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VwGH vom 23.09.2014, 2012/11/0150

VwGH vom 23.09.2014, 2012/11/0150

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde des P S in S, vertreten durch die Rechtsanwälte Müller Schubert Partner in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 59, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom , Zl. P860872/16-PersC/2012, betreffend Wohnkostenbeihilfe nach dem HGG 2001, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001) abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, für die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe mangle es dem Beschwerdeführer am Vorliegen der "eigenen Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 2 HGG 2001. Er sei Untermieter in der (Miet )Wohnung seines Bruders, mit dem er im gemeinsamen Haushalt wohne (Hinweis auf den Mietvertrag Pkt. VII betreffend den "gemeinsamen Haushalt" des Beschwerdeführers mit seinem Bruder), und bezahle diesem von den monatlichen Gesamtwohnkosten in der Höhe von EUR 1.023,00 einen Betrag von EUR 511,50. In der Wohnung stünden dem Beschwerdeführer lediglich ein Abstellraum und ein Schlafzimmer zur alleinigen Benützung zur Verfügung.

Im Rahmen der Wiedergabe der maßgebenden Rechtsvorschriften verwies die belangte Behörde u.a. auf § 31 Abs. 1 HGG 2001, wonach mit der Wohnkostenbeihilfe jene Kosten abzugelten seien, die dem Anspruchsberechtigten nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener "eigenen Wohnung" entstünden, in der er nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 gemeldet sei. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes seien als "eigene Wohnung" nur solche Räumlichkeiten anzusehen, die der Wehrpflichtige auf Grund eines ihm zustehenden (dinglichen oder schuldrechtlichen) Anspruches benützen könne. Das Tatbestandsmerkmal "eigene Wohnung" setze gemäß § 31 Abs. 2 HGG 2001 eine selbständige Haushaltsführung des Wehrpflichtigen voraus und fordere bei Vorliegen von Wohnungsverbänden die selbständige Benutzbarkeit aller zur Haushaltsführung erforderlichen Räume ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei die zuletzt genannte Voraussetzung bei der gemeinsamen Benutzung von Küche, Bad und WC durch verschiedene Personen nicht denkbar. Da dem Beschwerdeführer nur ein Zimmer und ein Abstellraum zur alleinigen Benutzung zur Verfügung stünden, sei die Voraussetzung der "eigenen Wohnung" nicht erfüllt, weshalb der Antrag auf Gewährung der Wohnkostenbeihilfe abzuweisen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss vom , B 346/12-3, ablehnte und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Der Beschwerdeführer ergänzte diese Beschwerde, die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstatte eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, er habe aufgrund des mit seinem Bruder abgeschlossenen Untermietvertrages einen schuldrechtlichen Anspruch, die Räumlichkeiten in der Wohnung zum Teil ausschließlich und zum Teil gemeinsam mit diesem zu benützen. Die belangte Behörde habe den zwischen ihm und seinen Bruder abgeschlossenen Untermietvertrag unberücksichtigt gelassen.

Darüber hinaus führe die vorgenommene Auslegung des § 31 Abs. 2 HGG 2001 zu einem verfassungswidrigen Ergebnis: Legt man die Auffassung der belangten Behörde über die Voraussetzungen einer "eigenen Wohnung" zugrunde, so müsste ein Wehpflichtiger schlichtweg alleine leben, um die Wohnkostenbeihilfe nach dem HGG 2001 in Anspruch nehmen zu können. Dies habe zur Folge, dass über finanziellen Druck ein unzulässiger Einfluss auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK ausgeübt werde.

Ausgehend von der Rechtsauffassung der belangten Behörde fiele die Beurteilung des Sachverhaltes auch dann nicht anders aus, wenn der Beschwerdeführer Hauptmieter der Wohnung und sein Bruder Untermieter wäre. Hätte jedoch die gegenständliche Wohneinheit zwei Toiletten, zwei Kochnischen und zwei entsprechende Waschgelegenheiten und gäbe es eine Vereinbarung, dass jeweils nur der Mieter bzw. der Untermieter zur Benützung einer dieser beiden Einrichtungen in der Wohnung berechtigt wäre, bestünde der Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nach dem HGG 2001. Dieses hypothetische Beispiel zeige, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Gesetzesauslegung willkürlich anmute.

Sinn und Hintergrund der Bestimmung des § 31 HGG 2001 sei, dass der Wehrpflichtige seine Wohnmöglichkeit nicht verliere, weil er aufgrund des Präsenzdienstes einen Einkommensverlust erleide. Bei der Auslegung wie sie die belangte Behörde vornehme, werde letztlich aufgrund einer unsachlichen Differenzierung ein beträchtlicher Teil der Präsenzdiener um die Möglichkeit der Erlangung der Wohnkostenbeihilfe gebracht. Es sei nicht einzusehen, weshalb ein Wehrpflichtiger, der gemeinsam mit mehreren Personen eine Wohnung anmiete, schlechter gestellt sein solle.

Die Erwägungen des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis vom , B 3503/96, VfSlg. Nr. 14.853, zeigten, dass er bei seiner Entscheidung offensichtlich "mehr oder weniger provisorische Formen der Unterkunftnahme" vor Augen gehabt habe, auf die der Begriff der "eigenen Wohnung" nicht zutreffen solle. Weshalb jedoch ein Untermietvertrag, der wie im konkreten Fall mit einer finanziellen Belastung von monatlich über EUR 500,00 verbunden sei, eine mehr oder weniger provisorische Unterkunft darstellen solle, sei nicht nachvollziehbar.

2.1. Vorauszuschicken ist, dass es sich vorliegend um keinen Übergangsfall nach dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) handelt und somit gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.

2.2. Zu der im vorliegenden Fall maßgebenden Rechtslage und der dazu ergangenen hg. Rechtsprechung wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das Erkenntnis vom , Zl. 2011/11/0188, verwiesen. Demnach setzt die für die Erlangung der Wohnkostenbeihilfe erforderliche "eigene Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 eine abgeschlossene Einheit von Räumlichkeiten, in denen ein selbständiger Haushalt geführt wird, voraus. Weiters muss im Falle eines "Wohnungsverbandes" auch die selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet sein (§ 31 Abs. 2 zweiter Satz HGG 2001). Diese Voraussetzungen fehlen, wie in der zitierten Judikatur ausgeführt wird, jedenfalls dann, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Mitbewohnern bzw. Haupt- und Untermieter) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese - nach ihrem Selbstverständnis - eigene Haushalte führen (vgl. zum Fall des Untermietverhältnisses etwa die Erkenntnis vom , Zl. 2010/11/0170, und vom , Zl. 2009/11/0271).

2.3. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer als Untermieter seines Bruders die Räumlichkeiten mit diesem, so die Beschwerde, "zum Teil ausschließlich und zum Teil gemeinsam" benützt (die konkreten erstbehördlichen Feststellungen betreffend die gemeinsame Benützung von Küche, Bad und WC wurden schon in der Berufung nicht bestritten, sondern als auf den Angaben des Beschwerdeführers beruhend bezeichnet). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zielführend, wenn die Beschwerde vorbringt, die belangte Behörde habe den Untermietvertrag unberücksichtigt gelassen, wird doch damit in keiner Weise aufgezeigt, weshalb die belangte Behörde dadurch zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können.

Ausgehend von der gemeinsamen Benützung von Küche, Bad und WC durch den Beschwerdeführer einerseits und seinen Untervermieter (Bruder) andererseits ist die belangte Behörde vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dem Beschwerdeführer fehle es für die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe an einer "eigenen Wohnung" iSd § 31 Abs. 2 HGG 2001.

Soweit der Beschwerdeführer gegen die genannte Auslegung des Begriffes "eigene Wohnung" iSd zitierten Bestimmung verfassungsrechtliche Bedenken geltend macht, so ist er angesichts seines gleichartigen Vorbringens in seiner Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG auf den genannten Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 346/12-3, und das dort zitierte Erkenntnis VfSlg. 14.853/1997, zu verweisen. Nach dem letztgenannten Erkenntnis bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, wenn der Gesetzgeber "die Gewährung von Wohnkostenbeihilfe nicht für alle, sondern nur für solche Fälle vorsieht, in denen der Verlust der Unterkunft deshalb eine besondere Härte darstellen würde, weil das - aufgrund welchen Titels immer - dem Wehrpflichtigen zustehende Recht, diese Unterkunft zu benützen, objektiv einen beachtlichen wirtschaftlichen Wert darstellt. Die Annahme, daß dies typischerweise nur dann der Fall ist, wenn dem Betreffenden sämtliche üblicherweise den Bestandteil eines Haushalts bildenden Räumlichkeiten zur autonomen Verwendung zur Verfügung stehen, ist zumindest vertretbar."

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht (gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Novelle BGBl. II Nr. 8/2014) auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am