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VwGH vom 18.05.2011, 2008/03/0081

VwGH vom 18.05.2011, 2008/03/0081

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des Landes S, St Landesbahnen in G, vertreten durch Piaty Müller-Mezin Schoeller Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Glacisstraße 27, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Salzburg vom , Zl UVS-36/10139/5-2008, betreffend Wiedererteilung einer Konzession nach dem KflG (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß §§ 3 und 29 Kraftfahrliniengesetz (KflG) die Konzession zum Betrieb der Kraftfahrlinie T - St (Kfl Nr A) mit einer näher festgelegten Streckenführung wiedererteilt. Mit Spruchpunkt III. wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 17 Abs 2 KflG in Verbindung mit § 3 KflG die Genehmigung zum Koppeln der genannten Kraftfahrlinie mit der Kraftfahrlinie N - M (Kfl Nr B) sowie der Kraftfahrlinie T - Mu (Kfl Nr C) erteilt. Mit Spruchpunkt IV des erstinstanzlichen Bescheides wurde gemäß § 15 Abs 1 KflG festgelegt, dass die Konzession vom bis erteilt wird.

Die gegen diesen Bescheid gerichtete Berufung der beschwerdeführenden Partei, die sich im Wesentlichen gegen die Wiedererteilung der Konzession bloß bis richtete, wurde von der belangten Behörde mit dem nun angefochtenen Bescheid abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde Folgendes aus: Die beschwerdeführende Partei habe am den Antrag auf Wiedererteilung der zuletzt bis befristeten Konzession für die Kraftfahrlinie T - St (Kfl Nr A) für die Dauer von weiteren acht Jahren beantragt und am den Antrag auf Bewilligung der Koppelung dieser Kraftfahrlinie mit den Kraftfahrlinien Kfl Nr B und C gestellt. Nach Darlegung des wesentlichen Inhalts des erstinstanzlichen Bescheides und wörtlicher Wiedergabe des Berufungsvorbringens führte die belangte Behörde aus, mit dem erstinstanzlichen Bescheid sei dem auf Wiedererteilung der Konzession für die Dauer von acht Jahren gerichteten Antrag der beschwerdeführenden Partei insoweit nicht stattgegeben worden, als die Konzession für die beantragte Linie lediglich bis zum erteilt worden sei. Die erstinstanzliche Behörde habe diese Befristung auf die Bestimmung des § 15 Abs 1 zweiter Satz KflG in der Fassung der Novelle BGBl I Nr 12/2006 gestützt, wonach die Konzession bei Vorliegen eines zeitlich begrenzten oder nur vorübergehenden Verkehrsbedürfnisses sowie zur Erreichung der in § 37 Abs 3 KflG angeführten Ziele (der Bundes- und Landesplanung) auch für einen kürzeren Zeitraum als auf die Dauer von (höchstens) acht Jahren erteilt werden könne.

Im Weiteren legte die belangte Behörde den wesentlichen Inhalt des von der Salzburger Landesregierung am beschlossenen Landesmobilitätskonzepts (S-LMK) und des am gefassten Beschlusses über die Harmonisierung der im Bundesland Salzburg bestehenden Kraftfahrlinien dar; diesbezüglich wird - zur Vermeidung von Wiederholungen - auf das hg Erkenntnis vom , Zl 2008/03/0083, verwiesen, mit dem ein - ebenfalls die befristete Vergabe von Konzessionen nach dem KflG betreffender -Bescheid der belangten Behörde vom wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde.

Nach einer auszugsweisen Wiedergabe der maßgebenden Bestimmungen des KflG sowie des Bundesgesetzes über die Ordnung des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs (ÖPNRV-G 1999) und Ausführungen darüber, dass entgegen den Annahmen der beschwerdeführenden Partei die in Rede stehende Linie nicht eigenwirtschaftlich im Sinne des § 3 ÖPNRV-G 1999 betrieben werde, führte die belangte Behörde schließlich Folgendes aus:

Nach § 15 Abs 1 KflG liege es im freien Ermessen der Konzessionsbehörde, beim Vorliegen eines zeitlich begrenzten oder nur vorübergehenden Verkehrsbedürfnisses sowie zur Erreichung der in § 37 Abs 3 KflG angeführten Ziele der Bundes- und Landesplanung die Konzession auch für einen kürzeren Zeitraum als für die Dauer von acht Jahren zu erteilen. Von einer Ermessensausübung im Sinne des Gesetzes werde im gegebenen Zusammenhang dann gesprochen werden können, wenn die im konkreten Fall vorgenommene Befristung der Konzessionslaufzeit (auf weniger als acht Jahre) geeignet sei, die Ziele der Bundes- oder Landesplanung erreichen zu lassen.

Ziel der von der Salzburger Landesregierung beschlossenen und solcherart von den Aufsichtsbehörden zu berücksichtigenden Planung im Bereich des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs im Bundesland Salzburg sei es, durch die nach regionalen Gesichtspunkten vorgenommene bündelweise Zusammenfassung mehrerer Kraftfahrlinien und die gemeinsame Ausschreibung und Vergabe der auf diesen Linien zu bestellenden gemeinwirtschaftlichen Verkehrsdienstleistungen ein bestmöglich aufeinander abgestimmtes Verkehrsangebot unter möglichst effizientem Einsatz öffentlicher Mittel zu erreichen. Die Harmonisierung der Konzessionslaufzeiten innerhalb eines jeden dieser Linienbündel und die dieser Harmonisierung entsprechende befristete Wiedererteilung der jeweiligen Konzessionen sei nach Auffassung der belangten Behörde geeignet, diese Ziele der Verkehrsplanung erreichen zu lassen. Der erstinstanzlichen Behörde könne daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie - im Hinblick auf die Koppelung mit den im Linienbündel L-Ost gelegenen Kraftfahrlinien Nr B und C - dem für letzteres Linienbündel im Planungsbeschluss vorgesehenen Betriebsaufnahmetermin entsprechend die Konzession im angefochtenen Bescheid lediglich bis zum wieder erteilt habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens - die belangte Behörde nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand - erwogen:

1. Im Beschwerdefall ist lediglich strittig, ob die belangte Behörde berechtigt war, die beantragte Konzession entgegen dem Antrag der beschwerdeführenden Partei nicht auf acht Jahre, sondern - unter Berufung auf Ziele der Landesplanung - bloß auf rund vier Jahre befristet zu erteilen.

2. Gemäß § 15 Abs 1 KflG wird die Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie auf höchstens acht Jahre erteilt. Bei Vorliegen eines zeitlich begrenzten oder nur vorübergehenden Verkehrsbedürfnisses sowie zur Erreichung der im § 37 Abs 3 KflG angeführten Ziele kann sie auch für einen kürzeren Zeitraum erteilt werden.

Gemäß § 37 Abs 3 KflG haben die Aufsichtsbehörden bei ihren Maßnahmen auch die Ziele der Bundes- und Landesplanung zu beachten.

3. Die belangte Behörde hat die vorgenommene Vergabe der Konzession für einen Zeitraum von bloß (rund) vier Jahren anstelle der gesetzlich möglichen Höchstdauer von acht Jahren im Wesentlichen damit begründet, dass durch die Befristung der Konzessionslaufzeit eine Harmonisierung der Laufzeiten innerhalb der seitens der Salzburger Landesregierung beschlossenen Linienbündel ermöglicht und dadurch eine gemeinsame Ausschreibung und Vergabe von Verkehrsdienstleistungen sowie damit verbunden ein möglichst effizienter Einsatz öffentlicher Mittel erreicht werde.

4. Soweit die beschwerdeführende Partei dagegen geltend macht, der Beschluss der Salzburger Landesregierung vom stelle nur eine politische Willenskundgebung ohne Rechtsverbindlichkeit dar, ein abgeschlossenes Verkehrskonzept werde damit nicht begründet, weshalb der genannte Beschluss schon deshalb unbeachtlich sei, kann gemäß § 43 Abs 2 VwGG auf das hg Erkenntnis vom , Zl 2008/03/0083, verwiesen werden; aus den dort dargelegten Gründen erweist sich das genannte Vorbringen als nicht zielführend.

5. Die Beschwerde macht weiter geltend, die von der belangten Behörde geltend gemachte Harmonisierung von Konzessionslaufzeiten innerhalb der im Regierungsbeschluss genannten Linienbündel sei für die als Ziel dargestellte Optimierung des Angebots an Kraftfahrlinien gar nicht erforderlich, werde aber durch die vorgenommene Vergabe der Konzession nur bis ohnehin nicht einmal erreicht. Der beschwerdeführenden Partei sei nämlich mit Konzessionsurkunde vom die Konzession zum Betrieb der Kraftfahrlinie T - Mu (Kfl Nr C), die in das Linienbündel L-Ost falle, bis zum erteilt worden. Da mit dem angefochtenen Bescheid die beantragte Koppelung der beschwerdegegenständlichen Kraftfahrlinie T - St (Kfl Nr A) für die in das Linienbündel L-Ost fallende Kraftfahrlinie Nr C bewilligt worden sei, wobei die belangte Behörde ausgeführt habe, dass für dieses Linienbündel die Betriebsaufnahme mit festgelegt worden sei, könne es - im Hinblick auf die Erteilung der Konzession für die Linie Nr C bis - schon deshalb zu keiner Harmonisierung von Laufzeiten kommen. Hinzu komme, dass für die ebenfalls im Linienbündel L-West geführte Kraftfahrlinie T - L (Kfl Nr D) die Konzession nur befristet bis zum erteilt worden sei, während wiederum die Konzession für die Kraftfahrlinie Kfl Nr E T - Hi, die ebenfalls dem Linienbündel L-West zugehöre, bis erteilt worden sei. Die beschwerdeführende Partei habe auf diese völlig willkürlich anmutende Ungleichbehandlung im Rahmen des Berufungsverfahrens ausdrücklich hingewiesen und wäre es die belangte Behörde verpflichtet gewesen, diesem Vorbringen weiter nachzugehen. Es ergebe sich daher, dass im Hinblick auf die völlig unterschiedlichen Konzessionslaufzeiten die gewollte Harmonisierung von Linienbündel gar nicht eintreten könne. Eine schlüssige Begründung für die von der belangten Behörde vorgenommene Verkürzung der gesetzlich vorgesehenen Höchstdauer liege deshalb nicht vor.

6. Dieses Vorbringen ist zielführend.

Die belangte Behörde hat die vorgenommene Verkürzung der gesetzlich vorgesehenen Höchstdauer der Konzessionslaufzeit allein mit der Notwendigkeit begründet, das dargestellte Ziel der Landesplanung zu beachten (ein bloß zeitlich begrenztes oder nur vorübergehendes Verkehrsbedürfnis, nach § 15 Abs 1 KflG ebenfalls möglicher Grund für die Vergabe der Konzession auf einen kürzeren Zeitraum, liegt im Beschwerdefall unstrittig nicht vor).

Die belangte Behörde hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass die vorgenommene Befristung der Konzessionslaufzeit vor dem gegebenen Hintergrund nur dann zulässig sein kann, wenn sie geeignet ist, das gesetzte Ziel zu erreichen.

Dass diese Voraussetzung zutrifft, wurde von der belangten Behörde allerdings nicht schlüssig begründet, wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde einerseits die Konzession für die Kraftfahrlinie Nr A befristet (bis ) wieder erteilt und andererseits die Genehmigung zum Koppeln dieser Kraftfahrlinie mit den Kraftlinien B und C erteilt. Während die belangte Behörde in der Begründung anführt, für das Linienbündel L-Ost, in das die Kraftfahrlinien Nr B und C fielen, sei die Betriebsaufnahme mit festgelegt worden, weshalb die Konzession für die Linie Nr A - dem vorgesehenen Betriebsaufnahmetermin für die (gekoppelten) Linien B und C entsprechend - nur bis zu erteilen gewesen sei, hat die beschwerdeführende Partei in der mündlichen Berufungsverhandlung vorgebracht und mit der Vorlage der entsprechenden Konzessionsurkunde unter Beweis gestellt, dass tatsächlich für die Kraftfahrlinie Nr C die Konzession bis erteilt wurde.

Hinzu tritt Folgendes: Der Aktenlage nach war ausgehend von der Linienbündelung im genannten Regierungsbeschluss vom für das Linienbündel "L-West", wozu unter anderem die beschwerdegegenständliche Linie T - St (Kfl Nr A) gehört, eine Betriebsaufnahme ab vorgesehen, für das Linienbündel "L-Ost", wozu unter anderem die gekoppelten Kraftfahrlinien B und C gehören, eine Betriebsaufnahme ab (jeweils Aktenblatt 39 des Verwaltungsaktes). Dementsprechend war im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren seitens des Salzburger Verkehrsverbunds mit Schriftsatz vom zur von der beschwerdeführenden Partei beantragten Wiedererteilung der Konzession hinsichtlich der Linie A ausgeführt worden, diese Linie gehöre "zum salzburgorientierten Verkehrsbereich des L", dort sollten gemäß dem genannten Landesregierungsbeschluss die Konzessionslaufzeiten derart harmonisiert werden, dass die Kraftfahrlinienkonzession nur bis , zum Fahrplanwechsel im Dezember 2009, erteilt werden solle. Gehört die Kraftfahrlinie A aber dem Linienbündel L-West an, das gemäß dem wiederholt zitierten Landesregierungsbeschluss bereits ab "harmonisiert" werden soll, fehlt es auch deshalb an einer schlüssigen Begründung für die Annahme, das erwähnte Harmonisierungsziel werde mit der im Beschwerdefall vorgenommenen Vergabe der Konzession bis erreicht.

7. Aus diesen Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit b und c VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die in der zitierten Pauschalverordnung für Schriftsatzaufwand bereits enthaltene Umsatzsteuer.

Wien, am