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VwGH vom 10.06.2015, 2012/11/0211

VwGH vom 10.06.2015, 2012/11/0211

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2012/11/0238

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2012/11/0210 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde der Dr. M S in W, vertreten durch die Freimüller Obereder Pilz Rechtsanwältinnen GmbH in 1080 Wien, Alser Straße 21, gegen den Bescheid des (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Mag. Georg R. Foidl, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Ungargasse 53, vertretenen) Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom , Zl. B 281/2011-5/120711, betreffend Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Spruchpunktes 1. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen (betreffend Spruchpunkt 2.) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Ärztekammer für Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom beantragte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ein unkündbares Dienstverhältnis zur Wiener Gebietskrankenkasse die Befreiung von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien.

Die mit "Bescheid" betitelte und an die Beschwerdeführerin adressierte Erledigung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom lautet wie folgt:

"Der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien hat in seiner Sitzung am wie folgt beschlossen:

Der Antrag vom auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Fondsbeiträgen gemäß § 7 Abs. 1 lit. a der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (nachstehend Satzung genannt) wird abgewiesen."

In der folgenden Begründung wird (nach Wiedergabe der Rechtsvorschriften) im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 lit. a der Satzung für die Befreiung von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds nicht gegeben seien, weil einerseits das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin nicht als unkündbar im Sinne der Satzung anzusehen sei und andererseits der bei der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Dienstverhältnisses gegebene Anspruch auf Ruhegenuss nicht gleichwertig mit jenem Anspruch sei, welcher der Beschwerdeführerin nach der Satzung zukomme.

Im Anschluss an die Rechtsmittelbelehrung heißt es (in gedruckter Schrift):

"Mit kollegialer Hochachtung

Univ.Prof. Dr. M G e.h.

Vorsitzender des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds"

Auf der im Verwaltungsakt liegenden Urschrift dieser Erledigung findet sich neben dieser Fertigungsklausel der - mit

Paraphe und Datum versehene - Vermerk

"Mag. P

genehmigt".

Weiters befindet sich im Verwaltungsakt folgende (vom Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds handschriftlich unterzeichnete) "Ermächtigung":

"Der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien ermächtigt hiermit folgende Personen die Bescheide der Sitzung des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom zu genehmigen und intern zu erledigen:"

In der folgenden Namensliste angeführt ist u.a. "Mag. Claus P".

Mit Schriftsatz vom stellte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin einen Devolutionsantrag und erhob in eventu Beschwerde gegen die Erledigung vom , die ihr erstmals am übermittelt worden sei. Sie sei davon ausgegangen, dass es sich bei dieser Erledigung mangels Unterfertigung (die der Beschwerdeführerin zugegangene Ausfertigung trage keine Unterschrift) gemäß § 18 Abs. 3 und 4 AVG um keinen Bescheid handle (wird näher ausgeführt). Schon mit Schreiben vom habe die Beschwerdeführerin, damals vertreten durch die Gewerkschaft, um ordnungsgemäße Erledigung ihres Antrages ersucht. Der nunmehrige Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin beruhe auf dem Umstand, dass der Antrag der Beschwerdeführerin vom nicht binnen der sechsmonatigen Frist des § 73 Abs. 2 AVG erledigt worden sei.

Zur in eventu erhobenen Beschwerde (Berufung) gegen die Erledigung vom führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr am als Antwort auf ihr Ersuchen vom eine Stellungnahme der (für den Wohlfahrtsfonds tätigen) C AG samt Kopie der internen Erledigung vom , die den erwähnten Zusatz "Mag. P genehmigt" trägt, zugestellt worden sei. Ausgehend vom Zustelldatum sei die gegenständliche (inhaltlich näher ausgeführte) (Eventual )Beschwerde rechtzeitig und werde für den Fall erhoben, dass die Erledigung vom entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin doch als Bescheid anzusehen sei.

Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom wurde der Devolutionsantrag abgewiesen (Spruchpunkt 1.) und die Beschwerden vom und als verspätet zurückgewiesen (Spruchpunkt 2.).

Zu Spruchpunkt 1. führte die belangte Behörde begründend aus, dass die interne Erledigung vom von Mag. P, der dazu vom Verwaltungsausschuss ermächtigt worden sei, durch dessen eigenhändige Unterfertigung genehmigt worden sei, und dass diese Erledigung sehr wohl einen Bescheid darstelle. Daran ändere nichts, dass die der Beschwerdeführerin zugestellte Ausfertigung dieser Erledigung keine Unterschrift trage, weil die externe Erledigung gemäß § 18 Abs. 4 AVG iVm § 82a AVG sowie gemäß § 230 Abs. 7 ÄrzteG 1998 idF der Novelle BGBl. I Nr. 61/2010 keine Unterschrift durch den Genehmigenden benötigt habe. Da somit über den Antrag der Beschwerdeführerin vom mit Bescheid vom abgesprochen worden sei, habe der Devolutionsantrag abgewiesen werden müssen.

Zu Spruchteil 2. führte die belangte Behörde aus, die (Eventual )Beschwerden vom und vom seien verspätet, weil der damit bekämpfte Bescheid vom der Beschwerdeführerin bereits am zugestellt worden sei.

Gegen diesen Bescheid des Beschwerdeausschusses vom erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss vom , B 1083/12-3, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

In ihrer Beschwerdeergänzung vom bestätigt die Beschwerdeführerin die am erfolgte Zustellung der (keine Unterschrift tragenden) Erledigung vom , die ihr danach am nochmals (allerdings mit dem Genehmigungsvermerk des Mag. P) zugestellt worden sei. Sie vertritt zusammengefasst den Standpunkt, dass die Erledigung vom auch unter Bedachtnahme auf die interne Erledigung, die den Vermerk "Mag. P genehmigt" trägt, nicht als Bescheid zu qualifizieren sei.

Gleichzeitig mit der Ergänzung der Bescheidbeschwerde erhob die Beschwerdeführerin "in eventu Säumnisbeschwerde gemäß

Artikel 132 B-VG".

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

I.) Bescheidbeschwerde:

Vorauszuschicken ist, dass es sich vorliegend um keinen Übergangsfall nach dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) handelt und somit gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.

1) Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Devolutionsantrages):

Die Rechtmäßigkeit der Abweisung des Devolutionsantrages hängt davon ab, ob die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen ist, dass über den Antrag der Beschwerdeführerin vom bereits (normativ) durch "Bescheid" vom abgesprochen wurde. Wäre diese Frage zu bejahen, so wäre die Beschwerdeführerin nicht in Rechten verletzt, obwohl die belangte Behörde den Devolutionsantrag abgewiesen (anstelle richtigerweise zurückgewiesen) hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Bescheidqualität einer Erledigung des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien zuletzt im Erkenntnis vom , Zl. 2012/11/0082, umfassend auseinander gesetzt. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses - und insbesondere auf die dort dargestellte, in den wesentlichen Punkten auch für den vorliegenden Fall maßgebende Rechtslage - wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Nach den Ausführungen im verwiesenen Erkenntnis kam der dort zugrunde gelegenen Erledigung des Verwaltungsausschusses deshalb keine Bescheidqualität zu, weil diese Erledigung nicht in ihrer Gesamtheit (Spruch und wesentliche Begründung) von der Beschlussfassung (Willensbildung) des nach den Rechtsvorschriften für die Bescheiderlassung zuständigen Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien umfasst war und diese Willensbildung rechtens auch nicht auf dritte Personen übertragen werden konnte.

Davon unterscheidet sich der vorliegende Beschwerdefall insoweit, als - wie nachstehend aufgezeigt wird - nach dem von der belangten Behörde vorgelegten Sitzungsprotokoll vom die Willensbildung des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds nicht bloß den Spruch der am ausgefertigten Erledigung (Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin vom ) umfasste, sondern auch die wesentliche Begründung dieser Entscheidung:

In der Tagesordnung für die Sitzung des Verwaltungsausschusses vom heißt es unter der Überschrift "Ansuchen um Befreiung v. d. Mitgliedschaft nach § 7 Abs. 1 lit. a iVm § 112 - bis auf den für die Unterstützungsleistung einzuhebenden Teil" nach der namentlichen Nennung der Beschwerdeführerin (sowie ihrer Adresse, ihres Geburtsdatums und ihres Arbeitgebers):

"Antrag vom:

Eingelangt am:

Zeitraum: ab

Dienstgeber: WGKK

Entscheidungsvorschlag: Antrag ist abzulehnen; im Sinne des Art. XXVII Z 6 der Übergangsbestimmungen zur DO.B (§ 22) hat das DV den Status Unkündbarkeit, es handelt sich nicht um eine Definitivstellung bzw. ist der Versorgungsanspruch nicht gleichwertig."

Aus dem zugehörigen Sitzungsprotokoll des Verwaltungsausschusses vom ist unter Top 11 zu entnehmen, dass (u.a.) der genannte Entscheidungsvorschlag vom Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds angenommen wurde.

Somit ist im vorliegenden Fall (anders als in Zl. 2012/11/0082) davon auszugehen, dass die gegenständliche Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin vom in den entscheidungsrelevanten Punkten von der Willensbildung des dafür zuständigen Verwaltungsausschusses umfasst war. Der Beschluss des Kollegialorganes Verwaltungsausschuss, dem Befreiungsantrag der Beschwerdeführerin nicht stattzugeben, kam durch dessen Abstimmung vom (Zustimmung mit der erforderlichen Mehrheit) betreffend Nichtstattgabe des gegenständlichen Befreiungsantrages samt dafür ausschlaggebender Gründe zustande.

Bei Entscheidungen von Kollegialorganen ist aber zwischen der Willensbildung (Beschlussfassung) und Errichtung der Urschrift (Beurkundung der Beschlussfassung; auch: "Genehmigung der Erledigung") zu unterscheiden (vgl. dazu die hg. Judikatur bei Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 5f. zu § 18).

Gemäß § 18 Abs. 3 AVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 sind schriftliche Erledigungen "vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen". Da das AVG nicht regelt, wer den Beschluss des Kollegiums zu dokumentieren hat, wer also "Genehmigungsberechtigter" ist, bestimmt sich dies nach den Organisationsvorschriften (vgl. auch dazu Hengstschläger/Leeb, aaO).

Im vorliegenden Fall finden sich die einschlägigen Organisationsvorschriften in der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien. Gemäß § 44 Abs. 1 der (im Zeitpunkt der Erledigung vom maßgebenden) Satzung obliegen administrative Arbeiten des Wohlfahrtsfonds dem Kammeramt, das aber berechtigt ist, diese (unter bestimmten Voraussetzungen) von dritten Personen besorgen zu lassen. Gemäß § 44 Abs. 2 der Satzung müssen Geschäftsstücke des Wohlfahrtsfonds, "insbesondere Bescheide des Verwaltungsausschusses und des Beschwerdeausschusses" vom Vorsitzenden des in Betracht kommenden Ausschusses unterzeichnet werden.

§ 44 Abs. 1 der Satzung ist gegenständlich nicht anwendbar, weil es sich bei der Genehmigung eines Bescheides - anders als die belangte Behörde offenbar vermeint - nicht um eine administrative Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung handelt. Stellt nämlich der Gesetzgeber als Voraussetzung für das Zustandekommen eines Bescheides (des Verwaltungsausschusses) auf die Unterfertigung der Urschrift des Geschäftsstückes durch den Genehmigungsberechtigten ab, durch die der Akt der Willensbildung - bei einer kollegialbehördlichen Entscheidung einschließlich der Kontrolle der Beschlusskonformität - in formalisierter Weise abgeschlossen wird, dann kann diese Unterfertigung durch den Genehmigungsberechtigten nicht den bloßen Kanzleigeschäften zugezählt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/11/0082, mit Verweis auf das Erkenntnis vom , Zl. 82/17/0068, VwSlg. 5767 F).

Bei dieser Rechtslage kommt der in der Sitzung des Verwaltungsausschusses vom beschlossenen "Ermächtigung" des Mag. P, Bescheide der Sitzung des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien zu genehmigen und intern zu erledigen, keine rechtswirksame Bedeutung zu.

Vielmehr war der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses gemäß 44 Abs. 2 der Satzung für die Beurkundung des gegenständlichen Beschlusses des Verwaltungsausschusses zuständig. Der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses war somit "Genehmigungsberechtigter" iSd § 18 Abs. 3 AVG, sodass es in seine Zuständigkeit fiel, die aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsausschusses vom gefasste schriftliche Erledigung (nach der letztzitierten Gesetzesstelle) "mit seiner Unterschrift zu genehmigen".

Im vorliegenden Fall wurde jedoch der Beschluss des Verwaltungsausschusses vom betreffend die Befreiung der Beschwerdeführerin von der Beitragspflicht nicht vom Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses beurkundet: Zwar wird am Ende der schriftlichen Erledigung vom , wie eingangs dargestellt, der Name des Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds "Univ. Prof. Dr. M G e.h." (ausschließlich in gedruckter Schrift) wiedergegeben, die tatsächliche Unterfertigung dieser Erledigung mit eigenhändigem Schriftzug erfolgte jedoch unstrittig durch Mag. P (dem laut Gegenschrift die Funktion des Leiters der Stabstelle Recht der Ärztekammer für Wien zukommt, jedenfalls aber nicht die Funktion des Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds).

Die Unterfertigung der Erledigung (und somit Beurkundung des Beschlusses des Kollegialorganes Verwaltungsausschuss) durch eine andere Person als durch den (gemäß § 44 Abs. 2 der Satzung dazu berufenen) Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds führt gegenständlich dazu, dass dieser Erledigung keine Bescheidqualität zukommt, zumal der Fehler der Unterfertigung durch eine dafür nicht zuständige Person (Mag. P) schon aus der Erledigung aufgrund des Namensunterschiedes ersichtlich war (vgl. zur absoluten Nichtigkeit der Erledigung in einem solchen Fall den hg. Beschluss vom , Zl. 93/09/0166, mwN).

Die belangte Behörde hat somit dem Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Devolutionsantrages) in unzutreffender Weise darauf gestützt, dass über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Beitragspflicht mittels Bescheid vom entschieden worden sei. Der Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

2) Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung der Beschwerden (Berufungen) als verspätet):

Da die schriftliche Erledigung vom nach dem Gesagten keinen Bescheid darstellt, waren die dagegen erhobenen Beschwerden (Berufungen) der Beschwerdeführerin vom (und - sofern man diesen Schriftsatz überhaupt als Beschwerde ansehen kann) vom (als unzulässig) zurückzuweisen. Die unter Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides erfolgte Zurückweisung dieser Beschwerden erweist sich somit (zumindest im Ergebnis) als rechtmäßig, sodass die gegen diesen Spruchpunkt erhobene Bescheidbeschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die beantragte Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG entfallen, weil es gegenständlich ausschließlich um die Klärung der Rechtsfrage ging, ob die Erledigung des Verwaltungsausschusses als Bescheid anzusehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/04/0005, unter Bezugnahme auf die Judikatur des EGMR).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

II. Säumnisbeschwerde:

Durch die im Zusammenhang mit der gegenständlichen Bescheidbeschwerde ("in eventu") erhobene Säumnisbeschwerde (protokolliert zur hg. Zl. 2012/11/0238) konnte eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Sache nur im Falle gegebener Säumnis der belangten Behörde (somit des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien) bewirkt werden. Da die belangte Behörde jedoch den angefochtenen Bescheid vom zweifellos erlassen hat (wenngleich, wie dargestellt, zum Teil mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet), lag ein Säumnisfall iSd Art. 132 B-VG (idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012) nicht vor. Da die Säumnisbeschwerde lediglich "in eventu" erhoben wurde und der Eventualfall nach dem Gesagten nicht vorliegt, war über die Säumnisbeschwerde nicht gesondert abzusprechen.

Wien, am

Fundstelle(n):
EAAAE-73401