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VwGH vom 30.06.2011, 2008/03/0114

VwGH vom 30.06.2011, 2008/03/0114

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des F W in G, vertreten durch Dr. Axel Zaglits, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Schmidtorstraße 8, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion Oberösterreich vom , Zl St 318/07, betreffend Waffenverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde über den Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs 1 des Waffengesetzes 1996, BGBl I Nr 12/1997 (WaffG), ein Waffenverbot verhängt.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides gab die belangte Behörde zunächst folgenden "Sachverhalt" wieder:

"1. Die Erstbehörde hat folgenden Sachverhalt ausgeführt:

'Laut Sachverhaltsbericht der PI G vom haben Sie am versucht an Ihrer Wohnadresse in G, mit einer Flex einen Waffenschrank aufzuschneiden, um an die darin befindlichen Schusswaffen - angeblich jene Ihrer Gattin - zu gelangen.

Die einschreitenden Beamten der PI G haben aufgrund des sich darstellenden Sachverhaltes alle im Waffenschrank vorgefundenen Schusswaffen samt Munition sowie weitere Waffen im Sinne der Bestimmungen des § 13 Waffengesetz sichergestellt und unverzüglich der BH Gmunden vorgelegt.

Laut Bericht der PI G musste gegen Sie bereits am wegen einer familiären Streitigkeit - bei der Sie gegenüber Ihrer Gattin handgreiflich geworden sind - eingeschritten werden.

Bereits im Jahr 1997 wurde im Zuge einer waffenrechtlichen Verlässlichkeitsprüfung festgestellt, dass bei Ihnen Hinweise auf einen chronischen Alkoholmissbrauch vorlagen und Sie offensichtlich zu alkoholbedingten Affektreaktionen neigen.

Mit Mandatsbescheid vom wurde gegen Sie von der BH Gmunden ein Waffenverbot verhängt.

Dagegen brachten Sie durch Ihre rechtsfreundliche Vertretung das Rechtsmittel der Vorstellung ein. Hierbei gaben Sie im Wesentlichen an, dass die Erlassung des Waffenverbotes nicht gerechtfertigt sei. Weiters sei Ihrer Ansicht nach die Anwendung des § 57 AVG rechtswidrig, da diese Bestimmung nur angewendet werden dürfe, wenn Gefahr im Verzug wäre. Dies würde bei Ihnen nicht der Fall sein.

Es wäre richtig, dass es am zu familiären Streitigkeiten gekommen wäre. Hierbei hätten Sie Ihre Gattin jedoch nicht geschlagen. Zudem wäre die damalige Sache übertrieben dargestellt worden. In weiterer Folge sei es zu keinen weiteren Auseinandersetzungen gekommen.

Anlässlich des Sachverhaltes vom sei von den einschreitenden Beamten festgestellt worden, dass Sie beherrscht und ruhig wären. Es sei nur zu einer Beschäftigung des im Eigentum von Ihnen befindlichen Schrankes gekommen. Daraus könne keineswegs eine gerechtfertigte Annahme abgeleitet werden, die dem Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 Waffengesetz entspreche.

Die Behörde dürfte ihre Entscheidung keineswegs auf Vermutungen bezw. auf Unterlagen, welche 10 Jahre alt wären stützen. Zu berücksichtigen sei auch, dass Sie völlig unbescholten wären, eine Zukunftsprognose wäre von der Behörde nicht vorgenommen worden.

Sie beantragten, das ordentliche Verfahren einzuleiten und sodann das Verfahren einzustellen.

Am 1. Juni erschienen Sie persönlich bei der BH Gmunden und gaben hierbei niederschriftlich zu Protokoll, dass Sie bei einer amtsärztlichen Untersuchung waren. Sie wurden in Kenntnis gesetzt, dass das ordentliche Verfahren bezüglich des Waffenverbotes gegen Sie eingeleitet wurde. Weiters wurde Ihnen mitgeteilt, dass die Behörde entsprechende Ermittlungen durchführt, nach Abschluss der Ermittlungen wird ein entsprechender Bescheid erlassen.

Mit Eingabe vom wiesen Sie durch Ihre rechtsfreundliche Vertretung darauf hin, dass das gegen Sie eingeleitete Strafverfahren gem. § 51 Abs. 1 Zi. 7 einzustellen wäre, da die vorgefundene Schusswaffe nicht in Ihrem Eigentum war.

Weiters verwiesen Sie auf ein Gutachten von Dris K S, welchem zu entnehmen sei, dass bei Ihnen keine relevanten, affektiven oder persönlichkeitsbedingten Beeinträchtigungen zu erkennen wären.

Aus dem amtsärztlichen Zeugnis vom geht hervor, dass bei Ihnen weiterhin zumindest zeitweiser Alkoholmissbrauch erfolgt und andererseits Sie dabei zu Aggressionshandlungen neigen. Sie verfügen offensichtlich nicht über die nötigen Steuerungsmechanismen, um Konfliktsituationen zu beherrschen. Die alkoholbedingte Enthemmung dürfte dabei eine entscheidende Rolle spielen. Aus amtsärztlicher Sicht rechtfertigen die bisherigen Vorfälle die dringende Annahme, dass Sie durch eine missbräuchliche Anwendung von Waffen, Leben und Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnten.

Das amtsärztliche Zeugnis wird Ihnen in Kopie übermittelt.

Für die Behörde stellt sich nach wie vor die Frage, warum Sie versucht haben, mit einer Flex den Waffenschrank, in welchem sich die Waffen der Gattin befanden aufzuschneiden. Weiters werden Sie nochmals auf das amtsärztliche Zeugnis hingewiesen, welches die Behörde geradezu verpflichtet iSd Waffengesetzes gegen Sie tätig zu werden.

Dieser Sachverhalt wurde Ihnen mit Schreiben vom (Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) mitgeteilt. Sie wurden zur Stellungnahme bezüglich des geplanten Waffenverbotes im ordentlichen Verfahren aufgefordert.

Mit Eingabe vom stellten Sie durch Ihre rechtsfreundliche Vertretung vor allem das amtsärztliche Zeugnis des Amtsarztes der BH Gmunden in Frage.

Weiters haben Sie Ihre Bereitschaft sich einer Befundung durch einen behördlichen Facharzt zu unterziehen dargelegt.

Sie wiesen zudem darauf hin, dass Sie die den Polizeieinsatz auslösende Aktion damals bereits längst beendet hätten. Sie hätten die Sinnhaftigkeit der bereits begonnenen Aktion aus eigenen Überlegungen beendet.

Eine Alkoholisierung von Ihnen sei weder festgestellt, noch diagnostiziert worden.'"

Im weiteren Teil des "Sachverhalts" wird unter Punkt 2. wörtlich der Inhalt der vom Beschwerdeführer gegen den Erstbescheid erhobenen Berufung wiedergegeben.

Unter der Überschrift "B) Zur Rechtslage" wird § 12 Abs 1 WaffG und dazu ergangene Judikatur wiedergegeben.

Daran schließt sich der Punkt "C) Rechtliche Beurteilung", in dem zunächst wiederum Judikatur zu den Voraussetzungen der Verhängung eines Waffenverbots zitiert wird; die auf den Beschwerdefall bezogenen Ausführungen beschränken sich auf Folgende:

"Wie oben bereits ausgeführt, ist das gesamte Verhalten einer Person für die zu erstellende Gefährdungsprognose zu bewerten. In Ihrem Fall ist zu beachten, dass es bereits zu Streitigkeiten bzw. zu tätlichem Vorgehen gegen Ihre Gattin gekommen ist. Wenngleich Ihre Gattin dabei auch nicht verletzt wurde, so ist doch daraus ein - auch vom Amtsarzt attestiertes - Aggressionspotential zu ersehen.

Darüber hinaus wurde durch den einschreitenden Amtsarzt festgehalten, dass bei Ihnen noch immer Alkoholmissbrauch vorliegt. Dies in Kombination mit der bereits erwähnten häuslichen Streitigkeit und der Tatsache, dass Sie bereits einmal versucht haben, mit einer Flex einen Waffenschrank zu öffnen, berechtigt zu der Annahme (und Sorge), dass Sie in Zukunft durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben und Gesundheit anderer gefährden könnten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens - die belangte Behörde nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand - in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß § 12 WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdungen der im § 12 Abs 1 WaffG bezeichneten Art und setzt nicht voraus, dass es schon zu einem missbräuchlichen Verwenden von Waffen durch den Betroffenen gekommen ist. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Hierbei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG setzt lediglich voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2008/03/0072, mwN).

2. Die Beschwerde macht - zusammengefasst - geltend, dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, welchen konkreten Sachverhalt die belangte Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt habe, zumal zwar der erstinstanzliche Bescheid und der Inhalt der Berufung wiedergegeben worden sei, ohne sich aber damit nachvollziehbar auseinander zu setzen. Am sei es lediglich zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner (ebenfalls alkoholisierten) Ehegattin gekommen, nicht aber zu Tätlichkeiten. Anlässlich des versuchten Aufschneidens des Waffenschrankes am sei der Beschwerdeführer nicht alkoholisiert gewesen, es sei lediglich zu einer Beschädigung des (im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden) Waffenschrankes gekommen. Das Gutachten des Amtsarztes habe vom Beschwerdeführer vorgelegte Befunde, wonach eine Alkoholkrankheit wie auch ein chronischer Alkoholmissbrauch auszuschließen sei, ignoriert; es lasse nicht einmal erkennen, auf welcher Grundlage es aufbaue.

3.1. Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass die belangte Behörde offenkundig, wie ihre diesbezügliche Bescheidbegründung erkennen lässt, das Zusammenspiel von drei Umständen, nämlich der Vorfälle vom und vom in Verbindung mit dem Inhalt des amtsärztlichen Gutachtens vom als Grundlage für die von ihr erstellte Prognose, es sei zu befürchten, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Rechtsgüter im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG gefährden könnte, erachtet hat.

3.2. Das genannte Gutachten hat folgenden Inhalt:

"Befund und Gutachten:

Zur Vorgeschichte: Letztbegutachtung nach dem Waffengesetz am , damals bereits Hinweise auf rezidivierenden Alkoholabusus, sowie Neigung zu alkoholinduzierten Affektreaktionen. Eine damals dringend empfohlene sozialmedizinische Betreuung wurde vom Probanden entschieden abgelehnt.

Aktueller Anlass: Polizeiliche Einschreitung am - Sohn alarmierte die Polizei, da (der Beschwerdeführer) seine Frau umbringen wolle, dieser war laut Polizei stark alkoholisiert, am Abend desselben Tages neuerlicher Anruf bei der Polizei, (der Beschwerdeführer) trete gegen die Haustüre seines Sohnes, am wieder Polizeieinsatz, da (der Beschwerdeführer) mit einer Flex den Waffenschrank aufschneide um sich Zutritt zu den Langwaffen seiner Frau zu verschaffen.

Befund: adipöser EZ. guter AZ, geht und steht frei, allseits orientiert, gegenüber den aktuellen Vorfällen eher verschlossen, diese werden bagatellisiert, aktueller CDT im Normbereich, die Transaminasen erhöht, es besteht eine KHK Zust. n.

Stentimplantation, Diabetes mellitus, Hepatopathie.

Beurteilung: Die aktuellen Vorkommnisse zeigen erstens, dass weiterhin zumindest zeitweiser Alkoholmissbrauch erfolgt und andererseits der Untersuchte dabei zu Aggressionshandlungen neigt. (Der Beschwerdeführer) verfügt offensichtlich nicht über die nötigen Steuerungsmechanismen, um Konfliktsituationen zu beherrschen. Die alkoholbedingte Enthemmung dürfte dabei eine entscheidende Rolle spielen.

Aus amtsärztlicher Sicht rechtfertigen die bisherigen Vorfälle die dringende Annahme, dass (der Beschwerdeführer) durch eine missbräuchliche Anwendung von Waffen Leben und Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte."

3.3. Insoweit sich der angefochtene Bescheid auf dieses Gutachten stützt, ist zunächst klarzustellen, dass die Frage, ob Tatsachen im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG vorliegen, eine Rechtsfrage ist, die nicht von einem Sachverständigen zu beantworten ist. Der Sachverständige kann lediglich bei der Ermittlung dieser Tatsachen behilflich sein. Ob diese vorliegen und unter die genannte Bestimmung des WaffG zu subsumieren sind oder deren Voraussetzungen nicht erfüllen, ist eine im Rahmen der rechtlichen Beurteilung von der Behörde vorzunehmende Wertung (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2000/20/0153).

Dass der Beschwerdeführer alkoholkrank sei, haben weder der Amtsarzt noch die belangte Behörde angenommen. Der vom Amtsarzt hervorgehobene zeitweilige Alkoholmissbrauch kann für sich genommen ein Waffenverbot nicht begründen (vgl das eben zitierte Erkenntnis Zl 2000/20/0153, wonach selbst ein "chronischer Alkoholüberkonsum" für sich allein ein Waffenverbot nicht zu rechtfertigen vermöge).

3.4. Trifft Alkoholmissbrauch aber mit aggressivem Verhalten, etwa Bedrohung und Körperverletzung, zusammen, kann dies ein für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Waffenverbotes relevantes Bild von der Persönlichkeit eines Menschen vermitteln und wegen des damit zu Tage getretenen Aggressionspotenzials ein Waffenverbot rechtfertigen.

So hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Situationen familiärer Gewalt mit Verletzungsfolgen festgehalten, dass schon ein einmaliger Vorfall, bei dem der Betroffene - mit der Folge einer Verurteilung zu einer Geldstrafe - seine Ehegattin durch Würgen und Versetzen von Schlägen, wodurch sie zu Boden gestürzt war, verletzt und auf diese Weise den Tatbestand des § 83 Abs 1 StGB verwirklicht hatte, als Gewaltexzess zu werten sei und ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbotes gemäß § 12 Abs 1 WaffG rechtfertige, wobei nicht entscheidend sei, durch welches Verhalten auch immer die Auseinandersetzungen ihren Ursprung genommen hätten (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2008/03/0154, mwN).

Die belangte Behörde hat sich diesbezüglich allerdings - ohne nähere Begründung - mit der nicht weiter konkretisierten Feststellung begnügt, es sei "bereits zu Streitigkeiten bzw. zu tätlichem Vorgehen gegen Ihre Gattin gekommen", was vor dem Hintergrund des bereits im Verwaltungsverfahrens erstatteten Vorbringens des Beschwerdeführers, der eine verbale Auseinandersetzung eingeräumt, aber Tätlichkeiten bestritten hat, den Anforderungen an eine schlüssige Bescheidbegründung nicht genügen kann.

Die belangte Behörde hat auch nicht dargelegt, dass etwa allein das versuchte Aufschneiden des Waffenschrankes am durch den Beschwerdeführer (dieser hatte dazu vorgebracht, dass ihn der seit längerem in seinem Büro stehende Schrank gestört habe, weshalb er ihn aufschneiden und entsorgen habe wollen, wobei es zu keiner Gefährdung von Personen gekommen sei) als Tatsache im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG anzusehen sei.

3.5. Da also nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei der gebotenen Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen zu einem anderen Bescheid gekommen wäre, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am