VwGH vom 27.04.2015, 2012/11/0214
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde der Dr. E W in W, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom , Zl. B 353/2011-38/120918-1, ArztNr: 14004, betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Beitragszahlungen an den Wohlfahrtsfonds (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Ärztekammer für Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom auf "rückwirkende Befreiung von der Beitragszahlung" - die Beschwerdeführerin hatte geltend gemacht, seit September 2006 als Koordinatorin des schulärztlichen Dienstes im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur angestellt zu sein, wobei ihre Tätigkeit nach Ansicht ihres Dienstgebers überwiegend in Verwaltungsarbeit bestehe - abgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheids gab die belangte Behörde den Verfahrensgang wieder und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin laut Eintragung in die Ärzteliste der Ärztekammer für Wien seit beim Bundesministerium für Unterricht, Kultur und Kunst angestellt sei, wobei das Dienstverhältnis dem Vertragsbedienstetengesetz unterliege. Nach einer Darstellung des § 112 Abs. 1 und 2 ÄrzteG 1998 führte die belangte Behörde weiter aus, diese gesetzliche Vorgabe für die Voraussetzungen einer Befreiung von der Beitragspflicht werde in den §§ 7, 8 und 10 Abs. 9 der Beitragsordnung im Einzelnen geregelt. Voraussetzung für eine Befreiung seien entweder ein unkündbares Dienstverhältnis und gleichwertige Ansprüche oder Ansprüche auf Ruhe (Versorgungs-)genuss gegenüber einem in- oder "EU-ausländischen" berufsständischen Versorgungswerk. Diese Voraussetzungen seien vom Antragsteller vorzutragen und zumindest glaubhaft zu machen.
Die Beschwerdeführerin habe gar kein Vorbringen dahin erstattet, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 112 ÄrzteG 1998 bzw. den §§ 7, 8 und 10 der Satzung vorlägen. An diesen Voraussetzungen fehle es auch, soweit den Eintragungen in die Ärzteliste und dem Dienstvertrag zu entnehmen sei, zumal als unkündbar iSd § 112 Ärzte 1998 nur de iure unkündbare Dienstverhältnisse anzusehen sein. Mit ihrer Argumentation ziele die Beschwerdeführerin aber tatsächlich nicht auf eine Befreiung von der Beitragspflicht, sondern qualifiziere ihre Tätigkeit als nichtärztlich. Diese Frage sei aber nicht Gegenstand eines Verfahrens über eine Befreiung, vielmehr im Verfahren über die Vorschreibung des Fondsbeitrags zu klären.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in dem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1.1. Im Beschwerdefall sind - weil durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist - gemäß § 79 Abs. 11 VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
1.2. Weiters ist einleitend zunächst festzuhalten, dass im vorliegenden Beschwerdefall auf Basis des Vorbringens der Parteien die Bescheidqualität der erstinstanzlichen Erledigung (die der Beschwerdeführerin zugestellte Ausfertigung trägt die Unterschrift des Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses) nicht strittig ist.
2. Die Beschwerde macht - auf das Wesentliche zusammengefasst - Folgendes geltend:
Die Beschwerdeführerin sei überhaupt nicht iSd ÄrzteG 1998 ärztlich tätig. Für die von ihr ausgeübte - ausschließlich organisatorische - Tätigkeit als Koordinatorin des schulärztlichen Dienstes würde keine medizinische Ausbildung benötigt; sie werde weder mittelbar noch unmittelbar für oder an Menschen medizinisch tätig. Ihr Antrag sei dahin zu verstehen gewesen, dass sie in erster Linie die Streichung von der Ärzteliste beantragt habe, in eventu die Befreiung von den Beitragszahlungen, in eventu die Ermäßigung der Beiträge.
Zudem sei zu beachten, dass sie in einem Dienstverhältnis zum Bund mit besonderem Kündigungsschutz iSd § 32 VBG 1948 stehe und dass dieses Dienstverhältnis wie ein unkündbares Dienstverhältnis zu werten sei, daher eine Befreiung begründe. Selbst wenn dem nicht so wäre, könne der Verwaltungsausschuss iSd § 10 Abs. 3 der Satzung den Fondsbeitrag auf Antrag wegen sonstiger Umstände erlassen oder ermäßigen. Da die Beschwerdeführerin überhaupt nicht ärztlich tätig sei und die Fondsbeitragszahlungen einen enormen finanziellen Aufwand für sie bedeuteten, hätten die Beitragszahlungen zumindest erheblich gemäßigt werden müssen.
3. Die Beschwerde ist im Ergebnis unbegründet.
3.1. Im Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 idF BGBl. I Nr. 80/2012 (ÄrzteG 1998), von Bedeutung:
"Ärzteliste und Eintragungsverfahren
§ 27. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern die Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes entgegenzunehmen und eine Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte und Gruppenpraxen (Ärzteliste) jedenfalls mit folgenden Daten zu führen:
...
(9) Erfüllt der Eintragungswerber die für die Art der Berufsausübung vorgeschriebenen Erfordernisse, so hat ihn die Österreichische Ärztekammer in die Ärzteliste einzutragen und ihm einen mit seinem Lichtbild versehenen Ausweis (Ärzteausweis) auszustellen. …
(10) Erfüllt der Eintragungswerber die Erfordernisse nicht, so hat der Präsident der Österreichischen Ärztekammer die Eintragung in die Ärzteliste mit Bescheid zu versagen.
...
Erlöschen und Ruhen der Berechtigung zur Berufsausübung, Streichung aus der Ärzteliste
§ 59. (1) Die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes erlischt:
...
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2 und 5 sowie im Fall des Abs. 1 Z 4, wenn die Berufsausübung für eine Frist von mehr als drei Monaten untersagt worden ist, hat der Präsident der Österreichischen Ärztekammer die Streichung aus der Ärzteliste durchzuführen und mit Bescheid festzustellen, dass eine Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht besteht. In den Fällen des Abs. 1 Z 3 und 6 hat der Präsident der Österreichischen Ärztekammer die Streichung aus der Ärzteliste durchzuführen und den Arzt von der Streichung zu verständigen. Wird der ursprünglich bestandene Mangel einer für die ärztliche Berufsausübung erforderlichen Voraussetzung nachträglich offenbar, so hat der Präsident der Österreichischen Ärztekammer mit Bescheid festzustellen, dass eine Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht bestanden hat.
...
Kammerangehörige
§ 68. (1) Einer Ärztekammer gehört als ordentlicher Kammerangehöriger jeder Arzt an, der
1. in die von der Österreichischen Ärztekammer geführte Ärzteliste gemäß § 4 eingetragen worden ist und
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2. | seinen Beruf im Bereich dieser Ärztekammer ausübt und |
3. | keine Alters- oder ständige Invaliditätsversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds bezieht. |
... |
§ 109. (1) Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. Übt ein Kammerangehöriger seinen Beruf im Bereich mehrerer Ärztekammern aus, so bleibt er Mitglied im Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer, in deren Bereich er zuerst die Berufstätigkeit aufgenommen hat, solange diese Tätigkeit in dem betreffenden Bundesland aufrecht ist. Eine Unterbrechung dieser Tätigkeit für weniger als sechs Monate sowie eine ärztliche Tätigkeit im Bereich einer anderen Ärztekammer oder im Ausland auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften (§ 68 Abs. 4 letzter Satz) gilt diesbezüglich als ununterbrochene Berufsausübung. Nimmt er seine ärztliche Tätigkeit gleichzeitig im Bereich mehrerer Ärztekammern auf, so obliegt ihm die Wahl, zu welchem Wohlfahrtsfonds er seine Beiträge leistet.
(2) Bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge ist auf die
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1. | Leistungsansprüche, |
2. | wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anhand der Einnahmen (Umsätze) und/oder Einkünfte sowie |
3. | Art der Berufsausübung |
der beitragspflichtigen Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Beiträge kann betragsmäßig oder in Relation zu einer Bemessungsgrundlage festgesetzt werden. Bei Beteiligung eines Arztes oder Zahnarztes an einer Gruppenpraxis kann bei der Bemessungsgrundlage ein dem Geschäftsanteil an der Gruppenpraxis entsprechender Anteil am Umsatz (Umsatzanteil) oder ein entsprechender Anteil am Bilanzgewinn - unabhängig von dessen Ausschüttung - berücksichtigt werden. Näheres ist in der Beitragsordnung zu regeln. Für den Fall einer verspäteten Entrichtung der Beiträge durch Kammerangehörige kann die Beitragsordnung die Vorschreibung von angemessenen Mahnspesen vorsehen. |
(3) Die Höhe der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds darf 18 vH der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher und/oder zahnärztlicher Tätigkeit einschließlich der Umsatzanteile an Gruppenpraxen nicht übersteigen.
...
Ermäßigung der Fondsbeiträge
§ 111. Die Satzung kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag des Kammerangehörigen oder des Pensionsleistungsempfängers (§ 109 Abs. 8) nach Billigkeit eine Ermäßigung oder in Härtefällen den Nachlass der Wohlfahrtsfonds- oder Pensionssicherungsbeiträge vorsehen.
Befreiung von der Beitragspflicht
§ 112. (1) Erbringt ein ordentlicher Kammerangehöriger den Nachweis darüber, dass ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuss auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach einem Gesetz oder den Pensionsvorschriften einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, ist er auf Antrag nach Maßgabe des Antragsbegehrens und der folgenden Bestimmungen von der Verpflichtung nach § 109 zu befreien. Übt der Antragsteller keine ärztliche oder zahnärztliche Tätigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes oder § 23 Z 1 Zahnärztegesetz aus, kann die Satzung vorsehen, dass die Beitragspflicht zur Todesfallbeihilfe und zu den Unterstützungsleistungen bestehen bleibt. Übt der Antragsteller eine ärztliche oder zahnärztliche Tätigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes oder § 23 Z 1 Zahnärztegesetz aus, bleibt jedenfalls die Beitragspflicht zur Grundleistung bestehen. Die Satzung kann vorsehen, dass die Beitragspflicht darüber hinaus auch für die Ergänzungsleistungen, die Todesfallbeihilfe und die Unterstützungsleistungen bestehen bleibt.
(2) Erbringt ein ordentlicher Kammerangehöriger den Nachweis darüber, dass ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)Genuss aufgrund der Zugehörigkeit zum Wohlfahrtsfonds einer anderen Ärztekammer des Bundesgebietes oder ein zumindest annähernd gleichwertiger Anspruch auf Ruhe(Versorgungs) Genuss aufgrund der Zugehörigkeit zu einem berufsständischen Versorgungswerk im Gebiet einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, wird er auf Antrag zur Gänze von der Beitragspflicht nach § 109 befreit. Eine diesbezügliche, längstens bis zum rückwirkende Befreiung ist zulässig.
..."
3.2. Die Beschwerdeführerin hatte der Aktenlage nach mit Schreiben vom einen Antrag auf "rückwirkende Befreiung von den Beitragszahlungen zum Wohlfahrtsfonds" gestellt und geltend gemacht, bei ihrer Tätigkeit - sie sei Koordinatorin des Schulärztlichen Dienstes - handle es sich (auch nach Auffassung ihres Dienstgebers) überwiegend um Verwaltungsarbeit, nicht aber um ärztliche Tätigkeit iSd ÄrzteG 1998. In ihrer Beschwerde gegen die erstinstanzliche Erledigung bemängelte sie im Wesentlichen, dass sich die Erstbehörde mit ihrer Argumentation, bei ihrer Tätigkeit handle es sich um eine bloß organisatorische, nicht aber um ärztliche Tätigkeit iSd ÄrzteG 1998, nicht auseinandergesetzt habe. Die drei Ausnahmen von der Verpflichtung zur Leistung von Fondsbeiträgen seien auf sie mangels Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit nicht anwendbar; vielmehr liege "a priori keine rechtliche Grundlage vor, Beiträge für den Wohlfahrtsfonds vorzuschreiben". Anträge auf Ermäßigung bzw. Nachlass des Beitrags zum Wohlfahrtsfonds (§ 111 ÄrzteG 1998 bzw. § 10 der Satzung) wurden von ihr der Aktenlage nach nicht gestellt.
4.1. Die grundsätzliche Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds trifft - "nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen" - gemäß § 109 Abs. 1 ÄrzteG 1998 die "Kammerangehörigen".
Nach § 68 Abs. 1 ÄrzteG 1998 gehört einer Ärztekammer als ordentlicher Kammerangehöriger jeder Arzt an, der in die von der Österreichischen Ärztekammer geführte Ärzteliste eingetragen ist, seinen Beruf im Bereich dieser Ärztekammer ausübt und keine Alters- oder ständige Invaliditätsversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds bezieht.
Im Beschwerdefall ist nicht strittig, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 ÄrzteG 1998 erfüllt.
§ 109 Abs. 2 ÄrzteG legt nähere Kriterien für die Bemessung der Höhe der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds fest, Abs. 3 zieht eine Obergrenze ein.
Gemäß § 111 ÄrzteG 1998 kann die Satzung bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag nach Billigkeit eine Ermäßigung, in Härtefällen auch den Nachlass der Beiträge vorsehen.
§ 112 ÄrzteG 1998 wiederum normiert Umstände, bei deren Vorliegen der Kammerangehörige - auf Antrag - von der Verpflichtung nach § 109 zu befreien ist; darunter den Nachweis des Bestehens eines gleichwertigen Anspruchs auf Ruhe- bzw. Versorgungsgenuss auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses mit bestimmten Dienstgebern.
4.2. Die Beschwerdeführerin hat im Verwaltungsverfahren der Sache nach keine Umstände geltend gemacht, die iSd § 112 Abs. 1 und 2 ÄrzteG 1998 eine Befreiung von der Beitragspflicht rechtfertigen könnten.
Soweit sie - erstmals in der Beschwerde - geltend macht, ihr Dienstverhältnis zum Bund mit besonderem Kündigungsschutz iSd § 32 VBG sei einem unkündbaren Dienstverhältnis gleichzuhalten, ist ihr zu entgegnen, dass eine Befreiung von der Beitragspflicht im Sinne des § 112 Abs. 1 ÄrzteG 1998 das Bestehen eines de iure unkündbaren Dienstverhältnisses voraussetzt und es nicht ausreicht, dass Unkündbarkeit bloß de facto besteht (ständige Judikatur, vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/11/0014, mwN); der Umstand, dass § 32 VBG unter bestimmten Umständen die Kündigung an das Vorliegen von Kündigungsgründen bindet, rechtfertigt daher keine Befreiung von der Beitragspflicht nach § 112 ÄrzteG 1998. 4.3. Eine allfällige Streichung aus der Ärzteliste (dahin sei der Antrag der Beschwerdeführerin ihrem Vorbringen nach primär zu verstehen gewesen) würde die Zuständigkeit der belangten Behörde überschreiten. Gleiches gilt für die von ihr in der Beschwerde angesprochene (nach dem Gesetz antragsbedürftige) Ermäßigung bzw. den Erlass der Beiträge. Eine derartige Entscheidung war der belangten Behörde schon wegen ihrer Beschränkung auf die "Sache" des Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahrens (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. Ro 2014/11/0019) verwehrt.
4.4. Ob und in welchem Ausmaß die Beschwerdeführerin im Sinne des § 109 Abs. 1 ÄrzteG 1998 verpflichtet ist, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer zu leisten, ist, wie die belangte Behörde zutreffend hervorgehoben hat, im Verfahren zur Vorschreibung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds zu klären.
4.5. Aus dem Gesagten folgt, dass der angefochtene Bescheid, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Beitragspflicht abgewiesen wurde, diese nicht in Rechten verletzt.
5. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am