VwGH vom 18.12.2012, 2012/11/0162
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des K R in R, vertreten durch Dr. Nikolaus Schirnhofer, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Aspernbrückengasse 4/8A, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom , Zl. 5-V-A9241/1-2012, betreffend Aufhebung einer Zulassung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See (BH) vom wurde die Zulassung eines näher bezeichneten LKW, dessen Zulassungsbesitzer der Beschwerdeführer ist, zum Verkehr gemäß § 44 Abs. 2 lit. a KFG 1967 aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, laut einer Teiluntersuchung gemäß § 58 KFG 1967 durch das Amt der Wiener Landesregierung seien am LKW schwere Mängel festgestellt worden. Daraufhin seien von Seiten der BH Ladungen zur Vorführung des LKW gemäß § 56 Abs. 1 KFG 1967 in der Prüfhalle des Amtes der Burgenländischen Landesregierung erfolgt, und zwar für den 29. Februar und den . Da der Beschwerdeführer den Aufforderungen wiederholt keine Folge geleistet habe, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
In seiner Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, der LKW habe sich bereits seit dem Abschluss von Reparaturen vor Weihnachten 2011 "in einem den Vorschriften entsprechenden Zustand" befunden. Zur Vorbereitung des Vorführungstermins am habe er für den einen Termin zur Überprüfung nach § 57a KFG 1967 in einer Werkstatt in T. vereinbart und das Fahrzeug auch dorthin gebracht. Am nächsten Tag habe er telefonisch erfahren, dass der Motor des LKW während der Überprüfung heiß geworden und ein Motorschaden unbekannten Ausmaßes eingetreten sei. Da das Fahrzeug vorübergehend nicht einsatzbereit gewesen sei, habe er der BH telefonisch mitgeteilt, dass der Termin am nicht wahrgenommen werden könne, weil das Fahrzeug aufgrund eines Motorschadens nicht einsatzbereit sei. Da der Beschwerdeführer "im Frühjahr in der Anbausaison" fast keine Zeit habe, habe er "erst letzte Woche" veranlassen können, dass der Motorschaden von einem Fachkundigen analysiert werde, um eine Entscheidungsgrundlage zu erhalten, ob eine Reparatur wirtschaftlich sinnvoll sei. Die Vorführung sei demnach aus Gründen, die diese objektiv verhinderten und nicht von ihm zu vertreten seien, bisher nicht möglich gewesen.
Der Landeshauptmann von Burgenland wies die Berufung mit Bescheid vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und bestätigte den erstbehördlichen Bescheid. Begründend wurde ausgeführt, aufgrund der auf ein technisches Gutachten der Landesfahrzeugprüfstelle des Amtes der Wiener Landesregierung gestützten Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien vom sei davon auszugehen, dass der LKW zum Zeitpunkt der Kontrolle mehrere schwere Mängel aufgewiesen habe. Dem sei der Beschwerdeführer auch nicht entgegengetreten. Sein allgemeiner Hinweis, das Fahrzeug habe sich bereits seit dem Abschluss der Reparaturen vor Weihnachten 2011 in einem den Vorschriften entsprechenden Zustand befunden, könne das Gutachten gemäß § 58 KFG 1967 des Amtes der Wiener Landesregierung nicht widerlegen. Unbestritten sei auch, dass der Beschwerdeführer zweimal nachweislich schriftlich eingeladen worden sei, das Fahrzeug zur besonderen Überprüfung gemäß § 56 KFG 1967 vorzuführen. Dass er sich in einem Fall entschuldigt habe und in einem anderen Fall die Vorführung nicht habe vornehmen können, weil ein Motorschaden eingetreten sei, sei unwesentlich. Von Bedeutung sei, dass er zweimal zur Vorführung des LKW aufgefordert worden sei und dem nicht entsprochen habe. Mit der Vorführung hätte ein Vertreter beauftragt und das Fahrzeug zur Prüfhalle transportiert werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des KFG 1967 lauten (auszugsweise):
"§ 44. Aufhebung der Zulassung
…
(2) Die Zulassung kann von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufgehoben werden, wenn
a) der Aufforderung, ein Fahrzeug zur Überprüfung vorzuführen, wiederholt nicht entsprochen wurde,
…
§ 56. Besondere Überprüfung
(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, bei denen Bedenken bestehen,
1. ob sie sich in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befinden, wie insbesondere dann, wenn aus einer Verkehrsunfallmeldung ersichtlich ist, dass das Fahrzeug schwere Beschädigungen, wie zB gravierende Verformungen des Fahrwerkes aufweist, oder
2. ob mit ihnen nicht mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidlich ist, verursacht werden oder
3. ob sie sich in vorschriftsmäßigem Zustand befinden, sind von der Behörde zu überprüfen, ob sie den Vorschriften
dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen; dies gilt für vorübergehend zugelassene Fahrzeuge und Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen sinngemäß. Bei Unfallfahrzeugen im Sinne der Z 1 kann die besondere Überprüfung unterbleiben, wenn ein positives Gutachten gemäß § 57a oder die Rechnung über die ordnungsgemäße Instandsetzung durch einen befugten Betrieb vorgelegt wird. Die Behörde kann an Stelle des gemäß § 57 Abs. 1 einzuholenden Gutachtens auch die Beibringung eines Gutachtens gemäß § 57a Abs. 1 anordnen. Eine besondere Überprüfung ist auch bei anderen Fahrzeugen vorzunehmen, wenn dies vom Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges, bei nicht zugelassenen Fahrzeugen vom rechtmäßigen Besitzer, beantragt wird.
(1a) Die Behörde kann Fahrzeuge, deren erstmalige Zulassung länger als zwölf Jahre zurückliegt, überprüfen, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen. Wenn die Behörde das erforderliche Gutachten von der Landesprüfstelle oder der Bundesanstalt für Verkehr einholt, so kann zur besseren Koordination und effizienten Auslastung auch die Auswahl der Fahrzeuge und die Vorladung der Zulassungsbesitzer im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann diesem oder der Bundesanstalt für Verkehr übertragen werden. In diesen Fällen gehen auch die Zuständigkeiten gemäß § 57 Abs. 6 und Abs. 7 auf den Landeshauptmann oder die Bundesanstalt für Verkehr über.
…"
2. Die Beschwerde ist unbegründet.
2.1. Gegen die Annahme der belangten Behörde, es hätten Bedenken bestanden, ob der verfahrensgegenständliche LKW den Vorschriften des KFG 1967 und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entspreche, bestehen vor dem Hintergrund des im Verwaltungsakt erliegenden Gutachtens der Landesfahrzeugprüfstelle des Amtes der Wiener Landesregierung vom , welches erhebliche Mängel konstatiert ("rechter Rohrrahmen vor der Hinterachse auf einer Länge von 15 cm durchgerostet, bereits unsachgemäß repariert", "Auspuffrohr nach dem Hauptschalldämpfer abgerostet; Endrohr mit Schnur an der Karosserie befestigt"; Kardanwellenmittellager größeres Spiel"), bestehen auch vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens keine Bedenken. Welche Reparaturen der Beschwerdeführer noch vor Weihnachten 2011 am LKW durchgeführt habe, hat er im Verwaltungsverfahren nicht angegeben.
Die Aufforderung der BH, der Beschwerdeführer habe seinen LKW zur Überprüfung vorzuführen, ist demnach im Lichte des § 56 Abs. 1 KFG 1967 nicht zu beanstanden.
2.2. Das Vorbringen der Beschwerde, eine Aufforderung zur Vorführung für den sei gar nicht erfolgt, stellt eine unbeachtliche Neuerung dar. Im Berufungsverfahren hat der Beschwerdeführer Derartiges nicht vorgebracht, weshalb die belangte Behörde unbedenklich davon ausgehen konnte, dass der Beschwerdeführer, der in der Berufung selbst angegeben hatte, er sei (nach den Vorkommnissen, die die Vorführung am verhindert hätten) im Frühjahr verhindert gewesen, auch von der zweiten (aktenkundigen) Aufforderung in Kenntnis war.
Auch dafür, dass die Vorführung für den , wie erstmals in der Beschwerde behauptet, von Seiten der BH abberaumt worden sein sollte, gibt es keine Hinweise. Der Beschwerdeführer hat solches in der Berufung auch nicht behauptet. Die Aktenlage lässt schließlich nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer in seinem - aktenkundigen - Telefonat am den Grund, weshalb er der Aufforderung zur Vorführung am nicht nachkommen werde, genannt hätte.
2.3. Dass der Beschwerdeführer beiden Aufforderungen nicht Folge geleistet und den LKW auch in weiterer Folge nicht vorgeführt hat, steht ebenfalls außer Zweifel. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren auch keine Gründe vorgebracht, aus denen es ihm nicht möglich gewesen wäre, sein Fahrzeug durch einen Dritten vorzuführen bzw. angesichts des behaupteten Motorschadens zur Überprüfung zu schleppen oder schleppen zu lassen.
Vor diesem Hintergrund ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde erkennbar davon ausging, dass der Beschwerdeführer eine Vorführung des LKW zur besonderen Überprüfung vermeiden wollte. Dass sie in Reaktion auf das Unterlassen der Vorführung trotz zweimaliger Aufforderung die Zulassung des LKW aufhob, ist auch nicht als Überschreitung des ihr nach § 44 Abs. 2 lit. a KFG 1967 eingeräumten Beurteilungsspielraumes zu erkennen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/11/0007 mwN).
2.4. Die Beschwerde war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
Fundstelle(n):
RAAAE-73333