VwGH vom 26.04.2011, 2008/03/0078
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde 1. des K B und
2. der I B, beide in R, beide vertreten durch Dr. Karl Wagner Rechtsanwalt GmbH in 4780 Schärding, Unterer Stadtplatz 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom , Zl BMVIT-220.163/0005- IV/SCH2/2008, betreffend Enteignung nach dem Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Ö AG in W, vertreten durch Dr. Manfred Harrer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Museumstraße 9), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei in Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom wurde gemäß §§ 2 und 6 HlG in Verbindung mit § 2 Abs 2 Z 1 und 3 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (EisbEG) auf Grund des Antrages der mitbeteiligten Partei die Enteignung von im Hälfteeigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundflächen verfügt, nämlich einerseits durch Einräumung des lastenfreien Eigentums an Teilflächen der Grundstücke Nr 1845/2 und 1846, jeweils KG 44205 K, andererseits durch Einräumung einer Dienstbarkeit auf Baudauer hinsichtlich eines planlich näher dargestellten weiteren Bereichs dieser Grundstücke (Spruchpunkte 1 und 2). Weiters wurde für die Enteignung die Höhe der von der mitbeteiligten Partei zu leistenden Enteignungsentschädigung mit insgesamt EUR 9.168,73 bestimmt (Spruchpunkt 3.), und ausgesprochen, dass der Vollzug des Enteignungsbescheides nicht gehindert werde, sobald der festgesetzte Entschädigungsbetrag bezahlt oder gerichtlich hinterlegt sei (Spruchpunkt 4.).
Begründend verwies die erstinstanzliche Behörde auf den rechtskräftigen Baugenehmigungsbescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom , mit dem, für das Enteignungsverfahren bindend, festgestellt worden sei, dass die Enteignungsvoraussetzung des öffentlichen Interesses (Gemeinnützigkeit) vorliege. Auch die Beurteilung von Gegenstand, Umfang und Notwendigkeit der Enteignung habe ausschließlich im Hinblick auf das eisenbahnrechtlich genehmigte Projekt zu erfolgen. Hinsichtlich der Höhe des Entschädigungsbetrags sei ein Sachverständiger bestellt worden, dessen schlüssige Bewertung seitens der Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt worden sei. Bei den beschwerdegegenständlichen Flächen handle es sich ausschließlich um Grünland, eine Umwidmung in Bauland sei in absehbarer Zukunft nicht zu erwarten, weshalb nicht etwa Baulandpreise als Ausgangsbasis herangezogen werden könnten.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs 4 AVG ab.
Begründend führte sie im Wesentlichen Folgendes aus: Die Enteignungsbehörde sei an die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung mit der darin enthaltenen Feststellung gebunden, dass das gegenständliche Eisenbahnprojekt dem öffentlichen Interesse diene und die entgegenstehenden Interessen überwiege. Darin eingeschlossen sei auch die Feststellung, dass die Inanspruchnahme der erforderlichen Liegenschaften durch den bescheidgemäßen Bau im überwiegenden öffentlichen Interesse liege. Daraus folge, dass die Eigentümer der durch den bescheidgemäßen Bau selbst in Anspruch genommenen Liegenschaften im Enteignungsverfahren nicht mehr einwenden könnten, die Inanspruchnahme liege nicht im öffentlichen Interesse.
Die Auffassung der Beschwerdeführer in der Berufung, es bestehe keine gerechtfertigte Enteignungsgrundlage, verkenne diesen Umstand. Ein rechtskräftiger Baugenehmigungsbescheid stelle nämlich die Rechtsgrundlage für die Durchführung eines Enteignungsverfahrens dar, sofern es nicht zwischen den Verfahrensparteien zu einer gütlichen Einigung hinsichtlich der erforderlichen Grundstückseinlösen komme. Soweit den Ausführungen der Berufung zu entnehmen sei, dass aus Sicht der Beschwerdeführer die festgesetzte Enteignungsentschädigung als zu niedrig nicht akzeptiert werden könne, wobei konkrete Argumente jedoch nicht dargetan würden, sei - unter Hinweis auf die Rechtsmittelbelehrung im erstinstanzlichen Bescheid - klarzustellen, dass eine Berufung im Hinblick auf die Höhe der festgesetzten Entschädigung unzulässig sei, vielmehr die Verfahrensparteien binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bei Gericht begehren könnten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 2 des Bundesgesetzes über Eisenbahn-Hochleistungsstrecken (HlG) gelten für den Bau von Hochleistungsstrecken die Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957 und des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, soweit dieses Bundesgesetz nicht abweichende Regelungen enthält.
Gemäß § 6 Abs 1 HlG hat der Landeshauptmann in einem Enteignungsbescheid für den Bau einer Hochleistungsstrecke zugleich mit Gegenstand und Umfang der Enteignung die Höhe der Entschädigung unter Setzung einer angemessenen Leistungsfrist festzusetzen. Die Höhe der Entschädigung ist auf Grund einer Sachverständigenschätzung nach den Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 zu ermitteln.
Gemäß § 6 Abs 2 HlG ist eine Berufung bezüglich der Höhe der nach Abs 1 festgesetzten Entschädigung unzulässig, doch steht es jedem der beiden Teile frei, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bei jenem Landesgericht zu begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Mit der Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Entschädigung außer Kraft.
Gemäß § 2 Eisenbahnenteignungs-Entschädigungsgesetz (EisbEG) kann das Enteignungsrecht zu einer dauernden oder vorübergehenden Enteignung nur insoweit ausgeübt werden, als es die Herstellung und der Betrieb der Eisenbahn notwendig machen.
Gemäß § 3 Abs 1 EisbEG kann unter der in § 2 leg cit bezeichneten Voraussetzung die dauernde oder vorübergehende Abtretung von Grundstücken insoweit begehrt werden, als es (ua) zur Herstellung der Bahn, der Bahnhöfe, der an der Bahn und an den Bahnhöfen für Zwecke des Eisenbahnbetriebes zu errichtenden Gebäude oder zu sonstigen Anlagen, deren Herstellung dem Eisenbahnunternehmen obliegt, erforderlich ist.
2. Die Beschwerdeführer machen geltend, das öffentliche Interesse am zu Grunde liegenden Projekt (Errichtung einer Straßenbrücke als Ersatzbauwerk für die im Zuge des Ausbaus der Strecke Wels-Passau geplante Auflassung der Eisenbahnkreuzung in km 30,435) überwiege nicht ihre gegenteiligen privaten Interessen. Die Auflassung der Eisenbahnkreuzung sei nicht notwendig, daher auch nicht im öffentlichen Interesse. Demgegenüber sei den Beschwerdeführern eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der ihnen verbleibenden Restfläche ihrer Grundstücke nicht möglich.
Die Enteignung der Grundstücke der Beschwerdeführer sei insofern überflüssig, als eine Auflassung der Eisenbahnkreuzung für die Realisierung des eigentlichen Bauvorhabens, den Ausbau der Strecke Wels-Passau, nicht notwendig sei, weshalb auch die Notwendigkeit der Errichtung einer Straßenbrücke als Ersatzbauwerk entfalle.
Der Ausbau der ÖBB-Strecke Wels-Passau durch die mitbeteiligte Partei stelle ein Vorhaben gemäß Z 10 lit c des Anhang 1 zum UVP-G 2000 dar, weil es sich um die Änderung einer Eisenbahnstrecke auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km handle, weshalb gemäß § 3 UVP-G 2000 das Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei. Dessen ungeachtet habe eine solche nicht stattgefunden.
3. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.
3.1. Die Beschwerdeführer stellen das Vorliegen einer rechtskräftigen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung, die auch jene Maßnahmen umfasst, zu deren Durchführung die Enteignung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke der Beschwerdeführer bewilligt wurde, nicht in Abrede. Vor diesem Hintergrund ist die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen, dass die rechtskräftige eisenbahnrechtliche Baugenehmigung die Lage und den Umfang der für die Herstellung und den Betrieb der Eisenbahn im Sinne des § 2 EisbEG notwendigen Baumaßnahmen verbindlich festlegt. Die Beschwerdeführer konnten als Eigentümer der durch den rechtskräftigen Baugenehmigungsbescheid betroffenen Liegenschaften im Enteignungsverfahren daher nicht mehr einwenden, die Inanspruchnahme liege nicht im öffentlichen Interesse (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2003/03/0196, mwN). Im Eisenbahnenteignungsverfahren war vielmehr - lediglich - zu prüfen, in welchem Umfang eine Enteignung für die Ausführung der Maßnahme, im Beschwerdefall also der Errichtung der Straßenbrücke als Ersatzbauwerk für eine aufzulassende Eisenbahnkreuzung, erforderlich war. Eine Prüfung, ob die umstrittene, nach der rechtskräftigen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung von der mitbeteiligten Partei herzustellende Anlage "notwendig" für den weiteren Ausbau der ÖBB-Streck Wels-Passau ist, war hingegen nicht vorzunehmen (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2004/03/0186).
3.2. Die von den Beschwerdeführern weiter aufgeworfene Frage, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen gewesen wäre, war im Enteignungsverfahren nicht mehr zu beantworten (vgl das hg Erkenntnis vom , Zlen 2008/03/0075, 0076). Nur der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang klarzustellen, dass der Aktenlage nach mit dem genannten Bescheid des Landeshauptmanns für Oberösterreich vom entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer nicht die Änderung einer Eisenbahnstrecke auf einer Länge von mindestens 10 km, sondern - lediglich - die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für den Umbau des Bahnhofes Neumarkt/Kallham, km 28,780 bis km 32,100 samt Auflassung der früheren Eisenbahnkreuzung und Errichtung des gegenständlichen Ersatzbauwerks erteilt wurde.
4. Auch das von den Beschwerdeführern unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erstattete Beschwerdevorbringen erweist sich als nicht zielführend:
4.1. Da im Enteignungsverfahren von der belangten Behörde nur zur prüfen war, in welchem Umfang eine Enteignung für die Ausführung der bewilligten Baumaßnahmen erforderlich ist, und die Beschwerdeführer gar nicht konkret behaupten, dass für die Ausführung der verfahrensgegenständlichen, in der eisenbahnrechtlichen Baubewilligung vorgeschriebenen Maßnahme etwa eine geringere Grundstücksfläche erforderlich wäre oder die Einräumung von Servituten in geringerem Ausmaß ausgereicht hätte, wird mit dem pauschalen Vorbringen, es fehlten Feststellungen über die Erforderlichkeit der Enteignung, ein relevanter Verfahrensmangel nicht aufgezeigt.
4.2. Soweit die Beschwerdeführer schließlich rügen, die erstinstanzliche Behörde habe es unterlassen, ihnen das Sachverständigengutachten über die Höhe der Enteignungsentschädigung rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis zu bringen, ist - abgesehen davon, dass die Beschwerdeführer Einwände gegen dieses Gutachten im Rahmen der Berufung hätten erheben können - klarzustellen, dass dieses Vorbringen nicht das Vorliegen der Enteignungsvoraussetzungen nach dem EisbEG zum Gegenstand hat, sondern die Schadloshaltung im Sinne des § 4 Abs 1 EisbEG, worüber aber seitens der belangten Behörde nicht abzusprechen war (gemäß § 6 Abs 2 HlG ist eine Berufung bezüglich der Höhe der nach § 6 Abs 1 HlG festgesetzte Entschädigung unzulässig). Nach Ansicht der Beschwerdeführer gegebene Verfahrensmängel im Hinblick auf die Festsetzung der Enteignungsentschädigung sind daher nicht im Verwaltungswege überprüfbar, vielmehr wäre diesbezüglich das Gericht anzurufen.
5. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei war abzuweisen, weil im zugesprochenen Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand die Umsatzsteuer bereits enthalten ist.
Wien, am