VwGH vom 27.04.2015, 2012/11/0202
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde der Ärztekammer für Kärnten in Klagenfurt, vertreten durch Dr. Gernot Murko, Mag. Christian Bauer und Mag. Gerlinde Murko-Modre, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 6/I, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 05-K-BEW-58/22-2012, betreffend Vorabfeststellung nach § 13 K-KAO (mitbeteiligte Partei: T GmbH in S, vertreten durch Huainigg Dellacher Partner Rechtsanwälte OG, in 9020 Klagenfurt, Dr. Franz Palla-Gasse 21), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem angefochtenen Vorabfestellungsbescheid stellte die belangte Behörde eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes durch die von der mitbeteiligten Partei geplante Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums für physikalische Therapie und Rehabilitation an einem näher genannten Standort in Kärnten gemäß § 56 AVG iVm § 13 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 (K-KAO), LGBl. Nr. 26/1999 in der geltenden Fassung, fest. Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 K-KAO seien erfüllt.
In der Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass dem "durchaus nachvollziehbaren" Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH entnommen werden könne, dass durch das beantragte Ambulatorium eine wesentliche Verbesserung der Versorgungssituation zu erwarten sei. Auch der eingeholten Stellungnahme der Gesundheitsplattform könne nicht entnommen werden, dass die Kriterien des § 13 Abs. 3 leg. cit. nicht vorlägen. Im Weiteren setzte sich die belangte Behörde mit den Einwendungen zum Sachverständigengutachten auseinander und erklärte, dem Gutachten bei der zu treffenden Entscheidung zu folgen.
Gegen den Vorabfeststellungsbescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet hat, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1. Auf den vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 weiter anzuwenden.
2. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, die belangte Behörde habe die zur Beurteilung, ob eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet durch die geplante Einrichtung erreicht werden kann, heranzuziehenden Kriterien nicht berücksichtigt und keinerlei Feststellungen dazu getroffen.
3.1. Die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 (K-KAO), LGBl. Nr. 26/1999 idF LGBl. Nr. 78/2012, lauten auszugsweise:
"§ 13
Errichtung selbständiger Ambulatorien
(1) Selbständige Ambulatorien bedürfen sowohl zu ihrer Errichtung wie auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung. Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung haben den Anstaltszweck und das in Aussicht genommene Leistungsangebot (Leistungsspektrum, Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tages- und Nachtzeiten, Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie Leistungsvolumen einschließlich vorgesehener Personalausstattung, insbesondere vorgesehene Anzahl von Ärzten bzw. Zahnärzten) genau zu bezeichnen. Eine Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Abs. 3 ist zulässig.
(2) Die Bewilligung zur Errichtung darf nur erteilt werden, wenn insbesondere
a) nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch Ambulanzen der genannten Krankenanstalten und kasseneigenen Einrichtungen, niedergelassene Ärzte, Gruppenpraxen und selbständige Ambulatorien, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, bei selbständigen Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Zahnärzte, Dentisten und zahnärztliche Gruppenpraxen, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen,
1. zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung;
2. zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der Sicherheit
eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann;
...
(3) Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann, sind ausgehend von den Ergebnissen der Planungen des jeweiligen RSG folgende Kriterien zu berücksichtigen:
a) örtliche Verhältnisse (regionale rurale oder urbane Bevölkerungsstrukturen und Besiedlungsdichte),
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b) | die für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen, |
c) | das Inanspruchnahmeverhalten und die Auslastung von bestehenden Leistungsanbietern, die sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, durch Patienten, |
d) | die durchschnittliche Belastung bestehender Leistungsanbieter gemäß lit. c und |
e) | der Entwicklungstendenzen in der Medizin bzw. Zahnmedizin. |
..." |
4.1. Gemäß § 13 Abs. 1 iVm Abs. 3 K-KAO kann über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums bereits vorab abgesprochen werden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem zu den gleichlautenden Bestimmungen des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes ergangenen Erkenntnis vom , Zl. 2013/11/0241, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgeführt hat, kann die bisherige hg. Judikatur zur Bedarfsprüfung für die nach der neuen Rechtslage gebotene Beurteilung, ob eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann, im Wesentlichen übernommen werden.
Zu den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entwickelten Kriterien der Bedarfsprüfung kann ebenfalls auf das zitierte Erkenntnis (und die darin enthaltenen weiteren Nachweise) verwiesen werden.
4.2. Im gegenständlichen Fall lässt der angefochtene Bescheid, welcher sich ausdrücklich auf das darin wiedergegebene Gutachten der "Gesundheit Österreich GmBH" stützt, die für eine dem Gesetz entsprechende Bedarfsprüfung notwendigen Feststellungen zum angenommenen Einzugsgebiet und zu in angemessener Entfernung gelegenen bestehenden Behandlungseinrichtungen, deren Erreichbarkeit und deren Auslastung (bzw. den dort in Kauf zu nehmenden Wartezeiten) vermissen. Die aus dem Gutachten übernommene pauschale Aussage allein, dass der Bezirk S im Kärntner Landesdurchschnitt eine unterdurchschnittliche Versorgungsdichte aufweise und durch das Vorhaben eine Verbesserung der Versorgungssituation zu erwarten sei, genügt diesen Anforderungen nicht.
5. Da die belangte Behörde somit die Voraussetzungen für die Errichtung des gegenständlichen Ambulatoriums nicht an Hand der dafür maßgebenden Kriterien beurteilt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
6. Die Kostenentscheidung beruht (gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014) auf § 47 Abs. 4 VwGG.
Wien, am
Fundstelle(n):
TAAAE-73393