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VwGH vom 29.10.2009, 2008/03/0096

VwGH vom 29.10.2009, 2008/03/0096

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des HU in I, Deutschland, vertreten durch Dr. Leonhard Ogris, Rechtsanwalt in 8530 Deutschlandsberg, Grazer Straße 21, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom , Zl. UVS 30.9-122/2007-11, betreffend Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit die Berufung gegen die Spruchpunkte 1 und 2 des erstinstanzlichen Bescheides abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer als Verantwortlicher der Firma U.H. mit Sitz in I, Bundesrepublik Deutschland, die Beförderer von Gefahrgut sei, für schuldig erkannt, er habe sechs Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) begangen, die jeweils am um 8.42 Uhr im Gemeindegebiet Lannach, B 76, Strkm 2.600 Fahrtrichtung Deutschlandsberg, bei der Überprüfung eines nach dem Kennzeichen bestimmten Lastkraftwagens festgestellt worden seien. Mit dieser Beförderungseinheit seien 6000 kg UN 3077 umweltgefährdender Stoff, fest, N.A.G. (Zinkoxid) 9, III 240 Säcke aus Papier - mehrlagig, wasserbeständig (5M2) zu je 25 kg befördert worden.

Dem Beschwerdeführer wurde im Einzelnen vorgeworfen:

1. Er habe sich nicht im Rahmen des § 7 Abs 1 GGBG durch eine Sichtprüfung vergewissert, dass das Fahrzeug und die Ladung keine offensichtlichen Mängel aufwiesen und dass keine Ausrüstungsteile fehlten. Er habe es unterlassen, sich im Rahmen des § 7 Abs 1 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht) zu vergewissern, dass die Beförderungseinheit den Vorschriften des ADR entsprach. Es habe ein Feuerlöscher mit einem Mindestfassungsvermögen von 6 kg gefehlt (Unterabschnitt 8.1.4.1 lit b (i) ADR).

Er habe dadurch § 27 Abs 3 Z 5 iVm § 13 Abs 1a Z 3 und § 7 Abs 1 GGBG verletzt und es wurde über ihn gemäß § 27 Abs 3 Z 5 GGBG, BGBl I Nr 118/2005 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 150,--

(Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verhängt.

2. Er habe sich nicht im Rahmen des § 7 Abs 1 GGBG durch eine Sichtprüfung vergewissert, dass das Fahrzeug und die Ladung keine offensichtlichen Mängel aufwiesen und dass keine Ausrüstungsteile fehlten. Es habe ein tragbares Feuerlöschgerät für die Brandklassen A, B und C mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg gefehlt (Unterabschnitt 8.1.4.1 lit a ADR).

Er habe dadurch § 27 Abs 3 Z 5 iVm § 13 Abs 1a Z 3 und § 7 Abs 1 GGBG verletzt und es wurde über ihn gemäß § 27 Abs 3 Z 5 GGBG, BGBl I Nr 118/2005 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 150,--

(Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verhängt.

3. Er habe sich nicht im Rahmen des § 7 Abs 1 GGBG vergewissert, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichen angebracht seien. Es seien keine orangefarbenen Tafeln ohne Zahl angebracht gewesen, obwohl sie auf Grund der Menge des beförderten Gutes hätten angebracht sein müssen.

Er habe dadurch § 27 Abs 3 Z 5 iVm § 13 Abs 1a Z 6 und § 7 Abs 1 GGBG verletzt und es wurde über ihn gemäß § 27 Abs 3 Z 5 GGBG, BGBl I Nr 118/2005 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 750,--

(Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt.

4. Er habe sich nicht im Rahmen des § 7 Abs 1 GGBG vergewissert, dass das erforderliche Begleitpapier ordnungsgemäß mitgeführt werde. Der Lenker habe keine auf Grund der Menge des beförderten Gutes notwendige Bescheinigung über eine besondere Ausbildung (Gefahrengutlenkerausweis) gehabt.

Er habe dadurch § 27 Abs 3 Z 5 iVm § 13 Abs 1a Z 10 und § 7 Abs 1 GGBG verletzt und es wurde über ihn gemäß § 27 Abs 3 Z 5 GGBG, BGBl I Nr 118/2005 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 750,--

(Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt.

5. Er habe sich nicht im Rahmen des § 7 Abs 1 GGBG durch eine Sichtprüfung vergewissert, dass das Fahrzeug und die Ladung keine offensichtlichen Mängel aufwiesen und dass keine Ausrüstungsteile fehlten. Es sei die erforderliche leichte Schutzkleidung nicht mitgeführt worden (Abschnitt 8.1.5 lit a ADR).

Er habe dadurch § 27 Abs 3 Z 5 iVm § 13 Abs 1a Z 7 und § 7 Abs 1 GGBG verletzt und es wurde über ihn gemäß § 27 Abs 3 Z 5 GGBG, BGBl I Nr 118/2005 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 150,--

(Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verhängt.

6. Er habe sich nicht im Rahmen des § 7 Abs 1 GGBG vergewissert, dass die in den schriftlichen Weisungen für den Lenker vorgeschriebene Ausrüstung mitgeführt werde. Der Lenker habe keine Schaufel mitgeführt, obwohl diese in der schriftlichen Weisung ausdrücklich vorgeschrieben gewesen sei (Abschnitt 8.1.5.lit a ADR).

Er habe dadurch § 27 Abs 3 Z 5 iVm § 13 Abs 1a Z 7 und § 7 Abs 1 GGBG verletzt und es wurde über ihn gemäß § 27 Abs 3 Z 5 GGBG, BGBl I Nr 118/2005 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 150,--

(Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verhängt.

Die belangte Behörde stellte fest, dass der in der Einzelfirma des Beschwerdeführers angestellte Lenker T. R. am eine sogenannte "Festtour" durchgeführt habe, welche regelmäßig montags, mittwochs und freitags stattfände. Die Strecke führe von I in der Nähe von N nach Deutschlandsberg in die Steiermark zur Firma E. In I habe der Lenker T.R. von einem Kurierdienst als Verlader die zu transportierende Ware entgegengenommen. Dabei habe er einen Speditionsschein und einen Briefumschlag mit weiteren Frachtpapieren (Lieferschein und Unfallmerkblatt mit schriftlichen Weisungen für den Fahrzeugführer) erhalten. Den Frachtpapieren sei zu entnehmen gewesen, dass es sich um einen Transport von umweltgefährdenden Stoffen handle und welche Maßnahmen und Ausrüstungsgegenstände erforderlich seien. Auf dem "Speditionsschein" seien lediglich der Absender und der Empfänger mit den jeweiligen Adressen, ohne Anführung der zu transportierenden Ware, angegeben gewesen. Lediglich die Anzahl der Paletten und eine Gewichtsangabe scheine auf dem "Speditionsschein" auf.

Der Lenker T.R. habe zugegeben, dass er es in Kauf genommen habe, den Transport durchzuführen, ohne zu wissen, was er eigentlich transportiere. Er habe auch den Inhalt des Umschlages, in dem sich die Frachtpapiere befunden haben, nicht kontrolliert. Er habe von seinem Chef - dem Beschwerdeführer - keinen Auftrag gehabt, sich die Ladepapiere näher anzusehen und ein allfälliger Schriftverkehr laufe auch nicht über das Büro des Beschwerdeführers, sodass dieser von dem zu transportierenden Gut auch nicht Bescheid gewusst habe. Der Lenker sei weder vom Verlader noch vom Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, die Ladung zu kontrollieren. Er habe auch keine Gefahrgutausbildung und hätte den Transport im Wissen, dass es sich um einen Gefahrguttransport handle, nicht durchgeführt. Normalerweise würden auf der "Festtour" von I nach Deutschlandsberg lediglich Autoteile bzw Elektronikteile transportiert.

In rechtlicher Hinsicht führt die belangte Behörde nach Darlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften aus, dass es der Beschwerdeführer in Kauf genommen habe, vom Kurierdienst als Verlader ein Transportgut entgegenzunehmen und diesen Transport ohne jegliche Kontrolle durchzuführen. Auch der Lenker habe keinen Auftrag gehabt, die Ware bzw die Frachtpapiere zu kontrollieren. Andernfalls wäre ihm aufgefallen, dass es sich um zu transportierendes Gefahrengut gehandelt habe.

Nachdem der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet habe, dass Kontrollen seinerseits stattfänden, sondern ganz im Gegenteil solche auch nicht vorgesehen gewesen seien, habe er es zu verantworten, dass es zu den betreffenden Übertretungen gekommen sei. Es liege am Beschwerdeführer, seinen Betrieb dergestalt einzurichten, dass wirksame Kontrollen des Transportgutes und der Frachtpapiere eingerichtet würden.

Der Beschwerdeführer sei als Beförderer neben dem Verlader unabhängig für die Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften verantwortlich.

Zur Höhe der verhängten Geldstrafen führte die belangte Behörde aus, dass die Nichtbeachtung der vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Vorschriften im hohen Maße geeignet sei, die Verkehrssicherheit zu gefährden. Die ausgesprochenen Strafen entsprächen dem nicht unerheblichen Unrechtsgehalt der Übertretung, wie auch dem als grob fahrlässig anzunehmenden Verschulden. Als mildernd sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Beschwerdeführer bisher verwaltungsstrafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei. Die ausgesprochenen Strafen seien unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungskriterien angemessen, da sie sich im untersten Bereich befänden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl I Nr 145/1998, idF BGBl I Nr 118/2005 (GGBG) lauten:

"§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf die Beförderung gefährlicher Güter:

1. ganz oder teilweise auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960), wenn die Beförderung nicht ausschließlich innerhalb eines geschlossenen Betriebsgeländes stattfindet,

...

§ 2. Für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß § 1 Abs 1 gelten folgende Vorschriften:

für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1

das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, in der Fassung der Änderung der Anlagen A und B, BGBl. III Nr. 156/2004 und der hierzu kundgemachten Fehlerberichtigungen;

...

§ 7. (1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften einzuhalten. ...

...

§ 13. (1a) Der Beförderer hat im Rahmen des § 7 Abs. 1

1. zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind;

2. sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden;

3. sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw.;

4. sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen, festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist;


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5.
zu prüfen, dass die Fahrzeuge nicht überladen sind;
6.
sich zu vergewissern, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen angebracht sind;
7. sich zu vergewissern, dass die in den schriftlichen Weisungen für den Lenker vorgeschriebene Ausstattung im Fahrzeug mitgeführt wird, und
8. sich zu vergewissern, dass das zuständige bei der Beförderung tätige Personal entsprechend den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften über seine Pflichten und über die Besonderheiten der Beförderung und über das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis gesetzt und unterwiesen worden ist.
9. dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur dann zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet wird, wenn die Voraussetzungen gemäß § 6 erfüllt sind und
10. das Lenken einer Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur Personen zu überlassen, die im Sinne des § 14 besonders ausgebildet sind.
Dies ist gegebenenfalls anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen. Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Z 1, 2, 5 und 6 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.
...

§ 15a. (1) Bei Kontrollen gemäß § 15 festgestellte Mängel sind entsprechend den Bestimmungen der nachstehenden Absätze und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der jeweiligen Beförderung in Gefahrenkategorie I, II oder III einzustufen. Dabei sind, soweit zutreffend, die in Anhang II der Richtlinie 95/50/EG über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße, ABl. Nr. L 249 vom , S. 35, in der Fassung der Richtlinie der Kommission 2004/112/EG, ABl. Nr. L 367 vom , S. 23 zu den einzelnen Gefahrenkategorien angegebenen Beispiele heranzuziehen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat darüber hinaus einen Mängelkatalog mit Empfehlungen für die Einstufung von Mängeln in die Gefahrenkategorien auszuarbeiten und den gemäß § 15 in Betracht kommenden Behörden und Organen zur Verfügung zu stellen.

(2) In Gefahrenkategorie I ist einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine große Gefahr des Todes oder der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen.

(3) In Gefahrenkategorie II ist einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine Gefahr der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen und nicht in Gefahrenkategorie I einzustufen ist.

(4) In Gefahrenkategorie III ist einzustufen, wenn der Mangel mit geringer Gefahr hinsichtlich Verletzung von Personen oder Schädigung der Umwelt verbunden und nicht in Gefahrenkategorie I oder II einzustufen ist.

...

§ 27 ...

(3) Wer

...

5. als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 13 Abs. 1a Z 2, 3, 4, 6, 7, 9 oder 10 oder § 23 Abs. 2 Z 2, 3 oder 6 oder § 24a Abs. 1 Z 2, 3, 4, 5, 6 oder 7 befördert

...

begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist,

a) wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie I einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50 000 Euro oder

b) wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie II einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 100 Euro bis 4000 Euro oder

c) wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie III einzustufen ist mit einer Geldstrafe bis 70 Euro,

im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß lit. a oder b bis zu sechs Wochen betragen kann. Geldstrafen gemäß lit. c können auch durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG eingehoben werden.

...

(7) In den Fällen des Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Z 5 gilt als Tatort der Ort der Betretung."

2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass es sich bei der Fahrt um eine Routinetour gehandelt habe, bei der normalerweise Autoteile bzw Elektroteile transportiert werden. Aus diesem Grund müsse nicht vor jeder Verladung eine Kontrolle durchgeführt werden. Eine Pflichtverletzung sei dem Beschwerdeführer nicht vorzuwerfen, "da er ja wusste, welche Ware transportiert wird und dass es sich dabei nicht um Gefahrgut handelt, sondern um gewöhnliche Autoteile bzw. Elektronikteile".

Die belangten Behörde hätte daher festzustellen gehabt, dass der Beschwerdeführer nur beauftragt gewesen sei, einen normalen Gütertransport vorzunehmen und er vom Absender des Transportgutes nicht auf ein Gefahrgut hingewiesen worden sei.

3. Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden:

Bei den vorliegenden Delikten als Ungehorsamsdelikten ist gemäß § 5 Abs 1 VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Dies ist nach der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dann der Fall, wenn der Beschuldigte im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte (vgl etwa das hg Erkenntnis vom , Zl 2001/03/0435, mwH).

Nach den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen steht fest, dass der Lenker des Fahrzeugs weder einen Auftrag des Beschwerdeführers hatte, sich die Ladepapiere näher anzusehen, noch vom Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden ist, die Ladung zu kontrollieren. Zugleich steht fest, dass den vom Verlader an den Lenker in einem Umschlag übergebenen Frachtpapieren unter anderem zu entnehmen war, dass es sich um einen Transport von umweltgefährdenden Stoffen handelt.

Vor diesem Hintergrund kann sich der Beschwerdeführer als Beförderer nicht schuldbefreiend darauf berufen, er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass es sich bei den beförderten Gütern um Gefahrgut handle. Als Güterbeförderer hat der Beschwerdeführer für die Einhaltung der für die Beförderung geltenden Rechtsvorschriften Sorge zu tragen, wofür jedenfalls auch Voraussetzung ist, sich Kenntnis von den zu befördernden Gütern zu verschaffen. Dies zeigt auch § 17 GütbefG, wonach der Güterbeförderungsunternehmer dafür zu sorgen hat, dass in jedem zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeug ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis mitgeführt wird, in dem das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber angegeben werden.

Hält der Beschwerdeführer daher die von ihm eingesetzten Lenker nicht dazu an, die ihnen von Dritten - im gegenständlichen Fall von einem Kurierdienst als Verlader - übergebenen Begleitpapiere im Hinblick darauf zu kontrollieren, dass diese erstens den gesetzlich vorgesehenen Inhalt aufweisen und sich zweitens aus ihnen auch ergibt, dass die Beförderung (mit dem jeweiligen Fahrzeug) auch zulässig ist, so kann nicht von einem Kontrollsystem gesprochen werden, das unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten lässt.

Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie zum Ergebnis gekommen ist, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Übertretungen des GGBG in Kauf genommen hat und damit verschuldet hat.

4. Der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe keine Feststellungen zur angenommenen Gefahrenkategorie getroffen.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die entsprechenden Einstufungen aus dem erstinstanzlichen Bescheid hervorgehen, der mit dem angefochtenen Bescheid mit Ausnahme von Abänderungen hinsichtlich der zitierten Strafnorm bestätigt wurde. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend, dass die getroffene Einstufung in die jeweiligen Gefahrenkategorien unrichtig sei.

5. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die belangte Behörde habe die von der Erstinstanz als erwiesen angenommene Tat ausgewechselt. Die im Straferkenntnis der erstinstanzlichen Behörde zitierte Strafnorm § 27 Abs 1 Z 1 GGBG betreffe die Veranstaltung von Schulungskursen für Gefahrgut, ohne dass diese von der Behörde anerkannt worden sind.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid jedoch keine "Auswechslung wesentlicher Teile des Sachverhalts" vorgenommen, wobei dem Beschwerdeführer dieses Verhalten nicht innerhalb der Verjährungsfrist vorgeworfen worden wäre, sondern sie hat lediglich die von der erstinstanzlichen Behörde falsch zitierten Strafnormen richtig gestellt. Damit hat sie nicht die als erwiesen angenommene Tat iSd § 44a Z 1 VStG abgeändert, sondern die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG), richtig gestellt (zur Zulässigkeit der Richtigstellung der verletzten Verwaltungsvorschrift vgl zB das hg Erkenntnis vom , Zl 92/02/0283).

6. Der angefochtene Bescheid erweist sich aber insofern als inhaltlich rechtswidrig, als er die Berufung des Beschwerdeführers gegen die ihm in den Spruchpunkten 1. und 2. des erstinstanzlichen Bescheides zur Last gelegten Übertretungen des GGBG abgewiesen hat.

Wie im hg Erkenntnis vom , Zl 2005/03/0140, auf das gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird, näher ausgeführt wurde, ist der Beförderer nach § 13 Abs 1a Z 3 GGBG verantwortlich, eine Sichtprüfung durchzuführen, in deren Rahmen er offensichtliche Mängel von Fahrzeugen und Ladung wahrzunehmen hat. Unterlässt er diese Sichtprüfung, so verstößt er damit gegen § 27 Abs 1 Z 1 iVm § 13 Abs 1a Z 3 GGBG, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Mangel in der Verletzung einer oder mehrerer Bestimmungen des ADR gelegen ist.

Vor diesem Hintergrund hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die diesem in den Spruchpunkten 1. und 2. des erstinstanzlichen Bescheides zur Last gelegten Übertretungen nicht als zwei voneinander getrennte, selbständige Verwaltungsübertretungen vorwerfen dürfen (vgl auch das hg Erkenntnis vom , Zl 2005/03/0010).

7. Der angefochtene Bescheid war daher insoweit, als er die Berufung gegen die Spruchpunkte 1. und 2. des erstinstanzlichen Bescheides abgewiesen hat, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben, im Übrigen - insoweit sich die Beschwerde dagegen richtet, dass mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Spruchpunkte

3. bis 6. des erstinstanzlichen Bescheides abgewiesen wurde - war die Beschwerde jedoch gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am