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VwGH 03.05.2012, 2010/06/0171

VwGH 03.05.2012, 2010/06/0171

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Norm
BauG Vlbg 2001 §17;
RS 1
Bei der Einhaltung der Bestimmung des § 17 Vlbg BauG 2001 kommt es nicht darauf an, welche Flächenwidmung auf dem Grundstück besteht, sondern darauf, wie sich das Bauvorhaben in die gegebene Umgebung dieses Bauvorhabens einfügt oder sonst der Umgebung gerecht wird.
Normen
AVG §52 Abs1;
AVG §52 Abs2;
AVG §52 Abs3;
AVG §53;
AVG §7 Abs1;
RS 2
Aus der bloßen Zugehörigkeit eines Amtssachverständigen zu einer bestimmten Behörde kann eine Befangenheit im Sinne des § 7 AVG i. V.m. § 53 AVG nicht abgeleitet werden (Hinweis E vom , 2009/12/0112). § 52 Abs. 1 AVG sieht vielmehr ausdrücklich vor, dass die Behörde die ihr beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen für die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige beizuziehen hat. Nur in den in Abs. 2 und Abs. 3 dieser Bestimmung genannten Fällen ist ausnahmsweise die Beiziehung einer anderen geeigneten Person als Sachverständigen zulässig.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Senatspräsidentin Dr. Bernegger sowie den Hofrat Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde des H M, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom , Zl. II-4151-2010/0004, betreffend Versagung der Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Stadt D in D), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte bei der mitbeteiligten Partei mit Schreiben vom die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer Werbetafel auf seiner näher bezeichneten Liegenschaft im Gebiet der mitbeteiligten Stadt. Er beabsichtige auf dieser Liegenschaft eine Werbetafel "beidseits" im Ausmaß von 5 m x 2,5 m anzubringen. Es handle sich dabei um eine Werbeanlage der T GmbH. Nach den eingereichten Unterlagen ist auf der Werbeanlage insbesondere folgende Werbung geplant: "Mensch ärgere Dich nicht … T Der schnelle Weg zu ihrem Geld".

Der Amtssachverständige für Raumplanung und Baugestaltung der mitbeteiligten Partei Dipl. Ing. P. H. erstattete zu der Frage einer allfälligen Störung des Landschafts- und Ortsbildes durch die beantragte Werbeanlage das Gutachten vom , in welchem er Folgendes ausführte:

"1.) Situation, bauliches und landschaftliches Umfeld:

Der exponierte Standort für die geplante Werbeanlage befindet sich in Fahrtrichtung Haselstauden auf der rechten Seite der L-200 ca. auf halber Strecke zwischen der L-190 und der Bahnunterführung. Das Baugrundstück sowie die umliegenden Grundstücke in westlicher Richtung sind laut rechtsgültigem Flächenwidmungsplan der Stadt D als Baufläche-Mischgebiet gewidmet. Die umliegenden Grundstücke in südlicher bzw. östlicher Richtung sind im Flächenwidmungsplan als Bauerwartungsfläche-Wohngebiet und Bauerwartungsfläche-Mischgebiet ausgewiesen. Nördlich der Landesstraße schließen sich Freihaltegebiete entlang des H-Baches und und in weiterer Folge großflächige Landwirtschaftsgebiete an.

Die unmittelbare Umgebung des Baugrundstückes ist orts- und landschaftsbildernisch geprägt durch weitläufige Grünflächen, eine lückenhafte Verbauung mit vorwiegend Ein- und Zweifamilienhäusern. Das Baugrundstück selbst sowie die unmittelbar östlich und westlich anschließenden Grundstücke sind unverbaut. Nördlich der Landesstraße dominiert der Auwald des H-Baches das Landschaftsbild. In der beschriebenen Umgebung befinden sich keine bewilligten Werbeanlagen.

2.) Projektbeschreibung:

Die projektierte Werbeanlage beschreibt eine Werbetafel mit den Abmessungen 5,00 m x 2,50 m, die beidseitig auf einem Stahlgerüst befestigt wird. Optisch beinhaltet die bunte Werbetafel mehrere Schriftzüge ('T', 'der schelle Weg zu ihrem Geld', 'Mensch Ärgere dich nicht'), die grafisch in unterschiedlichen Farben und Größen gestaltet sind.

3. Beurteilung:

Die projektierte Werbeanlage steht im krassen Widerspruch zu den planerischen Zielsetzungen eines intakten Orts- und Landschaftsbildes und qualitätsvoller Straßenräume. Freistehende Werbeanlagen, allen voran Produktwerbungen, sollen nicht in die offene Landschaft wirken. Sie sind außerhalb von Gewerbezonen und insbesondere auch an Siedlungsrändern mit einer gelockerten Baustruktur strikt abzulehnen. Die gegenständliche Werbeanlage fügt sich am besagten Standort augenscheinlich nicht in die orts- und landschaftsbildnerische Umgebung ein. Vielmehr stellt sie im räumlichen Kontext einen Fremdkörper dar, dessen Signalwirkung zu lasten des Orts- und Landschaftsbildes geht."

Dem Gutachten sind Luftaufnahmen des verfahrensgegenständlichen Beurteilungsgebietes und Fotografien betreffend den beabsichtigten Standort der Werbeanlage und deren Umgebung angeschlossen.

Der Beschwerdeführer änderte sein Bauansuchen in der Folge mit Schreiben vom dahingehend ab, dass eine auf drei Monate befristete Bewilligung für die Errichtung der gegenständlichen Werbeanlage beantragt werde.

Der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadt versagte mit Bescheid vom dem Beschwerdeführer die beantragte Baubewilligung. Er führte dazu insbesondere aus, im Lichte des § 17 Abs. 1 Vbg. Baugesetz (BauG) habe die Behörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zu prüfen, ob durch die Realisierung eines Bauvorhabens allenfalls orts- und landschaftsbildnerische Interessen beeinträchtigt werden könnten. Zu diesem Zwecke sei im vorliegenden Fall ein einschlägiges Fachgutachten eingeholt worden. In seinem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten vom sei der Amtssachverständige für Raumplanung und Baugestaltung Dipl. Ing. P. H. zum Ergebnis gekommen, dass sich die projektierte Werbeanlage augenscheinlich nicht in die orts- und landschaftsbildnerische Umgebung einfüge. Sie stehe im krassen Widerspruch zu den planerischen Zielsetzungen eines intakten Orts- und Landschaftsbildes und qualitätsvoller Straßenräume. Freistehende Werbeanlagen, allen voran Produktwerbungen, sollten nicht in die offene Landschaft wirken und seien deshalb außerhalb von Gewerbezonen und insbesondere an Siedlungsrändern mit einer gelockerten Baustruktur strikt abzulehnen. Die gegenständliche Werbeanlage stelle im räumlichen Kontext einen Fremdkörper dar, dessen Signalwirkung zu Lasten des Orts- und Landschaftsbildes gehe.

Damit sei auch klar gestellt, wenngleich im Gutachten nicht explizit erwähnt, dass die gegenständliche Werbeanlage als optischer Störfaktor der Umgebung auch auf andere Art nicht gerecht werde.

Dem Gutachten sei zu entnehmen, welches konkrete bauliche und landschaftliche Umfeld für die Beurteilung herangezogen worden sei und welche landschaftliche Qualität dieses Umfeld aufweise. Der Sachverständige habe sich auch eingehend mit der Werbeanlage und deren Wirkung im räumlichen Umfeld auseinander gesetzt. Die Behörde habe im Interesse der Verwaltungsökonomie grundsätzlich die zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen im Ermittlungsverfahren beizuziehen. Der Beschwerdeführer habe es zur Darlegung seines Standpunktes auch verabsäumt, dem Gutachter auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten, um dessen schlüssige Ausführungen in Zweifel zu ziehen. Auch wirtschaftliche Interessen seien mangels einer gesetzlichen Grundlage im Baubewilligungsverfahren nicht zu prüfen.

Die orts- und landschaftsbildernischen Voraussetzungen für die projektierte Werbeanlage am besagten Standort (auch zeitlich befristet) seien daher nicht gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

Die Berufungskommission der mitbeteiligten Stadt wies die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom als unbegründet ab. Sie teilte auf Grund des erstatteten Gutachtens die Auffassung der erstinstanzlichen Behörde, dass sich die Werbeanlage nicht in die Umgebung, in der sie optisch in Erscheinung trete, einfüge und auch nicht auf andere Art der Umgebung gerecht werde. Aus dem gesamten Ermittlungsverfahren ergäben sich auch keinerlei Anhaltspunkte, dass die Aufstellung der beantragten Werbeanlage einen solchen Vorteil für das Gemeinwohl bringe, der den entstehenden Nachteil für das Orts- und Landschaftsbild im Sinne des § 17 Abs. 6 BauG offensichtlich überwiegen könnte.

Die belangte Behörde wies die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Auch sie erachtete das angeführte Gutachten des herangezogenen Amtssachverständigen vom als schlüssig und nachvollziehbar, das ausreichend Aufschluss über das Ortsbild des in Betracht kommenden Ortsteiles gebe und eine fundierte Basis für die Entscheidung der belangten Behörde biete. Danach füge sich die gegenständliche Werbeanlage am angeführten Standort nicht in die orts- und landschaftsbildernische Umgebung ein. Vielmehr stelle sie im räumlichen Kontext einen Fremdkörper dar, dessen Signalwirkung zu Lasten des Orts- und Landschaftsbildes gehe. Auch der Umstand, dass der Sachverständige bei seiner Beurteilung von einer ganzjährigen Aufstellung der Werbeanlage ausgegangen sei, ändere an der gegebenen Vollständigkeit des Gutachtens nichts. Es sei nämlich offenkundig, dass die von den Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen hinsichtlich der Beeinträchtigung des Ortsbildes auch bei einer drei Monate dauernden Aufstellung der Werbeanlage zutreffen.

Auch für die belangte Behörde sei ein Vorteil für das Gemeinwohl durch die Errichtung der Werbeanlage, der den entstehenden Nachteil für das Orts- und Landschaftsbild offenkundig überwiege, nicht ersichtlich.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - wie die mitbeteiligte Partei rechtsanwaltlich nicht vertreten - eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im vorliegenden Beschwerdefall kommt das Vbg. Baugesetz (BauG), LGBl. Nr. 52/2001 idF LGBl. Nr. 32/2009 zur Anwendung.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. g) BauG ist als "bebauter Bereich" jener Bereich zu verstehen, der entweder in einem Flächenwidmungsplan als Baufläche bezeichnet ist oder durch mindestens fünf Wohngebäude oder nicht land- oder forstwirtschaftliche Betriebsgebäude zusammenhängend bebaut ist; bei einem Abstand von höchstens 50 m zwischen zwei Gebäuden gilt der Zusammenhang noch nicht als unterbrochen.

Gemäß § 18 Abs. 2 BauG bedarf die Errichtung oder wesentliche Änderung von Ankündigungen und Werbeanlagen innerhalb bebauter Bereiche einer Bewilligung.

Gemäß § 28 Abs. 2 BauG ist die Baubewilligung zu erteilen, wenn das Bauvorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht und auch sonst öffentliche Interessen, besonders solche der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Denkmalschutzes, der Energieeinsparung und des haushälterischen Umganges mit Grund und Boden (§ 2 Abs. 3 lit. a RaumplanungsG), nicht entgegenstehen.

Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung ist die Baubewilligung zu versagen, wenn die im Abs. 2 für eine Bewilligung genannten Voraussetzungen nicht gegeben sind und auch durch Befristungen, Auflagen oder Bedingungen gemäß § 29 nicht erfüllt werden können.

§ 17 Abs. 1 und 2 und Abs. 6 BauG ordnen betreffend den Schutz des Orts- und Landschaftsbildes Folgendes an:

"(1) Bauwerke und sonstige Anlagen müssen so angeordnet und hinsichtlich Größe, Form, Farbe und Baustoffen so gestaltet sein, dass sie sich in die Umgebung, in der sie optisch in Erscheinung treten, einfügen oder auf andere Art der Umgebung gerecht werden.

(2) Auf eine erhaltenswerte Charakteristik des Orts- und Landschaftsteiles, dem das Bauwerk oder die sonstige Anlage zuzuordnen ist, sowie auf erhaltenswerte Sichtbeziehungen mit anderen Orts- oder Landschaftsteilen ist besonders Rücksicht zu nehmen. Die Charakteristik eines Ortsteiles ist jedenfalls dann erhaltenswert, wenn der Ortsteil durch kulturhistorisch oder architektonisch wertvolle Bauwerke geprägt ist.

(6) Ein Bauvorhaben, dem Interessen des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes nach den Abs. 1 bis 3 entgegenstehen, ist nur zulässig, wenn eine Gegenüberstellung der sich aus der Durchführung des Bauvorhabens ergebenden Vorteile für das Orts- und Landschaftsbild mit den entstehenden Nachteilen für das Orts- und Landschaftsbild ergibt, dass die Vorteile für das Gemeinwohl offenkundig überwiegen. Die Nachteile für das Orts- und Landschaftsbild sind jedenfalls soweit zu vermeiden, als dadurch die Erreichung der Vorteile für das Gemeinwohl nicht vereitelt wird."

Im vorliegenden Fall stellte sich insbesondere die Frage, ob sich die beantragte Werbeanlage im Sinne des § 17 Abs. 1 BauG in die Umgebung, in der sie optisch in Erscheinung tritt, einfügt oder auf andere Art der Umgebung gerecht wird. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt es bei der Einhaltung dieser Bestimmung nicht darauf an, welche Flächenwidmung auf dem Grundstück besteht, sondern darauf, wie sich das Bauvorhaben in die gegebene Umgebung dieses Bauvorhabens einfügt oder sonst der Umgebung gerecht wird. Zu der unmittelbaren Umgebung des Baugrundstückes hat der Amtssachverständige festgestellt, dass sie durch weitläufige Grünflächen und eine lückenhafte Verbauung mit vorwiegend Ein- und Zweifamilienhäusern geprägt ist. Das Baugrundstück selbst sowie die unmittelbar östlich und westlich anschließenden Grundstücke sind unverbaut. Nördlich der Landesstraße dominiert der Auwald des H-Baches das Landschaftsbild. Wenn der Amtssachverständige zu dem Ergebnis gelangte, dass sich die verfahrensgegenständliche Werbeanlage angesichts der beschriebenen Umgebung, die weitgehend durch Grünflächen und Wald dominiert ist, nicht an dem angeführten Standort in die orts- und landschaftsbildernische Umgebung einfüge und auch sonst nicht auf andere Art der gegebenen Umgebung gerecht werde, erweist sich die darauf beruhende Würdigung durch die Behörden, insbesondere auch im Lichte der im Akt einliegenden Luftbilder und Fotografien über die gegebene Umgebung des Bauvorhabens als schlüssig und nachvollziehbar.

Der Beschwerdeführer ist dem erstatteten, als schlüssig und nachvollziehbar zu beurteilenden Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Der Beschwerdeführer meint auch, dass es für die in Frage stehende Werbeanlage keiner Baubewilligung gemäß § 18 Abs. 2 BauG bedürfe, da ein unbebauter Bereich vorliege, § 18 Abs. 2 BauG stelle u.a. auf die Errichtung von Werbeanlagen innerhalb bebauter Bereiche ab.

Auch diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu. Nach der Definition des Begriffes "bebauter Bereich" im § 2 Abs. 1 lit. g) BauG ist darunter u.a. jener Bereich zu verstehen, der in einem Flächenwidmungsplan als Baufläche bezeichnet ist. Das Baugrundstück ist im geltenden Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Stadt, wie dies der Beschwerdeführer selbst ins Treffen führt, als Baufläche-Mischgebiet ausgewiesen und damit als Baufläche im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. g) BauG gewidmet. Das Baugrundstück liegt somit im bebauten Bereich.

Weiters macht der Beschwerdeführer geltend, der herangezogene Amtssachverständige sei schon deshalb als befangen anzusehen, weil er ein der mitbeteiligten Partei beigegebener bzw. zur Verfügung stehender Sachverständiger sei.

Dem ist zu entgegnen, dass aus der bloßen Zugehörigkeit eines Amtssachverständigen zu einer bestimmten Behörde eine Befangenheit im Sinne des § 7 AVG i.V.m. § 53 AVG nicht abgeleitet werden (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/12/0112). § 52 Abs. 1 AVG sieht vielmehr ausdrücklich vor, dass die Behörde die ihr beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen für die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige beizuziehen hat. Nur in den in Abs. 2 und Abs. 3 dieser Bestimmung genannten Fällen ist ausnahmsweise die Beiziehung einer anderen geeigneten Person als Sachverständigen zulässig. Konkrete Gründe für eine allfällige Befangenheit des herangezogenen Amtssachverständigen werden vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht vorgetragen und sind auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar.

Der Beschwerdeführer führt weiters ins Treffen, die Nichtbewilligung der verfahrensgegenständlichen Werbeanlage bewirke, dass 15 Arbeitsplätze vernichtet würden. Die Vorteile für das Gemeinwohl im Sinne des § 17 Abs. 6 BauG, indem 15 Arbeitsplätze erhalten würden, würden die für das Orts- und Landschaftsbild entstehenden Nachteile bei Bewilligung der Anlage offenkundig überwiegen. Die belangte Behörde habe sich nicht mit dieser Bestimmung auseinandergesetzt.

Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde behauptet, die Nichtbewilligung der verfahrensgegenständlichen Werbeanlage würde 15 Arbeitsplätze (offenbar gemeint der T GmbH) vernichten, und es sich daher um ein neues Vorbringen, das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Berücksichtigung mehr finden kann, handelt, kann auch nicht nachvollzogen werden, dass die Nichtaufstellung der in Frage stehenden Werbeanlage dazu führen würde, dass 15 Arbeitsplätze verloren gingen.

Die Beschwerde erweist sich daher als nicht berechtigt und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Partei war abzuweisen, da sie nicht rechtsanwaltschaftlich vertreten war (vgl. § 48 Abs. 3 Z. 2 VwGG).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §52 Abs1;
AVG §52 Abs2;
AVG §52 Abs3;
AVG §53;
AVG §7 Abs1;
BauG Vlbg 2001 §17;
Schlagworte
Amtssachverständiger der Behörde beigegeben
Befangenheit von Sachverständigen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2012:2010060171.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAE-73372