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VwGH vom 22.12.2010, 2010/06/0173

VwGH vom 22.12.2010, 2010/06/0173

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2010/06/0174

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerden des Dr. M H in H, vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen die Bescheide des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch jeweils vom , 1.) Jv 1518- 33/10p, 2 Rev 927-933/10 (Beschwerde Zl. 2010/06/0173) und

2.) Jv 1517-33/10p, 2 Rev 934-943/10 (Beschwerde Zl. 2010/06/0174), betreffend Angelegenheiten nach § 7 GEG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Spruchpunkte 3 der angefochtenen Bescheide (Verhängung von Mutwillensstrafen) werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 2.652,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Dem hg. Beschwerdeverfahren Zl. 2010/06/0173 liegt zu Grunde, dass über den Beschwerdeführer (als Geschäftsführer einen bestimmten GmbH) mit acht gesonderten Beschlüssen des Landesgerichtes Feldkirch als Firmenbuchgericht jeweils vom Zwangsstrafen gemäß § 283 UGB in der Höhe von jeweils EUR 1.800,-- verhängt wurden. In den in den Akten befindlichen Urschriften (es handelt sich dabei um eine Art Formular) gibt es im Feld "Kalender" zwei weitere Felder, das eine bezeichnet mit "Datum", das andere mit "Bemerkung". Im Feld "Datum" ist eingetragen , im Feld Bemerkung "RK-GeoF58 an Gf" (ON 89 - 96 des Firmenbuchaktes). Den Rekursen an das Oberlandesgericht Innsbruck wurde nur insoweit Folge gegeben, als der Strafbeschluss ON 96 ersatzlos aufgehoben wurde; im Übrigen wurde den Rekursen gegen die sieben weiteren Strafbeschlüsse keine Folge gegeben. Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 AußStrG iVm § 15 Abs. 1 FBG zurückgewiesen.

Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer (zu Handen seines Vertreters) am zugestellt.

Daraufhin schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes Feldkirch mit sieben gesonderten Zahlungsaufträgen vom dem Beschwerdeführer die Zwangsstrafen zur Zahlung vor (jeweils in der Höhe von EUR 1.800,-- zusätzlich der Einhebungsgebühr von jeweils EUR 8,--, insgesamt daher EUR 12.656,-

-).

Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Zahlungsaufträge, soweit für das Beschwerdeverfahren noch erheblich, mit Schriftsatz vom hinsichtlich aller Zahlungsaufträge Einwendungen nach § 35 EO verbunden mit einem ("gemeinsamen") Berichtigungsantrag.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde, soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich (der Spruchpunkt 1. ist nicht mehr beschwerdegegenständlich), dem Berichtigungsantrag keine Folge gegeben (Spruchpunkt 2.), über den Beschwerdeführer eine Mutwillensstrafe in der Höhe von EUR 300,-- verhängt (Spruchpunkt 3.) sowie sechs näher bezeichnete Zahlungsaufträge "ersatzlos aufgehoben" und einen näher bezeichneten siebenten dahingehend berichtigt, dass der Beschwerdeführer aufgefordert werde, die mit den näher genannten Beschlüssen vom verhängten Zwangsstrafen im Gesamtbetrag von EUR 12.600,-- und die Einhebungsgebühr nach § 6 GEG in Höhe von EUR 8,--, zusammen daher EUR 12.608,--, binnen vierzehn Tagen auf das Konto des Gerichtes zu zahlen, ansonsten der Betrag zwangsweise eingetrieben werde (Spruchpunkt 4.).

Zur Begründung heißt es nach zusammengefasster Darstellung des Verfahrensganges, der Berichtigungsantrag werde nach ausführlichen Vorbemerkungen und Zitierungen von Entscheidungen zusammengefasst damit begründet, dass die verhängten Zwangsstrafen nicht in einem rechtsförmigen Verfahren verhängt worden seien und damit auch nicht vorgeschrieben und vollstreckt werden dürften. Bei Bejahung des Kriminalstrafencharakters der gemäß § 283 UGB verhängten Zwangsstrafen wäre es wohl erforderlich gewesen, eine mündliche Verhandlung einzuführen, wobei die Verhängung von Zwangsstrafen durch den Rechtspfleger schon infolge der Weisungsgebundenheit der Rechtspfleger im Hinblick auf Art. 6 EMRK problematisch sei.

In der gegenständlichen Firmenbuchsache seien bereits zum selben Fragenkomplex zwei Berichtigungsanträge der Geschäftsführer dieser GmbH mit Bescheiden vom und vom abgewiesen worden, wobei die Begründungen der damaligen Berichtigungsanträge geradezu ident mit der Begründung des nunmehrigen Berichtigungsantrages gewesen seien. Insofern könne auf diese Entscheidungen verwiesen werden. Daran anknüpfend, sei dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter entgegenzuhalten, dass sie die geltende Rechtslage, insbesondere § 7 GEG verkannten, welche alleine die rechtliche Grundlage des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens bilde. Gemäß § 7 Abs. 1 dritter Satz GEG sei ein Berichtigungsantrag in Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen worden seien, nur dann möglich, wenn entweder die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt worden sei oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrundeliegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspreche. Beide Voraussetzungen lägen nicht vor. Wie bereits in den zuvor angeführten Bescheiden ausgeführt worden sei, könne die Gesetzmäßigkeit der durch Gerichtsbeschluss dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht im Verwaltungsverfahren nicht mehr aufgerollt werden. Der Kostenbeamte sei bei der Erlassung des Zahlungsauftrages an die Entscheidung des Gerichtes gebunden, sodass sich schon deshalb die Frage eines allfällig nicht rechtskonformen Zwangsstrafenverfahrens im Verwaltungsverfahren nicht stelle. Auch in näher bezeichneten anderen Bescheiden, welche auf Grund von Berichtigungsanträgen des Beschwerdeführers (als Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft) erlassen worden seien, sei auf diese klare Gesetzeslage verwiesen worden.

Die nun im Berichtigungsverfahren wiederholt behauptete Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit des Verfahrens (zur Erlassung der Zwangsstrafen) sei bereits im Verfahren über die Verhängung der Zwangsstrafe vorgebracht und sowohl vom Rekursgericht als auch vom Obersten Gerichtshof verneint worden; sie sei im Übrigen, wie gesagt, einer Beurteilung durch die Verwaltungsbehörde entzogen.

Ein konkretes Vorbringen im Sinne des § 7 Abs. 1 letzter Satz GEG lasse sich dem Schriftsatz des Berichtigungswerbers darüber hinaus nicht entnehmen.

Dem Berichtigungsantrag sei daher ein Erfolg zu versagen gewesen.

Zu den im Schriftsatz weiters erhobenen Einwendungen nach § 35 EO sei anzumerken, dass, abgesehen von der Tatsache, dass mangels Vollstreckbarkeit des Zahlungsauftrages noch gar keine Exekution geführt werde, damit nur solche Tatsachen geltend gemacht werden könnten, die nach Entstehung des Exekutionstitels eingetreten seien. Solche Tatsachen habe der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet.

In dieser Firmenbuchsache habe der Beschwerdeführer bereits zweimal in gleichgelagerten Fällen Berichtigungsanträge gestellt, denen unter Hinweis auf § 7 GEG keine Folge gegeben worden sei. Die Bestimmung des § 7 Abs. 2 zweiter Satz GEG solle die bestmögliche Gewähr dafür bieten, dass die Präsidenten der Gerichtshöfe nicht beträchtlich mit von vornherein aussichtslosen - unter Umständen nur zum Zweck des Hinausschiebens der Zahlungspflicht eingebrachten - Berichtigungsanträgen in Anspruch genommen würden und dass dem Bund nicht aus auf diese Weise verzögerten Gebührenzahlungen ein finanzieller Nachteil entstehe. Die Mutwillensstrafe für solche Gebührenschuldner, die einen - auch für sie selbst erkennbar - offensichtlich aussichtslosen Berichtigungsantrag einbrächten, sei durch den Gesetzgeber als das zur Erreichung dieses Zieles geeignete Instrument angesehen worden, weil diese Maßnahme nur den unredlich Rekurrierenden treffe und von ihr dennoch der gewünschte Steuerungseffekt zu erwarten sei (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/16/0499).

Der Vertreter des Beschwerdeführers sei von Beruf Rechtsanwalt und es könne vorausgesetzt werden, dass ihm die Bestimmung des § 7 GEG soweit bekannt sei, dass der gegenständliche Berichtigungsantrag auf Grund der zuvor aufgezeigten sachlichen und rechtlichen Zusammenhänge von vornherein keinerlei Aussichten haben könne, insbesondere angesichts der bereits zuvor genannten Abweisungen der gestellten Berichtigungsanträge aus den Jahren 2008 und 2009. Insoweit sei auch davon auszugehen, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers diesen im Rahmen seiner Aufklärungspflicht über die hier geltende Bestimmung des § 7 GEG informiere und auf dessen Auftrag den Berichtigungsantrag gestellt habe.

Die Behörde sehe darin eine mutwillige Antragstellung. Es sei daher über den Beschwerdeführer eine Mutwillensstrafe zu verhängen gewesen. Zur Höhe sei anzuführen, dass diese im Hinblick auf die Beharrlichkeit, mit der aussichtslose Berichtigungsanträge gestellt worden seien, im oberen Drittel des angeführten Strafrahmens anzusetzen sei.

Im Zuge der durch die Bearbeitung des Berichtigungsantrages erforderlichen amtswegigen Überprüfung sei aber festgestellt worden, dass die Vorschreibung von insgesamt sieben Aufträgen zur Zahlung einer Zwangsstrafe nicht dem Gesetz entspreche (Hinweis auf § 6 Abs. 1 GEG). Die Erlassung einer Vielzahl von Zahlungsaufträgen zur Hereinbringung zahlreicher Zwangsstrafen, die gemäß § 283 UGB verhängt worden seien, stelle einen Ermessensfehler der Behörde dar, wenn aus den Akten kein sachlicher Grund für diese Vorgangsweise ersichtlich sei (Hinweis auf hg. Judikatur). Ein sachlicher Grund, weshalb die im zugrundeliegenden Verfahren verhängten Zwangsstrafe nicht mit einem (einzigen) Zahlungsauftrag vorgeschrieben worden seien, sei nicht ersichtlich, weshalb gemäß § 7 Abs. 4 GEG sechs Aufträge zur Zahlung einer Zwangsstrafe aufzuheben und ein Auftrag zur Zahlung einer Zwangsstrafe zu berichtigen gewesen sei.

Dagegen richtet sich die zur Zl. 2010/06/0173 protokollierte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Das zur hg. Zl. 2010/06/0174 protokollierte Beschwerdeverfahren ist ganz ähnlich gelagert: Mit 11 Beschlüssen des Landesgerichtes Feldkirch als Firmenbuchgericht ebenfalls vom wurden über den Beschwerdeführer Zwangsstrafen nach § 283 UGB in unterschiedlicher Höhe verhängt (5x EUR 2.700,-- , 6x EUR 900,--). Der dagegen erhobene Rekurs war insoweit erfolgreich, als ein Beschluss (Strafe von EUR 900,--) ersatzlos behoben wurde, im Übrigen wurde dem Rechtsmittel nicht Folge gegeben. Der Oberste Gerichtshof wies den außerordentlichen Revisionsrekurs mit Beschluss vom mangels der Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 FBG iVm § 62 Abs. 1 AußstrG zurück. Diese Entscheidung wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am zugestellt.

Die Kostenbeamtin des Landesgerichtes schrieb mit Zahlungsaufträgen vom die Zwangsstrafen zur Zahlung vor (jeweils zuzüglich der Einhebungsgebühr von EUR 8,-- - zusammen daher insgesamt EUR 18.080,--).

Auch dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom (hinsichtlich aller Zahlungsaufträge) einen Berichtigungsantrag, in welchem auch Einwendungen nach § 35 EO vorgetragen wurden.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid ebenfalls vom hat die belangte Behörde, soweit für das Beschwerdeverfahren noch erheblich, dem Berichtigungsantrag keine Folge gegeben (Spruchpunkt 2.), über den Beschwerdeführer eine Mutwillensstrafe in der Höhe von EUR 300,-- verhängt (Spruchpunkt 3.), neun näher bezeichnete Zahlungsaufträge ersatzlos aufgehoben und den näher bezeichneten zehnten dahin berichtigt, dass der Beschwerdeführer die mit den näher bezeichneten Beschlüssen vom verhängten Gesamtstrafen im Gesamtbetrag von EUR 18.000,-- und die Einhebungsgebühr nach § 6 GEG in Höhe von EUR 8,--, zusammen EUR 18.008,--, binnen 14 Tagen auf das Konto des Landesgerichtes zu zahlen habe, ansonsten dieser Betrag zwangsweise eingetrieben werde (Spruchpunkt 4.). Die Begründung des zweitangefochtenen Bescheides entspricht sinngemäß jener des erstangefochtenen Bescheides.

Dagegen richtet sich die zur Zl. 2010/06/0174 protokollierte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat in beiden Fällen Akten des Verwaltungsverfahrens (und in Ablichtung die relevanten Stücke aus den gerichtlichen Verfahren) vorgelegt und in Gegenschriften die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ergänzende Stellungnahmen der belangten Behörde eingeholt und hat hiezu Parteiengehör gewährt.

Der Beschwerdeführer hat ein ergänzendes Vorbringen erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, beide Beschwerdeverfahren wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden, und hat erwogen:

In den Beschwerdefällen wurden über den Beschwerdeführer rechtskräftig Strafen gemäß § 283 des Unternehmensgesetzbuches - UGB verhängt.

§ 283 UGB lautet (in der seit geltenden Fassung gemäß der Novelle BGBl. I Nr. 103/2006):

"Zwangsstrafen

§ 283. (1) Die Vorstandsmitglieder (Geschäftsführer) oder die Abwickler sind, unbeschadet der allgemeinen unternehmensrechtlichen Vorschriften, zur Befolgung der §§ 244, 245, 247, 270, 272 und 277 bis 280, die Aufsichtsratsmitglieder zur Befolgung des § 270 und im Fall einer inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen zur Befolgung des § 280a vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 3.600 Euro anzuhalten.

(2) Kommen die Vorstandsmitglieder (Geschäftsführer), die Abwickler, die Aufsichtsratsmitglieder und die für die inländische Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft im Inland vertretungsbefugten Personen ihrer im Abs. 1 erwähnten Pflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses über die Verhängung der Zwangsstrafe nach, so ist eine weitere Zwangsstrafe bis zu 3.600 Euro zu verhängen und der Beschluss über die verhängte Zwangsstrafe zu veröffentlichen. Eine wiederholte Verhängung von Zwangsstrafen ist zulässig.

(3) Kommen die gesetzlichen Vertreter einer mittelgroßen (§ 221 Abs. 2) Kapitalgesellschaft ihren Verpflichtungen auch nach Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe nicht nach, beträgt der Höchstbetrag nach Abs. 2 das Dreifache, kommen die gesetzlichen Vertreter einer großen (§ 221 Abs. 3) Kapitalgesellschaft ihren Verpflichtungen auch nach Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe nicht nach, beträgt dieser Höchstbetrag das Sechsfache. Als Grundlage für die Größenklasse kann der zuletzt vorgelegte Jahresabschluss herangezogen werden.

(4) Eine verhängte Zwangsstrafe ist auch dann zu vollstrecken, wenn die bestraften Personen ihrer Pflicht nachkommen oder deren Erfüllung unmöglich geworden ist."

Der Beschwerdeführer bezieht sich in den Beschwerden auch auf § 24 des Firmenbuchgesetzes - FBG; dieser Paragraph lautet (in der seit geltenden Fassung gemäß der Novelle BGBl. I Nr. 103/2006):

"Zwangsstrafen

§ 24. (1) Wer verpflichtet ist, eine Anmeldung, eine Zeichnung der Namensunterschrift oder eine Einreichung von Schriftstücken zum Firmenbuch vorzunehmen, oder wer eine ihm nicht zustehende Firma gebraucht, ist vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 3.600 Euro anzuhalten, seine Verpflichtung zu erfüllen bzw. den Gebrauch der Firma zu unterlassen oder darzutun, dass die Verpflichtung nicht besteht bzw. der Gebrauch der Firma rechtmäßig ist.

(2) Kommt der Betroffene einer gerichtlichen Anordnung nach Abs. 1 innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Verhängung der Zwangsstrafe nicht nach, so ist eine weitere Zwangsstrafe bis zu 3.600 Euro zu verhängen und der Beschluss über die verhängte Zwangsstrafe zu veröffentlichen. Eine wiederholte Verhängung von Zwangsstrafen ist zulässig.

(3) Eine verhängte Zwangsstrafe ist auch dann zu vollstrecken, wenn der gerichtlichen Anordnung nachgekommen wurde oder deren Erfüllung unmöglich geworden ist."

Im Beschwerdefall ist das Gerichtliche Einbringungsgesetz - GEG, BGBl. Nr. 288/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2009 maßgeblich (der Kurztitel des Gesetzes und die gesetzliche Abkürzung lauteten bis zur Novelle BGBl. I Nr 52/2009 Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962 bzw. GEG 1962).

Nach § 1 GEG hat das Gericht ua. von Amts wegen einzubringen:

"2. Geldstrafen aller Art, die von den Gerichten verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den Gerichten obliegt, Mutwillensstrafen nach § 7 Abs. 2 sowie von den Gerichten für verfallen erklärte Beträge, einschließlich von Haftungsbeträgen;"

Die §§ 6 und 7 GEG lauten auszugsweise:

"§ 6. (1) Wenn der Zahlungspflichtige die geschuldeten Beträge nicht sogleich erlegt oder diese nicht aus einem Kostenvorschuss berichtigt werden können, wird die Einbringung dieser Beträge von dem hiezu bestimmten Beamten des Gerichtes erster Instanz (Kostenbeamter) veranlasst (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei Zwangsfolge einzuzahlen (Einhebung). Für die Einhebung ist vom Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von 8 Euro zu entrichten. Ist dem Zahlungsauftrag ein ganz oder teilweise fehlgeschlagener Versuch der Gebühreneinhebung durch Abbuchung und Einziehung vorangegangen, so ist dem Zahlungspflichtigen zusätzlich zur Einhebungsgebühr ein weiterer Betrag von 6 Euro zur Abgeltung der dem Bund aus der Rückbuchung entstehenden Aufwendungen an Bankspesen vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.

(2) ..."

"§ 7. (1) Der Zahlungspflichtige kann, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachtet, binnen 14 Tagen dessen Berichtigung verlangen. Der Berichtigungsantrag ist bei dem Gericht einzubringen, dessen Kostenbeamter den Zahlungsauftrag erlassen hat. In Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, gilt dies jedoch nur dann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter Berichtigungsantrag hat aufschiebende Wirkung. Wurde ein Berichtigungsantrag offenbar mutwillig erhoben, so kann der darüber entscheidende Präsident des Gerichtshofs gegen den Zahlungspflichtigen eine Mutwillensstrafe bis zu 400 Euro verhängen.

(3) Über den Berichtigungsantrag entscheidet der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz, wenn aber der Zahlungsauftrag von einem Oberlandesgericht erlassen wurde, der Präsident dieses Gerichtshofs im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid. Er ist an die gestellten Anträge nicht gebunden, sondern kann den Zahlungsauftrag auch zum Nachteil des Zahlungspflichtigen ändern. Wenn es sich um eine offenbare Unrichtigkeit des Zahlungsauftrags handelt, kann der Kostenbeamte dem Berichtigungsantrag selbst stattgeben.

(4) Der mit der Überprüfung der Gebührenbestimmung namens des Bundes betraute Beamte (Revisor) kann den Zahlungsauftrag innerhalb der Verjährungsfrist (§ 8) von Amts wegen aufheben oder abändern. Der Zahlungspflichtige kann gegen den Bescheid des Revisors Berichtigungsantrag erheben, für den die Regelungen der Abs. 1 bis 3 entsprechend gelten. Wenn der Bescheid des Revisors offenbar unrichtig ist, kann ihn der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz oder des Oberlandesgerichts (Abs. 3) innerhalb der Verjährungsfrist (§ 8) von Amts wegen aufheben oder abändern.

(4a) Das Bundesministerium für Justiz kann unrichtige Entscheidungen über Gebühren und Kosten innerhalb der Verjährungsfrist (§ 8) von Amts wegen aufheben oder abändern.

...

(7) Gegen den Berichtigungsbescheid nach Abs. 3 oder Abs. 4 dritter Satz, die Zurückweisung eines Berichtigungsantrags nach Abs. 1 dritter Satz sowie die Verhängung einer Mutwillensstrafe nach Abs. 2 ist kein Rechtsmittel zulässig."

Weiters ist die Geschäftsordnung der Gerichte I. und II. Instanz vom , BGBl. Nr. 264 (Geo), in der Fassung BGBl. II Nr. 452/2008 von Bedeutung.

§ 234 Geo lautet (dieser Paragraph idF BGBl. II Nr. 496/2001 und II Nr. 452/2008):

"§ 234. Einbringung von Geldstrafen, für verfallen erklärten Beträgen und Haftungsbeträgen.

Für die Einbringung von Geldstrafen, Verfalls- und Haftungsbeträgen gemäß § 1 Z 2 GEG 1962 gelten die Bestimmungen des 2. Kapitels mit folgenden Abweichungen:

1. Die Erlassung des Zahlungsauftrages ist stets vom Richter anzuordnen.

2. Die Einbringung dieser Beträge darf mit jener von anderen Beträgen nicht verbunden werden.


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3.
Die Zahlungsfrist beträgt 14 Tage (§ 409 StPO.).
4.
Für den Zahlungsauftrag ist, sofern er nicht automationsunterstützt erlassen wird, der 'Auftrag zur Zahlung einer Geldstrafe' nach GeoForm. Nr. 58 zu verwenden. Dieser ist vom Kostenbeamten zweifach im Durchschreibeverfahren zu erlassen. Eine Ausfertigung wird unter Anschluss eines Erlagscheines des Gerichtes dem Verurteilten - nicht seinem Verteidiger - zugestellt.
5.
Bei Geldstrafen, die nach besonderen Vorschriften nicht der Justizverwaltung zufließen oder einem bestimmten Zwecke gewidmet sind, ist in der richterlichen Verfügung, womit die Einbringung angeordnet wird, die Stelle zu bezeichnen, an welche die Beträge abzuführen sind."
Nach § 131 Geo ("Notwendige Weisungen für die Geschäftsbehandlung") bedarf es in den dort aufgezählten Fällen einer schriftlichen Weisung (vom Richter / Rechtspfleger an die Geschäftsstelle), darunter:
"7.
Die Einhebung von Geldstrafen, Verfallsbeträgen und Haftungsbeträgen ist durch das Wort 'Zahlungsauftrag' (ZA.) anzuordnen (§ 234 Z 1). Auch die Abforderung eines Kostenvorschusses bedarf einer schriftlichen Weisung."
Nach § 398 StPO beginnt jede Rechtswirkung eines Strafurteils, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit seiner Rechtskraft.
§ 409 StPO lautet (idF BGBl. I Nr. 109/2007):

"§ 409. (1) Wenn der Verurteilte eine über ihn verhängte Geldstrafe nicht unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft erlegt, ist er schriftlich aufzufordern, die Strafe binnen vierzehn Tagen zu zahlen, widrigens sie zwangsweise eingetrieben werde. Gleiches gilt für die Abschöpfung der Bereicherung nach § 20 StGB.

(2) Wie Geldstrafen einzutreiben sind, ist im Gerichtlichen Einbringungsgesetz 1962, in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt.

(3) Ersatzfreiheitsstrafen sind wie andere Freiheitsstrafen nach den Bestimmungen des StVG anzuordnen und zu vollziehen."

Hinsichtlich des Berichtigungsantrages bringt der Beschwerdeführer in beiden Beschwerdeverfahren zusammengefasst vor, bislang weigerten sich die Gerichte kontinuierlich, die maßgeblichen Rechtsfragen zur Vereinbarkeit der Offenlegungsrichtlinie mit dem Datenschutz beim Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen. Die Richtlinien verstießen gegen Primärrecht der Europäischen Union (angeregt wird ein Vorabentscheidungsersuchen), auch seien § 283 Abs. 4 UGB und § 24 Abs. 3 FBG wegen Unvereinbarkeit mit dem Sachlichkeitsgebot und mit Art. 6 EMRK verfassungswidrig (angeregt wird, der Verwaltungsgerichtshof wolle diese Bestimmungen beim Verfassungsgerichtshof anfechten). Überdies sei offenkundig, dass "der Strafbeschluss des Firmenbuches" nicht in einem Art. 6 EMRK entsprechenden Verfahren ergangen sein könne. Unter diesen Voraussetzungen müssten der Kostenbeamte und insbesondere die belangte Behörde derartige Beschlüsse außer Betracht lassen, weil sie offenkundig und erkennbar nicht in einem menschenrechtskonformen Verfahren ergangen seien. Ebenso hätten sie die gerichtlichen Entscheidungen darauf prüfen müssen, ob sie gegen Unionsrecht verstießen und sich demzufolge nicht als Grundlage für einen Zahlungsauftrag eigneten.

Dem ist das zu entgegen, was dem Beschwerdeführer schon im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/06/0227, erwidert wurde (das ergangen war, nachdem er vergeblich den Verfassungsgerichtshof angerufen hatte, der mit Beschluss vom , B 1434/08-4, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie mit weiterem Beschluss dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hatte):

"Nach § 1 Z 2 GEG 1962 sind (unter anderem) Geldstrafen aller Art, die von den Gerichten verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den Gerichten obliegt, von Amts wegen einzubringen. Das GEG 1962 geht dabei von einem weiten Verständnis des Begriffes 'Geldstrafen' aus, darunter fallen auch Ordnungs-, Mutwillens- oder Zwangsstrafen. Aus dem Blickwinkel des Beschwerdefalles ist § 1 Z 2 GEG 1962 aus dem Gesichtspunkt zu sehen, dass das Gesetz Anordnungen trifft, wie solche einer Person auferlegte Geldleistungen ('Geldstrafen') gegebenenfalls einzubringen sind. Korrespondierend dazu trifft § 234 der Geschäftsordnung der Gerichte I. und II. Instanz (Geo) nähere Anordnungen unter anderem für die 'Einbringung von Geldstrafen aller Art'; nach Z 1 dieses Paragraphen ist 'die Erlassung des Zahlungsauftrages stets vom Richter anzuordnen'. Diese Anordnung ist dem Bereich der Rechtsprechung zuzuordnen und nicht jenem der Justizverwaltung (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/06/0261, betreffend eine Zwangsstrafe nach § 355 EO; der Argumentation des damaligen Beschwerdeführers, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil die Erlassung des Zahlungsauftrages nicht hätte angeordnet werden dürfen, wurde vom Verwaltungsgerichtshof entgegnet, damit versuche der Beschwerdeführer einen Akt der Rechtsprechung - Anordnung der Erlassung des Zahlungsauftrages - im Justizverwaltungsweg auf seine Richtigkeit überprüfen zu lassen, was aber gegen Art. 94 B-VG verstieße (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2004/06/0074, und vom , Zl. 2005/06/0340)).

Die Einschränkung, die die Zulässigkeit des Berichtigungsantrages gemäß § 7 Abs. 1 dritter Satz GEG 1962 in Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, dadurch erfährt, dass der Berichtigungsantrag in diesen Fällen nur gegen eine unrichtige Bestimmung der Zahlungsfrist oder dagegen zulässig ist, dass der Zahlungsauftrag der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht, bedeutet im Grunde nichts anderes, als dass die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht mehr im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden darf. Dies entspricht dem in Art. 94 B-VG normierten Grundsatz, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; siehe dazu das bereits genannte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/06/0074, mwN). Damit ist es auch den Justizverwaltungsbehörden verwehrt, das gerichtliche Verfahren, das zur rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung geführt hat, auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen.

Verneinte man dies, würde dies bedeuten, dass der Kostenbeamte zu einer nachprüfenden Kontrolle solcher rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen (allenfalls auch jener des Obersten Gerichtshofes) berufen und somit letztlich geradezu auch dem Obersten Gerichtshof übergeordnet wäre, was, wie gesagt, nicht nur sachwidrig wäre sondern auch gegen Art. 94 B-VG verstieße. Die das gerichtliche Verfahren tragenden Rechtsnormen (wie insbesondere § 283 UGB und § 24 FBG) waren vielmehr für den Kostenbeamten nicht präjudiziell und sind es daher auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht (siehe dazu die zuvor wiedergegebene Begründung des Ablehnungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes); eine Anfechtung dieser Normen durch den Verwaltungsgerichtshof kommt daher nicht in Betracht."

Sinngemäß Gleiches hat hinsichtlich des Einwandes zu gelten, der Kostenbeamte und die belangte Behörde hätten die (rechtskräftigen) gerichtlichen Entscheidungen (und somit auch jene des Obersten Gerichtshofes) auf ihre Übereinstimmung mit dem Unionsrecht zu prüfen gehabt (siehe dazu auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom in der Rechtssache C- 234/04, Kapferer). Die Einwände sind somit verfehlt; dass die im § 7 Abs. 1 dritter Satz GEG genannten Voraussetzungen vorlägen (unrichtige Bestimmung der Zahlungsfrist oder mangelnde Übereinstimmung mit der zu Grunde liegenden gerichtlichen Entscheidung), behauptet der Beschwerdeführer nicht, ebenso wenig, dass die auferlegten Strafen bereits bezahlt worden seien (zur Bedeutung eines solchen Argumentes siehe weiter unten).

In den Beschwerdefällen ist unter anderem § 234 Geo maßgeblich. Eine Anordnung im Sinne des § 234 Z. 1 Geo nach Rechtskraft der verschiedenen Strafbeschlüsse ist den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen. Auch die belangte Behörde hat über Rückfrage des Verwaltungsgerichtshofes bestätigt, dass es (jeweils) nur die in der Sachverhaltsdarstellung wiedergegebenen "Bemerkungen" im Zusammenhang mit der Kalenderverfügung bei den erstinstanzlichen Strafbescheiden gibt. Das Entscheidungsorgan (der für die Verhängung der Zwangsstrafe zuständige Rechtspfleger) gab dazu bekannt, diese Verfügung im jeweiligen Beschluss habe als Anordnung an die "Kanzlei" zur Erlassung - nach Rechtskraft - des jeweiligen GeoF 58 gegolten. Mit der Unterfertigung durch das Entscheidungsorgan auf dem jeweiligen Beschluss seien daher sowohl der Vollzug und die Zustellung als auch die weiteren Verfahrensschritte verfügt worden. Ergänzend hiezu gab das Entscheidungsorgan bekannt, dass die Erlassung aller Zahlungsaufträge durch den Kostenbeamten aufgrund der (dieser) Anordnungen bzw. Verfügungen durch das Entscheidungsorgan erfolgt sei und somit in allen Fällen vom Willen und Wollen des Entscheidungsorganes getragen gewesen sei.

Der Beschwerdeführer vertritt hiezu nach Vorhalt (zusammengefasst) die Auffassung, die nach § 234 Z. 1 Geo erforderliche Anordnung liege nicht vor, weshalb es an einer Voraussetzung für die Erlassung der Zahlungsaufträge mangle (die Richtigkeit des vom Entscheidungsorgan bekannt gegebenen Sachverhaltes wird nicht bestritten).

Hiezu ist Folgendes auszuführen:

§ 234 Geo gilt, wie schon dargelegt wurde, für Geldstrafen aller Art, damit auch für die gegenständlichen Zwangsstrafen, ist allerdings, wie sich aus dem Inhalt ergibt (Hinweis auf § 409 StPO in Z 3, gemäß Z 4 ist die Ausfertigung des Zahlungsauftrages "dem Verurteilten - nicht seinem Verteidiger -" zuzustellen) auf die Einbringung von strafgerichtlichen Geldstrafen zugeschnitten.

§ 234 Geo beruht auf § 409 StPO; die Einbringung der Geldstrafe, wird vom Richter (grundsätzlich) in der sog. "Endverfügung" angeordnet (vgl. dazu auch das Dienstbuch zur Geo3, Anm. zu § 131 Z 7 Geo; dazu wird in der gerichtlichen Praxis ein Formular verwendet ) . Dass die Anordnung gemäß § 131 Z. 7 Geo schriftlich zu erfolgen hat, bezweckt, die Ausführung der der Geschäftsstelle obliegenden Verrichtungen aktenkundig zu machen ( Anm. zu § 131 Z. 9 Geo im Dienstbuch Geo3) Gleichermaßen ist der Vollzug einer strafgerichtlichen Freiheitsstrafe vom Richter anzuordnen (siehe § 3 iVm § 7 Abs. 1 StVG).

Wie auch schon dargelegt wurde, ist die Anordnung im Sinne des § 234 Z 1 Geo dem Bereich der Rechtsprechung zuzuordnen und nicht jenem der Justizverwaltung. Die Anordnung der Erlassung des Zahlungsauftrages als Akt der Rechtsprechung kann im Justizverwaltungsweg nicht auf ihre Richtigkeit überprüft werden, weil dies gegen Art. 94 B-VG verstieße (siehe dazu näher das bereits genannte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/06/0261).

Der Beschwerdeführer vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, der Umstand, dass die Zwangsstrafenbeschlüsse nicht unmittelbar vollstreckbar seien (weil sie, wie es heiße, keinen Leistungsbefehl enthielten) und "einer Ergänzung im Verwaltungsverfahren" bedürften, verstieße gegen den in Art. 94 B-VG verankerten Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung. Auch sei § 131 Z 7 Geo hinsichtlich der Anordnung der Einhebung von Geldstrafen insofern verfassungswidrig, als ein "Justizorgan" (Organ der Rechtsprechung) "im Rahmen seiner justiziellen Tätigkeit keine Weisungen an eine Verwaltungsbehörde erteilen kann"; angeregt wird, diese Bestimmung, in eventu ihren ersten Satz, beim Verfassungsgerichtshof anzufechten. Der Beschwerdeführer bringt dazu weiter vor, man könne aber § 131 Geo ("Notwendige Weisungen für die Geschäftsbehandlung") "auch verfassungskonform uminterpretieren, indem man das Wort 'Weisung' als Antrag versteht, dem stattzugeben ist. Diesfalls sieht § 131 Geo vor, dass es für die Erlassung eines Zahlungsauftrags eines schriftlichen Antrags des Rechtspflegers bedarf". (Ein solcher Antrag fehle aber).

Dem ist Folgendes zu entgegnen:

Richtig ist, dass solche Beschlüsse, mit denen Zwangsstrafen verhängt werden, wie im Übrigen auch strafgerichtliche Urteile, mit denen Geldstrafen verhängt werden, mangels Leistungsbefehles keine Exekutionstitel im Sinne der EO sind, und die Einbringung (samt der Schaffung eines entsprechenden Exekutionstitels) im Justizverwaltungsweg gemäß den Bestimmungen des GEG zu erfolgen hat (nicht minder ist der Vollzug strafgerichtlicher Freiheitsstrafen gemäß dem StVG dem Bereich der Justizverwaltung zugeordnet). Darin kann keine Verfassungswidrigkeit erblickt werden. Die sich aus § 7 Abs. 1 dritter Satz GEG ergebende Einschränkung der Kognition der Justizverwaltungsbehörden im Einbringungsverfahren (auf die ebenfalls bereits verwiesen wurde) trägt ja gerade dem Grundsatz des Art. 94 B-VG Rechnung.

Mit § 234 Geo wird, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2000/10/0033, ausgesprochen hat, der Ablauf des Einbringungsverfahrens geregelt und die Verantwortung für die Einleitung des Einbringungsverfahren dem Richter (dem gerichtlichen Entscheidungsorgan) übertragen bzw. der organisatorische Ablauf für die Einbringung festgelegt (eine Einbringung ohne richterlichen Auftrag untersagt). Eine Verfassungswidrigkeit kann darin nach dem zuvor Gesagten nicht erblickt werden.

Nach § 234 Z 1 Geo ist die Erlassung des Zahlungsauftrages "stets vom Richter anzuordnen". Da es sich bei dieser Bestimmung um eine Bestimmung handelt (Stammfassung der nunmehrigen Geo), die aus einer Zeit stammt, in der die Rechtspfleger noch einen wesentlichen eingeschränkteren Wirkungsbereich hatten, bestehen keine Bedenken, sie dahin auszulegen, dass "Richter" als Entscheidungsorgan (im Gegensatz zum Kostenbeamten oder zu einem Beamten der Geschäftsstelle) verstanden wird, demnach in jenen Fällen, in denen der Rechtspfleger zur Verhängung der Strafe berufen war, dieser auch zuständig ist, die Erlassung des Zahlungsauftrages anzuordnen.

Dass strafgerichtliche Geldstrafen erst nach Rechtskraft der Verurteilung einzubringen sind, ergibt sich aus dem in § 234 Z 3 bezogenen § 409 StPO. Gleiches gilt, was sich aus dem Hinweis auf die Rechtskraft der Verhängung der Zwangsstrafe im § 283 Abs. 2 UGB ergibt, auch für die hier gegenständlichen Zwangsstrafen, was auch mit dem Konzept des § 7 Abs. 1 dritter Satz GEG übereinstimmt, wo auf eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung abgestellt wird (zur Bedeutung der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung siehe das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/06/0042). Ergänzend sei bemerkt, dass der Erlass des Bundesministers für Justiz vom , JABl 1948, Nr. 19, Seite 101 ff, betreffend Erläuterungen unter anderem zum gerichtlichen Einbringungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 109 (das GEG 1948 wurde in der Folge als GEG 1962 wiederverlautbart, das ist das nunmehrige GEG), zu § 7 Abs. 1 GEG ausführt, Kosten, deren Bestimmung dem Richter obliege, könnten in den Zahlungsauftrag erst aufgenommen werden, wenn der richterliche Beschluss rechtskräftig geworden sei. (Im Übrigen gehen auch die Erläuterungen zur beabsichtigten Änderung ua. des § 283 UGB durch das Budgetbegleitgesetz-Justiz 2011 - 2013 davon aus, dass der Zahlungsauftrag erst nach Rechtskraft der Zwangsstrafe zu erlassen ist.)

Nach § 6 Abs. 1 GEG ist die Erlassung eines Zahlungsauftrages erst dann vorgesehen, wenn der Zahlungspflichtige die geschuldeten Beträge "nicht sogleich erlegt" (die Berichtigung aus einem entsprechenden Kostenvorschuss kommt der Natur der Sache gemäß wohl nicht in Betracht). Die Erlassung eines Zahlungsauftrages kann nur insoweit als zulässig angesehen werden, als im Zeitpunkt seiner Erlassung der eingeforderte Betrag noch offen ist (siehe dazu beispielsweise die in Stabentheiner , Gerichtsgebühren9, in E 27 zu § 6 GEG wiedergegebene Judikatur). Daraus ergibt sich folgerichtig, dass der Auftrag im Sinne des § 234 Z 1 Geo, den Zahlungsauftrag zu erlassen, bei solchen Geldstrafen erst nach Rechtskraft der Strafbeschlüsse zu erteilen ist. Auch der Hinweis auf § 409 StPO im § 234 Z 3 Geo (ein Hinweis, der in den Beschwerdefällen nur sinngemäß verstanden werden kann, weil es sich um keine strafgerichtlichen Geldstrafen handelt) macht deutlich, dass der Bestrafte zunächst die Gelegenheit haben soll, von sich aus zu zahlen.

In den Beschwerdefällen ist zwar keine (eigene) Anordnung im Sinne des § 234 Z. 1 Geo (erst) nach Rechtskraft der Beschlüsse über die Verhängung der Zwangsstrafen ergangen. Entscheidend ist aber, dass die Zahlungsaufträge erst nach rechtskräftiger Verhängung der Zwangsstrafen erlassen wurden, und diese Erlassung vom Willen des Entscheidungsorganes getragen war. Damit kann (schon deshalb) nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer durch die gewählte Vorgangsweise in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wurde, die im Einbringungsverfahren wahrzunehmen sind.

Dass der Beschwerdeführer das gerichtliche Entscheidungsorgan mit Schriftsatz vom (das war im Zuge der nunmehrigen Beschwerdeverfahren) in einem gerichtlichen Folgeverfahren abgelehnt habe, wie er vorträgt, ist für die nunmehrigen Beschwerdeverfahren ohne Relevanz, sodass auch nicht, wie angestrebt, die rechtskräftige (gerichtliche) Entscheidung über den Ablehnungsantrag abzuwarten ist.

Der Beschwerdeführer vertritt weiters die Auffassung, er habe mit dem Berichtigungsantrag Einwendungen nach § 35 EO verbunden. Nach dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/06/0040, habe über solche Einwendungen gemäß § 35 EO in erster Instanz immer der Kostenbeamte zu entscheiden. Die angefochtenen Bescheide sprächen zwar im Spruch nicht eigens über diese Einwendungen ab. Aus der Begründung sei aber zweifellos zu erkennen, dass darüber mitentschieden werden sollte. Gemäß § 35 Abs. 2 letzter Satz EO sei (aber) über Einwendungen gegen einen Anspruch von jener Behörde zu entscheiden, von welcher der Exekutionstitel ausgegangen sei. Dies sei in den Beschwerdefällen der Kostenbeamte des Landesgerichtes, der die Zahlungsaufträge erlassen habe, und nicht der Präsident des Landesgerichtes (als belangte Behörde). Der Präsident des Landesgerichtes sei demnach nicht zuständig gewesen, über die Einwendungen gegen den Anspruch nach § 35 EO zu entscheiden. Ob die Zahlungsaufträge vollstreckbar gewesen oder Tatsachen geltend gemacht worden seien, die nach dem Entstehen des Exekutionstitels eingetreten seien, habe nichts mit der Frage zu tun, welche Behörde hierüber abzusprechen habe.

Dem ist Folgendes zu entgegnen:

Der Beschwerdeführer hat in seinen Schriftsätzen vom 24. und Berichtigungsanträge gegen die Zahlungsaufträge erhoben, "verbunden mit Einwendungen nach § 35 EO"; die Schriftsätze enthalten ein einheitliches, gemeinsames Vorbringen, woraus sich ableiten lässt, dass der Beschwerdeführer alle als Gründe für die Berichtigungsanträge ins Treffen geführten Argumente auch als Einwendungen iS des § 35 EO verstanden wissen will. Richtig ist allerdings das Beschwerdevorbringen, dass die Frage der Zuständigkeit zur Entscheidung über diese Begehren von der Frage ihrer inhaltlichen Berechtigung (oder auch Zulässigkeit) zu trennen ist (zum Kognitionsumfang der Behörde in solchen Fällen siehe etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/06/0227, mwN.).

Allerdings hat die belangte Behörde nach dem maßgeblichen Inhalt der Sprüche der angefochtenen Bescheide nicht über Einwendungen im Sinne des § 35 EO entschieden, wie in den Gegenschriften auch hervorgehoben wurde. Dass die Begehren in der Begründung der angefochtenen Bescheide als verfehlt angenommen wurden, ist als obiter dictum zu qualifizieren. Ginge man aber davon aus, dass die belangte Behörde hierüber entschieden hätte, wären die Beschwerden insofern unzulässig, weil der Instanzenzug nicht erschöpft wäre (siehe dazu den hg. Beschluss vom , Zl. 2010/06/0106, mwN., ergangen in einer Beschwerdesache, in welcher dieselbe Rechtsanwalt GmbH einschritt).

Berechtigt sind die Beschwerden aber in Ansehung der verhängten Mutwillensstrafen, weil insofern die (von der belangten Behörde als mutwillig angesehenen) Berichtigungsanträge einen Erfolg hatten (es brachten die angefochtenen Bescheide insofern einen gewissen wirtschaftlichen Erfolg, als die Einhebungsgebühren insgesamt geringer wurden); es führt die belangte Behörde ja aus, dass die Erlassung einer Vielzahl von Zahlungsaufträgen ein Ermessensfehler der Behörde erster Instanz gewesen sei. Damit wurden die Mutwillensstrafen zu Unrecht verhängt.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie die angefochtenen Bescheide insofern mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb deren Spruchpunkte 3. gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben waren. Im Übrigen waren die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.

Damit war auch von der beantragen Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof Abstand zu nehmen. Aus der Sicht des Art. 6 Abs. 1 MRK bestehen dagegen keine Bedenken. Die verfahrensgegenständliche Mutwillensstrafe fällt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Lichte der Judikatur des EGMR zu angeordneten Missbrauchsgebühren für Parteien oder Anwälte bei mutwilliger Prozessführung nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 MRK ( vgl. die Urteile des EGMR vom im Fall Putz gegen Österreich betreffend Ordnungsstrafe gemäß § 235 StPO und vom im Fall Ravnsborg gegen Schweden betreffend Ordnungsstrafe vor Gericht wegen Störung der Verhandlung, abgedruckt in ÖJZ 1994, 706 f; weiters Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar2, S. 181 und S. 193 FN 233 und 234; vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/19/0022). Die verhängten Geldstrafe in Höhe von EUR 300,-- (auch die nach dem Gesetz maximal mögliche Geldstrafe) sind im Lichte des dabei relevanten Kriterium der Art und Schwere der Sanktion nicht als derart schwer zu qualifizieren, dass sie als strafrechtliche Angelegenheit im Sinne des Art. 6 Abs. 1 MRK anzusehen wäre.

Das nicht die Mutwillensstrafe betreffende Vorbringen in den Beschwerden betrifft ausschließlich Rechtsfragen (die Frage der Verfassungsmäßigkeit der der Zwangsstrafe zugrundeliegenden Normen bzw. ihre Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht, Auslegung des § 234 Z 1 auf Geo). Der EGMR hat außergewöhnliche Umstände, die eine Ausnahme vom Recht auf mündliche Verhandlung vor einem Tribunal gewähren, u.a. dann angenommen, wenn in dem Rechtsmittel ausschließlich rechtliche Fragen ("exclusively legal ... questions") aufgeworfen wurden (vgl. u.a. das Urteil vom , Nr. 7401/04, im Fall Hofbauer gegen Österreich 2).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am