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VwGH vom 24.04.2018, Ra 2017/10/0203

VwGH vom 24.04.2018, Ra 2017/10/0203

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kacic-Löffler, LL.M., über die Revision des M L in S, vertreten durch Prutsch & Partner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Joanneumring 6/III, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom , Zl. LVwG 30.6-1800/2017-6, betreffend Übertretung des Stmk. Baumschutzgesetzes 1989 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Graz), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom legte das Verwaltungsgericht dem Revisionswerber - unter Abweisung von dessen Beschwerde gegen ein Straferkenntnis der belangten Behörde vom - als handelsrechtlichem Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen befugten Person der B. GmbH zur Last, dass am entgegen "§ 6 Abs 1 Z 1 iVm § 3 Abs 1 und § 3 Abs 2 lit. a iVm § 2" Stmk. Baumschutzgesetz 1989 iVm § 1 Grazer Baumschutzverordnung 1995 16 näher beschriebene Bäume auf einem bestimmten, im Eigentum der B. GmbH stehenden Grundstück ohne die dafür erforderliche behördliche Genehmigung vorsätzlich unerlaubt gefällt worden seien, obwohl diese Bäume zum geschützten Baumbestand gemäß § 1 Abs. 2 lit. a Grazer Baumschutzverordnung 1995 gehörten. Dadurch habe der Revisionswerber "seine Verpflichtung als Grundeigentümer, den auf seinem Grundstück stockenden Baumbestand zu erhalten, nicht erfüllt".

2 Dafür wurden über den Revisionswerber gemäß § 6 Abs. 1 Stmk. Baumschutzgesetz 1989 16 Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 600,00 (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils drei Tagen) verhängt; weiters wurde ausgesprochen, dass die B. GmbH gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Strafe samt den - näher bestimmten - Kosten des Strafverfahrens zur ungeteilten Hand hafte.

3 Dieser Entscheidung legte das Verwaltungsgericht die weiteren - unstrittigen - Feststellungen zugrunde, der Revisionswerber habe die Fällung der 16 Bäume bei einem bestimmten Bauunternehmen in Auftrag gegeben; die Schlägerung sei im Zuge der Aushebung zwecks Errichtung einer Tiefgarage auf dem erwähnten Grundstück erfolgt.

4 In rechtlicher Hinsicht ging das Verwaltungsgericht - soweit für das vorliegende Revisionsverfahren von Relevanz - davon aus, dass es sich bei den Schlägerungen - entgegen der Rechtsauffassung des Revisionswerbers - nicht um ein fortgesetztes Delikt handle, weil sich die "Einzelhandlungen des Schlägerns auf den jeweiligen Baum bezogen haben". Jede Schlägerung eines weiteren Baumes stelle einen eigenen Tatentschluss dar; somit werde die Erhaltungspflicht nach § 3 Abs. 1 Stmk. Baumschutzgesetz 1989 "durch die Fällung jedes einzelnen Baumes neu verletzt". Jeder einzelne gemäß § 1 Grazer Baumschutzverordnung 1995 unter Schutz gestellte Baum sei nämlich "für sich geschützt". Daher sei "für jeden der geschlägerten 16 Bäume" eine Geldstrafe zu verhängen.

5 Die Revision gegen dieses Erkenntnis ließ das Verwaltungsgericht nicht zu und begründete dies mit einem bloßen Verweis auf den Wortlaut des Art. 133 Abs. 4 B-VG.

6 2. Gegen das Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

7 1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9 2. Die hier in den Blick zu nehmenden Bestimmungen des Stmk. Baumschutzgesetzes 1989, LGBl. Nr. 18/1990 idF LGBl. Nr. 87/2013, lauten wie folgt:

"§ 1

Ziel und Anwendungsbereich

(1) Der Baumbestand ist in einem gemäß § 2 Abs. 1 dieses

Gesetzes umschriebenen Gebiet ohne Rücksicht darauf, ob er sich

auf öffentlichen oder privaten Grundflächen befindet, mit dem Ziel

geschützt,

a) die heimische Artenvielfalt, das örtliche Kleinklima

sowie eine gesunde Wohnumwelt für die Bevölkerung

aufrechtzuerhalten und zu verbessern oder

b) das typische Orts- und Landschaftsbild der Gemeinden zu

sichern.

(...)

§ 2

Verordnungsermächtigung

(1) Zur Sicherstellung der in § 1 Abs. 1 genannten Ziele kann die Gemeinde durch Verordnung bestimmen, daß der Baumbestand des ganzen Gemeindegebietes oder von Teilen eines Gemeindegebietes unter Schutz steht (Baumschutzzone). (...)

(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 hat vorzusehen:

(...);

b) die schriftliche Anzeigepflicht für die unter § 3 Abs. 2 angeführten Maßnahmen vor ihrer Durchführung an die Behörde. Diese Anzeige hat jedenfalls Angaben über die betroffenen Bäume und deren Standort sowie eine Zustimmungserklärung des Grundeigentümers (der Mehrheit der Miteigentümer), wenn der Anzeigewerber nicht selbst Eigentümer oder nur Miteigentümer ist, zu enthalten. Angezeigte Maßnahmen gelten als genehmigt, wenn eine schriftliche Entscheidung der Behörde nicht binnen einer Frist von acht Wochen ab Einlangen der Anzeige bei der Behörde erfolgt. Die Frist von acht Wochen wird, wenn die vorgelegten Unterlagen unvollständig sind und die Behörde einen Verbesserungsauftrag erteilt hat, bis zur Vorlage vollständiger Unterlagen unterbrochen. Können die Entscheidung oder der Verbesserungsauftrag wegen unbekannter Anzeigewerber bzw. unbekannter Adresse dieser nicht zugestellt werden, so gilt die angezeigte Maßnahme auch bei Fristablauf nicht als genehmigt; hierüber hat die Behörde am Ort der geplanten Maßnahmen eine Verständigung zu hinterlassen.

(...)

§ 3

Erhaltungspflicht

anzeigepflichtige, verbotene und erlaubte Eingriffe

(1) Jeder Grundeigentümer (Bauberechtigter), Bestandnehmer oder sonst Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, den auf seinem Grundstück stockenden Baumbestand zu erhalten, sofern dieses Grundstück in einem gemäß § 2 Abs. 1 geschützten Gebiet liegt und nicht durch Bestimmungen dieses Gesetzes Ausnahmen bestehen.

(2) In einem gemäß § 2 Abs. 1 geschützten Gebiet ist ohne Anzeige an die Behörde und vor ihrer Entscheidung bzw. vor Ablauf der in § 2 Abs. 2 lit. b festgesetzten Frist verboten:

a) unter Schutz gestellte Bäume zu fällen, auszugraben,

auszuhauen, auszuziehen, abzubrennen, zu entwurzeln oder sonstwie zu entfernen;

(...)

§ 6

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

  1. die Erhaltungspflicht gemäß § 3 Abs. 1 verletzt,

  2. anzeigepflichtige Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 2 ohne Anzeige und vor Entscheidung durch die Behörde bzw. vor Ablauf der in § 2 Abs. 2 lit. b festgelegten Frist durchführt,

  3. (...)

  4. und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 7.267,- und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag bis zu sechs Wochen zu bestrafen, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

  5. (...)"

  6. 10 Die maßgeblichen Bestimmungen der Grazer

  7. Baumschutzverordnung 1995 (idF des Amtsblattes der Landeshauptstadt Graz Nr. 13/2007) lauten:

  8. "§ 1 Schutzumfang

(1) Zur Aufrechterhaltung und Verbesserung der heimischen Artenvielfalt, des örtlichen Kleinklimas sowie einer gesunden Wohnumwelt für die Bevölkerung bzw. zur Sicherung des typischen Orts und Landschaftsbildes ist der Baumbestand im Gebiet der Stadt Graz auf den innerhalb der Baumschutzzone liegenden Flächen, mit Ausnahme der im § 1 Abs. 2 des Steiermärkischen Baumschutzgesetzes 1989 angeführten Bäume, nach den folgenden Bestimmungen geschützt, ohne Rücksicht darauf, ob er sich auf öffentlichen oder privaten Grundflächen befindet.

(2) Zum geschützten Baumbestand gehören einschließlich des pflanzlichen Lebensraumes (Wurzel- und Kronenbereich):

a) alle Laub- und Nadelhölzer mit einem Stammumfang von

mindestens 50 Zentimeter;

(...)

§ 2 Anzeige

(1) Wer beabsichtigt, einen gemäß § 1 unter Schutz gestellten Baum zu fällen, auszugraben, auszuhauen, auszuziehen, abzubrennen, zu entwurzeln oder sonst wie zu entfernen oder den pflanzlichen Lebensraum von unter Schutz gestellten Bäumen (Wurzel- und Kronenbereich) zum Nachteil des Bestandes zu verwenden, hat dies der Behörde vor Durchführung der geplanten Maßnahmen schriftlich anzuzeigen.

(...)"

11 Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 120/2016, lautet:

"Zusammentreffen von strafbaren Handlungen

§ 22. (1) (...)

(2) Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen."

12 3. Die vorliegende außerordentliche Revision bekämpft das angefochtene Erkenntnis lediglich in dem Umfang, als darin über den Revisionswerber - statt einer einzigen Geldstrafe - 16 Geldstrafen nebeneinander verhängt wurden; es liege nämlich - so der Revisionswerber - ein fortgesetztes (einheitliches) Delikt vor.

13 In den Zulässigkeitsausführungen der Revision wird dazu vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis weiche insofern von näher zitierter hg. Rechtsprechung ab (Hinweis etwa auf ; , 96/03/0076; , Ra 2016/02/0031).

14 4. Die Revision ist zulässig und erweist sich auch als berechtigt.

15 4.1. Vorauszuschicken ist, dass das Verwaltungsgericht - wie sich insbesondere aus der wiedergegebenen, auf die vorgenommenen "Schlägerungen" abstellenden Begründung ergibt - zutreffenderweise von einem Begehungsdelikt iSd § 3 Abs. 2 lit. a iVm § 6 Abs. 1 Z 2 Stmk. Baumschutzgesetz 1989 ausgegangen ist.

16 Durch die Bestimmung des § 3 Abs. 2 lit. a iVm § 6 Abs. 1 Z 2 Stmk. Baumschutzgesetz 1989 wird ein aktives Tun, nämlich das Fällen, Ausgraben, Aushauen, Ausziehen, Abbrennen, Entwurzeln oder sonstwie Entfernen von unter Schutz gestellten Bäumen ohne Anzeige an die Behörde und vor ihrer Entscheidung bzw. vor Ablauf der in § 2 Abs. 2 lit. b Stmk. Baumschutzgesetz 1989 festgesetzten Frist, unter Strafe gestellt.

17 4.2. Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen nach § 22 Abs. 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip. Danach ist grundsätzlich beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen für jedes (selbständig verwirklichte) Delikt eine eigene Strafe zu verhängen (vgl. etwa Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 Rz 9 zu § 22, mH auf die hg. Rechtsprechung).

18 Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (u.a.) beim fortgesetzten Delikt (vgl. . Ra 2014/03/0023, mwN). Ein fortgesetztes Delikt liegt dann vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Als objektive Voraussetzungen für das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes müssen sowohl gleichartige Einzelhandlungen als auch ein Angriff auf dasselbe Rechtsgut gegeben sein, und die einzelnen Handlungen dürfen nicht durch einen zu großen Zeitraum unterbrochen werden. Darüber hinaus müssen die Einzelakte im Sinne der subjektiven Komponente von einem einheitlichen Willensentschluss getragen sein (vgl. (Rz 15), mwN).

19 Der einheitliche Willensentschluss bzw. das Gesamtkonzept des Täters ist der Entschluss, sich fortgesetzt in bestimmter Weise rechtswidrig zu verhalten, und muss alle vom Täter gesetzten Einzelhandlungen umfassen (vgl. , mwN). Von einem Gesamtvorsatz in diesem Sinn kann nur dann gesprochen werden, wenn der Täter den erstrebten Enderfolg von Anfang an in seinen wesentlichen Umrissen erfasst hat, sodass sich die einzelnen Akte zu dessen Erreichung nur als Teilhandlungen eines (von vornherein als gewollt vorhandenen) Gesamtkonzeptes darstellen. Erst dieser innere Zusammenhang lässt die Einzelakte nur als sukzessive Verwirklichung des einheitlich gewollten Ganzen erscheinen (vgl. , mwN).

20 4.3. Im vorliegenden Fall beabsichtigte der Revisionswerber - nach den unstrittigen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes - die Errichtung einer Tiefgarage auf einem bestimmten im Eigentum der B. GmbH stehenden Grundstück. Zur Ermöglichung der damit in Zusammenhang stehenden Aushubarbeiten mussten die auf dem Grundstück befindlichen Bäume entfernt werden, weshalb der Revisionswerber die Fällung der gegenständlichen 16 (durch § 1 Grazer Baumschutzverordnung 1995 unter Schutz gestellten) Bäume bei einem Bauunternehmen in Auftrag gab. Somit sollte das Grundstück in einem Zuge vorsätzlich von den 16 Bäumen befreit werden. Den entgegen dem Verbot des § 3 Abs. 2 lit. a Stmk. Baumschutzgesetz 1989 vom Revisionswerber in Auftrag gegebenen Fällungen der 16 unter Schutz gestellten Bäumen am liegt damit ein einheitlicher Willensentschluss im Rahmen eines vom Revisionswerber gewollten Gesamtkonzeptes zugrunde.

21 Die vom Revisionswerber zu verantwortenden Fällungen treten außerdem aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform, der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände und der zeitlichen Kontinuität zu einer Einheit zusammen.

22 Somit liegen fallbezogen alle Voraussetzungen eines fortgesetzten Deliktes vor; für die somit gegebene eine strafbare Handlung hätte nur eine - nach § 19 VStG entsprechend zu bemessende - Strafe verhängt werden dürfen.

23 5. Da das Verwaltungsgericht demgegenüber von 16 strafbaren Handlungen ausgegangen ist und daher 16 Strafen verhängt hat, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

24 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am

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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017100203.L00
Schlagworte:
Besondere Rechtsgebiete

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