VwGH vom 22.02.2010, 2008/03/0082

VwGH vom 22.02.2010, 2008/03/0082

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der P AG in B, Schweiz, vertreten durch Mag. Dr. Lothar Wiltschek, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 16-18, gegen den Bescheid des Österreichischen Patentamts (Beschwerdeabteilung) vom , Zl. Bm 49/2007-1 IR 1318/2006-2, betreffend Schutzverweigerung für eine international registrierte Marke, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei ist Inhaberin der internationalen Marke Nr. 856 857 ("Pro-Optik"), welche für folgende Waren und Dienstleistungen registriert ist:

"Klasse 01: Filme, Papier, Platten für den Gebrauch in der Fotographie.

Klasse 09: Brillen und Kontaktlinsen, Sonnenbrillen, Brillen in Form von Monokeln mit und ohne Rahmen auch für den Gebrauch als Vergrößerungsglas, Metall und/oder Plastikgestelle, Brillengläser, Vergrößerungsgläser, Lesehilfen, Augengläser, Teleskope, Mikroskope, Operngläser, Zubehör und optische Waren aller Art für die vorgenannten Waren, nämlich Aufbewahrungsbehälter für Gläser, Kopfbänder für Gläser, Behälter für Spezialinstrumente; elektronische Geräte für Datenverarbeitungsgeräte für Optiker, insbesondere Apparate zur Sichtmessung; Fotoapparate jeder Art, nämlich Film- und Fotokameras, einschließlich Zubehör, nämlich Objektive, Belichtungstabellen, Entwickler, spezielle Tragetaschen für die vorerwähnten Produkte.

Klasse 44: Dienstleistungen eines Optikers, nämlich Anpassung von Brillen und Kontaktlinsen, einschließlich Einsatz, Prüfung des Sehvermögens; Ausstellung von Zeugnissen für behördliche Stellen und Krankenkassen auf dem erwähnten Fachgebiet; Dienstleistungen eines Akustikers, insbesondere Beratung zur Verbesserung der Hörleistung, Durchführung von Prüfungen bezüglich des Hörens und des Sprechens."

Mit Beschluss der Rechtsabteilung Internationales Markenwesen des Österreichischen Patentamtes vom , IR 131812006- 2, wurde dieser am beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum in Genf hinterlegten Marke Nr. 856 857 ("Pro-Optik") der Schutz in Österreich verweigert.

Die gegen diesen Beschluss gemäß § 36 Markenschutzgesetz 1970 (im Folgenden: MaSchG) erhobene Beschwerde wurde mit dem nun angefochtenen Bescheid abgewiesen, mit Ausnahme folgender Dienstleistungen:

"Kl 44: Dienstleistungen eines Akustikers, insbesondere Beratung zur Verbesserung der Hörleistung, Durchführung von Prüfungen bezüglich des Hörens und des Sprechens.

(44: acousticians' services, in particular advice concerning improving auditory performance, carrying out examinations relating to hearing and speech.)"

Nach Darlegung des Verfahrensganges führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheid aus, dass § 1 MaSchG eine umfassende Definition des Begriffes der Marke enthalte. Demnach könnten Marken alle Zeichen sein, die sich graphisch darstellen lassen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen und die Form oder Aufmachung der Ware, soweit solche Zeichen geeignet seien, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Aus der Formulierung des § 1 MaSchG ergebe sich (arg "insbesondere"), dass es sich bei den in dieser Gesetzesstelle angeführten Markenformen um eine beispielhafte Aufzählung handle, weshalb insbesondere auch Sinnsprüche (Sentenzen), wirkungsvoll formulierte Aussagen bzw Werbeschlagworte (Slogans) dem Markenschutz grundsätzlich zugänglich seien, soweit sie geeignet seien, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Ob die erforderliche Unterscheidungsbzw Kennzeichnungskraft im jeweiligen Einzelfall gegeben sei, sei im Rahmen der Gesetzmäßigkeitsprüfung von Fall zu Fall zu beurteilen.

Für die Beurteilung der Schutzfähigkeit eines Zeichens sei die Auffassung der beteiligten Verkehrskreise maßgeblich, wobei die Frage, ob ein Zeichen als individualisierender Unternehmenshinweis erkannt werde, in Bezug auf die im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis angeführten Waren und Dienstleistungen zu prüfen sei. Die Verkehrskreise setzten sich aus den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern dieser Produkte zusammen. Der Kreis jener, die zu den beteiligten Verkehrskreisen zählten, richte sich nach ständiger Judikatur nach dem beanspruchten Waren- und Dienstleistungsverzeichnis. Entscheidend sei, wie der Verkehr das Zeichen im Hinblick auf die so zu kennzeichnenden Waren und Dienstleistungen beurteile, ob er in dem Zeichen einen individualisierenden Unternehmenshinweis sehe oder nicht.

Im vorliegenden Fall sollten mit dem zu beurteilenden Zeichen in erster Linie Waren und Dienstleistungen gekennzeichnet werden, die von Optikern und von Augenärzten angeboten würden. Die Waren der Klasse 1 richteten sich an Fotografen. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass sich die zu kennzeichnenden Waren und Dienstleistungen auch an die allgemeinen Verkehrskreise richteten, sodass für die Beurteilung der Schutzfähigkeit die Auffassung der allgemeinen Verkehrskreise maßgeblich sei. Es sei daher zu untersuchen, was die allgemeinen Verkehrskreise unter der Wortkombination "Pro-Optik" verstünden und ob sie bei Kennzeichnung der im hier maßgeblichen Waren- und Dienstleistungsverzeichnis genannten Waren und Dienstleistungen mit "Pro-Optik" darin einen individualisierenden Unternehmenshinweis sehen würden.

Bei der Prüfung der Schutzfähigkeit eines zusammengesetzten Zeichens komme es für die Beurteilung der Unterscheidungskraft auf die beiden Worte in ihrer Gesamtheit an. Dies hindere aber nicht daran, die einzelnen Bestandteile der Marke zuvor getrennt zu prüfen. So bedeute Optik, wie bereits ein Blick in den Duden (Die deutsche Rechtschreibung) ergebe, zum einen optischer Eindruck und zum anderen Lehre vom Licht, Linsensystem eines optischen Gerätes. Auf Grund der letztgenannten Definition, wonach das Linsensystem eines optischen Gerätes darunter verstanden werde, müsse auch davon ausgegangen werden, dass der Begriff "Optik" auch qualifizierbar sei und es daher Geräte mit guter und schlechter Optik geben könne. Das optische Gerät könne das Licht entweder schlecht oder gut aufnehmen, bearbeiten und wiedergeben. Der beschwerdeführenden Partei sei insofern zuzustimmen, als der Begriff Optik mehrdeutig sei und den allgemeinen Verkehrskreisen all diese Definitionen des Begriffes Optik bekannt seien. Aber auch die zweite Bedeutung, nämlich der optische Eindruck, könne gut oder schlecht sein. So habe auch das Europäische Gericht erster Instanz begründet, dass es für die markenrechtliche Beurteilung der Unterscheidungskraft unbeachtlich sei, ob ein Zeichen zwei verschiedene Bedeutungen habe (Urteil vom , T 16/02, Randnummer 36).

Ähnlich verhalte es sich mit dem Bestandteil "Pro". Der Verkehr, der an werbliche Anpreisungen gewöhnt sei, werde dieses Wort als "für" auffassen. Das Wort Pro stamme zwar aus dem Lateinischen, sei aber, wie auch hier ein Blick in den Duden (Die deutsche Rechtschreibung) ergebe, ein deutsches Wort mit der Bedeutung "für" und "je" geworden. Ferner habe das Europäische Gericht erster Instanz in den zu T 79/01 und T 86/07 (KIT PRO und KIT SUPER PRO) ergangenen Entscheidungen ausgesprochen, dass dem Bestandteil PRO eine werbende und anpreisende Funktion im Sinne von professionell zukomme.

Wenn die beschwerdeführende Partei vorbringe, dass die Wortkombination "Pro-Optik" kein allgemein bekannter und im Sprachgebrauch üblicher Ausdruck sei, so sei auf das Urteil des Europäischen Gerichtes erster Instanz vom , T 19/99, DKV (Randnummer 26), zu verweisen, wonach es nicht erforderlich sei, dass das angemeldete Zeichen in Wörterbüchern zu finden sei. Demnach sei allein entscheidend, wie der Verkehr das Zeichen auffasse. Ein allgemein bekannter, im Sprachgebrauch üblicher Ausdruck sei nicht erforderlich, um die Bedeutung zu offenbaren. Nach Ansicht der belangten Behörde sei es auch gleichgültig, ob der Bestandteil "Pro" vor oder nach dem Substantiv, auf das er sich beziehe, stehe.

Der Verkehr werde demnach im Zeichen "Pro-Optik" insgesamt in Zusammenhang mit den hier zu kennzeichnenden Waren und Dienstleistungen eine werbliche Anpreisung mit der Bedeutung "für die Optik" erkennen. Letztlich sei das menschliche Auge Adressat sämtlicher Bemühungen, die mit der Optik zusammenhängen. Dabei mache es keinen Unterschied, ob es um die Verbesserung des Linsensystems eines optischen Gerätes (etwa der Brille) oder um die Verbesserung des Erscheinungsbildes eines Gerätes (etwa der Brille) gehe. Waren und Dienstleistungen, die sich auf die Optik bezögen, seien zum einen dahingehend ausgerichtet, dem menschlichen Auge eine Wahrnehmung zu ermöglichen oder zu verbessern und zum anderen darauf, dass das Auge das Wahrgenommene als angenehm empfinde. Zur Verbesserung der Wahrnehmung durch das menschliche Auge zählten auch die Dienstleistungen eines Optikers. Auch Fotos und die zu deren Anfertigung notwendigen Waren zählten dazu, indem die Qualität der Fotos durch das menschliche Auge als gut oder schlecht beurteilt werden könne.

Demnach würden Waren und Dienstleistungen, die mit der Optik in Zusammenhang stehen, insbesondere aber solche, die Seh- und Erkennungshilfen für das Auge darstellten und als "für die Optik" oder "pro Optik" gekennzeichnet seien, als werblich anpreisend aufgefasst werden.

Anders verhalte es sich bei den Dienstleistungen eines Akustikers, insbesondere Beratung zur Verbesserung der Hörleistung, Durchführung von Prüfungen bezüglich des Hörens und des Sprechens, da hier weder die Wahrnehmung des menschlichen Auges verbessert werde, noch komme es hier auf das Erscheinungsbild oder auf das Aussehen an.

Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, dass das Zeichen von anderen Markenbehörden als Markenzeichen zugelassen worden sei, weise die belangte Behörde darauf hin, dass auf Grund der Registrierung eines bestimmten Zeichens in einem anderen Land nicht ohne weiteres auf die Zulässigkeit der Registrierung in Österreich geschlossen werden könne. Für die Entscheidung, ob ein Zeichen schutzfähig sei, komme es darauf, wie die beteiligten Verkehrskreise des betreffenden Landes dieses Zeichen auffassten. Es müsse demnach auf Grund unterschiedlicher Auffassungen in den Verkehrskreisen nicht unbedingt dem Harmonisierungsgedanken oder dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen, wenn ein und dasselbe Zeichen für ein und dieselben Waren und Dienstleistungen in einem Land als schutzfähig erachtet worden sei, wogegen etwa in Österreich der Schutz versagt werde. Das Europäische Gericht erster Instanz habe auch bereits ausgesprochen, dass, wenn die Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt in einer früheren Sache die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke zu Unrecht bejaht und in einer späteren, der ersten ähnlichen Sache eine gegenteilige Entscheidung erlassen habe, die frühere Entscheidung nicht zur Begründung einer Klage auf Aufhebung der späteren Entscheidung angeführt werden könne (Urteil vom , T 289/02, Telepharmacy Solutions, Randnummer 59). Daraus ergebe sich, dass eine allenfalls rechtswidrig erfolgte Eintragung eines Zeichens nicht Grundlage für die Eintragung eines anderen Zeichens sein könne, wenn diese Eintragung ebenfalls rechtswidrig wäre.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben. Als Beschwerdepunkt wird geltend gemacht, dass der angefochtene Bescheid die beschwerdeführende Partei in ihrem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Zulassung der angemeldeten Marke zur Eintragung in das österreichische Markenregister verletze.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift und von einem Antrag auf Kostenersatz ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Wie aus dem oben angeführten Beschwerdepunkt hervorgeht, richtet sich die Beschwerde - ungeachtet des Antrags, den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben - nur gegen den die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss abweisenden Spruchteil des angefochtenen Bescheides, nicht aber gegen die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Schutzgewährung für die der Klasse 44 zugehörenden Dienstleistungen eines Akustikers, insbesondere Beratung zur Verbesserung der Hörleistung, Durchführung von Prüfungen bezüglich des Hörens und des Sprechens.

2. Im Verfahren strittig ist allein, ob der internationalen Marke "Pro-Optik" in Österreich Unterscheidungskraft im Sinne des - gemäß § 2 Abs 2 MaSchG sinngemäß anzuwendenden - § 4 Abs 1 Z 3 MaSchG hinsichtlich der nach teilweiser Stattgabe der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss noch verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen zukommt.

3. Die beschwerdeführende Partei macht geltend, dass es, um eine Marke von der Registrierung auszuschließen, in der Regel erforderlich sei, dass ein größerer Teil des Gesamtverkehrs bzw ein beachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise der Marke jegliche Unterscheidungskraft abspreche, im Zeichen also keine Aussage zu der Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen erkenne. Daher reiche jede noch so geringe Unterscheidungskraft aus, um ein Zeichen registrierbar zu machen.

Das Zeichen Pro-Optik sei eine fantasievolle sprachliche Neubildung. Es setze sich aus dem lateinischen Begriff "Pro" und dem (mittlerweile) deutschen Wort "Optik" zusammen. Bereits der aus dem Lateinischen stammende Zeichenbestandteil "Pro" habe eine Vielzahl von Bedeutungen, die keinen sofort erkennbaren Sinngehalt aufweisen würden. Im Deutschen könne "Pro" beispielsweise die Bedeutung von "für", "je" haben, als Vorsilbe in Verbindung mit einem Adjektiv eine zustimmende Haltung zum Ausdruck bringen (zB prowestlich), als Abkürzung (zB für "professionell") oder als Bezeichnung eines Berufssportlers (zB "Golf Pro") verwendet werden. Schon auf Grund dieser Mehrdeutigkeit sei es ausgeschlossen, dass "Pro" unmittelbar eine eindeutige Aussage vermittle.

Der Markenbestandteil möge zwar innerhalb der beteiligten Verkehrskreise bestimmte Assoziationen hervorrufen; es bedürfe aber erst einiger Überlegungen, um überhaupt eine Beziehung zwischen dem Aussagegehalt des Worts einerseits und den Waren und Dienstleistungen, für die Schutz beansprucht werde, andererseits herzustellen. Bereits dieser Umstand begründe die Unterscheidungskraft der Bezeichnung Pro-Optik, weil ein zusammengesetztes Wortzeichen schon dann registrierbar sei, wenn wenigstens eines der Wörter individualisierend wirke.

Aber auch das Wort "Optik" sei mehrdeutig. "Optik" bedeute unter anderem auch: Aussehen, Erscheinungsbild, Wirkungsweise. Dass die beteiligten Verkehrskreise im Wort "Optik" einen sofortigen Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen eines Optikers erblickten, sei daher keineswegs zwingend. Ebenso wenig sei erkennbar, inwiefern der Begriff "Optik" eine unmittelbare Beziehung zu den gleichfalls schutzbeanspruchten Waren in Klasse 1 (Filme, Papier und Platten für den Gebrauch der Fotografie) herstelle.

Insofern unterscheide sich das hier zu beurteilende Zeichen Pro-Optik maßgeblich vom Zeichen TDI, dessen Eintragungsfähigkeit Gegenstand der Entscheidung T 16/02 des EuGH gewesen sei. Das Zeichen TDI sei dort deshalb als schutzunfähig beurteilt worden, weil es nach vom EuGH geteilter Ansicht der Beschwerdekammer des HABM trotz seiner beiden möglichen Bedeutungen sofort und ohne weiteres Nachdenken im Sinne von "Turbo Direct Injection" oder "Turbo Diesel Injection" verstanden werde und damit in beiden Fällen ein Merkmal der betreffenden Waren oder Dienstleistungen (Kraftfahrzeuge und deren konstruktionsgebundene Teile bzw Reparatur von Kraftfahrzeugen) beschreibe.

Demgegenüber würden die von der belangten Behörde angestellten Überlegungen, wonach sowohl ein optisches Gerät als auch der optische Eindruck oder die Qualität eines Fotos "gut oder schlecht" sein könnten, nicht ausreichen, um Pro-Optik die Eignung als Marke abzusprechen; denn ein Zeichen, das bestimmte Vorstellungen bloß anrege, ohne einen eindeutigen Aussagegehalt zu vermitteln, sei als unterscheidungskräftig anzusehen. Erfahrungsgemäß seien gerade diejenigen Marken die besten, die gewisse Assoziationen entstehen ließen, aber doch die Grenze der Deskriptivität nicht überschritten. Selbst wenn daher die beteiligten Verkehrskreise in der Bezeichnung Pro-Optik eine Andeutung auf die von der beschwerdeführenden Partei angebotenen Waren und Dienstleistungen erkennen sollten, würden sie die fantasievolle, nicht dem üblichen Sprachgebrauch entnommene Wortverbindung als eine eigenartige sprachliche Neubildung auffassen und darin - wie im gleichnamigen Firmenschlagwort - in erster Linie einen Hinweis auf Waren und Dienstleistungen aus dem Unternehmen der beschwerdeführenden Partei erkennen.

4. Das Eintragungshindernis gemäß § 4 Abs 1 Z 3 MaSchG stimmt mit jenem des Art 3 Abs 1 lit b der ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (MarkenRL) und des Art 7 Abs 1 lit b der Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates vom über die Gemeinschaftsmarke (GMV) überein, sodass die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zur MarkenRL und zur GMV von Bedeutung ist und im Rahmen einer gemeinschaftsrechtskonformen Interpretation zur Auslegung der entsprechenden Bestimmungen des MaSchG herangezogen werden kann (vgl hiezu die hg Erkenntnisse vom , Zl 2006/04/0080, vom , Zl 2006/04/0110 und vom , Zl 2005/04/0022, mwN). Dies gilt auch für die Beurteilung der Frage, ob einer internationalen Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft der Schutz in Österreich verweigert werden kann (vgl das hg Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl 2007/03/0154).

Beim Eintragungshindernis des insoweit mit § 4 Abs 1 Z 3 MaSchG übereinstimmenden Art 3 Abs 1 lit b der MarkenRL ist nach der (in den oben genannten Erkenntnissen vom , vom und vom zitierten) Rechtsprechung des EuGH darauf abzustellen, dass die Hauptfunktion der Marke darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden. Dieses Eintragungshindernis bezweckt somit, die Eintragung von Marken zu verhindern, die keine Unterscheidungskraft haben, denn diese allein macht Marken geeignet, ihre Hauptfunktion zu erfüllen (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2006/04/0124).

Bei der Prüfung des angemeldeten Zeichens auf seine Unterscheidungskraft ist nach der zitierten hg Rechtsprechung (vgl auch das Erkenntnis vom , Zl 2006/04/0137) darauf abzustellen, ob dieses Zeichen durch die beteiligten Verkehrskreise, also den Handel und/oder den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen in dem Gebiet, für das die Eintragung beantragt wird, als individualisierender Hinweis auf ein konkretes Unternehmen erkannt wird.

5. Diese Beurteilung der Unterscheidungskraft hat die belangte Behörde, wie dargestellt, vorgenommen und ist dabei zusammenfassend zu dem nicht als rechtswidrig zu erkennenden Ergebnis gelangt, dass die beteiligten Verkehrskreise das verfahrensgegenständliche Zeichen als bloß werbliche Anpreisung mit der Bedeutung "für die Optik" und nicht als Hinweis auf die beschwerdeführende Partei deuten würden. Da die Beurteilung jedenfalls auf der Gesamtwahrnehmung der Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise beruhen muss (vgl das P, BioID AG), ändert es auch nichts, wenn die einzelnen Teile der Marke unterschiedliche Bedeutungen haben können.

Entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei vermag der Verwaltungsgerichtshof auch nicht zu erkennen, dass die Worte "Pro" oder "Optik" jeweils für sich individualisierend - als Hinweis auf die Herkunft der Waren und Dienstleistungen aus dem konkreten Unternehmen der beschwerdeführenden Partei - wirken würden.

Bei der Prüfung, ob einer aus zwei Wortelementen zusammengesetzten Marke Unterscheidungskraft zukommt, kann darauf abgestellt werden, ob sich ein Wortelement der Marke von den in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen trennen lässt, ob allenfalls typographischen Merkmalen der Marke irgendeine unterscheidungskräftige Besonderheit zukommt oder sie sonst einen Aspekt enthalten, wie etwa jenen der fantasievollen Gestaltung oder der Art ihrer Kombination, welche es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglichen könnte, die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen ohne Verwechslungsgefahr von Waren und Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl das bereits zitierte ).

Ganz allgemein erlaubt die Tatsache, dass eine zusammengesetzte Marke nur aus Bestandteilen besteht, denen es in Bezug auf die betreffenden Waren oder Dienstleistungen an Unterscheidungskraft fehlt, die Annahme, dass auch die Marke als ganze in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft aufweist. Dies gilt nur dann nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte - wie etwa die Art der Kombination der verschiedenen Bestandteile - dafür vorliegen, dass die zusammengesetzte Marke insgesamt mehr darstellt als die Summe ihrer einzelnen Bestandteile (vgl das Urteil des Gerichtes erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom , T 79/01 und T 86/01, Robert Bosch GmbH).

Im Beschwerdefall wurden zwei alltagssprachliche Begriffe - verbunden durch einen Bindestrich - zusammengestellt, so dass damit eine allgemein gehaltene werbliche Aussage entstand, die von den beteiligten Verkehrskreisen hinsichtlich aller verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen nicht als Herkunftshinweis verstanden wird. Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie diese konkrete Zusammenstellung nicht als fantasievolle sprachliche Neuschöpfung beurteilt hat.

6. Die beschwerdeführende Partei verweist darauf, dass in Österreich andere Marken mit dem Wortbestandteil "Pro" registriert seien. Zudem sei die Bezeichnung Pro-Optik in der Schweiz ohne jede Beanstandung registriert worden und auch in Deutschland seien identische Marken registriert. Wenngleich einschlägige Registrierungen in anderen Ländern nicht bedingungslos als präjudiziell zu werten seien, sollte auf sie im Interesse einer EUweit einheitlichen, den Anforderungen der MarkenRL entsprechenden Praxis gehörig Bedacht genommen werden. Schließlich sei auch die gemeinschaftsrechtliche Praxis zu berücksichtigen, wobei das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt Marken mit dem Wortbestandteil "Pro" als registrierbar beurteilt habe.

Zu diesem Vorbringen ist zunächst auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl 2005/04/0022 (und die darin zitierte Vorjudikatur), zu verweisen, wonach die Eintragung einer identischen Marke für identische Waren oder Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zwar einen Umstand darstellt, der von der Behörde berücksichtigt werden kann, jedoch für die Entscheidung, die Anmeldung einer bestimmten Marke zuzulassen oder zurückzuweisen, nicht allein maßgebend sein kann. Dasselbe gilt im Fall der Schutzverweigerung für eine internationale Marke.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach dem vorgelegten Verwaltungsakt dem verfahrensgegenständlichen Zeichen der Schutz in den Benelux-Staaten und Spanien zur Gänze sowie in der Tschechischen Republik im Hinblick auf die auch hier verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen verweigert wurde.

7. Soweit die beschwerdeführende Partei schließlich geltend macht, dass das von der belangten Behörde herangezogene und T 86/01, der Schutzfähigkeit des gegenständlichen Zeichens nicht entgegen stehe, genügt es darauf hinzuweisen, dass die Bezugnahme auf dieses Urteil im angefochtenen Bescheid lediglich der Illustration im Hinblick auf die anpreisende Funktion des Wortes "Pro" dient, nicht jedoch eine tragende Begründung der durch die belangte Behörde vorgenommenen Gesamtbeurteilung der Unterscheidungskraft des (zusammengesetzten) Zeichens darstellt.

8. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Eine Entscheidung über den Aufwandersatz konnte entfallen, da die obsiegende belangte Behörde keinen darauf gerichteten Antrag gestellt hat.

Wien, am