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VwGH vom 26.04.2011, 2008/03/0079

VwGH vom 26.04.2011, 2008/03/0079

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des B H in E, Deutschland, vertreten durch Dr. Michael Stögerer, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 76/2/23, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich vom , Zl VwSen-110792/26/Kl/Rd/Sta, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der H GmbH (Unternehmer) mit einem Sitz in Deutschland, am eine nach Zeitpunkt und Ort der Kontrolle sowie Kennzeichen des eingesetzten Sattelkraftfahrzeugs näher bestimmte gewerbsmäßige Beförderung von Gütern von der Türkei durch Österreich mit einem Zielort in Deutschland unter Einsatz eines drittstaatsangehörigen Fahrers (türkischer Staatsbürger) durchgeführt, ohne dafür gesorgt zu haben, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr 881/92 erforderliche Fahrerbescheinigung mitgeführt wurde.

Der Beschwerdeführer habe dadurch § 23 Abs 1 Z 8 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG) iVm Art 3 Abs 1 der Verordnung (EWG) Nr 881/92 des Rates vom idF der Verordnung (EG) Nr 484/2002 vom über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten verletzt. Über ihn wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.453,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden) verhängt.

Begründend führte die Erstbehörde im Wesentlichen aus, auf Grund einer Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Ried im Innkreis sei dem Beschwerdeführer die genannte Verwaltungsübertretung zur Last gelegt worden. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom habe er ausgeführt, es sei im gegenständlichen Fall keine Fahrerbescheinigung erforderlich gewesen, weil der LKW ausschließlich unter Einsatz einer CEMT-Genehmigung - frei für alle CEMT-Staaten - unterwegs gewesen sei. Deshalb sei eine Fahrerbescheinigung nicht erforderlich gewesen. Abgesehen davon sei der Fahrer zum Kontrollzeitpunkt ohnehin zusätzlich auch im Besitz einer Fahrerbescheinigung gewesen, auch wenn diese gar nicht erforderlich gewesen wäre.

Nach einer Darlegung der maßgebenden Vorschriften führte die Erstbehörde weiter aus, es stehe nach der Aktenlage fest, dass der eingesetzte Fahrer, der Staatsangehöriger eines Drittstaats (Türkei) sei, anlässlich der beanstandeten grenzüberschreitenden gewerblichen Güterbeförderung keine Fahrerbescheinigung mitgeführt habe. Der Beschwerdeführer habe diese Güterbeförderung auf Grund der am von der Stadt E ausgestellten Gemeinschaftslizenz Nr D/7 (gültig vom bis ) durchgeführt. Nur dann, wenn eine grenzüberschreitende Güterbeförderung tatsächlich mit einer CEMT-Genehmigung vorgenommen werde, was im Beschwerdefall aber nicht der Fall gewesen sei, weil der Lenker keine CEMT-Genehmigung vorweisen haben können, sei eine Fahrerbescheinigung nicht erforderlich.

Da der Fahrer "die an sich vorhandene Fahrerbescheinigung nicht mitgeführt" habe, habe der Beschwerdeführer die Bestimmung des § 23 Abs 1 Z 8 GütbefG verletzt.

Daran anschließend finden sich Erwägungen zur Notwendigkeit eines Kontrollsystems und zur Strafbemessung.

In der dagegen erhobenen Berufung wandte der Beschwerdeführer


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wie schon in seiner Rechtfertigung vom im erstinstanzlichen Verfahren - im Wesentlichen ein, der betreffende Transport sei unter Einsatz einer CEMT-Genehmigung durchgeführt worden, welche der Fahrer auch im Fahrzeug mitgeführt habe. Er legte dazu Unterlagen vor, aus denen sich dem Vorbringen des Beschwerdeführers nach ergebe, dass der verfahrensgegenständliche Transport (Beladung am in Gorlu, Türkei - Entladung am in Nürnberg, Deutschland) unter Einsatz einer näher bezeichneten CEMT-Genehmigung durchgeführt worden sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung insofern Folge, als die verhängte Geldstrafe auf EUR 800,-


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und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 40 Stunden herabgesetzt wurden, und bestätigte im Übrigen das angefochtene Straferkenntnis.

In der Begründung legte die belangte Behörde zunächst den Verfahrensgang dar und traf dann folgende Feststellungen:

"Am wurde eine grenzüberschreitende gewerbsmäßige Güterbeförderung, und zwar von der Türkei durch Österreich mit einem Zielort in Deutschland, durch den Lenker H K für die H GmbH mit Sitz in E, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der (Beschwerdeführer) ist, durchgeführt. Bei der Amtshandlung gegen 10.00 Uhr des obigen Tattages wies der Lenker eine auf die Firma H GmbH ausgestellte gültige Gemeinschaftslizenz D/7 vor. Eine Fahrerbescheinigung sowie eine CEMT-Genehmigung wurde nicht vorgewiesen. Anlässlich der Amtshandlung äußerte sich der Lenker den Kontrollbeamten gegenüber, dass er keine Fahrerbescheinigung mitführe; vermutlich befinde sich dies zu Hause bei seiner Firma. ...

Für den genannten Lenker bestand eine gültige Fahrerbescheinigung vom , gültig bis . Die im Zuge des Strafverfahrens vom (Beschwerdeführer) vorgelegte CEMT-Genehmigung mit der Nr. D-0, gültig vom bis , wurde zum Zeitpunkt der Kontrolle am nicht vorgewiesen. Diese wurde - ersichtlich aus einer im Verfahren vorgelegten Kopie des Fahrtenbuches - für die Fahrt vom 10.4. bis 16.4.2007von Gorlu nach Nürnberg, abgestempelt am in Kapikule, verwendet. Auch das Fahrtenbuch wurde nicht vorgewiesen."

Beweiswürdigend verwies die belangte Behörde auf die als glaubwürdig erachteten Aussagen des als Zeugen einvernommenen Meldungslegers, der angegeben habe, bei Kontrollen grundsätzlich alle Papiere - wie Führerschein, Schaublättergenehmigungen etc - zu verlangen. Bei der gegenständlichen Kontrolle seien ihm Frachtpapiere und die Gemeinschaftslizenz vorgelegt worden, von denen auch Kopien angefertigt worden seien. Er habe den Lenker nach einer CEMT-Genehmigung gefragt, dieser jedoch keine vorweisen können. Wäre eine CEMT-Genehmigung, gleich ob gültig oder ungültig, vorgewiesen worden, hätte er eine Kopie angefertigt und der Anzeige angeschlossen. Die im Verfahren vorgewiesene CEMT-Genehmigung sei ihm nicht bekannt gewesen. Das Fahrtenbuch habe er nicht kontrolliert, weil die Schaublätter kontrolliert worden seien und dies ausreichend sei. Der Lenker habe weder Rücksprache mit seiner Firma gehalten noch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er den gegenständlichen Gütertransport mittels CEMT-Genehmigung durchführe. Dieser Umstand sei von ihm auch in der Anzeige vermerkt worden. Bei Anhaltungen werde immer nach der CEMT-Genehmigung gefragt, da eine solche die Fahrerbescheinigung ersetze. Der Lenker habe nicht den Eindruck erweckt, dass ihm nicht klar gewesen sei, was er vorzuweisen habe.

Nach einer Darlegung der maßgebenden Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung weiter aus, entsprechend der Feststellungen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H GmbH eine gewerbsmäßige grenzüberschreitende Güterbeförderung durch einen türkischen Lenker mittels einer Gemeinschaftslizenz durchführen habe lassen, ohne dafür Sorge zu tragen, dass eine Fahrerbescheinigung mitgeführt werde. Er habe daher den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung begangen. Bei der in Rede stehenden Übertretung handle es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG; einen Entlastungsnachweis habe der Beschwerdeführer nicht erbracht. Er habe sich damit gerechtfertigt, dass die gegenständliche Güterbeförderung entgegen dem Tatvorwurf der erstinstanzlichen Behörde mittels CEMT-Genehmigung und nicht mittels Gemeinschaftslizenz durchgeführt worden sei und zum Beweis hiefür Ablichtungen der CEMT-Genehmigung sowie des entsprechenden Auszugs aus dem Fahrtenberichtsheft vorgelegt. Aus diesem scheine als Abfahrtsdatum der , als Ankunftsdatum der , als Beladeort Gorlu und als Entladeort Nürnberg auf, weiters seien die amtlichen Kennzeichen des im Beschwerdefall eingesetzten Zugfahrzeugs angeführt. Die handschriftlichen Aufzeichnungen im Fahrtenberichtsheft deckten sich mit den Eckdaten der beschwerdegegenständlichen Güterbeförderung. Dennoch sei für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, "zumal am Kontrolltag vom Lenker weder die im Nachhinein vorgelegte CEMT-Genehmigung noch das Fahrtenberichtsheft, sondern lediglich die Gemeinschaftslizenz vorgelegt werden konnte".

Bei Vorlage der Gemeinschaftslizenz anlässlich der Anhaltung hätte der Beschwerdeführer somit Sorge tragen müssen, dass vom Fahrer eine Fahrerbescheinigung mitgeführt werde. Dies sei durch konkrete Maßnahmen und ein taugliches Kontrollsystem vom Beschwerdeführer sicherzustellen, welches er auch durch ein konkretes Vorbringen darzulegen habe. Das Fehlverhalten des Lenkers, der die "falsche" Genehmigung, nämlich die Gemeinschaftslizenz und nicht die CEMT-Genehmigung ausgehändigt hatte, müsse sich der Beschwerdeführer anlasten lassen, da es ganz offenkundig an einem tauglichen Kontrollsystem im Unternehmen fehle.

Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, dass die in seinem Betrieb beschäftigten Fahrer hinsichtlich der für einen grenzüberschreitenden Gütertransport notwendigen Unterlagen eingewiesen und eingeschult würden, die Anweisungen des Beschwerdeführers direkt an die Fahrer erteilt würden und durch das interne System jedenfalls gewährleistet sei, dass die Fahrer die Weisungen nicht nur erhielten, sondern auch verstünden, welche Unterlagen vorzulegen seien und welche Informationen den Behörden auf deren Verlangen zu geben seien. Auch würden Fahrer, die den Anweisungen zuwider handelten, nicht mehr weiter beschäftigt. Zudem sei der Beschwerdeführer mit seinen Fahrern in ständigem Kontakt und könne daher bei Problemen mit ihnen entsprechend kommunizieren.

Ein Kontrollsystem könne, so die belangte Behörde weiter, den Güterbeförderungsunternehmer nur dann von seiner Verantwortung befreien, wenn er den Nachweis erbringe, dass er Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten ließen. Dazu habe er konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um einen Verstoß zu vermeiden. Die bloße Erteilung von Weisungen reiche nicht aus, vielmehr sei eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen entscheidend.

Der Beschwerdeführer habe zwar - erstmals in seiner Stellungnahme vom - ausgeführt, dass die Fahrer von ihm selbst hinsichtlich der notwendigen Unterlagen eingewiesen und eingeschult würden, aber nicht näher ausgeführt, ob Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Weisungen durchgeführt würden bzw durch wen diese allenfalls stattfänden.

Dass das vom Beschwerdeführer behauptete Kontrollsystem unzureichend sei, werde schon dadurch manifestiert, dass der Beschwerdeführer dem beanstandeten Lenker offenkundig nicht den wesentlichen Unterschied zwischen einer Gemeinschaftslizenz, welche die Notwendigkeit des Vorlegens einer Fahrerbescheinigung nach sich ziehe, und einer CEMT-Genehmigung, wo dies nicht nötig sei, nahe bringen habe können. Wäre dies nämlich der Fall gewesen, hätte der Fahrer von sich aus die CEMT-Genehmigung samt Fahrtenberichtsheft und nicht die Gemeinschaftslizenz vorgezeigt, wo ihm doch anlässlich der Amtshandlung bewusst hätte werden müssen, dass er keine Fahrerbescheinigung mit sich führt.

Im Rahmen der Strafbemessung führte die belangte Behörde schließlich aus, dass dem Beschwerdeführer nicht nur der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute komme. Vielmehr könne "nach der Beweislage davon ausgegangen werden, dass, nachdem im Verwaltungsstrafverfahren die CEMT-Genehmigung und der Auszug aus dem Fahrtenbuch, welcher auch die verfahrensgegenständliche Fahrt beinhaltet hatte, vorgelegt worden ist, die Beförderung an sich inhaltlich in Entsprechung der einschlägigen Bestimmungen durchgeführt worden war, allerdings anlässlich der Kontrolle - aus welchen Gründen letztendlich auch immer - dieser Umstand nicht hervorgetreten ist".

Dem gegenüber lägen Erschwerungsgründe nicht vor. Es sei daher noch ein Anwendungsfall des § 20 VStG gegeben, weshalb die Geldstrafe mit EUR 800,-- festzusetzen gewesen sei, zumal eine Straffestsetzung gänzlich an der Untergrenze dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht mehr Rechnung tragen würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

1. Gemäß § 7 Abs 1 GütbefG ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 leg cit auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:


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1.
Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr 881/92,
2.
Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom ,
3.
Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,
4.
auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.
Gemäß § 9 Abs 1 GütbefG hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs 1 leg cit angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.
Gemäß § 23 Abs 1 GütbefG begeht - abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen - eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu EUR 7.267,-- zu ahnden ist, wer als Unternehmer
Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 GütbefG ohne die hiefür erforderliche Berechtigung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält (Z 3);
§ 9 Abs 1 oder 3 GütbefG zuwider handelt (Z 6);
nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EWG)
Nr 881/92 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden (Z 8).
Gemäß § 23 Abs 3 GütbefG ist strafbar nach § 23 Abs 1 Z 3, Z 6, Z 8 oder Z 11 GütbefG ein Unternehmer auch dann, wenn er die in den §§ 7 bis 9 GütbefG genannten Verpflichtungen oder die in der Verordnung (EWG) Nr 881/92 normierten Gebote und Verbote im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte.

2.1. Der Beschwerdeführer hatte bereits in der Berufung geltend gemacht, die verfahrensgegenständliche Güterbeförderung sei nicht unter Einsatz einer Gemeinschaftslizenz, sondern einer CEMT-Genehmigung durchgeführt worden, weshalb der ihm angelastete Tatvorwurf, er habe entgegen der Verordnung (EWG) Nr 881/92 nicht dafür gesorgt, dass eine Fahrerbescheinigung mitgeführt werde, unberechtigt sei.

2.2. Diesem Vorbringen kam insofern Relevanz zu, als die Verpflichtung zum Mitführen einer Fahrerbescheinigung gemäß Art 3 Abs 1 der Verordnung (EWG) Nr 881/92 nur bei Verwendung einer Gemeinschaftslizenz besteht. Wird hingegen - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - die Beförderung im Rahmen einer CEMT-Genehmigung durchgeführt (§ 7 Abs 1 Z 2 GütbefG), trifft den Unternehmer zwar auch gemäß § 9 Abs 1 GütbefG die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die betreffende Berechtigung mitgeführt werden. Er hätte dann aber für das Mitführen eines Nachweises über die erteilte CEMT-Genehmigung zu sorgen; für eine Verpflichtung, für das Mitführen einer Gemeinschaftslizenz samt Fahrerbescheinigung zu sorgen (letzteres unterlassen zu haben, wurde dem Beschwerdeführer im Grunde des § 23 Abs 1 Z 8 GütbefG vorgeworfen), besteht dann kein Raum (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2007/03/0077).

2.3. Vor diesem Hintergrund wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, zum entscheidenden Thema, auf Basis welcher der in § 7 Abs 1 Z 1 bis Z 4 GütbefG genannten, alternativ für die Zulässigkeit der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern über die Grenze geltenden Berechtigungen die verfahrensgegenständliche Beförderung durchgeführt wurde, klare und widerspruchsfreie Feststellungen zu treffen. Dem ist sie nicht nachgekommen:

Die belangte Behörde legt zwar - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung - ihre Auffassung dar, der Beschwerdeführer habe die Güterbeförderung "mittels einer Gemeinschaftslizenz durchführen lassen", geht aber gleichzeitig - im Rahmen ihrer Erwägungen zur Strafbemessung - davon aus, es sei "die Beförderung an sich inhaltlich in Entsprechung der einschlägigen Bestimmungen durchgeführt worden"; nur sei dieser Umstand anlässlich der Kontrolle "nicht hervorgetreten". Dem entsprechen ihre Erwägungen im Rahmen der Beurteilung des vom Beschwerdeführer dargelegten Kontrollsystems, wo die belangte Behörde ausführt, der Lenker hätte offenbar den wesentlichen Unterschied zwischen Gemeinschaftslizenz und CEMT-Genehmigung nicht gekannt, da er ansonsten "von sich aus die CEMT-Genehmigung samt Fahrtenberichtsheft und nicht die Gemeinschaftslizenz vorgezeigt" hätte. Auch diese Ausführungen machen deutlich, dass die belangte Behörde davon ausging, es sei ohnedies bei der verfahrensgegenständlichen Beförderung die CEMT-Genehmigung verwendet und mitgeführt worden.

Traf dies zu, ist der Vorwurf an den Beschwerdeführer, er habe nicht dafür gesorgt, dass eine Fahrerbescheinigung mitgeführt werde, wie auch die Nennung der Strafnorm des § 23 Abs 1 Z 8 GütbefG verfehlt.

2.4. Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang überdies Folgendes:

Das durch § 23 Abs 1 Z 8 GütbefG pönalisierte Verhalten des Unternehmers, der eine Güterbeförderung durch Österreich veranlasst, besteht darin, nicht dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Gemeinschaftslizenzen bzw Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden.

Dem gegenüber richtet sich die Strafbestimmung des § 23 Abs 2 GütbefG an den Lenker, der "§ 9 Abs 2 zuwider handelt" (Z 2) bzw "eine gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderliche Gemeinschaftslizenz und Fahrerbescheinigung nicht mitführt oder auf Verlangen der Kontrollorgane nicht vorweist" (Z 4). Wird der erforderliche Nachweis zwar im Kraftfahrzeug mitgeführt, den Aufsichtsorgangen auf Verlangen aber nicht ausgehändigt, verantwortet zwar der Lenker einen Verstoß gegen § 23 Abs 2 Z 2 oder 4 GütbefG, nicht aber der Unternehmer einen Verstoß gegen § 23 Abs 1 Z 8 GütbefG (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2008/03/0056).

3. Aus den genannten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am