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VwGH vom 28.02.2006, 2005/06/0012

VwGH vom 28.02.2006, 2005/06/0012

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2005/06/0339

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerden 1. der Dr. H M-GmbH in G, vertreten durch Dr. Georg Pachernegg, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Friedrichgasse 6, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. 070703/2004, betreffend einen Bauauftrag und

2. des Dr. H M in G, vertreten durch Lindner & Rock Rechtsanwälte OEG in 8043 Graz, Mariatroster Straße 87a, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. 075634/2004/0009, betreffend die Abweisung eines Baugesuches, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Erstbeschwerdeführerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ist Eigentümerin des Hauses S-Straße 29 in Graz. Der Zweitbeschwerdeführer ist nach dem vom Verwaltungsgerichtshof eingeholten Firmenbuchauszug geschäftsführender Gesellschafter der Erstbeschwerdeführerin.

In einem "Amtsbericht über die heute durchgeführte Erhebung" vom berichtete ein Organwalter der Baubehörde, bei der Bezirkskontrolle sei festgestellt worden, dass am Dach bzw. auf der Dachterrasse des Objektes S-Straße 29 eine Werbeanlage konsenslos montiert worden sei. Sie habe die Form einer räumlichen Kompassnadel, welche auf einer ca. 8 m hohen Stahlsäule montiert sei. Die Länge der aus Stahlblech gefertigten Kompassnadel betrage ca. 10 m. Sie weise beidseitig die Aufschrift "HOTEL T" auf und sei in den Farben blau und weiß gehalten. Mit den Arbeiten sei am begonnen worden, am 17. September sei die Werbeanlage bereits montiert gewesen (angeschlossen ist eine Bilddokumentation).

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom wurde der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 41 Abs. 3 des Stmk. Baugesetzes 1995 (Stmk. BauG) aufgetragen, die auf der Dachterrasse des Gebäudes errichtete "Werbeanlage in Form einer cirka 8,00 Meter hohen Stahlsäule mit einer cirka 10,00 Meter langen dreidimensionalen Stahlkonstruktion in Form einer Kompassnadel und den Aufschriften "HOTEL T" zu beseitigen, wofür eine Frist von zehn Tagen festgelegt wurde. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die fragliche Werbeanlage ohne die nach § 20 Z 3 lit. a Stmk. BauG erforderliche (positiv erledigte) Bauanzeige errichtet worden sei.

Dagegen erhob die Erstbeschwerdeführerin Berufung, in der sie geltend machte, es liege kein gehöriges Ermittlungsverfahren vor. Beim fraglichen Objekt handle es sich nicht um eine Werbeanlage, weil es in sich selbst den Schriftzug Hotel bzw. T enthalte und daher kein Objekt darstelle, an welchem Werbung angebracht werden könne, was aber im Sinne des § 20 Z 3 lit. a Stmk. BauG erforderlich wäre. Das Objekt sei keinesfalls als Werbeträger bzw. Werbeeinrichtung anzusehen und bedürfe daher weder einer Baubewilligung noch handle es sich um ein anzeigepflichtiges Vorhaben im Sinne des § 20 Stmk. BauG.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid (vom ) hat die belangte Behörde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt. Dies wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und Rechtsausführungen zusammengefasst damit begründet, aus § 20 Z 3 lit. a Stmk. BauG gehe eindeutig hervor, dass unter Werbe- und Ankündigungseinrichtungen im Sinne dieser Bestimmung neben Tafeln, Schaukästen, sonstigen Vorrichtungen und Gegenständen, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden könnten, auch Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise udgl. als Werbe- und Ankündigungseinrichtungen anzusehen seien. Die Aufschrift "HOTEL T" stelle einerseits einen Hinweis und andererseits eine Beschriftung dar, sodass das fragliche Objekt als anzeigepflichtige Ankündigungseinrichtung zu qualifizieren sei. Aber auch ohne die Beschriftung "HOTEL T" würde das Objekt einer Genehmigung bedürfen, weil durch die ca. 8,0 m hohe Stahlsäule mit einer ca. 10,0 m langen dreidimensionalen Stahlkonstruktion in Form einer Kompassnadel die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert werde und nach § 21 Abs. 2 Z 1 Stmk. BauG nur Umbauten einer baulichen Anlage, die keine Änderung der äußeren Gestaltung bewirkten, bewilligungsfrei seien. Da es sich bei diesem Objekt auch um keine Skulptur mit einer Höhe bis zu 3,0 m inklusive Sockel (im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 lit. c leg. cit.) handle, könne nicht vom Vorliegen eines baubewilligungsfreien Vorhabens ausgegangen werden. Vielmehr handle es sich um ein anzeigepflichtiges Vorhaben im Sinne des § 20 Z 2 lit. a Stmk. BauG, sodass der Beseitigungsauftrag der Behörde erster Instanz zu Recht ergangen sei. Dem Berufungsvorbringen, die Behörde erster Instanz habe es unterlassen, ein ordentliches Verfahren einzuleiten, sei entgegenzuhalten, dass ein fehlendes Parteiengehör im Verfahren erster Instanz durch die im Berufungsverfahren mit der Berufung gegebene Möglichkeit der Stellungnahme saniert werde.

Dagegen richtet sich die zur Zl. 2005/06/0012 protokollierte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Mit Eingabe vom (die am selben Tag beim Magistrat der Stadt Graz einlangte) zeigte der Zweitbeschwerdeführer (unter Verwendung eines als "Bauanzeige gemäß § 20 Z 2 - 5 Stmk. BauG" überschriebenen Formulares) die Errichtung einer "Skulptur" auf dem Gebäude S-Straße 29 an (die Rubrik im Formular betreffend die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers ist nicht ausgefüllt). Gemäß dem Akteninhalt waren diesem Formular ua. vier Lichtbilder angeschlossen, die das Gebäude S-Straße 29 mit dem bereits errichteten Objekt (das ist diese "Skulptur") zeigen; festzuhalten ist, dass auf einem der Bilder das Gebäude mit dem T-Hotel (so die Aufschrift) sichtbar ist, das sich somit nur wenige Häuser vom Gebäude S-Straße 29 entfernt befindet. Gemäß dem bereits eingangs genannten Firmenbuchauszug wurde das Einzelunternehmen T-Hotel - es folgt der Name des Zweitbeschwerdeführers - in die erstbeschwerdeführende Gesellschaft mbH eingebracht). Der Bauanzeige angeschlossen waren weiters auch eine Baubeschreibung und Pläne. In der Baubeschreibung wird das Objekt als "Metallskulptur" wie auch als "Uhrturmzeiger - Navigator als Künstlerisches Orientierungs- u. Lichtzeichen" bezeichnet. Danach erfolgt die Fundamentierung derart, dass der Plattenbelag auf der bestehenden Dachterrasse punktuell entfernt und Stahlbeton-Fundamentplatten aufgelegt werden. Die Sockelkonstruktion bestehe aus einer Stahlkonstruktion, die mit den Fundamentplatten verschraubt werde.

Die Baubehörde holte hiezu ein Gutachten der Grazer Altstadt-Sachverständigenkommission vom ein. Dieses Gutachten lautet wie folgt:

"Der Konsenswerber hat im Rahmen einer Bauanzeige um Bewilligung für die Errichtung einer Werbeanlage (Metallskulptur) auf der Dachterrasse der Liegenschaft S-Straße 29, angesucht.

Auf Grund einer örtlichen Begehung und des Sitzungsbeschlusses vom erstellt die Grazer Altstadt-Sachverständigenkommission (ASVK) folgendes Gutachten:

Befund

Das Gebäude S-Straße 29 befindet sich am markanten Punkt der Einmündung der S-Straße in den J-Kai.

Das Gebäude ist Teil einer sehr charakteristischen Ansicht der Stadt, insbesondere vom rechten M-Ufer aus mit Blick zum J-Kai und zum T-Berg. Die Häuserzeilen in der S-Straße und am Kai sind in ihrer Höhenentwicklung und mit den besonders typischen Dachsilhouetten der historischen Ziegeldächer sind ein wichtiger Teil des UNESCO-Weltkulturerbes. Das Gebäude S-Straße 29 fügt sich in seiner Höhenentwicklung ebenfalls in das Ensemble ein. Der gesamte Straßenzug entlang des Kais ist mit dem T-Berg im Hintergrund als eine der Hauptansichten der Stadt ganz besonders schützenswert.

Bauabsicht des Konsenswerbers Bauanzeige Unterlagen:

3 Pläne Plan - Nr.- A/620-03 01a vom , 09a, 10a vom , 4 Farbfotos, techn. Beschreibung.

Aufbau einer Werbeanlage (Skulptur), mit Schriftzug "Hotel T", Höhe 6,90 m, auf der obersten Dachterrasse.

Metallmast: D = 50 cm, bzw. oberer Teil D = 30 cm, H = 600 cm

Metallkörper / Doppelpfeil: L = 10,40 m, H = 90 cm, max.

Breite 210 cm, 15 Grad geneigt, Blau u. silbergrau lackiert. Als Leuchtkasten mit beidseitiger Beschriftung, blaue bzw. weiße Plexiglasabdeckung.

An der südseitigen Wand ist auf den Fotos eine Superwoman-Figur abgebildet, wird aber in der Bauanzeige nicht erwähnt. Die Werbeanlage (Skulptur) wurde auf der Dachterrasse schon aufgestellt.

Gutachten

Das Bauvorhaben steht im Widerspruch zum GAEG 1980, § 6

(1) siehe auch Judikatur und zur Ankündigungsgestaltungs-Verordnung 1986. Das Bauvorhaben wird negativ begutachtet.

Begründung

Der Ort der Aufstellung der Werbeanlage (Skulptur) befindet sich im Bereich einer besonders gut sichtbaren, charakteristischen Ansicht der Stadt. In diesem Bereich sind die Dächer frei von Werbeanlagen oder Skulpturen.

Die hinterleuchtete Werbeanlage (Skulptur) ist ein sehr dominantes Element in der Dachlandschaft und fügt sich nicht in das Erscheinungsbild dieses Stadtbereiches am Fuß des T-Bergs ein. Gemäß § 1 Ankündigungsgestaltungs-Verordnung 1986 ist im Schutzgebiet nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980 darauf zu achten, dass alle Ankündigungen (Werbungen, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise) einschließlich der zu ihrer Anbringung verwendeten Einrichtungen so gestaltet werden, dass sie unter anderem im Erscheinungsbild des Ensembles sowie im Straßen- und Stadtbild durch Form, Größe, Farbe, Material oder die Art der Anbringung keine Störung, insbesondere durch Sichtbehinderung, verursachen.

Bei richtiger Beurteilung des § 1 Ankündigungsgestaltungs-Verordnung 1986 wird klar, dass auf das Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteiles und dessen Schutzwürdigkeit bei Beurteilung einer Ankündigungsanlage Bedacht zu nehmen ist. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine Ankündigung - Werbeanlage - in Form einer Skulptur mit Beschriftung zur Lenkung der Aufmerksamkeit auf das schräg gegenüber liegende T-Hotel. Dementsprechend kann diese Werbeanlage nur dann von Seiten der ASVK positiv beurteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen der Ankündigungsgestaltungs-Verordnung 1986 erfüllt. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht der Fall, zumal diese Werbeanlage aufgrund der Größe, der Beleuchtung und der Lage der Anbringung eindeutig die Dachsilhouette verstellt bzw. aufgrund der Hervorhebung der Werbeanlage die Dachsilhouette in den Hintergrund drängt. Da sich daher die Werbeanlage nicht im Sinne der §§ 1 u. 3 Ankündigunpsgestaltungs-Verordnung 1986 in das Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteiles einfügt und das Gebäude S-Straße 29 auf Kosten des historisch gewachsenen Stadtbildes besonders hervorhebt, ist dieses Bauvorhaben negativ zu beurteilen.

Anmerkung

Die am Foto dokumentierte, derzeit aber nicht vorhandene Figurendarstellung an der Südfassade ist in der Bauanzeige nicht erwähnt. Es wird daher erwartet, dass die Anbringung dieser Figur auch nicht Gegenstand des Ansuchens (Bauanzeige) ist."

Mit Erledigung vom (die dem Bauwerber samt dem Gutachten am selben Tag ausgefolgt wurde) teilte die Behörde dem Bauwerber mit, da nicht zeitgerecht beurteilt werden könne, ob das Vorhaben das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild beeinträchtige, werde gemäß § 33 Abs. 5 Stmk. BauG ein Baubewilligungsverfahren eingeleitet.

Mit weiterer Erledigung vom eröffnete die Behörde dem Zweitbeschwerdeführer, mit einer positiven Erledigung könne nur nach Vorlage eines positiven Gutachtens gerechnet werden. Es werde eine zweiwöchige Frist zur Äußerung zum Gutachten vom eingeräumt.

Der Zweitbeschwerdeführer ersuchte um Fristerstreckung und legte sodann ein Gutachten des Sachverständigen Univ. Prof. DI Dr. F. H. vom vor.

Dieses Gutachten setzt sich auch mit dem erstangefochtenen Bescheid (vom ) auseinander; im Gutachten heißt es unter anderem, das Haus S-Straße 29 sei von dem international hoch renommierten Architekten G. D. geplant und das von einer näher bezeichneten Künstlerin gestaltete, fragliche Objekt sei mit dessen Wissen auf dem Flachdach aufgestellt worden. Es sei dazu festzuhalten, dass das Objekt eine Plastik bzw. ein plastisch gestalteter Zubau dieser anerkannten Künstlerin sei. Der erstangefochtene Bescheid übersehe, dass die Errichtung einer Plastik im Stmk. BauG nicht geregelt sei, womit auch die Annahme im erstangefochtenen Bescheid, es handle sich hier um ein anzeigepflichtiges Vorhaben, unzutreffend sei. Vielmehr handle es sich bei diesem Navigator um einen Zubau im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 und 3 Stmk. BauG, nicht um eine Skulptur und auch nicht um eine Werbe- oder Ankündigungseinrichtung im Sinne des § 20 Z 3 lit. a leg. cit., weil dieser Zubau weder Tafeln noch Schaukästen aufweise noch eine Vorrichtung sei, an welcher Werbungen und Ankündigungen angebracht werden könnten, noch Bezeichnungen oder Hinweise aufweise. Vielmehr sei das fragliche Objekt (ein Zubau und) eine "kleinere bauliche Anlage" im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 und 3 Stmk. BauG und somit ein baubewilligungsfreies Vorhaben.

Nach einer Auseinandersetzung mit dem Begriff "Skulptur" heißt es im Gutachten (zusammenfassend) der fragliche "Navigator" sei eine Bauplastik, nicht jedoch eine Skulptur. Nach einer weiteren Auseinandersetzung mit dem Objekt, welches der Gutachter als "Persiflage einer Kompassnadel" bezeichnet (welche den kritisch hintergründigen, vielschichtigen Humor der Künstlerin erkennen lasse), gelangt das Gutachten zur weiteren Schlussfolgerung, es widerspreche den Grundsätzen moderner Werbung, diesen Navigator als Werbung für ein Gebäude (gemeint nach dem Zusammenhang: für das T-Hotel) zu interpretieren, von dem er wegweise und auf dem er nicht montiert worden sei. Auch bildeten Skulpturen und Bauplastiken keine gestaltswirksamen Merkmale eines Gebäudes im Sinne des § 3 des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 1980 (GAEG 1980). Die weiteren Ausführungen im Gutachten lassen sich dahin zusammenfassen, entgegen der Annahme im Gutachten vom werde keine "Sicht" durch das von einer Künstlerin geschaffene Objekt behindert. Im Übrigen gebe es auf Gebäuden in der Umgebung sehr wohl Werbeanlagen, die der Ankündigungsgestaltungsverordnung LGBl. Nr. 3/1986 widersprächen (verwiesen wird auf verschiedene Lichtbilder). Ein Widerspruch zu § 3 dieser Verordnung bestehe nicht. Das Objekt füge sich in das Bezirksbild ein und verdecke auch die bestehenden, die Dachterrasse überragenden technischen Entlüftungsanlagen des Gebäudes S-Straße 29.

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom wurde das Baugesuch abgewiesen, was im Wesentlichen damit begründet wurde, dass das Vorhaben gegen § 3 Z 1 lit. a der Verordnung LGBl. Nr. 3/1986 sowie auch gegen das im GAEG 1980 normierte Einfügungsgebot verstoße. Der Hinweis im Gutachten F. H. auf dominante Elemente längs der M gehe fehl, weil beispielsweise das genannte Telekomgebäude außerhalb der Schutzzone nach dem GAEG liege und für die auf einem bestimmten anderen Gebäude befindliche Aufschrift keine Genehmigung bestehe.

Dagegen erhob der Zweitbeschwerdeführer Berufung, in der auch das Unterbleiben einer Bauverhandlung gerügt wurde. Der Zweitbeschwerdeführer verwies dabei auch darauf, die Grazer Altstadtsachverständigenkommission habe schon in ihrem Gutachten vom in einem näher bezeichneten Verfahren dargelegt, dass bei der Gestaltung des oberen Abschlusses des "Turms" (offenbar das Gebäude S-Straße 29) Überlegungen angestellt werden müssten, den Baukörper nach oben hin zu "entmaterialisieren, ihn luftig und leicht wirkend zu machen". Gerade im Hinblick auf diese Vorgaben der Grazer Altstadtsachverständigenkommmission sei die fragliche Plastik im Zusammenhang mit dem Architekten G. D. und der genannten, anerkannten Künstlerin konzipiert worden, wobei darauf hingewiesen werde, dass nicht auf § 3 GAEG Bezug zu nehmen sei, sondern auf § 6 dieses Gesetzes, weil das Haus S-Straße 29 einen Neubau im Sinne dieses § 6 leg. cit. darstelle und daher die Errichtung dieses Werkes lediglich im Zusammenhang mit diesem Bauwerk zu sehen sei "und nicht als erhaltungswürdiger Altbau im Sinne des § 3 GAEG".

Diese Berufung wurde mit dem zweitangefochtenen Bescheid (vom ) gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen. Nach zusammengefasster Darstellung des Verfahrensganges, Wiedergabe der Berufung und Rechtsausführungen heißt es begründend, entgegen der Auffassung des Zweitbeschwerdeführers handle es sich beim Objekt nicht um eine Skulptur im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 lit. c Stmk. BauG, weil Skulpturen im Sinne dieser Bestimmung nur bis zu einer Höhe von 3,0 m inklusive Sockel bewilligungsfrei seien. Die fragliche Skulptur stelle vielmehr eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage im Sinne des § 19 Z 1 Stmk. BauG dar. Durch den darauf angebrachten Hinweis "HOTEL T" bzw. (Anmerkung: auf der anderen Seite) "T HOTEL" stelle das Objekt auch eine Werbe- und Ankündigungseinrichtung im Sinne des § 20 Z 3 lit. a Stmk. BauG dar.

Das Gebäude S-Straße 29 liege in der Schutzzone I gemäß § 2

GAEG.

Nach Hinweis auf § 3 Abs. 1 und 2 sowie auf § 6 Abs. 1 GAEG heißt es begründend weiter, der Feststellung im Gutachten vom , dass sich die Dachterrasse dieses Gebäudes als Aufstellungsort der Werbeanlage im Bereich einer besonders gut sichtbaren und charakteristischen Ansicht der Stadt befinde und die Dächer in diesem Bereich frei von Werbeanlagen und Skulpturen seien, sie aber auf Grund ihrer Größe, Beleuchtung und der Lage des Aufstellungsortes auf der Terrasse die Dachsilhouette in den Hintergrund dränge und sich aus diesem Grunde nicht in das Erscheinungsbild dieses am Fuße des T-Berges gelegenen Stadtbereiches einfüge, werde nicht entgegentreten. Auch die im Gutachten F. H. angestellten Überlegungen könnten nicht dazu führen, dass sich das Vorhaben in das Erscheinungsbild dieses Stadtteiles einfüge.

Nach Wiedergabe des § 1 und § 3 Z 4 der Verordnung BGBl. Nr. 3/1986 führte die belangte Behörde weiter aus, aus dem Gutachten vom und den im Akt einliegenden Lichtbildern ergebe sich, dass das Vorhaben durch seine Form und Größe sowie der Art der Anbringung eine Störung des Straßen- und Stadtbildes verursache. Das Objekt mit dem Hinweis "HOTEL T" bzw. "T HOTEL" weise auf das gegenüber der Verkehrsfläche S-Straße liegende T-Hotel hin und stelle eine Werbung dar, die in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Nutzung des Gebäudes S-Straße 29 stehe. Das Anbringen einer solchen Werbung sei gemäß § 3 der genannten Verordnung wegen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes jedenfalls unzulässig.

Zusammenfassend sei die belangte Behörde der Ansicht, dass sich das Vorhaben auf Grund seiner Form und Größe sowie dem Ort der Aufstellung nicht in das Erscheinungsbild des am Fuße des T-Berges gelegenen Stadtteiles einfüge und die Erteilung einer Bewilligung wegen einer Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes nicht möglich sei.

Dagegen richtet sich die zur Zl. 2005/06/0339 protokollierte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, beide Beschwerdeverfahren wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden und hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist das Steiermärkische Baugesetz (Stmk. BauG), LGBl. Nr. 59/1995, idF LGBl. Nr. 78/2003 anzuwenden.

Nach § 4 Z 12 leg. cit. ist "bauliche Anlage (Bauwerk)" jede Anlage, zu deren Errichtung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind, die mit dem Boden in eine Verbindung gebracht wird und die wegen ihrer Beschaffenheit die öffentlichen Interessen zu berühren geeignet ist.

Gemäß § 4 Z 61 leg. cit ist ein "Zubau" die Vergrößerung einer bestehenden baulichen Anlage der Höhe, Länge und Breite nach bis zur Verdoppelung der bisherigen Geschossflächen.

Die §§ 19 bis 21 lauten auszugsweise:

"§ 19

Baubewilligungspflichtige Vorhaben Bewilligungspflichtig sind folgende Vorhaben, sofern sich aus

den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen;
2.
...
§ 20
Anzeigepflichtige Vorhaben
Anzeigepflichtig sind folgende Vorhaben, soweit sich aus § 21
nichts anderes ergibt:
1.
...
2.
...
3.
Die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von
a) Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Schaukästen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise u.dgl.);
b) ...
§ 21
Baubewilligungsfreie Vorhaben

(1) Zu den bewilligungsfreien Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von:

1. Nebengebäuden (mit Ausnahme von Garagen), landesüblichen Zäunen, Folientunnel, Hagelnetzanlagen, Flachsilos, Beregnungsanlagen u.dgl., jeweils nur im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, sofern keine Nachbarrechte im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 1 und 2 berührt werden;

2. kleineren baulichen Anlagen, wie insbesondere

a) für die Verwertung (Kompostierung) von biogenem Abfall im Sinne des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes; wie insbesondere Kleinkompostieranlagen für Gebäude mit nicht mehr als sechs Wohnungen;

b) Abstellflächen für höchstens fünf Kraftfahrräder oder höchstens zwei Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten, Fahrradabstellanlagen sowie Schutzdächer (Flugdächer) mit einer überdeckten Fläche von insgesamt höchstens 40 m2, auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden;

c) Skulpturen und Zierbrunnenanlagen bis zu einer Höhe von 3,0 m inklusive Sockel, kleineren sakralen Bauten sowie Gipfelkreuzen;

d) Wasserbecken bis zu insgesamt 100 m3 Rauminhalt, Saisonspeichern für solare Raumheizung und Brunnenanlagen;

e) luftgetragenen Überdachungen bis zu insgesamt 100 m2 Grundfläche;

f) Pergolen bis zu einer bebauten Fläche von 40 m2, Klapotetzen, Maibäumen, Fahnen- und Teppichstangen, Jagdsitzen sowie Kinderspielgeräten;

g) Gerätehütten im Bauland bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m2;

h) Gewächshäusern bis zu 3,0 m Firsthöhe und bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m2;

i) Solar- und Parabolanlagen sowie Hausantennenempfangsanlagen im Privatbereich; Mikrozellen zur Versorgung von Geländeflächen mit einem Durchmesser von 100 m bis 1 km und Picozellen für Mobilfunkanlagen zur Versorgung von Geländeflächen mit einem Durchmesser bis 100 m, samt Trag- und Befestigungseinrichtungen;

j) Telefonzellen und Wartehäuschen für öffentliche Verkehrsmittel;

k) Stützmauern bis zu einer Höhe von 50 cm über dem angrenzenden natürlichen Gelände;

l) Loggiaverglasungen einschließlich der erforderlichen Rahmenkonstruktion;

3. kleineren baulichen Anlagen und kleineren Zubauten, jeweils im Bauland, soweit sie mit den in Z. 2 angeführten Anlagen und Einrichtungen hinsichtlich Größe und Auswirkungen auf die Nachbarn vergleichbar sind;


Tabelle in neuem Fenster öffnen
4.
...
5.
...
6.
Werbe- und Ankündigungseinrichtungen von Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, für die Wahl des Bundespräsidenten oder für Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen auf Grund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften beteiligen, innerhalb von sechs Wochen vor dem Wahltag oder dem Tag der Volksabstimmung, der Volksbefragung oder des Volksbegehrens bis spätestens zwei Wochen danach.

(2) Bewilligungsfrei sind überdies:

1. der Umbau einer baulichen Anlage oder Wohnung, der keine Änderung der äußeren Gestaltung bewirkt;

2. die bis zu drei Tagen dauernde Aufstellung von Fahrzeugen und anderen transportablen Einrichtungen im Sinne des § 19 Z. 6;


Tabelle in neuem Fenster öffnen
3.
die Lagerung von Heizöl bis 300 l;
4.
der Abbruch aller nicht unter § 19 Z. 7 fallenden baulichen Anlagen;
5. Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke (ausgenommen öffentliche Verkehrsflächen) bis zu einer Höhe von 1,5 m.

(3) Bewilligungsfreie Vorhaben sind vor ihrer Ausführung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Ort und eine kurze Beschreibung des Vorhabens zu enthalten.

(4) Durch baubewilligungsfreie Vorhaben dürfen Bau- und Raumordnungsvorschriften, wie insbesondere festgelegte Bauflucht-, Baugrenz- und Straßenfluchtlinien, sowie die Vorschriften über Abstände nicht verletzt werden."

Gemäß § 24 Abs. 1 leg. cit. kann die Baubehörde über ein Ansuchen eine mündliche Bauverhandlung durchführen, wobei im Rahmen der Bauverhandlung ein Ortsaugenschein stattzufinden hat. Nach Abs. 2 dieses Paragraphen hat sich die Behörde dabei von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

§ 33 Stmk. BauG regelt das Bauanzeigeverfahren. Nach seinem Abs. 3 hat die Behörde, wenn auf Grund der Bauanzeige nicht zeitgerecht (innerhalb der vorgesehenen Acht-Wochen-Frist) beurteilt werden kann, ob (unter anderem) eine Beeinträchtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes besteht, binnen acht Wochen nach Einlangen der vollständigen und mängelfreien Anzeige ein Baubewilligungsverfahren einzuleiten und den Anzeigenden hievon zu verständigen.

Nach § 41 Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige gemäß § 33 Abs. 1 leg. cit. zu erteilen.

§ 43 leg. cit. regelt "allgemeine Anforderungen", denen Bauwerke zu entsprechen haben. Nach Abs. 1 Z 7 dieses Paragraphen muss ein Bauwerk derart geplant und ausgeführt werden, dass es in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht wird. Hiebei ist auf Denkmäler und hervorragende Naturgebilde Rücksicht zu nehmen.

Im Beschwerdefall ist weiters das Grazer Altstadterhaltungsgesetz, LGBl. Nr. 17/1980 (Wiederlautbarung), in der Fassung LGBl. Nr. 71/2001 maßgeblich. Dessen §§ 1 bis 7 (enthalten im I. Abschnitt, Schutz der Grazer Altstadt) lauten (zum Teil auszugsweise):

"I. Schutz der Grazer Altstadt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

(1) Der örtliche Anwendungsbereich dieses Gesetzes erstreckt sich auf jene Stadtteile von Graz, die in ihrer landschaftlichen und baulichen Charakteristik das Stadtbild prägen und daher in ihrem Erscheinungsbild und in ihrer Baustruktur und Bausubstanz sowie in ihrer vielfältigen urbanen Funktion zu erhalten sind (Schutzgebiet).

(2) ...

Schutzgebiet

§ 2

(1) Das Schutzgebiet (§ 1 Abs. 1) besteht aus einer Kernzone (Zone I), einer Randzone (Zone II) und weiteren Zonen gemäß Abs. 3.

(2) ...

Erhaltung der Gebäude

§ 3

(1) Im Schutzgebiet (§ 1 Abs. 1) haben die Liegenschaftseigentümer jene Gebäude, die in ihrer baulichen Charakteristik für das Stadtbild von Bedeutung sind, in ihrem Erscheinungsbild nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit ganz oder teilweise zu erhalten. Zum Erscheinungsbild gehören alle gestaltwirksamen Merkmale des Gebäudes, wie z.B. die Gebäudehöhe, Geschoßhöhe, die Dachform, Dachneigung und Dachdeckung, die Fassaden einschließlich Gliederung, die Portale, Tore, Fenster, Fensterumrahmungen und Fensterteilungen, Gesimse, Balkone und Erker sowie die Durchgänge, Höfe und Einfriedungen.

(2) In der Zone I sind bei Gebäuden, deren Baustruktur oder deren bauliche Innenanlagen, wie Stiegenaufgänge, Stiegenhäuser, Vorhäuser u. dgl., Auswirkungen auf das Erscheinungsbild haben, auch diese nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit zu erhalten.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 schließen Bauveränderungen nicht aus, die der Behebung von Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes dienen, die durch frühere Umgestaltung des Gebäudes oder von Teilen desselben eingetreten sind. Sie bedürfen jedoch unbeschadet der sonst hiefür geltenden Vorschriften einer Bewilligung nach diesem Gesetz. Unter diese Bewilligungspflicht fallen auch größere Instandsetzungen oder Verbesserungen eines Gebäudes, wie insbesondere der Verputz oder die Färbelung der Fassaden, die Auswechslung von Toren, Fenstern und Dachrinnen, die Dachdeckung in größerem Ausmaß sowie die Anbringung von Reklamen (Tafeln, Aushänger u. dgl.). Beabsichtigte Instandsetzungen geringeren Umfanges sind der Behörde anzuzeigen. Wird nicht innerhalb einer sechswöchigen Frist das angezeigte Vorhaben von der Behörde als bewilligungspflichtig erklärt, so gilt es als nicht bewilligungspflichtig. Vor Erteilung von Bewilligungen im Sinne dieses Absatzes ist die Sachverständigenkommission (§ 11) zu hören.

(4) Für schutzwürdige Gebäude oder Gebäudeteile darf eine Abbruchbewilligung nach dem Steiermärkischen Baugesetz oder ein Abbruchauftrag gemäß § 39 Abs. 4 desselben Gesetzes nur dann erteilt werden, wenn die technische Unmöglichkeit der Behebung der Baugebrechen erwiesen oder die wirtschaftliche Unzumutbarkeit trotz Einbeziehung von in Aussicht gestellten Förderungsmitteln gegeben ist. Vor Erteilung solcher Bewilligungen oder Aufträge ist die Sachverständigenkommission (§ 11) zu hören.

(5) In Anzeigeverfahren und in Verfahren um Erteilung einer Baubewilligung ist zusätzlich zu den nach dem Steiermärkischen Baugesetz erforderlichen Unterlagen für die Sachverständigenkommission eine Ausfertigung aller Pläne und Schriftstücke einzureichen, die ihr unverzüglich zuzuleiten sind.

Nutzung der Gebäude

§ 4

(1) Für Gebäude der Zone I, die als Wohnbauten oder als Wohn- und Geschäftsbauten errichtet wurden, darf die Baubehörde im Sinne der Erhaltung der Altstadt in ihrer vielfältigen organischen Funktion (§ 1 Abs. 1) eine Nutzungsänderung für Büro und Geschäftszwecke höchstens bis zur Hälfte der Gesamtnutzfläche bewilligen.

(2) Bei Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 ist auf die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 hinsichtlich der Erhaltung der Baustruktur der Gebäude im überlieferten Bestand Bedacht zu nehmen.

(3) Bei Berechnung der Nutzflächen gemäß Abs. 1 können benachbarte Häuser, die in einem baulichen Zusammenhang stehen und denselben grundbücherlichen Eigentümer aufweisen, als Einheit behandelt werden. Eine solche Regelung darf im Höchstfall zwei Gebäude umfassen.

Erhaltung öffentlicher Flächen

§ 5

In der Zone I sind die öffentlichen Flächen (Verkehrsflächen, Grünflächen, Murufer) in ihrer landschaftlichen und baulichen Charakteristik mit Brunnen, Standbildern, Säulen, Bildstöcken, Beleuchtungskörpern u. dgl. zu erhalten bzw. bei Erneuerung in einer diesem Gepräge entsprechenden Art zu gestalten. Die Errichtung von ortsfesten Bauten für Verkaufszwecke, Werbe und Ankündigungszwecke (Vitrinen, Litfaßsäulen, Anschlagtafeln u. dgl.) sowie von anderen Baukörpern auf diesen Flächen sind unbeschadet der Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes ohne vorangegangenes Verfahren gemäß § 7 Abs. 2 untersagt.

Neubauten, Zubauten, Umbauten, vorschriftswidrige Maßnahmen

§ 6

(1) Im Schutzgebiet (§ 2) ist beim Wiederaufbau abgebrochener Bauten sowie bei der Verbauung von Baulücken und sonst unverbauter Grundstücke den Bauten eine solche äußere Gestalt zu geben, dass diese sich dem Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteiles einfügen; dasselbe gilt für Bauveränderugen sowie für Zu- und Umbauten bestehender Bauten. Portale und Schaufenster haben im Ausmaß ihrer Öffnungen die tragende Funktion der Außenmauern klar erkennen zu lassen.

(2) Werden ohne die nach diesem Gesetz erforderlichen Bewilligungen Maßnahmen getätigt, die in den §§ 3, 4, 5 und 6 geregelt sind, ist die Einstellung dieser Tätigkeit zu verfügen.

(3) Im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes getätigte Maßnahmen sind zu beseitigen bzw. rückgängig zu machen. Ohne behördliche Bewilligung oder Auftrag abgebrochene Gebäude oder Gebäudeteile sind im Sinne des § 1 Abs. 1 wieder in einer der früheren äußeren Gestaltung entsprechenden Ausführung zu errichten. Die Pflicht zur Beseitigung oder Wiedererrichtung trifft den Liegenschaftseigentümer und, wenn er von den im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes getätigten Maßnahmen Kenntnis hatte oder haben musste, auch dessen Rechtsnachfolger. Wurde die Maßnahme ohne Zustimmung des Liegenschaftseigentümers getätigt, so trifft diese Pflicht denjenigen, der die Maßnahme veranlasst hat.

(4) Die Behörde hat den Verpflichteten die Beseitigung oder Wiedererrichtung durch Bescheid aufzutragen. In diesem Bescheid sind Fristen festzusetzen, die für die Einbringung des im Sinne des § 3 Abs. 5 planbelegten Baubewilligungsansuchens nicht mehr als sechs Monate und für die Durchführung des Wiederaufbaues nicht mehr als zwei Jahre betragen dürfen. Nach Rechtskraft des Bescheides hat die Behörde beim Grundbuchsgericht den Antrag auf Ersichtlichmachung in der Einlage der betroffenen Liegenschaften einzubringen; dasselbe gilt für die Behebung von Bescheiden. Das Grundbuchsgericht hat die entsprechenden grundbücherlichen Eintragungen vorzunehmen.

Verfahrensbestimmungen

§ 7

(1) Verordnungen gemäß § 2 Abs. 3 und § 10 dürfen erst nach Einholung eines Gutachtens der Sachverständigenkommission (§ 11) erlassen werden.

(2) Bescheide nach den Bestimmungen der §§ 3, 4, 5, 6 und 18 Abs. 2 dieses Gesetzes und - soweit sie Schutzgebiete betreffen - Bescheide nach den Bestimmungen der §§ 18, 29 und 39 Abs. 4 des Steiermärkischen Baugesetzes dürfen erst nach Einholung eines Gutachtens der Sachverständigenkommission erlassen werden.

(2a) Im Anzeigeverfahren nach dem Steiermärkischen Baugesetz ist ein Gutachten der Sachverständigenkommission einzuholen.

(3) Bescheide, die ohne Einholung dieser Gutachten erlassen wurden oder Bescheide, die den Bestimmungen der §§ 3, 4, 5, 6, 18 und 19 widersprechen, sind mit Nichtigkeit (§ 68 Abs. 4 Z. 4 AVG) bedroht.

(4) Bescheide nach diesem Gesetz sowie Bescheide und Baufreistellungserklärungen nach dem Steiermärkischen Baugesetz sind der Sachverständigenkommission (§ 11) zur Kenntnis zu bringen."

Zum GAEG 1980 ist ua. die "Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom über die Gestaltung von Ankündigungen im Schutzgebiet nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980", LGBl. Nr. 3/1986, ergangen. Die §§ 1 - 3 lauten:

"§ 1

Im Schutzgebiet nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980 ist darauf zu achten, dass alle Ankündigungen (Werbungen, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise) einschließlich der zu ihrer Anbringung verwendeten Einrichtungen so gestaltet werden, dass sie im Erscheinungsbild des Gebäudes, des Ensembles sowie im Straßen- und Stadtbild durch Form, Größe, Farbe, Material oder die Art der Anbringung keine Störung, insbesondere durch Sichtbehinderung, verursachen.

§ 2

Gemäß den Zielvorstellungen des § 1 hat nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit und unter Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteiles zu gelten:

1. Vorrangig sind individuelle, fachmännisch gestaltete Ankündigungen zu verwenden, bei denen allenfalls auf früher gebräuchliche Symbole, Hausnamen, Handwerkszeichen u. dgl. zurückgegriffen wird. Bei der ausnahmsweisen Verwendung von Fertigfabrikaten sind großformatige Ankündigungen zu vermeiden. Eine allfällige Beleuchtung soll möglichst in Form einer Hinterbeleuchtung (indirekten Beleuchtung) erfolgen.

2. Fassadenaufschriften sollen in Einzelbuchstaben aufgelöst werden. Im Erdgeschoß können Schriften (Embleme, Schilder u. dgl.) in kleineren Dimensionen auch unmittelbar an Mauerflächen zwischen den Öffnungen angebracht werden.

§ 3

Bei Gebäuden, die gemäß § 3 des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 1980 zu erhalten sind, ist wegen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes jedenfalls für nachstehende Maßnahmen die Erteilung einer Bewilligung unzulässig:

1. Anbringung von Ankündigungen

a) über der Unterkante des Kordongesimses zwischen Erdgeschoß und 1. Obergeschoß bzw. der Geschoßhöhe des Erdgeschoßes, auf dem Dachsaum, auf der Dachfläche und auf dem First, ausgenommen der Ersatz bestehender Ankündigungen, die als integrale Bestandteile einer qualitätsvollen Fassade anzusehen sind;

b) auf Fensterläden, Rollos, Jalousien, soweit es sich nicht um erdgeschossige Schaufenster handelt, sowie auf, zwischen und hinter den Fenstern der Obergeschoße;

c) marktschreierischer Art (Winkemänner, Leuchtfarben, besonders grelle Farben, intermittierende Beleuchtung, Lauflichter u. dgl.);

2. Anbringung von Ankündigungen, die eine optische Zerschneidung von Fassadenelementen (Säulen, Pilastern, Lisenen, Gesimsen, Öffnungen u. dgl.) sowie von Straßenräumen oder eine optische Verbindung architektonisch verschieden gestalteter Gebäudefronten verursachen, ausgenommen vorübergehend angebrachte Fahnen- und Transparentankündigungen, die in einem unmittelbaren sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Veranstaltung stehen;

3. Anbringung von nicht dem Sonnenschutz dienenden Markisen (bloßen Reklameträgern);

4. Anbringung von Werbungen, die in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Nutzung des Gebäudes stehen."

Zum zweitangefochtenen Bescheid:

Der Zweitbeschwerdeführer rügt, dass eine Bauverhandlung unterblieb, obwohl eine solche in der Berufung ausdrücklich beantragt worden sei; im Übrigen habe auch die belangte Behörde im zweitangefochtenen Bescheid nicht näher begründet, weshalb von einer Bauverhandlung Abstand genommen worden sei. Dem ist zu entgegnen, dass nach § 24 Abs. 1 Stmk. BauG die Durchführung einer Bauverhandlung nicht mehr obligatorisch ist; ob sie durchzuführen ist bzw. ob das Unterbleiben einer Bauverhandlung einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellt, ist nach den Umständen des Einzelfalles mit Rücksicht auf die in § 24 Abs. 2 leg. cit. dazu angeführten Kriterien zu beurteilen. Ein solcher wesentlicher Verfahrensmangel wird nicht dadurch begründet, dass der Zweitbeschwerdeführer, wie nun vorgetragen wird, bei einer Auseinandersetzung mit den widerstreitenden Gutachten im Rahmen einer Bauverhandlung allenfalls die Möglichkeit gehabt hätte, das Bauvorhaben zu modifizieren, sollte sich ergeben, dass der Text auf dem "Kunstwerk" tatsächlich eine Ankündigung darstelle; (allenfalls dahin, "soweit künstlerisch zu vereinbaren", dass das Wort Hotel gelöscht werde).

Das gegenständliche Objekt ist fraglos als "bauliche Anlage" zu qualifizieren. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, dass das Objekt im Hinblick auf die konkrete Beschriftung als Werbe- und Ankündigungseinrichtung im Sinne des § 20 Z 3 lit. a Stmk. BauG zu beurteilen ist (wobei es in diesem Zusammenhang nicht darauf ankommt, ob es sich dabei um ein Kunstwerk handelt oder nicht), zumal sich das T-Hotel in unmittelbarer Nähe befindet. Die Frage, ob das Objekt ohne diesen Text als "kleinere bauliche Anlage" im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 oder 3 zu qualifizieren wäre (Z 2 enthält ja nur eine demonstrative Aufzählung und Z 3 ebenfalls keinen taxativen Katalog), ist im Beschwerdefall nicht zu lösen, weil ein solcher Sachverhalt nicht gegeben ist.

Da das Gebäude, auf welchem das Objekt angebracht werden soll, in der Schutzzone I nach dem GAEG liegt, haben die Behörden des Verwaltungsverfahrens zutreffend auf dieses Gesetz Bedacht genommen, sowie auch auf die Verordnung über die Gestaltung von Ankündigungen im Schutzgebiet nach dem GAEG, LGBl. Nr. 3/1986. Der von den Behörden des Verwaltungsverfahrens herangezogene § 3 dieser Verordnung bezieht sich aber auf Gebäude, die gemäß § 3 GAEG zu erhalten sind. Dass aber das Gebäude S-Straße 29 ein Gebäude wäre, auf welches die Voraussetzungen des § 3 GAEG zutreffen, lässt sich dem festgestellten Sachverhalt nicht entnehmen, vielmehr haben sich die Behörden mit dieser Frage nicht näher auseinander gesetzt (den in den Akten befindlichen Lichtbildern ist zu entnehmen, dass das Gebäude ein moderner Neubau mit Glasfassade ist). Damit erweist sich die auf § 3 der genannten Verordnung gestützte Argumentation bei der gegebenen Verfahrenslage als nicht tragfähig. Maßgeblich hingegen ist jedenfalls § 1 dieser Verordnung.

Der Zweitbeschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, es sei hier nicht § 3 GAEG, sondern § 6 GAEG anzuwenden.

Allerdings hat auch die geplante Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes des Hauses S-Straße 29 durch das Anbringen des fraglichen Objektes den Vorgaben des § 6 Abs. 1 GAEG zu entsprechen, hat sich daher in das Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteiles einzufügen, und hat gleichermaßen den Vorgaben des § 1 der Verordnung LGBl. Nr. 3/1986 zu entsprechen. Das Gutachten vom hat sich mit dieser Thematik beschäftigt und kam zu einem für den Zweitbeschwerdeführer negativen Ergebnis. Die Behörde erster Instanz hat sich in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides sowohl mit diesem als auch mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Gegengutachten auseinander gesetzt und ist dem Gutachten vom gefolgt. Gleichermaßen hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid dem Gutachten vom angeschlossen. Die Beschwerde bekämpft zwar diese Schlussfolgerung, vermag aber letztlich nicht aufzuzeigen, dass diese das Ergebnis einer mangelhaften Beweiswürdigung gewesen wäre. Mag auch die Grazer Altstadtsachverständigenkommission, wie in der Berufung behauptet, in einem Gutachten aus dem Jahr 1991 dargelegt haben, es wären Überlegungen zur Gestaltung des oberen Abschlusses des Gebäudes anzustellen, bedeutet das für sich allein noch nicht, dass dieses später errichtete, konkrete Objekt der hier maßgeblichen Rechtslage entspricht. Auch hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht bloß auf § 3 GAEG und § 3 der genannten Verordnung gestützt, sondern auch auf § 6 GAEG und § 1 dieser Verordnung. Dass das bereits errichtete Objekt die Dachlandschaft deutlich überragt, ergibt sich besonders deutlich aus dem einen vom Zweitbeschwerdeführer mit der Bauanzeige vorgelegten Lichtbild. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde kann daher nicht als unschlüssig erkannt werden.

Die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Zum erstangefochtenen Bescheid:

Nach § 41 Abs. 3 Stmk. BauG hat die Behörde hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. "Vorschriftswidrig" im gegebenen Zusammenhang sind auch baubewilligungsfreie bauliche Anlagen, wenn sie Bau- und Raumordnungsvorschriften im Sinne des § 21 Abs. 4 leg. cit. verletzen (siehe dazu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 98/06/0228, oder auch vom , Zl. 2001/06/0167). Sollten die Ausführungen in der Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid (die Ausführungen in beiden Beschwerden sind etwas unterschiedlich, zumal schon durch den Zeitablauf eine unterschiedliche Sachverhaltsgrundlage vorlag) dahin zu verstehen sein, das Vorhaben sei bewilligungsfrei im Sinne des § 21 Stmk. BauG, könnte es nach dem zuvor Gesagten dennoch vorschriftswidrig im Sinne des § 41 Abs. 3 leg. cit. sein. Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles käme ein Verstoß gegen § 43 Abs. 2 Z 7 leg. cit. in Betracht, eine Bestimmung die im Beschwerdefall (wegen der Lage des Gebäudes in der Schutzzone I nach dem GAEG) durch die Bestimmungen des GAEG wie auch der mehrfach genannten Verordnung LGBl. Nr. 3/1986 konkretisiert wird. Dass das konkrete Vorhaben allerdings anzeigepflichtig im Sinne des § 20 Z 3 lit. a ist, wurde bereits zuvor dargelegt. Der erstmals in der Beschwerde aufgestellten (nicht näher konkretisierten) Behauptung, dem Bauakt hinsichtlich des Hauses S-Straße 29 wäre zu entnehmen, dass "die Anbringung des nunmehr beanstandeten Werkes" bereits von der Baugenehmigung zur Errichtung dieses Gebäudes umfasst sei, ist entgegenzuhalten, dass es sich dabei um ein Vorbringen handelt, auf das gemäß dem aus § 41 VwGG abgeleiteten Neuerungsverbot nicht Bedacht genommen werden kann (im Übrigen fällt auf, dass diese Behauptung im späteren Verfahren, welches der zur hg. Zl. 2005/06/0339 protokollierten Beschwerde zugrundeliegt, nicht aufgestellt wurde). Dass im erstinstanzlichen Bescheid wie auch im erstangefochtenen Bescheid nicht genau dargelegt wurde, "in welcher Form die angebliche Übertretung der Behörde zur Kenntnis gelangte", belastet den erstangefochtenen Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit, weil dies kein Kriterium des § 41 Abs. 3 Stmk. BauG ist.

Die Erstbeschwerdeführerin bemängelt zwar, ihr Parteiengehör sei verletzt worden, zeigt aber die Relevanz dieses behaupteten Verfahrensmangels nicht auf.

Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid war daher (ebenfalls) gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht in beiden Beschwerdefällen auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am