngebiet weise verschiedene Wohnformen und Strukturen nebeneinander aus. Das Gebiet sei eine Mischung aus freistehenden Einfamilienhäusern, Mehrfamilienhäusern in geschlossener Bauweise und Wohnblöcken in offener Bauweise. Die drei aneinander angrenzenden Grundstücke (die beiden für die Errichtung vorgesehenen Grundstücke und das zwischen diesen senkrecht verlaufende Weggrundstück) entlang der S-Straße seien derzeit unbebaut. Die derzeit gültigen Bebauungsbestimmungen würden eine geschlossene Bebauung in der Bauklasse I ermöglichen. Bei dem mittleren Grundstück handle es sich um eine Fahne für das dahinterliegende Grundstück, das im Bereich der Straße nicht bebaubar sei, mit Ausnahme der bauordnungsgemäß erlaubten Bauwerke entlang der seitlichen Grundstücksgrenze. Diese Bauwerke dürften ohne besondere Genehmigung bis zu 2,5 m über dem angrenzenden projektierten Gelände liegen. Die geplanten Werbefelder würden eine Höhe von 3,1 bis 3,8 m erreichen. Diese Höhen lägen deutlich unter der für diese Grundstücke erlaubten Gebäudehöhe gemäß dem Bebauungsplan. Es könne auch davon ausgegangen werden, dass die zukünftigen Bewohner der äußeren Liegenschaften im Falle einer offenen Bebauung im Bereich der seitlichen Grundstücksgrenze den maximal möglichen Sichtschutz errichten würden, um die eigene Privatsphäre zu wahren. Diese Abgrenzung könnte in Form eines Bauwerks wie z.B. Stahlbetonwand bis hin zu einer grünen Hecke entlang der seitlichen Grundstücksgrenze erfolgen.

Es sei zu erfragen, inwiefern die Errichtung der Werbefelder in zwei voneinander getrennten Konstruktionen, jeweils in der unmittelbaren Nähe der seitlichen Grundstücksgrenze zu einem Fahnengrundstück, erfolgen könne - wobei die äußeren Flächen als Werbeflächen dienten und in der Mitte im Rückenbereich eine grüne Wand mit z.B. Hainbuchen errichtet werden könne. Die Werbeanlagen würden dann entlang einer Baumallee stehen und einen Bestandteil dieser Allee bilden. Die Baumallee sei jedenfalls höher als die Werbeanlage selbst und erwirke auch für die Passanten und Nutzer der Fahne eine angenehme beschützende Atmosphäre. Eine Anordnung der Werbeanlage entlang der Straße würde aus der Sicht der Gutachterin in diesem Bereich mehr Unruhe in das Stadtbild bringen. Städtebaulich gesehen sei das Wohngebiet durch verschiedene Bebauungsvorschriften inhomogen und in sich widersprüchlich. Nach einem Abschnitt über Sichtachsen und die optische Wahrnehmung des Standortes in der Umgebung stellte die Privatsachverständige zusammenfassend Folgendes fest:

"Die Bebauung entlang der S-Straße und die in diesem Bereich wechselnde Struktur und Elemente der Wohnbebauung vom Einfamilienhaus, über geschlossene Zeile mit Klein- und Großstruktur bis zum offenen Wohnblock von einer Querstraße bis zur anderen, Stellen aus architektonischer und städtebaulicher Sicht wie bereits diskutiert keine durchgehende bzw. großflächige konsistente Wohnstruktur bzw. Wohncharakter dar.

Aus architektonischer Sicht gesehen haben die derzeitigen Werbeanlagen in anderen Wohngebieten in Form der Planen, Transparenten oder Werbetafeln entlang der Straßenfluchtlinie (Grenze zwischen dem Gehsteig und Grundstück) bzw. den Werbetafeln die direkt an den Fassaden der Häuser angebracht wurden großen Einfluss auf die Blickrichtungen und das Stadtbild.

Die Werbeanlagen sind aus unserem wirtschaftlichen Leben nicht mehr weg zu denken. Hier stellt sich die Frage ob die neuesten technischen Entwicklungen, die eine zeitlich programmierbare Änderung der verschieden Werbungen und Ankündigungen die ein Minimieren der Werbefläche auf eine bestimmte, unveränderbare und somit kalkulierbare Größe reduzieren, für das Stadtbild und die Blickrichtungen schonender sind. Wenn die bereits 'klassischen' Werbetafeln zum Einsatz kommen sollten, sollen diese in deren Sprache und Form den Elementen die für die umliegenden Strukturen üblich sind, entsprechend gestaltet werden und sich in diesen finden. Im Bereich der freistehenden Einfamilienhaus-Bebauung spricht gegen eine freistehende Werbeanlage die in ihrer Formensprache einer begrünten Mauer, entlang der seitlichen Grundstücksgrenze entspricht, nichts dagegen. Das Ortsbild wird in diesem Fall weder gestört noch verunstaltet.

Ein Werbekonzept unterlegt mit einem Werbekataster für die ganze Stadt wo die vielen A-Ständer, Plakate entlang der Straßenzüge, Gebäudefronten die mit den Werbetafeln zur Straße hin abgedeckt sind, etc. vermieden werden könnten, wäre für das Stadtbild von enormer Wichtigkeit.

Die Bewertung und Darstellung der Sichtachsen führen zu dem Ergebnis, dass die geplante Werbeanlage im Vergleich zu den derzeit gelebten Werbearten in Wohngebieten zu einer geringen optischen Beeinträchtigung der unmittelbaren Umgebung führt und in keinster Weise stört oder verunstaltet.

Bei den neu zu errichtenden Werbeanlage, sollte diese als Wendewerbeanlage errichtet werden, handelt es sich um eine technische Entwicklung die sicher in der weiteren zukünftigen Entwicklung verschiedene Potentiale in sich birgt, insbesondere in Bezug auf die Alarmierung des Straßenverkehrs sowie Sicherheitshinweise 'in Time' ermöglichen wird.

Unter Bedachtnahme, dass gesetzliche Bestimmungen im Bezug auf andere Gesetze und der Straßenverkehrsordnung erfüllt sind, sowie dargelegten Analysen kann das Ausmaß der Beeinträchtigung des Stadtbildes durch die Errichtung der Werbeanlagen im Bereich S-Straße, als gerechtfertigt beurteilt werden und wird befürwortet."

Dieses Gutachten enthält auf Seite 14 eine Fotomontage des einen Teils der geplanten Werbeanlage auf den beiden an der S-Straße gelegenen, unverbauten Grundstücken. Im Umfeld ist hinter Bäumen eine lockere Einfamilienhausbebauung ersichtlich. Die unverbauten Grundstücke und ihre Umgebung sind auch auf Fotos 5 und 6 der Beilage 2 ersichtlich. Das Gutachten enthält weiters eine Fotodokumentation des Straßenzuges der S-Straße.

Der Amtssachverständige Dipl. Ing. P. K. gab zu der verfahrensgegenständlichen Werbeanlage, bestehend aus zwei Plakattafeln mit je ca. 10 m Länge, unter Berücksichtigung des vorgelegten Privatgutachtens folgende Stellungnahme vom ab:

"Ein Ortsaugenschein zeigte, dass die Plakatwände inmitten einer unbebauten Baulandreserve von ca. 2900 m2 errichtet werden sollen. Diese freie Fläche ist umgeben von Grundstücken, die mit Einfamilienwohnhäusern bebaut und als private Gärten genutzt werden. Im Osten befindet sich ein Gebäude, dass im Erdgeschoß ein Gasthaus beherbergt und dessen Garten als Gastgarten genutzt wird.

Insgesamt wird ein Ortsbild vorgefunden, das durch Wohnnutzungen geprägt ist, keine gravierenden Störungen aufweist und als intakt und schützenswert bezeichnet werden kann.

Erst weiter im Osten bzw. im Westen finden sich Flächen, die als gemischtes Baugebiet gewidmet sind und deren Erscheinung diese Durchmischung von privater und gewerblicher Nutzung auch widerspiegelt.

In ihrer 'Zusammenfassenden Bewertung und Stellungnahme' stellt die Gutachterin in einem, dem Bauansuchen beigefügten Gutachten fest, dass, im Bereich der freistehenden Einfamilienhaus-Bebauung nichts gegen eine frei stehende Werbeanlage, die in Ihrer Formensprache einer begrünten Mauer entlang der Grundstücksgrenze entspricht, spricht'.

Seitens des Ortsbildes wird zwar gewürdigt, dass durch die Hainbuchenhecke eine Art Hintergrund, ein grünes Passepartout für die Plakatwand geschaffen wird. Dadurch wird die Plakatwand besser in das Grün des unbebauten Grundstücks eingebunden. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass die Plakattafeln durch die Lage inmitten von unbebauten Grundstücken eine ungewünschte Dominanz entfalten.

Bei der Anordnung von Werbeanlagen wird in Klagenfurt seit langem darauf geachtet, dass Werbeanlagen in Bereichen errichtet werden, wo sie sich in das bestehende Ortsbild einfügen, ohne überragende Dominanz zu erlangen. Dies ist beim gegenständlichen Vorhaben nicht gegeben. Zusammenfassend wird festgestellt, dass das Vorhaben inmitten eines intakten Wohngebiets als gravierende Störung des schützenswerten Ortsbildes bewertet wird und somit aus Ortsbildgründen abgelehnt werden muss."

In der Folge erstattete die Ortsbildpflegekommission der mitbeteiligten Landeshauptstadt (OBPFL-Kommission) auf Antrag der erstinstanzlichen Behörde auf der Grundlage des vom Beschwerdeführer eingebrachten Ortsbildgutachtens, des Bauansuchens und der Stellungnahme des Amtssachverständigen vom und einer Stellungnahme des Beschwerdeführers vom zu dem geplanten Vorhaben folgendes Gutachten:

"Die gegenständigen Parzellen, welche im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan als Bauland-Wohngebiet ausgewiesen sind, sind dzt. unbebaut und grenzen im Südosten direkt an die S-Straße an. Sie bilden im Straßenverlauf der S-Straße eine offene Baulücke. Der unmittelbare Nahbereich wird durch Einfamilienhäuser mit offenen Vorgärten geprägt. Erst weiter westlich bzw. östlich ist eine Durchmischung von privater und gewerblicher Nutzung ersichtlich.

Bestehende Werbeanlagen im Nahbereich des Bauvorhabens sind entweder in Form von Geschäftsbezeichnungen den Betrieben direkt zugeordnet oder lassen beispielsweise in der R-Straße in Form von Einfriedungen, auf temporäre Einrichtungen schließen.

Das Umfeld der angesuchten Werbeanlage wird durch mehrere kleinräumige 'Quartiere' mit oberwiegender Wohnnutzung mit privaten Vorgärten gebildet, welche von der B-Gasse, der E-Straße, der R-Straße und der S-Straße begrenzt werden.

Eine ortsfeste Werbeanlage in Form der Plakatwände ist kein elementarer Bestandteil einer Wohnanlage und stellt im gegenständlichen Fall einen Fremdkörper dar, der in keinem städtebaulichen Konnex zur Bestandsbebauung steht. Die OBPFL-Kommission ist daher der Ansicht, dass durch die geplante Errichtung der Werbeanlage das vorherrschende Ortsbild erheblich beeinträchtigt wird. Durch die geplante Werbeanlage wird der Gewerbebereich in die Wohnzone gezogen, was abzulehnen ist.

Angemerkt wird, dass beginnend mit 2003 am gegenständlichem Standort mehrfach Ansuchen unterschiedlichster Art und Ausformung zur Errichtung von Werbeanlagen gestellt wurden, jedoch allesamt negativ beurteilt wurden, wobei das Ausmaß von Ansuchen zu Ansuchen dabei immer größer wurde!

Die im Gutachten der … angeführten Plakatwandbeispiele werden seitens der OBPFL-Kommission auch nicht positiv bewertet und als für das Ortsbild abträglich empfunden, wobei diese eher noch als temporär zu sehen sind bzw. sich in einer Gewerbezone befinden (R-Gürtel).

Werbeanlagen in Form von Plakatwänden befinden sich zumeist als Einfriedungen, Bauzäune etc. entlang von Straßen und Sportanlagen und weisen eher einen 'temporären Charakter' auf.

Die geplante Werbeanlage steht in keinem Zusammenhang mit dem städtebaulichen Duktus der Wohnbebauung und würde ob seiner Größe, Form und Ausprägung eine Dominanz erfahren, die das vorhandene schützenswerte Ortsbild erheblich stören würde. Das Bauvorhaben wird daher von der OBPFL-Kommission abgelehnt."

Der Bürgermeister der mitbeteiligten Partei wies das verfahrensgegenständliche Bauansuchen mit Bescheid vom wegen Verletzung von Interessen des Schutzes des Ortsbildes ab. Er führte dazu im Wesentlichen aus, dass die Behörde gemäß § 13 Abs. 2 lit. c K-BO 1996 bei der Vorprüfung gemäß § 15 Abs. 1 K-BO 1996 festzustellen habe, ob dem Vorhaben Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes entgegenstünden. Mit der gutachterlichen Stellungnahme des planungstechnischen Amtssachverständigen sowie dem Gutachten der Ortsbildpflegekommission sei schlüssig und nachvollziehbar dargelegt worden, dass die beantragte Errichtung einer Werbeanlage das vorhandene Ortsbild erheblich beeinträchtigen würde.

Die Bauberufungskommission der mitbeteiligten Partei wies die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom als unbegründet ab. Im Hinblick darauf, dass einander widersprechende Gutachten vorlägen, führte die Berufungsbehörde insbesondere aus, dass das vorgelegte Privatgutachten zwar durch Überschriften in übersichtlicher Art und Weise gegliedert sei, sich jedoch nach einer allgemeinen Beschreibung der Funktionalität von Werbeanlagen im urbanen Bereich in einer unnötigen und verfahrensgegenständlich irrelevanten Erzählung der geschichtlichen Entwicklung der Landeshauptstadt Klagenfurt, einer allgemeinen Darstellung architektonischer Elemente in unzusammenhängenden Kurzbeschreibungen des Standortes der geplanten Werbeanlage und in Beschreibungen der optischen Wahrnehmungen des Standortes in der Umgebung erschöpfe. Selbst im eigentlichen als Stellungnahme bezeichneten Gutachten (eineinhalb von insgesamt 19 Seiten) fänden sich noch Elemente der Befundaufnahme und verallgemeinerte Ausführungen zur wirtschaftlichen Bedeutung von Werbeanlagen, sowie die Aussagen, dass ein Werbekonzept mit einem Werbekataster für die ganze Stadt von enormer Wichtigkeit für das gesamte Stadtbild wäre und neu zu errichtende Werbeanlagen in ihrer weiteren zukünftigen Entwicklung verschiedene Aufgaben - wie etwa Alarmierungen und Sicherheitshinweise "In Time" - erfüllen könnten. In dem insgesamt mit überwiegenden Verallgemeinerungen dargestellten Gutachten fänden sich Befundaufnahmen und konkrete gutachterliche Bewertungen des Bauprojektes nur vereinzelt, unzusammenhängend und schemenhaft.

Die Stellungnahme des Amtssachverständigen Dipl. Ing. P. K., wie auch das Gutachten der Ortsbildpflegekommission würden hingegen die einheitlich ablehnende Haltung mit einer gravierenden Störung des klar und unmissverständlich umschriebenen umliegenden Wohngebietes durch die Plakatwände, die dort keinen elementaren Bestandteil bildeten, untermauern. Es käme - anders als der Beschwerdeführer meine - bei einem schützenswerten Ortsbild nicht nur auf Objekte von besonderem kulturhistorischen Wert an, sondern darauf, dass das Ortsbild als solches noch schutzwürdig vorhanden sei. Auch sei nicht von einem Ortsbild schlechthin auszugehen, sondern von der beabsichtigten baulichen Maßnahme und ihrer näheren Umgebung. Das Ortsbild ergebe sich nämlich aus dem Gesamteindruck der verschiedenen Objekte im örtlichen Zusammenhang. Selbst das Vorhandensein einzelner störender Objekte könne nicht dazu führen, dass ein weiterer Eingriff in das Ortsbild nicht mehr als störend angesehen werden könnte, soweit überhaupt noch ein schutzwürdiges Ortsbild vorhanden sei. Es sei anhand des genehmigten (konsentierten) vorhandenen Bestandes zu beurteilen, inwieweit diesem Gebiet ein Mindestmaß an gemeinsamer Charakteristik (wenn auch nicht vollständiger Einheitlichkeit) eigen sei, die den Maßstab dafür bilde, ob ein Bauvorhaben dieses Ortsbild erheblich beeinträchtige.

Nach Ansicht der Ortsbildpflegekommission stellten die beabsichtigten Plakatwände inmitten eines vorhandenen Bestandes an kleinräumigen Wohnbauten einen Fremdkörper dar und liege damit eine grobe Beeinträchtigung des Ortsbildes im Umfeld der baulichen Anlage vor. Dieser überzeugenden Argumentation schließe sich die Berufungsbehörde an.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen Vorstellung.

Die belangte Behörde holte ein weiteres Gutachten von Dipl. Ing. G. K. (Abteilung 7 des Amtes der Kärntner Landesregierung) ein.

Dieser Amtssachverständige stellte insbesondere zu den Fragen, ob an dem geplanten Standort ein Ortsbild im Sinne des § 2 Krnt OrtsbildpflegeG vorliege, es sich dabei um ein erhaltenswertes Ortsbild im Sinne dieses Gesetzes handle und welche Auswirkungen die Ausführung des Bauvorhabens auf dieses Ortsbild hätte und ob das Privatgutachten wie auch die Stellungnahme des Amtssachverständigen und das Gutachten der Ortsbildpflegekommission schlüssig und nachvollziehbar seien, Folgendes fest:

"Ad1) Das vorhandene Ortsbild entlang der S-Straße zwischen E-Straße und R-Straße auf bestehende Baulichkeiten untersucht zeigt, dass es vor allem südseitig stimmige etwas dichtere zweigeschoßige Baustrukturen - welche ca. um die Jahrhundertwende entstanden sind - mit durchwegs Wohncharakter und zum Teil geschlossener Bebauungsweise gibt. Nördlich dieses Straßenabschnittes prägen das Ortsbild überwiegend Einfamilienhäuser mit den jeweils umliegenden Gärten.

Es wird somit festgestellt, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein laut § 2 des Kärntner Ortsbildpflegegesetztes definiertes Ortsbild handelt.

Ad2) Das existierende Ortsbild in diesem Teilbereich der S-Straße hat sich im letzten Jahrhundert entwickelt. Die ursprüngliche leichte Durchmischung 'Wohnen - Kleingewerbe' ist zugunsten der Wohnnutzung rückläufig. Diese Tendenz deckt sich auch mit dem städtebaulichen Lenkprozess der Stadtplanung Klagenfurt, durch welchen z.B. in der R-Straße, wo ursprünglich Industrie angesiedelt war, Wohnanlagen errichtet wurden und noch weiter errichtet werden.

Da beim gegenständlichen Stadtteil geschichtlich gewachsene Baustrukturen mit dem Nutzungsschwerpunkt "Wohnen" vorhanden sind, ist davon auszugehen, dass es sich um ein erhaltenswertes Ortsbild im Sinne des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes handelt.

Ad3) Die zwei Grundstücke X und Y, KG K …, auf denen geplant ist die Plakatwände zu errichten, befinden sich einerseits im direkten Anschluss zur Einfamilienhausstruktur und andererseits in visueller Verlängerung zur südlichen Straßenbebauung der S-Straße. Die Einblicke auf diese s.g. Baulücke - sowohl vom Osten als auch vom Westen - zeigen, dass in jedem Fall jegliche Baulichkeit, die an dieser Stelle errichtet wird, als ortsbildgestaltend bzw. beeinflussend zu beurteilen ist.

Durch die Positionierung der geplanten Werbetafeln in diesem Ortsbereich ist mit einem dominanten, das Ortsbild störenden Erscheinungsbild zu rechnen. Die geplanten Hintergrundbegrünungen ändern nichts an der Tatsache, dass es sich um eine auffällige bzw. dominante (für diesen Zweck werden sie immerhin auch eingesetzt) und das Ortsbild störende bauliche Anlage handelt."

Die belangte Behörde wies die Vorstellung des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, dass aus dem Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen vom hervorgehe, dass die bestehenden Baulichkeiten entlang der S-Straße zwischen der E-Straße und der R-Straße vor allem südseitig einer stimmigen zweigeschossigen Baustruktur aus der Jahrhundertwende zuzuordnen seien. Nördlich des Straßenabschnittes prägten überwiegend Einfamilienhäuser mit Vorgärten das Ortsbild. Es handle sich auf Grund der geschichtlich gewachsenen Baustrukturen für Wohnzwecke auch um ein erhaltenswertes Ortsbild. Nach Ansicht dieses Sachverständigen sei ein dominantes Hervortreten der geplanten Baulichkeit südlich der Einfamilienhausstruktur und nördlich der gewachsenen Wohnstruktur auf den unbebauten Grundstücken gegeben und würde somit das gegebene erhaltenswerte Ortsbild beeinträchtigt. Gegenständlicher Ortsteil diene nach Ansicht der belangten Behörde geschichtlich gewachsenen Wohnzwecken und es sei jedenfalls, wie dies nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich sei, von einem Mindestmaß an Charakteristik auszugehen, wenn auch durch die Bebauung nördlich und südlich der S-Straße keine völlige Einheitlichkeit gegeben sei. Auch nach Ansicht der belangten Behörde liege somit ein erhaltenswertes Ortsbild vor.

Im Gegensatz zum Privatgutachten, das in Bezug auf die Stadtgeschichte, architektonische Grundbegriffe und die bauliche Anlage an sich weit aushole und auch in der zusammenfassenden Bewertung unnötige Ausführungen über Werbeanlagen im Allgemeinen, Werbekonzepte und Vergleiche mit anderen Standorten enthalte, gehe das als schlüssig, nachvollziehbar und vollständig zu qualifizierende Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen von der konkreten Situation und den entscheidenden Kriterien aus. Nachvollziehbar werde das erhaltenswerte Ortsbild in seiner Charakteristik dargestellt und der auf den unbebauten Grundstücken dominant hervortretenden geplanten Werbeanlage gegenübergestellt. Die geplante Werbeanlage trete - wie dies dem schlüssigen Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen zu entnehmen sei - als dominante Erscheinung in diesem Bereich zu den Interessen des Schutzes dieses gegebenen erhaltenswerten Ortsbildes in Widerspruch und störe dieses entsprechend. Das Vorhandensein einzelner störender Objekte im zu beurteilenden Bereich könne nicht dazu führen, dass ein weiterer Eingriff in das Ortsbild nicht mehr als störend anzusehen sei.

Weiters ergebe sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Erfordernissen eines Sachverständigengutachtens nicht, dass ein solches jedenfalls eine Fotodokumentation zu enthalten habe (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/06/0139).

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im vorliegenden Beschwerdefall war die Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996, LGBl. Nr. 62, in der Fassung LGBl. Nr. 77/2005 anzuwenden.

Gemäß § 6 lit. a K-BO 1996 bedarf die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen einer Baubewilligung, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 K-BO 1996 handelt (hier nicht der Fall).

Gemäß § 8 Abs. 1 K-BO 1996 haben sowohl der Bewilligungswerber als auch die Behörde, wenn sich in einem durch dieses Gesetz geregelten Verfahren Auffassungsunterschiede ergeben, ob durch das Vorhaben Interessen des Schutzes des Ortsbildes verletzt werden - unter gleichzeitiger Verständigung des anderen Antragsberechtigten - das Recht, an die Ortsbildpflegekommission (§ 11 K-OBG 1990 - siehe im Folgenden) mit dem Antrag auf Erstattung eines Gutachtens heranzutreten.

Gemäß § 13 Abs. 1 K-BO1996 hat bei Vorhaben u.a. nach § 6 lit. a K-BO 1996 eine Vorprüfung stattzufinden.

Gemäß Abs. 2 lit. c dieser Bestimmung hat die Behörde bei dieser Vorprüfung festzustellen, ob dem Vorhaben Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes entgegenstehen.

Gemäß § 17 Abs. 1 K-BO 1996 hat die Behörde die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, u. a. Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes, nicht entgegenstehen.

Gemäß § 2 Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990 - K-OBG, LGBl. Nr. 32 (in der Stammfassung) umfasst das Ortsbild im Sinne dieses Gesetzes das Bild eines Ortes oder von Teilen davon, das vorwiegend durch Gebäude, sonstige bauliche Anlagen, Grünanlagen, Gewässer, Schlossberge u.ä. geprägt wird, und zwar unabhängig davon, ob die Betrachtung von innen oder von einem Standpunkt außerhalb des Ortes erfolgt. Das Ortsbild umfasst auch den charakteristischen Ausblick auf Ausschnitte der umgebenden Landschaft.

Gemäß § 11 K-OBG (gleichfalls in der Stammfassung) ist zur Beratung der Gemeinden in den Fragen der Ortsbildpflege bei jeder Bezirkshauptmannschaft eine Ortsbildpflegekommission einzurichten. Vor der Erlassung von Verordnungen nach diesem Gesetz ist die Ortsbildpflegekommission jedenfalls zu hören.

Die verfahrensgegenständlichen Werbetafeln mit einer Größe von jeweils 10,4 m x 2,6 m stellen bewilligungspflichtige bauliche Anlagen gemäß § 6 lit. a K-BO 1996 dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/05/0127).

Aus dem wiedergegebenen Begriff des Ortsbildes in § 2 K-OBG ergibt sich zwangsläufig, dass der Schutz des Ortsbildes mit den baulichen Anlagen eines Ortes untrennbar verbunden ist, wenn auch in diesem Zusammenhang Gesichtspunkte miteinbezogen werden, die über die Wirkung dieser baulichen Anlagen hinausgehen, wie etwa auch die bildhafte Wirkung von Grünanlagen, Parklandschaften, Schlossbergen udgl, die neben den baulichen Anlagen dem jeweiligen Orts- und Landschaftsbild das Gepräge geben. Soweit Baulichkeiten in Rede stehen, sind jedoch nicht nur die Objekte von besonderem kulturhistorischem Wert in den Ortsbildbegriff einzubeziehen. Wesentlich ist vielmehr, dass das Ortsbild als solches noch schutzwürdig vorhanden ist. Für die Schutzwürdigkeit des Ortsbildes in diesem Sinne kommt es auf seine völlige Einheitlichkeit jedoch nicht an. Es ist jedenfalls anhand des konsentierten vorhandenen Bestandes zu beurteilen, insoweit ihm ein Mindestmaß an gemeinsamer Charakteristik (wenn auch nicht vollständiger Einheitlichkeit) eigen ist, welche den Maßstab dafür bildet, ob ein Bauvorhaben dieses Ortsbild erheblich beeinträchtigt. Ein Ortsbild, dem ein solcher Zusammenhang fehlt, sodass ein Bauvorhaben geradezu beliebig in einem Belang als störend, in anderen jedoch als sich einfügend empfunden werden kann, ist mangels eines geeigneten Beurteilungsmaßstabes kein schützenswertes Ortsbild im Sinne der genannten Bestimmungen. Wenn voneinander abgrenzbare, je eine verschiedene Charakteristik aufweisende Ortsteilbilder festgestellt werden können, muss das Bauvorhaben an dem jeweiligen Ortsteilbild gemessen werden, dem es zuzuordnen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann das Vorhandensein einzelner störender Objekte noch nicht dazu führen, dass auch jeder weitere Eingriff in das Ortsbild als zulässig angesehen werden müsste (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/05/0040 mwN).

Im vorliegenden Fall waren für den Amtssachverständigen Dipl. Ing. P. K. sowie für die Ortsbildpflegekommission als Bezugsbereich für die Beurteilung des Ortsteilbildes die beiden unbebauten Baugrundstücke in einer Größe von insgesamt ca. 2900 m2, auf denen jeweils eine Plakatwand errichtet werden sollte, samt den diesen unbebauten Baulandbereich umgebenden Einfamilienwohnhäusern mit privaten Gärten maßgeblich. Dieser Bereich entlang der S-Straße ist in der angeführten Fotodokumentation des Privatgutachtens auf den Fotos 5 und 6 der Beilage 2 und den Fotos 1 bis 6 der Beilage 10 ersichtlich. Neben der lockeren Einfamilienhausbebauung, die von privaten Gärten umgeben ist, war danach für das Ortsteilbild im vorliegenden Fall die Wiese mit Hecke und teils Bäumen auf den beiden unverbauten Baugrundstücken - wie dies dem wiedergegebenen Ortsbildbegriff entspricht - maßgeblich. Der Amtssachverständige Dipl. Ing. G. K. wies zudem auf die den unverbauten Grundstücken gegenüberliegenden stimmigen etwas dichteren zweigeschossigen Baustrukturen hin, die um die Jahrhundertwende entstanden sind, die auch für das maßgebliche Ortsteilbild von Bedeutung seien. Es kann daher nicht als unschlüssig erachtet werden, wenn sowohl der Amtssachverständige Dipl. Ing. P. K., wie auch die Ortsbildpflegekommission und der Amtssachverständige Dipl. Ing. G. K. zu dem Ergebnis gelangt sind, dass in dem vorliegenden Bereich der und um die beiden unverbauten Baugrundstücke von einem schützenswerten Ortsbild auszugehen ist und dieses von Grün dominierte Ortsbild durch die vorgesehenen Werbetafeln zweifellos beeinträchtigt wird.

Es stellt auch keinen Verfahrensmangel dar, wenn den drei nach dem vorgelegten Privatgutachten eingeholten Gutachten bzw. Stellungnahmen der Amtssachverständigen keine eigenen Lichtbilder angeschlossen waren, sondern die Sachverständigen davon ausgingen, dass der in Frage stehende maßgebliche Ortsteilbildbereich für die beabsichtigten Werbeanlagen durch die dem Privatgutachten angeschlossene Fotodokumentation ausreichend wiedergegeben wurde.

Die Berufungsbehörde und die belangte Behörde haben sich auch mit der Problematik von einander widersprechenden Gutachten auseinandergesetzt. So kann der Berufungsbehörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie das vorgelegte Privatgutachten dahingehend beurteilte, dass die Ausführungen des Gutachtens weitgehend allgemein gehalten seien und konkrete gutachterliche Bewertungen des Bauprojektes nur vereinzelt, unzusammenhängend und schemenhaft getroffen worden seien. So wird in der eingangs wiedergegebenen zusammenfassenden Bewertung des Privatgutachtens völlig losgelöst von der verfahrensgegenständlichen Werbeanlage festgestellt, dass die derzeitigen Werbeanlagen in anderen Wohngebieten, die direkt an den Fassaden der Häuser angebracht worden seien, großen Einfluss auf die Blickrichtungen und das Stadtbild hätten, dass Werbeanlagen aus dem wirtschaftlichen Leben nicht mehr wegzudenken seien und sich die Frage stelle, ob die neuesten technischen Entwicklungen für das Stadtbild und die Blickrichtungen schonender seien und ein Werbekonzept unterlegt mit einem Werbekataster für das Stadtbild von enormer Wichtigkeit sei. Zu der geplanten Werbeanlage wird dann festgestellt, dass die Bewertung und Darstellung der Sichtachsen zu dem Ergebnis führe, dass die geplante Werbeanlage im Vergleich zu den derzeit gelebten Werbearten in Wohngebieten zu einer geringen optischen Beeinträchtigung der unmittelbaren Umgebung führe und in keinster Weise störe oder verunstalte. Auf einen Vergleich mit Werbeanlagen in anderen Wohngebieten kommt es aber bei der Beurteilung einer konkreten baulichen Anlage im Verhältnis zu dem für sie bestimmenden Ortsbild bzw. Ortsteilbild nicht an.

In der Folge geht die zusammenfassende Bewertung der Privatsachverständigen auf die Möglichkeit einer Wendewerbeanlage, also wiederum nicht auf die konkrete beantragte Werbeanlage ein. Im vorletzten Absatz wird konkret Bezug genommen auf die verfahrensgegenständliche Werbeanlage und festgestellt, dass sie unter "Bedachtnahme, dass gesetzliche Bestimmungen im Bezug auf andere Gesetze und der Straßenverkehrsordnung erfüllt sind, sowie dargelegten Analysen das Ausmaß der Beeinträchtigung des Stadtbildes durch die Errichtung der Werbeanlagen im Bereich S-Straße, als gerechtfertigt beurteilt werden" könne. Die letztere Überlegung des Privatgutachtens zeigt, dass dieses nicht auf das im Nahebereich der baulichen Anlage befindliche Ortsbild bzw. Ortsteilbild abstellt, sondern auf das Stadtbild der Landeshauptstadt Klagenfurt insgesamt bzw. - wie sich das an anderer Stelle des Gutachtens ergibt - auf den Bereich in Klagenfurt außerhalb des Gürtels insgesamt. Dies entspricht nicht den Vorgaben, die sich aus § 2 Ortsbildpflegegesetz und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergeben (vgl. u.a. das angeführte hg. Erkenntnis vom ). Es kann den Behörden daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie sich nicht auf das Privatgutachten, sondern auf die von den Amtssachverständigen erstatteten Gutachten bzw. Stellungnahmen gestützt haben. Waren diese Gutachten bzw. Stellungnahmen auch von Kürze geprägt, enthalten sie doch die maßgeblichen und schlüssigen Überlegungen dafür, dass ein schützenswertes Ortsteilbild vorliegt und die beiden Werbetafeln in diesem störend wirkten.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am