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VwGH vom 16.12.2013, 2012/11/0173

VwGH vom 16.12.2013, 2012/11/0173

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde der Dr. H A in W, vertreten durch Dr. Eike Lindinger, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Wickenburggasse 26/5, gegen den Bescheid der Ärztekammer für Wien (im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vertreten durch Foidl Rechtsanwalt in 1030 Wien, Ungargasse 53) vom , Zl. B110/05-63/100929, betreffend Fondsbeitrag für das Jahr 2004 (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Die Ärztekammer für Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/11/0058 verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde der Bescheid der belangten Behörde vom , mit welchem die erstinstanzliche Erledigung des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom (betreffend Vorschreibung des Beitrags zum Wohlfahrtsfonds für 2004) bestätigt worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die erwähnte erstinstanzliche Erledigung des Verwaltungsausschusses vom mangels Genehmigung nicht als Bescheid zu qualifizieren sei, weshalb die belangte Behörde die gegen einen Nichtbescheid erhobene Berufung als unzulässig zurückzuweisen gehabt hätte.

Mit Ersatzbescheid der belangten Behörde vom wurde, die erstinstanzliche Erledigung vom neuerlich bestätigend, der von der Beschwerdeführerin zu leistende Beitrag zum Wohlfahrtsfonds für das Jahr 2004 gemäß Abschnitt I der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in näher bezeichneter Höhe festgesetzt. Der bestehende Beitragsrückstand wurde ebenfalls in näher bezeichneter Höhe festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss vom , B 509/11-13, abgelehnt und nach Antrag der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzte die Beschwerdeführerin die Beschwerde. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1.1. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in Ansehung der Frage, ob die erstinstanzliche Erledigung als Bescheid zu qualifizieren ist, jenen, über welche bereits mit den hg. Erkenntnissen vom , Zl. 2006/11/0058, und Zl. 2006/11/0108, und - was den Hinweis auf § 230 Abs. 7 ÄrzteG 1998 in der Fassung der 14. Ärztegesetz-Novelle durch die belangte Behörde anlangt - jenen, über welche mit den hg. Erkenntnissen vom , Zl. 2008/11/0054, sowie vom , Zl. 2008/11/0006, entschieden wurde. Es genügt daher, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf diese Erkenntnisse hinzuweisen.

1.2. Auch der angefochtene Bescheid war schon aus diesen Erwägungen, weil sich die Berufung der Beschwerdeführerin gegen eine Erledigung richtete, die keinen Bescheid darstellt, und demnach unzulässig war, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

1.3. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 2 VwGG abgesehen werden.

2. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
DAAAE-73355