VwGH vom 26.03.2015, 2012/11/0151
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des K P in W, vertreten durch Dr. Norbert Stelzer, Rechtsanwalt in 8280 Fürstenfeld, Hauptstraße 15, gegen den Bescheid des Bundesministers für Gesundheit vom , Zl. BMG-93500/0188-II/A/3/2012, betreffend Zulassung zur Absolvierung des psychotherapeutischen Fachspezifikums, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom auf Zulassung zur Absolvierung des psychotherapeutischen Fachspezifikums gemäß § 10 Abs. 2 Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, ab.
In der Begründung zählte die belangte Behörde - nach einer Darstellung des Inhalts des § 10 Abs. 2 Psychotherapiegesetz - die vom Beschwerdeführer mit seinem Antrag vom vorgelegten Unterlagen im Einzelnen auf (Nr. 1 bis 36) und legte dar, gemäß § 10 Abs. 2 Z 6 Psychotherapiegesetz den Psychotherapiebeirat mit der Gutachtenserstellung über den Antrag befasst zu haben.
Dieser habe in seinem Gutachten vom auf Basis der vorgelegten Unterlagen ausgeführt, eine Eignung des Beschwerdeführers für die Absolvierung des psychotherapeutischen Fachspezifikums sei "derzeit nicht gegeben". Der Beschwerdeführer habe ein Praktikum im Rahmen des psychotherapeutischen Propädeutikums (§ 3 Abs. 2 Z 2 leg. cit.) im Kriseninterventionszentrum im Ausmaß von 1700 Stunden und bei der "Ö3 Kummernummer" im Ausmaß von 117 Stunden absolviert und im Ansuchen beschrieben. Die Ausführungen dazu würden aber (noch) nicht den Anforderungen an eine für die Absolvierung des psychotherapeutischen Fachspezifikums besonders geeignete Person entsprechen. Insbesondere sei die praktische Tätigkeit im Rahmen des psychotherapeutischen Propädeutikums detaillierter zu beschreiben und "persönlich zu reflektieren", vor allem betreffend das eigene Erleben der Problematik der anvertrauten Personen und der eigenen Bewältigung dieser Belastung. Gefordert sei dabei eine selbstreflexive Auseinandersetzung mit den Erfahrungen im Kontakt mit verhaltensgestörten und leidenden Personen. Aufgrund der Angaben im Antrag lägen auch zu wenig Informationen über die Motivation des Beschwerdeführers zur Psychotherapieausbildung vor. Es gehe dabei um die präzise und nachvollziehbare Darstellung der Beweggründe, mit der psychotherapeutischen Ausbildung zu beginnen, sowie die eigene Einschätzung der Eignung für die psychotherapeutische Tätigkeit im Sinne von Krankenbehandlung. Es wäre auch die eigene psychotherapeutische Selbsterfahrung und die Auseinandersetzung mit der eigenen Person aus professioneller Distanz zu reflektieren gewesen. Weiters wäre ein tabellarischer Lebenslauf samt erklärenden Ausführungen in deutscher Sprache vorzulegen gewesen.
Die belangte Behörde legte weiter dar, dem Beschwerdeführer durch Übermittlung des Gutachtens mit Schreiben vom in Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit gegeben zu haben, sich vom Ergebnis des bisherigen Ermittlungsverfahrens in Kenntnis zu setzen und ihn unter Einräumung einer vierwöchigen Frist zur Stellungnahme aufgefordert zu haben. Eine ihm über seinen Antrag gewährte Erstreckung der Frist bis sei ungenutzt verstrichen.
Der Entscheidung sei daher zu Grunde zu legen gewesen, dass derzeit eine Eignung zur Absolvierung des psychotherapeutischen Fachspezifikums nicht nachgewiesen sei. Der Beschwerdeführer habe während des Ermittlungsverfahrens weder in der geforderten professionellen Distanz praktische Erfahrungen mit verhaltensgestörten oder leidenden Personen beschrieben noch eine reflektierte konkrete Darstellung der Begründung seiner Motivation zur Psychotherapieausbildung abgegeben; die Gelegenheit, zum Gutachten des Psychotherapiebeirates Stellung zu nehmen, habe er ungenützt gelassen.
Der Antrag sei daher mangels Nachweis der Eignung gemäß § 10 Abs. 2 Z 6 Psychotherapiegesetz abzuweisen gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde - der Beschwerdeführer hat dazu eine Stellungnahme erstattet - erwogen:
1.1. Auf den vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 weiter anzuwenden.
1.2. Im Beschwerdefall sind - ausgehend vom Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - folgende Bestimmungen des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990 idF BGBl. I Nr. 98/2001, - unter Berücksichtigung des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76/1986 - von Bedeutung (Es muss daher nicht näher auf den Umstand eingegangen werden, dass mit BGBl. I Nr. 182/2013 (vgl. § 50 Abs. 5) - offenbar irrtümlich - das "Bundesgesetz, BGBl. Nr. 361/1990", also das Psychotherapiegesetz (und nicht das Psychologengesetz!) mit außer Kraft gesetzt wurde):
"Berufsumschreibung
§ 1. (1) Die Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die nach einer allgemeinen und besonderen Ausbildung erlernte, umfassende, bewußte und geplante Behandlung von psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit wissenschaftlichpsychotherapeutischen Methoden in einer Interaktion zwischen einem oder mehreren Behandelten und einem oder mehreren Psychotherapeuten mit dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu beseitigen, gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und die Reifung, Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu fördern.
(2) Die selbständige Ausübung der Psychotherapie besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung der im Abs. 1 umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden.
Ausbildung zum Psychotherapeuten
§ 2. Die selbständige Ausübung der Psychotherapie setzt die Absolvierung einer allgemeinen und einer besonderen Ausbildung voraus. Sowohl der allgemeine Teil (psychotherapeutisches Propädeutikum) als auch der besondere Teil (psychotherapeutisches Fachspezifikum) wird durch eine theoretische und praktische Ausbildung vermittelt.
Psychotherapeutisches Propädeutikum
§ 3. (1) Der theoretische Teil hat in einer Gesamtdauer von zumindest 765 Stunden jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:
1. Grundlagen und Grenzbereiche der Psychotherapie einschließlich der Supervision, insbesondere eine Einführung in die Problemgeschichte und Entwicklung der psychotherapeutischen Schulen, in die tiefenpsychologischen, systemischen, lerntheoretischen und kommunikationstheoretischen Konzepte in der Dauer von zumindest 120 Stunden, in die Persönlichkeitstheorien in der Dauer von zumindest 30 Stunden, in die allgemeine Psychologie und die Entwicklungspsychologie in der Dauer von zumindest 60 Stunden, in die Rehabilitation und die Sonder- und Heilpädagogik in der Dauer von zumindest 30 Stunden, in die psychologische Diagnostik und Begutachtung in der Dauer von zumindest 60 Stunden und in die psychosozialen Interventionsformen in der Dauer von zumindest 60 Stunden;
2. Grundlagen der Somatologie und Medizin, insbesondere eine Einführung in die medizinische Terminologie in der Dauer von zumindest 30 Stunden, in die klinischen Sonderfächer der Medizin unter besonderer Berücksichtigung der Psychiatrie, der Psychopathologie und der Psychosomatik aller Altersstufen, vor allem im Hinblick auf die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie und die Gerontopsychotherapie in der Dauer von zumindest 120 Stunden, in die Pharmakologie unter besonderer Berücksichtigung der Psychopharmakologie und der psychotropen Wirkung von Pharmaka in der Dauer von zumindest 45 Stunden und in die Erste Hilfe in der Dauer von zumindest 15 Stunden;
3. Grundlagen der Forschungs- und Wissenschaftsmethodik in der Dauer von zumindest 75 Stunden;
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4. | Fragen der Ethik in der Dauer von zumindest 30 Stunden; |
5. | Rahmenbedingungen für die Ausübung der Psychotherapie, insbesondere eine Einführung in die institutionellen, gesundheitsrechtlichen und psychosozialen Rahmenbedingungen in der Dauer von zumindest 90 Stunden. |
(2) Der praktische Teil hat in einer Gesamtdauer von zumindest 550 Stunden jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:
1. Einzel- oder Gruppenselbsterfahrung in der Dauer von zumindest 50 Stunden;
2. Praktikum im Umgang mit verhaltensgestörten oder leidenden Personen in einer im psychosozialen Feld bestehenden Einrichtung des Gesundheits- oder Sozialwesens unter fachlicher Anleitung und Aufsicht des Leiters dieser Einrichtung oder eines Stellvertreters in der Dauer von zumindest 480 Stunden samt
3. begleitender Teilnahme an einer Praktikumssupervision in der Dauer von zumindest 20 Stunden.
...
Psychotherapeutisches Fachspezifikum
§ 6. (1) Der theoretische Teil hat in einer Gesamtdauer von zumindest 300 Stunden, wobei zumindest 50 Stunden für eine Schwerpunktbildung in den unter Z 1 bis 3 genannten Bereichen je nach methodenspezifischer Ausrichtung vorzusehen sind, jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:
1. Theorie der gesunden und der psychopathologischen Persönlichkeitsentwicklung in der Dauer von zumindest 60 Stunden;
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2. | Methodik und Technik in der Dauer von zumindest 100 Stunden; |
3. | Persönlichkeits- und Interaktionstheorien in der Dauer von zumindest 50 Stunden; |
4. | psychotherapeutische Literatur in der Dauer von zumindest 40 Stunden. |
(2) Der praktische Teil hat in einer Gesamtdauer von zumindest 1 600 Stunden, wobei zumindest 100 Stunden für eine Schwerpunktbildung in den unter Z 1 und 4 genannten Bereichen je nach methodenspezifischer Ausrichtung vorzusehen sind, jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:
1. Lehrtherapie, Lehranalyse, Einzel- oder Gruppenselbsterfahrung in der Dauer von zumindest 200 Stunden;
2. Erwerb praktischer psychotherapeutischer Kenntnisse und Erfahrungen im Umgang sowohl mit verhaltensgestörten als auch leidenden Personen unter fachlicher Anleitung eines zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigten Psychotherapeuten durch ein Praktikum in einer im psychotherapeutisch-psychosozialen Feld bestehenden Einrichtung des Gesundheits- oder Sozialwesens in der Dauer von zumindest 550 Stunden, davon zumindest 150 Stunden innerhalb eines Jahres in einer facheinschlägigen Einrichtung des Gesundheitswesens, samt
3. begleitender Teilnahme an einer Praktikumssupervision in der Dauer von zumindest 30 Stunden;
4. psychotherapeutische Tätigkeit mit verhaltensgestörten oder leidenden Personen in der Dauer von zumindest 600 Stunden, die unter begleitender Supervision in der Dauer von zumindest 120 Stunden zu erfolgen hat.
...
§ 10 (1) Das psychotherapeutische Propädeutikum darf nur
absolvieren, wer
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1. | eigenberechtigt ist und entweder |
2. | die Reifeprüfung an einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule einschließlich der Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung oder die Reifeprüfung vor dem Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, an einer Mittelschule oder einer anderen mittleren Lehranstalt oder eine Studienberechtigungsprüfung gemäß den Bestimmungen des Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, abgelegt hat oder |
3. | einen in Österreich nostrifizierten, der Reifeprüfung gleichwertigen Abschluß im Ausland erworben hat oder |
4. | eine Ausbildung im Krankenpflegefachdienst oder in einem medizinisch-technischen Dienst gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, absolviert hat oder |
5. | auf Grund seiner Eignung nach Einholung eines entsprechenden Gutachtens des Psychotherapiebeirates vom Bundeskanzler mit Bescheid zur Absolvierung des psychotherapeutischen Propädeutikums zugelassen worden ist. |
(2) Das psychotherapeutische Fachspezifikum darf nur absolvieren wer,
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1. | eigenberechtigt ist, |
2. | das 24. Lebensjahr vollendet hat, |
3. | die schriftliche Erklärung einer psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtung, daß eine Ausbildungsstelle für die Absolvierung des psychotherapeutischen Fachspezifikums, einschließlich des Praktikums gemäß § 6 Abs. 2 Z 2, zur Verfügung gestellt werden wird, vorlegt, |
4. | das psychotherapeutische Propädeutikum erfolgreich absolviert hat und entweder |
5. | die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 4 oder |
6. | auf Grund seiner Eignung nach Einholung eines entsprechenden Gutachtens des Psychotherapiebeirates vom Bundeskanzler mit Bescheid zur Absolvierung des psychotherapeutischen Fachspezifikums zugelassen worden ist, soweit nicht bereits eine Zulassung gemäß Abs. 1 Z 5 erfolgt ist, oder |
7. | eine Ausbildung an einer Akademie für Sozialarbeit, an einer ehemaligen Lehranstalt für gehobene Sozialberufe, an einer Pädagogischen Akademie oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalt für Ehe- und Familienberater absolviert hat oder das Kurzstudium Musiktherapie oder eine Hochschullehrgang für Musiktherapie abgeschlossen hat oder |
8. | ein Studium der Medizin, der Pädagogik, der Philosophie, der Psychologie, der Publizistik- und Kommunikationswissenschaften oder der Theologie oder ein Studium für das Lehramt an höheren Schulen abgeschlossen hat oder |
9. | einen in Österreich nostrifizierten Abschluß eines ordentlichen Studiums im Sinne der Z 8 an einer ausländischen Universität nachweist. |
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Voraussetzungen für die selbständige Ausübung der Psychotherapie |
§ 11. Zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie ist berechtigt, wer
1. das psychotherapeutische Propädeutikum und das psychotherapeutische Fachspezifikum erfolgreich absolviert hat,
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2. | eigenberechtigt ist, |
3. | das 28. Lebensjahr vollendet hat, |
4. | die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen hat und |
5. | in die Psychotherapeutenliste nach Anhörung des Psychotherapiebeirates eingetragen worden ist. |
... | |
Psychotherapeutenliste |
§ 17. (1) Der Bundesminister für Gesundheit hat zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Erfassung eine Liste der zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigten Personen zu führen (Psychotherapeutenliste).
(2) Die im Abs. 1 genannten Personen haben sich vor Aufnahme der selbständigen Ausübung der Psychotherapie beim Bundesministerium für Gesundheit zur Eintragung in die Psychotherapeutenliste anzumelden und die erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweise vorzulegen.
(3) Der Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten eines Psychotherapeuten erforderlichen gesundheitlichen Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis zu erbringen. Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist durch eine Strafregisterbescheinigung zu erbringen, in der keine Verurteilung aufscheint, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten läßt. Das ärztliche Zeugnis und die Strafregisterbescheinigung dürfen im Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.
...
Psychotherapiebeirat
§ 20. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Gesundheit in sämtlichen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist ein Psychotherapiebeirat beim Bundesministerium für Gesundheit einzurichten.
(2) Mitglieder des Psychotherapiebeirates mit Sitz- und Stimmrecht sind:
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1. | ..., |
2. | ..., |
3. | fünf Vertreter fachlich zuständiger oder fachnaher Universitätsinstitute und Universitätskliniken, die von der Rektorenkonferenz mit der Maßgabe zu entsenden sind, daß drei Vertreter Ordentliche oder Außerordentliche Universitätsprofessoren und zwei Vertreter andere Universitätslehrer zu sein haben, |
4. | je ein Vertreter einer anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtung, |
5. | ein Vertreter der Österreichischen Ärztekammer, |
6. | ein Vertreter der Bundeskammer der Gewerblichen Wirtschaft, |
7. | ein Vertreter des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger, |
8. | ein Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages, |
9. | ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, |
10. | ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und |
11. | ein Vertreter des beim Bundesministerium für Gesundheit eingerichteten Psychologenbeirates. |
... |
(4) Die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 3 bis 4 und Z 6 bis 10 haben zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt zu sein. Das Mitglied gemäß Abs. 2 Z 5 hat sich aus dem Kreis der Fachärzte für Psychiatrie und Neurologie oder für Neurologie und Psychiatrie, jenes gemäß Abs. 2 Z 11 aus dem Kreis der zur Führung der Berufsbezeichnung 'Psychologe' oder 'Psychologin' berechtigten Personen zu bestimmen.
...
§ 21. (1) Aufgaben des Psychotherapiebeirates sind neben der Beratung des Bundesministers für Gesundheit in grundsätzlichen Fragen der Psychotherapie insbesondere die Erstattung von Gutachten in Angelegenheiten
1. der propädeutischen Ausbildungseinrichtungen gemäß § 4 Abs. 1 und 5;
2. der psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtungen gemäß § 7 Abs. 1 und 6;
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3. | der Erstellung der Listen gemäß §§ 5 Abs. 2 und 8 Abs. 2; |
4. | der Prüfungsgestaltung gemäß § 9 Abs. 2; |
5. | der Eignung eines Ausbildungswerbers gemäß § 10 Abs. 1 Z 5; |
6. | der Anrechnung gemäß § 12; |
7. | der Eintragungen in die Psychotherapeutenliste gemäß § 17 Abs. 5; |
... |
(2) Der Psychotherapiebeirat übt seine Tätigkeit in Vollsitzungen aus. Diese werden vom Vorsitzenden schriftlich einberufen und haben mindestens zweimal pro Halbjahr stattzufinden.
..."
1.3. Materialien:
1.3.1. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1254 BlgNR, 17. GP) wird - u.a. - Folgendes ausgeführt:
"Allgemeiner Teil
...
Der vorliegende Entwurf soll nun - zusammen mit einem überarbeiteten Psychologengesetzentwurf - einen ersten, aber entscheidenden Schritt in Richtung einer integrierten Gesamtlösung für den Bereich der psychosozialen Gesundheitsvorsorge setzen. Dabei wird durch die Schaffung eines neuen, definierten Berufsbildes auch eine Neubewertung der Aufgabenstellungen etablierter Gesundheitsberufe zu erwarten sein.
3. Folgende Zielvorgaben sind in dieser Frage zu beachten:
Ausgangspunkt für jede Regelung in diesem sensiblen Bereich ist die Verankerung einer qualitativ hochstehenden Ausbildung. Erst diese Ausbildung kann in der Folge für qualifiziert und kompetent tätige Psychotherapeuten sorgen und damit die psychotherapeutische Versorgung der Bevölkerung grundlegend verbessern. Eine effiziente Ausbildung garantiert eine effiziente psychotherapeutische Behandlung und Betreuung, die speziell in den Bereichen der Gesundheitsförderung und der Gesundheitsvorsorge dringend benötigt werden.
...
Besonderer Teil
...
Zu §§ 2 bis 8:
...
Der praktische Teil stützt sich auf die in der Psychotherapieausbildung seit langem allgemein anerkannten und bewährten Ausbildungssäulen.
Die Bezeichnungen Lehrtherapie, Lehranalyse, Einzel- oder Gruppenselbsterfahrung sind als synonyme Begriffe zu verstehen. Gegenstand dieses Verfahrens ist der Ausbildungskandidat selbst, der sich einer über mindestens 200 Stunden gehenden Psychotherapie mit einem Lehrtherapeuten einzeln oder in Gruppen zu unterziehen hat. Dieser Ausbildungsprozeß soll zu jenen Persönlichkeitsveränderungen führen, die die sachgemäße Handhabung der psychotherapeutischen Beziehung, einen Abbau von sogenannten 'blinden Flecken' und Vorurteilen, eine Zunahme von Geduld, Toleranz und Empathiefähigkeit sowie einen verbesserten Umgang mit Arbeitsbelastungen erst ermöglichen.
...
Zu §§ 10 und 11:
Die im Entwurf getroffene Lösung, den Zugang zu einer Psychotherapieausbildung möglichst offen zu gestalten, setzt in konsequenter Weise die Erkenntnis um, daß Psychotherapie - wie mehrfach ausgeführt - auf interdisziplinären Wurzeln fußt.
Die Einengung des Zuganges nur von wenigen Disziplinen her, etwa nur der Medizin oder Psychologie, würde die zukünftige wissenschaftliche und praktische Arbeit und Entwicklung der Psychotherapie - entgegen ihrer historisch gewachsenen Tradition - von ganz wesentlichen Grundlagenwissenschaften isolieren.
Abgesehen davon, daß jede Einengung zwangsläufig zu einem Verlust von Ressourcen an psychotherapeutischen Fähigkeiten und Impulsen führen müßte, und angesichts der Definierung des Psychotherapeuten über die Absolvierung einer qualitativ hochstehenden Ausbildung ist jede allzu rigide Grenzziehung sachlich nicht zu rechtfertigen.
Aus diesem Grund und zwecks Ausschöpfung eines größtmöglichen Begabungspotentials eröffnet der Entwurf den Weg, besonders Geeignete unabhängig von bestimmten Vorkenntnissen ad personam - nach Einholung eines Gutachtens des Psychotherapiebeirates - zur Psychotherapieausbildung zuzulassen.
Die Einhaltung eines Mindestalters von 24 Lebensjahren für die Ausbildung im Fachspezifikum und von 28 Lebensjahren für die selbständige Ausübung der Psychotherapie ist im Hinblick auf den für Ausbildung und Ausübung notwendigen Grad an Lebenserfahrung und persönlicher Reife unbedingt erforderlich.
...
Zu §§ 17 bis 19:
Nach der im Entwurf vorgesehenen Regelung hat der Bundeskanzler die Liste der Psychotherapeuten zu führen. Diese Lösung ist immer im Zusammenhang damit zu sehen, daß einerseits auf die Schaffung einer eigenen Psychotherapeutenkammer in Form eines Selbstverwaltungskörpers verzichtet, andererseits die Vollziehung der Listenführung samt den damit verbundenen Aufgaben in einer engen Beziehung mit dem neu zu schaffenden Psychotherapiebeirat stehen wird. Diesem Beirat wird dabei die Rolle des fachkundigen Expertengremiums zufallen.
...
Zu §§ 20 bis 22:
Der Entwurf verzichtet auf die Schaffung einer berufsständischen Vertretung durch eine Psychotherapeutenkammer. Anstelle einer gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung, deren Aufgaben mit Sicherheit nicht unumstritten wären, sieht der Entwurf vor, einen hauptsächlich aus Psychotherapeuten bestehenden Psychotherapiebeirat beim Bundeskanzleramt einzurichten.
Dieses Expertengremium hat das Recht, in allen die Psychotherapeuten betreffenden wesentlichen Fragen gehört zu werden. Durch die Einbindung des Psychotherapiebeirates in die hoheitliche Vollziehung als Beratungsorgan des Bundeskanzlers sollen die für eine fundierte Entscheidung notwendigen fachlichen Grundlagen durch ausgewählte Repräsentanten vorbereitet werden.
..."
1.3.2. Im Bericht des Gesundheitsausschusses (1389 BlgNR, 17. GP) heißt es - auszugsweise - wie folgt:
"Ferner traf der Ausschuß folgende Feststellungen:
Zu § 10:
Der vorliegende Gesetzentwurf konkretisiert den Zugang zur Psychotherapieausbildung in der Weise, daß drei Zugangsebenen eröffnet werden:
1. den Weg über die Absolvierung taxativ aufgezählter Studienabschlüsse, wie Medizin, Pädagogik, Philosophie, Psychologie, Publizistik- und Kommunikationswissenschaft, Theologie und ein Studium für das Lehramt an höheren Schulen,
2. über den Abschluß bestimmter Berufsausbildungen, nämlich jenen an den Akademien für Sozialarbeit, an den Pädagogischen Akademien, an den mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalten für Ehe- und Familienberater, auf Grund eines Hochschullehrganges für Musiktherapie, im Krankenpflegefachdienst und in einem medizinisch-technischen Dienst, sowie
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3. | - unabhängig von weiteren Vorbedingungen |
4. | - über die individuelle Eignung einer für die Psychotherapieausbildung besonders motivierten Persönlichkeit. |
Diese Zugangslösung stellt auf den evidenten inhaltlichen Nahebereich von psychosozialen zu psychotherapeutischen Tätigkeiten ab und gewährleistet so, daß die durch Untersuchungen über die psychotherapeutische Versorgung der Bevölkerung in Osterreich empirisch nachgewiesene Aufteilung der Psychotherapeuten von ihrer Studien- oder Berufsvorbildung her Eingang in die Zugangsregelung findet und damit im wesentlichen alle relevanten Vorbildungen für die in Österreich tätigen Psychotherapeuten erfaßt werden. Durch diese weit gefaßte Regelung im Sinne der genannten drei Zugangsebenen wird der interdisziplinäre Charakter der Psychotherapieausübung und damit konsequenterweise auch die Vielfalt der psychotherapeutischen Richtungen und Schulen gewahrt. Das bedeutet weiters, daß auch in Zukunft Angehörige verschiedenster psychosozialer Berufs- und Interessensfelder an der Entwicklung der Psychotherapie teilhaben werden und darüber hinaus auch eine ausreichende Zahl von an psychotherapeutischer Tätigkeit interessierten Personen Zugang zur Ausbildung finden wird. Umgekehrt wirkt diese Vernetzung wieder in diese unterschiedlichen psychosozialen Berufs- und Interessensfelder zurück. | |
Während die beiden ersten Zugangsebenen den derzeit empirisch relevanten Stand der Studien- und Berufsvorbildungen festschreiben, wird durch den dritten Weg der individuellen Eignung ein dynamisches Zugangselement eingebracht. Dadurch ergibt sich jedoch auch die Möglichkeit, über den derzeitigen Stand hinausgehend solche Einzelfälle in ihrer Gesamtheit zu erfassen, die gehäuft Zugang über den Weg der individuellen Eignung finden und kumulativ etwa eine bestimmte Berufsgruppe betreffen. In der Folge kann es dann durchaus sinnvoll sein, diese nunmehr relevante Berufsgruppe generell neben den bereits im Gesetz angeführten zu etablieren. | |
Es sollte daher seitens der Vollziehung dafür Sorge getragen werden, daß diese Zugangsebene von Beginn an statistisch ausgewertet wird, um so eine mögliche spätere Ergänzung im Gesetz bereits vorzubereiten. | |
Das dynamische Element der dritten Zugangsvariante garantiert eine jederzeit ausreichend flexible Handhabung auf sich möglicherweise noch neu entwickelnde psychosoziale Berufs- und Interessensfelder, die dann ebenso eine generelle Eignungsvoraussetzung wie die bereits angeführten darstellen würden." | |
2. | Aktenlage |
Der mit datierte Antrag des Beschwerdeführers langte samt den im angefochtenen Bescheid erwähnten Unterlagen Nr. 1 bis 32 bei der belangten Behörde am ein. Am wurden vom Beschwerdeführer ergänzend - mit dem Hinweis "Danke für Ihr terminliches Entgegenkommen, sodass eine Behandlung im Psychotherapie-Beirat unter Umständen noch möglich ist" - noch weitere Dokumente (Nr. 33 bis 35) mittels email vorgelegt. | |
Ebenfalls am ergänzte der Beschwerdeführer (per email) seinen Antrag um folgende Mitteilung: | |
"In Anbetracht der äußersten Kurzfristigkeit erscheint es mir fast unmöglich, aber vielleicht haben Sie doch die Möglichkeit, dass der Antrag in der kommenden Psychotherapiebeiratssitzung behandelt wird, da ich schon auf eigenes Risiko ein Fachspezifikum begonnen habe. Der Abschluss des Propädeutikums erfolgt diese Woche." | |
Die belangte Behörde veranlasste die Befassung des Psychotherapiebeirats, wobei das im Akt liegende formularmäßige "Gutachten der Arbeitsgruppe Eignungsansuchen beschlossen in der Vollsitzung des Psychotherapiebeirates am " wie folgt lautet: | |
"Die Zulassung (des Beschwerdeführers) zur Absolvierung des psychotherapeutischen Fachspezifikums kann derzeit aus folgenden Gründen nicht befürwortet werden: |
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(_) | Ausführlichere Beschreibung der Tätigkeitsschwerpunkte (z.B. Projektarbeit etc.) im Rahmen des Praktikums im Propädeutikum samt persönlicher Reflexion. |
(X) | Persönliche Reflexion der praktischen Tätigkeiten im Rahmen des psychotherapeutischen Propädeutikums. |
(_) | Beschreibung Ihrer bisherigen psychosozialen Tätigkeiten, wie die Ausübung verwandter Berufstätigkeiten im Gesundheits- und Sozialwesen (z.B. in den Bereichen Beratung, Betreuung, Behindertenhilfe etc.). |
(_) | Persönliche Reflexion der bisherigen psychosozialen Tätigkeiten. |
(X) | Präzise, nachvollziehbare und reflektierte Beschreibung der Motivation für die Psychotherapieausbildung. |
(_) | Umfassende Darstellung des Stellenwertes der Psychotherapie. |
(_) | Warum wird unter den beratenden Berufen im psychosozialen Feld explizit eine Psychotherapieausbildung angestrebt? |
(X) | Reflexion über die eigene psychotherapeutische Selbsterfahrung und die Auseinandersetzung mit der eigenen Person. |
(_) | Die Supervision wurde von einem nicht berechtigten Supervisor durchgeführt. Voraussetzung für die Supervisionstätigkeit ist die Eintragung in die Psychotherapeutenliste. |
(X) | Sonstiges: Lebenslauf deutsch; Unterlagen aus 1998 (?) erneut übermitteln." |
Am (also nach dem erwähnten "Gutachten") wurde vom Beschwerdeführer das an diesem Tag ausgestellte Abschlusszertifikat für das psychotherapeutische Propädeutikum per email übermittelt.
In einem Aktenvermerk ("Votum") der belangten Behörde vom wird (u.a.) Folgendes festgehalten:
"Am wurde ein neuerliches Ansuchen eingebracht, mit welchem auch der Psychotherapiebeirat am befasst wurde. Zusätzlich zur negativen Begutachtung durch den Psychotherapiebeirat (Gutachter: R), wobei im Wesentlichen die mangelhafte persönliche Reflexion des Praktikums und der Selbsterfahrung, die Motivation zur Psychotherapieausbildung sowie der englischsprachige Lebenslauf beanstandet wurden, ist seitens der Behörde Folgendes festzuhalten:
Das Praktikum im Rahmen des psychotherapeutischen Propädeutikums wurde im Kriseninterventionszentrum im Zeitraum vom bis (Zivildienst) absolviert. Ein weiteres Praktikum wurde von bis im Ausmaß von 117 Stunden bei der Ö3 Kummernummer absolviert.
Im Rahmen der Praktika wurden 18 Stunden Supervision (S, G) absolviert; weitere Supervisionsstunden im Ausmaß von 77 Stunden sind im Rahmen der Trainertätigkeit in der Erwachsenenbildung nachgewiesen (Psychotherapeut A).
Selbsterfahrung wurde im Ausmaß von 72 Stunden von bis absolviert (Dr. B).
Anlässlich einer telefonischen Kontaktaufnahme der Sachbearbeiterin mit der propädeutischen Ausbildungseinrichtung ÖAGG (Frau Sch) wurde in Erfahrung gebracht, dass die Partei am mit dem Propädeutikum begonnen und nach knapp vier Jahren unterbrochen hat. Eine offizielle Abmeldung hat nie stattgefunden. Am sei er wieder eingestiegen.
Mit E-Mail vom sandte (der Beschwerdeführer) einen - allerdings nur von ihm unterschriebenen - Ausbildungsvertrag mit dem IGWien vor.
Mit E-Mail vom wurde ein Abschlusszertifikat für das psychotherapeutische Propädeutikum vorgelegt (ÖAGG, ).
Der Antragsteller ist im Rahmen des Parteiengehörs aufzufordern, einen deutschsprachigen Lebenslauf,
ausführliche persönliche Reflexionen zum Praktikum, eine professionelle Reflexion der Selbsterfahrung und eine präzise, nachvollziehbare Darstellung der Motivation zur Psychotherapieausbildung und Einschätzung seiner persönlichen Eignung für die psychotherapeutische Tätigkeit als Krankenbehandlung
vorzulegen."
Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer mit Erledigung vom gleichen Tag unter Einräumung einer vierwöchigen Frist für eine Stellungnahme Folgendes zur Kenntnis gebracht:
"Sie haben ein Praktikum im Rahmen des psychotherapeutischen Propädeutikums (§ 3 Abs. 2 Z 2 leg. cit.) im Kriseninterventionszentrum im Ausmaß von 1 700 Stunden und bei der Ö3 Kummernummer im Ausmaß von 117 Stunden absolviert und in Ihrem Ansuchen beschrieben. Allerdings entsprechen Ihre Ausführungen (noch) nicht den Anforderungen an eine für die Absolvierung des psychotherapeutischen Fachspezifikums besonders geeignete Person. Insbesondere wäre Ihre praktische Tätigkeit im Rahmen des psychotherapeutischen Propädeutikums detaillierter zu beschreiben und persönlich zu reflektieren, vor allem betreffend das eigene Erleben der Problematik der Ihnen anvertrauten Personen und der eigenen Bewältigung dieser Belastung. Gefordert wird dabei eine selbstreflexive Auseinandersetzung mit den Erfahrungen im Kontakt mit verhaltensgestörten und leidenden Personen. Aufgrund Ihrer Angaben liegen auch zu wenige Informationen über Ihre Motivation zur Psychotherapieausbildung vor. Es geht dabei um die präzise und nachvollziehbare Darstellung der Beweggründe, mit der psychotherapeutischen Ausbildung zu beginnen, wie passt das Berufsbild des Psychotherapeuten zu Ihnen, warum halten Sie sich für besonders geeignet für die psychotherapeutische Tätigkeit im Sinne von Krankenbehandlung.
Reflektieren Sie auch bitte die eigene psychotherapeutische Selbsterfahrung und die Auseinandersetzung mit der eigenen Person aus professioneller Distanz. Dabei ist zu beachten, dass Selbsterfahrung in diesem Sinne die Konfrontation und das Erleben der eigenen Person mit sich selbst in bestimmten interpersonalen Situationen bedeutet.
Weiters werden Sie gebeten, einen tabellarischen Lebenslauf samt erklärenden Ausführungen in deutscher Sprache einzusenden."
Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin mit email vom unter Bezugnahme auf das ihm seinem Vorbringen nach am zugestellte Schreiben vom die Verlängerung der Frist für die Abgabe der Stellungnahme bis zum .
Eine vom Beschwerdeführer seinem Vorbringen in der nunmehrigen Beschwerde nach am erstattete (nicht eingeschrieben zur Post gegebene) Stellungnahme - deren Inhalt auch in der Beschwerde nicht annähernd konkretisiert wird - findet sich nicht im Akt.
Es ist daher der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen, dass eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu dem Vorhalt der belangten Behörde vom unterblieben ist.
3. Vor dem dargestellten Hintergrund erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
3.1.1 . Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht die Beschwerde - auf das Wesentliche zusammengefasst - Folgendes geltend:
Das von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegte Gutachten des Psychotherapiebeirats erfülle nicht die Mindestanforderungen an ein Gutachten. Es basiere zudem auf unvollständigen Grundlagen, weil trotz "explizitem Verweis" des Beschwerdeführers auf einen früheren Antrag die Einbeziehung der entsprechenden Unterlagen offenbar ebenso unterblieben sei wie die Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer letztlich erbrachten Nachweises des Abschlusses des Propädeutikums.
Aktenwidrigkeit sei in mehrfacher Weise gegeben: Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid nicht nur aus dem früheren Verfahren unvollständig zitiert, sondern auch das erwähnte Gutachten des Psychotherapiebeirats vom unrichtig wiedergegeben und zudem den erfolgreichen Abschluss des Propädeutikums durch den Beschwerdeführer nicht in ihre Erwägungen einbezogen.
Der Beschwerdeführer bemängelt weiters die Form der Beurteilung der Eignung durch die belangte Behörde und deren Annahme, weitere Nachweise durch den Beschwerdeführer, insbesondere hinsichtlich seiner Reflexionsfähigkeit betreffend Selbsterfahrung und Klientenbeziehung seien erforderlich gewesen; vielmehr wäre auf Basis der vom Beschwerdeführer beigebrachten Unterlagen dessen Eignung festzustellen gewesen (was in ausführlicher Weise darzulegen versucht wird).
Schließlich seien Zweifel an der Unbefangenheit der entscheidenden Organwalter der Behörde angebracht; der Beschwerdeführer verweist auf Vortragstätigkeit der den Bescheid genehmigenden wie auch der weiteren in der zuständigen Abteilung tätigen Beamten im Rahmen von Seminaren einer Ausbildungseinrichtung, die wirtschaftliche Teilabhängigkeit und fehlende persönliche Distanz zu dieser Einrichtung begründe und die Annahme zulasse, es bestehe seitens der Genehmigenden ein Interesse an der Absolvierung weiterer Ausbildungsschritte durch den Beschwerdeführer samt der damit verbundenen Verzögerung seiner Ausbildung.
Eine weitere Verletzung des Parteiengehörs liege letztlich darin, dass nach Erlassung des nun angefochtenen Bescheids Akteneinsicht verzögert und unvollständig eingeräumt worden sei.
3.1.2. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bringt der Beschwerdeführer - zusammengefasst - Folgendes vor:
Die "Praxis" der belangten Behörde, eine Antragstellung auf Eignungszulassung iSd § 10 Abs. 2 Z 6 Psychotherapiegesetz durch Ausbildungswerber, welche die Voraussetzungen für das Absolvieren des Propädeutikums erfüllten, erst im Zuge des Abschlusses des Propädeutikums zuzulassen, sei rechtswidrig und führe zu einer Verzögerung der Ausbildung (was näher dargelegt wurde).
Der Beschwerdeführer legt weiter seine Auffassung dar, wonach der angefochtene Bescheid eine Klarstellung der grundsätzlichen Anforderungen und generellen Voraussetzungen für das Vorliegen der Eignung vermissen lasse. Ausgehend von der Berufsumschreibung des § 1 Psychotherapiegesetz und davon, dass die Eignungszulassung die Eignung für den Beginn der Ausbildung feststellen solle, wobei die Absolventen bestimmter "Quellenberufe" keiner gesonderten Eignungsfeststellung bedürften, liege es nahe, als Anhaltspunkte für die Feststellung der Eignung iSd § 10 Abs. 2 Z 6 Psychotherapiegesetz die in den "Quellenberufen" vermittelten Ausbildungsinhalte und die damit erworbene Eignung heranzuziehen, wobei die näheren Eignungsparameter von der belangten Behörde festzulegen und zu begründen wären. Die bisherige berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers im "psychosozialen Feld" weise eine Nähe zu der von Absolventen einer Pädagogischen Akademie oder des Studiums für Lehramt an einer Höheren Schule auf; die in derartigen Ausbildungen (deren Absolvierung gemäß § 10 Abs. 2 Z 7 bzw. Z 8 Psychotherapiegesetz eine gesonderte Eignungsfeststellung nach § 10 Abs. 2 Z 6 Psychotherapiegesetz entbehrlich mache) erworbene Eignung könne also als Leitfaden für die Prüfung der Eignung des Beschwerdeführers herangezogen werden.
Demgegenüber gingen die Anforderungen der belangten Behörde, wie sie sich schon in dem von ihr erstellten Antragsformular, insbesondere aber auch im beschwerdegegenständlichen Verfahren und im angefochtenen Bescheid manifestierten, über die gesetzlichen Erfordernisse weit hinaus (was näher darzulegen versucht wurde); die von der belangten Behörde geforderte Tiefe der Exploration (vor Juristen und nicht etwa fachkundigen Personen) sei überschießend und komme einem - gesetzlich nicht begründbaren - "seelischen Offenbarungseid" gleich.
Die die Eignung betreffenden Anforderungen an jene Personengruppe (zu der der Beschwerdeführer gehöre), die keine gesonderte Eignung für die Absolvierung des Propädeutikums nachweisen müsse, weil sie die Reifeprüfung iSd § 10 Abs. 1 Z 2 Psychotherapiegesetz abgelegt habe, wohl aber für die Absolvierung des Fachspezifikums, dürften nicht höher sein als jene, die an Personen gestellt würden, die - mangels Absolvierung einer Ausbildung iSd § 10 Abs. 1 Z 2 bis 4 Psychotherapiegesetz - schon für die Absolvierung des Propädeutikums einer Eignungsfeststellung (nach § 10 Abs. 1 Z 5 Psychotherapiegesetz) bedürften.
Der Beschwerdeführer habe schon durch sein in einer von der belangten Behörde anerkannten Einrichtung absolviertes und erfolgreich abgeschlossenes Propädeutikum seine Eignung bewiesen, zumal diese Ausbildung unter anderem Selbsterfahrung mit bewusster und reflektierter Auseinandersetzung mit der eigenen Person aus distanzierter Sicht umfasst habe.
Auch die Motivation des Beschwerdeführers sei, so dieser weiter, im Verfahren ausführlich dargestellt und belegt worden, und bedürfe entgegen der Auffassung der belangten Behörde keiner weiteren Erläuterung. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren nicht nur "Bestätigungen Dritter", denen nach Auffassung des Beschwerdeführers höhere Aussagekraft zukomme als "antragstellerseitigen reflexiven Darstellungen", vorgelegt; vielmehr seien dem Akt ohnehin auch "höchstpersönliche und ausführliche Antragsformulierungen zu Reflexions- und Introspektionsfähigkeit sowie Motivation" zu entnehmen.
Der Beschwerdeführer habe also seine Eignung - die zudem schon durch ein Sachverständigengutachten im Jahr 1999 festgestellt worden sei - umfassend und ausreichend unter Beweis gestellt.
3.2. Mit diesem Vorbringen wird weder ein relevanter Verfahrensmangel noch eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufgezeigt.
3.2.1. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist nicht eine vom Beschwerdeführer bemängelte Praxis der belangten Behörde bei der zeitlichen Festlegung der Eignungsfeststellung zu beurteilen, sondern lediglich zu prüfen, ob der angefochtene Bescheid, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung zur Absolvierung des psychotherapeutischen Fachspezifikums abgewiesen wurde - im Lichte des Beschwerdevorbringens - rechtswidrig ist; abgesehen davon ist nicht strittig, dass der Beschwerdeführer das Propädeutikum erfolgreich absolviert hat; demgemäß wurde der angefochtene Bescheid auch nicht darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer das Propädeutikum nicht absolviert habe. Auf die behauptete Praxis der belangten Behörde ist daher nicht näher einzugehen.
3.2.2. § 10 Abs. 2 Psychotherapiegesetz verlangt für die Absolvierung des psychotherapeutischen Fachspezifikums - neben Eigenberechtigung, Vollendung des 24. Lebensjahres und Vorlage einer schriftlichen Erklärung einer Ausbildungseinrichtung iSd Z 3 - einerseits die erfolgreiche Absolvierung des psychotherapeutischen Propädeutikums und andererseits entweder den Abschluss einer der in § 10 Abs. 2 Z 7 bis 9 bzw. § 10 Abs. 1 Z 4 Psychotherapiegesetz genannten Ausbildungen oder die - im Beschwerdefall einschlägige - Zulassung des Bewerbers durch Bescheid des Bundesministers für Gesundheit "auf Grund seiner Eignung", sofern nicht bereits eine Zulassung gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 Psychotherapiegesetz erfolgt ist (also die Zulassung zur Absolvierung des Propädeutikums auf Grund der Eignung, ohne Absolvierung einer der in § 10 Abs. 1 Z 2 bis 4 Psychotherapiegesetz genannten Ausbildungen).
Die erfolgreiche Absolvierung des psychotherapeutischen Propädeutikums ersetzt also nicht die positive Eignungsfeststellung, ist sie doch neben dieser zusätzliches Erfordernis nach § 10 Abs. 2 Psychotherapiegesetz. Auch wenn das psychotherapeutische Propädeutikum (mit Ausnahme des Praktikums nach § 3 Abs. 2 Z 2 Psychotherapiegesetz) in mit Bescheid des Bundesministers für Gesundheit anerkannten Ausbildungseinrichtungen zu absolvieren ist und die Anerkennung voraussetzt, dass die Vermittlung der Ausbildungsziele durch die jeweilige Einrichtung gewährleistet ist (§ 4 Abs. 3 Psychotherapiegesetz), kann also entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht gesagt werden, er habe schon durch die Absolvierung des psychotherapeutischen Propädeutikums seine Eignung bewiesen.
3.2.3. Nach welchen Kriterien die iSd § 10 Abs. 2 Z 6 Psychotherapiegesetz maßgebliche Eignung zu beurteilen ist, wird in dieser Bestimmung nicht explizit angeführt.
Auszugehen ist zunächst davon, dass nach der in Rede stehenden Regelung mit Bescheid über die Zulassung zur Absolvierung des psychotherapeutischen Fachspezifikums abzusprechen ist, also - wie auch die Beschwerde insofern zutreffend ausführt - die Eignung für den Beginn dieses Ausbildungsschritts festgestellt werden soll. Von daher können für die Annahme der Eignung nicht bereits solche Kenntnisse bzw. Fähigkeiten verlangt werden, die erst durch die erfolgreiche Absolvierung dieses Ausbildungsteils vermittelt werden.
Der Umstand wiederum, dass die Absolvierung bestimmter Ausbildungen (nach § 10 Abs. 1 Z 4 bzw. § 10 Abs. 2 Z 7 bis 9 Psychotherapiegesetz) von der gesonderten Überprüfung der "Eignung" iSd § 10 Abs. 2 Z 6 Psychotherapiegesetz befreit, dass also die Eignung derartiger Absolventen, das psychotherapeutische Fachspezifikum zu absolvieren, ex lege angenommen wird, könnte - wie die Beschwerde meint - die Annahme nahe legen, bei der Eignungsfeststellung auf das Vorhandensein von in den "Quellenberufen" regelmäßig vermittelten Fähigkeiten bzw. Kenntnissen abzustellen.
Nicht übersehen werden darf zudem, dass eine iSd § 10 Abs. 1 Z 5 Psychotherapiegesetz auf Grund der Eignung des Bewerbers vorgenommene Zulassung zur Absolvierung des psychotherapeutischen Propädeutikums - über die der Beschwerdeführer allerdings unstrittig nicht verfügt - eine gesonderte Eignungsfeststellung bzw. Zulassung zur Absolvierung des psychotherapeutischen Fachspezifikums ersetzt (§ 10 Abs. 2 Z 6 letzter Halbsatz Psychotherapiegesetz); das Gesetz geht insofern also von einer einheitlich zu beurteilenden "Eignung" - zur Absolvierung des allgemeinen (psychotherapeutisches Propädeutikum) und des besonderen (psychotherapeutisches Fachspezifikum) Teils der Ausbildung zum Psychotherapeuten (vgl. § 2 Psychotherapiegesetz) - aus.
3.2.4. Eine abschließende Auseinandersetzung mit diesem Thema ist im Beschwerdefall ebenso entbehrlich wie die von der Beschwerde vermisste "Klarstellung der grundsätzlichen Anforderungen und generellen Voraussetzungen für das Vorliegen der Eignung":
Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung zur Absolvierung des Fachspezifikums abgewiesen, weil dieser seine persönliche Eignung noch nicht nachgewiesen habe; nicht anders kann die Begründung des Bescheids, es könne "derzeit
von einer Eignung ... nicht ausgegangen werden", verstanden
werden. Sie hat sich dabei entscheidend darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung und Einräumung einer Gelegenheit zur Stellungnahme nähere Angaben über praktische Erfahrungen mit verhaltensgestörten oder leidenden Personen und über seine Motivation zur Psychotherapieausbildung unterlassen habe.
Von entscheidender Bedeutung ist daher zunächst, ob derartige Angaben zur Beurteilung des Vorliegens der Eignung iSd § 10 Abs. 2 Z 6 Psychotherapiegesetz als erforderlich angesehen werden mussten und - bejaht man dies - ob die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren dazu erstatteten Äußerungen ausreichend waren.
Vor dem Hintergrund der Aktenlage und im Lichte der auf Basis der Materialien erkennbaren Absicht des Gesetzgebers betreffend die Anforderungen an die Eröffnung des Zugangs zur Psychotherapieausbildung über den Weg der besonderen Eignung kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie derartige nähere Angaben als erforderlich angesehen hat und sie - mangels weiterer Klarstellung durch den Beschwerdeführer - eine Eignung nicht feststellen konnte:
3.2.5. Schon in der Regierungsvorlage wird mehrfach die Wichtigkeit einer qualitativ hochstehenden Ausbildung betont. Zwecks Ausschöpfung eines "größtmöglichen Begabungspotentials" sollten "besonders Geeignete" unabhängig von bestimmten Vorkenntnissen "ad personam" zur Ausbildung zugelassen werden können.
Besonders deutlich stellt der Bericht des Gesundheitsausschusses die möglichen Wege zur Psychotherapieausbildung dar, wonach neben der Absolvierung bestimmter taxativ aufgezählter Studien und Berufsausbildungen auch eine dritte Zugangsebene geschaffen werden soll, die den Zugang "unabhängig von weiteren Vorbedingungen über die individuelle Eignung einer für die Psychotherapieausbildung besonders motivierten Persönlichkeit" eröffne. Damit solle "ein dynamisches Zugangselement eingebracht" und "eine jederzeit ausreichend flexible Handhabung" ermöglicht werden.
3.2.6. Der Beschwerdeführer bemängelt zwar, dass ihm der Inhalt des Aktenvermerks der belangten Behörde vom im Verfahren nicht mitgeteilt worden sei, bestreitet aber nicht die inhaltliche Richtigkeit der darin festgehaltenen - ihm im Rahmen der nach Bescheiderlassung erfolgten Akteneinsicht zugänglich gemachten - Angaben, wonach er im Mai 1994 mit dem Propädeutikum begonnen, dieses nach knapp vier Jahren unterbrochen und im September 2010 wieder fortgesetzt habe, wobei das (gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 Psychotherapiegesetz erforderliche) Praktikum (im Umgang mit verhaltensgestörten oder leidenden Personen) im Rahmen des Zivildienstes im Kriseninterventionszentrum Wien und bei der Ö3-Kummernummer absolviert wurde.
Gemäß § 5 Abs. 1 Psychotherapiegesetz ist das Praktikum im Rahmen einer Einrichtung des Gesundheits- und Sozialwesens, die der psychosozialen Versorgung der Bevölkerung dient und der neben dem Leiter noch mindestens zwei weitere fachlich qualifizierte Mitarbeiter angehören, zu absolvieren, wobei der Leiter oder sein Stellvertreter die fachliche Anleitung und Aufsicht wahrzunehmen haben (§ 3 Abs 2 Z 2 Psychotherapiegesetz). Dieses Praktikum solle, so die RV, dem zukünftigen Psychotherapeuten dazu dienen, möglichst frühzeitig einen Kontakt mit dem späteren Praxis- und Arbeitsfeld herzustellen, "um Eignung und Motivation auf der Basis von Erfahrung einschätzen zu können". Die dabei erlangte Selbsterfahrung zwinge dazu, "ein erhöhter Maß an Selbstreflexion zu entwickeln und psychotherapeutische Methodik in der Anwendung an sich selbst kennenzulernen".
Vor diesem Hintergrund kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht gesagt werden, die vom Psychotherapiebeirat und ihm folgend von der belangten Behörde verlangten weiteren Angaben betreffend praktische Tätigkeiten samt deren Reflexion und Motivation für die Psychotherapieausbildung seien überschießend.
3.2.7. Soweit der Beschwerdeführer darzustellen versucht, er habe die notwendigen Angaben ohnedies schon im Verwaltungsverfahren ausreichend konkret gemacht und unter Beweis gestellt, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten:
Ist eine Partei in einem Verwaltungsverfahren untätig geblieben ist und legt sie erst im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Zurückhaltung ab, um das Verwaltungsverfahren als mangelhaft zu bekämpfen, in dem sie trotz gebotener Gelegenheit nicht genügend mitgewirkt hat, ist die entsprechende Rüge der Partei abzulehnen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2009/05/0046, mwH). Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof auch festgehalten, dass in einem Fall, in welchem ein von der Behörde beigezogener Sachverständiger tatsächlich von unzutreffenden oder unvollständigen Prämissen ausgegangen sein sollte, eine fehlerhafte gutachterliche Äußerung vorliegen könnte, der rechtlich jedoch wirksam nur auf der Ebene des Verwaltungsverfahrens begegnet werden kann (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , 2010/10/0012, und vom , 2011/03/0160, jeweils mwN).
Es kann dahingestellt bleiben, ob das vom Psychotherapiebeirat in der Sitzung vom beschlossene - oben wiedergegebene - "Gutachten" den Anforderungen an ein Sachverständigengutachten iSd § 52 AVG entspricht (vgl. dazu etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, unter E 151 ff zu § 52 AVG wiedergegebene Judikatur). Durch diese Äußerung des vom Psychotherapiegesetz dazu bestimmten (§ 10 Abs. 2 Z 6 Psychotherapiegesetz), zur Beratung des Bundesministers für Gesundheit in sämtlichen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes eingerichteten (§ 20 Abs. 1 Psychotherapiegesetz) Gremiums ist jedenfalls klargestellt, dass nach der - nach dem oben Gesagten nicht als unzutreffend erkennbaren - Auffassung des Psychotherapiebeirats die geforderten weiteren Angaben des Beschwerdeführers erforderlich sind, um seine Eignung bejahen zu können. Wenn sich die belangte Behörde dem angeschlossen hat und der Beschwerdeführer die ihm eröffnete Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, im Verwaltungsverfahren ungenützt ließ und nunmehr erst im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof - unter Verweis auf einzelne Inhalte seiner Angaben - ins Treffen führt, die erforderlichen Angaben ohnehin bereits gemacht zu haben, vermag er damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids nicht aufzuzeigen.
3.2.8. Es sind aber auch die weiteren Verfahrensrügen der Beschwerde unberechtigt:
Aktenwidrigkeit liegt vor, wenn der Bescheid in seiner Begründung von Sachverhalten ausgeht, die sich aus dem Akt überhaupt nicht oder nicht in der angenommenen Weise ergeben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2013/15/0130). Derartiges wird dem angefochtenen Bescheid vom Beschwerdeführer unter dem Stichwort Aktenwidrigkeit aber gar nicht angelastet; ob auf Basis der vom Beschwerdeführer getätigten Angaben seine Eignung zu bejahen ist oder ob dafür weitere Angaben erforderlich sind, ist vielmehr eine Frage der rechtlichen Beurteilung.
Unbegründet ist auch der Vorwurf, es sei die Einbeziehung von Unterlagen aus einem früheren, ebenfalls auf Feststellung der Eignung des Beschwerdeführers gerichteten Verfahren zu Unrecht unterblieben: Der Beschwerdeführer hat zwar in seinem verfahrenseinleitenden Antrag vom abschließend vorgebracht, "einige der erforderlichen Beilagen sollten schon meinem (mangels damaligen Abschlusses des Propädeutikums) abgewiesenen Antrag (glaublich aus dem Jahr 1998) beiliegen"; ein "expliziter Verweis" (wie nun die Beschwerde meint) auf einzelne Unterlagen, der allenfalls eine neuerliche Vorlage entbehrlich gemacht hätte, kann darin schon mangels Konkretisierung nicht gesehen werden. Abgesehen davon zeigt die Beschwerde die Relevanz des damit behaupteten Verfahrensmangels nicht auf.
Was die geltend gemachten Zweifel an der Unbefangenheit der entscheidenden Organwalter der belangten Behörde anlangt, ist Folgendes auszuführen:
Den Parteien ist zwar kein Recht auf Ablehnung von Amtspersonen eingeräumt; es kann aber die Rechtswidrigkeit der Mitwirkung eines befangenen Organs mit dem Rechtsmittel gegen den die Sache erledigenden Bescheid geltend gemacht werden (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, unter E 17 ff zu § 7 AVG wiedergegebene Judikatur).
Das Wesen der Befangenheit besteht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachlich psychologische Motive (vgl. mwN). Maßgebend für die Befangenheit iSd § 7 Abs. 1 Z 4 (nunmehr (wortgleich) Z 3) AVG ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln (vgl. ). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände können keine derartigen Zweifel begründen.
Mit der behaupteten verzögerten und unvollständigen Gewährung der Akteneinsicht nach Erlassung des angefochtenen Bescheids schließlich kann dessen Rechtswidrigkeit nicht dargelegt werden.
4. Die Beschwerde erweist sich daher als insgesamt unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am